{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_100-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2007-10-23","aktenzeichen":"X ZR 100/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Sachverständigenablehnung II ZPO § 406 Zur Beurteilung der Besorgnis der Befangenheit des gerichtlichen Sachverständigen im Nichtigkeitsberufungsverfahren.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZR 100/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Oktober 2007 \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nSachverständigenablehnung II \n\nZPO § 406 \n\nZur Beurteilung der Besorgnis der Befangenheit des gerichtlichen \nSachverständigen im Nichtigkeitsberufungsverfahren. \n\nBGH, Beschl. v. 23. Oktober 2007 - X ZR 100/05 - Bundespatentgericht \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2007 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, \n\nKeukenschrijver, Asendorf und Gröning \n\nbeschlossen: \n\nDas gegen den gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. \n\nN. gerichtete Ablehnungsgesuch wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents 0 685 527 \n\n(Streitpatents), das eine thermoplastische Zusammensetzung aus kompatibi-\n\nlisiertem Polyphenylether-Polyamidharz und elektrisch leitendem Ruß betrifft. \n\nDie Klägerin hat vor dem Bundespatentgericht in Bezug auf das Streitpatent \n\ngegen die Beklagte Nichtigkeitsklage erhoben, mit der sie in erster Instanz \n\nErfolg hatte. \n\n2 \n\nIm Berufungsverfahren hat der Senat Beweiserhebung durch Einho-\n\nlung eines Sachverständigengutachtens angeordnet und Prof. Dr. \n\nN. \n\nvon \n\nder … \n\nzum \n\ngerichtlichen \n\nSach- \n\nverständigen bestellt. Nach Einreichung des schriftlichen Gutachtens hat die \n\nKlägerin den Sachverständigen im Wesentlichen mit der Begründung wegen \n\nBesorgnis der Befangenheit abgelehnt, dass dieser sein Gutachten über ei-\n\nnen Monat vor dem ursprünglich zugesagten Termin fertig gestellt und vorge-\n\nlegt habe, obwohl sie noch einen weiteren Schriftsatz angekündigt habe; dies \n\nspreche dafür, dass er sich einer nochmaligen Reflexion der von ihm gewon-\n\nnenen Erkenntnisse habe verschließen wollen. Auch habe der Sachverstän-\n\ndige ersichtlich erst nach Eingang des letzten Schriftsatzes der Beklagten \n\ngroße Teile seines Gutachtens erstellt, ohne dass hierfür eine Notwendigkeit \n\nbestanden habe. Weiter habe er wesentliche Argumente der Klägerin unbe-\n\nrücksichtigt gelassen, falsch oder sinnentstellend wiedergegeben, Parteivor-\n\ntrag der Beklagten unreflektiert übernommen und zuungunsten der Klägerin \n\nunterschiedliche Maßstäbe angewendet. Zudem stehe der Sachverständige \n\nin geschäftlichen Beziehungen zu den Verfahrensbevollmächtigten der Be-\n\nklagten; so seien diese als Vertreter bei sechs Patentanmeldungen (aus den \n\nJahren 2000 bis 2002) tätig geworden, in denen der Sachverständige als Mit-\n\nerfinder benannt sei; hierauf habe der Sachverständige nicht hingewiesen. \n\nAuch habe er mit der B. , einer Wettbewerberin der Klägerin, zusam- \n\nmengearbeitet, mit der Lieferbeziehungen der Beklagten hinsichtlich zweier \n\nHauptkomponenten des Gegenstands des Streitpatents beständen. Auch hät-\n\nten die Beklagte und die B. bei zahlreichen Patentanmeldungen ko- \n\noperiert, die zum Teil in enger Verwandtschaft zum Gegenstand des Streitpa-\n\ntents ständen. Weiter beständen direkte Geschäftsbeziehungen zwischen der \n\nauf \n\ndem \n\nCampus \n\nder … \n\nBeklag- \n\nten und der Hochschule. \n\n3 \n\nDie Beklagte hat dem Ablehnungsgesuch, das sie bereits für verfristet \n\nhält, widersprochen. Sie meint, dass die Klägerin nicht rechtzeitig Nachfor-\n\nschungen über die Beziehungen des Sachverständigen zu den Parteien und \n\nihren Vertretern angestellt habe. Es habe kein direktes Mandatsverhältnis zu \n\ndem Sachverständigen bestanden und die Patentanwälte, die als Vertreter \n\ntätig geworden seien, seien längst aus ihrer Sozietät ausgeschieden. \n\n \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nII. Das Ablehnungsgesuch bleibt ohne Erfolg. \n\nEin Sachverständiger kann nach § 406 ZPO, der auch im Berufungs-\n\nverfahren in Patentnichtigkeitssachen anwendbar ist, abgelehnt werden, \n\nwenn hinreichende Gründe vorliegen, die in den Augen einer vernünftigen \n\nPartei geeignet sind, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu wecken. Dafür \n\nkommt es nicht darauf an, ob der gerichtlich beauftragte Sachverständige \n\nparteiisch ist oder ob das Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hegt. \n\nMaßgeblich ist vielmehr, ob für die das Ablehnungsgesuch anbringende Par-\n\ntei der Anschein nicht vollständiger Unvoreingenommenheit besteht. Dies \n\nkann unter anderem in Betracht kommen, wenn der Sachverständige in ei-\n\nnem aktuellen Mandatsverhältnis zu den Prozessbevollmächtigten des Pro-\n\nzessgegners oder in näheren Beziehungen zu einer der Parteien steht \n\n(Sen.Beschl. v. 24.7.2007 - X ZR 1/06, in juris; Beschl. v. 4.12.2001 \n\n- X ZR 199/00, GRUR 2002, 369 - Sachverständigenablehnung; Beschl. v. \n\n13.1.1987 - X ZR 29/86, GRUR 1987, 350 f. - Werkzeughalterung). \n\nDie geltend gemachten Gründe rechtfertigen, ihre rechtzeitige Anbrin-\n\ngung zugunsten der Klägerin unterstellt, bei verständiger Würdigung nicht die \n\nAnnahme, der gerichtliche Sachverständige werde nicht die erforderliche Un-\n\nparteilichkeit aufbringen. \n\nSoweit die Klägerin geltend macht, dass der gerichtliche Sachverstän-\n\ndige sein Gutachten verfrüht eingereicht habe, ist zu bemerken, dass der Se-\n\nnat den gerichtlichen Sachverständigen bereits im März 2007 zur alsbaldigen \n\nAbgabe des Gutachtens angehalten und sodann im Mai 2007 nachgefragt \n\nhat, wann mit der Abgabe des Gutachtens zu rechnen sei. Dass sich der \n\nSachverständige daraufhin mit der Abgabe des Gutachtens beeilt hat, kann \n\ndeshalb bei verständiger Würdigung für sich nicht die Besorgnis der Befan-\n\ngenheit begründen, dies umso mehr, als der Sachverständige immer seine \n\nBereitschaft bekundet hat, noch auf nachträgliches Vorbringen zu reagieren. \n\nDer von der Klägerin noch angekündigte weitere Schriftsatz ist im Übrigen bis \n\nzum Erlass dieser Entscheidung nicht bei Gericht eingegangen. Dass der \n\nSachverständige nicht zu einer Reflexion seiner Meinung bereit sei, ist eine \n\nlediglich auf Vermutungen gestützte Annahme der Klägerin, die zudem im \n\nWiderspruch zu den Erklärungen des Sachverständigen steht; sie kann daher \n\nbei verständiger Würdigung nicht die Annahme begründen, der Sachverstän-\n\ndige sei befangen. Etwaige inhaltliche Mängel des Gutachtens wird der Senat \n\nin seine Beweiswürdigung einzubeziehen haben. Auch sie wären für sich \n\nnicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (Sen.Beschl. v. \n\n5.11.2002 - X ZR 136/99, Schulte-Kartei PatG 110-122 Nr. 59 - Sachver-\n\nständigenablehnung 07 sowie Parallelentscheidungen vom selben Tag \n\n- X ZR 175/01 und X ZR 178/01, FF 2003 Sonderheft 1, 107, Leitsatz auch in \n\nMitt. 2003, 333 - Sachverständigenablehnung 09). \n\n8 \n\nDass der Sachverständige bei Erfindungen als Miterfinder benannt ist, \n\nbei denen die Anwaltssozietät die Vertretung übernommen hatte, die nun-\n\nmehr die Beklagte vertritt, könnte - unabhängig davon, dass die Anwälte, die \n\nim jeweiligen Fall tätig geworden sind, wie dem Senat bekannt ist, Anfang \n\n2003 aus der Kanzlei ausgeschieden und in anderer Sozietät tätig sind - die \n\nBesorgnis der Befangenheit grundsätzlich nur dann begründen, wenn es sich \n\num gegenwärtige oder doch um nicht lange zurückliegende Mandatierungen \n\nhandeln würde (vgl. Sen., aaO, GRUR 1987, 350 f. - Werkzeughalterung), \n\nregelmäßig aber nicht schon dann, wenn es sich um bereits längere Zeit zu-\n\nrückliegende Mandatsverhältnisse handelt (vgl. Sen.Beschl. v. 24.7.2007 \n\n- X ZR 1/06). Dass dies der Fall sei, wird aber von der Klägerin nicht einmal \n\nbehauptet; es ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten Unterlagen, die aus-\n\nweisen, dass die Vertretung, soweit im Inland Anwälte eingeschaltet wurden, \n\nzwar \n\njedenfalls 1997 (Patentanmeldung DE … ) und 2000 bis \n\n2002 durch die Sozietät der Beklagtenvertreter erfolgt ist, seit 2003 aber \n\ndurch die aus der Sozietät der Beklagtenvertreter ausgeschiedenen Anwälte \n\nder nunmehrigen Sozietät I. oder durch Anwälte der Kanzlei R. \n\n , und nicht mehr durch die Sozietät, die die Beklagte vertritt. \n\nDaraus kann nur geschlossen werden, dass etwaige Beziehungen des Sach-\n\nverständigen zur Sozietät der Beklagtenvertreter spätestens im Jahr 2003 \n\nund damit bereits vor geraumer Zeit geendet haben. Zudem fällt ins Gewicht, \n\ndass es sich nicht um eigene Anmeldungen des Sachverständigen handelt, \n\nsondern durchwegs um Anmeldungen der B. und dabei um solche, \n\nbei denen der Sachverständige lediglich als Miterfinder benannt ist. \n\n9 \n\nDass der Sachverständige unmittelbar mit der Beklagten zusammen-\n\ngearbeitet haben soll, macht die Klägerin nicht geltend. Schon aus diesem \n\nGrund erweist sich der von ihr genannte Beschluss des Oberlandesgerichts \n\nMünchen vom 24.7.2001 - 14 W 99/01 (soweit ersichtlich unveröffentlicht) als \n\nunergiebig. Dass er mit einer Wettbewerberin der Klägerin zusammengear-\n\nbeitet haben mag, füllt einen Ablehnungsgrund ebenfalls nicht aus. Industrie-\n\nkorporationen als solche sind, wie der Senat erst kürzlich für Industrietätigkei-\n\nten allgemein entschieden hat (Sen.Beschl. v. 18.9.2007 - X ZR 81/06), bei \n\nHochschullehrern auf dem Gebiet der Technik und der Naturwissenschaften \n\nallgemein zu erwarten und schon deshalb für sich allein nicht geeignet, die \n\nBesorgnis der Befangenheit zu begründen. Sie sind sogar im Interesse der \n\nQualifikation des Sachverständigen erwünscht (Sen.Beschl. v. 26.7.2005 \n\n- X ZR 108/04, Umdruck S. 5, im Druck nicht veröffentlicht). Dies gilt jeden-\n\nfalls im Patentnichtigkeitsverfahren. Ob außerhalb dieser Verfahrensart für \n\neine Zusammenarbeit mit Wettbewerbern etwas anderes zu gelten hat (vgl. \n\nden ebenfalls von der Klägerin vorgelegten Beschluss des Oberlandesge-\n\nrichts München vom 23.10.1997 - 6 W 2270/97, soweit ersichtlich unveröf-\n\nfentlicht), bedarf deshalb keiner weiteren Erörterung. \n\n10 \n\nAuch eine Tätigkeit für einen nicht am Verfahren beteiligten und auch \n\nnicht mit einem Verfahrensbeteiligten verflochtenen Konkurrenten (zu diesem \n\nFall Sen.Beschl. v. 10.12.1998 - X ZR 64/97, abgedruckt bei Bausch, Nichtig-\n\nkeitsrechtsprechung in Patentsachen 1994 - 1998, 551 - Sachverständigen-\n\nablehnung 05; Beschl. v. 24.7.2007 - X ZR 1/06) rechtfertigt die Besorgnis der \n\nBefangenheit ohne Hinzutreten weiterer Umstände noch nicht (Sen.Beschl. v. \n\n18.9.2007, aaO; vgl. Sen.Beschl. v. 11.7.1995 - X ZR 99/93, Schulte-Kartei \n\nPatG 26-29 Nr. 39 - Sachverständigenablehnung 01; vgl. weiter Sen.Beschl. \n\nv. 5.11.2002 - X ZR 136/99, Schulte-Kartei PatG 110-122 Nr. 59 - Sachver-\n\nständigenablehnung 07, Umdruck S. 5, und zwei Entscheidungen vom selben \n\nTag - X ZR 175/01 und X ZR 178/01, FF 2003 Sonderheft 1, 107, Leitsatz \n\nauch in Mitt. 2003, 333 - Sachverständigenablehnung 09). Derartige Umstän-\n\nde hat die Klägerin indessen nicht ausreichend dargelegt, selbst wenn zu ih-\n\nren Gunsten davon ausgegangen wird, dass das Streitpatent einen Ge-\n\nschäftsbereich betrifft, auf dem sowohl die Klägerin als auch die Beklagte und \n\ndas Konkurrenzunternehmen, mit dem der Sachverständige zusammengear-\n\nbeitet haben soll, tätig sind. Objektiv greifbare Anhaltspunkte, die bei verstän-\n\ndiger Würdigung die Annahme stützen können, dass der Sachverständige \n\nbefangen sei, ergeben sich hieraus nicht. \n\n11 \n\nSchließlich ist der Umstand, dass die Beklagte (oder jedenfalls ein mit \n\ndieser verbundenes Konzernunternehmen) eine Niederlassung auf dem \n\nCampus der Hochschule unterhält, der der Sachverständige angehört, nicht \n\ngeeignet, aus der Sicht einer verständigen Partei die Besorgnis der Befan-\n\ngenheit zu begründen. Zwar wird eine Gesamtwürdigung der maßgeblichen \n\nUmstände bei Forschungskooperationen zwischen der organisatorischen \n\nEinheit der Hochschule, der der Sachverständige angehört, und einer Pro-\n\nzesspartei oder einem mit dieser verbundenen Unternehmen zu dem Ergeb-\n\nnis führen können, dass der Ablehnungsgrund der Besorgnis der Befangen-\n\nheit ausgefüllt ist (vgl. Sen.Beschl. v. 10.12.1998 - X ZR 64/97 bei Bausch \n\nBGH 1994 - 1998, 551 - Sachverständigenablehnung 05; Beschl. v. \n\n21.2.2006 - X ZR 103/04, im Druck nicht veröffentlicht; zur Gesamtabwägung \n\nSen.Beschl. v. 25.2.1997 - X ZR 137/94, bei Bausch BGH 1994-1998, 559 \n\n- Sachverständigenablehnung 03). Solche Kontakte des Instituts, dem der \n\nSachverständige angehört, sind hier indessen nicht einmal vorgetragen; blo-\n\nße Beziehungen der Hochschule zur Beklagten oder zu einem Konzernunter-\n\nnehmen der Beklagten, auf die sich die Klägerin stützt, reichen nicht dafür \n\naus, einen hinreichenden Anlass für die Besorgnis der Befangenheit zu bieten \n\n(vgl. Sen.Beschl. v. 1.2.2005 - X ZR 26/04; v. 26.7.2005 - X ZR 108/04, beide \n\nnicht im Druck veröffentlicht). \n\n12 \n\nAuch aus der Summierung der von der Klägerin geltend gemachten \n\nUmstände ergibt sich kein hinreichender Anlass für eine Besorgnis der Be-\n\nfangenheit. Die heterogenen Aspekte, auf die sich die Klägerin stützt, erlau-\n\nben bei verständiger Würdigung keine Summenbildung. \n\nMelullis \n\nScharen \n\nKeukenschrijver \n\n Asendorf \n\n Gröning \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 01.03.2005 - 3 Ni 23/03 (EU) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_100-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-23/x-zr-100-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_100-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_100-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-23/x-zr-100-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZR_100-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:08:37.719469+00:00"}}