{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR___8-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2008-07-22","aktenzeichen":"X ZR 8/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 8/04 \n\nURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nVerkündet am: \n22. Juli 2008 \nPotsch \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 27. Mai 2008 durch die Richter Scharen, Keukenschrijver, \n\nMühlens, Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Berufung der Beklagten, die im Übrigen zurückgewiesen \n\nwird, wird das am 14. Oktober 2003 verkündete Urteil des 3. Se-\n\nnats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts abgeändert \n\nund wie folgt neu gefasst: \n\nDas europäische Patent 621 777 wird mit Wirkung für das Hoheits-\n\ngebiet der Bundesrepublik Deutschland unter Klageabweisung im \n\nÜbrigen im Umfang seiner Patentansprüche 5 und 9 sowie 11 bis \n\n36 und weiter dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass sein Pa-\n\ntentanspruch 1 folgende Fassung erhält und die unveränderten Pa-\n\ntentansprüche 2 bis 4 und 6 bis 8 auf den neu gefassten Patentan-\n\nspruch 1 rückbezogen werden: \n\n\"1. Verfahren zur Herstellung von wenigstens einen Wirk-\nstoff mit in vivo schlechter Resorbierbarkeit enthalten-\nden Pellets, dadurch gekennzeichnet, dass man \na) einen Gerüstbildner aus thermoreversiblen sol-gel-\nbildenden hydrophilen Makromolekülen ausgewählt \naus der Gruppe bestehend aus: Gelatine, fraktio-\nnierte Gelatine, in einem wässrigen oder wässrig-\norganischen Lösungsmittel löst, \n\nb) den Wirkstoff in mikroemulgierter, nanoverkapselter \noder kolloiddisperser Form homogen dispergiert und \nc) die erhaltene Mischung aus gelöstem Gerüstbildner \nund dispergiertem Wirkstoff in ein tiefkaltes inertes \nverflüssigtes Gas eintropft und so im Wege der \n\nSchockfrostung Pellets formt, in denen der Wirkstoff \nnicht mehr auskristallisieren kann, und \n\nd) die so geformten Pellets durch Verdampfen oder \nSublimieren des Lösungsmittels auf übliche Weise \ntrocknet.\" \n\nDie Klägerin zu 1 trägt ein Achtel der Gerichtskosten erster Instanz \n\nund drei Sechzehntel der Gerichtskosten zweiter Instanz. Die Klä-\n\ngerin zu 2 trägt die Hälfte der Gerichtskosten erster Instanz und ein \n\nViertel der Gerichtskosten zweiter Instanz. Die Beklagte trägt drei \n\nAchtel der Gerichtskosten erster Instanz und neun Sechzehntel der \n\nGerichtskosten zweiter Instanz. Von den außergerichtlichen Kosten \n\nder Klägerin zu 1 trägt die Beklagte drei Viertel. Von den außerge-\n\nrichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 1 ein Achtel \n\nund die Klägerin zu 2 die Hälfte. Im Übrigen trägt jede Partei ihre \n\naußergerichtlichen Kosten selbst. \n\nVon Rechts wegen \n\nund beschlossen: \n\nDer Streitwert \n\nfür \n\ndas Berufungsverfahren wird \n\nauf \n\n1.500.000,- EUR festgesetzt. \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte ist Inhaberin des unter Inanspruchnahme der Priorität u.a. \n\nzweier Voranmeldungen in Deutschland vom 17. Januar 1992 am 18. Januar \n\n1993 angemeldeten, auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland er-\n\nteilten europäischen Patents 621 777 (Streitpatents), das \"wirkstoffenthaltende \n\nFestkörper mit einem Gerüst aus hydrophilen Makromolekülen und Verfahren \n\nzu ihrer Herstellung\" betrifft und 36 Patentansprüche umfasst. Die Patentan-\n\nsprüche 1 und 11 lauten in der Fassung des erteilten Patents in der Verfah-\n\nrenssprache Deutsch: \n\n\"1. Verfahren zur Herstellung von wenigstens einen Wirkstoff mit \n\nin vivo schlechter Resorbierbarkeit enthaltenen Pellets, da-\n\ndurch gekennzeichnet, dass man \n\na) einen Gerüstbildner aus hydrophilen Makromolekülen \n\nausgewählt aus der Gruppe bestehend aus: Kollagen, \n\nGelatine, fraktionierte Gelatine, Kollagenhydrolysate, Ge-\n\nlatinederivate, Pflanzenproteine, Pflanzenproteinhydroly-\n\nsate, Elastinhydrolysate, in einem wässrigen oder wäss-\n\nrig-organischen Lösungsmittel löst, \n\nb) den Wirkstoff dispergiert und \n\nc) \n\ndie erhaltene Mischung aus gelöstem Gerüstbildner und \n\ndispergiertem Wirkstoff in ein tiefkaltes inertes verflüssig-\n\ntes Gas eintropft und so Pellets formt, und \n\nd) die so geformten Pellets durch Verdampfen oder Subli-\n\nmieren des Lösungsmittels auf übliche Weise trocknet. \n\n11. Wirkstoff enthaltendes Pellet, gekennzeichnet durch eine Dis-\n\npersion wenigstens eines Wirkstoffs oder Wirkstoffgemisches \n\nmit in vivo schlechter Resorbierbarkeit in einer Matrix, die im \n\nwesentlichen einen Gerüstbildner aus hydrophilen Makromo-\n\nlekülen umfasst, welche ausgewählt wurden aus der Gruppe, \n\nbestehend aus: Kollagen, Gelatine, fraktionierte Gelatine, Kol-\n\nlagenhydrolysate, Gelatinederivate, Pflanzenproteine, Pflan-\n\nzenproteinhydrolysate, Elastinhydrolysate, sowie deren Mi-\n\nschungen, herstellbar durch ein Verfahren nach einem der \n\nAnsprüche 1 - 10.\" \n\n2 \n\n3 \n\nWegen der auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis \n\n10, der auf Patentanspruch 11 rückbezogenen Patentansprüche 12 bis 30 und \n\nder weiteren Patentansprüche 31 bis 36 wird auf die Patentschrift des Streitpa-\n\ntents verwiesen, wegen der Patentansprüche 31 bis 36 auch auf das angefoch-\n\ntene Urteil. \n\nDie Klägerinnen haben geltend gemacht, dass das Streitpatent gegen-\n\nüber dem von ihnen eingeführten umfangreichen Stand der Technik, insbeson-\n\ndere den Entgegenhaltungen 1 bis 48, nicht patentfähig sei. Weiter gingen die \n\nPatentansprüche 17 und 21 über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich \n\neingereichten Fassung hinaus. Die Klägerinnen haben beantragt, das Streitpa-\n\ntent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vol-\n\nlem Umfang für nichtig zu erklären. Die Beklagte ist der Klage entgegengetre-\n\nten und hat das Streitpatent im Verfahren vor dem Bundespatentgericht in sei-\n\nner erteilten Fassung verteidigt. Das Bundespatentgericht hat entsprechend \n\ndem Klageantrag erkannt und das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsge-\n\nbiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig erklärt. Hier-\n\ngegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die das Streitpatent im Beru-\n\nfungsverfahren mit folgendem Patentanspruch 1 mit vier hilfsweise verteidigten \n\nFassungen (kursiv eingefügt) und 11 (Einfügungen gegenüber den Patentan-\n\nsprüchen 1 und 11 des erteilten Patents unterstrichen; Auslassungen doppelt \n\ndurchgestrichen) verteidigt, wobei die Patentansprüche 5, 9, 12, 18 und 19 \n\nganz entfallen, die Patentansprüche 2 bis 4, 6 bis 8 und 10 auf den beschränkt \n\nverteidigten Patentanspruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbezogen sein, die \n\nPatentansprüche 13 bis 17 und 20 bis 30 auf den verteidigten Patentanspruch \n\n11 rückbezogen sein und die Rückbeziehungen auf die nicht mehr verteidigten \n\nPatentansprüche in ihnen entfallen sollen, wobei sie in Patentanspruch 25 das \n\nWort \"feindispers\" durch \"kolloiddispers\" ersetzt, sowie mit den Patentansprü-\n\nchen 31 bis 36 des erteilten Patents in unveränderter Form: \n\n\"1. Verfahren zur Herstellung von wenigstens einen Wirkstoff mit \n\nin vivo schlechter Resorbierbarkeit enthaltenen Pellets, da-\n\ndurch gekennzeichnet, dass man \n\na) einen Gerüstbildner aus \n\nthermoreversiblen sol-gel-\n\nbildenden hydrophilen Makromolekülen ausgewählt aus \n\nder Gruppe bestehend aus: Gelatine, fraktionierte Gelati-\n\nne, Kollagenhydrolysate, Gelatinederivate, Pflanzenpro-\n\nteine, Pflanzenproteinhydrolysate, Elastinhydrolysate, in \n\neinem wässrigen oder wässrig-organischen Lösungsmit-\n\ntel löst, \n\nb) den Wirkstoff ohne Auskristallisation [entfällt in den hilfs-\n\nweise verteidigten Fassungen 3 und 4] in mikroemulgier-\n\nter, nanoverkapselter oder kolloiddisperser Form homo-\n\ngen dispergiert und \n\nc) \n\ndie erhaltene Mischung aus gelöstem Gerüstbildner und \n\ndispergiertem Wirkstoff in ein tiefkaltes inertes verflüssig-\n\ntes Gas mit einer Temperatur von ca. -70°C bis -270°C \n\n[hilfsweise verteidigte Fassungen 2 und 4] eintropft und \n\nso im Wege der Schockfrostung [alle hilfsweise verteidig-\n\nten Fassungen] Pellets formt, und \n\nd) die so geformten Pellets durch Verdampfen oder Subli-\n\nmieren des Lösungsmittels auf übliche Weise trocknet. \n\n11. Wirkstoff enthaltendes Pellet, gekennzeichnet durch eine ho-\n\nmogene Dispersion in mikroemulgierter, nanoverkapselter \n\noder feindisperser Form wenigstens eines nicht auskristalli-\n\nsierten Wirkstoffs oder Wirkstoffgemisches mit in vivo schlech-\n\nter Resorbierbarkeit in einer Matrix, die im wesentlichen einen \n\nGerüstbildner \n\naus \n\nthermoreversiblen, \n\nsol-gel-bildenden \n\nhydrophilen Makromolekülen umfasst, welche ausgewählt \n\nwurden aus der Gruppe, bestehend aus: Kollagen, Gelatine, \n\nfraktionierte Gelatine, Kollagenhydrolysate, Gelatinederivate, \n\nPflanzenproteine, Pflanzenproteinhydrolysate, Elastinhydroly-\n\nsate, sowie deren Mischungen, herstellbar durch ein Verfah-\n\nren nach einem der Ansprüche 1 - 4, 6 - 8, 10.\" \n\n4 \n\n5 \n\nDie Klägerin zu 2 hat ihre Klage nach Eingang der Berufungsbegrün-\n\ndungsschrift zurückgenommen. Die Klägerin zu 1 tritt dem Rechtsmittel, und \n\nzwar auch mit den hilfsweise verteidigten Anspruchssätzen, entgegen. \n\nIm Auftrag des Senats hat Professor Dr. R. S. \n\n ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhand- \n\nlung erläutert und ergänzt hat. Die Beklagte hat ein schriftliches Gutachten von \n\nDr. F. S. vorgelegt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\nDas zulässige Rechtsmittel der Beklagten hat nur insoweit Erfolg, als es \n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils zur Abweisung der Klage führt, \n\nsoweit sich diese gegen Patentanspruch 1 in seiner von der Beklagten in der in \n\ndritter Linie hilfsweise verteidigten Fassung und die auf diesen Patentanspruch \n\nin der genannten Fassung rückbezogenen Patentansprüche 2, 3, 4, 6, 7, 8 und \n\n10 richtet; im Übrigen bleibt es bei der vom Patentgericht ausgesprochenen \n\nNichtigerklärung. \n\n7 \n\nI. 1. Das Streitpatent betrifft Pellets, d.h. abgerundete Granulatteilchen, \n\naus hydrophilen Makromolekülen mit Wirkstoffen und gegebenenfalls weiteren \n\npharmazeutisch akzeptablen Gerüst- und Hilfsstoffen, und ein Verfahren zu \n\nihrer Herstellung. Dabei wird der Wirkstoff in einer Matrix gelöst, suspendiert \n\noder emulgiert (dispergiert), wobei nach der im Berufungsverfahren nur noch \n\nverteidigten Fassung des Streitpatents die Dispersion eine homogene ist und in \n\nkolloiddisperser Form vorliegt, was zur Überzeugung des Senats auch die An-\n\nspruchsalternativen mikroemulgiert und nanoverkapselt umfasst (vgl. für Nano-\n\nsole die Beschr. S. 8 Z. 42). Die Herstellung solcher Pellets ist für die perorale \n\nVerabreichung von Arzneiformen von Bedeutung. Pellets verteilen sich dabei \n\ngleichmäßig im Gastrointestinaltrakt, weisen auf Grund ihrer geringen Größe \n\neine kurze Verweildauer im Magen auf, lösen sich im Gastrointestinaltrakt \n\nschnell auf und ermöglichen eine gezielte Dosierung (vgl. Streitpatent, Beschr. \n\nS. 1 Z. 10 - 19). \n\n8 \n\n2. Durch das Streitpatent sollen derartige Pellets (Patentansprüche 11 \n\nbis 30; in der Beschreibung noch als \"Festkörper\" bezeichnet) sowie herstel-\n\nlungstechnisch günstige Verfahren zu ihrer Herstellung (Patentansprüche 1 bis \n\n10) sowie Mischungen zur Verfügung gestellt werden, wobei die Bioverfügbar-\n\nkeit (wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, im Sinn einer schnellen Re-\n\nsorption), Dosierung und Verträglichkeit der mit ihnen zur Verfügung gestellten \n\nArzneimittel verbessert und deren Lagerfähigkeit erhöht werden. Dies soll ins-\n\nbesondere bei Arzneimitteln für die orale bzw. perorale Applikation von Di-\n\nhydropyridinderivaten wie Nifedipin der Fall sein, wobei eine schnelle Arznei-\n\nstofffreisetzung erfolgen soll (vgl. Beschr. S. 4 Z. 3 - 10). \n\n9 \n\n3. a) Hierzu beansprucht Patentanspruch 1 des Streitpatents in seinen \n\nim Berufungsverfahren verteidigten Fassungen Schutz für ein Verfahren zur \n\nHerstellung von wenigstens einen Wirkstoff enthaltenden Pellets, bei dem \n\n(1) \n\nein Gerüstbildner aus thermoreversiblen sol-gel-bildenden \n\nhydrophilen Makromolekülen in einem wässrigen oder wäss-\n\nrig-organischen Lösungsmittel gelöst wird, \n\n(1.1) wobei der Gerüstbildner Gelatine oder fraktionierte Gelatine \n\nist, \n\n(2) \n\nder in vivo schlecht resorbierbare Wirkstoff dispergiert wird \n\n(2.1) homogen \n\nnur nach der Fassung nach Hauptantrag und nach den hilfsweise in \n\nerster und zweiter Linie verteidigten Fassungen: \n\n(2.2) ohne Auskristallisation \n\n(2.3) \n\nin mikroemulgierter, nanoverkapselter oder kolloiddisperser \n\nForm, \n\n(3) \n\neine Mischung aus dem gelösten Gerüstbildner und dem \n\ndispergierten Wirkstoff erhalten wird, \n\n(4) \n\ndie Mischung in ein tiefkaltes, inertes verflüssigtes Gas ein-\n\ngetropft wird, \n\n(5) \n\nwodurch sich Pellets formen \n\n[(5.1) nach den hilfsweise verteidigten Fassungen 1 bis 4: im We-\n\nge des Schockfrostens - weiter nach den hilfsweise vertei-\n\ndigten Fassungen 2 und 4: bei einer Temperatur von ca. \n\n-70°C bis -270°C] und \n\n(6) \n\ndie Pellets durch Verdampfen des Lösungsmittels auf übli-\n\nche Weise getrocknet werden. \n\n10 \n\nb) Entsprechend beansprucht Patentanspruch 11 des Streitpatents in \n\nseiner verteidigten Fassung ein Pellet, das \n\n(1’) \n\nenthält \n\n(1.1’) \n\neine homogene Dispersion \n\n(1.1.1’) \n\nin mikroemulgierter, nanoverkapselter oder kolloiddisper-\n\nser Form wenigstens eines nicht auskristallisierenden \n\nWirkstoffs oder Wirkstoffgemisches \n\n(1.1.1.1’) mit in vivo schlechter Resorbierbarkeit \n\n(1.2’) \n\nin einer Matrix, \n\n(1.2.1’) \n\ndie im Wesentlichen einen Gerüstbildner aus thermore-\n\nversiblen, sol-gel-bildenden hydrophilen Makromolekülen \n\numfasst \n\n(1.2.1.1’) wie Gelatine, fraktionierte Gelatine, sowie deren Mi-\n\nschungen \n\n(2’) \n\nund herstellbar ist durch ein Verfahren nach einem der \n\nAnsprüche 1 - 4, 6 - 8, 10 (siehe die Verfahrensmerkmale \n\nnach Patentanspruch 1 unter a). \n\n11 \n\n4. a) Dass im Berufungsverfahren nur noch Schutz für Gerüstbildner aus \n\nthermoreversiblen sol-gel-bildenden hydrophilen Makromolekülen begehrt wird, \n\nsoll Einfluss auf das Trocknungsverfahren (Merkmal 6) haben, da dadurch eine \n\nkonventionelle Trocknung erfolgen könne (Berufungsbegründung S. 5/6). Dem-\n\nzufolge wird das Schutzbegehren in Patentanspruch 1 in allen seinen verteidig-\n\nten Fassungen auch nicht mehr auf Lyophilisations- \n\n(Gefriertrock-\n\nnungs-)verfahren gerichtet; dies kommt im Wegfall der Worte \"oder Sublimie-\n\nren\" eindeutig zum Ausdruck. Die sol-gel-bildenden Substanzen sind in Solform \n\ntropffähig und bilden nach der Kryopelletierung (Merkmal 4) und dem Auftauen \n\nein Gel aus, das nach der Trocknung stabil sein soll (Beschr. S. 11 Z. 53 - 55; \n\nVerfahrensvariante B). Die Stabilität ist dabei allerdings lediglich eine Eigen-\n\nschaft, die durch das beanspruchte Verfahren erreichbar sein soll, und, wie die \n\nErörterung mit dem gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Ver-\n\nhandlung zur Überzeugung des Senats ergeben hat, nicht notwendige Folge \n\nder nach einem beliebigen Verdampfungs- (und nicht Sublimations-)verfahren \n\ndurchzuführenden Trocknung. \n\n12 \n\nb) Der Gerüstbildner Gelatine ist ein aus kollagenhaltigem Material ge-\n\nwonnenes Skleroprotein (Beschr. S. 5 Z. 42). Es besteht aus langkettigen \n\nhydrophilen Makromolekülen, die sich bei höherer Temperatur in Wasser nur \n\nrelativ wenig aneinander anlagern; sie sind deshalb gelöst, was als Sol be-\n\nzeichnet wird. Eine Hydrolyse, d.h. die Spaltung durch Reaktion mit Wasser, ist \n\ndabei nicht vorgesehen; sie wird durch die Charakterisierung als sol-gel-bildend \n\nauch ausgeschlossen. Bei Temperaturerniedrigung werden die Moleküle mit-\n\neinander verdrillt und formen dadurch ein mehr oder weniger elastisches Gel, \n\ndessen Festigkeit durch ein normiertes Verfahren (\"Bloom-Wert\") bestimmt \n\nwird. Die Thermoreversibilität bedeutet, dass durch Veränderung der Tempera-\n\ntur das Gel vom festen in den flüssigen Zustand versetzt werden und dies auch \n\nwieder umgekehrt werden kann. Bei Erwärmen über eine Temperatur von etwa \n\n40°C löst sich, wie auch der gerichtliche Sachverständige angegeben hat, das \n\nGel wieder in ein Sol auf. \n\n13 \n\nFraktionierte Gelatine wird durch spezielle Herstellungstechniken wie \n\nUltrafiltration aus herkömmlicher Gelatine gewonnen (Beschr. S. 5 Z. 57 - S. 6 \n\nZ. 2). Auch diese Techniken führen zu einer sol-gel-bildenden Gerüstmatrix \n\n(Beschr. S. 6 Z. 38 - 40). \n\n14 \n\nc) Der Wirkstoff soll nach den Angaben in der Beschreibung (S. 1 \n\nZ. 6 - 7) vorzugsweise ein Dihydropyridinderivat wie Nifedipin (C17H18N2O6, \nHandelsname: u.a. A. ®), Nitrendipin (C18H20N2O6, Handelsname: u.a. B. \n ®) oder Nisoldipin, d.h. ein Calciumantagonist (Calciumkanalblocker), \n\nsein. Anspruchsgemäß kommen daneben jedenfalls alle Wirkstoffe in Betracht, \n\ndie nicht notwendig auskristallisieren und in vivo schlecht resorbierbar sind. \n\n15 \n\nd) Pellets als Formkörper dienen in der pharmazeutischen Industrie \n\nhauptsächlich als Zwischenprodukte zur Tablettierung. Sie können als \n\n\"multiple-unit\"-Arzneiform verwendet, z.B. in Hartgelatinekapseln abgefüllt wer-\n\nden (Beschr. S. 1 Z. 8 - 12). \n\n16 \n\ne) Die Formulierung soll auf die physikalisch-chemischen Eigenschaften \n\ndes Wirkstoffs abgestimmt sein, wobei ölige Substanzen in mikroemulgierter \n\nForm (d.h. als stabilisiertes Flüssigkeitsgemisch aus zwei normalerweise nicht \n\nmiteinander mischbaren Flüssigkeiten) und feste Wirkstoffe kolloiddispers (d.h. \nals Teilchen in einer Größe zwischen einem Nanometer (nm; 10−9 m) und ei-\nnem Mikrometer (µm; 10-6 m)) verteilt oder nanoverkapselt (d.h. mit einer \n\nSchicht aus Hilfsstoffen umhüllt mit einer Größe von 10 nm bis einigen Hundert \n\nNanometern) sein sollen. \n\n17 \n\nf) Das Inertgas ist nach allen Ausführungsbeispielen des Streitpatents \n\nflüssiger Stickstoff; dieser wird in der Beschreibung (S. 5 Z. 24) als inertes Me-\n\ndium auch ausdrücklich genannt. Dies entspricht der leichten Verfügbarkeit von \n\n(molekularem) Stickstoff (N2), der zu fast 80% an der atmosphärischen Luft \n\nAnteil hat. Nach der weiten Formulierung in Patentanspruch 1 sind allerdings \n\nauch die Gase der Edelgasreihe, z.B. Argon, erfasst. Daneben kommen auch \n\nandere, sich gegenüber der Mischung inert verhaltende Gase wie Halogenkoh-\n\nlenwasserstoffe in Betracht. \n\n18 \n\nII. 1. Die Patentinhaberin verteidigt das Streitpatent nur in der in dritter \n\n(und vierter) Linie hilfsweise verteidigten Fassung seines Patentanspruchs 1 in \n\nzulässiger Weise. Dass nämlich der Wirkstoff ohne Auskristallisierung disper-\n\ngiert werden soll, ist im Streitpatent wie auch in den insoweit übereinstimmen-\n\nden Anmeldeunterlagen (WO-Dokument PCT/DE93/00038 = WO 93/13757, \n\nK3) nicht offenbart und kann damit nicht in diesen Patentanspruch aufgenom-\n\nmen werden, wie dies nach dem Hauptantrag und den ersten beiden hilfswei-\n\nsen Verteidigungslinien aber geschehen soll. Dort ist nämlich nur ausgeführt \n\n(Streitpatent, Beschr. S. 9 Z. 39 - 49; S. 10 Z. 31 - 35), dass infolge des Gefrie-\n\nrens gelöster Arzneistoff nicht mehr auskristallisieren kann. Eine Angabe, dass \n\neine Auskristallisierung schon bei der Dispergierung nicht erfolgt, findet sich \n\ndagegen nicht. Dieser Mangel haftet dem in dritter Linie verteidigten Patentan-\n\nspruch 1 des Streitpatents allerdings nicht an, denn dort ist, wie offenbart, die \n\nUnmöglichkeit des Auskristallisierens auf die Phase des Schockgefrierens be-\n\nzogen. \n\n19 \n\n2. Im Übrigen sind die Einschränkungen, die die Beklagte vorgenommen \n\nhat, in den ursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart und \n\nführen nicht zu einer Schutzbereichserweiterung oder zur Erstreckung des \n\nSchutzes auf von ihm bisher nicht erfasste Gegenstände (ein \"Aliud\"). Der Ge-\n\ngenstand des Streitpatents in seiner in dritter Linie hilfsweise verteidigten Fas-\n\nsung geht auch nicht im Sinn des Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG, Art. 138 \n\nAbs. 1 Buchst. b EPÜ über den Inhalt der Patentanmeldung in ihrer ursprüng-\n\nlich eingereichten Fassung hinaus; durch die vorgenommene Änderung würde \n\ninsoweit kein Nichtigkeitsgrund geschaffen. \n\n20 \n\na) Die Dispersion des Wirkstoffs in Form einer Mikroemulsion und von \n\nNanokapseln wird in den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 17 und \n\n18 angesprochen (vgl. auch Beschr. S. 23 erster Abs.; S. 35 Z. 25: Mikro- und \n\nNanoverkapselung). Die Patentansprüche 34 und 47 nennen ebenfalls diese \n\nFormen. Die kolloide Dispersion ist jedenfalls dem Beispiel 8 zu entnehmen, \n\nnach dem das mikronisierte Ibuprofen in der Gelatinelösung homogen disper-\n\ngiert wird (PCT-Anmeldung S. 51 Z. 8/9). Gleiches gilt für Flurbiprofen in Bei-\n\nspiel 9 (PCT-Anmeldung S. 52 Z. 14/15); beide Angaben finden sich auch in \n\nder Beschreibung des erteilten Streitpatents (S. 18 Z. 26/27; S. 19 Z. 1/2). \n\n21 \n\nb) Dass das Streitpatent ein Verfahren zur Herstellung von wenigstens \n\neinen Wirkstoff mit in vivo schlechter Resorbierbarkeit enthaltenden Pellets be-\n\ntrifft, geht aus den ursprünglichen Unterlagen mit hinreichender Deutlichkeit \n\nhervor. Auf S. 12 Z. 6 - 9 der PCT-Anmeldung heißt es: \"Herkömmliche feste \n\nArzneiformen können je nach Art der verwendeten Hilfsstoffe und dem ange-\n\nwendeten Herstellungsverfahren die Bioverfügbarkeit von Wirkstoffen erheblich \n\nherabsetzen.\" Weiter ist davon die Rede (S. 12 Z. 20 - 22), dass bei hydropho-\n\nben oder schwerlöslichen Arzneistoffen Resorption bzw. Bioverfügbarkeit ver-\n\nbessert werden, und dass (S. 12 Z. 26 - S. 13 Z. 2), bei Arzneistoffen, die unter \n\nherkömmlichen Bedingungen als schlecht resorbierbar bzw. problematisch bio-\n\nverfügbar gälten, eine bestimmte Bioverfügbarkeitssteigerung erzielt werden \n\nkönne und das Vorliegen einer erfindungsgemäßen Zubereitung zu einer stark \n\nerhöhten Resorption der Arzneimitteldosis führe. Das ist insgesamt nur eine \n\nandere Umschreibung für den nunmehr im Streitpatent angesprochenen Sach-\n\nverhalt, dass der Wirkstoff in vivo schlecht resorbierbar ist. Die \"problemati-\n\nsche[r] Bioverfügbarkeit\" ist noch mehrmals in der Beschreibung (S. 22 Z. 22; \n\nS. 23 Z. 35/36; S. 40 Z. 26/27) angesprochen. \n\n22 \n\nIII. 1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents in seiner \n\nin dritter Linie hilfsweise verteidigten Fassung ist neu (Art. 54 EPÜ), was auch \n\nvon der Klägerin nicht ernsthaft in Zweifel gezogen wird. Die Würdigung des \n\nStands der Technik ergibt nicht, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 \n\nin der genannten Fassung für den Fachmann, einen pharmazeutischen Tech-\n\nnologen (Galeniker) mit akademischer Ausbildung auf dem Gebiet der Pharma-\n\ntechnik, Pharmazie, Verfahrenstechnik oder Chemie mit ausreichender berufli-\n\ncher Erfahrung, nach seinem Fachwissen und Fachkönnen nahegelegen hätte \n\n(Art. 56 EPÜ). \n\n23 \n\n2. a) Die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung 81 913 \n\n(John Wyeth & Brother Ltd., Anlage K5) beschreibt ein Verfahren und eine Vor-\n\nrichtung zum Gefrieren eines flüssigen Mediums, mit dem u.a. kugelförmige \n\ngefrorene Teilchen erhalten werden sollen. Dabei wird das flüssige Medium in \n\nForm von Tröpfchen unterhalb der Oberfläche einer mit dem flüssigen Medium \n\nnicht mischbaren oder in Bezug auf dieses inerten Kühlflüssigkeit eingebracht, \n\nwobei die Kühlflüssigkeit dichter ist als das flüssige Medium und die aus die-\n\nsem resultierenden gefrorenen Teilchen (Beschr. S. 3 Z. 1 - 15; deutsche \n\nÜbersetzung der zugehörigen europäischen Patentschrift in der Veröffentli-\n\nchung des Österreichischen Patentamts E 14 047 S. 2 Z. 23 - 32). Das Verfah-\n\nren wird als besonders geeignet zum Gefrieren wässriger Lösungen oder Sus-\n\npensionen bezeichnet, die anschließend gefriergetrocknet werden (Beschr. S. 3 \n\nZ. 17 - 20; Übersetzung S. 2 Z. 40 - 42). Die Zusammensetzungen, die gefro-\n\nren werden, können einen vorherbestimmten Anteil einer Chemikalie wie eine \n\npharmazeutische Substanz enthalten (Beschr. S. 4 Z. 17 - 19; Übersetzung \n\nS. 3 Z. 3 - 5). Einen Hinweis darauf, dass der Wirkstoff in kolloiddisperser Form \n\nvorliegen soll, ist in der Entgegenhaltung schon nicht vorhanden. Als Trägerma-\n\nterial kommt insbesondere partiell hydrolysierte Gelatine in Betracht, während \n\ndie Verwendung von Gelatine allgemein und damit auch in ihrer sol-gel-\n\nbildenden Form allenfalls ganz am Rand angesprochen wird (Beschr. S. 5 Z. 16 \n\n- S. 6 Z. 8; Übersetzung S. 3 Z. 22 - 36). Lösungsmittel ist vorzugsweise Was-\n\nser, dem Co-Lösungsmittel beigegeben werden können (Beschr. S. 6 \n\nZ. 23 - 25; Übersetzung S. 3 Z. 46 - 48). Dies erklärt sich damit, wie der gericht-\n\nliche Sachverständige überzeugend erläutert hat, dass partiell hydrolysierte \n\nGelatine für das spätere Gefriertrocknen besonders geeignet ist. Das Gefrieren \n\nerfolgt vorzugsweise in einer Säule von Kühlflüssigkeit, in die die Zusammen-\n\nsetzung nahe der Basis als flüssiger Tropfen eingebracht wird, aufschwimmt \n\nund dabei gefriert (Beschr. S. 7 Z. 1 - 15; Übersetzung S. 3 Z. 51 - S. 4 Z. 8). \n\nAls geeignete Kühlflüssigkeiten werden \"trichloroethane\" (Trichlorethan; Sum-\n\nmenformel: C2HCl3), \n\n\"trichloroethylene\" \n\n(Trichlorethen; Summenformel: \n\nC2H3Cl3), \"dichloromethane\" (Dichlormethan; Summenformel: CH2Cl2), \"diethyl \n\nether\" (Diethylether; Summenformel: C4H10O) und \"fluorotrichloromethane\" \n\n(Trichlorfluormethan; Summenformel: CCl3F) genannt (Beschr. S. 7 Z. 23 - 25; \n\nÜbersetzung S. 4 Z. 13 - 15). \n\n24 \n\nDie Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung offenbart damit \n\nzwar den Gerüstbildner Gelatine, leitet aber letztlich nur zu der in der verteidig-\n\nten Fassung des Streitpatents nicht mehr beanspruchten partiell hydrolysierten \n\nGelatine hin. Zur Trocknung bedient sich die Entgegenhaltung der Methode der \n\nGefriertrockung (Lyophilisation), die das Streitpatent in seiner verteidigten Fas-\n\nsung ausschließt. Damit müsste der Fachmann, um von dieser Entgegenhal-\n\ntung zu dem Verfahren zu kommen, das im Streitpatent noch beansprucht wird, \n\nzunächst Anlass sehen, das Verfahren sowohl hinsichtlich des Gerüstbildners \n\nals auch hinsichtlich des Trocknungsverfahrens abzuändern. Warum er dazu \n\nVeranlassung haben sollte, ist für den Senat nicht ersichtlich. Die Verwendung \n\nteilweise hydrolysierter Gelatine und die Gefriertrocknung sind ersichtlich gut \n\naufeinander abgestimmte Verfahrensschritte, die zu einem günstigen Verfah-\n\nrensergebnis führen. Die Schritte, sowohl von der Gefriertrocknung abzusehen \n\nund sol-gel-bildende Gelatine einzusetzen, mögen deshalb zwar in Kenntnis \n\ndes Streitpatents als einfach und auch als Vereinfachungen des Verfahrensab-\n\nlaufs erscheinen, können aus der Sicht zum Prioritätszeitpunkt aber nicht ohne \n\nWeiteres als naheliegend beurteilt werden. Dass der Fachmann in anderen Be-\n\nreichen, etwa bei der Auswahl des Inertgases, Anlass gehabt haben mag, Än-\n\nderungen an dem Verfahren vorzunehmen, führt nicht in naheliegender Weise \n\nzu der in Patentanspruch 1 noch verteidigten, eingeschränkten Lehre. \n\n25 \n\nb) Die weiteren Entgegenhaltungen liegen weiter ab und können die \n\nSchutzfähigkeit des verteidigten Patentanspruchs 1 weder für sich noch in ihrer \n\nZusammenschau in Frage stellen. So beschreibt die deutsche Offenlegungs-\n\nschrift 37 11 169 (Messer Griesheim GmbH; Anlage K11) zwar das Einbringen \n\nvon Tropfen einer wirkstoffhaltigen Lösung (Eiweißlösung, Vitaminlösung, Impf-\n\nseren, Beschr. Sp. 1 Z. 49/50) in ein tiefkaltes Kühlmittel wie flüssigen Stickstoff \n\nzur Pelletbildung. Die übrigen Merkmale des verteidigten Patentanspruchs 1 \n\nwerden aber nicht gelehrt. Die US-Patentschrift 3 162 019 (Anlage K12), die \n\nauf eine Anmeldung im Jahr 1962 zurückgeht, beschreibt ein Verfahren, bei \n\ndem durch flüssigen Stickstoff gefrorene Partikel (Pellets) so schnell hergestellt \n\nwerden, dass sich keine Wasserkristalle bilden. Über die Materialien, aus de-\n\nnen die Partikel gebildet sind, werden keine näheren Angaben gemacht, ge-\n\nnannt wird jedoch Kaffeeextrakt (Beschr. Sp. 3 Z. 2). Die Tröpfchen werden in \n\nein Niedertemperatur-Flüssigkeitsbad (22) in einem isolierten Tank, der mit ei-\n\nner sehr kalten Flüssigkeit gefüllt ist, eingeführt (Beschr. Sp. 3 Z. 29/30, 39 - \n\n42) und dabei gefroren (Beschr. Sp. 3 Z. 60 - 63). Als Niedertemperaturflüssig-\n\nkeit wird wie beim Streitpatent in erster Linie flüssiger Stickstoff verwendet \n\n(Beschr. Sp. 3 Z. 64 - 67). Dies führt dazu, dass die Materialportion sehr \n\nschnell gefriert (Beschr. Sp. 3 Z. 73 - Sp. 4 Z. 5; Merkmal 4). Das gefrorene \n\nPellet wird aufgefangen und für die anschließende Behandlung bereitgestellt \n\n(Beschr. Sp. 4 Z. 33 - 37) und anschließend erfolgt eine Gasentfernung. Die \n\nübrigen Merkmale des verteidigten Patentanspruchs 1 des Streitpatents wer-\n\nden nicht offenbart. Die Veröffentlichung der britischen Patentanmeldung \n\n927 218 (Fisher/Wilson, Anlage K8) beschreibt die Verfestigung eines wässri-\n\ngen Sols, das aus Gelatine (Patentanspruch 14) in wässriger Lösung als Träger \n\nfür einen pharmazeutischen Wirkstoff (Beschr. S. 1 Z. 34 - 40 und S. 2 \n\nZ. 14 - 20) bestehen (Beschr. S. 2 Z. 51 - 55) und das mit in Wasser gelöstem \n\npharmazeutischem Material gemischt werden kann (Patentanspruch 13), und in \n\nein mit ihm nicht mischbares flüssiges Kältemittel, z.B. ein kaltes Öl (Mineralöl; \n\nBeschr. S. 2 Z. 55), gegeben wird (Beschr. S. 2 Z. 21 - 39), zu pharmazeuti-\n\nschen Perlen (\"pharmaceutical beads\"). Das Kältemittel wird anschließend ab-\n\ngewaschen und die Perlen werden getrocknet (Beschr. S. 2 Z. 69 - 74). Die \n\nPerlen entsprechen zwar in ihrer Struktur den Pellets des Streitpatents. Das \n\nhier beschriebene Verfahren unterscheidet sich von dem nach dem verteidigten \n\nPatentanspruch 1 des Streitpatents aber insbesondere dadurch, dass als Käl-\n\ntemittel kein tiefkaltes Inertgas benutzt wird. Zudem hat der gerichtliche Sach-\n\nverständige plausibel ausgeführt, dass den Fachmann die Verwendung eines \n\nkalten Öls, das anhaften werde und aufwändig entfernt werden müsse, von ei-\n\nnem Rückgriff auf diese Lehre abhalten werde. \n\n26 \n\n3. Mit dem so verteidigten Patentanspruch 1 haben auch die auf ihn \n\nrückbezogenen, noch verteidigten Patentansprüche 2 bis 4 und 6 bis 8 in \n\nRückbeziehung auf diesen Bestand. \n\n27 \n\nIV. 1. Dagegen erweist sich Patentanspruch 11 auch in seiner gegen-\n\nüber dem erteilten Patent eingeschränkten Fassung nicht als bestandsfähig, da \n\ner gegenüber der Lehre, die die Veröffentlichung der europäischen Patentan-\n\nmeldung 65 193 (BASF AG, Anlage K1) sowie der mit dieser Veröffentlichung \n\nweitgehend korrespondierende Beitrag von Dieter Horn, Preparation and Char-\n\nacterization of Mikrodisperse Bioavailable Carotenoid Hydrosols (Herstellung \n\nund Charakterisierung von mikrodispersen bioverfügbaren Carotinoidhydroso-\n\nlen) in: \"Die Angewandte Makromolekulare Chemie\" 166/167 (1989), S. 139 - \n\n153 (Anlage K19) dem Fachmann geben, nicht zu neuen Erzeugnissen führt. \n\nDass das Verfahren nach dem erfolgreich eingeschränkt verteidigten Patentan-\n\nspruch 1 zu den in Patentanspruch 11 unter Schutz gestellten Pellets führen \n\nkann, begründet für sich die Schutzfähigkeit der Pellets nicht, weil ein schutzfä-\n\nhiges Herstellungsverfahren, das zu einem bekannten Erzeugnis führt, die \n\nSchutzfähigkeit des Erzeugnisses nicht an sich, sondern allenfalls nach § 9 \n\nSatz 2 Nr. 3 PatG im Weg des durch das geschützte Verfahren vermittelten \n\nSchutzes für das Verfahrenserzeugnis begründen, nicht aber zur Rechtsbe-\n\nständigkeit des angegriffenen Erzeugnispatents führen kann. \n\n28 \n\na) Die Sachmerkmale der Merkmalsgruppe (1’) des verteidigten Patent-\n\nanspruchs 11 sind allesamt schon bei den Carotinoidpräparaten nach der Ver-\n\nöffentlichung der europäischen Patentanmeldung 65 193 (Anlage K1) verwirk-\n\nlicht. Eine kontinuierliche Mischung, die notwendig zu einer homogenen kolloid-\n\ndispersen Lösung führt, ist z.B. im Beispiel 3 dieser europäischen Patentan-\n\nmeldung (S. 13 Z. 8) ausdrücklich beschrieben. Die kolloid-disperse Lösung ist \n\nauf S. 4 Z. 15 der Beschreibung und in verschiedenen Ausführungsbeispielen \n\nausdrücklich angesprochen. Ob es zu einer Auskristallisation kommen kann, \n\nhängt nach der überzeugenden Darstellung des gerichtlichen Sachverständi-\n\ngen, die sich der Senat zu eigen macht, einmal von gewählten Trocknungsver-\n\nfahren und zum anderen von der Verfahrensführung bei diesem Verfahren ab. \n\nDamit ist es nach diesem Vorbild möglich, eine Auskristallisation zu erreichen, \n\nauch wenn die Trocknung hier vorzugsweise durch Sprühtrocknung erfolgen \n\nsoll (Anlage K1, Beschr. S. 7 Z. 29 - 31), so dass nach den Ausführungen des \n\ngerichtlichen Sachverständigen im Regelfall nicht mit einem Auskristallisieren \n\nzu rechnen ist. Dass es sich bei den in Anlage 1 genannten Wirkstoffen Caroti-\n\nnoide und Retinoide um solche handelt, die im Sinn des Streitpatents eine in \n\nvivo schlechte Resorbierbarkeit aufweisen, folgt schon daraus, dass β-Carotin \n\nund Retinol in der Beschreibung des Streitpatents ausdrücklich als \"im Falle \n\nder Erfindung geeignete[r] Arzneistoffe\" benannt werden (Beschr. S. 12 Z. 43, \n\nS. 13 Z. 39/40). β-Carotin wird in Anlage K1 als besonders bevorzugt benannt \n\n(Anlage K1, Beschr. S. 5 Z. 16). Die Teilchengröße liegt hier bei weniger als \n\n0,5 Mikrometern (500 nm) oder sogar unter 300 nm und damit in dem Bereich, \n\nden auch das Streitpatent beansprucht (Anlage K1, Patentansprüche 1 und 6). \n\nAls quellbares Kolloid wird auch hier Gelatine benannt (Anlage K1, Beschr. S. 5 \n\nZ. 33), die je nach Wahl gelartig erstarren kann (Anlage K1, Beschr. S. 7 \n\nZ. 19 - 21). \n\n29 \n\nAuch die Anlage K19 beschreibt die Überführung des grobkristallinen \n\nAusgangsmaterials von Carotinoiden (u.a. β-Carotin) in einen mikrodispersen \n\nZustand, die Überführung in ein kolloidales Hydrosol, die Herstellung eines vo-\n\nrübergehenden Hochtemperatursolutzustands des Carotinoids in einem mit \n\nWasser mischbaren Lösungsmittel verbunden mit anschließender schneller \n\nwässriger Fällung in Anwesenheit eines stabilisierenden Polymerkolloids, und \n\nnimmt damit die Sachmerkmale des verteidigten Patentanspruchs 11 ebenfalls \n\nvorweg. \n\n30 \n\nb) Wie der gerichtliche Sachverständige zur Überzeugung des Senats \n\nausgeführt hat, führen die Verfahrensschritte nach den Verfahrensansprüchen \n\nnicht dazu, dass die durch sie erhaltenen Pellets besondere, sie in unter-\n\nscheidbarer Weise von den Präparaten nach Anlage K1 abgrenzende Merkma-\n\nle aufweisen. Insbesondere folgt der Senat der Bekundung des gerichtlichen \n\nSachverständigen, dass der Endzustand des Pellets sowohl von der Ausgestal-\n\ntung der Matrix wie von der Trocknung abhängt. Da hier über den Ausschluss \n\nder Gefriertrocknung hinaus aber keine verbindlichen Vorgaben gemacht wer-\n\nden, kann das geschützte Verfahren auch nicht zu besonderen Sacheigen-\n\nschaften führen. Auch die Beklagte hat nicht dargetan, welche konkreten, über \n\ndas Merkmal 1’ hinausgehenden Sacheigenschaften den beanspruchten \n\nPellets durch das Verfahren nach Patentanspruch 1 aufgeprägt werden sollen. \n\n31 \n\n2. Hinsichtlich der unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 11 \n\nrückbezogenen Unteransprüche, Verwendungsansprüche und Mittelansprüche \n\n12 bis 36 sind Gesichtspunkte, die dazu führen könnten, dass diese anders als \n\nPatentanspruch 11 allein oder in Verbindung mit Patentanspruch 11 einen er-\n\nfinderischen Gehalt aufweisen könnten, nicht ersichtlich geworden; die Beklag-\n\nte hat diesbezüglich auch nichts geltend gemacht. Damit ist der Senat davon \n\nüberzeugt, dass sie das Schicksal des verteidigten Patentanspruchs 11 zu tei-\n\nlen haben. \n\n32 \n\nV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. \n\n§§ 91, 92, 97, 100 Abs. 1, 269 Abs. 4 Satz 2 ZPO (vgl. BGH, Urt. v. 14.7.1981 \n\n- VI ZR 35/79, MDR 1981, 928). Der Senat hat dabei zugrunde gelegt, dass der \n\nAnteil, zu dem das Streitpatent im Nichtigkeitsverfahren Bestand hat, mit etwa \n\neinem Viertel angenommen werden kann. \n\nScharen \n\nKeukenschrijver \n\n Mühlens \n\n Meier-Beck \n\n Asendorf \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 14.10.2003 - 3 Ni 11/02 (EU) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR___8-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-22/x-zr-8-04","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR___8-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR___8-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-22/x-zr-8-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR___8-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:33:03.324855+00:00"}}