{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_107-05A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2009-06-30","aktenzeichen":"X ZR 107/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 107/05 \n\nURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nVerkündet am: \n30. Juni 2009 \nAnderer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 30. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Scharen und die Richter \n\nDr. Lemke, Asendorf, Gröning und Dr. Berger \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Berufung gegen das am 19. Mai 2005 verkündete Urteil des \n\n2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten \n\nder Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepu-\n\nblik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 947 279 (Streitpatents), das am \n\n25. Februar 1999 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 31. März 1998 ange-\n\nmeldet wurde. Das Patent betrifft eine Widerstandsschweißvorrichtung und umfasst \n\n12 Patentansprüche, von denen Patentanspruch 1 in der Verfahrenssprache lautet: \n\n\"A resistance welding device, comprising: \n\n• \n\n• \n\n• \n\na welding current source; \n\na welding current regulating device coupled to said welding cur-\n\nrent source; \n\nat least one set of replaceable welding tongs that receives current \n\nprovided by said welding current source, \n\ncharacterized in that said set of welding tongs include a local data stor-\n\nage memory that stores data specific for said welding tongs and a first \n\ndata interface that transmits said data to said welding current regulating \n\ndevice.\" \n\nund die Patentansprüche 1, 2, 7 und 12 in der deutschen Übersetzung gemäß Pa-\n\ntentschrift folgenden Wortlaut haben: \n\n\"1. Widerstandsschweißvorrichtung mit: \n\n- einer Schweißstromquelle; \n\n- einem an die genannte Schweißstromquelle angeschlossenen \n\nSchweißstrom-Regelgerät; \n\n- mindestens einer auswechselbaren Schweißzange, welche mit \n\nvon der genannten Schweißstromquelle geliefertem Strom ge-\n\nspeist wird; \n\ndadurch gekennzeichnet, dass die genannte Schweißzange einen \n\nlokalen Datenspeicher aufweist, welcher für die genannte Schweiß-\n\nzange spezifische Daten speichert, und eine erste Datenschnittstel-\n\nle aufweist, welche die genannten Daten an das genannte \n\nSchweißstrom-Regelgerät überträgt. \n\n 2. Widerstandsschweißvorrichtung nach Anspruch 1, \n\ndadurch gekennzeichnet, dass das genannte Schweißstrom-\n\nRegelgerät eine zweite Datenschnittstelle umfasst, welche mit der \n\ngenannten ersten Datenschnittstelle an der genannten Schweiß-\n\nzange verbindbar ist, sowie einen Programmspeicher, der die für \n\ndie Schweißzange spezifischen Daten aufnehmen kann. \n\n 7. Schweißzange, \n\ndadurch gekennzeichnet, dass sie einen lokalen Datenspeicher \n\numfasst, welcher für die Schweißzange spezifische Daten speichert \n\nund dass sie eine erste Datenschnittstelle zur Übertragung der ge-\n\nnannten Daten an ein Regelgerät, das den Betrieb der Schweiß-\n\nzange steuert, umfasst. \n\n12. Verfahren zum Betrieb eines Regelgeräts einer Widerstands-\n\nschweißvorrichtung, \n\ngekennzeichnet durch: \n\n(a) Befestigen einer selbstprogrammierbaren Schweißzange, wel-\n\nche einen lokalen Datenspeicher zum Speichern von für die \n\nSchweißzange spezifischen Daten und eine erste Daten-\n\nschnittstelle zur Übertragung der Daten an ein Regelgerät \n\naufweist, das den Betrieb der Schweißzange steuert, an der \n\nSchweißanordnung; und \n\n(b) Übertragen der spezifischen Betriebsparameter an das Steu-\n\ner- oder Regelgerät.\" \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nPatentansprüche 3 bis 6 sind auf Patenanspruch 1, Patenansprüche 8 bis 11 \n\nauf Patentanspruch 7 rückbezogen. Wegen deren Wortlauts wird auf die Patentschrift \n\nBezug genommen. \n\nMit ihrer Nichtigkeitsklage hat die Klägerin geltend gemacht, das Streitpatent \n\nsei nicht patentfähig, da seine Lehre nicht neu, jedenfalls aber durch den Stand der \n\nTechnik nahegelegt sei. Dafür hat sie sich vor allem auf druckschriftlichen Stand der \n\nTechnik berufen. Sie hat außerdem geltend gemacht, ihre Programmfortschaltung \n\nPF4 (Anlagen K4 bis K6, K16, K18) stelle eine neuheitsschädliche offenkundige Vor-\n\nbenutzung dar, weil diese bereits 1997 an Dritte ohne Geheimhaltungsverpflichtung \n\ngeliefert worden sei. \n\nDie Klägerin hat beantragt, das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet \n\nder Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. \n\nDie Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und das Streitpatent hilfs-\n\nweise mit geänderten Ansprüchen verteidigt; insoweit wird auf das Protokoll der \n\nmündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht (Bl. 132 f. NiA) Bezug ge-\n\nnommen. \n\n6 \n\nDie Beklagte hat insbesondere geltend gemacht, die Schweißtechnik sei ein \n\nabgeschlossenes technisches Gebiet. Der Fachmann werde daher Schriften, die sich \n\nnicht ausschließlich mit der Schweißtechnik beschäftigen, nicht heranziehen. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDas Bundespatentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. \n\nHiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. \n\nDie Beklagte beantragt, \n\ndas Urteil des Bundespatentgerichts vom 19. Mai 2005 abzuändern und \n\ndie Nichtigkeitsklage abzuweisen, \n\nhilfsweise, das Streitpatent mit der Maßgabe aufrecht zu erhalten, \n\n1. dass in den Ansprüchen 1 und 7 das Wort \"Daten\" hinter dem Wort \n\n\"spezifischen\" bzw. \"spezifische\" durch folgende Wörter ersetzt wird: \n\n\"Steuer- und/oder Regeldatensätze, einschließlich Referenzdaten-\n\nsätze,\", \n\n2. dass in Anspruch 12 das Wort \"Daten\" hinter dem Wort \"spezifi-\n\nschen\" durch folgende Wörter ersetzt wird: \"Steuer- und/oder Regel-\n\ndatensätzen, einschließlich Referenzdatensätzen,\" sowie \n\n3. in den Patenansprüchen 1, 2, 6, 7, 11 und 12 das weitere Wort \"Da-\n\nten\" durch das Wort \"Datensätze\" ersetzt wird. \n\n10 \n\nDie Klägerin beantragt, \n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n11 \n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens \n\ndes Prof. Dr.-Ing. P. P. der Technischen Universität C. . Der Sachver- \n\nständige hat sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n12 \n\nDie zulässige Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg, da das Streitpatent \n\nsowohl in der erteilten als auch in der hilfsweise verteidigten Fassung nicht patentfä-\n\nhig ist (Art. 138 Abs. 1 lit. a EPÜ, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜbkG i.V.m. Art. 56 \n\nEPÜ). \n\n13 \n\nI. 1. Patenanspruch 1 in der erteilten Fassung lehrt eine Widerstands-\n\nschweißvorrichtung mit einer Schweißstromquelle, einem hieran angeschlossenen \n\nSchweißstrom-Regelgerät und mindestens einer auswechselbaren Schweißzange, \n\ndie von der Schweißstromquelle mit Strom gespeist wird. Die Nebenansprüche 7 und \n\n12 betreffen eine Schweißzange und ein Verfahren zum Betrieb dieser Vorrichtung. \n\n14 \n\nWiderstandsschweißvorrichtungen werden zum Verschweißen verschiedener \n\nBestandteile, häufig zweier oder mehrerer Bleche, eingesetzt, wobei diese Bestand-\n\nteile miteinander in Kontakt gebracht und Schweißelektroden mittels einer Schweiß-\n\nzange auf die Oberfläche dieser Bestandteile gedrückt werden. Durch den Schweiß-\n\nstrom wird die Kontaktzone zwischen den Bestandteilen aufgeschmolzen und hier-\n\ndurch ein Schweißpunkt geschaffen. Hierbei - so führt die Patentschrift weiter aus - \n\nmüsse der Verlauf des Schweißstroms in engen Grenzen gesteuert und/oder gere-\n\ngelt werden, damit der Schweißpunkt die erforderliche Qualität aufweise. Zur optima-\n\nlen Regelung könnten unterschiedliche Verfahren eingesetzt werden. In einem stati-\n\nschen Steuerungsverfahren seien Schweißzeit, Stromstärke des Schweißstroms und \n\nAndrückkraft der Elektroden fest vorgegeben. Komplexere und teurere dynamische \n\nRegelverfahren verwendeten Referenzkurven des dynamischen Schweißstrom- und \n\nElektroden-Spannungsabfall-Verlaufs. In der Streitpatentschrift heißt es dann in der \n\nVerfahrenssprache (Abs. 0005, Sp. 1, Z. 55 ff.): \"Only recently some sophisticated \n\ncontrol devices provided by the applicant take into account control and/or regulating \n\nparameters (also referred to herein as the reference data sets) that depend upon the \n\nwelding tongs used for different welds.\" und in der Übersetzung (Abs. 0005, Satz 2): \n\n\"Erst seit kurzem berücksichtigen einige von der Anmelderin geschaffene hochent-\n\nwickelte Steuervorrichtungen Steuer- und/oder Regelparameter (hier auch als Refe-\n\nrenzdatensätze bezeichnet), welche von den für verschiedene Schweißungen ver-\n\nwendeten Schweißzangen abhängen.\" \n\n15 \n\nIn einer industriellen Fertigungseinrichtung können eine große Anzahl von \n\nSchweißzangen verwendet werden, die über Schnellwechselkupplungen an unter-\n\nschiedliche Schweißstromquellen angeschlossen werden. Die Streitpatentschrift \n\nschildert als bekannt, die hierzu nötigen Steuer- und Regelparameter in einem zent-\n\nralen Datenspeicher abzulegen, der entweder in das Steuer- und/oder Regelgerät \n\nintegriert oder bei mehreren Schweißstationen innerhalb einer Fertigungsanlage über \n\nein Datennetzwerk mit den unterschiedlichen Steuer- und/oder Regelgeräten ver-\n\nbunden ist. \n\n16 \n\nDas bezeichnet die Beschreibung als nachteilig, da bei jedem Wechsel der \n\nZange die Personen, die die Schweißvorrichtungen bedienten, darauf achten müss-\n\nten, dass vor der Schweißung der zu verwendende Steuer- und Regeldatensatz ord-\n\nnungsgemäß geladen werde. \n\n17 \n\nDiesem Nachteil soll durch die geschützte Erfindung abgeholfen werden und \n\ndamit die Handhabung der Datenverwaltung bei einer Widerstandsschweißvorrich-\n\ntung vereinfacht und deren Zuverlässigkeit erhöht werden. \n\n18 \n\n2. \n\nNach Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung besteht die Lösung in \n\neiner Widerstandsschweißvorrichtung mit \n\na) einer Schweißstromquelle, \n\nb) einem an die genannte Schweißstromquelle angeschlossenen \n\nSchweißstrom-Regelgerät und \n\nc) mindestens einer auswechselbaren Schweißzange, welche mit von \n\nder genannten Schweißstromquelle geliefertem Strom gespeist \n\nwird; \n\nd) die genannte Schweißzange weist einen lokalen Datenspeicher \n\nauf, welcher für die genannte Schweißzange spezifische Daten \n\nspeichert, \n\ne) \n\nsie weist ferner eine erste Datenschnittstelle auf, welche die ge-\n\nnannten Daten an das genannte Schweißstrom-Regelgerät über-\n\nträgt. \n\n19 \n\n20 \n\n3. \n\nDabei bedürfen einige der verwendeten Begriffe näherer Erläuterung: \n\na) \n\nDer Begriff des \"Regelgeräts\" (Merkmal b) umfasst - wie schon das \n\nfachkundig besetzte Bundespatentgericht angenommen hat - ein Gerät, das den \n\nSchweißstrom nicht auch regelt, sondern lediglich steuert, das heißt auch ein solches \n\nGerät, das den Schweißprozess beeinflusst, ohne hierbei die Istwerte mit vorgege-\n\nbenen Sollwerten zu vergleichen und Erstere durch eine Rückkopplung anzupassen. \n\nDas ergibt sich auf Grund der Erläuterung, welche die patentgemäße Lehre in der \n\nBeschreibung erfahren hat, sowie daraus, dass in Übereinstimmung damit beispiels-\n\nweise Anspruch 7 nicht auf die Verwendung eines Regelgeräts im eigentlichen Sinne \n\ngerichtet ist (\"regulating device that controls operation…\"). \n\n21 \n\nLaut Abs. 0001, Satz 1 der Übersetzung heißt es, die Erfindung betreffe eine \n\nWiderstandsschweißvorrichtung mit einem Steuer- und/oder Regelgerät (\"a control \n\nand/or regulating device\"). Dieser Begriff wird im Folgenden in der Streitpatentschrift \n\nmehrfach wiederholt (z.B. Abs. 0007, Sätze 2 und 3; Abs. 0009, Satz 2; Abs. 0011, \n\nSätze 2, 3, 4 und 5; Abs. 0012, Satz 4; Abs. 0019, Sätze 1 und 6; Abs. 0021, Sät-\n\nze 2, 4, 5 und 8 sowie Abs. 0023, Satz 1 der Übersetzung), an anderen Stellen ist \n\nvon einem \"Steuer- oder Regelgerät\" (\"control or regulating device\") (Abs. 0008, \n\nSatz 1; Abs. 0009, Satz 2 der Übersetzung), einem \"Steuer-/Regelgerät\" (\"control/\n\nregulating device\") (Abs. 0022, Satz 1 der Übersetzung) und einer \"Steuer- und/oder \n\nEinstellvorrichtung\" (\"control and/or reference device\") (Abs. 0019, Satz 5 der Über-\n\nsetzung) die Rede, ohne dass erkennbar wäre, diesen Bezeichnungen solle unter-\n\nschiedliche Bedeutung beigemessen werden. \n\n22 \n\nAußerdem verwenden die Patentansprüche 7 und 12 das Wort \"control\" zur \n\nKennzeichnung der Funktion des Regelgeräts. Auch das legt das Verständnis nahe, \n\ndass eine bloße Steuerung erfolgen kann. Denn ausweislich der Beschreibung (z.B. \n\nAbs. 0001, Sp. 1, Z. 7 f.) unterscheidet das Streitpatent zwischen \"control\" und \"regu-\n\nlate\". Schließlich ist in Patentanspruch 12 lit. a von einem \"Regelgerät\" (\"a regulating \n\ndevice\") die Rede, während es in lit. b \"Steuer- oder Regelgerät\" (\"control or regula-\n\nting device\") heißt, ohne dass anzunehmen wäre, dass es sich bei den unter lit. a \n\nund lit. b des Anspruchs genannten um unterschiedliche Geräte handelt. \n\n23 \n\nb) \n\nMit dem Begriff \"spezifische Daten\" bezeichnet das Streitpatent Be-\n\ntriebsparameter, die die Steuerung und/oder Regelung von Schweißverfahren mit der \n\nbetreffenden Schweißzange ermöglichen, und damit auch Kenndaten, die - wie z.B. \n\nGröße oder Andrückkraft der Zange - Parameter des Schweißvorgangs darstellen. \n\nSpezifische Daten im Sinne des Streitpatents sind demgegenüber entgegen der Auf-\n\nfassung der Klägerin nicht Daten, die lediglich der Identifizierung der einzelnen \n\nSchweißzange, z.B. mit Typenbezeichnung und individueller Werkzeugnummer, die-\n\nnen. \n\n24 \n\nDieses Verständnis ergibt sich bei Berücksichtigung von Patentanspruch 12, \n\nder das Verfahren zum Betrieb eines patentgemäßen (Steuer- und/oder) Regelgeräts \n\nbeschreibt und der als Teil des Anspruchssatzes auch zur Auslegung des Patentan-\n\nspruchs 1 herangezogen werden muss. Denn unter lit. a werden zunächst die Daten, \n\ndie in dem lokalen Datenspeicher der Schweißzange gespeichert und sodann über-\n\ntragen werden sollen, - wie auch in den übrigen Ansprüchen - als \"spezifische Daten\" \n\n(\"data specific for the welding tongs\") bezeichnet und unter lit. b heißt es sodann, \n\ndass die \"spezifischen Betriebsparameter\" (\"specific operating parameters\") an das \n\nSteuer- oder Regelgerät übertragen werden. \n\n25 \n\nZweifel, dass die Informationen, die nach lit. a in dem lokalen Datenspeicher \n\nder Zange gespeichert werden, mit den Informationen identisch sind, die nach lit. b \n\nan das Steuer- und/oder Regelgerät übertragen werden, ergeben sich aus dem sons-\n\ntigen Inhalt der Patentschrift nicht. Die vorgenommene Auslegung findet vielmehr \n\nBestätigung in der Beschreibung. Danach ist es beim Stand der Technik nachteilig, \n\ndass dann, wenn die Daten in einem zentralen Speicher abgelegt sind, die Personen, \n\ndie die Schweißvorrichtung bedienen, jeweils darauf achten müssen, dass vor der \n\nSchweißung der der verwendeten Schweißzange entsprechende Steuer- und Regel-\n\ndatensatz ordnungsgemäß geladen wird (Abs. 0006, Sätze 3 bis 5 der Übersetzung). \n\nDiese in der Beschreibung als nachteilig geschilderte Situation besteht auch dann, \n\nwenn lediglich Adress- oder Identifizierungsdaten in der Zange gespeichert, die spe-\n\nzifischen Betriebsparameter, die die Steuerung und/oder Regelung des Schweißver-\n\nfahrens ermöglichen, aber weiterhin auf einem zentralen Speicher abgelegt werden. \n\nAußerdem ist nach der Beschreibung (Abs. 0010, Satz 1 der Übersetzung) die pa-\n\ntentgemäße lokale Datenspeicherung in verschiedenen Bereichen der Werkzeug-\n\nSteuersysteme bekannt. Die insoweit in Bezug genommenen Druckschriften betref-\n\nfen aber nicht die lokale Speicherung von Identifizierungsdaten, sondern von (spezi-\n\nfischen) Betriebsparametern, die die Steuerung und/oder Regelung des jeweiligen \n\nVerfahrens ermöglichen. \n\n26 \n\nAus den genannten Gründen sind spezifische Daten im Sinne des Streitpa-\n\ntents auch nicht solche Daten, die lediglich der (Vor-)Auswahl eines oder mehrerer \n\nSteuer- und/oder Regelprogramme dienen, wie beispielsweise die Programmanwahl-\n\ncodierung der behaupteten Vorbenutzung gemäß Anlagen K4 (Programmfortschal-\n\ntung PF4, Bedienungsanleitung) bis K6, K16 und K18. Nach der Druckschrift K4 wird \n\ndurch die Programmanwahlcodierung für eine Schweißzange ein bestimmter sog. \n\nZangenbereich ausgewählt und damit eine Mehrzahl bestimmter Schweißprogram-\n\nme, die diesem Zangenbereich zugeordnet sind. Diese Auswahl erfolgt, indem an der \n\nZange befindliche Anschlusspaare, die zur Aufnahme einsteckbarer Drahtbrücken \n\nausgelegt sind, entsprechend einer vorgegebenen Zuordnung verschaltet werden \n\n(siehe Tabelle Anlage K4, S. 10 ff.). Die Wahl eines bestimmten Programms unter \n\nden dem ausgewählten Zangenbereich zugeordneten Programmen erfolgt durch Be-\n\ntätigung einer an der Zange befindlichen Taste. Der sich durch Tasteneingabe erge-\n\nbende Wert wird mit dem Programmanwahlcode (in Form der Verschaltzustände der \n\nAnschlusspaare) von der Schweißzange an die (nicht an der Schweißzange ange-\n\nordnete) Programmfortschaltung übermittelt, die hieraus eine absolute Programm-\n\nnummer errechnet, die an den Inverter übermittelt wird (S. 6, Anlage K4). Dieser er-\n\nhält damit die Information, welches der dort gespeicherten 512 Programme er zu \n\nstarten hat. \n\n27 \n\nOhne Erfolg macht die Beklagte geltend, der Begriff der \"spezifischen Daten\" \n\nerfordere sogar, dass es sich um Daten handele, die eine Regelung des Schweiß-\n\nstromverlaufs ermöglichten, also insbesondere um Referenzkurven des dynamischen \n\nSchweißstromverlaufs und des dynamischen Elektroden-Spannungsabfall-Verlaufs \n\n(vgl. Abs. 0004, Satz 3 der Übersetzung). Eine solche Einschränkung ergibt sich we-\n\nder aus den Patentansprüchen, noch weist die Beschreibung auf eine solche Not-\n\nwendigkeit hin. Zudem können auch (spezifische) Steuerparameter spezifische Da-\n\nten im Sinne des Streitpatents sein, da die patentgemäße Widerstandsschweißvor-\n\nrichtung, wie ausgeführt, auch lediglich ein Steuergerät aufweisen kann. \n\n28 \n\n4. \n\nDer Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung ist - wie das \n\nBundespatentgericht zutreffend angenommen hat - neu (Art. 54 EPÜ). Für den Fall, \n\ndass Adressdaten sowie Daten, die lediglich der (Vor-)Auswahl von Steuer- und/oder \n\nRegelprogrammen dienen, nicht als spezifische Daten im Sinne des Streitpatents \n\nanzusehen sind, hat auch die Klägerin nicht geltend gemacht, der Gegenstand des \n\nStreitpatents sei durch eine der Entgegenhaltungen neuheitsschädlich vorwegge-\n\nnommen. \n\n29 \n\n5. \n\nDas Streitpatent in der erteilten Fassung beruht allerdings nicht auf er-\n\nfinderischer Tätigkeit (Art. 56 EPÜ). \n\n30 \n\na) \n\nMaßgeblicher Durchschnittsfachmann ist hier entweder ein Ingenieur, \n\nder sich in einem Studiengang der Elektrotechnik, des Maschinenbaus oder einer \n\nverwandten Fachrichtung mit dem Bereich der Automatisierungstechnik vertieft be-\n\nfasst hat, oder ein Schweißfachingenieur, der sich mit der Steuerung und/oder Rege-\n\nlung von Schweißvorgängen befasst. \n\n31 \n\nGenauer eingrenzende Feststellungen zum maßgeblichen Durchschnittsfach-\n\nmann, d.h. der Person, die mit Entwicklungsarbeiten auf dem jeweiligen technischen \n\nFachgebiet üblicherweise betraut wird (Sen.Urt. v. 29.2.2000 - X ZR 166/97, BeckRS \n\n2000 30098745), konnten auf Grund der Verhandlung und der Beweisaufnahme \n\nnicht getroffen werden. Der Karosseriebau in der Automobilherstellung ist, worauf die \n\nStreitpatentschrift hinweist (Abs. 0002, Satz 1 der Übersetzung), einer der bedeu-\n\ntendsten Wirtschaftszweige für Widerstandsschweißvorrichtungen. Der Senat geht \n\nferner angesichts des insoweit übereinstimmenden Parteivortrags davon aus, dass \n\ndie in der Streitpatentschrift angesprochene \"industrielle Fertigungseinrichtung\" \n\n(Abs. 0006 der Übersetzung) sich dort insbesondere im Prototypenbau findet. Insbe-\n\nsondere von Automobilherstellern im Bereich des Prototypenbaus wird daher der in \n\nder Streitpatentschrift bei der zentralen Speicherung der spezifischen Daten geschil-\n\nderte Nachteil erkannt, dass bei jedem Wechsel einer Zange sichergestellt werden \n\nmuss, dass der zu dieser Zange gehörige Datensatz geladen wird. Der Automobil-\n\nhersteller, der diesem Nachteil abhelfen möchte, wendet sich entweder an den Her-\n\nsteller der Schweißstromquelle und -steuerung bzw. -regelung oder den Hersteller \n\nder Schweißzange, bei denen es sich in der Regel um zwei verschiedene Unterneh-\n\nmen handelt, wie die Erörterung in der mündlichen Verhandlung ergeben hat. Es \n\nkonnte jedoch nicht geklärt werden, ob - wie die Beklagte behauptet - bei dem jeweils \n\nangesprochenen Unternehmen ein Schweißfachingenieur oder - wie die Klägerin be-\n\nhauptet - ein Automatisierungstechniker damit betraut wird, Abhilfe zu schaffen; denn \n\nder Sachverständige konnte hierzu in der mündlichen Verhandlung keine verlässli-\n\nchen Angaben machen. \n\n32 \n\nb) \n\nGeht man deshalb zunächst davon aus, dass der Abhilfewunsch an ei-\n\nnen Ingenieur herangetragen wird, der sich in einem Studiengang der Elektrotechnik, \n\ndes Maschinenbaus oder einer verwandten Fachrichtung mit dem Bereich der Auto-\n\nmatisierungstechnik vertieft befasst hat, so ergibt sich das Naheliegen auf Grund fol-\n\ngender Umstände: \n\n33 \n\nEin solcher Fachmann wird als Ausgangspunkt seiner Überlegungen auf die \n\ndeutsche Offenlegungsschrift 34 00 527 A1 (Anlage K15) zurückgreifen, weil sie un-\n\nmittelbar das Gebiet der Schweißtechnik betrifft. Diese Schrift offenbart einen pro-\n\ngrammgesteuerten Industrieroboter, z.B. einen Schweißroboter, mit auswechselba-\n\nrem Werkzeug wie Punktschweißzangen (Anspruch 1 der Entgegenhaltung), ein Re-\n\ngelgerät im Sinne des Streitpatents (S. 13, Z. 30 f. der Entgegenhaltung) und eine \n\nSchweißstromquelle (S. 11, Z. 14 f. der Entgegenhaltung), bei dem das Werkzeug \n\nmit dem Roboter mittels einer mechanischen Kupplungsvorrichtung verbunden ist. \n\nDiese Entgegenhaltung gibt dem Fachmann jedoch keine Anregung, wie der erkann-\n\nte Nachteil abgestellt werden kann. Die beschriebenen Impulse, die von der Kupp-\n\nlung den Steuerleitungen und -einheiten zugeleitet werden (S. 13, Z. 29 ff. der Ent-\n\ngegenhaltung), sind schon keine spezifischen Daten, sondern beinhalten lediglich die \n\nInformation, dass ein Werkzeug an den Roboter angeschlossen bzw. von diesem \n\ngetrennt worden ist. \n\n34 \n\nAuch den weiteren Entgegenhaltungen aus dem Bereich der Schweißtechnik \n\nmangelt es an Anregungen, dass und wie die Verwaltung spezifischer Daten bei \n\nAuswechslung von Schweißzangen zu vereinfachen und zuverlässiger zu machen \n\nsein könnte. \n\n35 \n\nDie deutsche Gebrauchsmusterschrift 1 963 874 (Anlage K7) und die deut-\n\nsche Patentschrift 43 06 492 (Anlage K8) offenbaren keine auswechselbaren \n\nSchweißzangen. Die US-Patentschrift 5 451 850 (Anlage K19) offenbart u.a. in Be-\n\nzug auf einen Punktschweißroboter mit einer Schweißpistole ein Verfahren, das die \n\nPosition des Werkzeugmittelpunkts korrigiert, wenn sich die Schweißpistolenspitze \n\ndurch Abnutzung verbraucht (S. 1, linke Spalte, 2. Abs. der Übersetzung). Der Auf-\n\nsatz von K. Pöll und U. Matuschek \"Widerstandsschweißen mit schnellen Gleich-\n\nstromquellen und neuen Regelkonzepten\" (Anlage E3/E4) betrifft ein Regelverfahren \n\nfür das Widerstandsschweißen, bei dem im Rahmen von Kalibrierungsschweißungen \n\nzunächst die Regelungsparameter optimiert und die entsprechenden Schweißstrom- \n\nund -spannungsverläufe abgespeichert werden, die dann als Grundlage zur Bewer-\n\ntung der erfassen Istwerte bei den folgenden Schweißungen dienen (S. 6 f. der Ent-\n\ngegenhaltung). Die Betriebsprogramme (US-Patentschrift 5 451 850) bzw. die \n\nSchweißstrom- und -spannungsverläufe der Kalibrierungsschweißung (Aufsatz von \n\nK. Pöll und U. Matuschek, \"Widerstandsschweißen mit schnellen Gleichstromquellen \n\nund neuen Regelkonzepten\") sind aber - wie auch nach dem in der Streitpatentschrift \n\nwiedergegebenen Stand der Technik - in dem Regelgerät gespeichert (S. 4, linke \n\nSpalte, Abs. 2, S. 2 und 4 der Übersetzung der US-Patentschrift 5 451 850; S. 5, \n\nBild 5 und S. 7 des Aufsatzes von K. Pöll und U. Matuschek). Auch die behauptete \n\nVorbenutzung (Anlagen K4 bis K6, K16, K18) arbeitet schließlich damit, dass die \n\nSchweißprogramme in der Steuerung gespeichert werden (S. 5, Abs. 1, Anlage K4). \n\nDer in der Zange in Form von Verschaltzuständen der Anschlusspaare vorgesehene \n\nProgrammanwahlcode, ist, wie ausgeführt, kein spezifisches Datum. Dies gilt auch \n\nfür die Trafocodierung, die ebenfalls durch Verschaltung von an der Zange ange-\n\nbrachten Anschlusspaaren bestimmt wird. Diese beinhaltet Adressdaten, die die Er-\n\nkennung der Zange ermöglichen, nämlich Informationen über die Nennausgangs-\n\nspannung des an der Schweißzange angebrachten Transformators sowie über Typ \n\nund Anzahl der Dioden. \n\n36 \n\nEin aus dem Bereich der Automatisierungstechnik kommender Fachmann wird \n\ndeshalb geradezu selbstverständlich zu der Meinung gelangen, sich nach Anregun-\n\ngen und Vorbildern bei anderen auswechselbaren Werkzeugen für programmge-\n\nsteuerte Industrieroboter umsehen zu müssen. Denn zu seinen Aufgaben gehört es, \n\ntechnische Prozesse unterschiedlicher Art zu automatisieren. Das führt ihn ohne wei-\n\nteres zu der deutschen Offenlegungsschrift 33 26 615 (Anlage K12), die numerisch \n\ngesteuerte Bearbeitungszentren offenbart, an denen verschiedene auswechselbare \n\nWerkzeuge, insbesondere für die zerspanende Bearbeitung, eingesetzt werden. Die-\n\nse Schrift gibt ihm die Anregung, bei der Auswechslung von Werkzeugen an einem \n\nprogrammgesteuerten Industrieroboter die Qualität und Sicherheit der Datenverwal-\n\ntung dadurch zu erhöhen, dass die Daten in einem am auswechselbaren Werkzeug \n\nselbst angebrachten Speicher gespeichert werden. Die Entgegenhaltung schlägt zur \n\nbesseren Sicherung der Speicherung der spezifischen Daten (Schutz vor Verlust \n\noder Verwechslung, S. 8, Z. 32 bis S. 9, Z. 2) vor, sämtliche Parameter und sonsti-\n\ngen werkzeugspezifischen Daten auf einem an dem Werkzeug angebrachten Daten-\n\nspeicher zu speichern und sie bei einem Werkzeugwechsel an die Steuerung des \n\nBearbeitungszentrums zu übertragen (S. 6, Z. 1 bis 6; S. 8, Z. 16 bis 27). \n\n37 \n\nDer sich bei dem Schweißgebiet benachbarten Fertigungen umsehende \n\nFachmann stößt zudem auf die deutsche Offenlegungsschrift 38 33 072 A1 (Anlage \n\nK9), die eine gesteuerte Schnitt- und Umformpresse mit auswechselbaren Werkzeu-\n\ngen betrifft (Anspruch 1 der Entgegenhaltung), und auf die europäische Patentan-\n\nmeldung 0 214 666 A2 (Anlage K13), die eine Werkzeugmaschine mit auswechsel-\n\nbaren Werkzeugen offenbart (Anspruch 1 der Entgegenhaltung). Diese Schriften lei-\n\nten den Fachmann in die gleiche Richtung. Ziel beider Entgegenhaltungen ist die \n\nVereinfachung und Sicherung der Verwaltung der spezifischen Daten (S. 1, Sp. 1, \n\nZ. 26 bis 43, Anlage K9; S. 3, vorletzter Absatz, Anlage K13). Auch sie schlagen zur \n\nLösung der Aufgabe vor, die werkzeugspezifischen Daten auf einem an dem jeweili-\n\ngen Werkzeug selbst angeordneten Speicher zu speichern, von dem aus die Daten \n\nan die Steuerung übertragen werden (Anspruch 1 der deutschen Offenlegungsschrift \n\n38 33 072 A1 und Anspruch 7 der europäischen Patentanmeldung 0 214 666 A2). \n\n38 \n\nDurchgreifende Zweifel, dass der Fachmann den Nutzen dieser Vorbilder auch \n\nfür programmgesteuerte Schweißungen erkennt und deshalb zur Übertragung ge-\n\nführt wird, ergeben sich nicht aus der Behauptung der Beklagten, Pressanlagen und \n\nBearbeitungszentren für spanende Bearbeitung wiesen in Aufbau und Funktion ge-\n\ngenüber einer (Widerstands-)Schweißvorrichtung erhebliche Unterschiede auf. Denn \n\nAuswirkungen der geltend gemachten Unterschiede auf die Behandlung spezifischer \n\nDaten sind nicht ersichtlich. \n\n39 \n\nVon dem Fachmann der Automatisierungstechnik war mithin nur noch die Re-\n\nalisierung der Übertragung der bekannten Vorbilder gefordert. Das hierzu Nötige lag \n\naber im handwerklichen Bereich, wie auch die Erörterung mit dem Sachverständigen \n\nergeben hat. Soweit schweißspezifische Besonderheiten berücksichtigt werden \n\nmussten - beispielsweise Störungen bei der Datenübertragung während des \n\nSchweißvorgangs oder Menge der im lokalen Speicher zu speichernden Daten -, ge-\n\nhörte hierzu auch, gegebenenfalls einen Schweißtechniker hinzuziehen. \n\n40 \n\nc) \n\nGeht man hingegen davon aus, dass es sich bei der Person, an die der \n\nAbhilfewunsch herangetragen wird, um einen Schweißfachingenieur, der sich mit der \n\nSteuerung und/oder Regelung von Schweißvorgängen befasst, handelt, so führt die \n\ndas Naheliegen betreffende Würdigung zu demselben Ergebnis. \n\n41 \n\nAuch der Schweißfachingenieur wird auf die deutsche Offenlegungsschrift \n\n34 00 527 A1 (Anlage K15) als Ausgangspunkt seiner Überlegungen zurückgreifen. \n\nDa er jedoch weder aus dieser noch aus den weiteren Entgegenhaltungen aus dem \n\nBereich der Schweißtechnik Anregungen zur Lösung des an ihn herangetragenen \n\nProblems erhält, hat auch er allen Anlass, sich für mögliche Anregungen und Vorbil-\n\nder aus dem benachbarten Bereich der industriellen Fertigung bei anderen auswech-\n\nselbaren Werkzeugen für programmgesteuerte Industrieroboter zu interessieren. \n\nDies gilt um so mehr, als er es gewohnt ist, in der Diskussion schweißtechnischer \n\nProblemstellungen auf Entwicklungen und Problemstellungen in anderen Werkzeug-\n\nbereichen zu stoßen. Denn diese werden in denselben Druckschriften erörtert. Dies \n\nergibt sich beispielsweise aus der Veröffentlichung von R. Dunkes: \"Werkzeugwech-\n\nselsystem für hydraulische Pressen\" (Anlage K10). Im unmittelbaren Anschluss an \n\nden von der Klägerin dem Streitpatent entgegengehaltenen Artikel, der die Optimie-\n\nrung des Werkzeugwechsels bei hydraulischen Pressen betrifft, findet sich in dieser \n\nZeitschrift ein Artikel mit dem Titel \"Schweißmaschine für die Herstellung von Bau-\n\nstahlmatten\" (S. 44 der Zeitschrift, Anlage K10), der sich mit der Rationalisierung von \n\nArbeitsabläufen bei Schweißmaschinen befasst. Dies wird durch die US-Patentschrift \n\n5 451 850 (Anlage K19) bestätigt. Aus dieser ergibt sich, dass bestimmte Problem-\n\nstellungen in der Schweißtechnik und in benachbarten Bereichen der industriellen \n\nFertigung gleichermaßen auftreten, gemeinsam erörtert und einander entsprechende \n\nLösungen vorgeschlagen werden. Diese Entgegenhaltung offenbart ein Verfahren \n\nzur Korrektur eines Werkzeugmittelpunkts und führt aus, dass sich sowohl bei \n\nSchweißpistolen von Punktschweißrobotern als auch bei Schleifwerkzeugen von \n\nSchleifrobotern der Werkzeugmittelpunkt durch Verbrauch und Verschleiß verändere, \n\nwas durch einen Federmechanismus korrigiert werde (S. 1, Sp. 1, 2. und 3. Abs. der \n\nÜbersetzung Anlage K19). Zur Lösung des Problems für beide Bereiche der indus-\n\ntriellen Fertigung schlägt die Entgegenhaltung ein Verfahren zur Korrektur der Positi-\n\non des Werkzeugmittelpunkts vor, das die Beziehung zwischen Arbeitszeit und dem \n\nÄnderungsumfang des Werkzeugmittelpunkts berücksichtigt. \n\n42 \n\nIn dem benachbarten Bereich der industriellen Fertigung bei anderen aus-\n\nwechselbaren Werkzeugen für programmgesteuerte Industrieroboter stößt auch der \n\nSchweißfachingenieur auf die deutsche Offenlegungsschrift 33 26 615 (Anlage K12), \n\ndie deutsche Offenlegungsschrift 38 33 072 A1 (Anlage K9) und die europäische Pa-\n\ntentanmeldung 0 214 666 A2 (Anlage K13). Die Anregung aus diesen Entgegenhal-\n\ntungen, die Qualität und Sicherheit der Datenverwaltung dadurch zu erhöhen, dass \n\ndie Daten auf einem am auswechselbaren Werkzeug selbst angebrachten Speicher \n\ngespeichert und bei einem Werkzeugwechsel an die Steuerung des Bearbeitungs-\n\nzentrums übertragen werden, überträgt der Fachmann in vergleichbarer Weise wie \n\nbereits erörtert ohne erfinderische Tätigkeit auf die Schweißvorrichtung gemäß der \n\ndeutschen Offenlegungsschrift 34 00 527 A1 (Anlage K15) und kommt zur streitpa-\n\ntentgemäßen Lösung. \n\n43 \n\nd) \n\nOhne Erfolg macht die Beklagte geltend, das Streitpatent sei jedenfalls \n\ndeshalb als auf erfinderischer Tätigkeit beruhend anzusehen, weil zwischen dem \n\nZeitpunkt der Offenlegung des Standes der Technik gemäß der deutschen Offenle-\n\ngungsschrift 33 26 615 \n\n(Anlage K12) und der deutschen Offenlegungsschrift \n\n34 00 527 A1 (Anlage K15), nämlich 1985, und dem Prioritätszeitpunkt des Streitpa-\n\ntents, nämlich 1998, ein langer Zeitraum, nämlich 13 Jahre, liege. Dieses Beweisan-\n\nzeichen werde durch die Behauptung der Klägerin, die ein führendes Unternehmen \n\nder Schweißtechnik sei, bestätigt, noch 1997 und damit kurz vor dem Prioritätszeit-\n\npunkt des Streitpatents die Programmfortschaltung PF4 vertrieben zu haben. Diese \n\nlöse die streitpatentgemäße Aufgabe nicht, da sie noch immer vorsehe, dass die \n\nspezifischen Daten in einem zentralen Speicher in der Steuerung abgelegt seien. Der \n\nSenat geht davon aus, dass sich die Beklagte insoweit den Vortrag der Klägerin zur \n\noffenkundigen Vorbenutzung hilfsweise zu eigen macht. \n\n44 \n\nEs kann dahinstehen, ob generell oder auch nur fallweise ein langer Zeitraum, \n\nder bis zur Entstehung der Erfindung verstrichen ist, ein verlässliches Beweisanzei-\n\nchen für die erfinderische Tätigkeit sein kann. Jedenfalls im konkreten Fall können \n\nhieraus keine entsprechenden Schlüsse gezogen werden. Zwar war die Grundlage \n\nfür den in der Streitpatentschrift geschilderten Nachteil bereits 1985 gelegt, da aus-\n\nweislich der deutschen Offenlegungsschrift 34 00 527 A1 (Anlage K15) bereits zu \n\ndiesem Zeitpunkt Schweißvorrichtungen mit auswechselbaren Zangen existierten, \n\nbei denen der im Streitpatent geschilderte Nachteil auftrat, da die spezifischen Daten \n\nin der Programmsteuerung abgelegt waren. Es ist aber anzunehmen, dass Unter-\n\nnehmen, die das geschilderte Problem zu diesem Zeitpunkt erkannten, unter Kosten-\n\nNutzen Gesichtspunkten zunächst eine Abhilfe verwarfen und diese erst später ver-\n\nanlassten. Denn das Bedürfnis für die Lösung des dem Streitpatent zugrundeliegen-\n\nden Problems stellte sich verstärkt erst kurz vor dem Prioritätstag. Die Beklagte \n\nselbst führt insoweit aus (Tz. 26 der Berufungsbegründung vom 21.11.2005), erst in \n\nder Kombination der Anforderungen - Auswechselbarkeit der Regelungselektronik \n\nbezüglich einer Vielzahl von Schweißzangen unterschiedlicher Typen unter Verwen-\n\ndung zangenspezifischer Daten, insbesondere einschließlich Referenzdatensätze - \n\nhabe sie erkannt, dass die Handhabung der Vielzahl der Datensätze und deren Or-\n\nganisation innerhalb der Regelungsanlage problematisch sein könnten. Referenzda-\n\ntensätze setzte aber die Beklagte, wie sie selbst vorträgt (Tz. 25 der Berufungsbe-\n\ngründung vom 21.11.2005) und wie sich auch aus der Patentschrift ergibt \n\n(Abs. 0005, Satz 2 der Übersetzung), erst seit kurzem vor dem Prioritätszeitpunkt \n\ndes Streitpatents ein. Während sich das Bedürfnis für die Lösung des Problems ver-\n\nstärkte, vereinfachte und verbilligte sich die Umsetzung der Abhilfe durch Anbringung \n\nlokaler Speicher an den Zangen. Denn in der Zeit zwischen 1985 und 1998 entwi-\n\nckelte sich die Speichertechnologie erheblich; die Speicherkapazität der Speicher-\n\nbausteine stieg und deren Preise sanken. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass für \n\nUnternehmen, die die in der Streitpatentschrift geschilderten Nachteile erkannten, ein \n\nsofortiger oder auch nur alsbaldiger Umbau oder Austausch der vorhandenen \n\nSchweißvorrichtungen mit erheblichen Kosten verbunden gewesen wäre. Regelmä-\n\nßig werden solche Änderungen erst nach der steuerlichen Abschreibung der Maschi-\n\nnen vorgenommen. \n\n45 \n\nII. \n\nAuch der nebengeordnete Patentanspruch 7, der eine entsprechende \n\nSchweißzange betrifft, beruht aus den genannten Erwägungen nicht auf erfinderi-\n\nscher Tätigkeit. Dies gilt ebenso für Anspruch 12, der ein entsprechendes Verfahren \n\nzum Betrieb eines Regelgeräts beansprucht. Die auf Ansprüche 1 und 7 rückbezo-\n\ngenen Unteransprüche 2 bis 6 und 8 bis 11 in der erteilten Fassung haben ebenfalls \n\nkeinen Bestand; für einen eigenständigen erfinderischen Gehalt ist nichts ersichtlich \n\nund auch nichts geltend gemacht. \n\n46 \n\nIII. 1. Patentanspruch 1 in der von der Beklagten hilfsweise verteidigten Fas-\n\nsung unterscheidet sich von der erteilten Fassung dadurch, dass im lokalen Daten-\n\nspeicher nicht \"spezifische Daten\" sondern \"spezifische Steuer- und/oder Regelpa-\n\nrameter, einschließlich Referenzdatensätze\" gespeichert und über eine Schnittstelle \n\nan der Zange an Stelle von \"Daten\" an das Regelgerät \"Datensätze\" übertragen wer-\n\nden sollen. \n\n47 \n\n2. \n\nEs kann dahinstehen, ob dieser Patentanspruch unzulässig erweitert ist \n\noder ob er eine bloße Klarstellung enthält, insbesondere ob die Wortwahl \"einschließ-\n\nlich\" dahin zu verstehen ist, dass besondere spezifische Steuer- und/oder Regelda-\n\ntensätze, nämlich Referenzdatensätze verwendet werden müssen oder ob Referenz-\n\ndatensätze lediglich als eine Alternative der spezifischen Steuer- und/oder Regelda-\n\ntensätze genannt sind. \n\n48 \n\nDenn der Beklagten kann nicht darin beigetreten werden, Referenzdatensätze \n\nim Sinne des Streitpatents seien über die Kennzeichnung in Abs. 0005, Sp. 1, Z. 55 \n\nbis Sp. 2, Z. 1 hinaus durch solche Parameter gekennzeichnet, die es erlaubten, un-\n\nterschiedliche Schweißaufgaben mit ein und derselben Schweißzange ohne \n\nSchweißprogrammumschaltung zu erledigen, für die zuvor unterschiedliche Schweiß-\n\nzangen und jeweils für jede Aufgabe eine Schweißprogrammumschaltung erforder-\n\nlich gewesen seien. Referenzdatensätze würden, wie in dem Aufsatz von K. Pöll und \n\nU. Matuschek, \"Widerstandsschweißen mit schnellen Gleichstromquellen und neuen \n\nRegelkonzepten\" (Anlage E3), dort auf S. 11 f. beschrieben, erstellt: Es würden mit \n\neiner Zange jeweils Kalibrierungsschweißungen im Bereich der dünnsten Blechkom-\n\nbination vorgenommen und abgespeichert. Mit derselben Schweißzange würden \n\ndann auch andere Blechkombinationen geschweißt, wobei die Regelsteuerung, aus-\n\ngehend von der abgespeicherten Kalibrierungsschweißung, den Schweißstrom bei \n\nden dickeren Blechkombinationen zurücknehme und die Schweißzeit entsprechend \n\nverlängere. \n\n49 \n\nDies offenbart die genannte Textstelle der Streitpatentschrift nicht, obwohl sie \n\nden Begriff der Referenzdatensätze definiert. Nach dem Wortlaut der Textstelle wer-\n\nden für mehrere verschiedene Schweißungen (\"different welds\") mehrere Schweiß-\n\nzangen (\"welding tongs\") verwendet, woraus sich die Parameter der Referenzdaten-\n\nsätze ergeben. Die genannte Textstelle stellt nicht - beispielsweise durch Einfügung \n\ndes Adverbs \"each\" (\"… that depend upon the welding tongs each used for different \n\nwelds\") - klar, dass jede der mehreren Schweißzangen für verschiedene Schweißun-\n\ngen verwendet würde. \n\n50 \n\nEine darüber hinausgehende Bedeutung des Begriffs der Referenzdatensätze \n\nergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus der weiteren Be-\n\nschreibung des Streitpatents (Abs. 0004, Sp. 1, Z. 38 bis 45): \"In these methods, du-\n\nring welding, measuring devices continously measure the dynamic welding current \n\nand the electrode voltage. If any deviations from the reference curve occur, the con-\n\ntrol and/or regulating devices adjust the welding current source so that the measured \n\ncurrent and voltage curves match the specified reference curve as closely as possi-\n\nble.\" Diese Textstelle beschreibt lediglich, wie auch der Sachverständige ausgeführt \n\nhat, das Grundverfahren des dynamischen Regelverfahrens: Während der Schwei-\n\nßung werden der dynamische Schweißstrom und die Elektrodenspannung kontinuier-\n\nlich gemessen. Bei Abweichung von der Referenzkurve passt das (Steuer- und/oder) \n\nRegelgerät die Schweißstromquelle an, so dass der gemessene Strom- und Span-\n\nnungsverlauf der vorgegebenen Referenzkurve möglichst genau entspricht. \n\n51 \n\n3. \n\nPatentanspruch 1 in der hilfsweise verteidigten Fassung beruht eben-\n\nfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit (Art. 56 EPÜ). Es gelten die obigen Ausführun-\n\ngen (Ziff. I 5) entsprechend. Auch dann, wenn dem Fachmann daran gelegen ist, \n\n(nur) die Verwaltung solcher spezifischer Daten zu vereinfachen und verlässlicher zu \n\nmachen, die von den spezifischen Zangen abhängen, stößt er mangels entspre-\n\nchender Anregungen im Bereich der Schweißtechnik auf die deutsche Offenlegungs-\n\nschrift 33 26 615 (Anlage K12), die deutsche Offenlegungsschrift 38 33 072 A1 (An-\n\nlage K9) und die europäische Patentanmeldung 0 214 666 A2 (Anlage K13) und \n\nüberträgt die dortige Anregung in naheliegender Weise auf die aus der deutschen \n\nOffenlegungsschrift 34 00 527 A1 (Anlage K15) bekannte Schweißvorrichtung in der \n\nWeise, dass die Referenzdatensätze auf einem an der Schweißzange angebrachten \n\nlokalen Speicher gespeichert und bei dem Zangenwechsel auf die (Steuer- und/oder) \n\nRegeleinheit übertragen werden. \n\n52 \n\n4. \n\nDiese Ausführungen gelten ebenso für die Nebenansprüche 7 und 12 in \n\nder hilfsweise verteidigten Fassung, die sich von den Ansprüchen in der erteilten \n\nFassung ebenfalls lediglich durch die Spezifikation der spezifischen Daten unter-\n\nscheiden. Auch die rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 6 und 8 bis 11 in der hilfs-\n\nweise verteidigten Fassung sind damit nicht patentfähig. \n\n53 \n\nIV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 121 Abs. 2 PatG, 97 Abs. 1 \n\nZPO. \n\nScharen \n\nLemke \n\nAsendorf \n\nGröning \n\nBerger \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 19.05.2005 - 2 Ni 3/04 (EU) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_107-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-30/x-zr-107-05","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"IntPatÜbkG","ref":"Art II § 6","ref_norm":"ii-6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_107-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_107-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-30/x-zr-107-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_107-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:37:14.914395+00:00"}}