{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2006-07-12","aktenzeichen":"X ZB 33/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"PatG § 100 Abs. 3 Nr. 6 Rohrleitungsprüfverfahren Eine Lücke in der gedanklichen Herleitung der einzelnen Elemente der für die Bejahung oder Verneinung der erfinderischen Tätigkeit gegebenen Begründung rechtfertigt die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nicht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZB 33/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Juli 2006 \n\nin dem Rechtsbeschwerdeverfahren \n\nbetreffend die Patentanmeldung 102 02 432 \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nPatG § 100 Abs. 3 Nr. 6 \n\nRohrleitungsprüfverfahren \n\nEine Lücke in der gedanklichen Herleitung der einzelnen Elemente der für die \nBejahung oder Verneinung der erfinderischen Tätigkeit gegebenen Begründung \nrechtfertigt die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nicht. \n\nBGH, Beschl. vom 12. Juli 2006 - X ZB 33/05 - Bundespatentgericht \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juli 2006 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin Mühlens und \n\ndie Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Senats \n\n(Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom \n\n10. August 2005 wird auf Kosten der Anmelderin zurückgewiesen. \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 25.000,-- € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nI. \n\nDie Rechtsbeschwerdeführerin ist Inhaberin der am 22. Januar \n\n2002 eingereichten deutschen Patentanmeldung 102 02 432. Die Prüfungsstelle \n\nhat die Anmeldung zurückgewiesen, da ihr Gegenstand nicht auf erfinderischer \n\nTätigkeit beruhe. \n\nIm Beschwerdeverfahren hat die Anmelderin den Erteilungsantrag mit ei-\n\nnem Haupt- und einem Hilfsantrag weiterverfolgt. Der nachgesuchte Patentan-\n\nspruch 1 lautet nach dem Hauptantrag: \n\n\"Verfahren zum Prüfen von Rohrleitungen, insbesondere zum De-\ntektieren von Fehlern in Rohrleitungen mittels Ultraschall, wobei \nwährend eines Laufs durch eine Rohrleitung Ultraschallsignale \n\nvon Sensorelementen in eine Rohrwandung ausgesandt und an \nverschiedenen Grenzflächen reflektierte Schallsignale zur Bestim-\nmung von Fehlern der Rohrwandung ausgewertet werden, da-\ndurch gekennzeichnet, dass von mehreren, Teilbereiche eines \nMesssensors bildenden Sensorelementen Schallsignale unter ei-\nnem ersten Winkel von ungefähr 45° und unter einem zu diesem \nan der Rohrwandungs-Normalen gespiegelten zweiten Winkel von \nungefähr minus 45° in die Rohrwandung eingestrahlt werden.\" \n\nIm Hilfsantrag ist am Ende des Patentanspruchs 1 angefügt: \n\n\"und dass zusätzlich Schallsignale senkrecht in die Rohrwandung \neingestrahlt werden.\" \n\nDas Bundespatentgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. \n\nHiergegen richtet sich die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde der \n\nAnmelderin. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist zulässig, da mit ihr geltend gemacht \n\nwird, die Entscheidung des Bundespatentgerichts sei nicht mit Gründen verse-\n\nhen (§ 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG). Sie ist jedoch unbegründet, da der geltend ge-\n\nmachte Beschwerdegrund nicht vorliegt. \n\n1. \n\nDas Bundespatentgericht hat seine Entscheidung wie folgt be-\n\ngründet: Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag umfasse \n\nden Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag. Da \n\ndieser nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, sei auch jener nicht pa-\n\ntentfähig. Aus der veröffentlichten WO-Anmeldung 96/00387 (D 1) sei ein Ver-\n\nfahren zum Prüfen von Rohrleitungen bekannt, bei dem während eines Laufs \n\ndurch eine Rohrleitung Ultraschallsignale von Sensorelementen in eine Rohr-\n\nwandung ausgesandt würden. An verschiedenen Grenzflächen reflektierte \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nSchallsignale würden zur Bestimmung von Fehlern der Rohrwandung ausge-\n\nwertet. Von Sensorelementen, die mehrere Teilbereiche eines Messsensors \n\nbildeten, würden die Schallsignale unter mehreren Winkeln in die Rohrwandung \n\neingestrahlt. Durch Phasenansteuerung der Ultraschallstrahler könnten große \n\nradiale Bereiche des Rohres vermessen werden. Aus der Veröffentlichung \n\n\"Schweißnahtprüfung mit Real-Time-Scanner-Prüfköpfen\" von Erhard u.a. (D 7) \n\nsei bekannt, dass es zum Detektieren von Fehlern mittels Ultraschall bei der \n\nUntersuchung von Schweißnähten zweckmäßig sein könne, während des Laufs \n\nUltraschallsignale gezielt unter verschiedenen diskreten Winkeln, unter ande-\n\nrem auch 45°, in die zu prüfenden Bauelemente einzustrahlen. Die naheliegen-\n\nde Anwendung dieser bekannten Maßnahme auf das aus der D 1 bekannte \n\nVerfahren führe unmittelbar zum Verfahren nach Hilfsantrag, wobei die Auswahl \n\nder geeigneten diskreten Winkel im Belieben des Fachmanns stehe. \n\n2. \n\nDie Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, dass das Bundespatent-\n\ngericht damit seiner Verpflichtung, seine Entscheidung mit Gründen zu verse-\n\nhen, nicht genügt habe. \n\na) \n\nDie zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 100 Abs. 3 Nr. 6 \n\nPatG dient nicht der Richtigkeitskontrolle der Beschwerdeentscheidungen des \n\nBundespatentgerichts. Sie dient vielmehr ausschließlich der Sicherung der Ver-\n\npflichtung des Beschwerdegerichts, seine Entscheidung zu begründen. Für die \n\nunterlegene Partei muss aus den schriftlichen Gründen der Entscheidung er-\n\nkennbar sein, welche rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte nach dem \n\nWillen des Bundespatentgerichts die getroffene Entscheidung tragen sollen. An \n\ndiesem Gesetzeszweck müssen sich die Anforderungen an die Auslegung des \n\nTatbestandsmerkmals \"nicht mit Gründen versehen\" ausrichten (Sen.Beschl. v. \n\n30.3.2005 - X ZB 8/04, GRUR 2005, 572, 573 - Vertikallibelle). \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nDaraus ergibt sich einerseits, dass die sachlich fehlerhafte, unvollständi-\n\nge oder unschlüssige Begründung die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nicht \n\nrechtfertigt. Andererseits genügt es dem Begründungszwang noch nicht, dass \n\ndie Entscheidung formal überhaupt Gründe enthält. Eine Entscheidung ist \"nicht \n\nmit Gründen versehen\", wenn aus ihr nicht zu erkennen ist, welche tatsächli-\n\nchen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffene Ent-\n\nscheidung maßgebend waren. Der fehlenden Begründung ist es dabei gleich-\n\nzusetzen, wenn die vorhandenen Gründe ganz unverständlich und verworren \n\nsind, so dass sie in Wirklichkeit nicht erkennen lassen, welche Überlegungen für \n\ndie Entscheidung maßgebend waren. Dem Erfordernis der Erkennbarkeit der \n\nmaßgeblichen Erwägungen ist auch dann nicht genügt, wenn die Gründe sach-\n\nlich inhaltslos sind und sich auf leere Redensarten oder auf die Wiedergabe des \n\nGesetzestextes beschränken (BGHZ 39, 333, 337 - Warmpressen; Sen.Beschl. \n\nv. 3.12.1991 - X ZB 5/91, GRUR 1992, 159, 160 - Crackkatalysator II; \n\nSen.Beschl. v. 11.6.2002 \n\n- X ZB 27/01, GRUR 2002, 957, 958 \n\n- Zahnstruktur). \n\n11 \n\nb) \n\nDanach genügt die angefochtene Entscheidung noch dem Be-\n\ngründungszwang, weil sie erkennen lässt, aus welchen Erwägungen das Bun-\n\ndespatentgericht die erfindungsgemäße Lehre für nahegelegt (§ 4 PatG) erach-\n\ntet hat. \n\n12 \n\nNach dem Hilfsantrag der Anmelderin ist Patentanspruch 1 auf ein Ver-\n\nfahren mit folgenden Merkmalen gerichtet: \n\n1. Verfahren zum Prüfen von Rohrleitungen. \n\n2. Während eines Laufs durch eine Rohrleitung werden von \nSensorelementen Ultraschallsignale in eine Rohrwandung \nausgesandt. \n\n3. An verschiedenen Grenzflächen reflektierte Schallsignale \nwerden zur Bestimmung von Fehlern der Rohrwandung aus-\ngewertet. \n\n4. Die Schallsignale werden von mehreren Sensorelementen \n\nausgesandt, die Teilbereiche eines Messsensors bilden. \n\n5. Es werden Schallsignale in die Rohrwandung eingestrahlt \n\n5.1 unter einem ersten Winkel von ungefähr 45°, \n\n5.2 unter einem zu dem ersten Winkel an der Rohrwan-\ndungsnormalen gespiegelten zweiten Winkel von unge-\nfähr -45° und \n\n5.3 zusätzlich senkrecht. \n\n13 \n\nAusführungen zum Sinngehalt des nachgesuchten Anspruchs enthält der \n\nangefochtene Beschluss nicht. Ihm ist daher auch nichts dazu zu entnehmen, \n\nwelche technische Wirkung erfindungsgemäß mit den Merkmalen 5 bis 5.3 er-\n\nzielt werden soll. \n\n14 \n\nAus den Ausführungen des Bundespatentgerichts zur D 1 ergibt sich, \n\ndass das Bundespatentgericht aus dieser Vorveröffentlichung ein Verfahren \n\nzum Prüfen von Rohrleitungen mit den Merkmalen 1 bis 4 für bekannt erachtet, \n\nbei dem ferner Schallsignale unter mehreren Winkeln in die Rohrwandung ein-\n\ngestrahlt werden. Das Bundespatentgericht entnimmt ferner der D 7, dass es \n\nbei der Untersuchung von Schweißnähten mittels Ultraschall zum Detektieren \n\nvon Fehlern zweckmäßig sein kann, während des Laufs Ultraschallsignale ge-\n\nzielt unter verschiedenen diskreten Winkeln in die zu prüfenden Bauelemente \n\neinzustrahlen, wobei u.a. ein Winkel von 45° dargestellt wird. \n\n15 \n\nDie Begründung des Bundespatentgerichts dafür, dass sich die Erfin-\n\ndung für den Fachmann in naheliegender Weise aus diesem Stand der Technik \n\nergebe, lautet vollständig: \"Die naheliegende Anwendung dieser (scil. aus der \n\nD 7) bekannten Maßnahme auf das aus der D 1 bekannte Verfahren führt un-\n\nmittelbar zum Verfahren gemäß Hilfsantrag, wobei die Auswahl der geeigneten \n\ndiskreten Winkel im Belieben des Fachmanns steht\". \n\n16 \n\nDer Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, dass sich das Bundespatentge-\n\nricht damit nicht dazu verhält, inwiefern der Fachmann Veranlassung gehabt \n\nhaben soll, das aus der D 1 bekannte Verfahren so einzurichten, dass Schall-\n\nsignale unter einem ersten Winkel von ungefähr 45°, ferner unter einem zu die-\n\nsem an der Rohrwandungsnormalen gespiegelten zweiten Winkel von ungefähr \n\n-45° und schließlich senkrecht in die Rohrwandung eingestrahlt werden. Zwar \n\nmag unter Umständen schon der Hinweis darauf, dass etwas im Belieben des \n\nFachmanns stehe, begründen, warum vom Fachmann eine bestimmte Auswahl \n\naus einer Mehrzahl von Möglichkeiten erwartet werden konnte. Das setzt indes-\n\nsen voraus, dass die Austauschbarkeit der zur Verfügung stehenden Möglich-\n\nkeiten aufgezeigt wird oder nach den Umständen offensichtlich ist. Daran fehlt \n\nes jedoch hier, da sich die Entscheidung des Bundespatentgerichts mit keinem \n\nWort zum Sinn und zur technischen Wirkung der von der Erfindung gelehrten \n\nWahl dreier bestimmter unterschiedlicher Einstrahlungswinkel verhält. Für die \n\nzur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit notwendige wertende Würdigung \n\nder tatsächlichen Umstände, die geeignet sind, etwas über die Voraussetzun-\n\ngen für das Auffinden der erfindungsgemäßen Lösung auszusagen (Sen.Urt. v. \n\n7.3.2006 - X ZR 213/01 - Vorausbezahlte Telefongespräche, zur Veröffentli-\n\nchung in BGHZ bestimmt), fehlt damit ein wesentliches Element. \n\n17 \n\nAus diesem materiellen Mangel der Begründung folgt jedoch nicht, dass \n\ndie Entscheidung dem formellen Begründungszwang nicht genügt, den § 100 \n\nAbs. 3 Nr. 6 PatG sichern soll. Denn die Entscheidung lässt erkennen, dass für \n\ndie Beurteilung des Bundespatentgerichts, die Erfindung habe sich für den \n\nFachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben, die \n\nAnnahme maßgeblich war, der Fachmann, dem das in der D 1 beschriebene \n\nVerfahren bekannt gewesen sei, habe in Anwendung der in der D 7 beschrie-\n\nbenen Arbeitsweise die Einstrahlungswinkel beliebig und damit auch wie in der \n\nPatentanmeldung angegeben wählen können. Diese Annahme stellt eine für \n\nsich genommen vollständige und verständliche Begründung für das Naheliegen \n\ndar. Dass sie ihrerseits nicht vollständig begründet worden ist, stellt nur eine \n\nLücke in der gedanklichen Herleitung der einzelnen Elemente der gegebenen \n\nBegründung dar, die im Verfahren der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde \n\nnicht mit Erfolg beanstandet werden kann. \n\n18 \n\nIII. \n\nEine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich \n\n Scharen \n\n Mühlens \n\n Meier-Beck \n\nKirchhoff \n\ngehalten. \n\nMelullis \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 10.08.2005 - 20 W(pat) 47/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-12/x-zb-33-05","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":3},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-12/x-zb-33-05","retrieved":"2026-07-10 20:46:57.301255+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-12/x-zb-33-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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