{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZB__17-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2007-07-24","aktenzeichen":"X ZB 17/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Angussvorrichtung für Spritzgießwerkzeuge PatG § 100 Abs. 3 Nr. 3, § 101 Abs. 2 a) Bereits die unterlassene Entscheidung über den geltend gemachten Wider- rufsgrund der widerrechtlichen Entnahme begründet die Beschwer des Rechtsbeschwerdeführers. b) Die Prüfung der sachlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung wird durch den Rechtsbeschwerdegrund des § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG nicht eröffnet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZB 17/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Juli 2007 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nbetreffend das Patent 198 51 320 \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \n\nja \n : nein \n\nAngussvorrichtung für Spritzgießwerkzeuge \n\nPatG § 100 Abs. 3 Nr. 3, § 101 Abs. 2 \n\na) Bereits die unterlassene Entscheidung über den geltend gemachten Wider-\nrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme begründet die Beschwer des \nRechtsbeschwerdeführers. \n\nb) Die Prüfung der sachlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung \nwird durch den Rechtsbeschwerdegrund des § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG nicht \neröffnet. \n\nBGH, Beschl. v. 24. Juli 2007 - X ZB 17/05 - Bundespatentgericht \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Juli 2007 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, \n\nProf. Dr. Meier-Beck und Gröning \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Senats \n\n(Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom \n\n12. Mai 2005 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDer Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf \n\n75.000,-- EUR festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Gegen das am 6. November 1998 angemeldete deutsche Patent \n\n198 51 320 (Streitpatent), das eine \"Angussvorrichtung für Spritzgießwerkzeu-\n\nge\" betrifft und acht Patentansprüche umfasst, haben die beiden Einsprechen-\n\nden getrennte Einsprüche eingelegt. Der Einsprechende zu 1 und jetzige \n\nRechtsbeschwerdeführer hat sich dabei auch auf den Widerrufsgrund der wi-\n\nderrechtlichen Entnahme gestützt, während die Einsprechende zu 2 nur andere \n\nWiderrufsgründe geltend gemacht hat. In dem vor dem Bundespatentgericht \n\ngeführten Einspruchsverfahren (§ 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30.6.1996 \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\ngeltenden Fassung) hat der Einsprechende zu 1 zuletzt beantragt, das Patent \n\nauf Grund widerrechtlicher Entnahme auf ihn zu übertragen. \n\nDas Bundespatentgericht hat das Streitpatent widerrufen. Dieses ist im \n\nweiteren Verlauf infolge der Nichtzahlung einer fälligen Jahresgebühr erlo-\n\nschen. \n\nMit seiner vom Bundespatentgericht nicht zugelassenen Rechtsbe-\n\nschwerde macht der Einsprechende zu 1 geltend, dass der angefochtene Be-\n\nschluss seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletze und nicht mit Gründen \n\nversehen sei. \n\nII. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, da mit ihr die Rechtsbeschwer-\n\ndegründe des § 100 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 6 PatG geltend gemacht werden \n\n(§ 147 Abs. 3 Satz 5 PatG in der bis zum 30.6.2006 geltenden Fassung) und \n\nauch im Übrigen zulässig. Das Erlöschen des Streitpatents hat daran nichts \n\ngeändert und insbesondere nicht zu der von der Einsprechenden zu 2 ange-\n\nnommenen Erledigung der Hauptsache geführt (vgl. BPatGE 26, 15). Der \n\nRechtsbeschwerdeführer ist jedenfalls auch im Sinn einer formellen Beschwer \n\ndurch die angefochtene Entscheidung beschwert, weil er erreichen wollte, dass \n\nihm das Nachanmelderecht nach § 7 Abs. 2 zur Seite steht. Dieses ist ihm da-\n\ndurch genommen worden, dass der Widerruf des Streitpatents nicht auf den \n\nWiderrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme gestützt worden ist. Dabei ist es \n\nohne Belang, dass dem Begehren des Rechtsbeschwerdeführers in der zur \n\nEntscheidung gestellten Form nicht hätte entsprochen werden können, weil im \n\nEinspruchsverfahren nur über Widerruf oder Aufrechterhaltung des Patents zu \n\nentscheiden ist (§ 61 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum \n\n30.6.2006 geltenden Fassung). Bereits die unterlassene Entscheidung über den \n\ngeltend gemachten Widerrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme begründet \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\ndie Beschwer (vgl. BPatGE 9, 196, 199; Benkard/Schäfers, PatG, 10. Aufl. \n\n2006, § 61 PatG Rdn. 12; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl. 2003, § 73 \n\nPatG Rdn. 63, 71; Schulte, PatG, 5. Aufl. 2005, § 61 PatG Rdn. 40). \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet, weil die geltend \n\ngemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht vorliegen. \n\n(1) Verletzung des rechtlichen Gehörs: \n\nDas Bundespatentgericht hat ausgeführt, Patentanspruch 1 in der erteil-\n\nten Fassung stelle eine unzulässige Erweiterung gegenüber der ursprünglichen \n\nOffenbarung dar. Der Gegenstand des deshalb insoweit mit einem Disclaimer \n\nzu versehenden Patentanspruchs beruhe gegenüber dem Stand der Technik \n\nnicht auf erfinderischer Tätigkeit. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag sei unzu-\n\nlässig, denn die Ersetzung eines (engeren) unzulässigen Begriffs durch einen \n\nweiteren erweitere den Schutzbereich des Patents. Auf die geltend gemachte \n\nwiderrechtliche Entnahme komme es bei dieser Sachlage nicht mehr an. \n\n8 \n\nDer Rechtsbeschwerdeführer sieht eine Verletzung des rechtlichen Ge-\n\nhörs darin, dass das Bundespatentgericht über das von ihm zuletzt allein noch \n\nverfolgte Rechtsschutzziel nicht befunden habe. \n\n9 \n\n10 \n\nDamit kann er keinen Erfolg haben. \n\nDer Rechtsbeschwerdegrund des § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG trägt der Be-\n\ndeutung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs auf rechtliches \n\nGehör (Art. 103 Abs. 1 GG) für ein rechtsstaatliches Verfahren Rechnung, in \n\ndem jeder Verfahrensbeteiligte seine Rechte wirksam wahrnehmen kann. Dies \n\nsetzt voraus, dass das Gericht das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der \n\nBeteiligten zur Kenntnis nimmt und auf seine sachlich-rechtliche und verfah-\n\nrensrechtliche Entscheidungserheblichkeit prüft und ferner keine Erkenntnisse \n\nverwertet, zu denen sich die Verfahrensbeteiligten nicht äußern konnten \n\n(Sen.Beschl. v. 11.6.2002 - X ZB 27/01, GRUR 2002, 957 - Zahnstruktur \n\nm.w.N.). \n\n11 \n\nArt. 103 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn im Einzelfall deutlich wird, dass \n\nVorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Ent-\n\nscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfGE 65, 293, 295; 70, 288, 293; 86, \n\n133, 145; st. Rspr.). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Ge-\n\nricht das von ihm entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genom-\n\nmen und in Erwägung gezogen hat, ohne dass es verpflichtet wäre, sich in den \n\nGründen seiner Entscheidung mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen. \n\nGeht das Gericht indessen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags \n\neiner Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von besonderer Bedeutung \n\nist, nicht ein, so lässt dies auf eine Nichtberücksichtigung des Vortrags schlie-\n\nßen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder \n\naber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfGE 86, 133, 146; 96, 205, 216; \n\nSen.Beschl. v. 27.6.2007 - X ZB 6/05 - Informationsübermittlungsverfahren II, \n\nfür BGHZ vorgesehen). \n\n12 \n\nHiernach kann die Rechtsbeschwerde ihre Rüge nicht mit Erfolg darauf \n\nstützen, dass das Patentgericht den Widerrufsgrund der widerrechtlichen Ent-\n\nnahme nicht beschieden hat. Da im Einspruchsverfahren nur darüber zu ent-\n\nscheiden ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das Patent zu widerru-\n\nfen ist, reichte es für die Entscheidung des Bundespatentgerichts aus, sich auf \n\neinen der nach der gesetzlichen Regelung nicht in einem besonderen Rangver-\n\nhältnis stehenden Widerrufsgründe zu stützen. Das Patentgericht hat sich auch \n\nmit der widerrechtlichen Entnahme insoweit befasst, als es diese als nicht mehr \n\nentscheidungserheblich angesehen hat. Schutzunfähiges könne nämlich nicht \n\nentnommen werden. Die Verneinung der Patentfähigkeit nach §§ 1 ff. PatG \n\nrechtfertigte aus seiner Sicht bereits den Widerruf des Streitpatents als die im \n\nEinspruchsverfahren vorgesehene Rechtsfolge des erfolgreichen Einspruchs. \n\nDamit hat sich das Patentgericht mit der geltend gemachten widerrechtlichen \n\nEntnahme in willkürfreier Weise befasst (vgl. BGH, Beschl. v. 22.3.2003 \n\n- I ZB 21/02, im Druck nicht veröffentlicht). Dass es diese im Ergebnis als nicht \n\nerheblich angesehen hat, betrifft allein die sachliche Richtigkeit der angefochte-\n\nnen Entscheidung. Deren Prüfung wird jedoch auch durch den Rechtsbe-\n\nschwerdegrund des § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG nicht eröffnet (so schon \n\nSen.Beschl. v. 14.3.2006 - X ZB 28/04, Umdruck S. 9 f., im Druck nicht veröf-\n\nfentlicht). \n\n13 \n\nOb eine widerrechtliche Entnahme die Schutzfähigkeit des Entnahmege-\n\ngenstands voraussetzt, wie dies die ältere Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs angenommen hat (soweit ersichtlich zuletzt im Urteil vom 13.7.1965 \n\n- Ia ZR 45/64, unveröffentlicht) oder ob es - wie dies in der Literatur inzwischen \n\nganz überwiegend vertreten wird (vgl. Benkard/Rogge aaO § 21 PatG Rdn. 23; \n\nBusse/Schwendy aaO § 21 PatG Rdn. 76; Schulte aaO § 21 PatG Rdn. 47; a.A. \n\nfür den Einspruchsgrund Mes, PatG, 2. Aufl. 2005, § 12 PatG Rdn. 34; BPatG, \n\nBeschl. v. 28.11.2000 - 8 W (pat) 135/97, Mitt. 2001, 389 Ls. und die angefoch-\n\ntene Entscheidung) und der Senat bereits wiederholt für den Abtretungsan-\n\nspruch nach § 8 PatG entschieden hat \n\n(vgl. Sen.Urt. v. 15.5.2001 \n\n- X ZR 227/99, GRUR 2001, 823, 825 - Schleppfahrzeug, m.w.N.) - hierauf nicht \n\nankommt, bedarf deshalb im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung, wird \n\nals nicht liquide Rechtsfrage für das Patentgericht aber auf Grund der kontro-\n\nversen Beurteilung bei sich bietender Gelegenheit schon unter dem Gesichts-\n\npunkt, dass § 100 Abs. 2 PatG den Grundsatz des gesetzlichen Richters ver-\n\nwirklicht (vgl. Kraßer, Patentrecht, 4. Aufl. 2004, S. 459; Benkard/Rogge aaO \n\n§ 100 PatG Rdn. 14; Busse/Keukenschrijver aaO § 100 PatG Rdn. 12; zur Vor-\n\nlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften BVerfGE 82, \n\n159, 192; BGH, Beschl. v. 2.10.2002 - I ZB 27/00, GRUR 2003, 546 - TURBO-\n\nTABS), Grundlage für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sein müssen, \n\nwenn sich die Frage in entscheidungserheblicher Weise in einem der Rechts-\n\nbeschwerde zugänglichen Verfahren stellt. \n\n14 \n\nOb darüber hinaus eine Verpflichtung besteht, eine geltend gemachte \n\nwiderrechtliche Entnahme zu bescheiden, hat der Senat bisher nicht entschie-\n\nden und lässt er weiter offen, denn auch dies betrifft die materielle Ausgestal-\n\ntung der Regelungen über die widerrechtliche Entnahme und das Nachanmel-\n\nderecht und damit keine Fragen, die im Verfahren über die nicht zugelassene \n\nRechtsbeschwerde geklärt werden können. Für eine solche Verpflichtung könn-\n\nte zwar sprechen, dass dem Verletzten mit dem Widerruf auf Grund widerrecht-\n\nlicher Entnahme das zeitrangbegünstigte Nachanmelderecht des § 7 Abs. 2 \n\nPatG und damit möglicherweise eine subjektive Rechtsposition zusteht; es wird \n\njedoch auch die Auffassung vertreten, dass dies nur einen Rechtsreflex darstel-\n\nle (Busse/Keukenschrijver aaO § 7 PatG Rdn. 9; vgl. Schulte/Kühnen aaO § 7 \n\nPatG Rdn. 11). Auch zu dieser Frage wird eine Zulassung der Rechtsbe-\n\nschwerde durch das Bundespatentgericht bei sich bietendem Anlass zu erwä-\n\ngen sein. \n\n15 \n\n16 \n\n(2) Auch die Rüge, das Bundespatentgericht habe seine Entscheidung \n\nnicht hinreichend mit Gründen versehen, ist unbegründet. \n\nDas Patentgericht hat den geltend gemachten Widerrufsgrund der wider-\n\nrechtlichen Entnahme aus seiner Sicht als nicht entscheidungserheblich ange-\n\nsehen. Damit hat es sich mit diesem Angriffsmittel ausreichend auseinanderge-\n\nsetzt und ihn nicht etwa übergangen. Die sachliche Richtigkeit der gegebenen \n\nBegründung steht im Verfahren über die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde \n\nnicht zur Überprüfung (st. Rspr. seit BGHZ 39, 333, 338 - Warmpressen). \n\n17 \n\nZu Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag hat das Bundespatentgericht aus-\n\ngeführt, dieser sei unzulässig erweitert. Dies ist eine ausreichende Begründung \n\ndafür, warum das Patent aus der Sicht des Bundespatentgerichts auch mit die-\n\nsem Patentanspruch keinen Bestand haben konnte. Die Schaffung eines neuen \n\nWiderrufs- oder Nichtigkeitsgrunds im Einspruchsverfahren, nämlich des der \n\nunzulässigen Erweiterung, war ohne weiteres unzulässig (vgl. nur BGHZ 110, \n\n123, 125 f. - Spleißkammer; st. Rspr.). Im Übrigen ist nicht zu erkennen, dass \n\nder Rechtsbeschwerdeführer insoweit durch die Entscheidung des Bundespa-\n\ntentgerichts beschwert ist. Das nach Auffassung des Patentgerichts unzulässig \n\neingefügte Merkmal ist nicht Gegenstand des mit dem Einspruch des Rechts-\n\nbeschwerdeführers angegriffenen Patents, für das von diesem die Entnahme \n\ngeltend gemacht wird. In die Rechtssphäre des Rechtsbeschwerdeführers greift \n\ndie angefochtene Entscheidung insoweit nicht ein. \n\n18 \n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG. \n\n19 \n\nEine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehal-\n\nten. \n\nMelullis \n\nScharen \n\nKeukenschrijver \n\nMeier-Beck \n\nGröning \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 12.05.2005 - 8 W(pat) 332/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZB__17-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-24/x-zb-17-05","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":6},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZB__17-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZB__17-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-24/x-zb-17-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2005/X_ZB__17-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:48:38.689038+00:00"}}