{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR__26-04A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2008-06-10","aktenzeichen":"X ZR 26/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 26/04 \n\nURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nVerkündet am: \n10. Juni 2008 \nPotsch \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 10. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis \n\nund die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Gröning \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 28. Oktober 2003 \n\nverkündete Urteil des 4. Senats \n\n(Nichtigkeitssenats) des \n\nBundespatentgerichts abgeändert. \n\nDas europäische Patent 0 621 664 wird unter Abweisung der \n\nweitergehenden Klage mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der \n\nBundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt, soweit es über \n\nfolgende Fassung seines Patentanspruchs hinausgeht: \n\n\"Verwendung einer Stromversorgung \n\nfür eine Laser-\n\nBlitzlampe (2), die an eine Gleichspannungsquelle mit \n\neinem Ladekondensator \n\n(1) angeschlossen \n\nist und \n\nStromimpulse bestimmter Dauer und Amplitude liefert, mit \n\neinem schnellen Schalter (6) und einer Steuerung (10) \n\nzum Einstellen einer Modulationstiefe (MT) und/oder einer \n\nModulationsfrequenz (Mf) zusätzlich zu der mittleren \n\nImpulshöhe und der Impulsdauer zur Versorgung eines \n\nLasers zum Schweißen, Schneiden und/oder Bohren von \n\nmetallischen Werkstoffen, wobei die Modulationstiefe (MT) \n\nund die Modulationsfrequenz (Mf) so eingestellt sind, dass \n\nbei jedem erzeugten Laserpuls die die mittlere Impulshöhe \n\nübersteigende Amplitude den durch das zu schneidende \n\noder \n\nzu \n\nschweißende Material \n\nvorgegebenen \n\nSchwellenwert zum Anschmelzen des Materials mehrmals \n\nsicher überschreitet.\" \n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/5 und die \n\nBeklagte zu 4/5. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte ist eingetragene Inhaberin des unter anderem mit Wirkung \n\nfür die Bundesrepublik Deutschland \n\nin deutscher Sprache erteilten \n\neuropäischen Patents 0 621 664 (Streitpatents), das auf einer Anmeldung \n\nberuht, mit der die Priorität einer deutschen Patentanmeldung vom 22. April \n\n1993 in Anspruch genommen worden ist. Sein Patentanspruch lautet: \n\n\"Stromversorgung \n\nfür eine Laserblitzlampe (2), die an eine \n\nGleichspannungsquelle mit Ladekondensator (1) angeschlossen ist \n\nund Stromimpulse bestimmter Dauer und Amplitude \n\nliefert, \n\ng e k e n n z e i c h n e t d u r c h \n\neinen schnellen Schalter (6) und eine Steuerung (10) zum \n\nEinstellen \n\neiner Modulationstiefe \n\n(MT) \n\nund/oder \n\neiner \n\nModulationsfrequenz (Mf) zusätzlich zu der mittleren Impulshöhe \n\nund der Impulsdauer.\" \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDie Klägerin hat das Streitpatent mit der Nichtigkeitsklage angegriffen. \n\nDas Bundespatentgericht hat es wegen Naheliegens seiner Lehre mit Wirkung \n\nfür das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. \n\nHiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung, wobei ihr zuletzt \n\ngestellter Antrag dahin geht, das Streitpatent mit der aus dem Tenor \n\nersichtlichen Fassung seines Patentanspruchs aufrecht zu erhalten. \n\nDie Klägerin tritt auch diesem Begehren entgegen und bittet um \n\nZurückweisung der Berufung. \n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen \n\nGutachtens \n\ndes \n\nLeiters \n\ndes \n\nInstituts \n\nfür \n\nProf. Dr. W. E. . Der gerichtliche Sachverständige hat sein Gutach- \n\nten in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt. Die Beklagte hat eine \n\nschriftliche gutachterliche Stellungnahme des Prof. Dr.-Ing. K. D. zu \n\nden Gerichtsakten gereicht. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\n7 \n\nDie zulässige Berufung hat insoweit Erfolg, als die Beklagte das \n\nStreitpatent beschränkt verteidigt. \n\n1. In der noch verteidigten Fassung betrifft das Streitpatent die \n\nVerwendung einer Stromversorgung für eine Blitzlampe eines Lasergeräts zum \n\nSchweißen, Schneiden und Bohren von Metall. Mit der zu verwendenden \n\nStromversorgung sollen der Laserblitzlampe Strompulse bestimmter Leistung \n\nund Dauer zur Verfügung gestellt werden. Die Streitpatentschrift gibt an, der \n\nStand der Technik sei durch glatte bzw. geglättete Strompulse, also Strompulse \n\ngekennzeichnet, deren Form zwischen Anstieg und Abfall sich nicht durch \n\neinzelne oder mehrere ausgeprägte Amplituden auszeichneten. Solche \n\nStrompulse genügten nicht bei allen zu schweißenden Materialien der \n\nAnforderung, das Material einerseits in der geforderten Weise anzuschmelzen, \n\nandererseits das Anschmelzen auf einen engen Bereich zu begrenzen. Deshalb \n\nsoll eine Lehre zur Verfügung gestellt werden, wie mittels einer \n\nStromversorgung für die Blitzlampe die Einsatzmöglichkeiten des Lasergeräts \n\nverbessert werden könnten. \n\n8 \n\n2. Nach dem noch verteidigten Patentanspruch besteht die Lösung \n\nhierfür in der \n\nVerwendung \n\n1. einer Stromversorgung für eine Laserblitzlampe, die \n\na) an eine Gleichspannungsquelle mit Ladekondensator \n\nangeschlossen ist, \n\nb) Strom(im)pulse bestimmter Dauer und Amplitude liefert, \n\nc) einen schnellen Schalter und \n\nd) eine Steuerung aufweist, \n\nd1) zum Einstellen einer Modulationstiefe und/oder einer \n\nModulationsfrequenz \n\nd2) zusätzlich zu der mittleren (Im)pulshöhe und der \n\n(Im)pulsdauer, \n\n2. zur Versorgung eines Lasers zum Schweißen, Schneiden \n\nund/oder Bohren von metallischen Werkstoffen, \n\n3. wobei die Modulationstiefe und die Modulationsfrequenz so \n\neingestellt sind, dass bei jedem erzeugten Laserpuls die die \n\nmittlere Impulshöhe übersteigende Amplitude den durch das zu \n\nschneidende oder zu schweißende Material gegebenen \n\nSchwellenwert zum Anschmelzen des Materials mehrmals \n\nsicher überschreitet. \n\n9 \n\nHiernach setzt das Streitpatent eine Einrichtung voraus, die von einer \n\nGleichstromquelle mittels Ladekondensators jeweils mit einer bestimmten \n\nStrommenge versorgt wird und (jedenfalls) einen Schalter und eine Steuerung \n\naufweist. \n\n10 \n\nAusweislich der Beschreibung (Sp. 3 Z. 24, 26) soll die Kennzeichnung \n\ndes Schalters als schnell dem Fachmann bedeuten, dass eine Vorrichtung zu \n\nwählen ist, die in der Lage ist, den Strom mit hoher Wiederholfrequenz zu \n\nschalten. Hierbei soll es sich um eine An-/Ausschaltung handeln. Das ist in \n\nSpalte 3 Zeilen 23 ff. ausdrücklich so beschrieben, weil es dort heißt, dass der \n\nSchalter den Strom freigeben oder unterbrechen könne. Die Erörterung mit dem \n\ngerichtlichen Sachverständigen und den Parteien \n\nin der mündlichen \n\nVerhandlung gibt keinen Anlass zu einem anderen Verständnis. Die Beklagte \n\nselbst hat darauf abgestellt, dass der Schalter den Strom jeweils lediglich \n\nfreigeben oder unterbrechen können müsse, was zunächst zu einem \n\nfrequenzmodulierten Verlauf des Strompulses mit einer Modulationstiefe von an \n\nsich 100 % führt. Den Umstand, dass die Figuren 3 und 4 des Streitpatents eine \n\nsolche Modulationstiefe nicht zeigen, hat der gerichtliche Sachverständige \n\ndamit erklärt, dass patentgemäß eine (weitere) Manipulation des Strompulses \n\nnotwendig sei und der Strom deshalb (auch) nach der Lehre des Streitpatents \n\nvor Erreichen der Blitzlampe sinnvollerweise einen LC-Filter durchlaufe, wenn \n\nman nicht \n\nlediglich die parasitäre Filterwirkung der nachgeordneten \n\nVorrichtungsteile nutzen wolle, was angesichts wechselnder Einflüsse wie etwa \n\nTemperatur oder Luftfeuchtigkeit jedoch nicht erlaube, die erforderlichen \n\ndefinierten Verhältnisse vor der Blitzlampe zu erhalten. \n\n11 \n\nWas die Steuerung der angegebenen Parameter des Strompulses \n\n(Modulationsfrequenz, \n\nalso \n\nlaut Sp. 2 \n\nZ. 15 f. \n\ndie Anzahl \n\nder \n\nAmplitudenänderungen innerhalb eines Strompulses; Modulationstiefe, also laut \n\nSp. 2 Z. 17 f. das Ausmaß der Amplitudenschwankungen innerhalb eines \n\nStrompulses; mittlere Pulshöhe; Pulsdauer) anbelangt, enthält sich die \n\nBeschreibung des Streitpatents außer des Hinweises, dass sie vorzugsweise \n\neinen Mikroprozessor umfasse, näherer Details. Die Angabe \"zum Einstellen\" \n\nim Patentanspruch macht aber deutlich, dass es sich bei der zu verwendenden \n\nStromversorgung um eine Einrichtung handeln muss, die kein festes, sondern \n\nein veränderbares Ergebnis liefert. Die Stromversorgung muss geeignet sein, \n\nüber eine wie auch immer gestaltete Steuerung die benannten Parameter in \n\nunterschiedlicher Weise einstellen zu können. Das schließt, wie bereits erwähnt \n\nund vom gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung \n\nbestätigt, auch ein, zum Einstellen der Modulationstiefe den freqenzmodulierten \n\nStrom über einen hierzu geeigneten Filter zu leiten. \n\n12 \n\nNach der das Merkmal 3 bildenden Anweisung soll die Befähigung der \n\nStromversorgung, der Blitzlampe einen modulierten Strompuls bestimmter \n\nDauer und Amplitude zur Verfügung zu stellen, der im Hinblick auf die Dauer, \n\ndie mittlere Pulshöhe und zusätzlich im Hinblick auf die Modulationsfrequenz \n\nund/oder die Modulationstiefe variabel ist, zur Einstellung einer bestimmten \n\nModulationstiefe und einer bestimmten Modulationsfrequenz genutzt werden. \n\nDie Wortwahl \"so, dass\" macht deutlich, dass es patentgemäß um einen \n\ngezielten (vgl. Sp. 2 Z. 29) Einsatz der durch die Einrichtung eröffneten \n\nMöglichkeit zur Variation des Stromverlaufs im Strompuls geht, die sich an \n\neinem bestimmten Ergebnis beim Schweißen orientiert und dessen Erreichen \n\ngewährleistet. Da die hierauf ausgerichtete Variation tatsächlich vorgenommen \n\nsein muss (\"eingestellt sind\"), wird der jetzt noch verteidigte Patentanspruch \n\ndurch die Handlungsanweisung gekennzeichnet, die hierzu geeignete \n\nStromversorgung \n\ntatsächlich entsprechend einzustellen. Gegenstand des \n\nverteidigten Patentanspruchs ist damit nicht eine bestimmte Verwendbarkeit der \n\nStromversorgung, sondern deren tatsächliche Verwendung nach Vornahme der \n\ndurch Merkmal 4 bestimmten Einstellung. \n\n13 \n\nDie Handlungsanweisung des verteidigten Patentanspruchs umfasst \n\ndanach, die Veränderbarkeit der zunächst erzeugten Frequenzmodulation des \n\nStrompulses gezielt zur Einstellung eines bestimmten Kurvenverlaufs des \n\nStrompulses einzusetzen. Maßgeblich hierfür soll der von dem zu \n\nschweißenden Material abhängige Anschmelzschwellenwert sein. Seinetwegen \n\nmuss der Laserpuls mindestens einmal eine materialabhängige Amplitude \n\nübersteigen. Patentgemäß soll aber dafür gesorgt werden, dass sich eine sicher \n\nausreichende Amplitude (Sp. 2 Z. 32 \"relativ hohe Spitzenleistung\") während \n\neines Laserpulses mehrmals einstellt, ansonsten der zum Anschmelzen des \n\nMaterials führende Wert während des Laserpulses aber nicht erreicht wird, wie \n\nes in Sp. 2 Z. 38 ff. auch beschrieben ist. Wie der gerichtliche Sachverständige \n\nin der mündlichen Verhandlung ohne Einwendungen seitens der Parteien näher \n\nerläutert hat, ist das über die Stromversorgung zu erreichen, weil eine \n\nWechselwirkung zwischen dem Verlauf des Strompulses und dem durch ihn \n\nüber die Blitzlampe erzeugten Laserpuls besteht. Die Kurvenverläufe \n\nentsprechen einander weitgehend. Der verteidigte Patentanspruch besagt \n\ndamit, eine nach Merkmal 1 ausgestattete und befähigte Stromversorgung \n\ntatsächlich so zielgerichtet auf den durch das gerade zu schweißende \n\nmetallische Material vorgegebenen Schwellenwert einzustellen und mit dieser \n\nEinstellung zu verwenden, dass der erzeugte Strompuls deshalb mehrmals \n\nsicher eine hierfür erforderliche und die mittlere Leistung übersteigende \n\nAmplitude aufweist, weil die Anzahl der Amplitudenänderungen und das \n\nAusmaß der Amplitudenschwankungen \n\ninnerhalb eines Strompulses \n\nentsprechend beeinflusst worden sind. \n\n14 \n\n3. Der verteidigte Patentanspruch war als ausführbare Lehre sowohl in \n\nder ursprünglichen Anmeldung als auch in dem erteilten Patent als zu der \n\nbeanspruchten bzw. geschützten Erfindung gehörend offenbart. Dem, was die \n\nKlägerin hiergegen und damit gegen die Zulässigkeit des noch verteidigten \n\nPatentanspruchs vorgebracht hat, kann nicht beigetreten werden. Die \n\nOffenbarung beschränkte sich nicht auf die Behandlung von metallischen \n\nWerkstoffen, die durch eine bestimmte Schwellenleistung der Laserpulse \n\ngekennzeichnet sind. Denn die Schwellenwertproblematik war \n\nin der \n\nBeschreibung als allgemeines Problem beim Schweißen, Schneiden und \n\nBohren von Metall dargestellt (Sp. 1 Z. 47 ff. des Streitpatents, S. 2 der \n\nAnmeldung) und die Problemstellung bezog sich hierauf. Die Textstelle in \n\nSpalte 2 Zeilen 38 bis 41, aus der die Klägerin ihre Bedenken gegen die \n\nverteidigte Fassung des Patentanspruchs herleitet, betraf daher lediglich ein \n\nAusführungsbeispiel. Die \n\nvorstehend \n\nvorgenommene Auslegung des \n\nverteidigten Patentanspruchs schließt ferner aus, dass dessen Lehre fest \n\neingebaute oder zufällig erreichte Amplitudenmodulationen einschließt. Soweit \n\ndie Klägerin schließlich noch die Ausführbarkeit anzweifelt, weil erforderliche \n\nAngaben fehlten, wie etwa dazu, wie der materialabhängige Schwellenwert zu \n\nbestimmen sei, wird übersehen, dass Art. 83 EPÜ keine Information durch \n\nPatentanspruch und/oder Beschreibung voraussetzt, die \n\njede weitere \n\nMaßnahme von anwendungswilligen Fachleuten entbehrlich macht. Erst wenn \n\nder Fachmann unzumutbaren Aufwand treiben muss, um das ihm im Patent als \n\nLehre zum technischen Handeln Angegebene zuverlässig und mit dem das \n\nzugrunde liegende Problem lösenden Ergebnis wiederholbar in der Praxis \n\numzusetzen, ist dem Offenbarungsgebot nicht genügt. Hierfür ist hier jedoch \n\nweder etwas ersichtlich noch von der Klägerin durch Behauptung \n\nnachvollziehbarer Umstände dargetan. Dem schriftlichen Gutachten des \n\ngerichtlichen Sachverständigen und dessen ergänzenden Angaben in der \n\nmündlichen Verhandlung hierzu ist vielmehr zu entnehmen, dass im Streitfall \n\ndas Wissen, das Können und die Sichtweise eines Fachmanns zugrunde zu \n\nlegen sind, der nach einer Hochschulausbildung als Elektro-/Maschinenbau-\n\nIngenieur oder Physiker umfassende Kenntnisse nicht nur von der \n\nLasertechnik, sondern auch über die damit zu bearbeitenden Stoffe und die zu \n\nbeachtenden Bedingungen beim Schweißen, Schneiden und Bohren selbst \n\nerworben hat oder hierauf als Mitglied eines solchermaßen befähigten \n\nEntwicklungsteams zurückgreifen kann. Angesichts dieser Qualifikation und \n\nSpezialisierung ist der Senat überzeugt, dass zum Prioritätsdatum jedenfalls im \n\nWege üblicher Versuche die \n\nvon der Klägerin angesprochenen \n\nAnwendungsgrößen ermittelt und \n\nin \n\njedem Verwendungsfall zielgerichtet \n\neingestellt werden konnten. \n\n15 \n\n4. Der verteidigte Patentanspruch ist neu. Wie die Erörterung mit dem \n\ngerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, \n\ngehörte zum Stand der Technik allerdings bereits eine Stromversorgung mit \n\nsämtlichen Merkmalen der Merkmalsgruppe 1 und damit die Einrichtung, die zu \n\nder patentgemäßen Verwendung geeignet ist. Das hat auch die Beklagte \n\nsowohl im Hinblick auf die mit der europäischen Patentschrift 0 005 595 \n\nvorveröffentlichte Stromversorgung als auch \n\nim Hinblick auf den \n\n\"S. P \" zuletzt nicht mehr \n\nin Abrede gestellt, der nach der \n\nBehauptung der Klägerin bereits vor dem Prioritätsdatum am Markt war. Die \n\nBeklagte hat lediglich ihr Bestreiten aufrecht erhalten, dass diese Einrichtungen \n\nschon damals anders als zur Pulsbreitenmodulation mit anschließender \n\nGlättung des Kurvenverlaufs innerhalb des Strompulses benutzt wurden, wie es \n\nim Streitpatent für die Einrichtung nach dem europäischen Patent 0 005 595 in \n\nSpalte 1 Z. 34 ff. auch beschrieben und in Figur 1 c dargestellt worden ist. \n\n16 \n\nDie Eignung der vorbekannten Stromversorgungen besagt aber noch \n\nnicht, dass auch die Verwendung zum Stand der Technik gehörte, um deren \n\nSchutz die Parteien noch streiten. Die Versuche, welche die Klägerin Jahre \n\nnach dem Prioritätsdatum mit einem \"S. P \" hat anstellen lassen, \n\nkönnen nur als weiterer Beleg für die patentgemäße Verwendbarkeit dieser \n\nAnordnung gewertet werden. Nach der vorgenommenen Auslegung kommt es \n\nauf die bloße Verwendbarkeit für den Neuheitsvergleich jedoch nicht an, weil \n\nnicht diese den Gegenstand des verteidigten Schutzrechts bildet, sondern \n\npatentgemäß die tatsächliche Verwendung mit dem in Merkmal 3 genannten \n\nZiel und der tatsächlich an diesem Ziel ausgerichteten Veränderung des durch \n\ndie Pulsbreitenmodulation erzeugten Verlaufs des Strompulses hinzukommen \n\nmuss. Den Einsatz der bekannten \n\nzur Pulsbreitenmodulation mit \n\nanschließender Glättung des Strompulses geschaffenen Stromversorgung(en) \n\nmit einer solchen Einstellung von Modulationstiefe und Modulationsfrequenz vor \n\ndem Prioritätsdatum hat die Klägerin aber nicht behauptet und auch der \n\ngerichtliche Sachverständige hat sich dahin geäußert, trotz der grundsätzlichen \n\nEignung der Pulsbreitenmodulation hierzu könne er nicht angeben, dass man \n\ndiese schon vor dem Prioritätsdatum zur patentgemäßen Einstellung habe \n\nnutzen wollen oder gar tatsächlich genutzt habe. \n\n17 \n\n5. \n\nIm Hinblick auf den verteidigten Patentanspruch könnte die \n\nNichtigkeitsklage daher nur Erfolg haben, wenn die festgestellten Umstände die \n\nWertung erforderten, dass sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus \n\ndem Stand der Technik ergab, die bekannte(n) Einrichtung(en) wie vorstehend \n\nerörtert zu verwenden. Diese Bewertung kann der Senat jedoch nicht treffen. \n\n18 \n\nAngesichts der bereits wiedergegebenen Äußerung des gerichtlichen \n\nSachverständigen, die durch entsprechende Angaben des Privatgutachters der \n\nBeklagten gestützt werden, ist trotz der Qualifikation des hier maßgeblichen \n\nFachmanns nicht auszuschließen, dass den Fachleuten vor dem \n\nPrioritätsdatum nicht alle Möglichkeiten von Einrichtungen gegenwärtig waren, \n\ndie eine Pulsbreitenmodulation erlauben. Wegen der Glättung des \n\nStrompulsverlaufs, wie er auch im Streitpatent als typisch bei der Nutzung der \n\nPulsbreitenmodulation dargestellt und beschrieben ist, gilt dies insbesondere für \n\ndie materialabhängige Einstellung durch eine Veränderung der zunächst \n\nerhaltenen Modulationstiefe, die sich am Anschmelzschwellenwert des \n\njeweiligen Materials orientiert und gezielt auf bestimmte Amplituden und deren \n\nWiederholung innerhalb des Strompulses abstellt. Deshalb erscheint es auch \n\nnicht ausgeschlossen, dass es den Fachmann der Lösung, die der verteidigte \n\nPatentanspruch bietet, nicht näher brachte, dass beispielsweise die aus den \n\n80er Jahren des vorigen Jahrhunderts stammende, ohnehin nicht das \n\nLaserschweißen betreffende US-Patentschrift 4 421 972 bereits die Bedeutung \n\nder auch dort als materialabhängig bezeichneten Anschmelzschwelle für das \n\nSchweißergebnis hervorgehoben und ferner darauf verwiesen hatte, dass eine \n\ndauerhafte Überschreitung der Anschmelzschwelle des jeweiligen Materials \n\nwährend eines Schweißpulses nachteilige Folgen haben könne. Hieraus hätte \n\nim Übrigen zunächst auch nur darauf geschlossen werden können, dass auch \n\nbeim Laserschweißen überhaupt eine signifikante Amplitude im Pulsverlauf \n\nnotwendig sein könne. Für eine mehrmalige Überschreitung zu sorgen und \n\ndeshalb auch den Strompuls mit mehreren signifikanten Amplituden zu \n\nmodulieren, war damit jedoch noch nicht veranlasst. Dies gilt um so mehr, als \n\nauch die \n\nim Jahre 1985 veröffentlichte \n\njapanische Patentanmeldung \n\nSho 60-49688 für die dort beanspruchte gepulste Laservorrichtung lediglich \n\neinen Vorlauf eines Strompulses zeigt, der nur eine deutlich hervortretende \n\nAmplitude aufweist, ansonsten aber ebenfalls geglättet ist. Zu der erforderlichen \n\nBewertung, der verteidigte Patentanspruch habe nahegelegen, vermag unter \n\ndiesen Umständen schließlich auch nicht der Offenbarungsgehalt der am \n\n18. Mai 1992 veröffentlichten japanischen Patentanmeldung Hei 4-144098 \n\nführen, obwohl in dieser Schrift neben anderen Verlaufsformen in Figur 2 ein \n\nStrompuls mit zwei signifikanten Amplituden gezeigt ist (Figur 2 j). Die bildliche \n\nDarstellung und die Beschreibung dieser Schrift, die eine sich deutlich von \n\nMerkmal 1 unterscheidende Stromversorgung betrifft, geben nur einen Hinweis, \n\ndass der beanspruchte Antriebsstromkreis die Erzeugung unterschiedlicher \n\nStrompulse erlaubt. Angesprochen ist somit auch hier nur eine objektive \n\nEignung, zumal der in Figur 2 j wiedergegebene Strompuls nicht einmal als \n\nbevorzugt beschrieben ist. Ein zielgerichteter Einsatz einer nach Merkmal 1 \n\nvariabel \n\nausgestalteten Stromversorgung, wie \n\nihn \n\nder \n\nverteidigte \n\nPatentanspruch lehrt, war damit auch durch diese Schrift nicht in das Blickfeld \n\ndes Fachmanns gerückt, der zum Prioritätsdatum die Aufgabe hatte, das \n\nSchweißen, Schneiden und Bohren metallischer Werkstoffe mit einem \n\ngepulsten Laser zu verbessern. \n\n19 \n\n6. Soweit das Streitpatent über den verteidigten Patentanspruch \n\nhinausgeht, hat die Nichtigerklärung durch das Bundespatentgericht schon \n\ndeshalb Bestand, weil die Beklagte das Schutzrecht insoweit nicht mehr \n\nverteidigt. \n\n20 \n\n7. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 \n\nZPO, 121 Abs. 2 PatG. \n\nMelullis \n\n Scharen \n\n Keukenschrijver \n\n Asendorf \n\nGröning \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 28.10.2003 - 4 Ni 33/02 (EU) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR__26-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-10/x-zr-26-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR__26-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR__26-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-10/x-zr-26-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR__26-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:41:48.075706+00:00"}}