{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR__27-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2007-09-11","aktenzeichen":"X ZR 27/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EPÜ Art. 56; PatG § 4 Verkündet am: 11. September 2007 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Stahlblech a) Zur Auslegung eines auf Stahlbleche verschiedener Härtekategorien gerich- teten Sachanspruchs. b) Die Anwendung eines bekannten Verfahrens zur Herstellung eines Erzeug- nisses (hier: eines Stahlblechs bestimmter Härtekategorie) auf ein gleichar- tiges Erzeugnis (hier: ein Stahlblech anderer Härte) ist nahegelegt, wenn aus fachmännischer Sicht Veranlassung besteht, das Verfahren hierfür zu erproben und die Verfahrensparameter dabei mit begründeter Erfolgsaus- sicht auf das gewünschte Ergebnis abzustimmen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 27/04 \n\nURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ \n\nBGHR \n\n : nein \n\n : \n\nja \n\nEPÜ Art. 56; PatG § 4 \n\nVerkündet am: \n11. September 2007 \nPotsch \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nStahlblech \n\na) Zur Auslegung eines auf Stahlbleche verschiedener Härtekategorien gerich-\n\nteten Sachanspruchs. \n\nb) Die Anwendung eines bekannten Verfahrens zur Herstellung eines Erzeug-\n\nnisses (hier: eines Stahlblechs bestimmter Härtekategorie) auf ein gleichar-\n\ntiges Erzeugnis (hier: ein Stahlblech anderer Härte) ist nahegelegt, wenn \n\naus fachmännischer Sicht Veranlassung besteht, das Verfahren hierfür zu \n\nerproben und die Verfahrensparameter dabei mit begründeter Erfolgsaus-\n\nsicht auf das gewünschte Ergebnis abzustimmen. \n\nBGH, Urt. v. 11. September 2007 - X ZR 27/04 - Bundespatentgericht \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 11. September 2007 durch den Richter Scharen, die Richterin \n\nMühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Asendorf und Gröning \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Berufung gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) \n\ndes Bundespatentgerichts vom 27. November 2003 wird auf Kos-\n\nten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte ist Inhaberin des am 11. Juli 1986 unter Inanspruchnahme \n\neiner niederländischen Priorität vom 29. Juli 1985 angemeldeten, mit Wirkung \n\nfür die Bundesrepublik Deutschland erteilten und während des Berufungsver-\n\nfahrens durch Ablauf der gesetzlichen Schutzdauer erloschenen europäischen \n\nPatents 216 399 (Streitpatents). Das Streitpatent betrifft ein Stahlblech und ein \n\nVerfahren zu seiner Herstellung. Die Patentansprüche 1 bis 5 lauten: \n\n\"1. Steel sheet manufactured from Al-killed continuous cast car-\nbon-manganese steel and having a hardness in one of the \nhardness categories T61, T65 and T70 of European Standard \n145-78 characterized in that \n\na) \n\nthe steel of the sheet contains 0.03 to 0.10 % by weight C \nand 0.15 to 0.60 % by weight Mn, and \n\nb) \n\nthe steel of the sheet contains an amount of uncombined \ndissolved nitrogen (Nfree) which for the respective hardness \ncategories is given by the following table: \n\nHardness category \n\nNfree (ppm) \n\nT61 \nT65 \nT70 \n\n≥ 5 \n≥ 15 \n≥ 25 \n\nthe steel optionally further containing up to 0.065 wt% acid-\nsoluble Al, and the balance being apart from impurities, iron. \n\n 2. Steel sheet according to claim 1 which contains ≥ 0.065 % by \n\nweight acid-soluble AI and 0.004 to 0.010 % N. \n\n 3. Steel sheet according to claim 1 or claim 2 wherein the yield \nstrength of the steel of the sheet is given, for the respective \nhardness categories, by the following table: \n\nHardness category \n\nYield strength (N/mm2) \n\nT61 \nT65 \nT70 \n\n400±50 \n450±50 \n500±50 \n\n 4. Steel sheet manufactured from AI-killed continuous cast car-\nbon-manganese steel and having a hardness in the range 57 to \n73 HR30T characterized in that \n\na) \n\nb) \n\nthe steel of the sheet contains 0.03 to 0.10 % by weight C \nand 0.15 to 0.50 % by weight Mn, and \nthe steel of the sheet an amount Z in ppm of dissolved un-\ncombined nitrogen given by \n\nZ ≥ 2.5 x (H-55) \n\nwhere H is the hardness of the sheet (HR30T), the steel option-\nally further containing up to 0.065 wt% acid-soluble Al, and the \nbalance being, apart from impurities, iron. \n\n 5. Steel sheet manufactured from Al-killed continuous cast car-\nbon-manganese steel and having a hardness in the range 57 to \n73 HR30Tcharacterized in that \n\na) \n\nthe steel of the sheet contains 0.03 to 0.10 % by weight C \nand 0.15 to 0.50 % by weight Mn, and \n\nb) \n\nthe steel of the sheet has a yield strength Y (N/mm2) in the \nrange 350 to 550 and contains an amount Z in ppm of dis-\nsolved uncombined nitrogen given by \n\nZ ≥ 0.2 x (Y-325), \n\nthe steel optionally further containing up to 0.065 wt% acid-\nsoluble Al, and the balance being, apart from impurities, iron.\" \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDie Klägerin, die von der Beklagten aus dem Streitpatent in Anspruch \n\ngenommen wird, begehrt die Nichtigerklärung des Streitpatents im Umfang sei-\n\nner (Sach-)Ansprüche 1 bis 5 wegen fehlender Patentfähigkeit. \n\nDas Bundespatentgericht hat antragsgemäß erkannt. \n\nHiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie den Kla-\n\ngeabweisungsantrag weiterverfolgt und hilfsweise das Streitpatent in folgenden \n\nFassungen der angegriffenen Patentansprüche verteidigt: \n\nHilfsantrag 1: \n\n\"1. Stahlblech, das aus Al-beruhigtem, kontinuierlich gegossenem \nKohlenstoff-Mangan-Stahl hergestellt wurde und eine Härte in \nder Härtekategorie T70 des Europäischen Standards 145-78 hat, \ndadurch gekennzeichnet, dass \n\na) der Stahl des Blechs 0,03 bis 0,10 Gew.-% C und 0,15 bis \n\n0,50 Gew.-% Mn enthält, \n\nb) der Stahl des Blechs eine Menge an ungebundenem gelös-\nten Stickstoff (Nfrei) enthält, die für die Härtekategorie \nT70 ≥ 25 ppm ist, \n\nder Stahl gegebenenfalls weiters bis zu 0,65 Gew.-% säurelösli-\nches Al enthält, der Rest, abgesehen von Verunreinigungen, Ei-\nsen ist. \n\n 2. Stahlblech nach Anspruch 1, das ≤ 0,065 Gew.-% säurelösliches \n\nAl und 0,004 bis 0,010 % N enthält. \n\n 3. Stahlblech nach Anspruch 1 oder 2, bei dem die Streckgrenze \n(N/mm2) des Stahls des Blechs für die Härtekategorie T70 \n500±50 ist. \n\n 4. Stahlblech, das aus Al-beruhigtem, kontinuierlich gegossenem \nKohlenstoff-Mangan-Stahl hergestellt ist und eine Härte im Be-\nreich von 68 bis 73 HR30T hat, \ndadurch gekennzeichnet, dass \n\na) der Stahl des Blechs 0,03 bis 0,10 Gew.-% C und 0,15 bis \n\n0,50 Gew.-% Mn enthält und \n\nb) der Stahl des Blechs eine Menge Z (in ppm) an gelöstem \nungebundenen Stickstoff enthält, die gegeben ist durch \n\nZ ≥ 2,5 x (H-55), \n\nwobei H die Härte des Blechs (HR30T) ist, \n\n der Stahl gegebenenfalls weiteres bis zu 0,065 Gew.-% säure-\nlösliches Al enthält und der Rest, abgesehen von Verunreinigun-\ngen, Eisen ist. \n\n 5. Stahlblech, das aus Al-beruhigtem, kontinuierlich gegossenem \nKohlenstoff-Mangan-Stahl hergestellt ist und eine Härte im Be-\nreich 68 bis 73 HR30T hat, \ndadurch gekennzeichnet, dass \n\na) der Stahl des Blechs 0,03 bis 0,10 Gew.-% C und 0,15 bis \n\n0,50 Gew.-% Mn enthält und \n\nb) der Stahl des Blechs seine Streckgrenze Y (N/mm2) im Be-\nreich von 450 bis 550 hat und eine Menge Z (in ppm) an ge-\nlöstem ungebundenen Stickstoff enthält, die durch \n\nZ ≥ 0,2 x (Y-325) \n\ngegeben ist, \n\nder Stahl gegebenenfalls weiteres bis zu 0,065 Gew.-% säure-\nlösliches Al enthält und der Rest, abgesehen von Verunreinigun-\ngen, Eisen ist.\" \n\n6 \n\nHilfsantrag 2a: \n\n\"1. Stahlblech, das aus Al-beruhigtem, kontinuierlich gegossenem \nKohlenstoff-Mangan-Stahl hergestellt wurde und eine Härte in \nder Härtekategorie T70 des Europäischen Standards 145-78 hat, \ndadurch gekennzeichnet, dass \n\na) der Stahl des Blechs 0,03 bis 0,10 Gew.-% C und 0,15 bis \n< 0,28 Gew.-% Mn und mindestens 0,004 Gew.-% N enthält, \n\nb) der Stahl des Blechs eine Menge an ungebundenem gelös-\nten Stickstoff (Nfrei) enthält, die für die Härtekategorie \nT70 ≥ 25 ppm ist, und \n\nc) der Stahl weiters ≤ 0,65 Gew.-% säurelösliches Al enthält, \n\nder Rest, abgesehen von Verunreinigungen, Eisen ist, \n\nd) nach einem Nachwalzschritt eine thermische (Wärme) Nach-\nbehandlung durchgeführt wird, bei der im Stahl durch das \nNachwalzen gebildete freie Versetzungen durch den unge-\nbundenen Stickstoff fixiert werden, und \n\ne) das Stahlblech eine Streckgrenze von 500±50 N/mm2 hat. \n\n 2. Stahlblech, das aus Al-beruhigtem, kontinuierlich gegossenem \nKohlenstoff-Mangan-Stahl hergestellt ist und eine Härte im Be-\nreich von 69 bis 73 HR30T hat, \ndadurch gekennzeichnet, dass \n\na) der Stahl des Blechs 0,03 bis 0,10 Gew.-% C und 0,15 bis \n< 0,28 Gew.-% Mn und mindestens 0,004 Gew.-% N enthält, \n\nb) der Stahl des Blechs eine Menge Z (in ppm) an gelöstem \nungebundenen Stickstoff enthält, die gegeben ist durch \n\nZ ≥ 2,5 x (H-55), \n\nwobei H die Härte des Blechs (HR30T) ist, und \n\nc) der Stahl weiters ≤ 0,65 Gew.-% säurelösliches Al enthält, \n\n der Rest, abgesehen von Verunreinigungen, Eisen ist, und \n\nd) nach einem Nachwalzschritt eine thermische (Wärme) Nach-\nbehandlung durchgeführt wird, bei der im Stahl durch das \nNachwalzen gebildete freie Versetzungen durch den unge-\nbundenen Stickstoff fixiert werden, und \n\ne) das Stahlblech eine Streckgrenze von 500±50 N/mm2 hat.\" \n\n7 \n\nHilfsantrag 2b: \n\n\"1. Stahlblech, das aus Al-beruhigtem, kontinuierlich gegossenem \nKohlenstoff-Mangan-Stahl hergestellt wurde und eine Härte in \nder Härtekategorie T70 des Europäischen Standards 145-78 hat, \ndadurch gekennzeichnet, dass \n\na) der Stahl des Blechs 0,03 bis 0,10 Gew.-% C und 0,15 bis \n< 0,28 Gew.-% Mn und 0,004 bis 0,010 Gew.-% N enthält, \n\nb) der Stahl des Blechs eine Menge an ungebundenem gelös-\nten Stickstoff (Nfrei) enthält, die für die Härtekategorie \nT70 ≥ 25 ppm ist, und \n\nc) der Stahl weiters ≤ 0,65 Gew.-% säurelösliches Al enthält, \n\nder Rest, abgesehen von Verunreinigungen, Eisen ist, \n\nd) nach einem Nachwalzschritt eine thermische (Wärme) Nach-\nbehandlung durchgeführt wird, bei der im Stahl durch das \nNachwalzen gebildete freie Versetzungen durch den unge-\nbundenen Stickstoff fixiert werden, und \n\ne) das Stahlblech eine Streckgrenze von 500±50 N/mm2 hat. \n\n 2. Stahlblech, das aus Al-beruhigtem, kontinuierlich gegossenem \nKohlenstoff-Mangan-Stahl hergestellt ist und eine Härte im Be-\nreich von 69 bis 73 HR30T hat, \ndadurch gekennzeichnet, dass \n\na) der Stahl des Blechs 0,03 bis 0,10 Gew.-% C und 0,15 bis \n< 0,28 Gew.-% Mn und 0,004 bis 0,010 Gew.-% N enthält, \n\nb) der Stahl des Blechs eine Menge Z (in ppm) an gelöstem \nungebundenen Stickstoff enthält, die gegeben ist durch \n\nZ ≥ 2,5 x (H-55), \n\nwobei H die Härte des Blechs (HR30T) ist, und \n\nc) der Stahl weiters ≤ 0,65 Gew.-% säurelösliches Al enthält, \n\n der Rest, abgesehen von Verunreinigungen, Eisen ist, und \n\nd) nach einem Nachwalzschritt eine thermische (Wärme) Nach-\nbehandlung durchgeführt wird, bei der im Stahl durch das \nNachwalzen gebildete freie Versetzungen durch den unge-\nbundenen Stickstoff fixiert werden, und \n\ne) das Stahlblech eine Streckgrenze von 500±50 N/mm2 hat.\" \n\n8 \n\nAls gerichtlicher Sachverständiger hat Univ.-Prof. Dr.-Ing. Wolfgang \n\nBleck, Lehrstuhl für Eisenhüttenkunde der Rheinisch-Westfälischen Techni-\n\nschen Hochschule Aachen, ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der \n\nmündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. Die Beklagte hat ein Kurz-\n\ngutachten vorgelegt, das Prof. Dr.-Ing. R. Kawalla und Prof. Dr.-Ing. habil. W. \n\nLehnert, TU Bergakademie Freiberg, in ihrem Auftrag erstellt haben. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\n10 \n\nDie zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffenden \n\nErwägungen hat das Bundespatentgericht das Streitpatent für nichtig erklärt. \n\nI. \n\nDas Streitpatent betrifft, soweit für das Nichtigkeitsverfahren von \n\nInteresse, ein hartes Stahlblech, das aus aluminiumberuhigtem, kontinuierlich \n\ngegossenem Kohlenstoffmanganstahl hergestellt wird. Wie die Beschreibung \n\nerläutert, versteht die Streitpatentschrift unter Stahlblech ein Erzeugnis, das \n\nwarmgewalzt, kaltgewalzt, geglüht und nachgewalzt wurde und eine Dicke von \n\n0,1-0,5 mm hat. Das Blech kann zusätzlich mit einer metallischen Oberflächen-\n\nschicht wie Zinn, Chrom oder Chromoxid oder einer chemischen Oberflächen-\n\nschicht wie Lack versehen sein. Namentlich betrifft das Streitpatent harte Stahl-\n\nbleche der Kategorien T61, T65 und T70 des europäischen Standards 145-78, \n\nwelche Rockwellhärten (HR30T) von 61 ± 4, 65 ± 4 und 70 ± 4 entsprechen. \n\n11 \n\nDie Streitpatentschrift erwähnt zwei bekannte Verfahren zur Herstellung \n\nvon Blechen harter Qualität. Das erste ist dadurch gekennzeichnet, dass zur \n\nErhöhung der Härte durch Nachwalzen eine erhebliche Reduzierung der Blech-\n\nstärke um bis zu 15 % bewirkt wird. Neben dem erforderlichen starken Nach-\n\nwalzen sieht die Streitpatentschrift bei diesem Verfahren den Nachteil einer er-\n\nhöhten Anisotropie. Bei dem zweiten Verfahren wird mit höheren Kohlenstoff- \n\nund Mangananteilen bei der chemischen Zusammensetzung des Stahls gear-\n\nbeitet. Dies verteuere zum einen den Stahl und setze zum anderen der Verfor-\n\nmung beim Kalt- und Nachwalzen stärkeren Widerstand entgegen. Als weiteren \n\nNachteil nennt die Streitpatentschrift, dass verschiedene chemische Zusam-\n\nmensetzungen für verschiedene Härtekategorien erforderlich seien, so dass der \n\nHersteller nicht von für einen Qualitätsbereich geeigneten Standardstahl aus-\n\ngehen könne. \n\n12 \n\nAls Aufgabe der Erfindung wird es bezeichnet, ein Stahlblech harter Qua-\n\nlität unter zumindest teilweiser Vermeidung der geschilderten Nachteile zur Ver-\n\nfügung zu stellen (S. 2 Z. 47-49). \n\n13 \n\nDas soll nach Patentanspruch 1 mit folgender Merkmalskombination er-\n\nreicht werden: \n\n1. \n\nDas Stahlblech \n\na) \n\nist aus aluminiumberuhigtem, kontinuierlich gegos-\nsenem Kohlenstoffmanganstahl hergestellt und \n\nb) \n\nhat die Härte der Kategorie \n\naa) \n\nT61, \n\nbb) \n\nT65 oder \n\ncc) \n\nT70 \n\ndes europäischen Standards 145-78. \n\n2. \n\nDer Stahl des Blechs enthält \n\na) \n\nb) \n\nc) \n\n0,03-0,1 Gewichtsprozent Kohlenstoff, \n\n0,15-0,5 Gewichtsprozent Mangan, \n\neine Menge von ungebundenem gelöstem Stickstoff \n(Nfrei), welche beträgt \n\naa) \n\nfür die Kategorie T61 ≥ 5 ppm \n\nbb) \n\nfür die Kategorie T65 ≥ 15 ppm und \n\ncc) \n\nfür die Kategorie T70 ≥ 25 ppm, sowie \n\nd) \n\ne) \n\ngegebenenfalls bis zu 0,065 Gewichtsprozent säure-\nlösliches Aluminium, \n\nim Übrigen - abgesehen von Verunreinigungen - Ei-\nsen. \n\n14 \n\nDas erfindungsgemäße Stahlblech hat damit, wie die Streitpatentschrift \n\nerläutert, eine chemische Zusammensetzung, die hinsichtlich des Kohlenstoff- \n\nund Mangangehalts den üblichen weichen Stählen entspricht. Zur Erreichung \n\nder gewünschten Härte ist jedoch ein spezieller Mindestgehalt an freiem Stick-\n\nstoff vorgesehen, der nicht chemisch gebunden und im Stahl gelöst ist, was \n\ndurch Steuerung des Aluminium-Stickstoff-Systems erreicht werden kann. Der \n\nerfindungsgemäße Gehalt an freiem Stickstoff kann direkt bestimmt werden und \n\nist (nahezu) gleich der Differenz zwischen der Gesamtmenge Stickstoff im Stahl \n\nund der Menge, die in Form von Aluminiumnitrid (AlN) oder anderen Stickstoff-\n\nbindern gebunden ist (S. 3 Z. 1-7). \n\n15 \n\nDas Stahlblech hat eine hohe Streckgrenze (S. 3 Z. 45) und ist wegen \n\nseines geringen Kohlenstoff- und Mangangehalts billiger und leichter zu walzen \n\nals \"schwerere\" Zusammensetzungen (S. 5 Z. 27-30). \n\n16 \n\nDie vorstehende Darstellung der Merkmale des Patentanspruchs 1 ver-\n\ndeutlicht, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 entgegen der Auffas-\n\nsung der Beklagten, die die Verteidigung des Streitpatents wesentlich auf die-\n\nses Argument gestützt hat, nicht dadurch gekennzeichnet ist, dass mit Stahl \n\neiner einzigen Zusammensetzung Bleche verschiedener Härtekategorien her-\n\ngestellt werden können. Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist weder ein Stahl \n\nnoch ein Verfahren zur Herstellung eines Stahlblechs, sondern ein (fertiges) \n\nStahlblech. Dieses hat notwendigerweise eine (und nur eine) bestimmte Härte. \n\nPatentanspruch 1 vereinigt daher der Sache nach in sich drei einander neben-\n\ngeordnete Patentansprüche, die auf ein Stahlblech der Kategorie T61, ein Blech \n\nder Kategorie T65 und ein Blech der Kategorie T70 gerichtet sind und für das \n\nBlech der jeweiligen Härte jeweils einen bestimmten Gehalt an freiem Stickstoff \n\nvorsehen. Dass diesen einander nebengeordneten Gegenständen derselbe \n\nGrundgedanke zugrunde liegt, ändert daran nichts. \n\n17 \n\nEntsprechendes gilt für die Patentanspruch 1 nebengeordneten Patent-\n\nansprüche 4 und 5, die - wie die Streitpatentschrift erläutert - die Erfindung oh-\n\nne Bezugnahme auf den europäischen Standard 145-78 dadurch definieren, \n\ndass sie den erfindungsgemäßen Gehalt an freiem Stickstoff durch eine ent-\n\nsprechende Formel zur Rockwellhärte (Patentanspruch 4) bzw. zur Streckgren-\n\nze (Patentanspruch 5) in Beziehung setzen. \n\n18 \n\nII. \n\nDer Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist, jedenfalls soweit er \n\nein Stahlblech der Kategorie T65 umfasst, im Stand der Technik vorwegge-\n\nnommen. Ein Stahlblech mit den Merkmalen 1 a, 1 b bb, 2 a und b, 2 c bb und \n\n2 d und e ist bereits in der japanischen Offenlegungsschrift Sho 58-27930 be-\n\nschrieben. \n\n19 \n\nDie Entgegenhaltung betrifft ein Verfahren zur Herstellung von Stahlble-\n\nchen für Weißblech und zinnfreies Stahlblech und stellt in der Beschreibung \n\nund in den Ansprüchen ein Verfahren zur Herstellung von Stahlblechen der \n\nHärtestufe T4 (entspricht T61) und ein Verfahren zur Herstellung von Stahlble-\n\nchen der Härtestufe T5 (entspricht T65) dar. Dazu werden stranggegossene \n\nKnüppel aus kohlenstoffarmem, aluminiumberuhigtem Stahl warmgewalzt, ge-\n\nbeizt und kaltgewalzt und das Stahlblech sodann einer Durchlaufglühung unter-\n\nzogen. Der Kohlenstoffgehalt des Stahls beträgt 0,04-0,08 %, der Mangange-\n\nhalt ist (für das Stahlblech der Härte T5) mit 0,28-0,32 %, der Aluminiumgehalt \n\nmit 0,033-0,042 % angegeben (Tabelle 3, S. 16 der deutschen Übersetzung). \n\nDas entspricht den Merkmalen 1 a, 1 b bb, 2 a, 2 b, 2 d und 2 e. \n\n20 \n\nSchließlich gibt die Schrift auch einen Gehalt an ungebundenem gelös-\n\ntem Stickstoff an, der entsprechend Merkmal 2 c bb ≥ 15 ppm ist. Denn aus-\n\nweislich der Tabelle 3 beträgt die Differenz zwischen dem Weißblech-\n\nGesamtstickstoff und dem in Aluminiumnitrid gebundenen Stickstoff bei den \n\nChargen A-1 bis A-5 33-57 ppm und bei den Chargen B-1 bis B-5 36-57 ppm. \n\nEntsprechend der vorerwähnten Erläuterung in der Streitpatentschrift kann die-\n\nse Differenz als Maßstab für den Gehalt an freiem Stickstoff herangezogen \n\nwerden. \n\n21 \n\nDas Bundespatentgericht hat zutreffend und von der Berufungsbegrün-\n\ndung unbeanstandet angenommen, dass der denkbare Einfluss anderer Nitrid-\n\nbildner in diesem Zusammenhang vernachlässigt werden kann. Soweit die Be-\n\nklagte dies in der Berufungsverhandlung in Zweifel gezogen hat, kann sie damit \n\nkeinen Erfolg haben. In der Entgegenhaltung heißt es ausdrücklich, die Diffe-\n\nrenz zwischen Gesamt-N und N in AlN zeige die Menge an Mischkristall-N (frei-\n\nem Stickstoff) an (S. 13 Z. 32 f. der deutschen Übersetzung; alle nachfolgenden \n\nZitate nach dieser). Da dem Fachmann - als welchen das Bundespatentgericht \n\nin Übereinstimmung mit der Auffassung der Parteien und des gerichtlichen \n\nSachverständigen einen Diplomingenieur für Werkstoffkunde, insbesondere für \n\nStahl, mit einschlägigen Kenntnissen und Erfahrungen in der Stahlmetallurgie \n\nund der Stahlblechherstellung angesehen hat - der mögliche Einfluss anderer \n\nNitridbildner wie Bor oder Titan bekannt war, rechtfertigt die Differenzbetrach-\n\ntung der Entgegenhaltung die Annahme, dass Verunreinigungen des Stahls \n\ninsbesondere in Gestalt von Bor oder Titan so gering waren, dass die Verfasser \n\nder Entgegenhaltung sie für unter praktischen Gesichtspunkten nicht erwäh-\n\nnenswert angesehen haben. Dies entspricht dem, wie der gerichtliche Sachver-\n\nständige ausgeführt hat, typischerweise zu erwartenden Bestreben des Fach-\n\nmanns, solche Verunreinigungen gering zu halten. Der Sachverständige hat \n\nauch überzeugend erläutert, dass die nicht gleich bleibende Relation zwischen \n\nden Nges- und Nfrei-Werten bei den Beispielen der Tabelle 3 der Entgegenhal-\n\ntung wegen des möglichen Einflusses der Glühtemperatur nicht auf den Ein-\n\nfluss anderer Nitridbildner als Aluminium schließen lässt. Das Streitpatent defi-\n\nniert den Gehalt an freiem Stickstoff zwar exakter als \"equal or nearly equal to \n\nthe difference between (a) the total quantity of nitrogen in the steel and (b) the \n\nquantity combined and precipitated in the form of AlN or other nitrides of alumin-\n\nium or other nitrogen-binders\". Dass Verunreinigungen in Patentanspruch 1 \n\nausdrücklich erwähnt werden, jedoch weder dort noch in den Beispielen anders \n\nals der Aluminiumgehalt quantifiziert werden, zeigt indessen, dass auch dem \n\nStreitpatent grundsätzlich dieselbe Betrachtungsweise zugrundeliegt. Zu Un-\n\nrecht meint die Beklagte, da Patentanspruch 1 direkt auf den Nfrei-Gehalt abstel-\n\nle, brauche sich das Streitpatent um Verunreinigungen nicht zu sorgen. Denn \n\nder Nfrei-Gehalt bezieht sich auf das fertige Stahlblech. Er hängt notwendiger-\n\nweise - nicht anders als im Stand der Technik - nicht nur vom Aluminiumgehalt, \n\nsondern - abgesehen von dem vom gerichtlichen Sachverständigen hervorge-\n\nhobenen Einfluss der Verfahrensführung - auch davon ab, ob im Stahl weitere \n\nNitridbildner in praktisch erheblichem Umfang vorhanden sind. \n\n22 \n\nIII. \n\nAuch in der Fassung des Hilfsantrags 1, der die Merkmale 1 a, 1 b \n\ncc, 2 a, 2 b, 2 c cc, 2 d und 2 e des Patentanspruchs 1 umfasst, kann dieser \n\nAnspruch keinen Bestand haben. Sein Gegenstand war dem Fachmann durch \n\ndie japanische Offenlegungsschrift jedenfalls nahegelegt. \n\n23 \n\nDie japanische Offenlegungsschrift enthält keine ausdrückliche Darstel-\n\nlung der Herstellung von Stahlblechen der Härtekategorie T70. Die Angaben \n\nder Schrift zur Herstellung von Stahlblechen der Kategorien T4 und T5 (T61 \n\nund T65) geben dem Fachmann jedoch hinreichend Veranlassung, einem ge-\n\nwünschten Stahl der Härtekategorie T70 die Sacheigenschaften zu verleihen, \n\ndie sich aus der Gesamtheit der Merkmale des Patentanspruchs 1 in der mit \n\ndem ersten Hilfsantrag verteidigten Fassung ergeben. \n\n24 \n\nIn der japanischen Offenlegungsschrift wird dargelegt, dass die Härte \n\nvon mit Durchlaufglühung erhaltenem Weißblech durch die chemische Zusam-\n\nmensetzung der Ausgangsmaterialien, die Wickeltemperatur beim Warmwalzen \n\nund die Bedingungen der Durchlaufglühung beeinflusst werde (S. 6 Z. 3-7). \n\nHinsichtlich der chemischen Zusammensetzung seien Mischkristall-C (freier \n\nKohlenstoff), Kristallkörner und Mischkristall-N (freier Stickstoff) - in dieser \n\nRangfolge - maßgeblich (S. 5 Z. 15-17). Mit zunehmendem C-Gehalt nehme die \n\nHärte zu (S. 8 Z. 19-34), jedoch gebe es einen optimalen C-Bereich (S. 5 \n\nZ. 18 f.; S. 9 Z. 5 f.) und bereite ein C-Gehalt > 0,08 % Probleme in Gestalt ei-\n\nnes \"Rutschens\" zwischen Walze und Band (S. 10 Z. 11-15), weshalb zur Errei-\n\nchung der Härtestufe T5 Stickstoff als Ersatz für eine Erhöhung des Kohlen-\n\nstoffanteils über diesen Wert hinaus empfohlen wird (S. 10 Z. 16-20). Da ein zu \n\nhoher Gesamt-N-Gehalt gleichfalls für problematisch gehalten wird (S. 10 Z. 32-\n\n36), sei dazu ein bestimmter Gehalt an freiem Stickstoff erforderlich: Bei gleich-\n\nbleibendem Gesamt-N sei, so die Offenlegungsschrift, das Weißblech umso \n\nhärter, je geringer der AlN-Niederschlag ist (S. 11 Z. 1-5). Von Bedeutung seien \n\nauch die Warmwalz-Wickeltemperatur und die Temperatur der Durchlaufglü-\n\nhung; mit zunehmender Temperatur schlage sich mehr AlN nieder (S. 11 Z. 6-\n\n30). Für die Härtestufe T5 wird eine Differenz zwischen Gesamt-N und N in AlN \n\nvon 20-60 ppm, eine Warmwalz-Wickeltemperatur von 500-580° C und eine \n\nDurchlaufglühtemperatur ≥ der Rekristallisationstemperatur und < 650° C ange-\n\ngeben (S. 11 Z. 33 - S. 12 Z. 8). Der angegebene Nfrei-Bereich von 20-60 ppm \n\nwird noch näher dahin erläutert, dass es bei weniger als 20 ppm wenig Misch-\n\nkristall-N gebe, so dass die Härte abnehme und die Zielstufe T5 nicht erreicht \n\nwerden könne; bei einem Wert über 60 ppm und einer größeren Menge Misch-\n\nkristall-N werde hingegen die Härte zu hoch und überschreite die Stufe T5 (S. \n\n13 Z. 35 - S. 14 Z. 2). Bei der Darstellung des Ausführungsbeispiels wird \n\nschließlich noch erwähnt, dass nach dem Glühen ein Kaltnachwalzen mit einer \n\nZieldickenreduzierung von 1,5 ± 0,2 % erfolgt und schließlich die Verzinnung \n\nmit Hilfe einer elektrolytischen Halogen-Verzinnungsstrecke erfolgt sei (S. 16 \n\nunten). Insgesamt wurden Weißblechhärten (HR30T) von 64-67 erzielt (S. 16 \n\nTabelle 3). \n\n25 \n\nZur Herstellung eines Stahlblechs mit sämtlichen Merkmalen des Patent-\n\nanspruchs 1 in der Fassung des ersten Hilfsantrags war es hiernach lediglich \n\nerforderlich, bei der Herstellung eines Stahlblechs der Härtekategorie T70 einen \n\ngeeignet hohen Gehalt an freiem Stickstoff anzustreben und die Verfahrenspa-\n\nrameter geeignet einzustellen, insbesondere gegebenenfalls das Maß der Di-\n\nckenreduktion beim Nachwalzen zu steigern. Zu beidem gab die Gesamtoffen-\n\nbarung der japanischen Offenlegungsschrift unmittelbar Veranlassung. Denn \n\nsie gibt ausdrücklich an, dass ein höheren Gehalt an freiem Stickstoff zu einer \n\nÜberschreitung der Härtestufe T5 (T65) führe. Das Maß der Dickenreduktion \n\nbeim Nachwalzen gibt sie für das Verfahren zur Herstellung eines Blech der \n\nKategorie T4 (T61) mit 0,8 % ± 0,2 % an (S. 15 Z. 4-6). Der demgegenüber hö-\n\nhere Bereich bei dem T65-Blech von bis zu 1,7 % führte unmittelbar zu der Er-\n\nwägung, bei einem T70-Blech gegebenenfalls noch etwas höher zu gehen. \n\n26 \n\nZwar mögen wegen des geschilderten \"Rutschproblems\" aus fachmänni-\n\nscher Sicht Bedenken gegen eine Erhöhung des Gesamt-N-Gehalts über 150 \n\nppm hinaus bestanden haben. Der Fachmann mag sogar bestrebt gewesen \n\nsein, den Gesamt-N-Gehalt nach Möglichkeit noch niedriger zu halten, da, wie \n\nder gerichtliche Sachverständige erläutert hat, zur Vermeidung von Problemen \n\nbeim Stranggießen (Fehlern in der Oberfläche) eine Obergrenze von etwa 100 \n\nppm sinnvoll erscheinen mochte. Angesichts der für T65-Bleche angegebenen \n\nGesamt-N-Werte zwischen 43 und 135 ppm bestand jedoch Veranlassung zu \n\nerproben, ob bei entsprechender Verfahrensführung ein Blech der Zielhärte T70 \n\nerreichbar war, ohne mit dem Gesamtgehalt an Stickstoff in einen kritischen \n\nBereich zu gelangen. Dass die Entgegenhaltung selbst T70-Bleche nicht in den \n\nBlick nimmt, ist unerheblich. Es genügt, dass der Fachmann, von dem ein sol-\n\nches Blech verlangt wurde, hinreichenden Grund hatte, die in der Entgegenhal-\n\ntung offenbarte mittels freien Stickstoffs erreichte Festigkeitssteigerung durch \n\nAlterung mit einer begrenzten Anzahl von Versuchen und begründeter Erfolgs-\n\nerwartung auch bei der Herstellung eines Blechs zu erproben, das eine noch \n\netwas höhere Härte haben sollte, und hierzu gegebenenfalls den Gesamtstick-\n\nstoffgehalt, aber auch die Verfahrensführung beim Warmwalzen, Glühen und \n\nNachwalzen so anzupassen und zu variieren, dass die gewünschte Härtekate-\n\ngorie erreicht werden konnte (vgl. zu naheliegenden Versuchen BGHZ 170, 215 \n\nTz. 31 - Carvedilol II; Sen.Urt. v. 11.4.2006 - X ZR 175/01, GRUR 2006, 666 \n\nTz. 56 - Stretchfolienhaube; v. 3.5.2006 - X ZR 24/03, GRUR 2006, 930 Tz. 30 \n\n- Mikrotom; ferner TBK-EPA, ABl. 1996, 309, 328 - Triazole/AGREVO; US \n\nSupreme Court v. 30.4.2007 - KSR International Co. v. Teleflex Inc. et al.). \n\nIV. \n\nSchließlich gilt auch für den Gegenstand des Patentanspruchs 1 in \n\nder Fassung der Hilfsanträge 2 a und 2 b nichts anderes. \n\n1. \n\nHilfsantrag 2 a unterscheidet sich vom Gegenstand des ersten \n\nHilfsantrags durch ein zusätzliches Merkmal 1 c, nach welchem das Stahlblech \neine Streckgrenze von 500±50 N/mm2 hat, durch die Reduzierung des Man-\n\ngangehalts in Merkmal 2 b auf < 0,28 Gewichtsprozent, durch eine Angabe des \n\n(Gesamt-)Stickstoffgehalts mit mindestens 0,004 Gewichtsprozent und ferner \n\n27 \n\n28 \n\n29 \n\n30 \n\ndurch die Hinzufügung eines Merkmals 3, nach dem das Stahlblech bei der \n\nHerstellung \n\na) \n\nb) \n\nnachgewalzt wird und \n\nnach dem Nachwalzen einer thermischen Nachbehandlung \nunterzogen worden ist, bei der im Stahl durch das Nach-\nwalzen gebildete freie Versetzungen durch den ungebun-\ndenen Stickstoff fixiert werden. \n\nDie etwas anders formulierte Angabe des Aluminiumanteils entspricht \n\nsachlich Merkmal 2 d. \n\nDie Angabe der Streckgrenze (Merkmal 1 c) trägt, wie bereits das Bun-\n\ndespatentgericht zutreffend ausgeführt hat, lediglich dem Umstand Rechnung, \n\ndass den Härtekategorien bestimmte Streckgrenzenbereiche entsprechen. \n\nDementsprechend wird in dem von der Beklagten vorgelegten Privatgutachten \n\nhierzu lediglich ausgeführt, dass die Vorgabe eines Mindestwertes für die \n\nStreckgrenze für eine Bewertung und Einstufung der Qualität korrekter und ein-\n\ndeutiger sei. Auch der gerichtliche Sachverständige hat die Streckgrenze als \n\nphysikalisch besser definiert bezeichnet. Eine solche Konkretisierung oder Prä-\n\nzisierung der Härtekategorie bleibt jedoch für die Beurteilung der erfinderischen \n\nTätigkeit ohne Bedeutung, weil sie nur das \"Anforderungsprofil\" für das erfin-\n\ndungsgemäße Stahlblech genauer formuliert, ohne dem Fachmann eine weitere \n\nAngabe zu liefern, wie er dieses erfüllen kann. \n\n31 \n\nDie Reduzierung des Mangangehalts (Merkmal 2 b) war hingegen eine \n\ndem Fachmann ohne weiteres mögliche Auswahlentscheidung. Die japanische \n\nOffenlegungsschrift weist darauf hin, dass die Härte von Schwarzblech mit zu-\n\nnehmendem Kohlenstoff, Mangan, Silizium, Phosphor, Aluminium und Stickstoff \n\nzunehme. An anderer Stelle heißt es, dass es genüge, wenn die folgenden \n\n\"normalen\" Bestandteile für kohlenstoffarmen, aluminiumberuhigten Stahl ver-\n\nwendet würden, wobei der \"normale\" Mangangehalt mit ≤ 0,6 Gewichtsprozent \n\nangegeben wird. Daher konnte der in den Beispielen angegebene Mangange-\n\nhalt gegebenenfalls - etwa aus Kostengründen, die auch die Beklagte für einen \n\ngeringeren Mangangehalt angegeben hat - auch unterschritten werden, wenn \n\ngenügend andere Härtebildner verwendet wurden. Der Stickstoffgehalt (Merk-\n\nmal 2 c) liegt auch in den Beispielen der Tabelle 3 der japanischen Offenle-\n\ngungsschrift zwischen 0,0043 und 0,0135 Gewichtsprozent. \n\n32 \n\nIn der Schrift ist, wie bereits erwähnt, auch eine elektrolytische Verzin-\n\nnung nach dem Nachwalzen (Merkmal 3 a) beschrieben. Das stellt eine thermi-\n\nsche Nachbehandlung im Sinne des Merkmals 3 b dar, denn die Streitpatent-\n\nschrift erläutert, dass die thermische Nachbehandlung mit irgendeiner anderen \n\ngeeigneten thermischen Behandlung des nachgewalzten Stahls wie z.B. einer \n\nbereits für andere Zwecke bekannten thermischen Behandlung \"kombiniert\" \n\nwerden könne. In diesem Zusammenhang nennt die Beschreibung ausdrücklich \n\neine elektrolytische Verzinnung (sowie eine Einbrennlackierung) und bemerkt, \n\ndass die in diesen beiden Ausführungsformen angewendeten, aus dem \n\nSchmelzen der Zinnschicht bzw. dem Einbrennen der Lackschicht bestehenden \n\nthermischen Nachbehandlungen offenbar ausreichend seien, um die Sättigung \n\nder freien Versetzungen mit freiem Stickstoff zu erreichen (S. 4 Z. 33-42). Dass \n\nder in Merkmal 3 c angegebene Wirkungsmechanismus in der japanischen Of-\n\nfenlegungsschrift nicht beschrieben ist, ist unerheblich. Es genügt, dass er sich \n\nbei der zu anderen Zwecken vorgenommenen thermischen Nachbehandlung \n\nzwangsläufig einstellt. \n\n33 \n\n2. \n\nHilfsantrag 2 b unterscheidet sich von Antrag 2 a nur durch eine \n\nzusätzliche Obergrenze für den Gesamtstickstoff, die mit 0,01 Gewichtsprozent \n\nangegeben wird. Sie lag für den Fachmann, wie bereits ausgeführt, schon zur \n\nVermeidung von Problemen beim Stranggießen nahe. \n\n34 \n\nV. \n\nDie Unteransprüche 2 und 3, die Konkretisierungen des \n\nAluminium- und Stickstoffgehalts sowie Angaben zur Streckgrenze enthalten, \n\nsind im Zusammenhang mit Hilfsantrag 2, in den sie aufgenommen worden \n\nsind, bereits erörtert worden und können, wie das Bundespatentgericht zutref-\n\nfend ausgeführt hat, die erfinderische Tätigkeit nicht begründen. \n\n35 \n\nNichts anderes gilt für die Patentansprüche 4 und 5, auch in der Fassung \n\ndes ersten Hilfsantrags, sowie Patentanspruch 2 in der Fassung der Hilfsanträ-\n\nge 2 a und 2 b, die die erfindungsgemäße Lehre lediglich in anderer Form (oh-\n\nne Bezugnahme auf den europäischen Standard) darstellen. Auf die Entschei-\n\ndungsgründe zu I 7 des Urteils des Bundespatentgerichts, gegen das die Be-\n\nklagte insoweit nichts erinnert, wird verwiesen. \n\n36 \n\nZPO. \n\nVI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG i.V.m. § 97 \n\nScharen \n\nMühlens \n\nMeier-Beck \n\nAsendorf \n\nGröning \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 27.11.2003 - 2 Ni 20/02 (EU) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR__27-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-11/x-zr-27-04","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR__27-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR__27-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-11/x-zr-27-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR__27-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:00:24.829931+00:00"}}