{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR__59-04A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2006-10-17","aktenzeichen":"X ZR 59/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 59/04 \n\nURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nVerkündet am: \n17. Oktober 2006 \nPotsch \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 17. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den \n\nRichter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-\n\nBeck und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 3. Senats (Nich-\n\ntigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 3. Februar 2004 teil-\n\nweise abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Beklagte ist Inhaberin des am 26. Juli 1989 unter Inanspruchnahme \n\nder Priorität einer Voranmeldung vom 17. August 1988 in den Vereinigten Staa-\n\nten von Amerika angemeldeten und mit Wirkung für die Bundesrepublik \n\nDeutschland erteilten europäischen Patents 356 013 (Streitpatents). \n\nDie nebengeordneten Patentansprüche 1, 2 und 11 lauten: \n\n\"1. A self-sealing valve (10) comprising: a first flexible plastic valve \n\nsheet (46) having a first inlet end (54) and a first outlet end (56) \n\nand a second flexible plastic valve sheet (48) having a second \n\ninlet end (58) and a second outlet end (60), the flexible plastic \n\nvalve sheets (46, 48) being bonded together and providing a \n\nvalve inlet (64) and a valve outlet (66); characterized in that: \n\n- \n\nthe flexible plastic valve sheets (46, 48) are arranged so as \n\nto provide a positioning tab (62), \n\n- \n\nthe self-sealing valve includes barrier means (76) to provide \n\na bonding barrier between the flexible plastic valve sheets \n\n(46, 48) at the valve inlet (64), and \n\n- \n\nthe barrier means (76) extends on the first or second flexible \n\nplastic valve sheet (46 or 48) at least inwardly from the valve \n\ninlet (64). \n\n 2. A self-sealing valve (10) for a non-latex balloon (12), the non-\n\nlatex balloon (12) having a balloon body (14) and a balloon \n\nstem (16) formed by sealing a first balloon sheet (18) to a sec-\n\nond balloon sheet (20), the self-sealing valve (10) comprising a \n\nfirst flexible plastic valve sheet (46) having a first inlet end (54) \n\nand a first outlet end (56) and a second flexible plastic valve \n\nsheet (48) having a second inlet end (58) and a second outlet \n\nend (60), the flexible plastic valve sheets (46, 48) being bonded \n\ntogether and providing a valve inlet (64) and a valve outlet (66); \n\ncharacterized in that: \n\n- \n\nthe flexible plastic valve sheets (46, 48) are arranged so as \n\nto provide a positioning tab (62) receivable entirely within the \n\nballoon stem (16), \n\n- \n\nthe self-sealing valve (10) includes barrier means (76) to \n\nprovide a bonding barrier between the flexible plastic valve \n\nsheets (46, 48) at the valve inlet (64), \n\n- \n\nthe barrier means (76) extends on the first or second flexible \n\nplastic valve sheet (46 or 48) at least inwardly from the valve \n\ninlet (64); and \n\n- \n\nthe self-sealing valve (10) is adapted to be preliminary heat \n\nbonded to the first or second balloon sheet (18 or 20) at the \n\nballoon stem (16) prior to sealing formation of the non-latex \n\nballoon (12), balloon body (14) and balloon stem (16) and to \n\nthereafter include a first floating portion (80) defining the \n\nvalve outlet (66) within the balloon body (14) and a second \n\nportion (82) defining the valve inlet (64) within the balloon \n\nstem (16). \n\n11. A method of producing a self-sealing, non-latex balloon (12), \n\nhaving a balloon body (14) and a balloon stem (16) defined by a \n\nfirst balloon sheet (18) bonded to a second balloon sheet (20), \n\ncomprising the steps of: \n\nbonding a first flexible plastic valve sheet (46) to a second flexi-\n\nble plastic valve sheet (48) so as to provide a self-sealing valve \n\n(10) having a valve inlet (64), a valve outlet (66) and a position-\n\ning tab (62); \n\ntreating the first or second flexible plastic valve sheet (46, 48) to \n\nprovide barrier means (76) for providing a bonding barrier \n\nbetween the first and second flexible plastic valve sheets (46, \n\n48) at the valve inlet (64); \n\nbonding the positioning tab (62) to the first balloon sheet (18) to \n\na predetermined position such that the self-sealing valve (10) \n\nhas a predetermined orientation with respect to the first balloon \n\nsheet (18); \n\nregistered the second balloon sheet (20) with respect to the first \n\nballoon sheet (18); and \n\nbonding the first and second balloon sheets (18, 20) together \n\nand to the self-sealing valve (10) such that the self-sealing \n\nvalve (10) includes a first floating portion (80) within the balloon \n\nbody (14) and a second portion (82) bonded to the balloon stem \n\n(16), the second portion (82) including the positioning tab (62) \n\nand the valve inlet (64).\" \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nWegen des Wortlauts der Patentansprüche 3 bis 10 und 12 bis 14 wird \n\nauf die Patentschrift Bezug genommen. \n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei \n\nnicht patentfähig. \n\nDas Bundespatentgericht hat das Streitpatent unter Abweisung der wei-\n\ntergehenden Klage mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik \n\nDeutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass die Patentansprüche ei-\n\nne einem Hilfsantrag der Beklagten entsprechende Fassung erhalten haben, \n\nwegen der auf das Urteil des Bundespatentgerichts verwiesen wird. \n\nHiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie den Antrag \n\nauf vollständige Abweisung der Klage weiterverfolgt. \n\nAls gerichtlicher Sachverständiger hat Professor Dr.-Ing. J. F. , \n\n , ein schriftliches Gutachten erstattet, das er \n\nin der mündli- \n\nchen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. \n\n8 \n\nDie Klägerin ist nach Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nüber ihr Vermögen mangels Masse in der mündlichen Verhandlung nicht vertre-\n\nten gewesen. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n9 \n\nDie zulässige Berufung, über die trotz der Säumnis der Klägerin durch \n\nstreitiges Urteil zu entscheiden ist (Sen.Urt. v. 30.4.1996 - X ZR 114/92, GRUR \n\n1996, 757 - Tracheotomiegerät; Sen.Urt. v. 18.11.2003 - X ZR 128/03, Mitt. \n\n2004, 171 - Leuchter), hat Erfolg. Die Würdigung des Standes der Technik er-\n\ngibt nicht, dass der Gegenstand des Streitpatents für den Fachmann nach sei-\n\nnem Fachwissen und -können nahegelegen hätte. \n\n10 \n\nI. \n\nDas Streitpatent betrifft ein selbstdichtendes Ventil insbesondere \n\nfür einen nicht aus Latex bestehenden Ballon sowie ein Verfahren zur Herstel-\n\nlung eines solchen Ballons mit erfindungsgemäßem Ventil. \n\n11 \n\nIn der Beschreibung wird erläutert, dass Ballons aus zwei flexiblen - ge-\n\ngebenenfalls metallisierten - Kunststofffolien, die durch Heißsiegelung in unter-\n\nschiedlichen Formen miteinander verbunden seien, seit einigen Jahren \n\nerhebliche Verbreitung gefunden hätten. Wegen der sehr geringen Durchlässig-\n\nkeit der Folien könne ein solcher Ballon das Füllmedium (insbesondere Helium) \n\nüber Wochen halten, sofern der Ballonhals entsprechend abgedichtet sei. We-\n\ngen der Nachteile einer Abbindung des Ballonhalses, der Verwendung von \n\nKlammern oder einer Heißversiegelung seien in jüngerer Zeit selbstdichtende \n\nBallons und Ventileinrichtungen entwickelt worden; die Streitpatentschrift ver-\n\nweist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die US-Patentschrift 4 674 \n\n532 (Anl. K 3 = E 1). Diese selbstdichtenden Ballons wiesen jedoch hohe Aus-\n\nfallraten auf und seien insbesondere wegen der Integration des Ventileinbaus in \n\nden Prozess der Ballonherstellung kostenaufwendig. Ferner sieht das Streitpa-\n\ntent es aus mehreren Gründen als nachteilig an, dass die meisten bekannten \n\nselbstdichtenden Ventile nach außen über den Ballonhals hinausreichten. \n\n12 \n\nHieraus ergibt sich das technische Problem, ein zuverlässig arbeitendes \n\nselbstdichtendes Ventil bereitzustellen, das einfach und kostengünstig herstell-\n\nbar ist, in einen automatisierten Ballonherstellungsprozess integriert werden \n\nkann und innerhalb des Ballonhalses positionierbar ist. \n\n13 \n\nDieses Problem soll nach Patentanspruch 1 des Streitpatents durch fol-\n\ngende Merkmalskombination gelöst werden: \n\n1. \n\nDas selbstdichtende Ventil (10) weist auf: \n\n1.1 \n\neine erste flexible Kunststofffolie (46) mit einem (ers-\n\nten) Einlassende (54) und einem (ersten) Auslassende \n\n(56), \n\n1.2 \n\neine zweite flexible Kunststofffolie (48) mit einem \n\n(zweiten) Einlassende (58) und einem (zweiten) Aus-\n\nlassende (60). \n\n2. \n\nDie Folien (46, 48) \n\n2.1 \n\nsind miteinander verbunden, \n\n2.2 \n\nbilden einen Ventileinlass (64) und einen Ventilauslass \n\n(66) und \n\n2.3 \n\nsind so angeordnet, dass sie eine Positionierlasche \n\n(positioning tab, 62) bilden. \n\n3. \n\nDas Ventil umfasst ein Sperrmittel (barrier means, 76), \n\n3.1 \n\ndas eine Verbindungssperre (bonding barrier) zwi-\n\nschen den Folien (46, 48) am Ventileinlass (64) be-\n\nreitstellt und \n\n3.2 \n\nsich auf der ersten oder zweiten Folie (46 oder 48) \n\nvom Ventileinlass (64) zumindest einwärts erstreckt. \n\n14 \n\nDie nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 3 der Streitpatent-\n\nschrift zeigen ein Ausführungsbeispiel, bei dem die Positionierlasche dadurch \n\ngebildet ist, dass der zweite Folienstreifen (48) länger als der erste ausgebildet \n\nist. \n\n15 \n\nDie Positionierlasche soll die Automatisierung der Ballonherstellung er-\n\nleichtern, indem sie es ermöglicht, das selbstdichtende Ventil im Herstellungs-\n\nprozess zuverlässig an einer bestimmten vorgegebenen Stelle des Ballonhalses \n\nauf einer der beiden vorzugsweise aus Polyäthylen bestehenden Ballonfolien zu \n\npositionieren und sodann mit der Ballonfolie zu verschweißen (Sp. 3 Z. 14-17; \n\nSp. 5 Z. 24-27; Sp. 8 Z. 17-23). Zugleich soll die Verbindungssperre, im Ausfüh-\n\nrungsbeispiel ein Überzug (78) aus hitzebeständiger Nitrozellulose, sicherstel-\n\nlen, dass bei der Verbindung der Ballonfolien miteinander und mit dem selbst-\n\ndichtenden Ventil der Ventileinlass nicht verschlossen wird (Sp. 3 Z. 28-33; \n\nSp. 7 Z. 19-24; Sp. 8 Z. 23-32). Zwar ist der Ballon nicht Gegenstand des Pa-\n\ntentanspruchs 1. Mit Positionierlasche und Verbindungssperre ist das erfin-\n\ndungsgemäße Ventil jedoch so ausgerüstet, dass es vorteilhaft bei einem au-\n\ntomatisierten Ballonherstellungsprozess verwendet werden kann. \n\n16 \n\n17 \n\nII. \n\nDem Gegenstand des Patentanspruchs 1 kann die Patentfähigkeit \n\nnicht abgesprochen werden. \n\n1. \n\nDer Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu. Er wird weder \n\ndurch die US-Patentschrift 4 684 532 (Anl. K 3 = E 1), noch durch die Unterla-\n\n18 \n\n19 \n\ngen des spanischen Gebrauchsmusters 20 35 94 (Anl. K 11 = E 2) oder die US-\n\nPatentschrift 3 332 415 (Anl. K 13 = E 3) vorweggenommen. \n\nDas selbstdichtende Ventil nach der E 1 weist weder eine Positionierla-\n\nsche noch eine Verbindungssperre auf. \n\nEntsprechend verhält es sich bei dem Gegenstand des spanischen \n\nGebrauchsmusters. Soweit die Klägerin erstinstanzlich eine Verbindungssperre \n\nin unterschiedlich langen Seitenwänden der schlauchförmigen Zunge aus bieg-\n\nsamem Material (lengueta tubular de naturaleza flexible) hat sehen wollen, \n\nkann dem nicht gefolgt werden. Zwar mögen die Zeichnungen für sich den Ein-\n\ndruck ungleich langer Wände erwecken, der textliche Hinweis auf eine \n\nSchlauchform schließt ein solches Verständnis jedoch aus. \n\n20 \n\nBei dem selbstdichtenden Druckventil nach der US-Patentschrift \n\n3 332 415 (E 3) fehlt es jedenfalls an einem Sperrmittel im Sinne des Streitpa-\n\ntents. Der Gefahr eines unbeabsichtigten Verschließens des Ventileinlasses \n\nkann nach der E 3 dadurch entgegengewirkt werden, dass während der Anbrin-\n\ngung des Ventils an dem zu befüllenden Körper durch Heißsiegelung ein dün-\n\nnes Blatt (thin layer) eines hochschmelzenden Materials wie Polytetrafluoräthy-\n\nlen eingesetzt wird (E 3, Sp. 3 Z. 39-44). \n\n21 \n\n22 \n\n2. \n\nDer Stand der Technik hat dem Fachmann die erfindungsgemäße \n\nVentilausgestaltung auch nicht nahegelegt. \n\nDas Bundespatentgericht hat in dem äußeren, gegenüber dem inneren \n\nverbreiterten Ventilabschnitt des in Figur 1 der E 3 gezeigten Ventils eine Posi-\n\ntionierlasche im Sinne des Merkmals 2.3 gesehen und angenommen, es habe \n\nim \"Griffbereich\" des Fachmanns gelegen, das nur während der thermischen \n\nBefestigung des Ventils im aufblasbaren Körper vorgesehene Sperrmittel per-\n\nmanent im Ventil zu belassen. Dem vermag der Senat im Ergebnis nicht zu fol-\n\ngen. \n\n23 \n\nDas Bundespatentgericht hat festgestellt, dass sich in der Praxis mit der \n\nEntwicklung von Ventilen der in Rede stehenden Art typischerweise ein mit der \n\nKunststoffverarbeitung vertrauter Maschinenbauingenieur befasst. Die Befra-\n\ngung des gerichtlichen Sachverständigen hat nichts ergeben, was eine Abwei-\n\nchung von dieser auch von der Berufung nicht angegriffenen Feststellung gebö-\n\nte. Soweit der gerichtliche Sachverständige zu den in Betracht kommenden \n\nFachleuten auch erfahrene Techniker gezählt hat, ergäben sich aus der Einbe-\n\nziehung dieses Personenkreises keine entscheidungserheblichen zusätzlichen \n\nKenntnisse oder Erfahrungen. \n\n24 \n\nDie Funktion des verbreiterten äußeren Teils des Ventils nach Figur 1 \n\nder E 3 wird in der Entgegenhaltung nicht erläutert. Beschrieben wird, dass in \n\nder \"besonderen Ausführungsform\" nach Figur 1 eine dünne Metallplatte oder \n\ndicke Folie (die ein Aufrollen dieses Ventilteils als zusätzliche Dichtung ermögli-\n\nchen soll, vgl. Fig. 7) in einen erweiterten Teil 19 des Ventils eingesetzt werden \n\nkönne (E 3, Sp. 3 Z. 9-14). Das deutet zunächst darauf hin, dass die Erweite-\n\nrung nur der Aufnahme eines Verstärkungselements dienen soll. Andererseits \n\nist in Figur 2 ein Ventil 22, \"similar to valve 10 of Figure 1 but without the metal-\n\nlic foil insert\" gezeigt. Dieser Darstellung kann der Fachmann jedenfalls ent-\n\nnehmen, dass die Verbreiterung es erleichtert, wenn nicht erzwingt, das Ventil, \n\nwie in Figur 2 gezeigt, so zu positionieren, dass der breitere Teil außerhalb des \n\nzu befüllenden Körpers zu liegen kommt. \n\n25 \n\nDie Beweisaufnahme hat jedoch keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür \n\nerbracht, dass diese vorbekannte Ausgestaltung eines Ventils dem Fachmann \n\nunter Berücksichtigung seines Fachwissens und -könnens eine Weiterentwick-\n\nlung zu der erfindungsgemäßen Ausgestaltung nahegelegt hätte. \n\n26 \n\nZwar ist, wie der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat, die Indizie-\n\nrung zweier Bauteile, d.h. die Verwendung körperlicher oder unkörperlicher \n\nHilfsmittel zur gegenseitigen Sicherung der Position, ein im Maschinenbau gän-\n\ngiges Verfahren. Die Verbreiterung des äußeren Ventilteils in der E 3 gab dem \n\nFachmann jedoch keine Anregung, die Ventilfolien entsprechend Merkmal 2.3 \n\nso anzuordnen, dass sie eine Positionierlasche bilden, die - im Zusammenwir-\n\nken mit einer entsprechenden Indizierung einer Ballonfolie - die gegenseitige \n\nPositionssicherung bei einem automatisierten Herstellungsprozess erlaubt und \n\nes zugleich ermöglicht, die Ventilfolie mittels der Positionierlasche einfach und \n\nzuverlässig mit der Ballonfolie zu verbinden, ohne dabei Vorkehrungen gegen \n\neinen Verschluss des Ventileinlasses durch den Heißsiegelungsvorgang treffen \n\nzu müssen. \n\n27 \n\nEbenso wenig konnte die Schrift den Fachmann dazu anregen, entspre-\n\nchend Merkmal 3 das Ventil selbst mit einem Sperrmittel zu versehen. Das \n\nSperrmittel hat eine Funktion nur während des Heißsiegelungsvorgangs und \n\nwird demgemäß im Stand der Technik bei der Ventilherstellung als \"Werkzeug\" \n\neingesetzt. Die Erwägung des Bundespatentgerichts, ein solcher Einsatz eines \n\nSperrmittels wie die Verwendung von Ventilfolien mit Sperrmittel lägen glei-\n\nchermaßen im \"Griffbereich\" des Fachmanns, der die Auswahl unter Abwägung \n\nder technischen und/oder wirtschaftlichen Vor- und Nachteile jeder Maßnahme \n\nim Rahmen seines routinemäßigen Könnens treffen werde, vernachlässigt, \n\ndass vor einer solchen Auswahl das Sperrmittel mit Blick auf die Vorteile, die \n\nsich hieraus ergeben könnten, zunächst als (möglicher) Bestandteil des aus \n\nKunststofffolie bestehenden Ventils selbst gedacht werden muss. Eine solche \n\nSichtweise kann nicht als selbstverständlich angesehen werden; Anhaltspunkte \n\ndafür, dass sie der Fachmann gleichwohl in Betracht gezogen hätte, sind in der \n\nBeweisaufnahme und insbesondere bei der hierauf gerichteten Befragung des \n\ngerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung nicht hervorge-\n\ntreten. Vielmehr hat der gerichtliche Sachverständige erläutert, dass im Priori-\n\ntätszeitpunkt gerade bei der Kunststoffverarbeitung wegen der Vielzahl der \n\nVerbindungstechniken und ihrer jeweiligen spezifischen Risiken typischerweise \n\neine starke Bindung an die \"Unternehmenstechnologie\", d.h. an die jeweils er-\n\nprobten und entsprechend sicher und fehlerfrei beherrschten Prozesse, bestan-\n\nden habe, auf deren Weiterentwicklung sich das Bemühen um Verbesserung \n\nund Vereinfachung konzentriert habe. Hiernach kann es nicht als am Prioritäts-\n\ntag naheliegend angesehen werden, die bekannte Ventilfolie mit einem erfin-\n\ndungsgemäßen Sperrmittel auszustatten, das zwar nicht notwendigerweise, wie \n\nim Ausführungsbeispiel des Streitpatents beschrieben, aus einem Überzug be-\n\nstehen muss, aber jedenfalls die Verwendung eines weiteren gegenüber der \n\nVentilfolie zu fixierenden (Kunststoff-)Materials mit gegenüber der Ventilfolie \n\nerhöhtem Schmelzpunkt erfordert und damit ohne entsprechendes Vorbild im \n\nStand der Technik eine (teilweise) Änderung des für die Ventilherstellung ver-\n\nwendeten Kunststoffs bedeutete. \n\n28 \n\nIII. \n\nDer formal nicht auf Patentanspruch 1 rückbezogene, sondern ne-\n\nbengeordnete Patentanspruch 2 betrifft ein selbstabdichtendes Ventil für einen \n\nnicht aus Latex bestehenden Ballon. Er umfasst sämtliche Merkmale des Pa-\n\ntentanspruchs 1 und ist daher aus den dargestellten Gründen gleichfalls patent-\n\nfähig. Nichts anderes gilt für Patentanspruch 11, der ein Verfahren zur Herstel-\n\nlung eines selbstdichtenden Nicht-Latex-Ballons betrifft und die Merkmale des \n\nPatentanspruchs 1 in Gestalt von Anweisungen für die Herstellung eines Bal-\n\nlons mit einem Patentanspruch 1 entsprechenden Ventil aufgreift. Die Unteran-\n\nsprüche werden von der Patentfähigkeit der Gegenstände der Patentansprüche \n\n1, 2 und 11 mitgetragen. \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\n Mühlens \n\nMeier-Beck \n\n Kirchhoff \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 03.02.2004 - 3 Ni 28/02 (EU) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR__59-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-17/x-zr-59-04","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR__59-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR__59-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-17/x-zr-59-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR__59-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:58:02.080675+00:00"}}