{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR__44-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2006-07-18","aktenzeichen":"X ZR 44/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 651a ff.; §§ 823 Dc, Ef, 847 a.F. Bewirbt der Reiseveranstalter eine Unterkunft mit \"kindgerechter Ausstattung\", kann das Vorhandensein einer notwendig zu benutzenden Eingangstür aus nicht bruchsicherem Glas und ohne sichtbare Kennzeichnung eine Verletzung der dem Reiseveranstalter obliegenden Verkehrssicherungspflicht darstellen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n18. Juli 2006 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nX ZR 44/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ \n\nBGHR \n\n : nein \n\n : \n\nja \n\nBGB § 651a ff.; §§ 823 Dc, Ef, 847 a.F. \n\nBewirbt der Reiseveranstalter eine Unterkunft mit \"kindgerechter Ausstattung\", \n\nkann das Vorhandensein einer notwendig zu benutzenden Eingangstür aus \n\nnicht bruchsicherem Glas und ohne sichtbare Kennzeichnung eine Verletzung \n\nder dem Reiseveranstalter obliegenden Verkehrssicherungspflicht darstellen. \n\nBGH, Urt. v. 18. Juli 2006 - X ZR 44/04 - OLG Köln \n\nLG Köln \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 18. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter \n\nScharen, Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und den Richter Dr. Kirch-\n\nhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das am 8. März 2004 verkündete Urteil des \n\n16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln wird auf Kosten der \n\nBeklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Eltern der 1991 geborenen Klägerin buchten bei der beklagten Rei-\n\nseveranstalterin für die Familie im Sommer 1999 eine Pauschalflugreise in das \n\nAparthotel \"M. \". Im Prospekt der Beklagten war die kindgerechte \n\nAusstattung der Anlage aufgeführt. Das Appartement, das der Klägerin mit ih-\n\nren Eltern zunächst zugewiesen war, war von außen nur über die Terrasse \n\ndurch eine nicht besonders gekennzeichnete, von einem Stahlrahmen von \n\n10 bis 15 cm Breite eingefassten Glasschiebetür aus einfachem, nicht bruchfes-\n\ntem Glas zugänglich. Zum Öffnen wurde die Tür über ein gleich breites Fenster \n\ngeschoben. Am Morgen des dritten Urlaubstags, dem 3. August 1999, prallte \n\ndie Klägerin von innen gegen die geschlossene Glastür, wobei sie Verletzungen \n\nerlitt, von denen Beeinträchtigungen zurückblieben. Die Klägerin, die in der un-\n\ngesicherten Glasschiebetür eine Verletzung der der Beklagten obliegenden \n\nVerkehrssicherungspflicht gesehen hat, hat diese auf angemessenes Schmer-\n\nzensgeld, mindestens 76.693,78 EUR (150.000,-- DM), nebst Zinsen in An-\n\nspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Beru-\n\nfung der Klägerin hat das Oberlandesgericht unter Abänderung des erstinstanz-\n\nlichen Urteils die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgelds von \n\n25.000 EUR verzinslich verurteilt. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision \n\nverfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag im Umfang der zweitin-\n\nstanzlichen Verurteilung weiter. \n\n2 \n\n3 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie zulässige Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht hat anders als die Vorinstanz angenommen, die \n\nBeklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil die Glastür nicht so \n\ngekennzeichnet gewesen sei, dass sie auch für Kinder leicht zu erkennen ge-\n\nwesen wäre. Eine weitere Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hat es dar-\n\nin gesehen, dass sich die Beklagte nicht darüber vergewissert habe, ob splitter-\n\nfreies Glas verwendet worden sei. Ein Mitverschulden der Klägerin hat es ver-\n\nneint. \n\n4 \n\nII. Die Revision sieht es als rechtsfehlerhaft an, dass das Berufungsge-\n\nricht eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bejaht hat. Die Sicherungs-\n\npflicht, die der Senat (im Urteil vom 14.12.1999 - X ZR 122/97, WM 2000, 888, \n\n890) im Anschluss an BGHZ 103, 298, 303 bejaht habe, werde nicht schon \n\ndurch jede bloß theoretische Möglichkeit einer Gefährdung ausgelöst. Sie be-\n\ngrenze sich auf Maßnahmen, die nach den Gesamtumständen zumutbar seien \n\nund die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger \n\nMensch für notwendig und ausreichend halte, um andere vor Schaden zu be-\n\nwahren. Auch die Pflicht, Kinder vor den Folgen ihres eigenen unvernünftigen \n\nTuns zu schützen, habe ihre Grenzen. Die Glasschiebetür habe den örtlichen \n\nBauvorschriften entsprochen und auch den Anforderungen des Baurechts in \n\nNordrhein-Westfalen genügt. Die Tür habe nicht dem öffentlichen Verkehr ge-\n\ndient, sondern zum vertrauten Wohnbereich der Familie der Klägerin gehört. \n\nHierfür hätten keine besonderen Sicherungsvorkehrungen getroffen werden \n\nmüssen. Die Einfassung der Tür habe zudem dem Eindruck entgegengestan-\n\nden, dass die Tür geöffnet sei, was das Landgericht zutreffend festgestellt ha-\n\nbe. Glastürfertigelemente wie vorliegend verwendet seien in Hotels weitgehend \n\nüblich. Wenn überhaupt, habe nur ein verborgener Mangel vorgelegen, nach \n\ndem zu suchen die Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei. Davon sei auch \n\nnicht wegen der Zusicherung der kindgerechten Ausstattung abzuweichen, da \n\nsich diese ersichtlich nicht auf die bauliche Beschaffenheit des Gebäudes be-\n\nzogen habe. \n\nIII. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revi-\n\nsion stand. \n\n1. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass ein Reiseveranstal-\n\nter, der mit der \"kindgerechten Ausstattung\" für eine Urlaubsunterkunft wirbt, \n\nauch Gefahren, die sich aus der baulichen Ausstattung für Kinder ergeben kön-\n\nnen, im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht gering zu halten und nach \n\nMöglichkeit zu beseitigen hat, und dass die Beklagte als Reiseveranstalter der \n\nKlägerin für die Verletzung dieser Pflichten nach §§ 823, 847 BGB a.F. haftet, \n\nund zwar internationalprivatrechtlich nach Art. 40 Abs. 2 EGBGB (vgl. BGHZ \n\n5 \n\n6 \n\n103, 298, 303 f.; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 1483). Das gilt auch für Ge-\n\nfahren, die sich beim notwendigen Passieren von Glastüren, die - wie hier - den \n\neinzigen Zugang zum Wohnraum bilden und nicht aus splitterfreiem Glas her-\n\ngestellt sind, auswirken können. Es kann dabei dahinstehen, ob die Beklagte, \n\nder als Reiseveranstalterin neben dem Beherbergungsbetrieb ebenfalls eine \n\nVerkehrssicherungspflicht bezüglich Auswahl und Kontrolle des Vertragshotels \n\noblag (vgl. BGHZ aaO), schon generell Veranlassung hatte, gegen den nach \n\ndem unwiderlegt gebliebenen Vortrag der Beklagten nicht gegen öffentlich-\n\nrechtliche Bauvorschriften verstoßenden Zustand der Unterkunft einzuschrei-\n\nten. Auch wenn man eine dahingehende Verpflichtung der Beklagten verneint \n\n(vgl. hierzu BGH, Urt. v. 16.5.2006 - VI ZR 189/05, zur Veröffentlichung vorge-\n\nsehen, zu Mietverhältnissen), ergibt sich ihre Haftung dem Grunde nach aber \n\ndaraus, dass sie die Unterkunft als mit einer \"kindgerechten Ausstattung\" ver-\n\nsehen beworben hat. Grundsätzlich sind bei Ausübung eines Gewerbes dieje-\n\nnigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, \n\nvorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der jeweiligen Berufsgruppe für \n\nausreichend halten darf, um andere Personen vor Schaden zu bewahren, und \n\ndie ihm den Umständen nach zuzumuten sind. Danach ist für die deliktsrechtli-\n\nche Haftung des Reiseveranstalters wegen Verletzung von Verkehrssiche-\n\nrungspflichten von Bedeutung, welche vertragsrechtlichen Verpflichtungen ihm \n\nnach dem Gesetz und den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen \n\ntypischerweise obliegen. Denn die gewerblichen Berufspflichten begründen und \n\nbegrenzen zugleich auch Verkehrssicherungspflichten (BGHZ aaO). Im vorlie-\n\ngenden Fall werden die Pflichten maßgeblich von der Angabe der Ausstattung \n\nals \"kindgerecht\" mitbestimmt. Diese Angabe durfte nach dem Verständnis der \n\nKunden der Beklagten dahin verstanden werden, dass sie sich nicht nur auf \n\nzusätzliche Ausstattungselemente, sondern auch auf die bauliche Beschaffen-\n\nheit der Unterkunft selbst bezog. Insoweit vermag die Revision mit ihrer abwei-\n\nchenden Auffassung einen Verfahrensfehler des Berufungsgerichts nicht aufzu-\n\nzeigen. Ob damit auch bei der Ausstattung etwa von Gaststätteneinrichtungen \n\noder Hoteleingangstüren entsprechende Sicherheitsmaßstäbe anzulegen sind, \n\nbedarf im vorliegenden Fall keiner Klärung, weil sich die Anpreisung nach dem \n\nmaßgeblichen Kundenverständnis jedenfalls auf die eigentlichen Unterkunfts-\n\nräume bezog. Dass die Beklagte die Ausstattung trotz der Umstände als \"kind-\n\ngerecht\" bezeichnet hat, dass die nicht bruchsichere Glasschiebetür der einzige \n\nZugang zu den Wohnräumen und zudem nicht gekennzeichnet war und ihr ge-\n\nschlossener Zustand jedenfalls von Kindern nicht sicher erkannt werden konn-\n\nte, trägt den Vorwurf pflichtwidrigen und schuldhaften Verhaltens der Beklagten \n\nund damit auch deren Verurteilung und unterscheidet den Fall von dem vom \n\nLandgericht Frankfurt am Main (in RRa 2003, 73) entschiedenen. \n\n7 \n\n2. Gegen die Verneinung eines Mitverschuldens seitens der Klägerin so-\n\nwie gegen die Bemessung des Schmerzensgelds erhebt die Revision keine \n\nEinwände. Rechtsfehler treten insoweit nicht hervor. \n\n8 \n\nIV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. \n\nMelullis \n\nScharen \n\nKeukenschrijver \n\nAmbrosius \n\nKirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 02.07.2003 - 25 O 646/01 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 08.03.2004 - 16 U 70/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR__44-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-18/x-zr-44-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR__44-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR__44-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-18/x-zr-44-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR__44-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:48:41.826600+00:00"}}