{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR__47-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2008-12-16","aktenzeichen":"X ZR 47/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 47/04 \n\nURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nVerkündet am: \n16. Dezember 2008 \nPotsch \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 21. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis \n\nund die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Gröning \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Berufung der Klägerin und den Antrag der Streithelferin der \n\nKlägerin wird das durch Beschluss vom 6. Mai 2004 berichtigte, am \n\n6. November 2003 verkündete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitsse-\n\nnats) des Bundespatentgerichts abgeändert und insgesamt wie \n\nfolgt neu gefasst: \n\nDas deutsche Patent 37 26 699 wird im Umfang seiner Patentan-\n\nsprüche 1 bis 11, 15, 16 sowie seiner Patentansprüche 17, 18 und \n\n19, soweit letztere nicht unmittelbar oder mittelbar auf die Patent-\n\nansprüche 12 bis 14 rückbezogen sind, für nichtig erklärt. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte war Inhaberin des im Lauf des Berufungsverfahrens infolge \n\nAblaufs der Höchstschutzdauer erloschenen deutschen Patents 37 26 699 \n\n(Streitpatents), das ein \"Sektionaltorblatt\" betrifft und 19 Patentansprüche um-\n\nfasst. Die Klägerin wird aus dem Streitpatent in Anspruch genommen. Die im \n\nBerufungsverfahren allein noch angegriffenen Patentansprüche 1 bis 11 und 15 \n\nbis 19 des Streitpatents haben folgenden Wortlaut: \n\n\"1. Sektionaltorblatt (1) aus einer Reihe mit ihren Stirnbreitseiten (8, 9) aufein-\nanderfolgend aneinander angelenkter Paneele (4, 4’, 4’’), wobei jedes Paneel \n(4) an seiner im Torblattschließzustand (2) gesehen oberen, einem vorher-\ngehenden Paneel (4’’) zugewandten Stirnbreitseite (8) einen im Vertikal-\nschnitt konvex verlaufenden Oberflächenbereich (10) und an seiner demge-\ngenüber unteren, einem nachfolgenden Paneel (4’) zugewandten Stirnbreit-\nseite (9) einen im Vertikalschnitt konkav verlaufenden Oberflächenbereich \n(11) aufweist, so daß jeweils zwei benachbart angeordnete Paneele (4 und \n4’) mit einem konvexen und einem konkaven Oberflächenbereich (10, 11) \neinander gegenüberliegend einen durch eine auf der Torblattinnenseite (18) \nfestgelegte, gesonderte Scharnierverbindung (12) zwischen den Paneelen \n(4, 4’) bestimmten, im Vertikalschnittbild entsprechend bogenförmig berande-\nten Spaltbereich (15) begrenzen, und daß sich die einander zugewandten \nStirnbreitseiten (8, 9) im Zuge ihrer Verschwenkbewegung um die zugehöri-\nge Gelenkachse (13) bei Übergang von dem Torblattschließzustand (2) in \ndessen Öffnungszustand (3) derart aneinander vorbei verschieben, daß der \nSpaltbereich (15) sich in Verschwenkrichtung verkürzend über zumindest ei-\nnen Teil des ganzen Verschwenkwinkels (16) hinweg bestehen bleibt, da-\ndurch gekennzeichnet, daß sich der konvexe und der konkave Oberflächen-\nbereich (8, 9) jeweils von der Torblatt-Außenseite (17) des Paneels (4) aus-\ngehend in Richtung auf dessen Torblatt-Innenseite (18) über einen Teil der \nTorblattdicke hinweg erstreckt und daß in dem verbleibenden Stirnbreitsei-\ntenbereich (8, 9) im Anschluß an den konvexen Oberflächenbereich (10) ein \nin den Paneelkörper zurückspringend ausgebildeter Nutstufenbereich (19) \nund im Anschluß an den konkaven Oberflächenbereich (11) ein von dem Pa-\nneelkörper vorspringend ausgebildeter Federstufenbereich (20) vorgesehen \nist, welche Stufenbereiche (19, 20) im Torblattschließzustand (2) ineinander-\ngreifen und jeweils mit etwa parallel bzw. senkrecht zu den die Torblattau-\nßen- und -innenseite (17, 18) bildenden Paneelbreitseiten verlaufenden Stu-\nfenflanken ausgebildet sind, wobei der konkave Oberflächenbereich (11) mit \nder außenseitigen Breitfläche des Paneels (4) in einer Nasenkante (23) aus-\n\nläuft, zwischen der und einer im Anschluß an den konvexen Oberflächenbe-\nreich (10) ausgebildeten Abstufung (52) des jeweils nachfolgenden Paneels \n(4’) ein eine Sicke (50, 51) bildender Abstand freigelassen ist. \n\n 2. Torblatt nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der konvexe Ober-\nflächenbereich (10) zu der Torblatt-Innenseite (18) gesehen in einer Eckkan-\nte (22) endet und daß die Nasenkante (23) und die Eckkante (22) der einan-\nder zugewandten Stirnbreitseiten (8, 9) zweier aufeinanderfolgend angeord-\nneter Paneele (4, 4’), die im Übergangsbereich zwischen der Torblattschließ-\nstellung (2) und dessen Öffnungsstellung (3) um den größten Winkel (16) \ngegeneinander verschwenkt sind, einen Öffnungsspalt (21) zwischen sich bil-\nden, dessen maximale Öffnungsweite geringer als Fingerdicke, insbesondere \nkleiner oder gleich 4 mm, ist. \n\n 3. Torblatt nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß der Spaltbe-\nreich (15) im Vertikalschnittbild sichelförmig sich in Richtung der Torblatt-\nAußenseite (17) verjüngend ausgebildet ist. \n\n 4. Torblatt nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß \nder konvexe und der konkave Oberflächenbereich (10, 11) im Vertikal-\nschnittbild je etwa kreisbogenförmig mit dem Kreismittelpunkt in und/oder in \nNähe der Scharnier-Gelenkachse (13) verlaufend ausgebildet ist. \n\n 5. Torblatt nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, daß die \nPaneele (4, 4’, 4’’) einschalig (29) mit zur Torblatt-Innenseite (18) bis auf ei-\nnen oberen und einen unteren Randbereich (24, 25) offener Rückbreitseite \nausgebildet sind, an welchen Randbereichen (24, 25) die Scharnierlappen \n(26, 27) festgelegt sind, wobei diese Bandbereiche [richtig: Randbereiche] \n(24, 25) hierfür verstärkt, insbesondere durch auf sich selbst zurückgefaltete \nBlechabschnitte, ausgebildet sind. \n\n 6. Torblatt nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, daß die \nPaneele (4, 4’, 4’’) doppelschalig ausgebildet sind, deren eine Schale (30) \ndie die Torblatt-Außenseite (17) bildende Breitseite aufweist und deren ande-\nre Schale (31) die die Torblatt-Innenseite (18) bildende Breitseite des Pa-\nneels (4, 4’, 4’’) beinhaltet. \n\n 7. Torblatt nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, daß die beiden Schalen \n(30, 31) des doppelschaligen Paneels (4, 4’, 4’’) mittels einer zwischen den \nSchalen (30, 31) vorgesehenen Ausschäummasse (32) oder dergleichen Iso-\nlierkörper miteinander verbunden sind. \n\n 8. Torblatt nach Anspruch 6 oder 7, dadurch gekennzeichnet, daß die beiden \nSchalen (30, 31) jeweils von beiden Stirnbreitseiten (8, 9) ausgehende Rand-\nfahnen (33, 34) aufweisen, die sich jeweils parallel zu den die Torblatt-\nAußen- und -Innenseiten (18) bildenden Breitseiten des Paneels (4, 4’, 4’’) in \ndas Paneelinnere gerichtet erstrecken. \n\n 9. Torblatt nach einem der Ansprüche 6 bis 8, dadurch gekennzeichnet, daß in \n\ndem Spaltbereich (15) eine Dichtung (38; 43; 46) angeordnet ist. \n\n10. Torblatt nach Anspruch 8 oder 9, dadurch gekennzeichnet, daß die jeweils \nparallel verlaufenden Randfahnen (33, 34) der Schalen (30, 31) mit einem \neine schlitzförmige Ausnehmung (37) bildenden Abstand voneinander ange-\nordnet sind. \n\n11. Torblatt nach einem der Ansprüche 8 bis 10, dadurch gekennzeichnet, daß \ndie jeweils parallel verlaufenden Randfahnen (33, 34) der Schalen (30, 31) \nverbindend von Befestigungselementen wie Schrauben (36) durchgriffen \nsind, mit denen die jeweiligen Scharnierlappen (26, 27) an den zugehörigen \nPaneel-Innenseitenrandzonen festgelegt sind. \n\n15. Torblatt nach einem der Ansprüche 9 bis 11, dadurch gekennzeichnet, daß \ndie Dichtung als Dichtwulststreifen (43) ausgebildet ist, der mit seinem einen \nStreifenwandabschnitt (44) an einer der Stirnbreitseiten (8 oder 9) \n- insbesondere an der den konvexen Oberflächenbereich (10) aufweisenden \nStirnbreitseite (8) außerhalb dieses Oberflächenbereiches (10) - festgelegt ist \nund mit seinem an dem anderen Streifenrandabschnitt befindlichen Dicht-\nwulst (45) im Zuge der Verringerung des Verschwenkwinkels an einer Fläche \nangreift, die an der anderen Stirnbreitseite (8 oder 9) - insbesondere an der \nzur Torblatt-Außenseite (17) hin gerichteten Stufenflanke des Federstufenbe-\nreiches (20) der den konkaven Oberflächenbereich (11) aufweisenden Stirn-\nbreitseite (9) - vorgesehen ist. \n\n16. Torblatt nach einem der Ansprüche 9 bis 11, dadurch gekennzeichnet, daß \ndie Dichtung als Dichtlappenstreifen (46) ausgebildet ist, der mit seinem ei-\nnen Stufenrandbereich an einer der Stirnbreitseiten (8 oder 9) - insbesondere \nan der den konvexen Oberflächenbereich (10) aufweisenden Stirnbreitseite \n(8) - festgelegt ist und mit seinem von dem Streifenrandbereich fahnenförmig \nfrei abragenden Dichtlappenbereich (48) im Zuge der Verringerung des Ver-\nschwenkwinkels an der anderen Stirnbreitseite (9 oder 8) - insbesondere \ndurch Angriff an der Nasenkante (23) der den konkaven Oberflächenbereich \n(11) aufweisenden Stirnbreitseite (9) - in den Spaltbereich (15) eintritt. \n\n17. Torblatt nach einem der Ansprüche 10 bis 16, dadurch gekennzeichnet, daß \nwenigstens ein Randkantenbereich (40, 41; 44; 47) der streifenförmigen \nDichtung (38; 43; 46) in die schlitzförmige Ausnehmung (37) eingesetzt und \nfestgelegt ist, insbesondere von den Schrauben (36) durchgriffen ist, die die \nRandfahnen (33, 34) der beiden Schalen (31, 32) des doppelschaligen Pa-\nneels durchgreifen. \n\n18. Torblatt nach einem der Ansprüche 1 bis 17, dadurch gekennzeichnet, daß \ndie die Torblatt-Außenseite (17) bildenden Breitseiten der Paneele (4, 4’, 4’’) \nmit senkrecht zur Bewegungsrichtung des Torblattes (1) verlaufenden Sicken \n(50, 51) versehen sind, die den in der Torblattschließstellung (2) im Bereich \nder Übergänge zwischen den Paneelen (4, 4’, 4’’) außenseitig (17) in Er-\nscheinung tretenden Sicken (50, 51) entsprechend ausgebildet sind. \n\n2 \n\n3 \n\n19. Torblatt nach einem der Ansprüche 1 bis 18, dadurch gekennzeichnet, daß \ndie Paneele (4, 4’, 4’’) in unterschiedlichen - insbesondere nach dem Ras-\ntermaß der Sicken bemessenen - Höhen und in verschiedenen Dicken gefer-\ntigt sind, wobei bei doppelschaligen Paneelen die die Torblatt-Außenseite \n(17) bildenden Außenschalen (30) für jede Paneeldicke gleich ausgebildet \nsind.\" \n\nWegen der nicht mehr angegriffenen Patentansprüche 12 bis 14 des \n\nStreitpatents wird auf die Patentschrift sowie auf das angefochtene Urteil des \n\nBundespatentgerichts verwiesen. \n\nDie Klägerin hat das Streitpatent sowie das auf dessen Priorität beru-\n\nhende europäische Patent 304 642 mit der Nichtigkeitsklage angegriffen; hin-\n\nsichtlich des letzteren wurde das Verfahren vom Bundespatentgericht abge-\n\ntrennt (die diesbezügliche, sechs verbundene Verfahren betreffende Entschei-\n\ndung, mit der das europäische Patent wegen unzulässiger Erweiterung und \n\nwegen fehlender Schutzfähigkeit in vollem Umfang für nichtig erklärt wurde, ist \n\nin BPatGE 49, 84 und BlPMZ 2006, 212 veröffentlicht; das Berufungsverfahren \n\nist unter dem Aktenzeichen X ZR 115/05 beim Senat anhängig). \n\n4 \n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, dass das Streitpatent gegenüber dem \n\nStand der Technik, wie ihn u.a. die französische Patentschrift 1 310 605 (1962; \n\nin der Auflistung des gerichtlichen Sachverständigen 1), die US-Patentschrift \n\n2 372 792 (2), die deutsche Offenlegungsschrift 34 25 556 (5), die Veröffentli-\n\nchung der europäischen Patentanmeldung 30 386 (3) und die Broschüre \"Das \n\nHOESCH Sektionaltor-Element\" (10) bildeten, nicht patentfähig sei, und bean-\n\ntragt, das Streitpatent in vollem Umfang für nichtig zu erklären. Die Beklagte ist \n\nder Klage entgegengetreten. \n\n5 \n\nDas Bundespatentgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Kla-\n\nge das Streitpatent im Umfang seiner Patentansprüche 1, 2, 4, soweit dieser \n\nnicht auf Patentanspruch 3 rückbezogen ist, 5 und 6, soweit nicht mittelbar oder \n\nunmittelbar auf Patentanspruch 3 rückbezogen, 7 bis 11 sowie 15, soweit nicht \n\n(mittelbar) auf Patentanspruch 3 rückbezogen, 17, soweit nicht mittelbar auf \n\nPatentanspruch 3 oder unmittelbar auf Patentansprüche 12 bis 14 oder 16 \n\nrückbezogen, 18 in den Rückbeziehungen wie Patentanspruch 17 sowie in un-\n\nmittelbarer Rückbeziehung auf Patentanspruch 16 in dessen vorgenannten \n\nRückbeziehungen, 19 in den Rückbeziehungen wie Patentanspruch 18 sowie \n\nauf Patentanspruch 18 in dessen vorgenannten Rückbeziehungen für nichtig \n\nerklärt. \n\n6 \n\nHiergegen wenden sich die Parteien der ersten Instanz mit ihren wech-\n\nselseitigen Berufungen. Die Beklagte beantragt nunmehr noch, unter Abände-\n\nrung des angefochtenen Urteils, soweit dieses zu ihrem Nachteil ergangen ist, \n\ndie Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass Patentanspruch 1 um folgende \n\nMerkmale ergänzt wird: \n\n\"wobei die Paneele (4, 4’, 4’’) eine Schale (29, 30) aufweisen, welche die die Tor-\nblatt-Außenseite (17) bildende Breitseite aufweist und an welcher der konvexe \nund der konkave Oberflächenbereich (10, 11) ausgebildet sind und wobei die \nPaneele (4, 4’, 4’’) zwischen dem konvexen Oberflächenbereich (10) und einer \nStufenflanke des Nutstreifenbereichs (19) ausgeschäumt sind.\" \n\n7 \n\nHieran sollen sich jeweils die Patentansprüche 2 bis 19 in ihrer erteilten \n\nFassung anschließen, wobei in Patentanspruch 16 zweimal das Wort \"insbe-\n\nsondere\" entfallen soll. \n\n8 \n\nDie Klägerin beantragt, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen \n\nUrteils das Streitpatent im Umfang seiner Patentansprüche 1 bis 11, 15, 16, \n\nseines Patentanspruchs 17, soweit dieser nicht unmittelbar auf die Patentan-\n\nsprüche 12 bis 14 zurückbezogen ist, seines Patentanspruchs 18, soweit dieser \n\nnicht unmittelbar auf die Patentansprüche 12 bis 14 sowie auf Patentanspruch \n\n17 im vorstehenden Umfang zurückbezogen ist, und seines Patentanspruchs \n\n19, soweit dieser nicht unmittelbar auf die Patentansprüche 12 bis 14 sowie auf \n\nPatentanspruch 17 im vorstehenden Umfang, für nichtig zu erklären. Sie hat im \n\nBerufungsverfahren u.a. noch die deutsche Offenlegungsschrift 24 62 185 (An-\n\nlage K33) genannt. \n\n9 \n\nDie Streithelferin der Klägerin, deren Rechtsvorgängerin im Berufungs-\n\nverfahren dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten ist und u.a. zu-\n\nsätzlich die Broschüre \"Sectionaltore Typ K/Sectionaltore Thermonix\" der Tü-\n\nrenwerke Riexinger GmbH & Co. KG (15) genannt hat, beantragt die Nichtiger-\n\nklärung im Umfang der Patentansprüche 1 bis 11, 15, 17 bis 19, soweit diese \n\nnicht unmittelbar auf Patentansprüche 12 bis 14 oder 16 rückbezogen sind. \n\n10 \n\nDie Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung der Klägerin \n\nund des Antrags der Streithelferin der Klägerin. Die Klägerin und ihre Streithel-\n\nferin treten jeweils dem Rechtsmittel der Beklagten entgegen. \n\n11 \n\nIm Auftrag des Senats hat Professor Dr.-Ing. T. W. \n\n ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhand- \n\nlung erläutert und ergänzt hat. Die Klägerin hat ein von Prof. Dr. G. \n\n erstelltes Gutachten vorgelegt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n12 \n\nDas zulässige Rechtsmittel der Klägerin und der Antrag ihrer Streithelfe-\n\nrin führen zur Abänderung des angefochtenen Urteils und zur Nichtigerklärung \n\ndes Streitpatents im Umfang seiner Patentansprüche 1 bis 11 und 15 sowie 17 \n\nbis 19, soweit letztere nicht unmittelbar oder mittelbar auf die Patentansprüche \n\n12 bis 14 und 16 zurückbezogen sind, die Berufung der Klägerin weiter zur \n\nNichtigerklärung des Streitpatents im Umfang von Patentanspruch 16 und der \n\nauf diesen, aber nicht unmittelbar oder mittelbar auf die Patentansprüche 12 bis \n\n14 zurückbezogenen Patentansprüche 17 bis 19. Insgesamt führen die Beru-\n\nfung der Klägerin und der Antrag ihrer Streithelferin mithin zur Nichtigerklärung \n\ndes Streitpatents in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang; das \n\nRechtsmittel der Beklagten bleibt dagegen ohne Erfolg. Der Fortbestand der \n\nPatentansprüche 12 bis 14 des Streitpatents und der nachfolgenden, auf diese \n\nzurückbezogenen Patentansprüche ergibt sich daraus, dass insoweit das kla-\n\ngeabweisende Urteil des Bundespatentgerichts nicht angefochten worden ist. \n\n13 \n\nI. 1. Die zulässigerweise im Berufungsverfahren beigetretene (Sen.Urt. \n\nv. 21.6.2005 - X ZR 151/01; RG GRUR 1938, 844 - Nebenintervention) Streit-\n\nhelferin ist streitgenössische Nebenintervenientin (Sen.Urt. v. 16.10.2007 \n\n- X ZR 226/02, GRUR 2008, 60, 65 - Sammelhefter II; Keukenschrijver, Patent-\n\nnichtigkeitsverfahren, 3. Aufl. 2008 Rdn. 110). Ihr Beitritt ist wirksam, weil sie \n\nein ausreichendes rechtliches Interesse am Obsiegen der Klägerin dargetan \n\nhat, denn ihre Rechtsvorgängerin hat möglicherweise patentverletzende Sekti-\n\nonaltore an eine C. BV geliefert, die deshalb von der Beklagten vor dem \n\nLandgericht Mannheim gerichtlich in Anspruch genommen worden ist und der \n\nRechtsvorgängerin der Streithelferin den Streit verkündet hat (vgl. Sen.Beschl. \n\nv. 30.5.1967 - Ia ZB 24/65, GRUR 1968, 86 - landwirtschaftliches Ladegerät, \n\nGebrauchsmustersache; Sen.Urt. v. 1.4.1965, GRUR 1966, 141 - Ia ZR 218/63, \n\nStahlveredlung, zum Rechtsschutzbedürfnis nach Erlöschen des Patents; Rog-\n\nge in Benkard, PatG GebrMG, 10. Aufl. 2006, § 81 PatG Rdn. 8; Keuken-\n\nschrijver, aaO Rdn. 110). Ob die Inanspruchnahme der Streithelferin aus dem \n\nparallelen europäischen Patent ein ausreichendes rechtliches Interesse an ei-\n\nnem Beitritt in dem gegen das deutsche Patent gerichteten Nichtigkeitsverfah-\n\nren begründet, bedarf deshalb keiner Entscheidung. \n\n14 \n\n2. Dass das Streitpatent möglicherweise nach Art. II § 8 Abs. 1 IntPatÜG \n\nseine Wirkung verloren hat, steht der Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage schon \n\ndeshalb nicht entgegen, weil die Klägerin aus dem Streitpatent in Anspruch \n\ngenommen worden ist (vgl. Sen.Urt. v. 12.11.2002 - X ZR 118/99, Schulte-\n\nKartei, PatG 81-85, Nr. 310 - Knochenschraubensatz, Umdruck S. 7; Keu-\n\nkenschrijver, aaO Rdn. 81). \n\n15 \n\nII. 1. Das Streitpatent betrifft ein Sektionaltorblatt. Ein Sektionaltor dient \n\ndem Verschließen von Hallen oder Garagen. Das Torblatt ist dabei in mehrere \n\nSektionen (Paneele) waagerecht unterteilt. Nach der Beschreibung des Streit-\n\npatents durchlaufen die durch Scharniere miteinander verbundenen Paneele \n\nbeim Übergang von der Schließlage in die Öffnungslage und umgekehrt einen \n\nbogenförmigen Führungsbereich zwischen dem etwa vertikal gerichteten, ge-\n\nradlinigen Führungsabschnitt für die Schließstellung und dem etwa horizontal \n\nverlaufenden Führungsabschnitt für die Offenstellung. Die Scharnierachse liegt \n\ndabei auf der Torblattinnenseite. Beim Durchlaufen des bogenförmigen Be-\n\nreichs entfernen sich die nach außen gerichteten Breitseiten der Paneele von-\n\neinander und bilden einen Spalt, der sich bei Überführung des Torblatts in die \n\nSchließstellung verkleinert. Bei Eingreifen der Finger in diesen Spalt besteht \n\ndie Gefahr, dass die Finger gequetscht werden. Dies kann nicht dadurch ver-\n\nhindert werden, dass in der Schließstellung ein die Klemmung vermeidender \n\nKantenabstand ausgebildet wird, da in diesem Fall ein dichter Torblattab-\n\nschluss nicht mehr erreicht werden könnte (Beschr. Sp. 1 Z. 5 - 35). \n\n16 \n\nDas Streitpatent bezeichnet ein Sektionaltorblatt als aus der französi-\n\nschen Patentschrift 1 310 605 bekannt, bei der durch die spezielle Ausbildung \n\nder Stirnbreitseiten der Paneele zwar ein guter Schutz vor einer Fingerquet-\n\nschung gewährleistet sei, sich bei starker Windbeanspruchung des Torblatts \n\naber eine unerwünscht große Versetzbewegung zwischen den aufeinanderfol-\n\ngenden Paneelen ergeben könne, wodurch Fingerschutzwirkung und Dichtig-\n\nkeit beeinträchtigt werden könnten (Beschr. Sp. 1 Z. 36 - 48). \n\n17 \n\n2. Durch das Streitpatent soll ein Sektionaltorblatt zur Verfügung gestellt \n\nwerden, bei dem Versetzbewegungen der Paneele untereinander auch bei \n\nstarker Belastung gering gehalten werden und das eine dichte Abfolge der Pa-\n\nneele gewährleistet (vgl. Beschr. Sp. 1 Z. 49/54). \n\n18 \n\n3. Hierzu lehrt Patentanspruch 1 des Streitpatents in der noch verteidig-\n\nten Fassung ein Sektionaltorblatt, dessen Merkmale im Wesentlichen mit dem \n\nBundespatentgericht wie folgt gegliedert werden können: \n\n(1) Das Torblatt besteht aus einer Reihe von Paneelen, die mit ih-\n\nren Stirnbreitseiten aufeinanderfolgend aneinander angelenkt \n\nsind, \n\n(2) \n\njedes Paneel weist an seiner im Torblattschließzustand gese-\n\nhen oberen, einem vorhergehenden Paneel zugewandten \n\nStirnbreitseite einen Oberflächenbereich auf, der im Vertikal-\n\nschnitt konvex verläuft, und an seiner demgegenüber unteren, \n\neinem nachfolgenden Paneel zugewandten Stirnbreitseite ei-\n\nnen Oberflächenbereich, der im Vertikalschnitt konkav ver-\n\nläuft, wobei \n\n(3) \n\njeweils zwei benachbart angeordnete Paneele einen Spaltbe-\n\nreich begrenzen, indem sie mit einem konvexen und einem \n\nkonkaven Oberflächenbereich einander gegenüberliegen, der \n\nbestimmt wird durch eine auf der Torblattinnenseite festgeleg-\n\nte, gesonderte Scharnierverbindung zwischen den Paneelen, \n\nund der im Vertikalschnittbild entsprechend bogenförmig be-\n\nrandet ist, \n\n(4) und sich die die einander zugewandten Stirnbreitseiten im Zug \n\nihrer Verschwenkbewegung um die zugehörige Gelenkachse \n\nbei Übergang von dem Torblattschließzustand in dessen Öff-\n\nnungszustand aneinander vorbei verschieben, derart, dass der \n\nSpaltbereich über zumindest einen Teil des ganzen Ver-\n\nschwenkwinkels hinweg bestehen bleibt und sich dabei in Ver-\n\nschwenkrichtung verkürzt, \n\n(5) sich der konvexe und der konkave Oberflächenbereich jeweils \n\nvon der Torblattaußenseite des Paneels ausgehend in Rich-\n\ntung auf dessen Torblattinnenseite über einen Teil der Tor-\n\nblattdicke hinweg erstreckt, \n\n(6) und in dem verbleibenden Stirnbreitseitenbereich im An-\n\nschluss an den konvexen Oberflächenbereich ein Nutstufen-\n\nbereich vorgesehen ist, der in den Paneelkörper zurücksprin-\n\ngend ausgebildet ist, und im Anschluss an den konkaven \n\nOberflächenbereich ein Federstufenbereich vorgesehen ist, \n\nder von dem Paneelkörper vorspringend ausgebildet ist, \n\n(7) die Stufenbereiche im Torblattschließzustand ineinandergrei-\n\nfen und jeweils mit Stufenflanken ausgebildet sind, die etwa \n\nparallel bzw. senkrecht zu den die Torblattaußen- und -innen-\n\nseite bildenden Paneelbreitseiten verlaufen, \n\n(8) der konkave Oberflächenbereich mit der außenseitigen Breit-\n\nfläche des Paneels in einer Nasenkante ausläuft, im An-\n\nschluss an den konvexen Oberflächenbereich des jeweils \n\nnachfolgenden Paneels eine Abstufung ausgebildet ist und \n\nzwischen der Nasenkante und der Abstufung ein eine Sicke \n\nbildender Abstand freigelassen ist; wobei weiter \n\n(9) die Paneele eine Schale aufweisen, die die Breitseite, die die \n\nTorblattaußenseite bildet, aufweist, und an der der konvexe \n\nund der konkave Oberflächenbereich ausgebildet sind und \n\n(10) die Paneele zwischen dem konvexen Oberflächenbereich und \n\neiner Stufenflanke des Nutstufenbereichs ausgeschäumt sind. \n\n19 \n\n4. Die verkleinerte Wiedergabe der Figur 1 des Streitpatents zeigt die \n\nschematisierte Seitenansicht eines patentgemäßen Sektionaltors: \n\n20 \n\nDie Schließstellung des Torblatts ist dabei mit (2) bezeichnet, während \n\ndie Öffnungsstellung gestrichelt mit (3) wiedergegeben ist. Drei Paneele sind \n\nmit (4), (4’) und (4’’) bezeichnet. Rollen (5) im Scharnierbereich greifen in Füh-\n\nrungsschienen (6) ein, die aus einem geradlinigen Abschnitt, einem gebogenen \n\nÜbergangsabschnitt und einem etwa horizontal geradlinig verlaufenden Auf-\n\nnahmeabschnitt für die Öffnungsstellung bestehen. In der Schließlage bildet \n\ndas Torblatt eine nach außen gerichtete Außenseite und eine nach innen ge-\n\nrichtete Innenseite (17, 18; beides in der Figur nicht bezeichnet). \n\n21 \n\nDie ebenfalls verkleinert wiedergegebene Figur 4 zeigt den Scharnierbe-\n\nreich zwischen zwei aufeinanderfolgenden Paneelen (4, 4’) in unterschiedlichen \n\nVerschwenkstellungen, nämlich oben mit maximalem Verschwenkwinkel (16), \n\nunten - wie in der Schließstellung des Torblatts - mit Verschwenkwinkel 0 und \n\nin der Mitte in einer Zwischenschwenkstellung. Die Figur lässt zugleich die Aus-\n\nbildung der einander zugewandten Stirnbreitseiten (8, 9) der beiden Paneele \n\nerkennen. Die Bezugszeichen ergeben sich dabei aus den Patentansprüchen. \n\n22 \n\nIII. 1. Es kann dahinstehen, ob die Einfügung der zusätzlichen Merkmale \n\nin Patentanspruch 1 im Patent wie in den ursprünglichen Unterlagen eine aus-\n\nreichende Stütze findet, wogegen jedenfalls hinsichtlich des Merkmals 10 des-\n\nhalb Bedenken bestehen, weil die Offenbarung eines ausgeschäumten Paneels \n\nmit einschaliger Ausbildung zweifelhaft ist. Dies bedarf jedoch keiner näheren \n\nAufklärung, weil der verteidigte Patentanspruch 1 jedenfalls nicht schutzfähig \n\nist. Dies gilt auch für Patentanspruch 1 in seiner erteilten Fassung, der die \n\nMerkmale 9 und 10 der vorstehenden Gliederung nicht aufweist, und auf den \n\nfür den Fall, dass Patentanspruch 1 in seiner verteidigten Fassung der Vertei-\n\ndigung nicht zugrunde gelegt werden könnte, zurückzugreifen sein könnte (vgl. \n\netwa Schulte, PatG, 8. Aufl. 2008, § 81 Rdn. 133). Damit fällt Patentanspruch 1 \n\ndes Streitpatents in seiner verteidigten wie in seiner erteilten Fassung. \n\n23 \n\n2. Der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 des Streitpatents \n\nist allerdings neu (§ 3 PatG). Das gilt auch gegenüber der US-Patentschrift \n\n2 372 792 aus dem Jahr 1945. Diese zeigt in den Figuren 25 und 26 den Ver-\n\nbindungsbereich von Sektionaltoren aus Holzpaneelen, wobei die einzelnen \n\nPaneele mit Scharnieren auf der Innenseite aneinander befestigt sind. An den \n\nStirnseiten sind Metallprofilelemente angeschlagen, über die zwischen den an-\n\ngrenzenden Paneelen eine Nut-Feder-Verbindung ausgebildet wird. Die konka-\n\nven und konvexen Oberflächenbereiche gleiten bei Verdrehung aneinander \n\nvorbei. Die beiden Stufenbereiche (Merkmal 6) sind durch das Profil an der \n\nVerbindung zwischen konvexem und konkavem Bereich und dem Scharnier 91 \n\nverwirklicht. Eine Sicke zwischen Nasenkante und Abstufungskante (Merk-\n\nmal 8) wird jedoch nicht beschrieben und auch nicht gezeigt. Zudem sind die \n\nMerkmale 9 und 10 nicht verwirklicht. \n\n24 \n\n25 \n\nAlle anderen Entgegenhaltungen kommen dem verteidigten Patentan-\n\nspruch 1 des Streitpatents nicht näher. \n\n3. a) In der mündlichen Verhandlung hat auch die beklagte Patentinha-\n\nberin Patentanspruch 1 des Streitpatents in seiner erteilten Fassung gegenüber \n\nder US-Patentschrift 2 372 792 nicht mehr als schutzfähig verteidigt. Die aus \n\ndieser Veröffentlichung nicht bekannte, im Streitpatent als Sicke (Bezugszei-\n\nchen 50 in Figur 4) bezeichnete Stufe ergab sich für den Fachmann, einer als \n\nIngenieur auf Fachhochschul- oder entsprechendem Niveau ausgebildeten \n\nPerson mit einem Abschluss auf dem Gebiet des Maschinenbaus oder des \n\nBauingenieurwesens mit einigen Jahren einschlägiger Berufserfahrung, aus \n\nden technischen Verhältnissen, nämlich durch die Integration der Nase (23) in \n\ndie Paneelaußenfläche. Dabei beruht die aus der Zeichnung ersichtliche Ab-\n\nmessung der \"Sicke\" auf optischen und ästhetischen Gründen, nämlich aus der \n\nKaschierung des von der Nase verdeckten Spalts (15) durch eine Oberflächen-\n\nstrukturierung (vgl. Beschr. Sp. 2 Z. 57 - 64; Sp. 3 Z. 34 - 37; Sp. 4 Z. 47 - 59). \n\n26 \n\nb) Die Beklagte verteidigt demgemäß diesen Patentanspruch nur mit den \n\nzusätzlichen Merkmalen 9 und 10. Aber auch diese Verteidigung führt, unter-\n\nstellt, dass sie nicht zu einer Erweiterung gegenüber der ursprünglichen Offen-\n\nbarung oder gegenüber dem, was das Patent in seiner erteilten Fassung \n\nschützt, nicht zu einem rechtsbeständigen Patentanspruch. \n\n27 \n\nDass die Paneele auch als Schale mit die Torblattaußenseite bildender \n\nBreitseite gestaltet sein können, an der der konvexe und der konkave Oberflä-\n\nchenbereich ausgebildet sind (Merkmal 9), war aus der Broschüre \"Das \n\nHOESCH Sektionaltor-Element\" (10) bekannt, in der derartige Ausgestaltungen \n\nabgebildet sind. Die Vorveröffentlichung dieser Broschüre ist nicht in Zweifel \n\ngezogen worden; an ihr zu zweifeln besteht auch kein Anlass. \n\n28 \n\nVergebens beruft sich die Beklagte insoweit auf Fehlvorstellungen der \n\nFachwelt. Wie die genannte Broschüre zeigt, waren entsprechend ausgeformte \n\nSchalen bereits in praktischem Einsatz, ohne dass sich etwaige Schwierigkei-\n\nten bei der Blechumformung dabei hinderlich ausgewirkt hätten. Es bedarf da-\n\nher keiner Aufklärung, ob derartige Schwierigkeiten tatsächlich in der Fachwelt \n\ngesehen wurden. Wenn einer der Mitbewerber der Parteien solche Schalen \n\nbereits im Angebot hatte, so zeigt dies jedenfalls, dass es sich nicht um tief \n\nverwurzelte Fehlvorstellungen gehandelt hat, deren Überwindung allenfalls bei \n\nder grundsätzlichen Kenntnis von solchen Ausgestaltungen eine erfinderische \n\nTätigkeit begründen könnte (vgl. nur Asendorf/Schmidt in Benkard, aaO \n\nRdn. 57 zu § 4 PatG). \n\n29 \n\nDie Ausschäumung der Schale zwischen dem konvexen Oberflächenbe-\n\nreich und einer Stufenflanke des Nutstufenbereichs (Merkmal 10) ergibt sich \n\nebenfalls aus der genannten Broschüre. Das Merkmal besagt zunächst nicht, \n\ndass die Ausschäumung auf den genannten Bereich beschränkt zu sein hat; so \n\nzeigt auch Figur 3 des Streitpatents nur vollständig ausgeschäumte (zweischa-\n\nlige) Paneele. Derartige Ausschäumungen zeigen und beschreiben schon die \n\nVeröffentlichung der europäischen Patentanmeldung 30 386 aus dem Jahr \n\n1981 (3) und die nach dem Druckvermerk aus dem Jahr 1984 stammende Bro-\n\nschüre \"Sectionaltore Typ K/Sectionaltore Thermonix\" der Türenwerke Riexin-\n\nger GmbH & Co. KG (15, insbes. S. 5 mit zugehöriger Erläuterung). Das Aus-\n\nschäumen sieht der Senat als eine zum Anmeldezeitpunkt geläufige und dem \n\nFachmann zur Verfügung stehende Maßnahme an, die sich zudem als ersicht-\n\nlich der Wärmedämmung förderlich jedenfalls für bestimmte Einsatzgebiete der \n\nSektionaltore, insbesondere für das Verschließen temperierter Räume, schon \n\naus Gründen der Energieeinsparung aufdrängte. \n\n30 \n\nDass bei einschaligen Anordnungen für das Ausschäumen kein ge-\n\nschlossener Raum zur Verfügung stand, stützt schon deshalb die Bejahung \n\nerfinderischer Tätigkeit nicht, weil sich der verteidigte Patentanspruch 1 nicht \n\nauf einschalige Paneele beschränkt. Im Übrigen bietet auch das Streitpatent für \n\ndas Ausschäumen einschaliger Paneele keine ausgearbeitete Lösung, sondern \n\nüberlässt es dem nacharbeitenden Fachmann, eine solche zu finden. \n\n31 \n\nAuf die beiden zusätzlichen, jeweils für sich bekannten Merkmale lässt \n\nsich somit weder allein noch in Kombination mit den übrigen Merkmalen eine \n\nerfinderische Leistung stützen. \n\n32 \n\n4. Mit Patentanspruch 1 fallen diejenigen angegriffenen, auf ihn zurück-\n\nbezogenen nachgeordneten Patentansprüche, für die ein erfinderischer Gehalt \n\nweder in ihren zusätzlichen Merkmalen noch in ihren Rückbeziehungen geltend \n\ngemacht ist. Ein solcher erfinderischer Gehalt ist auch für den Senat nicht er-\n\nsichtlich. \n\n33 \n\nEin erfinderischer Gehalt, der auch die entsprechend rückbezogenen \n\nweiter nachgeordneten Patentansprüche trüge, wird indessen für die Patentan-\n\nsprüche 3, 8 und 16 geltend gemacht (hierzu nachfolgend unter IV). \n\n34 \n\nIV. 1. Auch Patentanspruch 3 hat weder in seiner Rückbeziehung auf \n\nPatentanspruch 1 in seiner verteidigten Fassung noch in Rückbeziehung auf \n\nPatentanspruch 1 in seiner erteilten Fassung Bestand. \n\n35 \n\nDieser Patentanspruch weist das zusätzliche Merkmal auf, dass der \n\nSpaltbereich im Vertikalschnittbild sichelförmig sich in Richtung der Torblattau-\n\nßenseite verjüngend ausgebildet ist. Dies kann dadurch erreicht werden, dass \n\ndie Krümmungen der konvexen Fläche 10 und der dieser gegenüberliegenden \n\nkonkaven Fläche 11 unterschiedlich sind, wobei die Krümmung der konkaven \n\nFläche vorzugsweise flacher als die der konvexen Fläche ausgebildet wird. In-\n\nsoweit ist der Fachmann jedenfalls auf Grund seiner Berufserfahrung mit der \n\nzudem seit vielen Jahren beschriebenen Gefahr des Fingerklemmens bei Sek-\n\ntionaltoren (vgl. nur die US-Patentschrift 2 372 792; S. 6 li. Sp. Z. 45 - 50) ver-\n\ntraut und er ist bestrebt, den Kanal an der Außenseite des Paneels so eng aus-\n\nzubilden, dass Finger nicht eingeführt werden können. Dabei bleibt er jedoch, \n\nwie der gerichtliche Sachverständige erläutert hat, nicht stehen. Er macht sich \n\nvielmehr zusätzliche Gedanken darüber, ob sich bei einer engen Ausgestaltung \n\ndes Kanals nicht auf Grund insbesondere von Material- und Fertigungsunge-\n\nnauigkeiten Schwierigkeiten durch zu geringe Toleranzen ergeben können, die \n\nmöglicherweise die Kinematik behindern. Diese Überlegungen führen ihn \n\nsogleich dahin, dass die zum Fingerschutz gebotene enge Gestaltung nur dort \n\nerforderlich ist, wo die Finger tatsächlich eingreifen können, d.h. auf der Au-\n\nßenseite des Kanals (im Lagebereich der Nasenkante im Schließzustand). \n\nDamit erkennt er aber, dass auf die Verengung im Innern verzichtet werden \n\nkann. Dies kann er auf verschiedene Weise erreichen; die sichelförmige Auf-\n\nweitung, die zudem leicht durch Variieren der Krümmung erreicht werden kann, \n\nist dabei eine Lösung der Wahl. \n\n36 \n\n2. Patentanspruch 8, der alternativ, insoweit aber zwingend, auf Patent-\n\nanspruch 6 oder Patentanspruch 7 zurückbezogen ist und damit wenigstens \n\neine doppelschalige Ausbildung des Paneels voraussetzt, sieht weiter vor, dass \n\ndie beiden Schalen jeweils von beiden Stirnbreitseiten ausgehende Randfah-\n\nnen aufweisen, die sich jeweils parallel zu den die Torblattaußen- und \n\n-innenseiten bildenden Breitseiten des Paneels in das Paneelinnere gerichtet \n\nerstrecken. Dadurch wird nach einem Ausführungsbeispiel eine schlitzförmige \n\nAusnehmung geschaffen, in die der Balgrand eines ein Dichtungsmittel bilden-\n\nden Balgstreifens eingeführt werden kann (Beschr. Sp. 5 Z. 10 - 14, 33 - 42). \n\nEine ähnliche Ausgestaltung zeigt bereits die Broschüre \"Sectionaltore Typ \n\nK/Sectionaltore Thermonix\" der Türenwerke Riexinger GmbH & Co. KG (15; \n\nS. 5) an den beiden Stirnbreitseiten; auch hier wird zudem die nur im Ausfüh-\n\nrungsbeispiel des Streitpatents beschriebene Einführung eines Dichtungsmit-\n\ntels gezeigt (\"Dichtung zwischen den Sectionen\"). Dass hierbei eine einfachere \n\nund zudem nicht eine konvex-konkave, sondern eine stufenförmige Abfolge der \n\nPaneele betreffende Ausgestaltung gezeigt wird, spricht nicht gegen eine \n\nÜbernahme dieses allgemeinen Konstruktionsprinzips, das sich in ähnlicher \n\nForm in der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung 30 386 (3; \n\nFig. 7: Nut 33) findet, auf die Ausgestaltung des Streitpatents. \n\n37 \n\n3. Patentanspruch 16 sieht über seine Rückbeziehung auf die Patentan-\n\nsprüche 9 bis 11 bei doppelschaligen Paneelen in seiner noch verteidigten \n\nFassung eine Dichtung im Spaltbereich vor, die durch einen Dichtlappenstrei-\n\nfen verwirklicht ist, der an der konvexen Stirnbreitseite festgelegt ist und mit \n\nseinem fahnenförmig frei abragenden Dichtlappenbereich im Zug der Verringe-\n\nrung des Schwenkwinkels an der konkaven Stirnbreitseite in den Spaltbereich \n\neintritt. Letztlich erfasst der durch diesen Patentanspruch auch in seiner vertei-\n\ndigen Fassung zu begründende Schutz einen Ausschnitt des allgemeinen Prin-\n\nzips, einen fixierten Dichtlappen durch den Bewegungsvorgang mitzunehmen \n\nund dabei zur Dichtung einzusetzen. Dies mag zwar für Sektionaltore nicht vor-\n\nbeschrieben sein, war aber für Fenster und Türen bekannt (deutsche Offenle-\n\ngungsschrift 24 62 185; Anl. K33; vgl. insbesondere Fig. 9 für eine rein transla-\n\ntorische Bewegung des Fensterflügels). Von dem verhältnismäßig hoch qualifi-\n\nzierten und erfahrenen Fachmann konnte, wenn er auf dem Gebiet der Sektio-\n\nnaltore keine adäquate Dichtungslösung vorfand, erwartet werden, dass er sich \n\n38 \n\n39 \n\nallgemein auf dem Gebiet der Dichtungen an Bauwerken und damit auch an \n\nFenstern und Türen umsah; dabei stieß er auf die in der deutschen Offenle-\n\ngungsschrift 24 62 185 gezeigten Dichtungen. Diese auch bei nicht rein transla-\n\ntorischen, sondern auch rotatorischen Bewegungsabläufen einzusetzen, konnte \n\nihm keine Schwierigkeiten bereiten. \n\nPatentanspruch 16 beruht somit ebenfalls nicht auf erfinderischer Tätig-\n\nkeit. \n\nV. Da die Patentansprüche 12 bis 14 nicht mehr angegriffen werden, \n\nbleibt es bei ihnen sowie bei den nachgeordneten Patentansprüchen 17, 18 \n\nund 19, soweit sie auf Patentansprüche 12 bis 14 rückbezogen sind, bei ihrer \n\nRückbeziehung auf Patentanspruch 1 in seiner erteilten Fassung (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 24.6.1960 - I ZR 109/55, Liedl 1959/60, 395, 410 - Schwingungswalze; \n\nBGH, Urt. v. 11.11.2003 - X ZR 61/99, Schulte-Kartei, PatG 81-85, Nr. 318 \n\n- Mikroabschaber, Umdruck S. 9). \n\n40 \n\nVI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. \n\n§§ 91, 92, 97, 100 Abs. 1, 101 Abs. 2 ZPO. Der verringerte Angriff der Klägerin \n\nin der Berufungsinstanz als auch der Streithelferin der Klägerin hat keine Aus-\n\nwirkungen auf die Kostentragungspflicht der Beklagten. \n\nMelullis \n\n Scharen \n\n Keukenschrijver \n\n Asendorf \n\n Gröning \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 06.11.2003 - 2 Ni 10/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR__47-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-16/x-zr-47-04","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR__47-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR__47-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-16/x-zr-47-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR__47-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:06:55.014845+00:00"}}