{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR__67-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2009-03-24","aktenzeichen":"X ZR 67/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 67/04 \n\nURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nVerkündet am: \n24. März 2009 \nAnderer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 24. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die \n\nRichter Scharen, Dr. Lemke, Gröning und Dr. Achilles \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Berufung gegen das am 19. Februar 2004 verkündete Urteil des \n\n4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf \n\nKosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte ist eingetragene Inhaberin des unter anderem mit Wirkung \n\nfür die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 489 455 \n\n(Streitpatents), das auf einer Anmeldung beruht, mit der die Priorität einer \n\nschwedischen Patentanmeldung vom 5. Dezember 1990 in Anspruch genom-\n\nmen worden ist. Das Streitpatent umfasst vier Patentansprüche, von denen Pa-\n\ntentanspruch 1 in der Verfahrenssprache lautet: \n\n\"A rail vehicle wheel, comprising a wheel centre (1), a flanged tyre \n\n(2) and a rubber filling (3) in a generally U-shaped, annular com-\n\npartment between the wheel centre, the tyre (2) and a pressure ring \n\n(4) which ring is mounted to a side of the wheel centre (1) for hold-\n\ning the rubber filling (3) in position, characterized in that the rubber \n\nfilling consists of a rubber ring (3) having an annular, axial body (3') \n\nwhich does not completely fill the space afforded to it in the com-\n\npartment, and, integrally with the axial body (3'), at each side \n\nthereof a thinner flange (3''), which forms an obtuse angle, prefera-\n\nbly of 60°, with the wheel axis, and in that the rubber ring (3) is \n\nslightly prestressed when mounted.\" \n\n2 \n\nDie Klägerin hält die Lehre des Streitpatents für nicht ausführbar, nicht \n\nneu und nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhend. Sie hat deshalb beantragt, \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\ndas Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesre-\n\npublik Deutschland für nichtig zu erklären. \n\nDas Bundespatentgericht hat diese Klage abgewiesen. \n\nDie Klägerin verfolgt ihren Klageantrag nunmehr mit der Berufung weiter. \n\nDie Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. \n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gut-\n\nachtens des Universitätsprofessors im Ruhestand Dr.-Ing. habil. W. F. \n\n aus D. . Der gerichtliche Sachverständige hat sein Gutachten in der \n\nmündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. \n\n1. Das Streitpatent betrifft ein mehrteiliges Rad für Schienenfahrzeuge, \n\ndas mittels eines einzigen zwischen Radscheibe und Laufkranz umlaufenden \n\nGummirings gefedert ist. \n\nBekannte so genannte V-Räder - die Streitpatentschrift benennt aus-\n\ndrücklich diejenigen der SE-A-315 915, CH-A-320 175 und GB-A-895 520 - \n\nwiesen ein oder zwei Gummielemente auf, die teilweise ein sehr offenes V bil-\n\nden (Winkel von weniger als 30° zur Achse des Rades). Die Beschreibung be-\n\nmängelt hieran, dass die Elastizität des Rades nur in axialer Richtung erheblich \n\nsei, weil der Gummi vorwiegend in dieser Richtung einer Scherung ausgesetzt \n\nsei, wenn beim Betrieb Kraft auf das Rad einwirke. Andere in radialer Richtung \n\neine gute Elastizität aufweisende Räder seien hingegen, vor allem wenn es um \n\nschwere Lasten gehe, relativ kompliziert und teuer, weil sie mehrere Gummi-\n\nelemente benötigten. \n\n10 \n\nMit der Lehre des Streitpatents soll daher ein Rad zur Verfügung gestellt \n\nwerden, das - wie es in Spalte 1 Zeilen 45 ff. ausgedrückt ist - eine einfache \n\nund verhältnismäßig billige Gestaltung des konventionellen V-Rades aufweist, \n\naber eine größere Elastizität in radialer Richtung hat (und bessere Steifigkeit in \n\naxialer Richtung) und auch schwere Lasten tragen kann. \n\n11 \n\n2. Als Lösung schützt Patentanspruch 1 des Streitpatents ein Rad für \n\nSchienenfahrzeuge, das \n\n1. eine Radscheibe (hier \"wheel centre\" genannt) \n\n2. einen Laufkranz, \n\n3. einen Druckring und \n\n4. eine Gummifüllung \n\numfasst, wobei die Elemente 2 bis 4 wie folgt gestaltet sind: \n\n2. Der Laufkranz \n\na) \n\nist mit einem Flansch versehen. \n\n3. Der Druckring \n\na) \n\nist an einer Seite der Radscheibe angebracht und \n\nb) dient zum Halten der Gummifüllung in ihrer Stellung. \n\n4. Die Gummifüllung \n\na) befindet sich in einem Zwischenraum, der \n\naa) \n\nim Allgemeinen U-förmig und ringförmig ist und \n\nbb) zwischen der Radscheibe, dem Laufkranz und dem \n\nDruckring verläuft, \n\nb) besteht aus einem Gummiring, der \n\naa) einen ringförmigen, axialen Körper aufweist, \n\n(1) der den ihm zur Verfügung stehenden Raum im \n\nZwischenraum nicht vollständig ausfüllt, \n\nbb) \n\nferner zwei Flansche aufweist, die \n\n(1) sich jeweils auf einer Seite des Körpers befinden, \n\n(2) \n\njeweils dünner als dieser sind \n\n(3) und jeweils einen (stumpfen) Winkel von vor-\n\nzugsweise 60° mit der Radachse bilden, \n\ncc) \n\nin montiertem Zustand leicht vorgespannt ist (\"slightly \n\nprestressed when mounted\"). \n\n12 \n\nNach dem maßgeblichen englischen Wortlaut beschreibt Patentan-\n\nspruch 1 hiernach das geschützte Rad in seinem fertig montierten Zustand, wie \n\naus Merkmal 4 b cc hervorgeht. Seine Lösung setzt einmal bei dem Öffnungs-\n\nwinkel des V an, das von dem ringförmigen Federelement aus Gummi gebildet \n\nwird, wobei ersichtlich vorausgesetzt ist, dass die Oberfläche des Laufkranz-\n\nflansches einen entsprechenden Verlauf wie die des Gummirings hat. Die pa-\n\ntentgemäße Lösung verwirft die aus dem Stand der Technik bekannte Möglich-\n\nkeit, einen recht großen Öffnungswinkel der Schenkel (Gummiringflansche) zu \n\nwählen, der eine flache Neigung zur Radachse ergeben würde. Die Beschrei-\n\nbung und die Zeichnungen, die als Erläuterung des Patentanspruchs 1 heran-\n\nzuziehen sind, lassen hieran keinen Zweifel. Patentanspruch 1 verlangt statt-\n\ndessen einen deutlich kleineren Öffnungswinkel, nämlich einen, der bezogen \n\nauf die Radachse vorzugsweise 60° beträgt. Die Schenkel des V sind dann ver-\n\ngleichsweise steil zur Achse geneigt, wobei bei entsprechend geneigten Flan-\n\nken des Laufkranzflansches, wie sie aus den Figuren des Streitpatents auch zu \n\nersehen sind, auf den Laufkranz auftreffende Kräfte vorrangig eine Scherung im \n\nGummi auslösen, die vornehmlich in Richtung auf die Achse (radial) wirkt, so \n\ndass die Flansche aus Gummi zu einer Abfederung in dieser Richtung führen. \n\nDiese Zusammenhänge ergeben sich aus der Beschreibung und den Zeichnun-\n\ngen des Streitpatents in solch eindeutiger Weise, dass der Bezeichnung des \n\nvom nacharbeitenden Fachmann auszuwählenden Winkels als \"stumpf\" nichts \n\nGegenteiliges entnommen werden kann. Bei diesem Zusatz im Patentan-\n\nspruch 1 handelt sich erkennbar um eine Fehlangabe, die aus fachlicher Sicht \n\ndie geschützte Lehre nicht kennzeichnet. Der gerichtliche Sachverständige hat \n\ndies bei seiner mündlichen Anhörung bestätigt. \n\n13 \n\nDie patentgemäße Lösung setzt ferner darauf, dass der Gummiring ne-\n\nben seinen relativ steil stehenden Flanschen zwischen diesen zusätzlich ein \n\naxial verlaufendes Element aufweist. Damit steht nicht nur auch zwischen den \n\nStirnseiten von Radscheibe und Laufkranzflansch elastisches Material zur Ver-\n\nfügung; in Anbetracht der zusätzlichen Anweisung, den zur Verfügung stehen-\n\nden Raum nicht vollständig mit dem axialen Körper auszufüllen (Merkmal 4 b aa \n\n(1)), erlaubt dieses Gestaltungsmittel, dass bei unterschiedlichen Kräften auf \n\nden axialen Körper unterschiedlich große Druckflächen wirken, was eine pro-\n\ngressive Federkennlinie ergibt, die zu der lediglich linearen Kennlinie der Gum-\n\nmiflansche hinzutritt oder diese überlagert, je nachdem wann der gewählte Frei-\n\nraum es zulässt, dass der axiale Körper beidseitig mit den anderen Vorrich-\n\ntungsteilen in Berührung steht und Kräfte aufnehmen kann. Das hat der gericht-\n\nliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung anschaulich unter Hin-\n\nweis darauf erläutert, dass die Beschreibung des Streitpatents auf die progres-\n\nsive Federcharakteristik abstellt (z.B. Sp. 2 Z. 23), die der axiale Körper dem \n\npatentgemäßen Rad verleiht. Es erklärt auch die von den Parteien in den \n\nSchriftsätzen noch kontrovers erörterte Textstelle (Sp. 4 Z. 50 ff.), wonach bei \n\nnormalem Betrieb nur die Flansche als Feder wirken, bei größeren Lasten aber \n\nder axiale Körper seine Federwirkung immer aktiver einsetzt. Da schließlich \n\nauch die Parteien gegen die erläuternden Ausführungen des gerichtlichen \n\nSachverständigen keinen Widerspruch erhoben haben, hat der Senat keine \n\ndurchgehenden Zweifel, dies als fachliches Verständnis der Lehre des Streitpa-\n\ntents seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. Angesichts der sich aus dem \n\nMerkmal 4 b bb (2) mittelbar ergebenden Anweisung, dem axialen Federele-\n\nment einen größeren Querschnitt als einem Flansch zu geben, wie es in Figur 4 \n\nauch bildlich dargestellt ist, ist patentgemäß mithin das Mittel zur progressiven \n\nFederung, die gegenüber der rein linearen zu einem größeren Bereich von \n\n(noch) abfederbaren Kräften führt, ein vergleichsweise dickes \"Polster\" zwi-\n\nschen den Flanschen als Element des Gummirings. \n\n14 \n\n3. Zu Recht hat das Bundespatentgericht weder feststellen können, dass \n\ndie geschützte Lehre nicht so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein \n\nFachmann sie ausführen kann, noch deren Patentfähigkeit verneint. \n\n15 \n\na) Maßgeblicher Fachmann ist hier ein Maschinenbauingenieur, der sich \n\nbeispielsweise durch vertiefende Studien weitere Kenntnisse auf dem Gebiet \n\nder Schienenfahrzeugtechnik erworben hat und über längere berufliche Erfah-\n\nrungen bei einem der wenigen Hersteller verfügt, die sich auf die Konstruktion \n\nvon Schienenfahrzeugen und/oder deren Komponenten spezialisiert haben. \n\nDenn Personen mit derart hohem spezifischen Sachverstand werden üblicher-\n\nweise eingesetzt, wenn es gilt, Räder für Schienenfahrzeuge zu verbessern. \n\nDies entnimmt der Senat den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständi-\n\ngen, denen die Parteien nicht entgegengetreten sind. \n\nb) Der sich aus einem Mangel der Ausführbarkeit einer Erfindung erge-\n\nbende Nichtigkeitsgrund besteht nicht. \n\nAngesichts der - wie vorstehend erörtert - vorzunehmenden Auslegung \n\ndes Patentanspruchs 1 folgt dieser Nichtigkeitsgrund nicht daraus, dass der \n\nWinkel von vorzugsweise 60° als stumpfer Winkel bezeichnet ist. \n\n16 \n\n17 \n\n18 \n\nIm Übrigen ist nicht dargetan oder sonst wie ersichtlich, dass der Fach-\n\nmann damit überfordert sein könnte, die nach Patentanspruch 1 nötigen Quer-\n\nschnitte von axialem Körper und Flanschen aus Gummi sowie die Größe des \n\nZwischenraums und des Freiraums festzulegen und/oder die vorzunehmende \n\nVorspannung zu bestimmen. Hinsichtlich der Querschnitte und sonstigen Grö-\n\nßenverhältnisse gilt das schon deshalb, weil die Beschreibung und die Zeich-\n\nnungen eine bestimmte patentgemäße Geometrie vorgeben, an der sich der \n\nFachmann orientieren kann, und weil hinsichtlich des Freiraums im Bereich des \n\naxialen Körpers jedenfalls angesichts des patentgemäßen Anliegens, ein Rad \n\nmit progressiver Federkennlinie zu schaffen, eine Vorgabe vorhanden ist, die \n\nvon einem Fachmann mit der hier zu berücksichtigenden Qualifikation ohne \n\nweiteres jedenfalls vermittels ihm ebenfalls ohne weiteres möglichen prakti-\n\nschen Versuchen ausgefüllt werden kann. Auch dies hat der gerichtliche Sach-\n\nverständige in der mündlichen Verhandlung bestätigt. \n\n19 \n\nWas das Maß der Vorspannung anbelangt, gilt Ähnliches. Denn aus dem \n\nGesamtzusammenhang der Streitpatentschrift kann der Fachmann entnehmen, \n\ndass er die Vorspannung einerseits so wählen muss, dass sich ausreichend \n\nHaltekräfte für Gummiring nebst Radscheibe ergeben, und dass sich anderer-\n\nseits aufgabengemäß eine Vorspannung verbietet, die alsbald zur vollständigen \n\nAusfüllung des Raums führt, in dem sich der axiale Körper befindet, weil wegen \n\nder dem Fachmann bekannten Inkompressibilität von Gummi in einem volu-\n\nmengleichen Raum sich dann keine nennenswerte progressive Kennlinie erge-\n\nben kann, sondern praktisch nur ein Rad mit linearer Federung, die sich frühzei-\n\ntig erschöpft. Auch die Angabe \"leicht vorgespannt\" weist den Fachmann des-\n\nhalb darauf hin, - wenn nötig unter Nutzung der bereits angesprochen prakti-\n\nschen Versuche - einen sinnvollen Wert aus dem verbleibenden Bereich zu \n\nwählen. \n\n20 \n\nc) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist entgegen der schriftsätzlich \n\ngeäußerten Ansicht der Klägerin nicht durch das vollständig vorweggenommen, \n\nwas die Patentschrift offenbart, mit der das deutsche Patent 857 302 1949 er-\n\nteilt worden ist. Dies gilt schon deshalb, weil das dort beschriebene und abge-\n\nbildete Rad für Schienenfahrzeuge keinen mit einem Flansch versehenen Lauf-\n\nkranz, sondern stattdessen eine Ausnehmung im Laufkranz aufweist, in die ein \n\neinen Zwischenraum lassender Flansch der Radscheibe eingreift. Das bedeutet \n\neinen Konstruktionsunterschied auch bei anderen Elementen des Rades, was \n\nes ausschließt, auch nur zu erwägen, die den Patentanspruch 1 kennzeichnen-\n\nde Abweichung habe dem Fachmann allein aufgrund der in der Patentschrift \n\n857 302 ersichtlichen Information als mitgelesene Alternative zur Verfügung \n\ngestanden. \n\n21 \n\nd) Es lässt sich auch nicht die Wertung treffen, die Lehre zum techni-\n\nschen Handeln nach Patentanspruch 1 des Streitpatents habe sich in nahelie-\n\ngender Weise aufgrund der Patentschrift 857 302 ergeben, die auch die Kläge-\n\nrin als die nächstkommende Entgegenhaltung aus dem Stand der Technik an-\n\nsieht. \n\n22 \n\nDas dort behandelte Rad für Schienenfahrzeuge ist aus Radscheibe, \n\nLaufkranz, Gummifüllung und einem vierten Element zusammengesetzt. Dieses \n\nvierte Element spannt mit dem den Laufkranz bildenden Element die Gummifül-\n\nlung, hält dadurch diese drei Elemente an der Radscheibe und kann deshalb \n\nauch als Druckring im Sinne des Streitpatents bezeichnet werden. Im Zwischen-\n\nraum befindet sich eine ringförmige Gummifüllung, die aus zwei sehr steil ste-\n\nhenden Elementen und aus einem deutlich dünneren axialen Element dazwi-\n\nschen besteht. Diese Gummielemente sind an einem Flansch der Radscheibe \n\nanvulkanisiert, \n\nausweislich \n\nder \n\nAbbildung 2 \n\nohne \n\nZwischenraum \n\naneinanderliegend, so dass sich ein zusammengesetzter, aber umlaufender \n\nGummiring aus ringförmigem axialem Körper und zwei schrägen Flanschen er-\n\ngibt. Der axiale Körper endet in deutlichem Abstand von der zum Flansch der \n\nRadscheibe weisenden Oberfläche des Laufkranzes und des vierten Elements, \n\nso dass der ihm zur Verfügung stehende Raum bei weitem nicht vollständig \n\nausgefüllt ist. \n\n23 \n\nDiese Lösung unterscheidet sich von der patentgemäßen - abgesehen \n\nvon der unterschiedlichen Anordnung des nach Merkmal 2 a erforderlichen \n\nFlansches - also auch durch eine andere Querschnittsauslegung des Gummi-\n\nrings. Zum Auffinden der Lösung nach Patentanspruch 1 des Streitpatents war \n\ndaher jedenfalls die Erkenntnis nötig, dass es zur Schaffung einer progressiven \n\nFederkennlinie sinnvoll sein könnte, den axialen Körper dicker als die Gummi-\n\nflansche auszulegen. \n\n24 \n\nDie deutsche Patentschrift 857 302 bietet jedoch schon keinen Anlass, \n\nÜberlegungen in diese Richtung anzustellen. Sie spricht in Sp. 1 Z. 27 zwar von \n\neiner progressiven Federwirkung. Sie schreibt diese aber der Formgebung der \n\nRadnabe und den seitlichen Elementen aus Gummi zu (Sp. 1 Z. 29 - 34); das \n\ndritte, axiale Gummielement wird nur als zusätzliche Maßnahme erwähnt (Sp. 1 \n\nZ. 35 ff.). Nach den wiederum überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen \n\nSachverständigen in der mündlichen Verhandlung ist dieses Element ange-\n\nsichts seiner geringen Dicke auch tatsächlich nicht geeignet, für ein progressi-\n\nves Federverhalten zu sorgen, weil es nur als elastischer Anschlag zu wirken \n\nvermag. Demgemäß sind ausweislich der Abbildung 2 des deutschen Patents \n\n857 302 die Flansche besonders steil und im Vergleich zu den sonstigen Be-\n\nstandteilen des Rades dick gehalten. Dies lässt erwarten, dass praktisch alle \n\nradialen Kräfte, die bei diesem Rad über den Radkranz auftreten können, be-\n\nreits im Wesentlichen durch Scherung in den Gummiflanschen abgefedert wer-\n\nden können. Die zusätzliche Gummierung der Stirnseite des Flansches der \n\nRadscheibe erscheint deshalb als reine Sicherheitsmaßnahme, damit dort nicht \n\ndoch einmal Metallteile unmittelbar aufeinanderschlagen. Eine derart einge-\n\nschränkte Funktion gibt keine Veranlassung, hier einen vergleichsweise dicken \n\nGummikörper vorzusehen, wenn an anderer Stelle bereits eine beträchtliche \n\nGummimenge als Feder in radiale Richtung wirken kann. \n\n25 \n\ne) An der Folgerung, dass deshalb die Lehre des Patentanspruchs 1 \n\nnicht als dem Fachmann nahegelegt bewertet werden kann, ändert sich nichts, \n\nwenn man den Offenbarungsgehalt der sonstigen entgegengehaltenen Schrif-\n\nten mitberücksichtigt. Für das in dem im Jahre 1977 veröffentlichten Aufsatz \n\n\"Neue gummigefederte Räder für den Nahverkehr\" behandelte H 7-Rad und \n\ndas aus der 1957 veröffentlichten schweizerischen Patentschrift 320 175 er-\n\nsichtliche Rad war ein axialer Körper, dem weitere Federfunktion hätte übertra-\n\ngen werden können, nicht einmal vorgeschlagen. Die aus dem Jahre 1932 \n\nstammende schweizerische Patentschrift 156 916 zeigt in den Ausführungsfor-\n\nmen gemäß den Figuren 3 und 4 zwar axiale Körper aus elastischem Material \n\nzwischen sehr steil stehenden Flanschen aus diesem Material. Es ist jedoch \n\nweder in der Beschreibung angesprochen noch mit Eindeutigkeit aus den \n\nZeichnungen zu ersehen, dass die relative Dicke dieses Körpers im Vergleich \n\nzu derjenigen der Flansche von irgendeiner Bedeutung sein könnte. Dasselbe \n\ntrifft auf den in der 1962 veröffentlichten britischen Patentschrift 895 520 ge-\n\nmachten Vorschlag für ein zwei Gummiringe enthaltendes Rad zu, die zudem \n\ndas von der patentgemäßen Lehre abgelehnte sehr weite V bilden. Das eben-\n\nfalls vorbekannte Rad, das in gleicher Weise in dem DDR-Wirtschaftspatent \n\n40 158, das 1965 ausgegeben wurde und aus der schwedischen Auslegungs-\n\nschrift 315 915 ersichtlich ist, weist zwar ebenfalls einen Ring mit einem axialen \n\nKörper auf. Dieser ist aber nicht zwischen den auch hier weit auseinander ge-\n\nrichteten Flanschen angeordnet, sondern schließt sich an diese Richtung Rad-\n\nachse an und erreicht als zusätzliches Element bei weitem nicht den Quer-\n\nschnitt der Flansche. \n\n26 \n\n4. Die Unteransprüche haben mit Patentanspruch 1 Bestand, weil sie \n\nunmittelbar oder mittelbar hierauf rückbezogen sind. \n\n27 \n\n5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1 ZPO, 121 PatG. \n\nMelullis \n\n Scharen \n\n Lemke \n\nGröning \n\nAchilles \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 19.02.2004 - 4 Ni 6/03 (EU) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR__67-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-24/x-zr-67-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR__67-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR__67-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-24/x-zr-67-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR__67-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:17:10.423621+00:00"}}