{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2005-12-21","aktenzeichen":"X ZR 72/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Detektionseinrichtung II BGB § 823 Ai; PatG (1981) vor § 139; ZPO § 945 a) Der Lieferant kann den Schaden, der ihm durch Inanspruchnahme seines Abnehmers aus einem später für nichtig erklärten Patent entstanden ist, un- ter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eigenen eingerichteten und aus- geübten Gewerbebetrieb von demjenigen ersetzt verlangen, der in schuldhaf- ter Weise unberechtigt aus dem Patent vorgegangen ist (Fortführung des Beschlusses des Großen Senats für Zivilsachen vom 15.07.2005 - GSZ 1/04, ZIP 2005, 1690 = GRUR 2005, 882, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgese- hen). b) Die nachträgliche Nichtigerklärung eines Patents kann, soweit aus diesem einstweiliger Rechtsschutz erwirkt worden ist, einen Schadensersatzan- spruch nach § 945 ZPO begründen (Fortführung von BGHZ 75, 116, 120 - Oberarmschwimmringe).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 72/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nja\nBGHZ: \n\nja \n\nVerkündet am: \n21. Dezember 2005 \nWeschenfelder \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDetektionseinrichtung II \n\nBGB § 823 Ai; PatG (1981) vor § 139; ZPO § 945 \n\na) Der Lieferant kann den Schaden, der ihm durch Inanspruchnahme seines \nAbnehmers aus einem später für nichtig erklärten Patent entstanden ist, un-\nter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eigenen eingerichteten und aus-\ngeübten Gewerbebetrieb von demjenigen ersetzt verlangen, der in schuldhaf-\nter Weise unberechtigt aus dem Patent vorgegangen ist (Fortführung des \nBeschlusses des Großen Senats für Zivilsachen vom 15.07.2005 - GSZ 1/04, \nZIP 2005, 1690 = GRUR 2005, 882, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgese-\nhen). \n\nb) Die nachträgliche Nichtigerklärung eines Patents kann, soweit aus diesem \neinstweiliger Rechtsschutz erwirkt worden ist, einen Schadensersatzan-\nspruch nach § 945 ZPO begründen (Fortführung von BGHZ 75, 116, 120 \n- Oberarmschwimmringe). \n\nBGH, Urt. v. 21.12.2005 - X ZR 72/04 - OLG Düsseldorf \nLG Düsseldorf \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 18. Oktober 2005 durch die Richter Scharen, Keukenschrijver, die \n\nRichterin Mühlens und die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das am 25. März 2004 verkün-\n\ndete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf \n\naufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-\n\ngericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin \n\nlieferte über die E. Ltd., … \n\n(nachfol- \n\ngend: ESL) im Jahr 1996 in C. gefertigte Funkwanduhren an Unternehmen \n\nder Handelsgruppe L. . Die Beklagte hat darin eine Verletzung des deutschen \n\nPatents 35 10 861 (Streitpatent) gesehen, das eine Anzeigen-Detektionsvor-\n\nrichtung zur vollautomatischen Erkennung und Korrektur der Anzeige analog \n\nanzeigender Funkuhren mittels Lichtschranken betrifft und dessen Inhaberin ein \n\nSchwesterunternehmen der Beklagten, die G. GmbH \n\n(nach- \n\nfolgend: Patentinhaberin) war. \n\n2 \n\nESL hat gegen die Patentinhaberin Nichtigkeitsklage erhoben, die zu-\n\nnächst zu einer Teilnichtigerklärung des Streitpatents durch das Bundespatent-\n\ngericht führte; Patentanspruch 2 blieb dabei bestehen. Daraufhin verwarnte die \n\nBeklagte, die befugt ist, Rechte am Streitpatent geltend zu machen, mit An-\n\nwaltsschreiben vom 22. November 1996 zwei Unternehmen der L. -Gruppe \n\n(nachfolgend: Antragsgegnerinnen) als Abnehmer und Anbieter patentverlet-\n\nzender Uhren. Da diese Abmahnungen keinen Erfolg hatten, erwirkte die Be-\n\nklagte am 13. Dezember 1996 im Beschlussweg gegen die Antragsgegnerinnen \n\neinstweilige Verfügungen des Landgerichts Düsseldorf. Die Antragsgegnerin-\n\nnen legten dagegen keinen Widerspruch ein, sondern gaben eine Abschlusser-\n\nklärung ab und schlossen zusammen mit anderen Unternehmen der L. - \n\nGruppe mit der Beklagten am 21. Februar 1997 eine Vereinbarung, mit der sie \n\nsich den Ansprüchen der Beklagten aus dem Streitpatent unterwarfen. Wegen \n\ndes näheren Inhalts wird auf das Berufungsurteil verwiesen. Am 19. März 1997 \n\nverwarnte die Beklagte die Klägerin aus dem Streitpatent. Kurz zuvor war der \n\nBeklagten eine Kopie der japanischen Offenlegungsschrift 50-147 772 mit dem \n\nHinweis übersandt worden, dass diese das Streitpatent neuheitsschädlich tref-\n\nfe. Nach Einreichung der Berufung gegen das Urteil des Bundespatentgerichts \n\nim Nichtigkeitsverfahren erwirkte die Beklagte am 3. Juni 1997 eine einstweilige \n\nVerfügung des Landgerichts Düsseldorf gegen die Klägerin (abgedruckt in Ent-\n\nscheidungen der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf 1997, 58) und \n\nerhob auch in der Hauptsache Klage. Im Verfügungs-Berufungsverfahren nahm \n\ndie Beklagte den Antrag auf Erlass der Verfügung zurück; auch die Hauptsa-\n\ncheklage wurde zurückgenommen. Das Nichtigkeitsberufungsverfahren führte \n\nzur weitergehenden Teilnichtigerklärung im Umfang des nebengeordneten Pa-\n\ntentanspruchs 2 des Streitpatents, den das Bundespatentgericht noch als \n\nschutzfähig angesehen hatte (Sen.Urt. v. 23.09.1999 - X ZR 50/97, abgedruckt \n\nbei Bausch, Nichtigkeitsrechtsprechung in Patentsachen Bd. 3, 129). \n\n3 \n\nDie Klägerin, die entsprechende Umsatzeinbußen behauptet hat, hat ge-\n\ngen die Beklagte im vorliegenden Verfahren wegen unberechtigter Abnehmer-\n\nverwarnung (Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) \n\nSchadensersatzansprüche in angemessener Höhe, mindestens jedoch in Höhe \n\nvon 1.173.199 DM, geltend gemacht. Die Beklagte hat ein Verschulden in Ab-\n\nrede gestellt. Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für \n\ngerechtfertigt erklärt. Das Verschulden der Beklagten hat das Landgericht darin \n\ngesehen, dass diese sich nach der mündlichen Verhandlung im Berufungsver-\n\nfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf gegen die einstweilige Verfü-\n\ngung, die gegenüber der Klägerin ergangen war, in Hinblick auf die japanische \n\nOffenlegungsschrift 50-147 772 nicht in ausreichendem Maß sorgfältig verhal-\n\nten habe; sie habe nämlich der Rechtsbeständigkeit des Patentanspruchs 2 des \n\nStreitpatents von da an mit Misstrauen begegnen und die L. -Gruppe aus den \n\ngetroffenen Vereinbarungen entlassen müssen. Auf die Berufung der Beklagten \n\nhat das Oberlandesgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageforderung \n\nweiter. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\nI. Das Berufungsgericht hat das Klagebegehren schon dem Grunde nach \n\nals nicht gerechtfertigt angesehen. Zwar begegne der unbezifferte Klageantrag \n\nder Klägerin keinen durchgreifenden Bedenken, weil von der Angabe des be-\n\ngehrten Betrags Ausnahmen zugelassen seien, wenn die Klägerin die Rech-\n\nnungs- und Schätzungsgrundlagen umfassend darlege und - wie hier gesche-\n\nhen - einen Mindestbetrag angebe. Die geltend gemachten Ansprüche fänden \n\njedoch in § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des rechtswidrigen Ein-\n\ngriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb keine Grundlage. \n\nVoraussetzung für einen solchen Anspruch sei ein rechtswidriger und schuld-\n\nhafter, betriebsbezogener Eingriff. Einen solchen Eingriff stellten die Abneh-\n\nmerverwarnungen, die Verwarnung der Klägerin und die erwirkten einstweiligen \n\nVerfügungen aus dem Patentanspruch 2 des Streitpatents nicht dar. Eine Ab-\n\nnehmerverwarnung sei nicht allein deshalb rechtswidrig, weil eine Schutz-\n\nrechtsverletzung nicht vorliege. Das gelte auch für die Klageerhebung und den \n\nAntrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des Inhabers eines auf seine \n\nmateriellen Schutzvoraussetzungen geprüften Schutzrechts. Das Berufungsge-\n\nricht ist dabei unter Übernahme einer in der Literatur wie auch teilweise in der \n\nRechtsprechung vertretenen Auffassung von Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs abgewichen, wonach Schutzrechtsverwarnungen als rechtswidrige \n\nEingriffe in den nach § 823 Abs. 1 BGB als sonstiges Recht geschützten einge-\n\nrichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Verwarnten oder dessen Liefe-\n\nranten schon dann zu beanstanden sind, wenn sie lediglich der Sache nach \n\nunberechtigt sind. Es sei, so das Berufungsgericht, vielmehr das gute Recht \n\ndes Patentinhabers, Dritte, und zwar auch potenzielle Abnehmer von Mitbewer-\n\nbern, vor der Begehung von Verletzungshandlungen zu warnen. Dem Inhaber \n\neines geprüften Patents könne es zudem grundsätzlich nicht verwehrt sein, \n\nüber die Warnung hinaus die zur Abwehr von Eingriffen in sein Recht notwendi-\n\ngen Maßnahmen zu ergreifen und die hierzu von der Rechtsordnung zur Verfü-\n\ngung gestellten Mittel einzusetzen. Die Rechtsordnung sehe ausdrücklich die \n\nMöglichkeit vor, einen Streit über das Bestehen und Nichtbestehen von Rechts-\n\nansprüchen durch die Gerichte entscheiden zu lassen. Die Einleitung eines ge-\n\nrichtlichen Verfahrens diene der Wahrung des Rechts. Sie dürfe bei Erfolglosig-\n\nkeit nicht in einer ex-post-Betrachtung als rechtswidriges Vorgehen beurteilt \n\nwerden, weil dies die Rechtsschutzgarantie des Art. 20 Abs. 3 GG auf den Kopf \n\nstellen würde. Es sei daher mit Stimmen in der Literatur davon auszugehen, \n\ndass Klage und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht per se \n\nrechtswidrig sein könnten, nur weil sie objektiv unberechtigt seien, insbesonde-\n\nre, wenn sich die mangelnde Berechtigung erst aus einer späteren Nichtigerklä-\n\nrung des Schutzrechts ergebe. Rechtswidrigkeit der Klageerhebung wie der \n\nEinreichung des Antrags auf einstweilige Verfügung könnten nur angenommen \n\nwerden, wenn Umstände vorlägen, die das Verhalten des Klägers oder An-\n\ntragstellers als rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig erscheinen ließen, was \n\nder Fall sein möge, wenn dem Kläger bereits bei Klageerhebung positiv be-\n\nkannt sei, dass der geltend gemachte Anspruch nicht bestehe, und der Beklag-\n\nte mit der Erhebung der Klage in dem Sinn eingeschüchtert werden solle, dass \n\ner befürchte, die Klage könne Erfolg haben, um ihn so zu einem rechtlich nicht \n\ngebotenen Nachgeben zu veranlassen. \n\n5 \n\nHierfür sei indessen nichts ersichtlich. Die Beklagte sei aus dem Streitpa-\n\ntent erst vorgegangen, als dieses vom Bundespatentgericht im Nichtigkeitsver-\n\nfahren aufrechterhalten worden sei. Es spreche nichts dafür, dass der Beklag-\n\nten bereits positiv bekannt gewesen sei, der geltend gemachte Anspruch werde \n\nspäter keinen Bestand haben. Infolge der Marktstärke von L. könne es der \n\nBeklagten nicht um eine Einschüchterung dieser Unternehmensgruppe gegan-\n\ngen sein. Auch bei der Erwirkung der einstweiligen Verfügung gegen die Kläge-\n\nrin könne von einem rechtsmissbräuchlichen oder sittenwidrigen Vorgehen kei-\n\nne Rede sein. Die japanische Offenlegungsschrift habe den Rechtsbestand des \n\nPatentanspruchs 2 des Streitpatents nicht so zweifelhaft erscheinen lassen, \n\ndass sich das Landgericht hierdurch am Erlass der einstweiligen Verfügung ge-\n\nhindert gesehen hätte. \n\n6 \n\nBei einer nur objektiv unbegründeten Schutzrechtsverwarnung oder ei-\n\nnem gerichtlichen Vorgehen liege ein Eingriff in den eingerichteten und ausge-\n\nübten Gewerbebetrieb nicht vor. Den berechtigten Interessen des Lieferanten \n\nsei dadurch hinreichend genügt, dass Schutzrechtsverwarnungen, die bezüglich \n\nihrer Form oder ihres Inhalts Mängel aufwiesen, als wettbewerbswidrig bean-\n\nstandet werden könnten, und solche, bei denen der Mangel dem Verwarnenden \n\nim Zeitpunkt der Verwarnung positiv bekannt sei, als vorsätzliche sittenwidrige \n\nSchädigung oder als rechtsmissbräuchlich abgewehrt werden könnten. Zudem \n\nkönne der Hersteller oder Lieferant gegenüber dem Verwarner im Weg der ne-\n\ngativen Feststellungsklage vorgehen; des Auffangtatbestands des Eingriffs in \n\nden eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bedürfe es daher nicht. Bei \n\nim Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung erwirkten Titeln böten die \n\n§§ 945, 717 Abs. 2 ZPO eine ausreichende Haftungsgrundlage. \n\n7 \n\nAuf die Frage eines Verschuldens der Beklagten komme es nicht an, da \n\nein rechtswidriger Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin ausscheide. Je-\n\ndoch werde auch ein Verschulden zu verneinen sein, denn solange das Patent \n\nnicht rechtskräftig vernichtet sei, könne ein auf den Bestand des Patents ge-\n\nstütztes Verhalten weder besondere Verhaltenspflichten begründen noch \n\nschuldhaft sein. Dass die Nichtigerklärung des Patents rückwirkend erfolge, \n\nkönne nicht rückwirkend besondere Verhaltenspflichten oder ein Verschulden \n\nbegründen. Im Zeitpunkt der beanstandeten Handlungen sei die Beklagte Inha-\n\nberin eines nicht nur von der zuständigen Verwaltungsbehörde, sondern auch \n\nvom Bundespatentgericht überprüften Patents gewesen. Weiter seien Ansprü-\n\nche aus § 826 BGB, aus Wettbewerbsrecht oder aus § 824 BGB wie auch aus \n\n§ 945 ZPO nicht gegeben. \n\n8 \n\nII. Diese Auffassung greift die Revision an. Der Bundesgerichtshof habe \n\ndaran festgehalten, dass die unberechtigte Verwarnung aus einem gewerbli-\n\nchen Schutzrecht und damit auch die Unterlassungsklage einen Eingriff in den \n\nGewerbebetrieb des Verwarnten darstelle. Der in der Literatur vertretenen Ge-\n\ngenansicht sei nicht zu folgen. Sie leugne im Kern die Sozialbindung des \n\nSchutzrechtsinhabers, auf die schon das Reichsgericht hingewiesen habe. Bei \n\nder Beurteilung, ob die Rechtsordnung Schadensersatzansprüche zur Verfü-\n\ngung stelle, sei auf das verletzte Rechtsgut und die Intensität eines Eingriffs, \n\nnicht aber darauf abzustellen, ob andere Eingriffe in andere Rechtsgüter An-\n\nsprüche auslösten. Folge der in der Literatur vertretenen Auffassung sei im Fall \n\nder Abnehmerverwarnung, dass dem Hersteller keine Unterlassungsansprüche \n\nzuständen. Der Abnehmer werde typischerweise die entsprechenden Waren \n\nnicht mehr vertreiben, wodurch die Wettbewerbsmechanismen außer Kraft ge-\n\nsetzt würden. Der Anspruch wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeüb-\n\nten Gewerbebetrieb verstoße auch im Fall einer unberechtigten Verwarnung \n\naus einem gewerblichen Schutzrecht nicht gegen Art. 5 GG; da er Verschulden \n\nvoraussetze, treffe den sorgfältigen Schutzrechtsinhaber keine Haftung. Der \n\nIrrtum, in dem sich die Beklagte befunden habe, sei, nachdem ihr das Gutach-\n\nten des Sachverständigen Prof. Dr. C. im Nichtigkeitsberufungsverfahren \n\nvorgelegen habe, nicht mehr zu entschuldigen gewesen. Die Rechtsprechung \n\nfordere als Korrelat zum Wissensvorsprung des Schutzrechtsinhabers gegen-\n\nüber dem Beklagten lediglich, dass sich der Verwarnende vor der Verwarnung \n\nüber die Schwere seines Eingriffs in die Rechtssphäre des Verwarnten bewusst \n\nwerde und dass von der Verwarnung nur dann Gebrauch gemacht werde, wenn \n\nzuvor mit der gebotenen Sorgfalt geprüft worden sei, ob die eigene Rechtsposi-\n\ntion die Verwarnung rechtfertige. Fehl gehe zudem die Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts, solange das Patent nicht für nichtig erklärt sei, könne ein auf den \n\nBestand des Patents gestütztes Verhalten nicht schuldhaft sein oder besondere \n\nVerhaltenspflichten begründen. Dabei werde nämlich übersehen, dass dem Pa-\n\ntentinhaber weiterer Stand der Technik durchaus bekannt sein könne, der Pa-\n\ntentanmelder im Erteilungsverfahren aber darauf baue, dass er unerkannt blei-\n\nbe. \n\n9 \n\nIII. Die Beklagte hat im Revisionsverfahren zwar einen Antrag gestellt, \n\nsich aber nicht weiter geäußert. \n\n10 \n\nIV. Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch \n\ndie Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist. \n\n11 \n\n1. Der Senat tritt der Auffassung des Berufungsgerichts bei, dass die auf \n\neinen Mindestbetrag und im Übrigen auf einen angemessenen Betrag gerichte-\n\nte Klage im vorliegenden Fall zulässig ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.10.1981 \n\n- VI ZR 162/80, NJW 1982, 340). \n\n12 \n\n2. Die Frage, ob die unberechtigte Verwarnung aus einem Schutzrecht \n\neinen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb im Sinn \n\ndes § 823 Abs. 1 BGB darstellt und damit auch einen Schadensersatzanspruch \n\naus unerlaubter Handlung nach der genannten Bestimmung auslösen kann, \n\nwurde von den Gerichten und in der Literatur in jüngerer Zeit unterschiedlich \n\nbeurteilt. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sie dem Großen Senat \n\nfür Zivilsachen unterbreitet, weil er sie entgegen der bisherigen Rechtsprechung \n\nverneinen wollte (Beschluss vom 12.08.2004 - I ZR 98/02, u.a. in GRUR 2004, \n\n958 = WRP 2004, 1366 = Mitt. 2005, 40). \n\n13 \n\n3. Der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs hat mit Be-\n\nschluss vom 15. Juli 2005 - GSZ 1/04 (ZIP 2005, 1690 = GRUR 2005, 882) die \n\nVorlagefrage, soweit hier von Interesse, dahin beantwortet, dass die unberech-\n\ntigte Schutzrechtsverwarnung unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen \n\nund schuldhaften Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Ge-\n\nwerbebetrieb zum Schadensersatz verpflichten kann. Zur Begründung hat der \n\nGroße Senat für Zivilsachen u.a. ausgeführt, es entspreche ständiger, auf das \n\nReichsgericht zurückgehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass \n\ndie unberechtigte Schutzrechtsverwarnung einen rechtswidrigen Eingriff in eine \n\nnach § 823 Abs. 1 BGB geschützte Rechtsposition des Verwarnten als auch \n\ndesjenigen Gewerbetreibenden darstellen könne, dessen Kundenbeziehungen \n\ndurch die unberechtigte Geltendmachung eines Ausschließlichkeitsrechts ge-\n\ngenüber dem verwarnten Abnehmer schwerwiegend beeinträchtigt werden. Seit \n\nBeginn der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur unberechtigten Schutz-\n\nrechtsverwarnung werde auf den entscheidenden Gesichtspunkt hingewiesen, \n\ndem nach wie vor Rechnung zu tragen sei: Das dem Schutzrechtsinhaber ver-\n\nliehene Ausschließlichkeitsrecht schließe jeden Wettbewerber von der Benut-\n\nzung des Schutzgegenstands aus. Diese einschneidende, die Freiheit des \n\nWettbewerbs begrenzende Wirkung des Ausschließlichkeitsrechts verlange \n\nnach einem Korrelat, das sicherstelle, dass der Wettbewerb nicht über die ob-\n\njektiven Grenzen hinaus eingeschränkt werde, durch die das Gesetz den für \n\nschutzfähig erachteten Gegenstand und seinen Schutzbereich bestimme. Die-\n\nser notwendige Ausgleich zwischen dem verfassungsrechtlich geschützten Inte-\n\nresse des Schutzrechtsinhabers, sein Recht geltend machen zu können, und \n\ndem gleichfalls durch das Grundgesetz geschützten Interesse des Wettbe-\n\nwerbs, sich außerhalb des Schutzbereichs bestehender Rechte unter Beach-\n\ntung des Gesetzes frei entfalten zu können, wäre nicht mehr wirksam gewähr-\n\nleistet, wenn es dem Schutzrechtsinhaber gestattet wäre, aus einem Schutz-\n\nrecht Schutz in einem Umfang zu beanspruchen, der ihm nicht zustehe, und \n\nwenn der Schutzrechtsinhaber den wirtschaftlichen Nutzen aus einer schuldhaf-\n\nten Verkennung des Umfangs des ihm zustehenden Schutzes ziehen dürfte, \n\nohne für einen hierdurch verursachten Schaden seiner Mitbewerber einstehen \n\nzu müssen. Das werde bei einer Verwarnung von Abnehmern besonders deut-\n\nlich. Bei dieser mache der Schutzrechtsinhaber sein vermeintlich verletztes \n\nRecht nicht gegenüber dem unmittelbaren Mitbewerber, sondern - was ihm \n\ngrundsätzlich freistehe - gegenüber dessen Abnehmern geltend. Das Interesse \n\nder Abnehmer, sich sachlich mit dem Schutzrechtsinhaber auseinanderzuset-\n\nzen, sei typischerweise erheblich geringer als das Interesse des mit dem \n\nSchutzrechtsinhaber konkurrierenden Herstellers. Bei dem einzelnen Abnehmer \n\nkönnten die Umsätze mit dem vermeintlich verletzenden Erzeugnis nur geringe \n\nBedeutung haben, außerdem stehe ihm häufig die Alternative zu Gebote, ohne \n\nerhebliche Nachteile auf ein entsprechendes Produkt des Schutzrechtsinhabers \n\nauszuweichen. Einschneidend getroffen werde in dieser Situation nicht der ver-\n\nwarnte Abnehmer, sondern der ihn beliefernde Hersteller. Ohne das von der \n\nRechtsprechung entwickelte Institut der unberechtigten Schutzrechtsverwar-\n\nnung ergäbe sich keine wirksame Handhabe, um einem möglicherweise \n\nexistenzgefährdenden Eingriff in die Kundenbeziehungen des Herstellers durch \n\ndie unberechtigte Geltendmachung von Ausschließlichkeitsrechten gegenüber \n\nseinen Abnehmern entgegenzutreten. Durch die andernfalls nur verbleibende \n\nKlage auf Feststellung, dass dem aus dem Schutzrecht Verwarnenden die ver-\n\nmeintlichen Ansprüche nicht zustehen, sei in aller Regel ein wirksamer Rechts-\n\nschutz nicht zu erreichen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs habe \n\nstets daran festgehalten, dass die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung un-\n\ntersagt sei und der schuldhafte Verstoß gegen dieses Verbot zum Schadenser-\n\nsatz verpflichte. Die im Vorlagebeschluss des I. Zivilsenats angeführten Grün-\n\nde, mit denen sich der Große Senat für Zivilsachen im Einzelnen auseinander-\n\ngesetzt hat, gäben keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuge-\n\nhen. Zutreffend sei, dass bei subjektiver Redlichkeit nicht rechtswidrig in ein \n\ngeschütztes Rechtsgut seines Verfahrensgegners eingreife, wer ein insbeson-\n\ndere gerichtliches Verfahren einleite und betreibe, auch wenn sein Begehren \n\nsachlich nicht gerechtfertigt sei. Für die Folgen einer nur fahrlässigen Fehlein-\n\nschätzung der Rechtslage hafte der ein solches Verfahren betreibende Schutz-\n\nrechtsinhaber grundsätzlich nicht nach dem Recht der unerlaubten Handlung, \n\nda der Schutz des Prozessgegners regelmäßig durch das gerichtliche Verfah-\n\nren gewährleistet werde. Wo dies allerdings nicht der Fall sei, müsse es beim \n\nuneingeschränkten Rechtsgüterschutz verbleiben, den § 823 Abs. 1 BGB und \n\n§ 826 BGB gewährten. Aus der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nanerkannten Rechtfertigungswirkung des gerichtlichen Verfahrens gegenüber \n\ndem Verfahrensgegner ergebe sich daher nichts für einen grundsätzlichen Aus-\n\nschluss der Haftung für die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung, namentlich \n\ndie Abnehmerverwarnung, wenn der geschädigte Gewerbetreibende seine \n\nRechte nicht in einem gerichtlichen Verfahren wahrnehmen könne. Allerdings \n\nkönne die gerichtliche Prüfung eines auch nur vermeintlich bestehenden An-\n\nspruchs nicht unterbunden werden. Das sei aber ein rein prozessuales Privileg, \n\ndas den Eingriff in das Recht eines Mitbewerbers am eingerichteten und aus-\n\ngeübten Gewerbebetrieb nicht rechtmäßig mache. Diese Privilegierung sei nicht \n\nauf die außer- oder vorgerichtliche Abmahnung zu erstrecken. Die Gleichbe-\n\nhandlung von Klage und Abmahnung sei nicht logisch zwingend vorgegeben. \n\nDie Abmahnung sei keine Prozessvoraussetzung für die Klage oder den Antrag \n\nauf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Der gleichwohl verbleibende, für eine \n\nPrivilegierung von Klage und Abmahnung im gleichen Umfang sprechende \n\nNachteil für den Schutzrechtsinhaber wiege gering gegenüber den Gründen, die \n\ngegen eine Privilegierung der Abmahnung sprächen. Stünde die Abmahnung \n\nder Klage gleich, bliebe eine fahrlässige unberechtigte Schutzrechtsverwarnung \n\npraktisch folgenlos, obgleich das Bedürfnis einer Sanktion in Fällen der Verwar-\n\nnung ungleich größer sei als in Klagefällen. Die außergerichtliche Abmahnung \n\nauch einer Vielzahl von Abnehmern bedeute nur einen verhältnismäßig gerin-\n\ngen Aufwand. Die in der Vergangenheit in Übereinstimmung mit der ständigen \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegen außergerichtliche Abnehmer-\n\nverwarnungen ausgesprochenen Verbote hätten nicht dazu geführt, dass Ab-\n\nnehmer stattdessen in erheblichem Umfang unmittelbar gerichtlich in Anspruch \n\ngenommen worden seien. Dem Betroffenen den deliksrechtlichen Schutz zu \n\nentziehen, wäre dem im Interesse der Allgemeinheit liegenden Ziel eines an-\n\ngemessenen und praktisch wirksamen Ausgleichs zwischen dem Schutz der \n\ngeistigen Leistung einerseits und dem Schutz des freien Wettbewerbs außer-\n\nhalb des Schutzbereichs bestehender Ausschließlichkeitsrechte andererseits \n\nabträglich. \n\n14 \n\n4. Dieser Beurteilung schließt sich der Senat an. Sie hat nicht nur zur \n\nFolge, dass die Regelung des § 823 Abs. 1 BGB weiterhin auf alle außerge-\n\nrichtlichen Verwarnungen aus einem technischen Schutzrecht gegenüber einem \n\nHersteller, einem Lieferanten, einem Importeur oder einem Abnehmer des strei-\n\ntigen Erzeugnisses anwendbar ist. Auch im Fall der Einleitung eines gerichtli-\n\nchen Verfahrens kann § 823 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Ersatz dadurch \n\nverursachter Schäden begründen, nämlich zugunsten dessen, der nicht als Par-\n\ntei an dem betreffenden Verfahren beteiligt ist. Denn im Verhältnis zu dem \n\nNichtbeteiligten greift die Regel nicht, dass nicht rechtswidrig in ein geschütztes \n\nRechtsgut seines Verfahrensgegners eingreift, wer ein staatliches, gesetzlich \n\neingerichtetes und geregeltes Verfahren einleitet oder betreibt (BGH ZIP 2005, \n\n1692). Dem etwa durch einen gegen seinen Abnehmer gerichteten Antrag auf \n\nErlass einer einstweiligen Verfügung beeinträchtigten Hersteller oder Lieferan-\n\nten kann daher Ersatz sowohl der Schäden zuzusprechen sein, die ihm durch \n\neine vorherige Abnehmerverwarnung entstanden sind, als auch der Schäden, \n\ndie ihm der anschließende Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung oder \n\nein klageweises Vorgehen gegen den Abnehmer verursacht hat. Letzteres fin-\n\ndet seinen Sinn auch darin, dass der Hersteller oder Lieferant die Einleitung \n\neines gegen seinen Abnehmer gerichteten gerichtlichen Verfahrens zur Durch-\n\nsetzung eines unberechtigten Unterlassungsanspruchs nicht seinerseits durch \n\nGeltendmachung eines Unterlassungsanspruchs verhindern kann, weil insoweit \n\ndas prozessuale Privileg zu beachten ist, das Bestehen eines behaupteten An-\n\nspruchs aus einem Schutzrecht gerichtlich klären zu lassen (BGH ZIP 2005, \n\n1690, 1693). Auch im Streitfall kommt deshalb ein Schadensersatzanspruch der \n\nKlägerin aus § 823 Abs. 1 BGB hinsichtlich der Schäden in Betracht, die ihr \n\ndurch die Verwarnung der beiden Unternehmen der L. -Gruppe und/oder deren \n\ngerichtliche Inanspruchnahme entstanden sind, ferner für die Schäden, die der \n\nKlägerin dadurch entstanden sind, dass sie ihrerseits von der Beklagten außer-\n\ngerichtlich verwarnt worden ist. \n\n15 \n\nDamit weicht der Senat nicht von dem Urteil des I. Zivilsenats des Bun-\n\ndesgerichtshofs vom 29. Juni 1977 \n\n(I ZR 186/75, GRUR 1977, 805 \n\n- Klarsichtverpackung) ab. Der I. Zivilsenat hat in dieser Entscheidung die Auf-\n\nfassung vertreten, in der unberechtigten Verwarnung eines Mitbewerbers we-\n\ngen vermeintlicher Verletzung eines Ausstattungsschutzrechts (heute § 4 Nr. 2 \n\nMarkenG) sei nicht zugleich ein zum Schadensersatz verpflichtender unmittel-\n\nbarer Eingriff in den Gewerbebetrieb des Lieferanten der angegriffenen Ausstat-\n\ntung zu sehen. Er hat dies damit begründet, dass sich die Schutzrechtsverwar-\n\nnung ausschließlich gegen dasjenige Unternehmen gerichtet habe, das die von \n\nder damaligen Klägerin hergestellte Klarsichtverpackung als Ausstattung für \n\nSüßwaren verwendet habe, und dass nur dieses Unternehmen als Verletzer in \n\nBetracht gekommen sei, weil es eben diese Waren mit der angegriffenen Aus-\n\nstattung versehen und in den Verkehr gebracht habe (§ 25 WZG). Demgegen-\n\nüber folgt aus § 9 Nr. 1 PatG, dass auch derjenige, der ein patentgeschütztes \n\nErzeugnis in den Verkehr bringt, das Patent verletzt. Das ist schon dann der \n\nFall, wenn die vermeintlich patentverletzende Ware wie hier an einen gewerbli-\n\nchen Abnehmer geliefert wird. Dies genügt zur Bejahung der Unmittelbarkeit \n\n(Betriebsbezogenheit) des Eingriffs in den Gewerbebetrieb der Klägerin. \n\n16 \n\n5. Was Schäden anbelangt, die durch die gerichtliche Inanspruchnahme \n\nder Klägerin selbst entstanden sind, kann der Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts nicht beigetreten werden, bei Nichtigerklärung eines Patents kämen An-\n\nsprüche nach § 945 ZPO nicht in Betracht (so auch Vollkommer in Zöller, ZPO, \n\n25. Aufl., § 945 Rdn. 8; Grunsky in Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl,. § 945 Rdn. 19a; \n\nSchwerdtner, GRUR 1968, 17; Kroitzsch, GRUR 1976, 512; Pietzcker, GRUR \n\n1980, 442; offen gelassen in BGHZ 75, 116, 120 - Oberarmschwimmringe). \n\nVollständige oder teilweise Nichtigerklärung des Patents wirken gegenüber je-\n\ndermann auf den Zeitpunkt der Anmeldung der Erfindung zum Patent zurück \n\n(ex tunc; vgl. Busse/Schwendy, PatG, 6. Aufl., § 21 PatG Rdn. 135, 136 mit \n\nNachw. zur entsprechenden Rechtsprechung vor Inkrafttreten des IntPatÜG; \n\nBenkard/Rogge, PatG u. GebrMG, 9. Aufl., § 22 PatG Rdn. 63 m.w.N.). Sie ha-\n\nben zur Folge, dass Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche in dem Um-\n\nfang, in dem das Patent widerrufen oder für nichtig erklärt worden ist, von An-\n\nfang an nicht bestehen. Daraus ergibt sich, dass die Rechtsstellung, die durch \n\nein Patent erlangt wird, das in dem für nichtig erklärten Umfang nicht hätte er-\n\nteilt werden dürfen, dem Patentinhaber von Gesetzes wegen bereits anfänglich \n\nnicht zusteht. Dem Patentinhaber erwächst durch den Bestand eines zu Un-\n\nrecht erteilten Patents auch keine geschützte Rechtsstellung (Senat, Versäum-\n\nnisurt. v. 05.07.2005 - X ZR 167/03 - Vergleichsempfehlung II). Im Ergebnis ist \n\ndie Rechtslage daher nicht anders als in dem Fall, dass sich die einstweilige \n\nVerfügung als von Anfang an ungerechtfertigt erweist. Das ist aber gerade einer \n\nder in § 945 ZPO geregelten Fälle. \n\n17 \n\n6. Die Verneinung eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten \n\nGewerbebetrieb insgesamt sowie eines Anspruchs aus § 945 ZPO durch das \n\nBerufungsgericht kann auf dieser Grundlage keinen Bestand haben. \n\n18 \n\nV. Dem Senat ist allerdings eine abschließende Entscheidung in der Sa-\n\nche verwehrt. Ob die Beklagte ein Verschulden trifft, kann in der Revisionsin-\n\nstanz nicht geklärt werden. Das Berufungsgericht hat es - von seinem Rechts-\n\nstandpunkt aus folgerichtig - unterlassen, abschließende tatrichterliche Feststel-\n\nlungen hierzu zu treffen. Es hat lediglich darauf abgestellt, dass nicht ange-\n\nnommen werden könne, das Verhalten des Klägers sei rechtsmissbräuchlich \n\noder sittenwidrig gewesen. Das ist aber jedenfalls, soweit eine Haftung nach \n\n§ 823 Abs. 1 BGB in Betracht kommt, nicht der maßgebliche Maßstab. Die \n\nÜberlegungen, die das Berufungsgericht hierzu angestellt hat, erweisen sich \n\nzudem nicht in vollem Umfang als tragfähig. Dass ein auf den Bestand des Pa-\n\ntents gestütztes Verhalten nicht schuldhaft sein könne, wie es das Berufungs-\n\ngericht annehmen will, trifft, worauf die Revision zutreffend hinweist, in dieser \n\nAllgemeinheit nicht zu. Ein dahin gehender Rechtssatz besteht jedenfalls dann \n\nnicht, wenn der Patentinhaber weitergehende Kenntnisse als die Erteilungsbe-\n\nhörden über den Stand der Technik hat, diese Kenntnisse aber entgegen seiner \n\nnunmehr in § 34 Abs. 7 PatG normierten Wahrheitspflicht zurückhält, aber auch \n\ndann nicht, wenn ihm möglicherweise der Schutzfähigkeit entgegenstehendes \n\nMaterial nachträglich bekannt geworden ist und er wusste, dass dieses Material \n\nder Schutzfähigkeit des Streitpatents entgegensteht, oder er sich dieser Er-\n\nkenntnis in vorwerfbarer Weise verschlossen hat. Ob solches der Fall war, wird \n\ndas Berufungsgericht nunmehr zu prüfen haben. Dabei wird es nicht allein dar-\n\nauf abstellen können, dass das Streitpatent erteilt worden ist und das Bundes-\n\npatentgericht eine Nichtigerklärung im Umfang seines Patentanspruchs 2 nicht \n\nausgesprochen hat. Letzteres besagt nämlich nur, dass sich das Bundespa-\n\ntentgericht insoweit nicht in der Lage gesehen hat, das Vorliegen eines geltend \n\ngemachten Nichtigkeitsgrunds positiv festzustellen. \n\n19 \n\nSofern das Berufungsgericht bei erneuter Befassung zu dem Ergebnis \n\ngelangt, dass die Beklagte ein Verschulden trifft, wird es sich weiter mit der \n\nFrage zu befassen haben, wieweit ein Schaden der Klägerin auf das gerichtli-\n\nche Vorgehen der Beklagten zurückzuführen ist, für das diese nur nach den \n\nRegeln der Prozessgesetze (etwa nach § 945 ZPO) haftet. Eine sich daraus \n\nmöglicherweise ergebende Haftungsprivilegierung wird schon dann eingreifen \n\nmüssen, wenn und soweit das gerichtliche Vorgehen für den Schaden lediglich \n\nmitursächlich war. \n\nScharen \n\nKeukenschrijver \n\nMühlens \n\nAsendorf \n\nKirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.09.2002 - 4a O 344/01 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.03.2004 - 2 U 151/02 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-21/x-zr-72-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 945","ref_norm":"945","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 824","ref_norm":"824","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 717","ref_norm":"717","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-21/x-zr-72-04","retrieved":"2026-10-15 10:16:15.742190+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-12-21/x-zr-72-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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