{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR__29-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2008-04-01","aktenzeichen":"X ZR 29/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 29/04 \n\nURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nVerkündet am: \n1. April 2008 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 1. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die \n\nRichter Scharen, Keukenschrijver, Prof. Dr. Meier-Beck und Gröning \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Berufung gegen das am 25. November 2003 verkündete Urteil \n\ndes 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird \n\nauf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Beklagte \n\nist eingetragene \n\nInhaberin des deutschen Patents \n\n42 24 575 (Streitpatents), das auf einer Anmeldung vom 24. Juli 1992 beruht, \n\nmit der die Priorität einer deutschen Patentanmeldung vom 26. August 1991 in \n\nAnspruch genommen worden ist. \n\nPatentanspruch 1 des Streitpatents lautet: \n\n\"Vorrichtung zum verspannenden Verbinden von mit Abstand zu-\n\neinander liegenden Bauteilen mittels Verbindungsschraube und mit-\n\ntels im Abstandsraum angeordneter, sich mit der äußeren Breitseite \n\nan dem einen Bauteil abstützender Distanzscheibe, welche mit \n\nwendelgangförmig liegenden Steigungs-Stützflächen ausgestattet \n\nist, denen formpassende wendelförmige, dem anderen Bauteil zu-\n\ngeordnete Gegensteigungs-Stützflächen gegenüberliegen und wo-\n\nbei die Drehung der Stützflächen zueinander das eingenommene \n\nAxialmaß bestimmt derart, dass die Distanzscheibe durch Verbin-\n\ndung zur Mantelfläche der Verbindungsschraube in die Abstützstel-\n\nlung mitgeschleppt ist, \n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass nach Erreichen der \n\nAbstützstellung der Distanzscheibe die Abstützhöhe (A1, B1, C1, \n\nD1) zwischen den Bauteilen (18, 23) durch die Spannkraft der Ver-\n\nbindungsschraube (4 bzw. 31 bzw. 51) um ein vorbestimmtes Maß \n\nverkleinerbar ist.\" \n\n3 \n\n4 \n\nWegen des Wortlauts der Patentansprüche 2, 5, 6 und 7 wird auf die \n\nStreitpatentschrift bzw. das angefochtene Urteil verwiesen. \n\nDie Klägerin hat Nichtigkeitsklage erhoben, mit der sie sich gegen die \n\nPatentansprüche 1 und 2 und ferner gegen die Patentansprüche 5 bis 7 wen-\n\ndet, soweit letztere nicht auf die Patentansprüche 3 oder 4 zurückbezogen sind. \n\nDie Klägerin hält diese Patentansprüche vor allem deshalb für nicht patentfähig, \n\nweil die Beklagte Vorrichtungen mit allen deren Merkmalen vor dem Prioritäts-\n\ntag des Streitpatents an die B. AG \n\nin P. geliefert habe, die \n\nmit ihnen dort hergestellte Montageträger für den PKW G. versehen und \n\ndiese an die V. AG geliefert habe. \n\n5 \n\nDas Bundespatentgericht hat nach Vernehmung von Zeugen der Nichtig-\n\nkeitsklage stattgegeben und das Streitpatent wegen offenkundiger Vorbenut-\n\nzung im Umfang der Patentansprüche 1, 2 und 5 bis 7, soweit diese nicht auf \n\ndie Patentansprüche 3 oder 4 zurückbezogen sind, für nichtig erklärt. \n\n6 \n\nHiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Keines der zu den \n\nGerichtsakten gereichten Muster an die B. AG gelieferter Vorrichtungen \n\nverkörpere den Freiraum, der die Verkleinerung der Abstützhöhe erlaube, und \n\nkeines der Muster zeige den Lösungsgedanken, dass diese Verkleinerung erst \n\nerfolgen solle und dürfe, wenn die Distanzscheibe die Abstützstellung erreicht \n\nhabe und sobald die Spannkraft der Verbindungsschraube zur Wirkung komme. \n\n7 \n\nDie Beklagte beantragt, \n\ndie Patentnichtigkeitsklage in Abänderung des angefochtenen Ur-\n\nteils abzuweisen, \n\nhilfsweise, die Abweisung mit der Maßgabe auszusprechen, dass \n\nPatentanspruch 1 wie folgt lautet (Änderungen kursiv), und zwar \n\nnach Hilfsantrag 1: \n\n\"Vorrichtung zum verspannenden Verbinden von mit \n\nAbstand zueinander liegenden Bauteilen mittels Ver-\n\nbindungsschraube und mittels im Abstandsraum ange-\n\nordneter, sich mit der äußeren Breitseite an dem einen \n\nBauteil abstützender Distanzscheibe, welche mit wen-\n\ndelgangförmig liegenden Steigungs-Stützflächen aus-\n\ngestattet ist, denen formpassende wendelförmige, dem \n\nanderen \n\nBauteil \n\nzugeordnete Gegensteigungs-\n\nStützflächen gegenüberliegen und wobei die Drehung \n\nder Stützflächen zueinander das eingenommene Axial-\n\nmaß bestimmt derart, dass die Distanzscheibe durch \n\nKlemmringverbindung zur Mantelfläche der Verbin-\n\ndungsschraube in die Abstützstellung mitgeschleppt ist, \n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass nach Er-\n\nreichen der Abstützstellung der Distanzscheibe die Ab-\n\nsatzhöhe - richtig wohl Abstützhöhe - (A1, B1, D1) zwischen den \n\nBauteilen (18, 23) durch die Spannkraft des Verbin-\n\ndungsschraubenkopfes (4 bzw. 31 bzw. 51) um ein vor-\n\nbestimmtes Maß verkleinerbar ist\", \n\nnach Hilfsantrag 2: \n\n\"Vorrichtung zum verspannenden Verbinden von mit \n\nAbstand zueinander liegenden Bauteilen mittels Ver-\n\nbindungsschraube und mittels im Abstandsraum ange-\n\nordneter, sich mit der äußeren Breitseite an dem einen \n\nBauteil abstützender Distanzscheibe, welche mit wen-\n\ndelgangförmig liegenden Steigungs-Stützflächen aus-\n\ngestattet ist, denen formpassende wendelförmige, dem \n\nanderen Bauteil zugeordnete Gegensteigungs-Stütz-\n\nflächen gegenüberliegen und wobei die Drehung der \n\nStützflächen zueinander das eingenommene Axialmaß \n\nbestimmt derart, dass die Distanzscheibe (5 - richtig wohl 1) \n\ndurch eine reibschlüssige Verbindung eines eine Ein-\n\nstecköffnung (3) der Distanzscheibe auskleidenden \n\nKlemmrings (5) zur Mantelfläche der Verbindungs-\n\nschraube in die Abstützstellung mitgeschleppt ist, \n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass erst nach \n\nErreichen der Abstützstellung der Distanzscheibe die \n\nAbstützhöhe (A1) zwischen den Bauteilen (18, 23) \n\ndurch die Spannkraft des Kopfes (4') der Verbindungs-\n\nschraube (4) um ein vorbestimmtes Maß verkleinerbar \n\nist, wobei die Verkleinerung der Abstützhöhe (A1) durch \n\nreibschlüssige Axialverschiebung eines die Gegenstei-\n\ngungs-Stützflächen (25) als Gewinde tragenden, im \n\nPresssitz in einer Fassung (10) sitzenden Ringteiles (7) \n\ngegenüber der Fassung (10) erzielt ist\", \n\nnach Hilfsantrag 3: \n\n\"Vorrichtung zum verspannenden Verbinden von mit \n\nAbstand zueinander liegenden Bauteilen mittels Ver-\n\nbindungsschraube und mittels im Abstandsraum ange-\n\nordneter, sich mit der äußeren Breitseite an dem einen \n\nBauteil abstützender Distanzscheibe, welche mit wen-\n\ndelgangförmig liegenden Steigungs-Stützflächen aus-\n\ngestattet ist, denen formpassende wendelförmige, dem \n\nanderen \n\nBauteil \n\nzugeordnete Gegensteigungs-\n\nStützflächen gegenüberliegen und wobei die Drehung \n\nder Stützflächen zueinander das eingenommene Axial-\n\nmaß bestimmt derart, dass die Distanzscheibe (5 - richtig \n\nwohl 1) durch eine reibschlüssige Verbindung eines eine \n\nEinstecköffnung (3) der Distanzscheibe auskleidenden \n\nKlemmrings (5) zur Mantelfläche der Verbindungs-\n\nschraube in die Abstützstellung mitgeschleppt ist, \n\nd a d u r c h \n\ng e k e n n z e i c h n e t , \n\ndass \n\ndie \n\nDistanzscheibe (1) in ein Ringteil (7) einschraubbar ist, \n\nwelches drehgesichert und in einem derartigen Press-\n\nsitz in einem durchmesserangepassten Loch (9) einer \n\nringförmigen Fassung (10) steckt, dass es bei einer \n\ngewissen Kraftbelastung in Axialrichtung um ein Maß \n\n(x) verschiebbar ist, welche Kraftbelastung größer ist \n\nals die beim Einstecken der Verbindungsschraube (1) in \n\nden Klemmring (5) und beim Verlagern der Distanz-\n\nscheibe (1) bis in die Abstützstellung auftretenden Axi-\n\nalkräfte, so dass erst nach Erreichen der Abstützstel-\n\nlung der Distanzscheibe die Abstützhöhe (A1, B1, D1) \n\nzwischen den Bauteilen (18, 23) durch die Spannkraft \n\ndes Kopfes (4') der Verbindungsschraube (4 bzw. 31 \n\nbzw. 51) um ein vorbestimmtes Maß (x) verkleinerbar \n\nist\", \n\nund nach Hilfsantrag 4: \n\n\"Vorrichtung zum verspannenden Verbinden von mit \n\nAbstand zueinander liegenden Bauteilen mittels Ver-\n\nbindungsschraube und mittels im Abstandsraum ange-\n\nordneter, sich mit der äußeren Breitseite an dem einen \n\nBauteil abstützender Distanzscheibe, welche mit wen-\n\ndelgangförmig liegenden Steigungs-Stützflächen aus-\n\ngestattet ist, denen formpassende wendelförmige, dem \n\nanderen \n\nBauteil \n\nzugeordnete Gegensteigungs-\n\nStützflächen gegenüberliegen und wobei die Drehung \n\nder Stützflächen zueinander das eingenommene Axial-\n\nmaß bestimmt derart, dass die Distanzscheibe (5 - richtig \n\nwohl 1) durch eine reibschlüssige Verbindung eines eine \n\nEinstecköffnung (3) der Distanzscheibe auskleidenden \n\nKlemmrings (5) zur Mantelfläche der Verbindungs-\n\nschraube in die Abstützstellung mitgeschleppt ist, \n\nd a d u r c h \n\ng e k e n n z e i c h n e t , \n\ndass \n\ndie \n\nDistanzscheibe (1) in ein Ringteil (7) einschraubbar ist, \n\nwelches drehgesichert und in einem derartigen Press-\n\nsitz in einem durchmesserangepassten Loch (9) einer \n\nringförmigen Fassung (10) steckt, dass es bei einer \n\ngewissen Kraftbelastung in Axialrichtung um ein bei der \n\nVormontage einstellbares Maß (x) verschiebbar ist, \n\nwelche Kraftbelastung größer ist als die beim Einste-\n\ncken der Verbindungsschraube (1) in den Klemmring \n\n(5) und beim Verlagern der Distanzscheibe (1) bis in die \n\nAbstützstellung auftretenden Axialkräfte, so dass erst \n\nnach Erreichen der Abstützstellung der Distanzscheibe \n\ndie Abstützhöhe (A1, B1, D1) zwischen den Bauteilen \n\n(18, 23) durch die Spannkraft des Kopfes (4') der Ver-\n\nbindungsschraube (4 bzw. 31 bzw. 51) um ein vorbe-\n\nstimmtes Maß (x) verkleinerbar ist.\" \n\n8 \n\nDie Klägerin, die ihre Klage auch auf vorveröffentlichte Druckschriften \n\nstützt, beantragt, \n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n9 \n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gut-\n\nachtens des Prof. Dr.-Ing. H. B. \n\nsein Gutachten in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt. \n\n. Der Sachverständige hat \n\nEntscheidungsgründe: \n\n10 \n\nDie zulässige Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg, weil sich erge-\n\nben hat, dass sowohl die erteilten Patentansprüche, soweit sie mit der Klage \n\nangegriffen sind, als auch die hilfsweise verteidigten Patentansprüche nicht pa-\n\ntentfähig sind (§§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG). \n\n11 \n\n1. Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zum verspannenden Verbin-\n\nden von zwei Bauteilen. Liegen die Bauteile im Abstand zueinander, bedarf es \n\nneben der Verbindungsschraube eines weiteren, gegebenenfalls mehrteiligen \n\nElements, das in dem Raum angeordnet wird, der den Abstand zwischen den \n\nbeiden Bauteilen bildet. Diese Vorrichtung hat den jeweiligen Abstand vollstän-\n\ndig zu überbrücken, sobald die Verbindungsschraube über Kopf und Mutter als \n\nErgebnis ihres Verdrehens zugleich an beiden zu verbindenden Bauteilen kraft-\n\nschlüssig angreift. \n\n12 \n\nDas Streitpatent benennt insoweit als vorbekannt die Vorrichtung des eu-\n\nropäischen Patents 0 176 663, das der Beklagten 1986 erteilt worden ist. An \n\ndiesem Vorbild wird bemängelt, dass nach Erreichen der Abstützstellung die \n\nAbstützhöhe unveränderlich ist. Hieraus ergibt sich das technische Problem, \n\neine derartige Vorrichtung in herstellungstechnisch einfacher Weise so auszu-\n\ngestalten, dass nach Erreichen der Abstützstellung eine vorbestimmte Ergän-\n\nzungsverspannung möglich ist (Sp. 1 Z. 20-23). \n\n13 \n\n2. Nach Patentanspruch 1 des Streitpatents besteht die Lösung für die-\n\nses Problem in einer \n\n1. Vorrichtung \n\na) zum verspannenden Verbinden von zwei Bauteilen, \n\n die im Abstand zueinander liegen, \n\nb) mittels einer Verbindungsschraube und \n\nc) einer im Abstandsraum angeordneten Distanzscheibe. \n\n2. Die Distanzscheibe \n\na) stützt sich mit der äußeren Breitseite an dem einen Bauteil ab, \n\nb) hat wendelgangförmig liegende Steigungs-Stützflächen, \n\nc) denen formpassende wendelförmige Gegensteigungs-Stütz-\n\nflächen gegenüberliegen, \n\n die dem anderen Bauteil zugeordnet sind, \n\nd) wobei die Drehung der Stützflächen zueinander das von der \n\nDistanzscheibe eingenommene Axialmaß bestimmt. \n\n3. Die Distanzscheibe ist durch Verbindung zur Mantelfläche der \n\nVerbindungsschraube in ihre Abstützstellung mitgeschleppt. \n\n4. Nach Erreichen der Abstützstellung (der Distanzscheibe) ist die \n\nAbstützhöhe zwischen den Bauteilen durch die Spannkraft der \n\nVerbindungsschraube um ein vorbestimmtes Maß verkleinerbar. \n\n14 \n\nDurch das vorstehend unter Nummer 2 aufgeführte Merkmal wird deut-\n\nlich, dass auch die beanspruchte Vorrichtung zunächst einmal auf zwei an-\n\neinander liegende Glieder setzt, die in der Beschreibung und dem in den Fi-\n\nguren 1 bis 6 gezeigten Ausführungsbeispiel als - drehbare - \"Distanzscheibe\" \n\nund als - drehfestes - \"Ringteil\" bezeichnet sind. Durch Drehung ihrer wendel-\n\nförmigen Stützflächen gegeneinander kann diese Einheit unterschiedliche Axi-\n\nalmaße einnehmen und so unterschiedliche Abstände zwischen zwei Bauteilen \n\nüberbrücken. Nach dem Ausführungsbeispiel erfolgt das hierzu erforderliche \n\nVerdrehen der beiden Glieder gegeneinander mittels Drehens an der Verbin-\n\ndungsschraube, weil in der Einstecköffnung in der Distanzscheibe ein Klemm-\n\nring vorhanden ist, der für einen - überwindbaren - Reibschluss zwischen Ver-\n\nbindungsschraube und Distanzscheibe sorgt. Das Ergebnis bringt Patentan-\n\nspruch 1 durch das Merkmal mit der Nummer 3 zum Ausdruck. Durch das vor-\n\nstehend unter der Nummer 4 aufgeführte Merkmal wird schließlich erreicht, \n\ndass durch weiteres Verdrehen der Verbindungsschraube die nunmehr gegen-\n\neinander abgestützten Bauteile um ein vorbestimmtes Maß zusammengezogen \n\nwerden können. Da im Patentanspruch lediglich von einer \"verkleinerbaren\" \n\nAbstützhöhe die Rede ist, muss insoweit nur die geräteseitige Möglichkeit hier-\n\nzu vorhanden sein. Im Ausführungsbeispiel ist diese Möglichkeit gegeben, weil \n\nzum verdrehfesten Halten des Ringteils eine ringförmige Fassung (Haltering) \n\nmit einer äußeren Stirnfläche oder - um im Sprachgebrauch des Patentan-\n\nspruchs zu bleiben - äußeren Breitseite vorhanden ist, in der das Ringteil mit \n\nseiner äußeren Breitseite bzw. Stirnfläche zunächst in axialem Abstand festge-\n\nlegt ist. Wenn die äußeren Stirnflächen der Fassung einerseits und der \n\nDistanzscheibe andererseits nach Durchstecken und Verdrehen der Verbin-\n\ndungsschraube zur Anlage an dem jeweiligen zu verbindenden Bauteil gelangt \n\nsind und die Verbindungsschraube sodann weitergedreht wird, kann sich so das \n\nRingteil mit der Distanzscheibe um das Maß des Abstands zu dem fassungssei-\n\ntigen Bauteil hin verschieben (Sp. 3 Z. 54), so dass die dorthin weisende Stirn-\n\nfläche des Ringteils als Bauteilanlagefläche in Wirkung treten kann (Sp. 4 \n\nZ. 45 ff.) und eine bestimmte Verringerung der Abstützhöhe möglich ist. Nach \n\ndem Ausführungsbeispiel besteht die patentgemäße Lösung demgemäß in ei-\n\nner dreiteiligen Vorrichtung aus Fassung, Ringteil und Distanzscheibe, wobei \n\nvor der Nutzung der Vorrichtung im Bauteilabstand die Distanzscheibe vollstän-\n\ndig in das Ringteil eingeschraubt ist, die Distanzscheibe zur Erzeugung eines \n\nReibschlusses zur Verbindungsschraube einen Klemmring in sich trägt und die \n\nEinheit aus Ringteil und Distanzscheibe in einer Fassung mit einem bestimmten \n\nAbstand zu deren äußerer Stirnfläche festgelegt ist, wobei die Beschreibung \n\ninsoweit von Presssitz spricht (Sp. 3 Z. 52). \n\n15 \n\n3. a) Der Senat ist überzeugt, dass die Beklagte vor dem Prioritätsdatum \n\nmehr als 20.000 sog. Verstellelemente zum selbsttätigen Toleranzausgleich an \n\ndie B. AG geliefert hat. Das belegen das Schreiben der B. AG vom \n\n1. Februar 1991 (Anl. NK 8), das Telefax der Beklagten vom 14. Februar 1991 \n\n(Hülle Bl. 142) und die Rechnung der Beklagten vom 13. Juni 1991 \n\n(Anl. NK 3 b). Die Lieferungen werden von der Beklagten auch nicht in Abrede \n\ngestellt. \n\n16 \n\nb) Gegenstand der Lieferungen war eine Vorrichtung, die aus folgenden \n\nTeilen zusammengesetzt war: Aus einem mit einem Außengewinde versehenen \n\nzylinderförmigen Ausgleichselement, wie es in dem Ausführungsbeispiel des \n\nStreitpatents als Distanzscheibe bezeichnet ist, nebst mit Nase und seitlichen \n\nAbflachungen versehener Anschlagsscheibe aus Kunststoff und einem Feder-\n\nelement in der Einstecköffnung für die Verbindungsschraube, das als Klemm-\n\nring wirkte, ferner aus einem mit gegenläufigem Innengewinde ausgestatteten \n\nzylindrischen Grundelement, wie es im Ausführungsbeispiel des Streitpatents \n\nals Ringteil bezeichnet ist, und schließlich aus einer ringförmigen Fassung aus \n\nKunststoff mit je einem Anschlag für die Nase und eine der beiden Abflachun-\n\ngen der Anschlagsscheibe. Dies entnimmt der Senat den Konstruktionszeich-\n\nnungen der Beklagten gemäß Anl. 2 und der Konstruktionszeichnung der \n\nV. AG gemäß Anl. 3 a sowie den \n\ninsoweit übereinstimmenden \n\nAngaben der Parteien und den Aussagen der vom Bundespatentgericht ver-\n\nnommenen Zeugen. \n\n17 \n\nc) Nach den in Übereinstimmung mit der V. AG zwischen der \n\nBeklagten und der B. AG vereinbarten Vorgaben sollten die Verstellele- \n\nmente zum selbsttätigen Toleranzausgleich so geliefert werden, dass die \n\nDistanzscheibe (Ausgleichselement) mit ihrem innenliegenden Klemmring (Fe-\n\nderelement) vollständig in das Ringteil (Grundelement) eingedreht und das \n\nRingteil (Grundelement) so weit in die Fassung hineingedrückt war, dass seine \n\näußere Stirnfläche bündig mit der äußeren Stirnfläche der ringförmigen Fas-\n\nsung abschloss. Das ergibt sich ebenfalls auf Grund der bereits genannten Be-\n\nweismittel und ist zwischen den Parteien auch nicht streitig. In diesem Zustand \n\nhandelte es sich bei den gelieferten Verstellelementen zum selbsttätigen Tole-\n\nranzausgleich jeweils um Vorrichtungen, welche jedenfalls die oben unter \n\nNummer 2 und 3 genannten Merkmale aufwiesen und mit denen mittels einer \n\nVerbindungsschraube zwei im Abstand zueinander liegende Bauteile verspan-\n\nnend verbunden werden konnten (oben Nummer 1). Das hat auch die Beklagte \n\neingeräumt. \n\n18 \n\n4. Die Klägerin hat behauptet, fallweise seien diese Verstellelemente \n\nzum selbsttätigen Toleranzausgleich vor dem Prioritätsdatum auch in einem \n\nhiervon abweichenden Zustand bei der B. AG angelangt; verschiedent- \n\nlich seien Ringteil (Grundelement) und Fassung nicht bündig ineinanderge-\n\nschoben gewesen; die äußere Stirnfläche der Fassung habe die äußere Stirn-\n\nfläche des Ringteils (Grundelements) axial überragt. Der hierzu als Zeuge ver-\n\nnommene Mitarbeiter der B. AG E. S. hat dies vor dem Bun- \n\ndespatentgericht bestätigt, indem er berichtet hat, dass es unter den mit \n\nSchreiben vom 13. Juni 1991 nachberechneten Verstellelementen zum selbst-\n\ntätigen Toleranzausgleich auch solche gegeben habe, die in unterschiedlicher \n\nWeise nicht der vertraglichen Vorgabe entsprochen hätten. Ein (zweiter) Fehler \n\nhabe darin bestanden, dass die B. AG Verstellelemente erhalten habe, \n\nbei denen das Ringteil (Grundelement) axial zur Fassung so versetzt gewesen \n\nsei, dass der Anschlag an der Fassung nicht mehr in Funktion gewesen sei. \n\nDies hat zur Folge, dass bei der Anlieferung vor dem Prioritätsdatum bei eini-\n\ngen Verstellelementen die äußeren Stirnflächen von Ringteil (Grundelement) \n\nund Fassung nicht bündig nebeneinander lagen, sondern die äußere Stirnfläche \n\ndes Ringteils (Grundelements) sich axial versetzt hinter derjenigen der Fassung \n\nbefand. Auch dies hat der Zeuge dadurch bestätigt, dass er weiter angegeben \n\nhat, in den von ihm als zweiten Fehler geschilderten Fällen habe man bei der \n\nB. AG das Verstellelement nachträglich so zusammengedrückt, \n\ndass Ringteil (Grundelement) und Fassung an ihren äußeren Stirnflächen bün-\n\ndig gewesen seien. Diesen Aussagen des Zeugen S. hat das Bundespa- \n\ntentgericht geglaubt. Für den Senat besteht kein Anlass, insoweit eine andere \n\nBewertung vorzunehmen. Der Sachdarstellung des Zeugen S. stehen \n\ninsbesondere die Bekundungen des gegenbeweislich benannten Zeugen H. \n\n K. vor dem Bundespatentgericht nicht entgegen. Dieser Zeuge hat \n\nüber die Produktion der Verstellelemente zum selbsttätigen Toleranzausgleich \n\nbis Ende September 1991 bei der Beklagten angegeben, dass das Ringteil \n\n(Grundelement) mit eingeschraubter Distanzscheibe (Ausgleichselement) ei-\n\nnerseits und die Fassung andererseits mit einer Handhebelpresse zusammen-\n\ngedrückt worden seien, um die vorgegebene Bündigkeit der äußeren Stirnflä-\n\nchen von Ringteil (Grundelement) und Fassung zu erreichen. Diese Bündigkeit \n\ntrete freilich nicht ein, wenn der Hebel beim Einpressen nicht ganz durchgezo-\n\ngen werde; es gebe immer ein Restrisiko, solange nicht automatisiert produziert \n\nwerde. Damit schließt die Aussage des Zeugen K. nicht aus, dass fallwei- \n\nse zu der B. AG Verstellelemente zum selbsttätigen Toleranzausgleich \n\ngelangt sind, bei deren Produktion die Glieder nicht vollständig ineinanderge-\n\ndrückt worden waren. Daran ändert nichts, dass nach der weiteren Angabe des \n\nZeugen K. eine Ausgangskontrolle durch ihn selbst oder andere Mitarbei- \n\nter der Beklagten durchgeführt worden ist. Denn auch für diese Kontrolle gilt \n\ndas vom Zeugen K. Bekundete, nämlich dass \"die hundertprozentige Feh- \n\nlerlosigkeit immer von den Leuten abhängt\". Was schließlich die von der Be-\n\nklagten in der mündlichen Verhandlung angesprochene Möglichkeit anbelangt, \n\ndass vollständig ineinander gepresste Teile sich auf dem Transport gegenein-\n\nander verschoben haben, fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten für einen sol-\n\nchen Geschehensablauf. Die Aussage des Zeugen K. befasst sich nur mit \n\nder Möglichkeit, dass es zu einer aus Sicht der beteiligten Unternehmen fehler-\n\nhaften Produktion im Betrieb der Beklagten gekommen ist. \n\n19 \n\n5. Mithin ist für die weitere Prüfung davon auszugehen, dass zum Stand \n\nder Technik auch ein Verstellelement zum selbsttätigen Toleranzausgleich mit \n\nden ansonsten unter 3. abgehandelten Merkmalen gehört, bei dem die äußeren \n\nStirnflächen von Ringteil (Grundelement) und Fassung nicht bündig nebenein-\n\nander, sondern im Abstand hintereinander liegen. Denn durch die Lieferung \n\nsolcher Verstellelemente an die B. AG waren diese dort den Mitarbeitern \n\noder anderen fachkundigen Personen bekannt geworden. Deren Beschaffenheit \n\nwar sogar im wahrsten Sinne des Wortes aufgefallen, weil man ihretwegen die \n\nNotwendigkeit gesehen hatte, die angelieferten Verstellelemente zu verändern, \n\nindem man nunmehr selbst für Bündigkeit der äußeren Stirnflächen sorgte. In \n\nihrer so korrigierten Gestaltung unterfielen diese Verstellelemente zum selbsttä-\n\ntigen Toleranzausgleich - wovon auch die Beklagte ausgeht - der damals be-\n\nreits seit langem veröffentlichten Lehre nach dem europäischen Patent \n\n0 176 663. Das hindert, einfach anzunehmen, dass vor dem Prioritätsdatum \n\nnoch ein Geheimhaltungsbedürfnis hinsichtlich der an die B. AG geliefer- \n\nten Verstellelemente zum selbsttätigen Toleranzausgleich bestanden haben \n\nkönnte. Unter den gegebenen Umständen hätte es vielmehr besonderer An-\n\nhaltspunkte bedurft, dass und warum die B. AG und ihre Mitarbeiter hin- \n\nsichtlich der in abweichender Gestaltung angelieferten Verstellelemente Still-\n\nschweigen gegenüber Dritten hätten wahren müssen. Hieran fehlt es. Auch die \n\nBeklagte hat insoweit nichts Verwertbares vorgetragen. \n\n20 \n\n6. Das aus der Sicht der beteiligten Unternehmen fehlerhafte, aber zum \n\nStand der Technik gehörende Verstellelement zum selbsttätigen Toleranzaus-\n\ngleich wies auch das oben zu 2. unter Nummer 4 aufgeführte Merkmal auf, \n\nwenn bei ihm der Abstand zwischen den beiden äußeren Stirnflächen einstell-\n\nbar war, weil patentgemäß eine Veränderbarkeit der Abstützhöhe um ein vor-\n\n \n \n\n21 \n\n22 \n\nbestimmtes Maß verlangt wird, wenn ferner der eingestellte Abstand beim \n\nDurchstecken und Verdrehen der Verbindungsschraube bis zum Erreichen der \n\nAbstützstellung erhalten blieb, weil die Verkleinerung der Abstützhöhe patent-\n\ngemäß erst nach dem Erreichen der Abstützstellung möglich sein soll, und \n\nwenn schließlich die Abstützhöhe der Abstützstellung durch Weiterdrehen der \n\nVerbindungsschraube und Aufbringen weiterer Spannkraft um den eingestellten \n\nAbstand verringert werden konnte. \n\nDer Senat ist überzeugt, dass alle drei Voraussetzungen gegeben waren. \n\na) Die Einstellbarkeit des Abstands zwischen den Stirnflächen von Ring-\n\nteil (Grundelement) und Fassung folgt aus der vom Zeugen K. geschilder- \n\nten Herstellungsweise. Da das Einpressen mittels eines Handhebels erfolgte \n\nund dabei der Weg bis zur Bündigkeit der äußeren Stirnflächen überbrückt wer-\n\nden konnte, war es möglich, eine Stellung von Ringteil (Grundelement) und \n\nFassung mit vorbestimmtem Abstand ihrer äußeren Stirnflächen zueinander zu \n\nerreichen, indem man den Hebelweg entsprechend begrenzte. Das Leugnen \n\ndieser Voraussetzung durch die Beklagte bleibt ohne Erfolg, weil der Patentan-\n\nspruch insoweit keine weitere Festlegung (beispielsweise eine Ausrichtung des \n\naxialen Sitzes des Ringteils in der Fassung an die Stärke zu befestigender Tei-\n\nle, etwa der in Sp. 1 Z. 33 angesprochenen Gummidichtungen) trifft, so dass \n\njedes Abstandsmaß ausreichend ist, das beim Zusammenbau (vor)bestimmt \n\nund tatsächlich eingestellt werden kann. \n\n23 \n\nb) Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung, deren Vorliegen die Beklagte \n\nvor allem in Abrede stellt, bestehen die insbesondere unter Hinweis auf die \n\nAussage des Zeugen S. geltend gemachten Zweifel nicht, und zwar wie- \n\nderum, weil der Zeuge K. von einem Pressvorgang bzw. Einpressen ge- \n\nsprochen hat. Dies impliziert, dass ein relativ fester Sitz des Ringteils (Grund-\n\nelements) in der Fassung auch in axialer Richtung in Form eines Presssitzes \n\nerreicht wurde. Die von der V. AG geforderte Konstruktion, wie sie \n\nsich aus den vorgelegten Konstruktionszeichnungen ergibt, bestätigt das. Denn \n\ndas Ringteil (Grundelement) weist auf seiner gesamten Außenfläche eine achs-\n\nparallele Umfangsverzahnung auf, während die Fassung keine entsprechende, \n\nsondern eine glatte Innenfläche hat. Da verhindert werden muss, dass beim \n\nVerdrehen der Distanzscheibe (des Ausgleichselements) mittels der Verbin-\n\ndungsschraube das Ringteil (Grundelement) sich in der Fassung mitdreht, \n\nmacht dies - wie auch der gerichtliche Sachverständige auf Nachfrage bestätigt \n\nhat - nur Sinn, wenn das Ringteil (Grundelement) sich mit seiner Verzahnung in \n\nder Innenfläche der Fassung eingegraben hat. Dieser Zustand bedeutet eine \n\ninnige Anlage der beteiligten Flächen nicht nur in Verdrehrichtung. Im Falle nur \n\nteilweisen Einpressens des Ringteils in die Fassung muss überdies noch weite-\n\nres Material verdrängt werden, wenn der aus Sicht der beteiligten Unternehmen \n\nfehlerhaft verbliebene Abstand der Stirnflächen von Fassung und Ringteil \n\n(Grundelement) beseitigt werden soll. Das bedingt einen Sitz in axialer Rich-\n\ntung, der trotz des dabei zu überwindenden Reibschlusses zu dem Klemmring \n\n(Federelement) allein mittels der Kräfte nicht aufgehoben werden kann, die \n\nbeim Durchstecken der Verbindungsschraube aufgewendet werden, und der \n\nerst recht nicht durch die Drehung der Verbindungsschraube bis zum Erreichen \n\nder Abstützstellung beeinträchtigt werden kann. Die Erörterung mit dem gericht-\n\nlichen Sachverständigen hat nichts ergeben, was zu Zweifeln hieran Anlass bö-\n\nte. Auch Prof. Dr. B. hat vielmehr in Anbetracht der durch die Konstrukti- \n\nonszeichnungen belegten Beschaffenheit der streitigen Verstellelemente zum \n\nselbsttätigen Toleranzausgleich angenommen, dass der durch das Einpressen \n\nvon Ringteil (Grundelement) und eingeschraubter Distanzscheibe (Ausgleichs-\n\nelement) in die Fassung geschaffene Presssitz in axialer Richtung weder durch \n\ndas Eindrücken der Verbindungsschraube gegen den Widerstand des Klemm-\n\nrings (Federelements) noch durch das Mitschleppen der Distanzscheibe (des \n\nAusgleichselements) während der ersten Phase des Verdrehens der Verbin-\n\ndungsschraube habe beeinträchtigt werden können, weil die Haltekraft die da-\n\nbei aufzubringenden Kräfte deutlich übersteige. Die Angabe des Zeugen \n\nS. , dass das Ringteil (Grundelement) von Hand gegenüber der Fassung \n\nverschieblich gewesen sei, kann unter diesen Umständen nur dahin verstanden \n\nwerden, dass hierzu von Hand ein erhebliches Moment aufgebracht werden \n\nmusste, welches insbesondere auch das beim Einstecken der Verbindungs-\n\nschraube über diese vermittelbare Moment übersteigt. Auch diese Zeugenaus-\n\nsage hindert deshalb nicht die Überzeugung, dass bei den vor dem Prioritätsda-\n\ntum an die B. AG gelieferten Verstellelementen zum selbsttätigen To- \n\nleranzausgleich nicht vollständig eingepresste Ringteile (Grundelemente) ihre \n\nrelative Lage zur Fassung beibehalten konnten, bis durch Verdrehen der Ver-\n\nbindungsschraube die Abstützstellung erreicht war. \n\n24 \n\nc) Die dritte Voraussetzung war schließlich ohne Weiteres gegeben, weil \n\ndurch anschließendes Weiterdrehen der Verbindungsschraube ein Moment \n\naufgebracht werden kann, das die Haltekraft zwischen Fassung und Ringteil \n\n(Grundelement) übersteigt, mit der Folge, dass die gesamte Vorrichtung sich \n\nweiter zusammenzieht bis zur Anlage des Ringteils (Grundelements) an dem \n\nfassungsseitigen zu verbindenden Bauteil, so dass die Abstützhöhe um das \n\nbeim Einpressen vorbestimmte Maß verkleinert werden kann. Auch dies deckt \n\nsich mit den Angaben des gerichtlichen Sachverständigen. Schon im schriftli-\n\nchen Gutachten hat er ausgeführt, den vorgelegten Konstruktionszeichnungen \n\nkönne die Möglichkeit entnommen werden, dass nach Erreichen der Abstütz-\n\nstellung die Abstützhöhe zwischen den Bauteilen durch die Spannkraft der Ver-\n\nbindungsschraube um ein vorbestimmtes Maß hätte verkleinert werden können. \n\nIn der mündlichen Verhandlung hat er es als selbstverständlich bezeichnet, \n\ndass, sobald Distanzscheibe (Ausgleichselement) und Schraubenkopf am zu \n\nbefestigenden Bauteil anliegen, durch Weiterdrehen der Verbindungsschraube \n\nüber deren Kopf eine Kraft aufgebracht werden kann, die bei beabstandeten \n\nStirnflächen trotz des geschaffenen Presssitzes zur axialen Verlagerung des \n\nRingteils (Grundelements) in der Fassung führt. \n\n25 \n\n7. Es kann daher dahinstehen, ob diejenigen Verstellelemente zum \n\nselbsttätigen Toleranzausgleich die Lehre des Streitpatents vollständig vorweg-\n\nnahmen, die nach der vertraglichen Vorgabe hergestellt wurden und aus der \n\nSicht der beteiligten Unternehmen in fehlerfreier Form bei der B. AG an- \n\ngelangten. \n\n26 \n\n8. Auch die Lehren zum technischen Handeln, für die nach den angegrif-\n\nfenen Unteransprüchen unter unmittelbarer oder mittelbarer Rückbeziehung auf \n\nPatentanspruch 1 zu Gunsten der Beklagten Patentschutz erteilt ist, sind durch \n\ndie abgehandelte Vorbenutzung vorweggenommen, so dass diese Patentan-\n\nsprüche ebenfalls nicht patentfähig sind. \n\n27 \n\na) Nach Unteranspruch 2 soll sich das vorbestimmte Maß der Verkleine-\n\nrung der Abstützhöhe nach dem Maß richten, um das die Distanzscheibe sich \n\nverlagern kann. Der Vorschlag, ein kleineres Maß zu wählen, bedeutet einen \n\nvergleichsweise kleinen Abstand zwischen den Stirnflächen von Fassung und \n\nRingteil. Deshalb ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass dies bei den Ver-\n\nstellelementen zum selbsttätigen Toleranzausgleich gegeben war, die im oben \n\nzu 3., 4. und 6. beschriebenen aus Sicht der beteiligten Unternehmen fehlerhaf-\n\nten Zustand zur B. AG gelangten, weil bei ihrer Herstellung die Presse \n\nnicht ganz bis zum Anschlag betätigt wurde. \n\n28 \n\nb) Unteranspruch 5 beansprucht, dass die Axialverschiebung des Ring-\n\nteils in der Fassung gegen den Reibschluss zwischen diesen beiden Vorrich-\n\ntungsteilen erfolgt. Aus dem oben zu 6. Ausgeführten ergibt sich, dass dies \n\nauch bei den zum Stand der Technik gehörenden Verstellelementen zum \n\nselbsttätigen Toleranzausgleich nicht anders war. \n\n29 \n\nc) Auch die Verschiebung in die bündige Stellung des Ringteils zur Fas-\n\nsung, auf die Unteranspruch 6 abstellt, war nach den dort getroffenen Feststel-\n\nlungen vorbekannt. \n\n30 \n\nd) Dasselbe gilt ausweislich der vorgelegten Konstruktionszeichnungen \n\nfür Unteranspruch 7, da sie Halteelemente in Form von Haken bei den an die \n\nB. AG gelieferten Verstellelementen zum selbsttätigen Toleranzausgleich \n\nzeigen. \n\n31 \n\n32 \n\n9. Das Streitpatent kann schließlich auch nicht nach Maßgabe der Hilfs-\n\nanträge Bestand haben. \n\na) Der Vorschlag, der in Ergänzung des erteilten Patentanspruchs 1 den \n\nHilfsantrag 1 kennzeichnet, nämlich dass zwischen Distanzscheibe und Verbin-\n\ndungsschraube eine Klemmringverbindung besteht und dass die Spannkraft \n\nvom Kopf der Verbindungsschraube ausgeht, bringt keine Abgrenzung zu dem \n\noben zu 3., 4. und 6. abgehandelten Stand der Technik. Denn - wie dort ausge-\n\nführt - war dieser Vorschlag bei den gegenüber dem Patentanspruch 1 in seiner \n\nerteilten Fassung neuheitsschädlichen Verstellelementen zum selbsttätigen To-\n\nleranzausgleich ebenfalls schon verwirklicht. \n\n33 \n\nb) Dasselbe trifft auf den Hilfsantrag 2 zu. Er konkretisiert zum einen die \n\nreibschlüssige Verbindung zwischen der Distanzscheibe und der Verbindungs-\n\nschraube in einer Weise, wie sie auch schon bei den an die B. AG ge- \n\nlangten Verstellelementen zum selbsttätigen Toleranzausgleich vorgesehen \n\nwar. Ferner greift er die Lehre des Unteranspruchs 5 auf und ergänzt diese \n\ndurch die Anweisung, für einen Presssitz des Ringteils in der Fassung zu sor-\n\ngen. Nach den oben zu 6. gemachten Ausführungen genügten die zum Stand \n\nder Technik gehörenden Verstellelemente zum selbsttätigen Toleranzausgleich \n\naber auch dieser Forderung. Die überdies dem Kennzeichen hinzugefügte An-\n\ngabe \"erst\" bringt schließlich ebenfalls nichts Neues zum Ausdruck. Denn bei \n\nVerstellelementen zum selbsttätigen Toleranzausgleich, die sich in dem aus \n\nSicht der beteiligten Unternehmen fehlerhaften Zustand befinden, vermittelt der \n\nKopf der Verbindungsschraube die zur Verringerung der Abstützhöhe führende \n\nSpannkraft ebenfalls erst, nachdem die Distanzscheibe in die Abstützstellung \n\ngelangt ist. \n\n34 \n\nc) Hilfsantrag 3 ergänzt die Lehre zum einen um die Anweisung, eine \n\nDrehsicherung des Ringteils in einem dessen Durchmesser angepassten Loch \n\nder Fassung vorzusehen, zum anderen durch die Angabe, dass es auf unter-\n\nschiedliche Kraftbelastungen ankommt. Auch das bringt keine Abgrenzung zum \n\nabgehandelten Stand der Technik. Die beanspruchte Drehsicherung und der \n\nbeanspruchte Unterschied der Kraftmomente kennzeichnen ausweislich der \n\nvorgelegten Konstruktionszeichnungen und angesichts des bereits Ausgeführ-\n\nten auch die zum Stand der Technik gehörenden Verstellelemente zum selbst-\n\ntätigen Toleranzausgleich. \n\n35 \n\nd) Hilfsantrag 4 schließlich stellt als weitere Konkretisierung darauf ab, \n\ndass das Verringerungsmaß bei der Vormontage einstellbar ist. Die Formulie-\n\nrung \"einstellbar\" ändert nichts daran, dass nur eine geräteseitige Möglichkeit \n\nvorhanden sein muss. Dass diese auch bei den vorbenutzen Verstellelementen \n\nzum selbsttätigen Toleranzausgleich gegeben war, ist - wie oben zu 6. ausge-\n\nführt - der Aussage des Zeugen K. zu entnehmen. Der Begriff \"Vormonta- \n\nge\" lässt auch bei Heranziehung der Beschreibung nicht erkennen, dass er \n\nnicht bereits durch jede Herrichtung ausgefüllt werden könnte, die einen Zu-\n\nstand schafft, der beim verspannenden Verbinden von mit Abstand zueinander \n\nliegenden Bauteilen verändert wird bzw. werden kann. Die aus Sicht der betei-\n\nligten Unternehmen fehlerhafte Herstellung bei der Beklagten war damit eben-\n\nfalls eine Vormontage, so dass zum Stand der Technik auch die Einstellbarkeit \n\ndes Verkleinerungsmaßes bei der Vormontage gehörte. \n\n36 \n\n10. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 121 \n\nAbs. 2 PatG. \n\nMelullis \n\n Scharen \n\n Keukenschrijver \n\n Meier-Beck \n\nGröning \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 25.11.2003 - 3 Ni 56/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR__29-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-01/x-zr-29-04","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR__29-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR__29-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-01/x-zr-29-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR__29-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:31:21.984633+00:00"}}