{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR__51-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2008-11-11","aktenzeichen":"X ZR 51/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 51/04 \n\nURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nVerkündet am: \n11. November 2008 \nPotsch \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 11. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und \n\ndie Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Gröning \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Berufung gegen das am 27. Januar 2004 verkündete Urteil des \n\n3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf \n\nKosten des Beklagten zurückgewiesen. \n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für die Berufungsinstanz auf \n\n600.000,-- EUR festgesetzt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDer Beklagte ist Inhaber des europäischen Patents 0 773 327, das auf \n\neiner Anmeldung vom 5. November 1996 beruht, mit der die Priorität einer \n\ndeutschen Anmeldung vom 10. November 1995 in Anspruch genommen wor-\n\nden ist. Das Streitpatent betrifft Verfahren und Vorrichtung zur Abreinigung ei-\n\nner durch umweltschädliche Medien kontaminierten und/oder in ihrer Griffigkeit \n\nbeeinträchtigten Fahrbahn oder sonstigen Verkehrsfläche und umfasst zwölf \n\nAnsprüche. Die Patentansprüche 1 und 8 lauten in der Verfahrenssprache wie \n\nfolgt: \n\n\"1. Verfahren zur Abreinigung einer durch umweltschädliche Me-\n\ndien wie Schmier- oder Kraftstoffe, Bremsflüssigkeit, Hydrau-\n\nliköle, Frostschutzmittel und/oder andere lösliche oder emul-\n\ngierbare Medien kontaminierten bzw. in ihrer Griffigkeit beein-\n\nträchtigten Fahrbahn oder Verkehrsfläche, im Folgenden \n\nFahrbahndecke (20) genannt, wobei ein jeweils in Abreinigung \n\nbefindlicher Flächenteil (21) der Fahrbahndecke (20) nach al-\n\nlen Seiten sowie nach oben zu gegen die übrige Fahrbahnde-\n\ncke (20) und Umgebung abgeschirmt und durch Aufsprühen \n\neiner Lösungs- und/oder Emulgierungsmittel in Wasser enthal-\n\ntenden Reinigungsflüssigkeit, gegebenenfalls unter Bürsten, \n\nbehandelt wird, wobei eine dabei entstehende, die schädlichen \n\nMedien in Lösung oder in Emulsion enthaltende Phase abge-\n\nsaugt wird, wobei ein in Arbeitsrichtung (33) befindlicher vor-\n\nderer Bereich (31) des Flächenteils (21) durch gerichtete, e-\n\nnergiereiche Sprühstrahlen (34) mit Reinigungsflüssigkeit be-\n\nsprüht und dabei die schädlichen Medien gelöst oder emul-\n\ngiert werden, und wobei in einem in Arbeitsfortschritt folgen-\n\nden hinteren Bereich (32) eine die schädlichen Medien in Lö-\n\nsung oder als Emulsion enthaltende flüssige Phase abgesaugt \n\nwird, wobei der vordere und der hintere Bereich durch eine \n\ndicht oberhalb des Flächenteils (21) endende Querwand (37) \n\nunterteilt ist. \n\n 8. Vorrichtung zur Abreinigung einer durch schädliche Medien \n\nkontaminierten bzw. in ihrer Griffigkeit beeinträchtigten Fahr-\n\nbahndecke (20), insbesondere zur Durchführung des Verfah-\n\nrens nach den Ansprüchen 1 bis 7, umfassend wenigstens ei-\n\nnen Vorratsbehälter (1) für Reinigungsfluid mit nachgeschalte-\n\nter Hochdruckpumpe (2) und wenigstens einen Auffangbehäl-\n\nter für die abgesaugte Schmutzigphase, sowie eine über die \n\nFahrbahndecke (20) führbare Reinigungsvorrichtung (30) mit \n\neiner nach unten zu offenen, einen zur Abreinigung vorgese-\n\nhenen Flächenbereich (21) seitlich sowie nach oben zu ab-\n\ndeckbaren Haube (30), d a d u r c h g e k e n n z e i c h -\n\nn e t , dass der Raum unter der Haube (30) durch eine \n\ndicht oberhalb der Fahrbahndecke (20) endende Querwand \n\n(37) in einen, in Arbeitsrichtung, vorderen Sprühraum (31) und \n\nhinteren Saugraum (32) unterteilt ist, und dass der vordere \n\nSprühraum \n\n(31) eine an eine Hochdruck-Reinigungs-\n\nmittelquelle (1, 2) anschließbare Sprühdüsenanordnung (35) \n\nund der hintere Saugraum (32) ein an eine Absaugvorrichtung \n\n(5, 6) anschließbares Saugmundstück (36) aufweist.\" \n\n2 \n\n3 \n\nWegen der unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezoge-\n\nnen Unteransprüche 2 bis 7 und der unmittelbar oder mittelbar auf Patentan-\n\nspruch 8 rückbezogenen Unteransprüche 10 bis 12 wird auf die Streitpatent-\n\nschrift verwiesen. \n\nDie Klägerin, der die Nebenintervenienten beigetreten sind, weil sie von \n\ndem alleinigen Lizenznehmer wegen Patentverletzung in Anspruch genommen \n\nwerden, hält die Patentansprüche 1 und 8 für im Stand der Technik vorwegge-\n\nnommen. Die Klägerin und die Nebenintervenienten haben deshalb Nichtiger-\n\nklärung des Streitpatents begehrt. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDer Kläger hat sich hiergegen mit dem Antrag, die Klage abzuweisen, \n\ngewendet und hilfsweise das Streitpatent mit geänderten Patentansprüchen 1 \n\nund 8 bei ansonsten unveränderten Unteransprüchen verteidigt. \n\nDas Bundespatentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt, weil die \n\nPatentansprüche 1 und 8 in der erteilten Fassung nicht neu seien und sie in der \n\nFassung der Hilfsanträge nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhten. \n\nHiergegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung und dem Antrag, \n\ndas Urteil des Bundespatentgerichts abzuändern und das Streitpatent mit Wir-\n\nkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland mit folgenden An-\n\nsprüchen 1 und 8 - bei ansonsten unveränderten Ansprüchen 2 bis 7 und 9 bis \n\n12 - aufrechtzuerhalten: \n\n\"1. Verfahren zur Abreinigung einer durch umweltschädliche \n\nSchmier- oder Kraftstoffe, Bremsflüssigkeit, Hydrauliköle, \n\nFrostschutzmittel und/oder andere emulgierbare Medien kon-\n\ntaminierten bzw. in ihrer Griffigkeit beeinträchtigten Fahrbahn \n\noder Verkehrsfläche, im Folgenden Fahrbahndecke (20) ge-\n\nnannt, wobei ein jeweils in Abreinigung befindlicher Flächenteil \n\n(21) der Fahrbahndecke (20) durch eine Haube nach allen \n\nSeiten, nach oben, gegen die übrige Fahrbahndecke (20), mit-\n\ntels an den fahrbahnseitigen Haubenrändern rund um ange-\n\nordneten flexiblen Abdichtungselementen (38) und gegen die \n\nUmgebung abgeschirmt und durch Aufsprühen einer Emulgie-\n\nrungsmittel in Wasser enthaltenden Reinigungsflüssigkeit be-\n\nhandelt wird, wobei eine dabei entstehende, die schädlichen \n\nMedien in Emulsion enthaltende Phase abgesaugt wird, wobei \n\nein erster in Arbeitsrichtung (33) befindlicher vorderer Bereich \n\n(31) des Flächenteils (21) unter der Haube durch gerichtete, \n\nenergiereiche Sprühstrahlen (34) mit Reinigungsflüssigkeit \n\nbesprüht und dabei die schädlichen Medien emulgiert werden, \n\nund wobei in einem zweiten in Arbeitsfortschritt folgenden hin-\n\nteren Bereich (32) unter derselben Haube eine die schädli-\n\nchen Medien in Emulsion enthaltende flüssige Phase abge-\n\nsaugt wird, wobei der vordere und der hintere Bereich unter \n\nder Haube durch eine dicht oberhalb des Flächenteils (21) en-\n\ndende Querwand (37) unterteilt ist. \n\n 8. Vorrichtung zur Abreinigung einer durch schädliche Medien \n\nkontaminierten bzw. in ihrer Griffigkeit beeinträchtigten Fahr-\n\nbahndecke (20), insbesondere zur Durchführung des Verfah-\n\nrens nach den Ansprüchen 1 bis 7, umfassend wenigstens ei-\n\nnen Vorratsbehälter (1) für Reinigungsfluid mit nachgeschalte-\n\nter Hochdruckpumpe (2) und wenigstens einen Auffangbehäl-\n\nter für die abgesaugte Schmutzigphase, sowie eine über die \n\nFahrbahndecke (20) führbare Reinigungsvorrichtung (30) mit \n\neiner nach unten zu offenen, einen zur Abreinigung vorgese-\n\nhenen Flächenbereich (21) seitlich sowie nach oben zu ab-\n\ndeckbaren Haube (30), wobei an den fahrbahnseitigen Hau-\n\nbenrändern rundum flexible Abdichtungselemente (38) ange-\n\nordnet sind, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass \n\nder Raum unter der Haube (30) durch eine dicht oberhalb der \n\nFahrbahndecke (20) endende Querwand (37) in einen, in Ar-\n\nbeitsrichtung, ersten vorderen Sprühraum (31) und in einen \n\nzweiten hinteren Saugraum (32) unter derselben Haube unter-\n\nteilt ist, und dass der vordere erste Sprühraum (31) eine an \n\neine Hochdruck-Reinigungsmittelquelle (1, 2) anschließbare \n\nSprühdüsenanordnung (35) und der zweite hintere Saugraum \n\n(32) ein an eine Absaugvorrichtung (5, 6) anschließbares \n\nSaugmundstück (36) aufweist.\" \n\n7 \n\nDie Klägerin und die Nebenintervenienten treten diesem Begehren ent-\n\ngegen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gut-\n\nachtens des Prof. Dr.-Ing. B. K. \n\n der Universität … . Der gerichtliche Sachverständige hat sein \n\nGutachten in der mündlichen Verhandlung ergänzt und erläutert. Der Beklagte \n\nhat einen Bericht von Prof. Dr.-Ing. W. F. (Sachbearbeiter Dr.-Ing. J. \n\nF. ), \n\n der Universität S. \n\n , über vergleichende Untersuchungen an zwei Reinigungshauben zu den \n\nAkten gereicht. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\n9 \n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. \n\nI. Das Streitpatent betrifft Verfahren und Vorrichtung zur Abreinigung ei-\n\nner durch umweltschädliche Medien kontaminierten und/oder in ihrer Griffigkeit \n\nbeeinträchtigten Fahrbahn oder sonstigen Verkehrsfläche. Die Beschreibung \n\nbefasst sich näher mit Sonderfahrzeugen und Vorbauaggregaten, die bereits \n\nals Ölspur-Wasch-Saugfahrzeuge bzw. Ölspur-Reiniger eingesetzt worden wa-\n\nren. Bemängelt wird deren großer maschineller Aufwand sowie, dass bei ihnen \n\nunkontrolliert Flüssigkeitsteilchen umherspritzen, die umweltschädliche Medien \n\nenthalten (S. 2 Z. 55 f.). Dementsprechend dient die Lehre des Streitpatents \n\ndazu, dies zu vermeiden und eine vollständige, rückstandsfreie Reinigung einer \n\nFahrbahn oder sonstigen Verkehrsfläche bei möglichst kurzer Reinigungsdauer \n\nbewerkstelligen und so den unverschmutzten Zustand wiederherstellen zu kön-\n\nnen. Hierzu soll die Vorrichtung eine möglichst unkomplizierte platzsparende \n\nBauweise und ein geringes Eigengewicht haben sowie eine einwandfreie Funk-\n\ntion auch unter ungünstigen Wetterverhältnissen gewährleisten (S. 3 Z. 1-10). \n\n10 \n\nII. Als Lösung schlägt Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung, ge-\n\ngen die Bedenken nicht bestehen und auch nicht erhoben sind, ein Verfahren \n\nvor, das, \n\n1. zur Abreinigung einer Fahrbahn oder Verkehrsfläche (im Folgen-\n\nden: Fahrbahndecke) dient, \n\n1.1 die durch umweltschädliche Schmier- oder Kraftstoffe, \n\nBremsflüssigkeit, \n\nHydrauliköle, \n\nFrostschutzmittel \n\nund/oder andere emulgierbare Medien kontaminiert \n\noder in ihrer Griffigkeit beeinträchtigt ist. \n\n2. Jeweils ein Flächenteil der Fahrbahndecke wird nach allen Sei-\n\nten, nach oben, gegen die übrige Fahrbahndecke, gegen die \n\nUmgebung abgeschirmt \n\n2.1 durch eine Haube \n\n2.2 und an deren fahrbahnseitigen Rändern rundum ange-\n\nordnete flexible Abdichtungselemente, \n\n2.3 wobei der Flächenteil unter der Haube unterteilt ist \n\n2.3.1 durch eine Querwand, \n\n2.3.1.1 die dicht oberhalb des Flächenteils en-\n\ndet, \n\n2.3.2 \n\nin einen ersten, in Arbeitsrichtung befindlichen \n\nvorderen Bereich \n\n2.3.3 und in einen zweiten, im Arbeitsfortschritt fol-\n\ngenden hinteren Bereich. \n\n3. Der Flächenteil wird behandelt, indem unter derselben Haube \n\n3.1 eine Reinigungsflüssigkeit aufgesprüht wird, \n\n3.1.1 die Emulgierungsmittel in Wasser enthält, \n\nund zwar \n\n3.1.2 durch gerichtete, energiereiche Sprühstrahlen \n\n3.1.2.1 auf den ersten Bereich des Flächen-\n\nteils, \n\n3.2 dabei die schädlichen Medien emulgiert werden und \n\n3.3 die die schädlichen Medien in Emulsion enthaltende \n\nflüssige Phase abgesaugt wird \n\n3.3.1 \n\nin dem zweiten Bereich des Flächenteils. \n\n11 \n\nDie unter 1 zusammengefassten Angaben des Patentanspruchs 1 in der \n\nverteidigten Fassung bezeichnen den Zweck des beanspruchten Verfahrens. \n\nMehr als dass hier dessen generelle Eignung angesprochen ist, kann auch der \n\nBeschreibung nicht entnommen werden. Insbesondere geht aus dem Streitpa-\n\ntent nicht hervor, dass das Verfahren auf die Reinigung bestimmter Fahrbah-\n\nnen, etwa solcher beschränkt sei, welche die Ebenheit oder Griffigkeit von \n\nStraßen aus Beton oder Asphalt haben, wie sie in Deutschland, insbesondere \n\nzum Prioritätszeitpunkt, üblicherweise anzutreffen waren. Denn die Zweckan-\n\ngabe selbst bezieht sich auf Verkehrsflächen, was beispielsweise auch Böden \n\nin Parkhäusern etc. einschließt, die bekanntermaßen jedenfalls weniger raue, \n\nsondern vergleichsweise glatte Oberflächen haben können. \n\n12 \n\nHinsichtlich der Abschirmung erfährt der Leser des Streitpatents aus \n\ndessen Beschreibung hingegen, dass hierdurch ein unkontrolliertes Sprühen in \n\nden Bereich außerhalb der Haube und ein Umherspritzen der die schädlichen \n\nMedien enthaltenden Phase verhindert und dass dadurch die Wirkung der Rei-\n\nnigung gesteigert werden soll (S. 3 Z. 13, 14, 23, 24). Das führt zu der Ausle-\n\ngung, dass das Streitpatent die Verwendung einer Haube verlangt, die sowohl \n\noben an ihrer Decke als auch an den Seitenwänden und den Abdichtungsele-\n\nmenten keine Öffnungen aufweist, die Reinigungsflüssigkeit oder Phase nach \n\naußen gelangen lassen. Ausgenommen hiervon sind solche Durchlässe, die \n\nsich im Betrieb ergeben können, wenn Abdichtungselemente Verwendung fin-\n\nden, die eine Borstenanordnung besitzen. Denn eine solche Anordnung ist in \n\nder Beschreibung ausdrücklich erwähnt und gehört ausweislich des Patentan-\n\nspruchs 9 zu den zu bevorzugenden Gestaltungen einer patentgemäßen Vor-\n\nrichtung. Das patentgemäße Verfahren beinhaltet deshalb nicht, dass es unter \n\neiner vollständig abgedichteten Haube abläuft. Dem steht nicht entgegen, dass \n\nes auf S. 3 Z. 26 heißt, die Haube sei \"nur nach unten offen\". Denn die Be-\n\nschreibung spricht im Übrigen lediglich von einer weitgehend abdichtenden \n\nHaube. Dies trägt auch dem vom gerichtlichen Sachverständigen bestätigten \n\nUmstand Rechnung, dass zur Verkehrsfläche hin ein vollständiger Abschluss \n\ndes Inneren der Haube realistischerweise nicht immer erreichbar ist, da die \n\nFahrbahndecke Unebenheiten und Vertiefungen aufweisen kann, in die selbst \n\nLeisten, Stege oder Borsten aus Gummi oder Kunststoff (S. 4 Z. 20) nicht bis \n\nzum Grund eindringen können, und weil selbst bei ansonsten dichter Haube \n\njedenfalls hier ein Luftaustausch stattfinden muss, wenn die Vorrichtung nicht \n\nGefahr laufen soll, beim Saugen nicht mehr bewegt werden zu können. \n\n13 \n\nDie die Querwand betreffende Anweisung, wonach diese dicht oberhalb \n\nder Verkehrsfläche enden soll, verlangt von dem nacharbeitenden Fachmann \n\nnoch eine nähere Festlegung des einzuhaltenden Abstands. Hierzu erhält er in \n\nder Beschreibung nur einen funktionsbezogenen Hinweis. Denn auf Seite 4 Zei-\n\nle 18 heißt es lediglich, durch die dicht oberhalb des Flächenteils endende \n\nQuerwand sollten sich ein Sprühraum und ein Saugraum ergeben. Das verbie-\n\ntet die Auslegung, das Streitpatent in der verteidigten Fassung verlange einen \n\nüber die gesamte Breite der Haube gleichmäßig schmalen Schlitz zwischen \n\nFahrbahn und Unterkante der Querwand, insbesondere einen solchen, der be-\n\nwirkt, dass sich die durch das Sprühen entstehende Phase vor der Querwand \n\nstaut. Dem fachkundigen Leser wird nur bedeutet, den Abstand der Unterkante \n\nder Querwand so zu gestalten, dass einerseits der Sprühstrahl nicht die Fläche \n\nhinter der Querwand erreicht, andererseits die Absaugung der Phase nicht \n\nschon vor der Querwand einsetzt, so dass - wie es auch die Merkmale 3.1.2.1 \n\nund 3.3.1 ausdrücken - auf den ersten Bereich gespritzt und in dem zweiten \n\nBereich abgesaugt wird. Da die Beschreibung auch insoweit nicht einmal an-\n\ndeutungsweise etwas offenbart, bedeutet das zugleich, dass das Verfahren \n\nauch ansonsten darüber hinausgehende, sozusagen qualifizierte Verhältnisse \n\nunter der Haube nicht verlangt. Das Verfahren nutzt zwar den durch Sprühstrahl \n\nund Saugdüse zu erzielenden Druck; zu seinem Gegenstand gehört aber nicht \n\ndie Lehre, durch Abdichtungselemente und entsprechende Anordnung der \n\nQuerwand über der Fläche einen besonderen Unterdruck im Saugraum und \n\nunter der Querwand zu erzeugen, der die Phase unter der Querwand gleichsam \n\n\"wegschlürft\", wenn sich diese nach ausreichender Verweilzeit der Reinigungs-\n\nflüssigkeit im Sprühraum vor der Querwand gebildet hat. Angesichts der weite-\n\nren Kennzeichnung der überdeckten Bereiche (in Arbeitsrichtung vorderer bzw. \n\nhinterer Bereich) erfährt der Fachmann lediglich noch, dass die Haube in be-\n\nstimmte Richtung verfahren wird, nämlich so, dass der für die Absaugung vor-\n\ngesehene Bereich in Richtung des besprühten Bereichs gelangt. \n\n14 \n\nIII. Es kann dahinstehen, ob Patentanspruch 1 in der verteidigten Fas-\n\nsung von dem entgegengehaltenen Stand der Technik bereits neuheitsschäd-\n\nlich getroffen ist; er war dem Fachmann jedenfalls durch ihn nahegelegt. \n\n15 \n\n1. Der maßgebliche Fachmann ist ein Diplomingenieur, der bereits mehr-\n\njährig berufliche Erfahrungen im Bereich der Entwicklung von Reinigungsvor-\n\nrichtungen gesammelt hat. Denn das sind die Leute, die nach den Ausführun-\n\ngen des gerichtlichen Sachverständigen, denen die Parteien nicht entgegenge-\n\ntreten sind, von den einschlägigen Unternehmen eingesetzt werden, um die \n\nTechnik auf dem Gebiet der Abreinigung von Fahrbahnen oder Verkehrsflächen \n\nvoranzubringen. \n\n16 \n\n2. a) Ein solcher Fachmann zieht auch das, was die 1991 veröffentlichte \n\neuropäische Patentschrift 0 279 729 ihm offenbart, als Vorbild in Erwägung, \n\nwenn es um die vollständige rückstandsfreie Reinigung einer Fahrbahn oder \n\nsonstigen Verkehrsfläche von emulgierbaren Medien wie den im verteidigten \n\nPatentanspruch 1 ausdrücklich genannten bei möglichst kurzer Reinigungsdau-\n\ner geht. Denn der in der europäischen Patentschrift 0 279 729 gemachte Vor-\n\nschlag beschränkt sich zum einen nicht auf die Beseitigung von radioaktiven \n\nTeilchen (\"particules\"). In dieser Schrift sind nämlich ausdrücklich auch Ver-\n\nschmutzungen durch chemische Partikel (Sp. 1 Z. 17 f.) erwähnt. Zum anderen \n\nwird bei der Behandlung des damaligen Stands der Technik von der Bildung \n\neiner Emulsion u.a. aus Partikeln gesprochen (Sp. 1 Z. 24 f.). Das weist den \n\nFachmann darauf hin, dass diese Schrift den Begriff \"particules\" nicht allein in \n\neinem ganz engen Sinne verwendet, der lediglich von der Oberfläche wegge-\n\nsprühte körnige Teilchen einschließt. Da auch der Patentanspruch 1 des euro-\n\npäischen Patents 0 279 729 insoweit ganz allgemein gefasst ist, rückt diese \n\nSchrift damit auch die Beseitigung beispielsweise einer Ölspur in den Blick, bei \n\nwelcher der Film bereichsweise und damit in gewisser Weise ebenfalls als Teil-\n\nchen vom Boden getrennt und als Tröpfchen in eine echte Emulsion überführt \n\nwerden muss. Dies gilt umso mehr, als neben einem Wasserbehälter (Sp. 4 \n\nZ.16) ein Behälter mit einem Reinigungshilfsmittel (Sp. 4 Z. 17 f.) vorgesehen \n\nsein soll, das ebenfalls nicht näher eingegrenzt ist und deshalb auch einer der \n\nbekannten Emulgatoren sein kann. Von der Erkenntnis, sich die Lösung der \n\neuropäischen Patentschrift 0 279 729 zur Abreinigung einer Fahrbahn oder \n\nVerkehrsfläche, die durch umweltschädliche Schmier- oder Kraftstoffe, Brems-\n\nflüssigkeit, Hydrauliköle, Frostschutzmittel und/oder andere emulgierbare Me-\n\ndien kontaminiert oder in ihrer Griffigkeit beeinträchtigt ist, zu Nutze zu machen, \n\nkann auch der Umstand nicht abhalten, dass ein Anfeuchten der Oberfläche vor \n\ndem Reinigungsfahrzeug vorgeschlagen ist. Denn das erklärt sich zwanglos als \n\ndie Maßnahme, die gewährleistet, dass auch schmutziger Staub beseitigt wer-\n\nden kann, der ansonsten von dem Fahrzeug aufgewirbelt und in die Umwelt \n\nverteilt werden würde. Die Reinigung selbst geschieht jedoch jeweils mittels \n\nzweier hintereinander angeordneter, miteinander verbundener Vorrichtungsteile \n\nam Heck des über die Verkehrsfläche bewegten Fahrzeugs. \n\n17 \n\nb) Gereinigt wird jeweils wie beim Streitpatent ein Flächenteil, der durch \n\ndie bereits genannten Vorrichtungsteile überdeckt wird, die jeweils, aber auch \n\nzusammen als Haube bezeichnet werden können und die zusammen zudem \n\neine Querwand bilden, welche die Merkmale 2.2.1.1, 2.3.2 und 2.3.3 ausfüllt \n\n(vgl. Sp.4 Z. 5 ff.), so dass sich zwei Innenräume bilden. Rundum sind diese \n\nRäume an ihren fahrbahnseitigen Rändern durch dort angeordnete flexible Ab-\n\ndichtungselemente gekennzeichnet. Ausweislich der Figur 3 reichen diese an \n\nder Vorderseite und den jeweilig in Fahrtrichtung verlaufenden Seiten des vor-\n\nderen Raums bis zur Verkehrsfläche. Hinsichtlich des hinteren Raums ist dies \n\n- wie wiederum aus Figur 3 ersichtlich - als insbesondere (\"en particulier\") an \n\nder dortigen Rückwand nötig beschrieben (Sp. 3 Z. 14 f.). Angesichts dessen \n\nhandelt es sich lediglich um eine handwerkliche Ausgestaltung des in der euro-\n\npäischen Patentschrift 0 279 729 Gelehrten, ein Gerät zu verwenden, das auch \n\nan den Seiten dieses Raumes bis auf die Verkehrsfläche reichende Abdich-\n\ntungselemente aufweist. Der zu reinigende Flächenteil ist damit insgesamt in \n\nder Merkmalsgruppe 2 vergleichbarer Weise gegenüber der übrigen Farbbahn-\n\ndecke abgeschirmt. \n\n18 \n\nEine Abschirmung nach oben ist ebenfalls beschrieben und auch aus \n\nden Zeichnungen ersichtlich. Allerdings sind bei dem abgebildeten Ausfüh-\n\nrungsbeispiel für die Flüssigkeitszuleitungen Freiräume gelassen, die den \n\nDurchmesser dieser Leitungen bei weitem übersteigen. Diese Ausgestaltung \n\nerscheint jedoch aus fachlicher Sicht eher zufällig, weil in der Patentschrift hier-\n\nfür kein Grund angegeben ist. Ein Verschluss dieser Freiräume war damit dem \n\nBelieben des Fachmanns überlassen und lag als bloß handwerkliche Maßnah-\n\nme im Rahmen dessen, was sich aus der europäischen Patentschrift 0 279 729 \n\nerschloss. \n\n19 \n\nDie Merkmalsgruppe 3 wird bei Nutzung der Offenbarung der europäi-\n\nschen Patentschrift 0 279 729 schließlich vollständig verwirklicht. Denn in der \n\nSprühkammer kommen Düsen mit unter Druck stehenden Strömungsmitteln \n\naus Wasser zum Einsatz. Da - wie bereits erwähnt - auch Reinigungsmittel bei-\n\ngefügt sein können und die Entgegenhaltung - wie ebenfalls schon ausgeführt - \n\ninsoweit keine Einschränkung erkennen lässt, kann das vorbekannte Gerät of-\n\nfenbarungsgemäß auch mit Emulgierungsmitteln in Wasser benutzt werden. Bei \n\ndieser Nutzung ergibt sich der Verfahrensschritt 3.2 zwangsläufig und erfolgt \n\ndie Absaugung der entstandenen Phase in dem zweiten Bereich des Flächen-\n\nteils. \n\n20 \n\nc) Nach allem musste der Fachmann allenfalls erkennen, dass gemes-\n\nsen an dem in der europäischen Patentschrift 0 279 729 dargestellten Ausfüh-\n\nrungsbeispiel eine vollständigere Abdichtung von Sprüh- und Saugraum sinnvoll \n\nist. Hieran zu denken und das hierzu Nötige umzusetzen, lag aber schon des-\n\nhalb nahe, weil es bei der Beseitigung der genannten Medien durch Verwen-\n\ndung von Hochdruckstrahlen in einem umgrenzten Raum nicht nur eine Selbst-\n\nverständlichkeit ist, den Austritt von Reinigungsflüssigkeit zu verhindern, weil \n\nansonsten Wasser auf der Verkehrsfläche verbleibt; angesichts der Umwelt-\n\nschädlichkeit der Medien muss erst recht der Austritt von kontaminierter Phase \n\nnach Möglichkeit unterbunden werden. Hiervon konnte den Fachmann auch \n\nnicht die Überlegung abhalten, dass bei Nutzung vollständig abgedichteter \n\nRäume die zum Absaugen notwendige Luftzufuhr gefährdet sein oder gar feh-\n\nlen könne. Angesichts der Qualifikation, die der maßgebliche Fachmann durch \n\nStudium und Berufserfahrung erlangt hat, ist nämlich in Übereinstimmung mit \n\nentsprechenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen davon aus-\n\nzugehen, dass es zu seinem einschlägigen Fachwissen gehörte, dass sich we-\n\ngen Unebenheit und/oder Rauigkeit zu reinigender Flächen regelmäßig ohne \n\nbesondere Öffnungen hierfür Durchlässe für die benötigte Außenluft ergeben, \n\nwenn gehäuseartige Gebilde über die zu reinigende Fläche bewegt werden, und \n\ndass dies insbesondere zu erwarten ist, wenn die Abdichtungselemente zu die-\n\nser Fläche hin aus Borsten bestehen, wie es in Sp. 3 Z. 19 der europäischen \n\nPatentschrift 0 279 729 ausdrücklich vorgeschlagen ist. Dies gilt um so mehr, \n\nals in Form des Reinigungskopfes nach der US-Patentschrift 4 107 816 aus \n\ndem Jahre 1978 der Fachmann bereits ein Vorbild hatte, das ohne vorbestimm-\n\nte Öffnungen auskommt und gleichwohl als beweglich beschrieben ist. Gerade \n\nweil Böden kaum gänzlich eben und porenfrei hergestellt werden können und \n\nBorsten als Mittel der Wahl bei flexiblen Abdichtungselementen gelten können, \n\nist das ohne weiteres einsichtig. Hierdurch verbleiben oder entstehen eben oh-\n\nnehin willkürliche Freiräume, durch die der erforderliche Luftaustausch stattfin-\n\nden kann. \n\n21 \n\nd) Dieser Bewertung steht auch die deutsche Offenlegungsschrift \n\n24 57 708 aus dem Jahr 1976 nicht entgegen. Sie betrifft ebenfalls die Reini-\n\ngung von Verkehrsflächen. Denn auf Seite 4 dieser Offenlegungsschrift ist da-\n\nvon die Rede, dass das hierzu vorgeschlagene Gerät beispielsweise auf einem \n\nFahrzeuganhänger montiert werden könne. Die Vorrichtung kann auch gegen \n\numweltschädliche emulgierbare Medien eingesetzt werden. Die Textstelle auf \n\nSeite 5 der Offenlegungsschrift, wonach auf die Oberfläche gerichtete Strö-\n\nmungsmittel Reinigungsmittel oder andere Stoffe entsprechend der Art des zu \n\nbeseitigen Schmutzes enthalten können, belegt, dass die Offenbarung Ver-\n\nschmutzungen aller Art betrifft. Das vorgeschlagene Gerät dient damit - auch - \n\nderselben Art Abreinigung wie die Lehre nach dem verteidigten Patentan-\n\nspruch 1. Es soll eine Reinigung jeweils einer Fläche erfolgen, die unter einer \n\nHaube mit flexiblen Rändern zur Verkehrsfläche liegt, was eine Abschirmung \n\nbedeutet, die Merkmal 2, 2.1 und teilweise Merkmal 2.2 ausfüllt. Was die Sei-\n\ntenwände der nach der Zeichnung rechteckig gestalteten Haube anbelangt, soll \n\neine Abdichtung allerdings maximal nur auf drei Seiten erfolgen. Denn mindes-\n\ntens die vierte Wand soll Kanäle (12) zum Lufteinlass aufweisen. \n\n22 \n\nDie Merkmale 2.3 und 2.3.1 hingegen sind wieder gegeben. Auch die \n\nLehre nach der deutschen Offenlegungsschrift setzt auf eine unterteilende \n\nQuerwand. Diese reicht bis nah an die Verkehrsfläche und hat auch die Funkti-\n\non, eine Trennung zwischen Sprühraum und Saugraum zu schaffen. Wie in der \n\nFigur 1 der Offenlegungsschrift gezeigt, soll in dem durch die Querwand gebil-\n\ndeten rechten Raum nur gesprüht und in dem linken Raum nur gesaugt werden. \n\nDamit ist ausgehend von der oben vorgenommenen Auslegung des Streitpa-\n\ntents das Merkmal 2.3.1 verwirklicht und hierfür unschädlich, dass das Gerät \n\nnach der deutschen Offenlegungsschrift auch hier Kanäle in der Wand aufwei-\n\nsen soll. \n\n23 \n\nObwohl die Beschreibung der deutschen Offenlegungsschrift auf Seite 2 \n\nvon einer relativen Seitwärtsbewegung der dort als Behälter bezeichneten Hau-\n\nbe spricht, genügt die vorbekannte Vorrichtung ferner den Merkmalen 2.3.2 und \n\n2.3.3. Denn diese Ausdrucksweise erklärt sich daraus, dass die Beschreibung \n\nder deutschen Offenlegungsschrift alle Wände des Behälters als Seiten be-\n\nzeichnet. Das vorbekannte Gerät soll damit auch in Richtung nach rechts \n\n- wiederum nach Figur 1 gesehen - verschoben werden können, was im Übri-\n\ngen auch die Stellung der in Figur 1 gezeigten Räder verdeutlicht. Bei dieser \n\nArbeitsweise ergeben sich ein erster in Arbeitsrichtung befindlicher vorderer \n\nBereich und ein zweiter in Arbeitsfortschritt folgender hinterer Bereich. \n\n24 \n\nSchließlich wird bei Verwendung des vorbekannten Geräts auch die \n\nMerkmalsgruppe 3 verwirklicht. Denn in der Sprühkammer kommen laut Seite 1 \n\nder Beschreibung der deutschen Offenlegungsschrift Düsen mit unter Druck \n\nstehenden Strömungsmitteln zum Einsatz, die laut Seite 3 der Beschreibung \n\nStrahltröpfchen erzeugen, was den Fachmann auf die Verwendung von Wasser \n\nhinweist. Da dem Strömungsmittel nach der bereits erwähnten Textstelle auf \n\nSeite 5 der Beschreibung der Offenlegungsschrift auch Reinigungsmittel beige-\n\nfügt sein können und auch diese Entgegenhaltung - wie ausgeführt - keine Ein-\n\nschränkung insoweit erkennen lässt, kann das vorbekannte Gerät offenba-\n\nrungsgemäß auch mit Emulgierungsmitteln in Wasser benutzt werden. Bei die-\n\nser Nutzung ergibt sich der Verfahrensschritt 3.2 wiederum zwangsläufig und \n\nerfolgt die Absaugung der entstandenen Phase in dem zweiten Bereich des \n\nFlächenteils. \n\n25 \n\nVorrichtungsmäßig unterscheidet sich diese Entgegenhaltung mithin von \n\nder Lehre des Streitpatents dadurch, dass die benötigte Luft durch vorbestimm-\n\nte Öffnungen in das Innere der Haube gelangt. Was das Verfahren betrifft, soll \n\nnach der Beschreibung sich hierdurch dort ferner eine gerichtete Hochge-\n\nschwindigkeitsströmung ergeben, so dass feste Schmutzteilchen mitgerissen \n\nwerden, die durch das Auftreffen des Sprühstrahls von der Oberfläche gelöst \n\nworden sind (S. 3 Abs. 2). Dass es der Erzeugung einer solchen vorbestimmten \n\nStrömung nicht bedarf, belegen aber gerade die beiden anderen, bereits abge-\n\nhandelten Entgegenhaltungen. Diese Verfahrensmaßnahme einschließlich der \n\nhierfür sorgenden Kanäle 12 war damit für den Fachmann in Frage gestellt, der \n\nsich zum Prioritätstag zwecks Weiterbildung mit dem Stand der Technik befass-\n\nte. \n\n26 \n\nHiervon ausgehend war die Lehre nach dem verteidigten Patentanspruch \n\n1 auch auf Grund der deutschen Offenlegungsschrift 24 57 708 nahegelegt. \n\nDenn die Erörterung mit dem gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen \n\nVerhandlung hat ergeben, dass es dem Fachmann sinnvoll erscheinen konnte, \n\nden oder die Sprühköpfe oberflächennäher anzuordnen, als es in den Figuren \n\ndieser Schrift gezeigt ist. Für diese rein handwerkliche Maßnahme spricht näm-\n\nlich der wohl schon als allgemein bekannt einzustufende Umstand, dass hier-\n\ndurch die Ablösekräfte von Sprühstrahlen gesteigert werden können. Eine Um-\n\nsetzung führte jedenfalls den hier maßgeblichen Fachmann auch sogleich zu \n\nder Erkenntnis, dass er vor einem Bemessungsproblem steht, was die Größe \n\nund Gestaltung der Kanäle 12 anbelangt. Wenn er die Reinigung mit hohen \n\nDrücken bewältigen will und deshalb eine relativ bodennahe Positionierung des \n\nSprühkopfes erwägt, muss er um eine möglichst geringe Öffnung besorgt sein. \n\nDenn jedenfalls bei bodennaher Anbringung von Sprühköpfen muss damit ge-\n\nrechnet werden, dass das Medium auch in Richtung auf die Öffnungen (Kanäle) \n\nversprüht und durch diese nach außen gelangt. Dies wiederum legte die Über-\n\nlegung nahe, ob auf vorbestimmte Öffnungen (Kanäle) nicht ganz verzichtet \n\nwerden kann. Die Antwort war dann aber wie im Zusammenhang mit der euro-\n\npäischen Patentschrift 0 279 729 erörtert vorgezeichnet und erschloss die Leh-\n\nre des Patentanspruchs 1 in der verteidigten Fassung ohne erfinderische Tätig-\n\nkeit. \n\n27 \n\n28 \n\nIV. Diese Beurteilung ergreift auch Patentanspruch 8 in der verteidigten \n\nFassung. \n\nHiernach soll geschützt sein: \n\n1. Vorrichtung zur Abreinigung einer durch schädliche Medien kon-\n\ntaminierten bzw. in ihrer Griffigkeit beeinträchtigten Fahrbahn o-\n\nder Verkehrsfläche (Fahrbahndecke) \n\nmit \n\n2. wenigstens einem Vorratsbehälter für Reinigungsfluid, \n\n3. wenigstens einer Hochdruckpumpe, \n\n3.1 die einem Vorratsbehälter nachgeschaltet ist, \n\n4. wenigstens einer Reinigungsvorrichtung, \n\n4.1 die über die Fahrbahndecke führbar ist, \n\n4.2 und eine Haube aufweist. \n\n5. Die Haube \n\n5.1 \n\nist nach unten offen. \n\n5.2 kann einen zur Abreinigung vorgesehenen Flächenbereich \n\nabdecken \n\nund zwar \n\n5.2.1 seitlich \n\n5.2.1.1 unter Verwendung von flexiblen Abdichtungs-\n\nelementen rundum der fahrbahnseitigen Rän-\n\nder, \n\n5.2.2 sowie nach oben. \n\n6. Der Raum unter derselben Haube ist unterteilt, \n\n6.1 durch eine Querwand, \n\n6.1.2 die dicht oberhalb der Fahrbahndecke endet, \n\n6.2 \n\nin einen in Arbeitsrichtung ersten vorderen Sprühraum, \n\n6.2.1 der eine an eine Hochdruck-Reinigungsmittelquelle \n\nanschließbare Sprühdüsenanordnung aufweist, \n\n6.3 und in einen weiteren zweiten hinteren Saugraum, \n\n6.3.1 der ein an einer Absaugvorrichtung anschließbares \n\nSaugmundstück aufweist. \n\n29 \n\nPatentanspruch 8 in der verteidigten Fassung umfasst damit nur Vorrich-\n\ntungsmerkmale, die zur Ausführung des Verfahrens nach Patentanspruch 1 in \n\nder verteidigten Fassung notwendig sind. Wenn - wie vorstehend erörtert der \n\nFall - dieses Verfahren nahegelegt war, muss dies auch für die Vorrichtungs-\n\nkombination gelten. Denn es ist nicht ersichtlich und wird von dem Beklagten \n\nauch nicht geltend gemacht, dass die für das Verfahren notwendige vorrich-\n\ntungsmäßige Gestaltung ihrerseits dem Fachmann Schwierigkeiten bereitet hat. \n\n30 \n\nV. Auch die Unteransprüche 2 bis 7 und 9 bis 12 teilen das Schicksal der \n\nzuvor abgehandelten Patentansprüche, weil sie nicht mehr als handwerkliche \n\nAusgestaltungen dieser Lehren zum technischen Handeln darstellen. \n\n31 \n\nVI. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO i.V. mit \n\n§ 121 Abs. 2 PatG. \n\nMelullis \n\n Scharen \n\n Keukenschrijver \n\n Asendorf \n\n Gröning \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 27.01.2004 - 3 Ni 43/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR__51-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-11/x-zr-51-04","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR__51-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR__51-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-11/x-zr-51-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR__51-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:03:02.023885+00:00"}}