{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR__69-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2007-12-04","aktenzeichen":"X ZR 69/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 69/04 \n\nURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nVerkündet am: \n4. Dezember 2007 \nPotsch \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 4. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den \n\nRichter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck \n\nund Gröning \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Berufung gegen das am 10. März 2004 verkündete Urteil des \n\n4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf \n\nKosten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte ist eingetragene Inhaberin des unter anderem mit Wirkung \n\nfür das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen \n\nPatents 0 655 336 (Streitpatents), das am 28. November 1994 unter Inan-\n\nspruchnahme der Priorität japanischer Patentanmeldungen vom 29. November \n\n1993, 29. Juli 1994 und 4. August 1994 angemeldet worden ist. Es betrifft einen \n\nTintenbehälter, ein Ein- und Ausbauverfahren und ein Gerät zur Anwendung. \n\nEs umfasst 19 Patentansprüche. Die Patentansprüche 1 und 2 lauten in der \n\nVerfahrenssprache Englisch: \n\n1. An ink container (21) comprising a plurality of ink storing por-\n\ntions for storing one of al plurality of types of ink (Y, C, M) to be \n\nsupplies to a colour recording head (201); \n\n wherein the internal space of the ink container (21) is divided \n\nwith a substantially T-shaped partitioning wall (36, 37) so that at \n\nleast three types of ink (Y, C, M) can be stored. \n\n2. An ink container (21) according to claim 1, wherein the ink de-\n\nlivery ports (28Y, 28C, 28M), from which one of three types of \n\nink (Y, C, M) is delivered to the recording head (201), are dis-\n\nposed adjacent to a point where each ink storing portion is di-\n\nrectly in contact with the other two. \n\n2 \n\nDie Klägerin greift mit ihrer Nichtigkeitsklage die Patentansprüche 1 \n\nund 2 an. Sie hält das Streitpatent insoweit für nicht patentfähig, weil sein Ge-\n\ngenstand nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Das Bundespatentgericht hat \n\ndas Streitpatent in dem angegriffenen Umfang mit Wirkung für das Hoheitsge-\n\nbiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. \n\n3 \n\n4 \n\nHiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie beantragt in \n\nerster Linie die Abweisung der Klage. \n\nHilfsweise beantragt sie, das Streitpatent nur insoweit für nichtig zu erklä-\n\nren, als Patentanspruch 1 über folgende Fassung hinausgeht: \n\nTintenbehälter (21), der einen rechteckigen Grundriss hat und eine \n\nMehrzahl von im Wesentlichen gleichgroßen Tintenspeicherteilen \n\nzur Speicherung von jeweils einer aus einer Mehrzahl von einem \n\nFarbaufzeichnungskopf (201) zuzuführenden Tintenarten (Y, C, M) \n\numfasst, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass der Innen-\n\nraum des Tintenbehälters (21) mittels einer im Wesentlichen T-\n\nförmigen Trennwand (36, 37) unterteilt ist, so dass drei Tintenar-\n\nten (Y, C, M) gespeichert werden können. \n\n5 \n\n6 \n\nWeiter hilfsweise beantragt sie, das Streitpatent nur insoweit für nichtig \n\nzu erklären, als es über die Kombination der Patentansprüche 1 und 2 hinaus-\n\ngeht. \n\nDer Senat hat ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Prof. \n\nDr. S. B. \n\n eingeholt, das der Sachverständige in der mündlichen Ver- \n\nhandlung erläutert und ergänzt hat. Die Beklagte hat eine gutachtliche Stellung-\n\nnahme des Patentanwalts Prof. Dipl.-Ing. W. G. eingereicht. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\nDie zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Gegenstand \n\nder Patentansprüche 1 und 2 des Streitpatents ist - auch in der Fassung der \n\nHilfsanträge - nicht patentfähig. \n\n8 \n\n1. Das Streitpatent betrifft einen Tintenbehälter, der in einen Tinten-\n\nstrahlbausatz (Patentanspruch 9) und in ein Tintenstrahlaufzeichnungsgerät \n\n(Patentanspruch 15) eingebaut werden kann. Die Streitpatentschrift schildert \n\neingangs einen Tintenstrahlbausatz in Gestalt einer Kartusche, bei der ein Auf-\n\nzeichnungskopf und ein Tintenbehälter als Einheit ausgebildet sind. Dieser kön-\n\nne ohne Schwierigkeiten auf einem im Gerät vorgesehenen abtastenden Schlit-\n\nten angeordnet oder von diesem entfernt werden und könne auf einfache Weise \n\ndurch einen Benutzer gegen einen frischen ausgetauscht werden, wenn die Tin-\n\nte in dem Tintenbehälter verbraucht sei. Der Tintenstrahlbausatz werde, wenn \n\ndie Tinte aufgebraucht sei, mit dem Aufzeichnungskopf weggeworfen. Die Le-\n\nbensdauer des Aufzeichnungskopfes sei jedoch lang und ein Wegwerfen eines \n\nTintenstrahlbausatzes sei unter dem Gesichtspunkt des Schutzes natürlicher \n\nRessourcen und der Umwelt nicht vorzugswürdig. Die Streitpatentschrift schil-\n\ndert sodann eine aus der US-Patentschrift 4 419 678 bekannte Konstruktion, \n\nbei der Aufzeichnungskopf und Tintenbehälter voneinander trennbar ausgebil-\n\ndet sind, so dass es möglich ist, lediglich den leeren Tintenbehälter wegzuwer-\n\nfen und durch einen neuen zu ersetzen. Während des Aus- und Einbaus des \n\nTintenbehälters dieses Tintenstrahlbausatzes werde der Tintenabflussteil des \n\nTintenbehälters horizontal zum Tintenempfangsteil des Aufzeichnungskopfes \n\nverschoben und, weil er durch eine Verschiebebewegung eingebaut werde, sei \n\nviel Raum zum Verschieben des Tintenbehälters erforderlich. Bei Farbaufzeich-\n\nnungsgeräten, insbesondere bei Vollfarbenaufzeichnungsgeräten, bei denen \n\nvier Tintenbehälter erforderlich seien, sei der Raum, den diese nebeneinander \n\nangeordneten Tintenbehälter im Gerät einnähmen, ohnehin ziemlich groß. Ins-\n\nbesondere sei der Verbindungsbereich, in welchem der Tintenbehälter mit dem \n\nAufzeichnungskopf verbunden werde, bezogen auf die Bodenfläche des Auf-\n\nzeichnungsgerätes sehr breit. Seien Aufzeichnungskopf und Tintenbehälter \n\ntrennbar, so führe das bei einem Gerät zum Aufzeichnen von Farbabbildungen \n\nzu weiter vergrößerten Geräteabmessungen aufgrund der Tintenbehälterkon-\n\nstruktion. \n\n9 \n\nDie Streitpatentschrift bezeichnet es als Aufgabe der Erfindung, einen \n\nTintenbehälter zur Verfügung zu stellen, der die größte Tintenkapazität inner-\n\nhalb eines für den Tintenbehälter zur Verfügung stehenden Raumes bietet. Vor \n\ndem Hintergrund der zuvor geschilderten Nachteile von im Stand der Technik \n\nzur Verfügung stehenden Tintenbehälter liegt das technische Problem objektiv \n\ndarin, die Abmessungen des Tintenbehälters in Abtastrichtung möglichst klein \n\nzu halten und den Verbindungsbereich zwischen Tintenbehälter und Aufzeich-\n\nnungskopf so auszubilden, dass eine trennbare Ausgestaltung von Tintenbehäl-\n\nter und Aufzeichnungskopf erleichtert wird. \n\n10 \n\nPatentanspruch 1 gibt als Lösung einen Tintenbehälter mit folgenden \n\nMerkmalen an: \n\n1. Der Tintenbehälter umfasst eine Mehrzahl von Tintenspeicher-\n\nteilen zur Speicherung einer Mehrzahl von Tintenarten (Y, C, \n\nM). \n\n2. Der Innenraum des Tintenbehälters ist mittels einer im Wesent-\n\nlichen T-förmigen Trennwand unterteilt. \n\n3. Durch die Unterteilung können mindestens drei Tintenarten ge-\n\nspeichert werden. \n\n11 \n\nKeine Aussage enthält Patentanspruch 1 zur Trennbarkeit von Tinten-\n\nspeicher und Aufzeichnungskopf. \n\n12 \n\nPatentanspruch 2 lehrt weiter, bei einem solchen Tintenbehälter \n\n4. die Tintenabflussöffnungen, von denen jeweils eine der drei Tin-\n\ntenarten zum Aufzeichnungskopf abgeführt wird, nahe einem \n\nPunkt anzuordnen, \n\n5. wobei an diesem Punkt jedes Tintenspeicherteil mit dem ande-\n\nren in Berührung kommt. \n\n13 \n\n2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu. Keine Entgegenhal-\n\ntung offenbart sämtliche patentgemäßen Merkmale, insbesondere ist die \n\nT-förmige Trennwand in keiner Schrift beschrieben. Auch die Klägerin macht \n\ndies nicht geltend. \n\n14 \n\n3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung er-\n\ngab sich jedoch für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der \n\nTechnik. Fachmann auf dem Gebiet der Entwicklung und Herstellung von Tin-\n\ntenbehältern als Teil eines Tintenstrahlbausatzes für Tintenstrahlaufzeich-\n\nnungsgeräte ist ein an einer Fachhochschule oder Hochschule ausgebildeter \n\nDiplom-Ingenieur, der schon während seines Studiums, jedenfalls aber durch \n\npraktische Tätigkeiten, in der Entwicklung und Konstruktion von Feingeräten, \n\ninsbesondere von Tintenstrahlaufzeichnungsgeräten, mehrjährige Erfahrungen \n\ngesammelt hat. Wie der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Ver-\n\nhandlung überzeugend erläutert hat, werden derartige Tintenbehälter typi-\n\nscherweise in großen Unternehmen mit eigenen Entwicklungsabteilungen und \n\ndort zusammen mit den entsprechenden Aufzeichnungsgeräten und auf diese \n\nabgestimmt entwickelt. An einen für diese Aufgabe zuständigen Fachmann sind \n\ndaher Anforderungen zu stellen, die typischerweise die Qualifikation von Tech-\n\nnikern übersteigen und eine Fachhochschul- oder Hochschulausbildung erfor-\n\nderlich machen. \n\n15 \n\nLegt man die Kenntnisse und Fähigkeiten eines solchen Fachmanns \n\nzugrunde, so bedurfte es keiner erfinderischen Tätigkeit, um zum Gegenstand \n\ndes Patentanspruchs 1 des Streitpatents zu gelangen. Im Stand der Technik \n\nwaren in einem Farbaufzeichnungsgerät zu verwendende Behälter für mindes-\n\ntens drei verschiedenfarbige Tinten bekannt. Aus der Sicht eines Fachmanns \n\nerschienen diese, wie der Sachverständige überzeugend dargestellt hat, nicht \n\nals Einheit, sondern eher als Zusammenfassung getrennter einzelner Tanks. \n\nDem entspricht die Verwendung dieser Tanks im Stand der Technik. Wie bei-\n\nspielsweise die europäische Patentschrift 094 798 zeigt, waren Konstruktionen \n\nbekannt, bei denen drei Behälter (ink tanks) \"removable mounted in a tank gui-\n\nde\" (S. 11 Z. 1-4) angeordnet sind. Auch bei der Anordnung nach der US-\n\nPatentschrift 4 940 998, die sich auf Tintenstrahldrucker und insbesondere auf \n\ndie Anordnung von Druckköpfen in derartigen Druckern bezieht, ist eine Druck-\n\neinheit verwirklicht, bei der jeweils eine Farbe einem Druckkopf zugeordnet ist. \n\nIn der US-Patentschrift 4 771 295 sind innerhalb eines Gehäuses drei separate \n\nAbteile zur Speicherung von drei verschiedenen Tinten vorhanden. Auch bei \n\ndieser Lösung sind funktional drei Tanks vorhanden, die zu einer Einheit zu-\n\nsammengefasst sind. \n\n16 \n\nSollte eine kompaktere Anordnung dieser Tanks erreicht werden, bot \n\nsich zur Lösung die Möglichkeit an, die relative Anordnung der Behälter zuein-\n\nander zu verändern und dabei die Anordnung der nebeneinander liegenden \n\nTanks wie bei der aus der US-Patentschrift 4 771 295 bekannten Lösung durch \n\nVerschwenken eines Tintenbehälters um 90° aufzulösen mit der Folge, dass die \n\nWände zwischen den Tanks nach Art eines \"T\" angeordnet sind. Damit wurde \n\n- bei entsprechender Anpassung der Dimensionen des umgesetzten Tanks - \n\nerreicht, dass der Behälter schmäler als lang wäre. Dies hätte auch, wie der \n\nSachverständige bestätigt hat, keine Probleme hinsichtlich der Anordnung der \n\nAnschlüsse bereitet. Die Steuerung der Kapillarwirkung hätte zwar zusätzlichen \n\nAufwand bedeutet, der jedoch nicht so umfangreich gewesen wäre, dass der \n\nFachmann diese Lösung aus diesem Grunde verworfen hätte. \n\n17 \n\nAuf der Grundlage einer Vorstellung von funktional drei getrennten Be-\n\nhältern ist allerdings nicht nur das Verschwenken des Behälters in Betracht zu \n\nziehen. Zumindest ebenso naheliegend sind auch Überlegungen, wie die drei \n\nTanks in dem vorgegebenen Tintenbehälter mit einem rechteckigen Grundriss \n\nanderweitig am günstigsten im Sinne der Aufgabenstellung angeordnet werden \n\nkönnen. Dazu war die Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, wie im \n\nvorgegebenen Raum die Tanks am besten angeordnet werden konnten, um die \n\nAbmessungen des Tintenbehälters in Abtastrichtung zu verringern und den \n\nVerbindungsbereich zwischen Tintenbehälter und Aufzeichnungskopf möglichst \n\nkompakt zu gestalten. Auch bei diesen Überlegungen war der Fachmann je-\n\ndoch nicht auf eine Anordnung der Tanks nebeneinander beschränkt. Im Stand \n\nder Technik waren auch andere Anordnungen bekannt. Die deutsche Offenle-\n\ngungsschrift 32 20 939 zeigt in Figur 5 eine Aufstapelung der Tintenbehälter in \n\nzwei Schichten jeweils hintereinander. Auch die US-Patentschrift 4 940 998, die \n\nsich mit der Anordnung von vier Druckköpfen zur Verbesserung der Qualität \n\ndes Drucks befasst, sieht eine nicht lineare Anordnung dieser Druckköpfe vor; \n\ndie Druckköpfe, die in einer bevorzugten Ausführungsform die Primärfarben \n\nCyan, Gelb, Schwarz und Magenta aufbringen, sind vielmehr an den Ecken ei-\n\nnes Rechtecks angeordnet. Für spezielle Anforderungen zeigen Figuren 7 und \n\n8 dieser Schrift parallelogrammförmige und trapezförmige Anordnungen. Auch \n\ndiese Anwendung führt zu der Anregung, die angestrebte schmalere Ausgestal-\n\ntung durch die Verlagerung eines der drei Tintenspeicherteile senkrecht zu den \n\nbeiden parallelen anderen Tintenspeicherteilen vor oder hinter diesen anzuord-\n\nnen. Dabei erscheint die zunächst entstehende L-förmige Anordnung weniger \n\ngeeignet, weil der vorgegebene Raum einen rechteckigen Grundriss hat. Dies \n\nführt dazu, das vor oder hinter den beiden anderen angeordneten Tintenspei-\n\ncherteil so auszugestalten, dass es sich in die Form des vorgegebenen Raums \n\neinfügt. Damit aber gelangt man zu der T-Form, die das Streitpatent lehrt. \n\n18 \n\n4. Auch der Gegenstand von Patentanspruch 2 des Streitpatents lag am \n\nPrioritätstag nahe. Sollte der Tintenbehälter auch in solchen Konstruktionen \n\neinzusetzen sein, bei denen Tintenbehälter und Aufzeichnungskopf trennbar \n\nmiteinander verbunden sind, war es geboten, jedenfalls aber zweckmäßig, den \n\nVerbindungsbereich möglichst klein zu halten. Das war, wie bei der hier zug-\n\nrunde zu legenden Sachkunde ohne Weiteres zu erkennen war, mit einfachen \n\nMitteln am besten dann zu erreichen, wenn die Tintenabflussöffnungen an einer \n\nStelle zusammengeführt werden, an der alle Behälter aufeinander treffen, weil \n\nsich so kurze Wege für die Ableitung der Tinte ergeben, die im Interesse eines \n\nungestörten Tintenflusses wünschenswert erscheinen. Anders war bei trennba-\n\nren Konstruktionen eine Verbesserung im Sinne einer kompakteren Bauweise \n\nnicht zu erreichen. Damit bot es sich an, hierfür einen Punkt auszuwählen, an \n\ndem die Tintenspeicherteile miteinander in Berührung stehen. \n\n19 \n\n5. Auch in der Fassung der Hilfsanträge ist Patentanspruch 1 nicht pa-\n\ntentfähig. Es kann dahinstehen, ob die Lehre des so geänderten Patentan-\n\nspruchs 1 in den Anmeldeunterlagen hinreichend offenbart war und ob sie neu \n\nist. Auch sie war jedenfalls dem Fachmann nahegelegt. In der Fassung des ers-\n\nten Hilfsantrags besteht der Unterschied zu Patentanspruch 1 in der erteilten \n\nFassung darin, dass der Tintenbehälter einen rechteckigen Grundriss hat und \n\ndie Tintenspeicherteile im Wesentlichen gleich groß sind. Ersteres gibt die Form \n\nan, den der Tintenbehälter im Stand der Technik hat und der insbesondere bei \n\nauswechselbaren, vom Druckkopf lösbaren Tintenbehältern die einzig sinnvolle \n\nForm darstellt. Dass die Tintenbehälterteile jedenfalls im Wesentlichen gleich \n\ngroß sind, folgt daraus, dass im Wesentlichen gleiche Mengen an Tinte zur Ver-\n\nfügung gestellt werden sollen. \n\n20 \n\nIn der Fassung des zweiten Hilfsantrags hat Patentanspruch 1 eine \n\nKombination der erteilten Patentansprüche 1 und 2 zum Gegenstand. Wie sich \n\nbereits aus den Ausführungen zu Patentanspruch 2 ergibt, lag die Anordnung \n\nder Tintenabflussöffnungen nahe, wenn die Tintenspeicherteile wie im Patent-\n\nanspruch 1 vorgesehen, angeordnet wurden. Damit lag mithin auch die Kombi-\n\nnation von Patentanspruch 1 und 2 für den Fachmann nahe. \n\n21 \n\n6. Die Kostenfolge beruht auf § 121 Abs. 2 PatG, § 97 ZPO. \n\nMelullis \n\n Scharen \n\n Mühlens \n\nMeier-Beck \n\n Gröning \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 10.03.2004 - 4 Ni 36/02 (EU) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR__69-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-04/x-zr-69-04","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR__69-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR__69-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-04/x-zr-69-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR__69-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:09:26.540249+00:00"}}