{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR__49-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2008-09-16","aktenzeichen":"X ZR 49/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 49/04\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n16. September 2008 \nPotsch \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 16. September 2008 durch die Richter Scharen und \n\nKeukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck \n\nund Asendorf \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Berufung gegen das Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) \n\ndes Bundespatentgerichts vom 14. Januar 2004 wird auf Kosten der \n\nKlägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte ist Inhaberin des am 21. März 1997 unter Inanspruchnahme \n\neiner französischen Priorität vom 29. März 1996 angemeldeten und mit Wirkung \n\nfür die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 798 136 \n\n(Streitpatents). Wegen des Wortlauts der Patentansprüche, mit denen das \n\nStreitpatent im Einspruchsverfahren aufrechterhalten worden ist, wird auf die \n\nStreitpatentschrift (B2-Schrift) verwiesen. \n\n2 \n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, die Streitpatentschrift offenbare die Er-\n\nfindung nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen \n\nkönne. Der Gegenstand des Streitpatents sei zudem nicht patentfähig. \n\n3 \n\nDas Bundespatentgericht hat das Streitpatent - einem Hilfsantrag der \n\nBeklagten entsprechend - unter Klageabweisung im Übrigen mit Wirkung für \n\ndas Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig \n\nerklärt, dass der ursprünglich in französischer Sprache formulierte Patentan-\n\nspruch 1 folgende Fassung erhalten hat: \n\n\"Um eine Achse XX' senkrecht zu einer Mittelebene P drehendes \nEisenbahnrad mit einem Radkranz (1), dessen Halb-Dicke sich in \neiner Ebene P befindet, und der eine Lauffläche (2) und einen \nSpurkranz (3) aufweist, mit einer Nabe (4), einer Radscheibe (5), \neiner Verbindungszone (6) der Radscheibe (5) mit dem Radkranz \n(1), einer Verbindungszone (7) der Radscheibe (5) mit der Nabe \n(4), wobei der Schnitt der Radscheibe (5) längs einer Meridianlinie \nAB konstruiert ist, die sich zwischen einem an der Verbindungs-\nstelle der Radscheibe (5) und der Verbindungszone (6) der Rad-\nscheibe (5) mit dem Radkranz (1) gelegenen Punkt A, und einem \nan der Verbindungsstelle der Radscheibe (5) und der Verbin-\ndungszone (7) der Radscheibe (5) mit der Nabe (4) gelegenen \nPunkt B erstreckt, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die \nbeiden Punkte A und B auf gegenüberliegenden Seiten der Mittel-\nebene P gelegen sind, wobei der Punkt A auf der gleichen Seite \nder Ebene P wie der Spurkranz (3) gelegen ist, beide symmetrisch \nin Bezug auf den Schnittpunkt I der Meridianlinie AB mit der Ebe-\nne P sind, wobei der Punkt I ein Wendepunkt der Kurve AB ist, \nund wobei der Schnittpunkt J der Tangente TA an die Kurve AB im \nPunkt A mit der Grenzlinie J1J2 zwischen der Verbindungszone (6) \nder Radscheibe (5) mit dem Radkranz (1) und dem Radkranz (1) \nvon der Ebene P beabstandet auf der Seite des Spurkranzes (3) \nliegt, und der Schnittpunkt M der Tangente TB an die Kurve AB im \nPunkt B mit der Grenzlinie M1M2 zwischen der Verbindungszone \n(7) der Radscheibe (5) mit der Nabe (4) und der Nabe (4) von der \nEbene P beabstandet auf der dem Spurkranz (3) gegenüberlie-\ngenden Seite liegt.\" \n\n4 \n\nWegen des Wortlauts der hieran anschließenden Patentansprüche 2 bis \n\n10 wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nMit der Berufung verfolgt die Klägerin den Antrag weiter, das Streitpatent \n\ninsgesamt für nichtig zu erklären. \n\nDie Beklagte verteidigt das Streitpatent hilfsweise in weiter beschränkten \n\nFassungen des Patentanspruchs 1. \n\nAls gerichtlicher Sachverständiger hat Professor Dr.-Ing. habil. W. F. \n\n , , ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen \n\nVerhandlung erläutert und ergänzt hat. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das Bundespatentgericht hat \n\ndie Klage zu Recht abgewiesen, soweit sie auf die Nichtigerklärung des Streit-\n\npatents auch im erstinstanzlich hilfsweise verteidigten Umfang gerichtet ist. \n\nI. \n\nDas Streitpatent betrifft ein Eisenbahnrad, bei dem Radkranz und \n\nNabe durch eine (aus Vollmaterial bestehende) Radscheibe verbunden sind. \n\nBei solchen Rädern ist es, etwa aus der französischen Patentanmeldung \n\n2 687 098, bekannt, der Radscheibe eine gekrümmte Form zu geben, um ein \n\nleichtes Rad mit ausreichender Radial- und Axialelastizität zur Verfügung zu \n\nstellen. \n\n10 \n\nInsbesondere wenn beim Bremsen die Bremsbacke auf dem Radkranz \n\nreibt, wird das Rad stark erhitzt. Hierdurch sowie durch die Radlast kommt es \n\nzu Verformungen (Verkrümmungen) der Radscheibe und unerwünschten Zug-\n\nbelastungen, wobei, wie die Streitpatentschrift erläutert, zwischen der Heißver-\n\nkrümmung während des Bremsens und der nach Abkühlung des Rades \n\nverbleibenden Restverkrümmung zu unterscheiden ist. Diese Verkrümmungen \n\nführen zu Beschränkungen der Verwendbarkeit der Räder, etwa hinsichtlich der \n\nzulässigen Radlast bei Güterwaggons, insbesondere auf Gebirgsstrecken, oder \n\nbei Hochgeschwindigkeitszügen. \n\n11 \n\nDem Streitpatent liegt das Problem zugrunde, ein Eisenbahnrad mit ge-\n\nringer Anfälligkeit für Heiß- und Restverkrümmung und geringer Zugbelastung \n\nbereitzustellen. \n\n12 \n\nDieses Problem soll nach Patentanspruch 1 in der Fassung, die ihm das \n\nangefochtene Urteil gegeben hat, durch ein Eisenbahnrad mit folgenden Merk-\n\nmalen gelöst werden: \n\n1. \n\nDas rotationssymmetrische Eisenbahnrad (roue de chemin \nde fer de révolution) besteht aus \n\n1.1 \n\neinem Radkranz (1) mit \n\n1.1.1 einer Lauffläche (2) und \n\n1.1.2 einem Spurkranz (3), \n\n1.2 \n\neiner Nabe (4), \n\n1.3 \n\neiner Radscheibe (5) und \n\n1.4. Verbindungszonen (6, 7) zwischen \n\n1.4.1 Radscheibe (5) und Radkranz (1) und \n\n1.4.2 Radscheibe (5) und Nabe (4). \n\n2. \n\nEs ist eine Mittelebene P definiert, \n\n2.1 \n\n2.2 \n\ndie senkrecht zu einer Achse XX' verläuft, um die \nsich das Eisenbahnrad dreht und \n\nin der sich die Halb-Dicke (mi-épaisseur) des Rad-\nkranzes (1) befindet. \n\n3. \n\nDer Schnitt der Radscheibe (5) ist längs einer Meridianlinie \nAB konstruiert, \n\n3.1 \n\nderen Endpunkt A \n\n3.1.1 an der Verbindungsstelle der Radscheibe (5) \nund der Verbindungszone (6) zwischen Rad-\nscheibe (5) und Radkranz (1) und \n\n3.1.2 auf der gleichen Seite der Mittelebene P wie \n\nder Spurkranz (3) liegt, \n\n3.2 \n\nderen Endpunkt B \n\n3.2.1 an der Verbindungsstelle der Radscheibe (5) \nund der Verbindungszone (7) zwischen Rad-\nscheibe (5) und Nabe (4) und \n\n3.2.2 auf der dem Spurkranz (3) gegenüberliegen-\nden Seite der Mittelebene P liegt, und \n\n3.3 \n\ndie die Mittelebene P in einem Punkt I schneidet, \n\n3.3.1 der ein Wendepunkt der Kurve AB ist und \n\n3.3.2 zu dem die Endpunkte A und B symmetrisch \n\nsind. \n\n4. \n\nDie Schnittpunkte (J, M) der Tangenten (TA, TB) an die Kur-\nve AB in den Endpunkten (A, B) der Meridianlinie mit den \nGrenzlinien (J1J2, M1M2) zwischen der Verbindungszone (6) \nund dem Radkranz (1) und zwischen der Verbindungszone \n(7) und der Nabe (4) sind von der Mittelebene P beabstan-\ndet und liegen \n\n4.1 \n\n4.2 \n\nder Schnittpunkt J der Tangente TA mit der Grenzli-\nnie J1J2 auf der Seite des Spurkranzes (3) und \n\nder Schnittpunkt M der Tangente TB mit der Grenzli-\nnie M1M2 auf der dem Spurkranz (3) gegenüberlie-\ngenden Seite. \n\n13 \n\n14 \n\nDie nachfolgende einzige Figur der Streitpatentschrift zeigt ein Ausfüh-\n\nrungsbeispiel. \n\nDer Senat hat gegenüber der \n\nder \n\nmündlichen \n\nVerhandlung \n\nzugrunde gelegten Merkmalsgliede-\n\nrung in Merkmal 1 dem Eisenbahn-\n\nrad die Charakterisierung hinzuge-\n\nfügt, dass es sich um ein rotations-\n\nsymmetrisches Rad handelt. Diese \n\nEigenschaft kommt, wie die Beklagte \n\nzu Recht geltend gemacht hat, in der \n\nVerfahrenssprache Französisch, in \n\nder das Patent erteilt ist, deutlicher \n\nzum Ausdruck als in der der deut-\n\nschen Übersetzung folgenden (deut-\n\nschen) Fassung, die das angefoch-\n\ntene Urteil Patentanspruch 1 gege-\n\nben hat. Sie ergibt sich aber auch in \n\ndieser Fassung aus Merkmal 3, nach \n\ndem es nur einen Schnitt der Radscheibe gibt, der längs der Meridianlinie AB \n\nkonstruiert ist; einer Änderung des Wortlauts des Patentanspruchs bedarf es \n\ndaher nicht. \n\n15 \n\nFür die Konstruktion des Rades bildet außerdem die Mittelebene P \n\n(Merkmal 2) eine maßgebliche Größe. Denn an ihre Lage knüpfen die Merkma-\n\nle 3 und 4 an; im Schnitt der Radscheibe schneidet die Meridianlinie AB die Mit-\n\ntellinie P in deren Wendepunkt I (Merkmal 3.3). Wie die Erörterung mit dem ge-\n\nrichtlichen Sachverständigen bestätigt hat, besteht aus Sicht des Fachmanns, \n\nder über die Kenntnisse eines in der Konstruktion von Eisenbahnrädern geüb-\n\nten Diplomingenieurs verfügt, daher keine Veranlassung, den Sinngehalt des \n\nMerkmals 2.2, nach dem die Mittelebene P in der \"Halb-Dicke\" (mi-épaisseur) \n\nliegt, aufgrund der Detailangaben, die sich in der Beschreibung des Ausfüh-\n\nrungsbeispiels (Tz. 32 = Tz. 31 der Übersetzung [T 3]) zur Dicke des Radkran-\n\nzes und der Nabe finden und aus denen sich eine außermittige Lage der Ebene \n\nP errechnen lässt, im Sinne einer ungefähren Lageangabe zu relativieren. \n\n16 \n\nWie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die erfindungsge-\n\nmäße Lage der Punkte A und B (Merkmale 3.1 und 3.2) unter Berücksichtigung \n\ndes Umstands zu bestimmen, dass die Dicke der Radscheibe entweder kon-\n\nstant ist oder aber, wie im Streitpatent beschrieben (Tz. 23 u. 29 = Tz. 22 u. 28 \n\nder deutschen Übersetzung), sich vom Punkt B zum Punkt A gleichmäßig oder \n\nprogressiv verringert. Die Grenzlinie zwischen der Radscheibe und der Verbin-\n\ndungszone zum Radkranz, auf der Punkt A liegt, verläuft folglich dort, wo die \n\nAufweitung der Radscheibe zum Radkranz hin beginnt. Die Lage des Punktes \n\nB, die wegen der möglichen, auch im Ausführungsbeispiel gezeigten Zunahme \n\nder Dicke der Radscheibe in Richtung auf die Verbindungszone zur Nabe nicht \n\nstets entsprechend bestimmt werden kann, ergibt sich sodann daraus, dass die \n\nPunkte A und B nach Merkmal 3.3.2 symmetrisch zum Schnittpunkt I der Kurve \n\nAB mit der Ebene P liegen sollen. Da das Streitpatent es ausdrücklich zulässt, \n\ndass die Strecken JP1 und MP2 unterschiedlich lang sind (Tz. 32 Z. 24-27 = \n\nTz. 31 der Übersetzung), kann dies, wie das Patentgericht gleichfalls bereits \n\nzutreffend ausgeführt hat, nur bedeuten, dass die Länge der Strecke AI gleich \n\nder Länge der Strecke IB ist. Die Lage des Punktes B wird somit bei einer Rad-\n\nscheibe mit veränderlicher Dicke mittelbar durch die Lage des Punktes A defi-\n\nniert. \n\n17 \n\nDie Streitpatentschrift erläutert, dass die Verkrümmung durch die zum \n\nWendepunkt I der Kurve symmetrische Anordnung der Punkte A und B redu-\n\nziert werde. Der gerichtliche Sachverständige hat dies bestätigt und hinzuge-\n\nfügt, dass durch die Verschiebung der Verbindungszone (6) aus der Mittelebe-\n\nne des Radkranzes in Richtung des Spurkranzes (Merkmale 3.1.2 und 4.1) er-\n\nreicht werde, dass die Radscheibe (über die Verbindungszone) am Randkranz \n\nin demjenigen Bereich angreife, der sich bei Wärmeeinwirkung auf den Rad-\n\nkranz am wenigsten erhitze. Es wird somit weniger Wärme auf die Radscheibe \n\nübertragen, was Formstabilität und Spannungsniveau weiter begünstigt. \n\nII. \n\nDie Fassung, die das angefochtene Urteil Patentanspruch 1 gege-\n\nben hat, ist zulässig. \n\nDie Berufung ist mit der Begründung gegenteiliger Auffassung, da Merk-\n\nmal 4 dem einzigen Ausführungsbeispiel der Erfindung entnommen sei und die-\n\nses ausschließlich parallele Tangenten offenbare, werde dem Fachmann durch \n\ndie dem Streitpatent zugrunde liegende Anmeldung jedenfalls nicht die \n\n- nunmehr geschützte - allgemeine Lehre vermittelt, dass die Tangenten einen \n\nbeliebigen Winkel haben könnten, die Schnittpunkte J und M indessen grund-\n\nsätzlich rechts bzw. links der Ebene P liegen müssten. Dies trifft jedoch nicht \n\nzu. \n\n18 \n\n19 \n\n20 \n\nWird der Gegenstand des Patentanspruchs unter Rückgriff auf ein Aus-\n\nführungsbeispiel der Erfindung beschränkt, ist es nicht erforderlich, sämtliche \n\nMerkmale des Ausführungsbeispiels in den Anspruch aufzunehmen (Sen.Urt. v. \n\n15.11.2005 - X ZR 17/02, GRUR 2006, 316, 319 - Koksofentür). Die Aufnahme \n\neines weiteren Merkmals aus der Beschreibung in den Patentanspruch ist zu-\n\nlässig, wenn dadurch die zunächst weiter gefasste Lehre auf eine engere Lehre \n\neingeschränkt wird und wenn das weitere Merkmal in den Anmeldeunterlagen \n\nals zu der beanspruchten Erfindung gehörend zu erkennen war (BGHZ 111, 21, \n\n25 - Crackkatalysator I; Sen.Beschl. v. 30.10.1990 - X ZB 18/88, GRUR 1991, \n\n307, 308 - Bodenwalze; Sen.Urt. v. 7.12.1999 - X ZR 40/95, GRUR 2000, 591, \n\n592 - Inkrustierungsinhibitoren). Dienen mehrere in der Beschreibung eines \n\nAusführungsbeispiels genannte Merkmale der näheren Ausgestaltung der unter \n\nSchutz gestellten Erfindung, die je für sich, aber auch zusammen den durch die \n\nErfindung erreichten Erfolg fördern, hat es der Patentinhaber in der Hand, ob er \n\nsein Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale be-\n\nschränkt; in dieser Hinsicht können dem Patentinhaber keine Vorschriften ge-\n\nmacht werden (BGHZ 110, 123, 126 - Spleißkammer; Sen.Beschl. v. 14.9.2004 \n\n- X ZB 25/02, GRUR 2005, 316 - Fußbodenbelag). Die sich hieraus ergebende \n\nKombination muss allerdings in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre darstel-\n\nlen, die aus der Sicht des Fachmanns den ursprünglichen Unterlagen als mögli-\n\nche Ausgestaltung der Erfindung zu entnehmen ist; andernfalls wird etwas be-\n\nansprucht, von dem aufgrund der ursprünglichen Offenbarung nicht erkennbar \n\nist, dass es von vornherein von dem Schutzbegehren umfasst sein soll, und das \n\ngegenüber der angemeldeten Erfindung ein aliud darstellt (Sen.Beschl. v. \n\n23.1.1990 - X ZB 9/89, GRUR 1990, 432, 434 - Spleißkammer [insoweit nicht in \n\nBGHZ]; Sen.Beschl. v. 11.9.2001 - X ZB 18/00, GRUR 2002, 49, 51 \n\n- Drehmomentübertragungseinrichtung; Sen.Urt. v. 16.10.2007 - X ZR 226/02, \n\nGRUR 2008, 60 Tz. 31 - Sammelhefter II). \n\n21 \n\nDanach begegnet die Aufnahme der Merkmale 4 bis 4.2 in den Patent-\n\nanspruch keinen Bedenken. Denn die Streitpatentschrift beschreibt und zeigt in \n\nder einzigen Figur übereinstimmend mit der Patentanmeldung eine Ausgestal-\n\ntung der Radscheibe, bei der die Schnittpunkte J und M der Tangenten von der \n\nMittelebene P beabstandet sind und wie in den Merkmalen 4.1 und 4.2 angege-\n\nben auf gegenüberliegenden Seiten der Mittelebene P liegen (Tz. 32 Z. 24-27 \n\nder Streitpatentschrift = Tz. 31 der Übersetzung = S. 5 Z. 9-12 der Veröffentli-\n\nchung der Anmeldung). In Anspruch 3 des erteilten Patents und der Patentan-\n\nmeldung ist dabei ausdrücklich angegeben, dass die Tangenten vorzugsweise \n\nparallel zur Ebene P verlaufen; dem Fachmann wird damit offenbart, dass ein \n\nsolcher Parallelverlauf nicht zwingend ist. \n\n22 \n\nIII. Wie sich aus den Ausführungen zu I ergibt, definiert die erfin-\n\ndungsgemäße Lehre die Lage der Punkte A und B. Der mit der gegenteiligen \n\nAnnahme begründete Angriff der Nichtigkeitsklage gegen die Ausführbarkeit der \n\ntechnischen Lehre bleibt somit ohne Erfolg. \n\n23 \n\nIV. \n\nEntgegen dem in der mündlichen Verhandlung - klageändernd - \n\ngeltend gemachten Vorbringen der Klägerin geht der vorstehend erläuterte Ge-\n\ngenstand des Patentanspruchs 1 im Hinblick auf Merkmal 2 nicht über den In-\n\nhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus. In Über-\n\neinstimmung mit der Beschreibung in der erteilten (Tz. 19) und der aufrechter-\n\nhaltenen (Tz. 19 = Tz. 18 der Übersetzung) Fassung des Patents ist auch in der \n\nAnmeldung (vgl. EP 0 798 136 A1 S. 4 Z. 10-19) offenbart, dass das Eisen-\n\nbahnrad ein um die Achse XX' senkrecht zur Mittelebene P drehendes Teil ist, \n\ndass sich die Halb-Dicke des Radkranzes in dieser Ebene P befindet und dass \n\ndie Meridianlinie, längs welcher der Schnitt der Radscheibe konstruiert ist, in \n\nihrem Wendepunkt I die Ebene P schneidet. Die in Merkmal 2 definierte Lage \n\nder Mittelebene P ist daher ursprungsoffenbart. \n\n24 \n\n25 \n\nV. \n\nDer Gegenstand des Streitpatents ist neu. \n\n1. \n\nIn der Abhandlung \"Entwicklung optimaler Radformen für Eisen-\n\nbahnräder\" von Reich, Villa et. al. in DET - Die Eisenbahntechnik 29 (1981), \n\n296 (D1) wird über eine Untersuchung kegel-, C- und S-förmig ausgestalteter \n\nScheibenblätter (Radscheiben) auf die auftretenden Spannungen und Verfor-\n\nmungen berichtet. Eine der lediglich schematisch dar-\n\ngestellten S-förmigen Radscheiben ist nebenstehend \n\n(vergrößert) wiedergegeben. Die Autoren gelangen zu \n\ndem Ergebnis, dass die günstigsten Verhältnisse bei \n\nC- und S-förmigen Radscheiben bei großen Krüm-\n\nmungen und kleinen Scheibenblattdicken vorlägen. \n\nDas gezeigte Eisenbahnrad entspricht Merkmal \n\n26 \n\n1. Es lässt sich ferner eine der eingezeichneten \n\nLängsmittelebene entsprechende Ebene P definieren, \n\ndie mit Merkmal 2 übereinstimmt. Der Schnitt der \n\nRadscheibe ist längs einer Meridianlinie AB kon-\n\nstruierbar, deren Endpunkte A und B die durch die Merkmale 3.1 und 3.2 vor-\n\ngegebene Lage aufweisen und die die Ebene P in einem gedachten Punkt I \n\nschneidet, der ein Wendepunkt der Kurve AB ist und zu dem die Endpunkte A \n\nund B der Meridianlinie der (symmetrischen) Radscheibe symmetrisch sind \n\n(Merkmal 3.3). \n\n27 \n\nJedenfalls die Merkmale 4.1 und 4.2 sind der Vorveröffentlichung jedoch \n\nnicht zu entnehmen. Aufgrund der schematischen Darstellung lässt sich der \n\nVerlauf der Tangenten TA und TB nicht exakt bestimmen. Weder den Zeich-\n\nnungen noch dem Text ist jedoch ein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass \n\nder Schnittpunkt J auf der Seite des Spurkranzes und der Schnittpunkt M auf \n\nder dem Spurkranz gegenüberliegenden Seite der Mittelebene P - und jeweils \n\nbeabstandet von dieser (Merkmal 4) - liegen könnte. Die Verschiebung der Ver-\n\nbindungszone (6) aus der Mittelebene des Radkranzes in Richtung des Spur-\n\nkranzes ist mithin nicht offenbart. \n\n28 \n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin reicht es nicht aus, dass die \n\nZeichnungen es infolge des Umstands, dass die schematischen Darstellungen \n\neine exakte Bestimmung der Lage des Punktes A naturgemäß nicht erlauben, \n\nermöglichen mögen, in die Zeichnung einen Merkmal 4 entsprechenden Tan-\n\ngentenverlauf einzutragen. Denn die Entgegenhaltung erwähnt im Text weder \n\nTangenten noch thematisiert sie die räumliche Anordnung der Verbindungszone \n\nzwischen Radscheibe und Radkranz. Eine Merkmal 4 entsprechende Ge-\n\nstaltung ist damit in der D1 nicht offenbart. Dass vor dem Prioritätszeitpunkt \n\ntatsächlich der D1 entsprechende Räder gebaut worden wären, bei denen sich \n\nein erfindungsgemäßer Tangentenverlauf ergeben hätte, wird weder von der \n\nKlägerin behauptet noch haben sich dafür sonst Anhaltspunkte ergeben. \n\n29 \n\n2. \n\nBei dem in dem Aufsatz \"Opti-\n\nmization of a railway freight car wheel by use \n\nof a fractional factorial design method\" von \n\nFermér in Proc. Instn. Mech. Engrs. 208 \n\n(1994), 97 (D2) in Figur 1 a gezeigten, ne-\n\nbenstehend abgebildeten S-förmigen Eisen-\n\nbahnrad kann kein Punkt I (Merkmal 3.3) \n\nkonstruiert werden, der gleichzeitig Wende-\n\npunkt der Meridianlinie AB ist und Schnitt-\n\npunkt mit einer durch die Halb-Dicke des \n\nRadkranzes verlaufenden Mittelebene P. \n\n30 \n\n31 \n\nGleiches gilt für das Eisenbahnrad nach der sowjetischen Patentschrift \n\n885 083 (D5). \n\n3. \n\nDas in dem US-Patent 830 863 aus dem Jahre 1906 (D4) be-\n\nschriebene Eisenbahnrad weist Verstärkungen (brackets) auf, die mit der Rad-\n\nscheibe und dem Radkranz verbunden sind. Mit der Verstärkung des Radkran-\n\nzes soll einem Bruch des Spurkranzes entgegengewirkt werden, wie er bei ge-\n\ngossenen Vollrädern seinerzeit (1906) häufig auftrat. Die in Figur 2 dargestellte \n\nS-förmige Radscheibe weist ebenfalls Verstärkungen (7) auf, von denen es \n\nheißt, dass sie üblicherweise bei der Wagenradkonstruktion verwendet würden \n\n(Sp. 2 Z. 48-51). Radscheibe und Verstärkungen sind, wie auch der gerichtliche \n\nSachverständige zu Recht angenommen hat, als Einheit anzusehen. Denn eine \n\nfür eine möglichst geringe Verformung optimierte Ausgestaltung der Radschei-\n\nbe kann eine mit dieser verbundene Verstärkung nicht außer Betracht lassen. \n\nEine Merkmal 3 entsprechende Meridianlinie ist mithin unabhängig davon nicht \n\nkonstruierbar, ob die Entgegenhaltung, wie der gerichtliche Sachverständige \n\nangenommen hat, nur diskrete Verstärkungen offenbart, wie sie etwa in Figur 4 \n\ndargestellt sind, oder ob die Radscheibe auch einheitlich verstärkt sein kann \n\n(worauf S. 2 Z. 68-77 der Beschreibung hindeuten könnten). \n\n32 \n\n4. \n\nSchließlich ist auch die Abhandlung \"An Improved Method for \n\nMeasuring the Residual Stresses in Railroad Solid Wheels\" in Bulletin of the \n\nJSME 18 (116), 114 (D6), entgegen der Auffassung der Berufung nicht neu-\n\nheitsschädlich. Die Mittelebene P (Merkmal 2) verläuft, wie auch der gerichtli-\n\nche Sachverständige ausgeführt hat, bei dem dort in Figur 2 gezeigten Rad \n\nentgegen der Darstellung der Klägerin in Anlage K 12 nicht durch den Wende-\n\npunkt I der Kurve AB (Merkmale 3.3 und 3.3.1). \n\n33 \n\nVI. Die Ergebnisse von Verhandlung und Beweisaufnahme erlauben \n\nauch nicht die Würdigung, dass der Stand der Technik dem Fachmann den Ge-\n\ngenstand der Erfindung nahegelegt hat. \n\n34 \n\n1. \n\nDie von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung in den Mittel-\n\npunkt ihrer Argumentation gerückte D4 vermag dem Fachmann keine in Rich-\n\ntung auf die Erfindung führende Anregung zu vermitteln. \n\n35 \n\nDie Schrift befasst sich wie erwähnt mit dem Problem, dass es bei Ei-\n\nsenbahnrädern aus gehärtetem Gusseisen (chilled cast-iron wheels) zuneh-\n\nmend zu Spurkranzbrüchen komme. Das Problem wird als so gravierend ge-\n\nschildert, dass der Einsatz von teuren Stahlrädern anstelle von Gusseisenrä-\n\ndern erwogen werde. Die vorgeschlagenen Verstärkungen sollen es demgemäß \n\nermöglichen, am Gusseisenrad festzuhalten und gleichwohl die Bruchgefahr zu \n\nvermindern. Daraus ergibt sich, dass aus dem Umstand, dass die Ansprüche \n\nder Entgegenhaltung ganz allgemein auf Metallwagenräder gerichtet sind und \n\ndie Beschreibung nur \"insbesondere\" auf Gusseisenräder Bezug nimmt, nicht \n\ngeschlossen werden kann, dass die Schrift aus der Sicht eines Fachmanns des \n\nJahres 1996 einen Beitrag zur Entwicklung eines modernen, möglichst leichten \n\nEisenbahnrads hätte liefern können, das zur Erzielung einer ausreichenden Ra-\n\ndial- und Axialelastizität eine S-förmig gekrümmte Radscheibe aufweist. Derje-\n\nnige Radbereich, den man als eine zum Spurkranz hin verlagerte Verbindungs-\n\nzone bezeichnen mag, weist demgemäß zwar bei einem ex-post-Vergleich eine \n\näußere Ähnlichkeit mit der erfindungsgemäßen Verbindungszone auf. Nichts in \n\nder D4 weist jedoch darauf hin, dass dieser räumlich-körperlichen Konfiguration \n\nBedeutung für die Lösung des dem Streitpatent zugrunde liegenden Problems \n\nzukommen könnte. Zu Recht hat der gerichtliche Sachverständige daher die \n\nAuffassung vertreten, dass ein zum Prioritätszeitpunkt mit der Konstruktion ei-\n\nnes neuen Eisenbahnrades befasster Fachmann die D4 sogleich \"beiseite ge-\n\nlegt\" hätte. \n\n36 \n\n2. \n\nDie D1 vermittelt dem Fachmann die Erkenntnis, dass er Tempe-\n\nratur- und Spannungsverläufe am günstigsten durch große Krümmungen der \n\nRadscheibe und geringe Radscheibendicken beeinflussen kann. Dies weist den \n\nFachmann eher in die entgegengesetzte Richtung als zu der Erfindung, denn es \n\nlegt es nahe, auch die Verbindungszone zwischen Radkranz und Radscheibe \n\nmöglichst schmal auszubilden und damit Masse eher vom Spurkranz weg als \n\nzu ihm hin zu verlagern. Die oben wiedergegebene Zeichnung zeigt denn auch \n\neine Verbindungszone, die sich nicht kreisbogenförmig bis zur vollen Breite des \n\nRadkranzes hin ausweitet, wie dies beim Ausführungsbeispiel des Streitpatents \n\nin dem Bestreben geschieht, oberhalb des Spurkranzes eine möglichst große \n\nVerbindungszone zur Verfügung zu stellen, sondern vielmehr von der Spur-\n\nkranzseite zunächst geradlinig zur Radkranzmitte hin zu verlaufen scheint. \n\n37 \n\nZwar hat der gerichtliche Sachverständige die Annahme der Klägerin \n\nbestätigt, dass dem Fachmann im Prioritätszeitpunkt Erkenntnisse über die \n\nTemperaturverteilung im Radkranz zur Verfügung standen, denen er gegenüber \n\nder spurkranzabgewandten Seite niedrigere Temperaturen auf der Spurkranz-\n\nseite des Radkranzes entnehmen konnte. Um hieraus Schlussfolgerungen für \n\ndie Konstruktion eines Rades zu ziehen, wie es die D1 zeigt, musste der Fach-\n\nmann jedoch zunächst eine Verbindung zwischen derartigen Erkenntnissen und \n\nder zur Erreichung eines möglichst leichten Rades mit ausreichender Radial- \n\nund Axialelastizität und möglichst geringer Anfälligkeit für Heiß- und Restver-\n\nkrümmungen wünschenswerten Radgeometrie ziehen. Anhaltspunkte dafür, \n\ndass dies für den Fachmann nahegelegen hätte, sind jedoch nicht hervorgetre-\n\nten und werden auch von der Klägerin nicht aufgezeigt. \n\n38 \n\n3. \n\nDie D2 lehrt, dass ein Rad mit geringer Spannung durch einen \n\nVersatz zwischen Nabe und Radkranz charakterisiert werde. Auf diese Weise \n\nwerde das Risiko für einen Bruch des Rades praktisch eliminiert; außerdem \n\nseien die Spannungsamplituden in der Radscheibe bei einem solchen Rad \n\ndeutlich geringer als die Spannungsamplituden in einem traditionellen Rad. Die \n\nnegative Folge eines Versatzes, eine Verengung der Spurweite durch eine \n\nthermoelastische Axialverschiebung des Radkranzes während des bremsbe-\n\ndingten Aufheizens, könne vermieden werden, indem ein Versatz zwischen Na-\n\nbe und Radkranz verwendet werde, der gegenüber der Darstellung in Figur 1 a \n\nin der entgegengesetzten Richtung ausgerichtet sei. \n\n39 \n\n40 \n\nAuch die D5 sieht einen Versatz zwischen Radnabe und Radkranz vor. \n\nKeine dieser Schriften vermittelt damit dem Fachmann eine Anregung, \n\nnicht die Nabe, sondern die Verbindungszone zwischen Radscheibe und Rad-\n\nkranz gegenüber dem Radkranz zu versetzen. Da hierfür auch den anderen in \n\ndas Verfahren eingeführten Entgegenhaltungen nichts zu entnehmen ist, liegen \n\ndie Voraussetzungen des Nichtigkeitsgrunds der mangelnden Patentfähigkeit \n\n(Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 52 Abs. 1, Art. 54, Art. 56 EPÜ) nicht vor. \n\n41 \n\nVII. Mit Patentanspruch 1 in der Fassung des angefochtenen Urteils \n\nhaben auch die von dessen Patentfähigkeit getragenen Patentansprüche 2 bis \n\n10 Bestand. \n\n42 \n\nVIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG \n\ni.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nScharen \n\nKeukenschrijver \n\n Mühlens \n\nMeier-Beck \n\n Asendorf \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 14.01.2004 - 4 Ni 3/03 (EU) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR__49-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-16/x-zr-49-04","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR__49-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR__49-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-16/x-zr-49-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR__49-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:45:50.973913+00:00"}}