{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_109-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2006-01-10","aktenzeichen":"X ZR 109/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZR 109/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Januar 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2006 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterinnen \n\nAmbrosius und Mühlens und den Richter Prof. Dr. Meier-Beck \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag der Beklagten, die Entscheidung über ihre Beschwerde \n\ngegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Kam-\n\nmergerichts vom 24. Juni 2005 bis zur Entscheidung über die beim \n\nVerwaltungsgericht Berlin unter dem Aktenzeichen VG 8 A 295.01 \n\nanhängige Klage auszusetzen, wird abgelehnt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Auf Antrag des klagenden Sozialhilfeträgers, welcher der Mutter der \n\nBeklagten, nachdem sie ihr Hausgrundstück der Beklagten geschenkt hatte, \n\nSozialhilfe geleistet hat, hat das Berufungsgericht die Beklagte aufgrund eines \n\nnach § 90 BSHG auf den Kläger übergeleiteten Rückgewähranspruchs der Mut-\n\nter nach §§ 528, 812 ff. BGB zur Zahlung von 56.753,40 € verurteilt. Das Beru-\n\nfungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen hat die Beklagte Be-\n\nschwerde erhoben. \n\n2 \n\nDie Beklagte hat gegen den Überleitungsbescheid vom 12. Januar 1999 \n\nWiderspruch eingelegt, den der Kläger mit Bescheid vom 2. Mai 2001 zurück-\n\ngewiesen hat. Dagegen hat die Beklagte vor dem Verwaltungsgericht Berlin \n\nKlage erhoben. Über diese Klage ist noch nicht entschieden worden. Im Hin-\n\nblick darauf beantragt die Beklagte, das Verfahren über ihre Nichtzulassungs-\n\nbeschwerde bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die verwaltungsgerichtli-\n\nche Klage auszusetzen. \n\nDer Kläger, der Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat, hat sich zu \n\ndiesem Antrag nicht geäußert. \n\nII. Der Aussetzungsantrag bleibt ohne Erfolg. \n\nNach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechts-\n\nstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines \n\nRechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen \n\nRechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des \n\nanderen Rechtsstreits auszusetzen sei. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDie hiernach notwendige - aber nicht ausreichende - Voraussetzung für \n\neine Aussetzung, dass die Entscheidung des anderen Rechtsstreits vorgreiflich \n\nist für die Entscheidung, die im auszusetzenden Verfahren ergehen soll, ist er-\n\nfüllt. Das Rechtsverhältnis, das den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen \n\nVerfahrens bildet, ist für den vorliegenden Rechtsstreit präjudiziell. Sollte das \n\nVerwaltungsgericht den Überleitungsbescheid nach § 90 BSHG aufheben, gibt \n\nes für den Anspruch des Klägers keine Rechtsgrundlage mehr. \n\n7 \n\nJedoch steht die Anordnung der Aussetzung im - pflichtgemäß auszu-\n\nübenden - Ermessen des Gerichts. Im vorliegenden Fall sind keine Gründe er-\n\nsichtlich, welche die mit einer Aussetzung verbundene Prozessverzögerung \n\nrechtfertigen würden. Die Beklagte hat weder ihren Widerspruch gegen die Ü-\n\nberleitung, den Widerspruchsbescheid des Klägers und ihre Anfechtungsklage-\n\nschrift vorgelegt, noch hat sie erklärt, mit welchen Argumenten sie den Überlei-\n\ntungsbescheid des Klägers angegriffen hat, so dass die Erfolgsaussicht ihrer \n\nverwaltungsgerichtlichen Klage nicht beurteilt werden kann (vgl. dazu Sen.Urt. \n\nv. 06.04.2004 - X ZR 272/02, BGHZ 158, 372, 376). \n\nMelullis \n\nScharen \n\n Ambrosius \n\nMühlens \n\n Meier-Beck \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 26.08.2004 - 13 O 214/04 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 24.06.2005 - 13 U 72/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_109-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-10/x-zr-109-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_109-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_109-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-10/x-zr-109-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_109-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:16:04.298945+00:00"}}