{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_100-05A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2008-06-24","aktenzeichen":"X ZR 100/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZR 100/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Juni 2008 \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richte-\n\nrin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf \n\nbeschlossen: \n\n I. Auf die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen Prof. \n\nDr. N. wird ein Abschlag von 15.000,-- EUR festgesetzt. \n\nEine weitergehende Festsetzung bleibt vorbehalten. \n\n II. Der Antrag des gerichtlichen Sachverständigen, zu seinen \n\nGunsten eine weitere Vergütung in Höhe von 5.355,-- EUR für \n\ndie Ausarbeitung seiner Erwiderung auf den Befangenheitsan-\n\ntrag festzusetzen, wird zurückgewiesen. \n\nIII. Der Berufungsklägerin wird aufgegeben, bis zum 1. August \n\n2008 einen weiteren Vorschuss in Höhe von 15.000,-- EUR ein-\n\nzubezahlen, weil der bisher eingezahlte Vorschuss zur Deckung \n\nder anfallenden Kosten voraussichtlich nicht ausreichen wird. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Der in dem Patentnichtigkeitsberufungsverfahren als gerichtlicher \n\nSachverständiger bestellte Antragsteller Prof. Dr. N. hat für das von ihm er-\n\nstattete Gutachten zunächst pauschal einen Betrag von 25.000,-- EUR in \n\nRechnung gestellt; nachdem die Klägerin dem widersprochen hat, hat er seine \n\nRechnung aufgeschlüsselt und ein Honorar für 221 Stunden zu je 95,-- EUR \n\nnebst Umsatzsteuer sowie Nebenkosten in Höhe von 984,-- EUR einschließlich \n\nUmsatzsteuer, insgesamt 25.968,55 EUR, verlangt. Außerdem hat er für die \n\nErwiderung auf ein gegen ihn gerichtetes, erfolglos gebliebenes Ablehnungsge-\n\nsuch einen Betrag von 5.355,-- EUR in Rechnung gestellt. \n\n2 \n\nII. 1. Der festgesetzte Abschlag entspricht dem einbezahlten Vorschuss. \n\nDie endgültig festzusetzende Vergütung für das schriftliche Gutachten wird sich \n\nangesichts des außergewöhnlichen Umfangs der Sache voraussichtlich höher \n\nbelaufen, zumal die Klägerin sachliche Einwendungen gegen die vom Gutach-\n\nter angesetzte Stundenzahl nicht vorgebracht hat. Nachdem der gerichtliche \n\nSachverständige die Stundenzahl bisher lediglich mit dem Gewicht der Akten \n\nbegründet und eine nähere Aufschlüsselung nicht vorgenommen hat, kann al-\n\nlerdings nach derzeitigem Sachstand mit einer Vergütung für 221 Stunden nicht \n\ngerechnet werden. \n\n3 \n\n2. Für eine Vergütung für die Erwiderung auf das Ablehnungsgesuch be-\n\nsteht keine gesetzliche Grundlage (§§ 7, 8, 12 JVEG). \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\n Mühlens \n\nMeier-Beck \n\n Asendorf \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 01.03.2005 - 3 Ni 23/03 (EU) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_100-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-24/x-zr-100-05","cited_norms":[{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_100-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_100-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-24/x-zr-100-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_100-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:44:53.478387+00:00"}}