{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR__28-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2008-07-29","aktenzeichen":"X ZR 28/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 28/04\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n29. Juli 2008 \nWermes \nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 24. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den \n\nRichter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-\n\nBeck und Asendorf \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Berufung gegen das Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) \n\ndes Bundespatentgerichts vom 18. November 2003 wird auf Kosten \n\nder Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte ist Inhaberin des am 24. September 1993 unter Inan-\n\nspruchnahme dreier US-amerikanischer Prioritäten vom 18. Februar, 7. April \n\nund 12. Mai 1993 angemeldeten und mit Wirkung für die Bundesrepublik \n\nDeutschland erteilten europäischen Patents 611 561 (Streitpatents). Patentan-\n\nspruch 1 lautet: \n\n\"A gastric banding device (10) for encircling a stomach (S) to form \na restricted stoma opening in the stomach (S) so as to restrict food \nintake to a lower digestive portion thereof, said device (10) com-\nprising: \n\na band member (12) including a band portion (12a) for encircling \nthe stomach (S) so as to form the restricted stoma opening, the \nband portion (12a) having a free end, wherein the band member \n(12) further includes an expandable section (24) secured to the \nband portion (12a) and comprising an elongate inflatable member \n(24) extending completely along the band portion (12a) such that \nthe expandable section (24) fully encircles the stomach (S) when \nthe device (10) is in place forming the restricted stoma opening; \nand being \n\ncharacterised by \n\na first interlocking securing means (20) disposed at a first prede-\ntermined fixed position on the band portion (12a) close to said free \nend, and a second interlocking securing means (22) disposed at a \nsecond predetermined fixed position located in an intermediate \nportion (12b) of the band member (12) for interlocking with the first \ninterlocking securing means (20) to provide securing of the said \nfree end of the band portion (12a) to the intermediate portion (12b) \nthereof at said second position so that the band portion (12a) \nforms a circle of predetermined fixed diameter which is predeter-\nmined by the locations of the first and second fixed positions on \nthe band member (12).\" \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nWegen der weiteren Patentansprüche wird auf die Streitpatentschrift \n\nverwiesen. \n\nDie Klägerin hat wegen fehlender Patentfähigkeit die Nichtigerklärung \n\ndes Streitpatents mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland im Umfang \n\nder Patentansprüche 1 bis 3 begehrt. \n\nDas Bundespatentgericht hat antragsgemäß erkannt. \n\nHiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie den Antrag \n\nauf Abweisung der Klage weiterverfolgt und Patentanspruch 1 auch in der Fas-\n\nsung zweier Hilfsanträge verteidigt, die wie folgt lauten: \n\nHilfsantrag 1: \n\n\"Magenband-Vorrichtung (10) zum Umschließen eines Magens \n(S), um eine eingeschränkte Stomaöffnung im Magen (S) zu bil-\nden, so dass die Nahrungsaufnahme auf einen unteren Verdau-\nungsabschnitt davon beschränkt ist, wobei die Vorrichtung (10) \numfasst: \n\nein Bandelement (12), das einen Bandabschnitt (12a) zum Um-\nschließen des Magens (S) umfasst, um die eingeschränkte Sto-\nmaöffnung zu bilden, wobei der Bandabschnitt (12a) ein freies En-\nde aufweist, worin das Bandelement (12) weiters einen ausdehn-\nbaren Abschnitt (24) umfasst, der am Bandabschnitt (12a) befes-\ntigt ist und ein längliches aufblasbares Element (24) umfasst, das \nsich vollständig den Bandabschnitt (12a) entlang erstreckt, so \ndass der ausdehnbare Abschnitt (24) den Magen (S) vollständig \numschließt, wenn die Vorrichtung (10) sich in Position befindet, \num die eingeschränkte Stomaöffnung zu bilden; und gekennzeich-\nnet durch \n\nein erstes verriegelndes Befestigungsmittel (20), das auf dem \nBandabschnitt (12a) nahe dem freien Ende an einer ersten vorbe-\nstimmten fixen Position angeordnet ist und von diesem nach au-\nßen ragt, sowie ein zweites verriegelndes Befestigungsmittel (22), \ndas in einer zweiten vorbestimmten fixen Position angeordnet ist, \ndie sich in einem Mittelabschnitt (12b) des Bandelements (12) be-\nfindet und eine Ausnehmung umfasst, um mit dem ersten verrie-\ngelnden Befestigungsmittel (20) ineinanderzugreifen und um das \nerste verriegelnde Befestigungsmittel (20) in der Ausnehmung \naufzunehmen, so dass für Befestigung des freien Endes des \nBandabschnitts (12a) an seinem Mittelabschnitt (12b) in einer \nzweiten Position gesorgt wird, so dass der Bandabschnitt (12a) ei-\nnen Kreis mit einem vorbestimmten fixen Durchmesser bildet, der \ndurch die Positionen der ersten und der zweiten fixen Position auf \ndem Bandelement (12) vorbestimmt ist.\" \n\nHilfsantrag 2: \n\n\"Magenband-Vorrichtung (10) zum Umschließen eines Magens \n(S), um eine eingeschränkte Stomaöffnung im Magen (S) zu bil-\nden, so dass die Nahrungsaufnahme auf einen unteren Verdau-\nungsabschnitt davon beschränkt ist, wobei die Vorrichtung (10) \numfasst: \n\nein Bandelement (12), das einen Bandabschnitt (12a) zum Um-\nschließen des Magens (S) umfasst, um die eingeschränkte Sto-\nmaöffnung zu bilden, wobei der Bandabschnitt (12a) ein freies En-\nde aufweist, worin das Bandelement (12) weiters einen ausdehn-\nbaren Abschnitt (24) umfasst, der am Bandabschnitt (12a) befes-\ntigt ist und ein längliches aufblasbares Element (24) umfasst, das \nsich vollständig den Bandabschnitt (12a) entlang erstreckt, so \ndass der ausdehnbare Abschnitt (24) den Magen (S) vollständig \numschließt, wenn die Vorrichtung (10) sich in Position befindet, \num die eingeschränkte Stomaöffnung zu bilden; und gekennzeich-\nnet durch \n\nein erstes verriegelndes Befestigungsmittel (20), das auf dem \nBandabschnitt (12a) nahe dem freien Ende an einer ersten vorbe-\nstimmten fixen Position angeordnet ist und von diesem nach au-\nßen ragt, sowie ein zweites verriegelndes Befestigungsmittel (22), \ndas in einer zweiten vorbestimmten fixen Position angeordnet ist, \ndie sich in einem Mittelabschnitt (12b) des Bandelements (12) be-\nfindet, dessen Dicke größer als die Dicke des übrigen Bandele-\nments ist, und eine Ausnehmung umfasst, um mit dem ersten ver-\nriegelnden Befestigungsmittel (20) ineinanderzugreifen und um \ndas erste verriegelnde Befestigungsmittel (20) in der Ausnehmung \naufzunehmen, so dass für Befestigung des freien Endes des \nBandabschnitts (12a) an seinem Mittelabschnitt (12b) in einer \nzweiten Position gesorgt wird, so dass der Bandabschnitt (12a) ei-\nnen Kreis mit einem vorbestimmten fixen Durchmesser bildet, der \ndurch die Positionen der ersten und der zweiten fixen Position auf \ndem Bandelement (12) vorbestimmt ist.\" \n\n6 \n\nAls gerichtlicher Sachverständiger hat Professor Dr. med. \n\nG. , Vorstand und Ärztlicher Direktor der Kreiskliniken A. \n\n , ein schriftliches Gutachten erstattet, das er \n\nin der mündli- \n\nchen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. Die Beklagte hat ein Gutachten \n\nvorgelegt, \n\ndas \n\nAo. \n\nProf. Dr. \n\n W. , \n\n , \n\nfür \n\nsie \n\ner- \n\nstellt hat. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDie zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Bundespatentgericht hat \n\nden Gegenstand des Patentanspruchs 1 zu Recht für nicht patentfähig erachtet \n\n(Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 52 Abs. 1, Art. 54, Art. 56 EPÜ). \n\nI. \n\nDas Streitpatent betrifft ein laparoskopisch einstellbares Magen-\n\nband. \n\nDerartige Magenbänder werden bei der Behandlung adipöser Patienten \n\nverwendet, um den Magen an einer geeigneten Stelle einzuschnüren und in \n\neinen kleineren oberen Teil (Vormagen) und einen größeren unteren Teil \n\n(Restmagen) aufzuteilen. Beide Magenabschnitte sind lediglich durch die nach \n\nder Einschnürung verbleibende enge Öffnung (Stoma) miteinander verbunden, \n\nwas zur Folge hat, dass sich der Patient infolge der Füllung des Vormagens \n\nschneller satt fühlt. Der Eingriff wird üblicherweise mittels Bauchspiegelung (la-\n\nparoskopisch) durchgeführt. \n\n10 \n\nDie Streitpatentschrift beschreibt, dass bei einem aus dem US-Patent \n\n4 592 339 bekannten Silikon-Magenband ein aufblasbarer oder ausdehnbarer \n\nAbschnitt des Magenbandes einen Teilbereich des von dem (angelegten) Band \n\nbeschriebenen Kreises bedeckt. Dieser Abschnitt erlaube es sowohl intra- als \n\nauch postoperativ, die Größe des Stomas in gewissem Umfang einzustellen. \n\n11 \n\nIn bestimmten Situationen, etwa bei einer Bandmigration, könne es aller-\n\ndings notwendig werden, das Band vollständig zu entfernen. Hierzu lehre das \n\nUS-Patent 5 074 868 (D 1), ein Magenband, bei dem ein Ende des Bandes \n\ndurch eine am anderen Ende angeordnete Schnalle gezogen wird und einander \n\nüberlappende Abschnitte des Bandes sodann miteinander vernäht werden, \n\ndurch Ziehen an einer entfernt angeordneten Schnur mittels einer am Band an-\n\ngeordneten Klinge die Nähte aufzutrennen. \n\n12 \n\nDie Nachteile dieser Magenbänder sieht die Streitpatentschrift darin, \n\ndass es schwierig sein könne, das Band durch die Schnalle festzuziehen. Fer-\n\nner entstünden an den Enden des aufblasbaren Abschnitts Ausbeulungen, die \n\ndadurch verursacht würden, dass sich der aufblasbare Abschnitt nur über einen \n\nTeil des Stomaumfangs erstrecke und so eine lokale Kompression der Magen-\n\nwand zur Folge habe. Schließlich könne es schwierig sein, die Enden des Ban-\n\ndes in der gewünschten Bandposition um den Magen zusammenzunähen. \n\n13 \n\nAls Aufgabe der Erfindung bezeichnet es die Streitpatentschrift, ein lapa-\n\nroskopisches Magenband bereitzustellen, mit dem eine gleichmäßige Einstel-\n\nlung der Stomagröße wirksamer erzielt werden kann, das weniger invasiv ge-\n\ngenüber der Magenwand ist und auch leicht entfernt werden kann. Ein \"Ausbeu-\n\nlen\" und eine damit verbundene lokale Kompression der Magenwand soll eben-\n\nso vermieden werden wie die Notwendigkeit, die Bandenden zusammenzunä-\n\nhen. Dazu wird ein Magenband mit folgenden Merkmalen vorgeschlagen: \n\n1. \n\nDie Vorrichtung umfasst ein Bandelement (12) mit \n\n1.1 \n\neinem Bandabschnitt (12a) mit einem freien Ende zur \nUmschließung des Magens und zur Bildung des \nStomas (der eingeschränkten Öffnung) und \n\n1.2 \n\neinen ausdehnbaren Abschnitt (24) aus einem längli-\nchen aufblasbaren Element. \n\n2. \n\nDer ausdehnbare Abschnitt (24) \n\n2.1 \n\nist am Bandabschnitt (12a) befestigt und \n\n2.2 \n\nerstreckt sich entlang dem gesamten Bandabschnitt \n(12a), so dass er den Magen vollständig umschließt, \nwenn das Stoma gebildet wird. \n\n3. \n\nEs sind zwei verriegelnde Befestigungsmittel (interlocking \nsecuring means 20, 22) vorgesehen, von denen \n\n3.1 \n\n3.2 \n\nein erstes (20) in einer ersten vorbestimmten Fixposi-\ntion angeordnet ist, die sich auf dem Bandabschnitt \n(12a) nahe dem freien Ende befindet, und \n\nein zweites (22) in einer zweiten vorbestimmten Fix-\nposition angeordnet ist, die sich auf einem Mittelab-\nschnitt (12b) des Bandelements (12) befindet. \n\n4. \n\nDurch das Ineinandergreifen der Befestigungsmittel (20, 22) \n\n4.1 wird das freie Ende des Bandabschnitts (12a) in der \nzweiten Fixposition am Mittelabschnitt (12b) befestigt \nund \n\n4.2 \n\nbildet der Bandabschnitt (12a) so einen Kreis mit ei-\nnem durch die Fixpositionen vorbestimmten gleich-\nbleibenden Durchmesser. \n\n14 \n\nIm Patentanspruch ist der aufblasbare Abschnitt (24) als extending \n\ncompletely along the band portion (12a) beschrieben. Gemeint ist indessen, wie \n\nsich aus der nachfolgenden Wirkungsangabe ergibt, nicht, dass der aufblasbare \n\nAbschnitt vollständig entlang dem Bandabschnitt 12a verlaufen soll, sondern \n\ndass er sich über den gesamten Bandabschnitt 12a strecken soll; entsprechend \n\nist Merkmal 2.2 formuliert. Dadurch wird erreicht, dass das Stoma insgesamt \n\nvon dem aufblasbaren Abschnitt umgeben wird und so die am Stand der Tech-\n\nnik bemängelten \"Ausbeulungen\" vermieden werden. Die in festen Positionen \n\nangeordneten Befestigungsmittel erlauben ein sicheres Fixieren des angelegten \n\nMagenbandes und geben damit gleichzeitig den Durchmesser des Stomas vor. \n\n15 \n\n16 \n\nII. \n\nDer so definierte Gegenstand des Streitpatents war am Prioritäts-\n\ntag nicht mehr neu. \n\nDie schwedische Auslegeschrift 449 430 (Anl. WKS 3, D 8) beschreibt \n\nein Magenband, das in verschiedenen Größen mit einem Innenumfang von 7 \n\nbis 12 cm hergestellt wird. Je nach dem Grad des Zusammenziehens des \n\nBands soll eine gewisse Möglichkeit des Verstellens bei der Fixierung erreicht \n\nwerden (S. 3 4. Abs. = S. 4 letzter Abs. der Übersetzung). Auf der Innenseite \n\ndes Bandes ist ein mit Flüssigkeit befüllbarer Kragen angeordnet. An einem \n\nEnde des Bandes ist eine Lasche mit einer aus vier Zahnpaaren bestehenden \n\nRastverzahnung angeordnet, durch die das andere Ende des Bandes hindurch-\n\ngeführt wird, das eine korrespondierende Verzahnung aufweist. Hierzu heißt es \n\nin der Beschreibung, dass in der Zeichnung vier Greifausnehmungen dargestellt \n\nseien, dass das Band jedoch mit weiteren Greifausnehmungen versehen sein \n\nkönne, wenn beim Zusammenziehen des Bandes eine größere Variabilität ge-\n\nwünscht sei (S. 5 1. Abs. = S. 6 drittletzter Abs. der Übersetzung). \n\n17 \n\nDie Vorrichtung umfasst somit ein Bandelement im Sinne des Merkmals \n\n1, dessen ausdehnbarer Abschnitt am Bandabschnitt mit dem freien Ende be-\n\nfestigt ist (Merkmal 2.1). Es sind ferner in Gestalt der Rastverzahnungen zwei \n\nverriegelnde Befestigungsmittel vorgesehen, von denen ein erstes nahe dem \n\nfreien Ende in einer ersten vorbestimmten Fixposition und ein zweites auf ei-\n\nnem Mittelabschnitt des Bandelements in einer zweiten vorbestimmten Fixposi-\n\ntion angeordnet ist (Merkmale 3 bis 3.2). Der ausdehnbare Abschnitt erstreckt \n\nsich, wie aus der Darstellung des Schnitts A-A in Figur 3 der Auslegeschrift her-\n\nvorgeht, entlang des gesamten Bandabschnitts (12a im Sinne des Streitpa-\n\ntents), indem er bis zu derjenigen Stelle reicht, an der sich der Bandabschnitt \n\nzum \"Schaft\" der zweiten Rastverzahnung verjüngt. Daraus folgt, dass er den \n\nMagen bei Bildung des Stomas praktisch vollständig umschließt (Merkmal 2.2), \n\nsofern die zweite Rastverzahnung vollständig in die erste eingeführt wird. Die-\n\nser Sachverhalt ist, wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, in der \n\nvon der Klägerin als Anlage WKS 4 vorgelegten Zeichnung zutreffend darge-\n\nstellt. Durch das Ineinandergreifen der Rastverzahnungen wird das freie Ende \n\ndes Bandabschnitts (12a) in der zweiten Fixposition am Mittelabschnitt (12b) \n\nbefestigt und bildet der Bandabschnitt (12a) so einen Kreis mit einem durch die \n\nFixpositionen vorbestimmten gleichbleibenden Durchmesser (Merkmale 4 bis \n\n4.2). \n\n18 \n\nDass je nach dem Grad des Zusammenziehens des Bands unterschied-\n\nliche Fixierungsmöglichkeiten bestehen (S. 3 4. Abs. der Beschreibung), steht \n\ndem nicht entgegen. Zwar hängen der Durchmesser des angelegten Magen-\n\nbandes und folglich auch die vollständige Umschließung des Stomas davon ab, \n\nob die Befestigungsmittel vollständig oder nur teilweise ineinandergeschoben \n\nwerden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich ein herstellbarer vorbe-\n\nstimmter erfindungsgemäßer Durchmesser aus den Fixpositionen der vollstän-\n\ndig ineinandergeschobenen Rastverzahnungen ergibt. Da sich bei diesem \n\nDurchmesser der sicherste Halt der Rastverzahnung ergibt und zudem nur in \n\ndieser Position die im Ausführungsbeispiel dargestellte Trennstelle am Bandab-\n\nschnitt 12b nach dem Hindurchziehen durch die Lasche zum Abschneiden des \n\nüberflüssigen Bandendes zur Verfügung steht, verkörpert der erfindungsgemä-\n\nße Durchmesser sogar – ohne dass es darauf ankäme – die bei praktischer \n\nAnwendung des Magenbandes nächstliegende Variante. \n\n19 \n\nIII. \n\nAuch in der Fassung der Hilfsanträge 1 und 2 war der Gegenstand \n\ndes Patentanspruchs 1 durch das Magenband nach der schwedischen Ausle-\n\ngeschrift dem Fachmann jedenfalls nahegelegt. \n\n20 \n\nIn der Fassung des Hilfsantrags 1 lauten die Merkmalsgruppen 3 und 4: \n\n3. \n\nEs sind zwei verriegelnde Befestigungsmittel (interlocking \nsecuring means 20, 22) vorgesehen, von denen \n\n3.1 \n\nein erstes (20) \n\n3.1.1 in einer ersten vorbestimmten Fixposition an-\ngeordnet ist, die sich auf dem Bandabschnitt \n(12a) nahe dem freien Ende befindet, und \n\n3.1.2 vom Bandabschnitt (12a) nach außen ragt, \n\n3.2 \n\nein zweites (22) \n\n3.2.1 in einer zweiten vorbestimmten Fixposition \nangeordnet ist, die sich auf einem Mittelab-\nschnitt (12b) des Bandelements (12) befindet, \nund \n\n3.2.2 eine Ausnehmung umfasst. \n\n4. \n\nDie Befestigungsmittel (20, 22) greifen dergestalt ineinan-\nder, dass das erste Befestigungsmittel in der Ausnehmung \naufgenommen wird, so dass \n\n4.1 \n\n4.2 \n\ndas freie Ende des Bandabschnitts (12a) in der zwei-\nten Fixposition am Mittelabschnitt (12b) befestigt wird \nund \n\nder Bandabschnitt (12a) einen Kreis mit einem durch \ndie Fixpositionen vorbestimmten gleichbleibenden \nDurchmesser bildet. \n\n21 \n\nUm von dem Magenband nach der schwedischen Auslegeschrift zu einer \n\nsolchen Ausgestaltung zu gelangen, bedurfte es nur des Austausches der \n\nRastverzahnungen gegen eine andere Form des formschlüssigen Ineinander-\n\ngreifens der Befestigungsmittel etwa nach Art einer Druckknopfverbindung. Zu \n\neiner derartigen bloßen handwerklichen Abwandlung bestand aus Sicht des \n\nFachmanns, von dem nach den mit den Feststellungen des Bundespatentge-\n\nrichts übereinstimmenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen \n\ndie Kenntnisse und Fähigkeiten eines mit der Entwicklung von Magenbändern \n\nvertrauten Medizintechnikers oder Ingenieurs zu erwarten sind, der mit einem in \n\nder laparoskopischen Chirurgie, namentlich der Adipositaschirurgie, klinisch \n\nerfahrenen Arzt zusammenarbeitet, schon deshalb Veranlassung, weil die \n\nRastverzahnung ein nachträgliches Lösen der Verbindung der beiden Banden-\n\nden erschweren konnte. \n\n22 \n\nBei einer solchen Umgestaltung bot es sich auch an, den Mittelabschnitt \n\n12b zu verdicken, um Raum für die zur Aufnahme des ersten Befestigungsele-\n\nments bestimmte Vertiefung im zweiten Befestigungselement zu schaffen; \n\nHilfsantrag 2 ist daher nicht anders zu beurteilen als Hilfsantrag 1. \n\n23 \n\nIV. \n\nDas Bundespatentgericht hat zutreffend und von der Berufung un-\n\nangefochten dargelegt, dass dem Fachmann die Ausbildung der Mittel zum Re-\n\ngulieren des ausdehnbaren Abschnitts nach Patentanspruch 3 aus der Druck-\n\nschrift 1 bekannt waren und dass diese Schrift es nahegelegt hat, den aus-\n\ndehnbaren Abschnitt gemäß Patentanspruch 2 zu verstärken. Die Patentan-\n\nsprüche 2 und 3 haben daher gleichfalls keinen Bestand. \n\n24 \n\nV. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG \n\ni.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\nMühlens \n\nMeier-Beck \n\nAsendorf \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 18.11.2003 - 4 Ni 14/01 (EU) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR__28-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-29/x-zr-28-04","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR__28-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR__28-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-29/x-zr-28-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR__28-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:51:53.141396+00:00"}}