{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_109-05A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2007-05-15","aktenzeichen":"X ZR 109/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EGBGB Art. 232 § 1; BGB § 528; DDR: ZGB § 282 Abs. 3 Verkündet am: 15. Mai 2007 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle a) Eine Grundstücksschenkung, die in der ehemaligen DDR vor deren Beitritt notariell beurkundet, aber erst danach im Grundbuch eingetragen wurde, hat wegen des realvertraglichen Charakters der Schenkung nach § 282 Abs. 3 ZGB bis zum Beitritt nicht zur Entstehung eines rechtsverbindlichen Vertrages geführt. Gemäß der Übergangsregelung des Art. 232 § 1 EGBGB unterliegt eine solche Schenkung daher dem Bürgerlichen Gesetzbuch mit- samt dem Rückforderungsrecht des verarmten Schenkers nach § 528 BGB. b) Ein Vertrag enthält nicht ohne Weiteres eine stillschweigende Rechtswahl des zur Zeit des Angebots aktuell geltenden Rechtszustandes.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 109/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nEGBGB Art. 232 § 1; BGB § 528; DDR: ZGB § 282 Abs. 3 \n\nVerkündet am: \n15. Mai 2007 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\na) Eine Grundstücksschenkung, die in der ehemaligen DDR vor deren Beitritt \n\nnotariell beurkundet, aber erst danach im Grundbuch eingetragen wurde, \n\nhat wegen des realvertraglichen Charakters der Schenkung nach § 282 \n\nAbs. 3 ZGB bis zum Beitritt nicht zur Entstehung eines rechtsverbindlichen \n\nVertrages geführt. Gemäß der Übergangsregelung des Art. 232 § 1 EGBGB \n\nunterliegt eine solche Schenkung daher dem Bürgerlichen Gesetzbuch mit-\n\nsamt dem Rückforderungsrecht des verarmten Schenkers nach § 528 BGB. \n\nb) Ein Vertrag enthält nicht ohne Weiteres eine stillschweigende Rechtswahl \n\ndes zur Zeit des Angebots aktuell geltenden Rechtszustandes. \n\nBGH, Urt. v. 15. Mai 2007 - X ZR 109/05 - KG Berlin \n\nLG Berlin \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 27. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Rich-\n\nter Scharen, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und den Richter Prof. \n\nDr. Meier-Beck \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des \n\nKammergerichts in Berlin vom 24. Juni 2005 wird auf ihre Kosten \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger verlangt als Sozialhilfeträger aus übergeleitetem Recht die \n\nRückgewähr einer Schenkung wegen Notbedarfs des Schenkers gemäß \n\n§§ 528, 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB, § 90 BSHG. \n\nAm 22. März 1990 schlossen die Beklagte und ihre Mutter im damaligen \n\nOstberlin einen als Überlassungsvertrag bezeichneten notariellen Vertrag über \n\ndas dort gelegene, mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück der Mutter, \n\nnach dem das Eigentum auf die Beklagte übergehen, diese die Hypotheken \n\nübernehmen und die Mutter ein lebenslanges mietfreies Wohnrecht haben sol-\n\nle. Ein Entgelt wurde nicht vereinbart. Am 27. April 1990 ging beim Magistrat \n\nvon Berlin, Liegenschaftsamt (Außenstelle Marzahn), ein Schreiben des beur-\n\nkundenden Notars ein, in welchem er unter Übersendung des Vertrags und Bei-\n\nfügung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Stadtbauamtes und der Ab-\n\nteilung Wohnungspolitik sowie der Zustimmungserklärung der Sparkasse um \n\ndie erforderliche Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung und um \n\nErledigung der gestellten Anträge bat. In der DDR nahm das Liegenschaftsamt \n\ndie Aufgaben des Grundbuchamtes wahr. Das Liegenschaftsamt in Marzahn \n\nleitete die eingereichten Unterlagen erst nach dem am 3. Oktober 1990 wirksam \n\ngewordenen Beitritt der DDR zum Grundgesetz, nämlich am 6. November 1990, \n\nzwecks Einholung der Genehmigung an den Magistrat, Abteilung Finanzen, \n\nweiter. Die Eintragung der Beklagten \n\nin das Grundbuch erfolgte am \n\n19. Dezember 1991. \n\n3 \n\nDie Mutter der Beklagten hatte am 30. Mai 1991 Sozialhilfe beantragt, da \n\nsie kurz zuvor wegen Pflegebedürftigkeit in ein Heim gekommen war. Im Zeit-\n\nraum vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1998 leistete der Kläger ihr insgesamt \n\n96.994,74 DM Sozialhilfe. Er zeigte der Beklagten mittels zweier Bescheide \n\nvom 12. Januar 1999 an, dass er gemäß § 90 BSHG den Rückforderungsan-\n\nspruch ihrer Mutter wegen Verarmung (§ 528 BGB) auf sich überleite. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der \n\nSchenkungsvertrag sei, weil vor dem Beitritt geschlossen, nach dem Zivilge-\n\nsetzbuch (ZGB) der DDR zu beurteilen, wonach ein Rückerstattungsanspruch \n\ndes Schenkers ausgeschlossen gewesen sei. Auf die Berufung des Klägers hat \n\ndas Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung von 56.753,40 € verurteilt. Es \n\nhat das Schenkungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs mitsamt § 528 BGB \n\n \n \n\n5 \n\n6 \n\nangewandt. Hiergegen richtet sich die vom Bundesgerichtshof zugelassene Re-\n\nvision der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht hat sein Urteil wie folgt näher begründet: Der \n\nÜberlassungsvertrag habe eine gemischte Schenkung dargestellt. Für die Fra-\n\nge, ob das Schenkungsrecht des Zivilgesetzbuchs oder des Bürgerlichen Ge-\n\nsetzbuchs angewandt werden müsse, sei entscheidend, wann die Schenkung \n\ndurch die Grundbucheintragung vollzogen worden sei, weil nach dem Zivilge-\n\nsetzbuch ein Schenkungsvertrag erst mit dem Vollzug der Schenkung wirksam \n\ngeworden sei. Der Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei genauso irrelevant wie \n\ndie Tatsache, dass noch vor dem Beitritt alle zur Eigentumsübertragung erfor-\n\nderlichen Unterlagen beim Magistrat eingereicht und alle notwendigen Anträge \n\ngestellt worden seien. Da die Beklagte erst nach dem Beitritt ins Grundbuch \n\neingetragen worden sei, müsse nach Art. 232 § 1 EGBGB das Bürgerliche Ge-\n\nsetzbuch angewendet werden. Die Beklagte könne sich auch nicht wegen der \n\nüberlangen Bearbeitungsdauer des Schenkungsvollzuges auf den Grundsatz \n\nvon Treu und Glauben nach § 242 BGB berufen, da sich der Kläger weder \n\ntreuwidrig noch widersprüchlich verhalten habe. Die weiteren Voraussetzungen \n\neines Anspruchs nach §§ 528 Abs. 1 Satz 1, 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB in \n\nVerbindung mit § 90 BSHG seien ebenfalls gegeben, so dass die Klageforde-\n\nrung in Höhe des Verkehrswertes des Grundstücks am 19. Dezember 1991 be-\n\ngründet sei. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nII. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. \n\n1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Anwendbarkeit des § 528 BGB \n\nbejaht. Nach der Übergangsregelung des Art. 232 § 1 EGBGB, der wie das \n\nganze im Sechsten Teil des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-\n\nbuch geregelte Übergangsrecht Bestandteil des Einigungsvertrages vom \n\n31. August 1990 ist (Anlage I Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1), bleibt \n\nnur für vor dem Beitritt der DDR entstandene Schuldverhältnisse das Recht der \n\nDDR maßgebend. Da hier bis zum Beitritt noch kein Schuldverhältnis zwischen \n\nder Beklagten und ihrer Mutter entstanden war, gilt nicht das Schenkungsrecht \n\ndes Zivilgesetzbuchs, das keinen Herausgabeanspruch des verarmten Schen-\n\nkers kannte, sondern in § 232 Abs. 2 ZGB den Widerruf einer Schenkung aus-\n\ndrücklich ausschloss. Es gilt vielmehr das Bürgerliche Gesetzbuch, nach dem \n\ndas Schuldverhältnis Schenkung von vornherein mit dem Rückforderungsrecht \n\ndes Schenkers aus § 528 BGB belastet \n\nist \n\n(Sen.Urt. v. 28.10.2003 \n\n- X ZR 118/02, WM 2004, 337). \n\na) Obwohl der Vertrag schon Monate vor dem Beitritt geschlossen wurde, \n\nist das Schenkungsschuldverhältnis erst danach entstanden. \n\naa) Nach Art. 232 § 1 EGBGB ist Voraussetzung für die weitere Anwen-\n\ndung des alten Rechts, dass sich der gesamte Entstehungstatbestand des \n\nSchuldverhältnisses - der nach altem Recht zu beurteilen ist (Staudinger/Hönle, \n\nBGB (2003), Art. 170 EGBGB Rdn. 12; Staudinger/Rauscher, Art. 232 § 1 \n\nEGBGB Rdn. 44) - unter seiner Geltung verwirklicht hat (BAG DtZ 1996, 188 \n\nm.w.N.). Das war hier nicht der Fall. Wie das Berufungsgericht zutreffend dar-\n\ngelegt hat und wie auch von der Beklagten nicht in Frage gestellt wird, war im \n\nZivilgesetzbuch die Schenkung (§ 282 ZGB) als Realvertrag ausgestaltet, der \n\nerst mit dem Vollzug der Zuwendung entstand, bei einer Grundstücksschen-\n\nkung also erst mit der Umschreibung im Grundbuch. \n\n11 \n\n§ 282 ZGB lautete: \n\n\" (1) Die Schenkung ist eine unentgeltliche Zuwendung des Schen-\n\nkers an den Beschenkten, die im beiderseitigen Einverständ-\n\nnis erfolgt. \n\n (2) Eine Schenkung darf nicht von einer Auflage oder Bedingung \n\nabhängig gemacht werden. \n\n (3) Aus einem Schenkungsversprechen können keine Ansprüche \n\nhergeleitet werden.\" \n\n12 \n\nDer Gesetzestext betonte den Charakter der Schenkung als tatsächliche \n\nVermögensverschiebung und stellte die Unwirksamkeit eines Schenkungsver-\n\nsprechens klar. Auch in der Lehrmeinung des Justizministeriums der DDR wur-\n\nde die Schenkung als ein Vertrag angesehen, der durch die tatsächliche Zu-\n\nwendung eines Gegenstandes oder von Vermögenswerten zustandekommt; es \n\nhieß dort, dass Schenkungsversprechen, unabhängig von ihrer Form, keinerlei \n\nWirksamkeit hätten und Rechte und Pflichten erst mit dem Vollzug einer Schen-\n\nkung entstünden (Komm. z. ZGB, Hrsg. Ministerium der Justiz, 2. Aufl. 1985, \n\n§ 282 Anm. 1, 2; so auch Göhring/Posch, Zivilrecht, 1981, 2. Teil, S. 163). An-\n\nhaltspunkte, dass für eine Grundstücksschenkung ausnahmsweise etwas ande-\n\nres gelten sollte, sind nicht ersichtlich. In der ministeriellen Kommentierung zu \n\n§ 282 ZGB fand im Gegenteil die Grundstücksschenkung ausdrücklich Erwäh-\n\nnung, indem erklärt wurde, dass die Zuwendung in unterschiedlichen Formen \n\nvollzogen werden könne und für die Übereignung eines Grundstücks die Beur-\n\nkundung des Vertrages, die staatliche Genehmigung und die Umschreibung \n\ndes Eigentums im Grundbuch erforderlich seien (Komm. z. ZGB, aaO, Anm. 1; \n\n§§ 297 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1; 26 Abs. 2 ZGB). Eine von Gesetzestext \n\nund Kommentierung abweichende tatsächliche Handhabung des § 282 ZGB in \n\nder Rechtspraxis der DDR ist weder von der Beklagten geltend gemacht wor-\n\nden noch sonst zu erkennen. Dem entsprechend hat der Bundesgerichtshof für \n\neine Grundstücksschenkung bereits entschieden, dass ein Schenkungsver-\n\nsprechen nach § 282 Abs. 3 ZGB kein Rechtsgeschäft gewesen sei, unabhän-\n\ngig von seiner Form keinerlei Wirksamkeit gehabt habe und Rechte und Pflich-\n\nten erst mit dem Vollzug einer Schenkung entstanden seien (Urt. v. 05.11.1993 \n\n- V ZR 145/92, ZIP 1993, 1905). Nicht gefolgt werden kann daher der von der \n\nBeklagten zitierten älteren und nicht näher begründeten Ansicht des westdeut-\n\nschen Autors Kittke, dass man das ZGB in dieser Hinsicht nicht wörtlich neh-\n\nmen dürfe und eine Bindung an einen Grundstücksschenkungsvertrag bis zur \n\nEntscheidung über die staatliche Genehmigung sehr wohl anzunehmen sei \n\n(ROW 1977, 63, 65; veröffentlicht auch in Westen (Hrsg.), Das neue Zivilrecht \n\nder DDR [1977], S. 234). Demnach entstand der Vertrag über eine Grund-\n\nstücksschenkung erst mit Genehmigung und Eintragung im Grundbuch. \n\n13 \n\nDiese beiden für die Entstehung des Schenkungsschuldverhältnisses er-\n\nforderlichen Bedingungen waren im vorliegenden Fall bis zum Geltungsende \n\ndes Rechtes der DDR nicht erfüllt. Nach dem Zivilgesetzbuch wäre das Schuld-\n\nverhältnis zwischen der Beklagten und ihrer Mutter erst mit Eintragung der Be-\n\nklagten in das Grundbuch am 19. Dezember 1991 entstanden. \n\n14 \n\nbb) Entgegen der Ansicht der Revision geben Sinn und Zweck der Über-\n\ngangsvorschrift des Art. 232 § 1 EGBGB keinen Anlass, den Begriff der Entste-\n\nhung des Schuldverhältnisses im Falle einer Vereinbarung, deren Verbindlich-\n\nkeit von ihrem tatsächlichen Vollzug abhängt, erweiternd dahin auszulegen, \n\ndass für die Entstehung die Einigung der Parteien und die Stellung der für den \n\nVollzug notwendigen Anträge genügen. Zutreffend betont die Revision, die \n\nÜbergangsregelung verwirkliche das verfassungsrechtliche Rückwirkungsver-\n\nbot, das seinerseits maßgeblich auf Vertrauensschutzerwägungen beruhe. Der \n\nBürger muss darauf vertrauen können, dass sein dem geltenden Recht ent-\n\nsprechendes Handeln von der Rechtsordnung mit allen ursprünglich damit ver-\n\nbundenen Rechtsfolgen anerkannt bleibt (BGH, Beschl. v. 04.12.1992 \n\n- BLw 23/92, BGHZ 120, 361, 364 m.w.N.; vgl. auch Heß, Intertemporales Pri-\n\nvatrecht, S. 298 f.). Handelt es sich um einen vom tatsächlichen Vollzug abhän-\n\ngigen Vertrag, so darf der Gläubiger aber gerade nicht auf die Existenz seiner \n\ndem Vertragsinhalt entsprechenden Rechtsposition vertrauen, solange der Ver-\n\ntrag noch nicht vollzogen ist. Denn er kann den Schuldner nicht zur Erfüllung \n\ndes Vertrages zwingen. \n\n15 \n\nDeshalb ist auch der Einwand der Revision nicht begründet, es führe zu \n\nunbilligen Zufallsergebnissen, wenn das anzuwendende Recht von der behörd-\n\nlichen Bearbeitungsdauer beim Vollzug abhänge, auf welche die Parteien kei-\n\nnen Einfluss hätten. Da die Willenseinigung der Parteien bei Vertragsschluss \n\ndem Gläubiger nur dann zu einer Forderung verhilft, wenn sie bis zum Vollzug \n\ndes Vertrags fortdauert, ist rechtlich entscheidend nicht der Wille der Parteien \n\nbei Vertragsschluss, sondern ihr Wille im Zeitpunkt des Vollzugs. Dieser Zeit-\n\npunkt mag auf Zufall beruhen, jedoch ist es nicht unbillig, wenn ein Vertrag der-\n\njenigen Gesetzeslage unterworfen wird, die in dem für den Vertragswillen der \n\nParteien entscheidenden Zeitpunkt galt. Da bis dahin speziell der Schenkungs-\n\ngläubiger sich nicht auf den Empfang des Schenkungsgegenstandes verlassen \n\nkann, darf er erst recht nicht darauf bauen, dass er ihn zu den bei Vertrags-\n\nschluss geltenden rechtlichen Bedingungen, etwa frei von einem Herausgabe-\n\nanspruch des Schenkers bei Verarmung, erhalten wird. \n\n16 \n\ncc) Ein andere rechtliche Beurteilung wäre geboten, wenn, wie die Revi-\n\nsion behauptet, die Parteien bei Vertragsschluss konkludent vereinbart hätten, \n\ndass für den Fall einer Rechtsänderung vor Vollzug und damit vor der Entste-\n\nhung des Vertrages das alte Recht weitergelten solle. Für eine derartige Recht-\n\nwahl liefert jedoch - entgegen der Ansicht der Revision - allein der Umstand, \n\ndass Vertragsschluss und Antragstellung zur Geltungszeit des Zivilgesetzbuchs \n\nerfolgten, keinen Anhaltspunkt. Mangels anderslautenden Parteivortrags ist da-\n\nvon auszugehen, dass die Parteien nicht damit rechneten, es werde bis zum \n\nmaßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung des Vertrages eine Gesetzesänderung \n\neintreten. Dann aber hatten sie keinen konkreten Grund, für diesen Fall eine \n\nvertragliche Regelung des anzuwendenden Rechts zu treffen. Nicht zu folgen \n\nist auch der in der Begründung des Gesetzesentwurfs zu Art. 232 § 1 EGBGB \n\nund teilweise im Schrifttum vertretenen Meinung, dass sich der Anbietende \n\ngrundsätzlich auf das zu diesem Zeitpunkt geltende Recht beziehen und der \n\nAnnehmende das hinnehmen wolle (BT-Drucks. 11/7817 S. 38; Staudinger/ \n\nHönle, aaO Rdn. 8; Heß, aaO S.148). Die bloß immanente Vorstellung von der \n\nAnwendbarkeit des gegenwärtig geltenden Rechts wird nicht Inhalt des Ange-\n\nbots; nicht jede Willenserklärung enthält eine stillschweigende Wahl des gerade \n\naktuellen Rechtszustandes (Münchner Kommentar/Heinrichs, BGB, 3. Aufl., \n\nArt. 232 § 1 EGBGB Rdn. 6). Aus Art. 27 Abs. 1 EGBGB, wonach die Rechts-\n\nwahl ausdrücklich sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestim-\n\nmungen des Vertrages oder aus den Umständen des Falles ergeben muss, \n\ngeht im Gegenteil hervor, dass eine Rechtswahl mehr erfordert als die Vorstel-\n\nlung, eine Rechtsordnung sei anwendbar (Staudinger/Rauscher, aaO Rdn. 46). \n\n17 \n\nDie somit unterbliebene Rechtswahl kann auch nicht durch eine ergän-\n\nzende Vertragsauslegung nachgeholt werden. Denn Gesetzesänderungen er-\n\nzeugen keine Regelungslücke, weil die Frage, ob für das Vertragsverhältnis \n\naltes oder neues Recht gilt, entweder vom Gesetzgeber durch Übergangsvor-\n\nschriften oder durch die allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Kollisi-\n\nonsrechts beantwortet wird. \n\n18 \n\nDie sich im vorliegenden Fall aus der Übergangsvorschrift des Art. 232 \n\n§ 1 EGBGB ergebende Anwendbarkeit des § 528 BGB stellt auch keine Stö-\n\nrung der Geschäftsgrundlage dar, die mittels einer Anpassung des Vertrages \n\nzur Abbedingung dieser Vorschrift führen könnte. Die Klägerin hat nicht vorge-\n\ntragen und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Parteien den Vertrag nicht oder \n\nmit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Rechtsänderung \n\nvorausgesehen hätten (vgl. § 313 BGB in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fas-\n\nsung). \n\n19 \n\ndd) Die zur Anwendbarkeit des § 528 BGB führende Übergangsregelung \n\ndes Art. 232 § 1 EGBGB wird entgegen der Ansicht der Revision auch nicht \n\ndurch Art. 233 § 7 Abs. 1 EGBGB eingeschränkt. Nach dieser Vorschrift richtet \n\nsich die Übertragung des Eigentums an Grundstücken statt nach den Vorschrif-\n\nten des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach dem Recht der DDR, wenn der Antrag \n\nauf Eintragung in das Grundbuch vor dem Wirksamwerden des Beitritts gestellt \n\nworden ist. Insbesondere ist dann eine gesonderte Auflassung, die nach DDR-\n\nRecht nicht vorgeschrieben war, nicht erforderlich (Art. 233 § 7 Abs. 1 Satz 3 \n\nEGBGB). Indessen betrifft Art. 233 EGBGB, anders als der das Recht der \n\nSchuldverhältnisse regelnde Art. 232 EGBGB, nur das Sachenrecht, also nur \n\ndie dingliche Übertragung des Grundstücks. \n\n20 \n\n2. Dem nach alledem im Ansatz zu bejahenden Anspruch des Klägers \n\naus § 528 BGB steht auch nicht der von der Beklagten geltend gemachte Ein-\n\nwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegen, den sie auf die \n\nverzögerte Bearbeitung ihres am 27. April 1990 beim örtlich zuständigen Lie-\n\ngenschaftsamt (Grundbuchamt) des Magistrats von Berlin gestellten Genehmi-\n\ngungsantrags gestützt hat, der vom Liegenschaftsamt erst rund ein halbes Jahr \n\nspäter, am 6. November 1990, und damit erst nach dem Beitritt, an die zustän-\n\ndige Finanzabteilung des Magistrats weitergeleitet wurde. \n\n21 \n\na) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Kläger Rechtsnach-\n\nfolger des 1990 amtierenden Magistrats von Ostberlin ist. Dies kann im Revisi-\n\nonsverfahren unterstellt werden, ohne dass es dem Einwand der Beklagten \n\nzum Erfolg verhelfen würde. Zwar dürfte der Kläger nach dem Grundsatz von \n\nTreu und Glauben den nach § 528 BGB von der Beklagten zu zahlenden Betrag \n\ngar nicht erst von ihr verlangen, falls der Magistrat mit der verzögerten Bearbei-\n\ntung des Genehmigungsantrags eine rechtswidrige Schädigung begangen hät-\n\nte, aufgrund derer der Kläger der Beklagten Schadensersatz leisten und sie so \n\nstellen müsste, als wenn der Magistrat die Genehmigung so rechtzeitig erteilt \n\nhätte, dass auch die Grundbucheintragung noch vor dem 3. Oktober 1990 er-\n\nfolgt wäre, was zur Folge gehabt hätte, dass § 528 BGB nicht angewendet wer-\n\nden könnte. Der Beklagten steht jedoch kein derartiger Schadensersatzan-\n\nspruch zu. \n\n22 \n\nb) Als anspruchsbegründender Sachverhalt kommt nur die beim Liegen-\n\nschaftsamt eingetretene Verzögerung bei der Weiterleitung des Genehmi-\n\ngungsantrags an das Stadtbauamt in Betracht, das für die Erteilung der Ge-\n\nnehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung zuständig war. Die sich auf \n\ndie nachfolgende Bearbeitung des Genehmigungsantrags durch das Stadtbau-\n\namt beziehende Mutmaßung des Klägers, möglicherweise habe das Stadtbau-\n\namt aus guten Gründen den gesamten Grundstücksverkehr blockiert, um zu \n\nverhindern, dass vor dem Beitritt vorteilhafte vollendete Tatsachen geschaffen \n\nwürden, ist unerheblich, weil sie für den entscheidenden Umstand, dass die \n\nEintragung erst nach dem Beitritt erfolgte, nicht mehr kausal werden konnte. \n\nDie Überschreitung dieses Stichtags war schon vorher beim Liegenschaftsamt \n\ngeschehen, das den Genehmigungsantrag erst am 6. November 1990 an das \n\nStadtbauamt weiterleitete. \n\n23 \n\nc) Es kann dahingestellt bleiben, ob hinsichtlich der beim Liegenschafts-\n\namt eingetretenen Verzögerung ein für den Schaden der Beklagten kausales \n\nrechtswidriges Staatshandeln vorlag, das nach dem anzuwendenden Recht der \n\nDDR erforderlich war (§ 1 Abs. 1 Staatshaftungsgesetz v. 12.05.1969 - GBl I \n\nS. 34, geändert durch Gesetz v. 14.12.1988 - GBl I S. 329; Art. 232 § 10 \n\nEGBGB; BGH, Urt. v. 14.07.1994 - III ZR 174/92, BGHZ 127, 57, 60 ff.). Die \n\netwaige Rechtswidrigkeit der Verzögerung könnte sich nur aus einem Verstoß \n\ngegen die Amtspflicht einer jeden Behörde ergeben, Anträge mit der gebotenen \n\nBeschleunigung zu bearbeiten. Ist dies wegen Überlastung des zuständigen \n\nBeamten nicht gewährleistet, so haben nicht nur die zuständigen Behörde, son-\n\ndern auch die übergeordneten Stellen im Rahmen ihrer Möglichkeiten Abhilfe \n\nzu schaffen (BGH, Urt. v. 11.01.2007 - III ZR 302/05, NJW 2007, 830). Es \n\nbraucht hier nicht entschieden zu werden, ob auch in der DDR eine solche \n\nAmtspflicht bestand, und ob gegebenenfalls ein Verstoß dagegen aufgrund des \n\nvom Berufungsgericht für gerichtsbekannt erklärten und damit festgestellten \n\nUmstandes verneint werden kann (§ 291 ZPO), dass in den Grundbuchämtern \n\nim Ostteil von Berlin unmittelbar vor dem Beitritt wegen der durch das Gesetz \n\nüber den Verkauf von Volkseigentum an Private vom 7. März 1990 hervorgeru-\n\nfenen Vielzahl von Eintragungsanträgen teilweise chaotische Zustände herrsch-\n\nten und eine Wartezeit von einem halben Jahr bis zur Einholung der Genehmi-\n\ngung nach der Grundstücksverkehrsverordnung nicht ungewöhnlich war. \n\n24 \n\nd) Denn jedenfalls fällt der von der Beklagten geltend gemachte Scha-\n\nden, der darin besteht, dass sie dem Rückforderungsanspruch des verarmten \n\nSchenkers nach § 528 BGB ausgesetzt ist, nicht in den Schutzbereich einer \n\nhier denkbaren Staatshaftung. Auch auf das Staatshaftungsgesetz der DDR ist \n\nder Grundsatz anzuwenden, dass beim Ausgleich staatlichen Unrechts jeweils \n\nauf den Schutzzweck der verletzten Amtspflicht oder der getroffenen behördli-\n\nchen Maßnahmen als Kriterium für die inhaltliche Bestimmung und sachliche \n\nBegrenzung der Haftung abzustellen ist (BGHZ 127, 57, 73). Die Amtspflicht zur \n\nunverzüglichen Eintragung im Grundbuch dient dazu, dem Antragsteller bald-\n\nmöglichst die wirtschaftliche Verwertung des einzutragenden Rechts zu ermög-\n\nlichen. Vor einer etwaigen zukünftigen Rechtsänderung soll sie ihn nicht bewah-\n\nren. \n\n25 \n\n3. Schließlich stellt die Rückerstattungsklage auch nicht etwa deshalb ei-\n\nne unzulässige Rechtsausübung dar, weil der Kläger zuvor der Beklagten mit \n\nBescheid vom 15. September 1997 mitgeteilt hatte, dass sie nach ihren wirt-\n\nschaftlichen und familiären Verhältnissen nicht zur Leistung von Unterhalt für \n\nihre Mutter herangezogen werden könne. Zu Recht hat das Berufungsgericht \n\nausgeführt, dass der Kläger in diesem Bescheid nur einen Unterhaltsanspruch \n\nder Mutter nach § 1601 BGB, nicht aber auch einen möglichen Anspruch auf \n\nRückerstattung einer Schenkung nach § 528 BGB geprüft und verneint hatte. \n\n26 \n\n4. Der mit der Klage geltend gemachte Rückgewähranspruch aus § 528 \n\nBGB ist nach alledem dem Grunde nach gegeben. Da die Revision die vom \n\nBerufungsgericht zuerkannte Höhe des Anspruchs nicht angegriffen hat und \n\ninsoweit auch keine Rechtsfehler ersichtlich sind, war die Revision zurückzu-\n\nweisen. \n\nMelullis \n\nScharen \n\n Ambrosius \n\n Mühlens \n\n Meier-Beck \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 26.08.2004 - 13 O 214/04 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 24.06.2005 - 13 U 72/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_109-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-15/x-zr-109-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":14},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 232 § 1","ref_norm":"232-1","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 7","ref_norm":"233-7","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 232 § 10","ref_norm":"232-10","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_109-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_109-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-15/x-zr-109-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_109-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:41:08.445720+00:00"}}