{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR__24-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2006-09-19","aktenzeichen":"X ZR 24/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 24/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n19. September 2006 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 19. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die \n\nRichterinnen Ambrosius und Mühlens und die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das am 17. Dezember 2003 \n\nverkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karls-\n\nruhe aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin macht gegen die Beklagte im Wege der Stufenklage An-\n\nsprüche geltend, die sie aus einem Lizenzvertrag zwischen den Parteien vom \n\n13./20. Dezember 1989 herleitet. Gegenstand dieses Lizenzvertrags sind in- \n\nund ausländische, zugunsten der Klägerin angemeldete und zum Teil eingetra-\n\ngene Schutzrechte. Diese sind inzwischen zum Teil durch Ablauf der Schutz-\n\nfrist, zum Teil wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschen. Unter anderem \n\nhandelt es sich um das am 17. März 1981 angemeldete deutsche Patent \n\n31 10 185 und das deutsche Gebrauchsmuster 81 07 640. Diese Schutzrechte \n\nbeziehen sich auf eine Vorrichtung zur Formgebung von mit mindestens einem \n\nSteigeisen versehenen Betonteilen, wie Schachtringen, Schachthälsen oder \n\ndergleichen. Die Vorrichtung lässt insbesondere den Einbau verschiedenartig \n\ngeformter Steigeisen selbst bei schwieriger Formgebung in den noch frischen \n\nBeton zu und erlaubt eine Verdichtung des Betons durch Rütteln. \n\n2 \n\nIm Jahr 1988 erhoben die Beklagte und eine B. GmbH & Co. \n\n KG gegen das deutsche Patent 31 10 185 Nichtigkeitsklage \n\nwegen behaupteter offenkundiger Vorbenutzung der Erfindung. Nachdem die \n\nKlägerin und die Beklagte den eingangs erwähnten Lizenzvertrag geschlossen \n\nhatten, nahm die Beklagte ihre Nichtigkeitsklage zurück. Die Nichtigkeitsklage \n\nder B. GmbH & Co. KG wurde abgewiesen. \n\n3 \n\nDie Beklagte hat jedenfalls ab dem 1. Oktober 1997 nicht mehr gegen-\n\nüber der Klägerin abgerechnet und ihr auch keine Lizenzgebühren mehr ge-\n\nzahlt. Mit Schriftsatz vom 8. Juni 2001 hat sie die Anfechtung des Lizenzver-\n\ntrags wegen arglistiger Täuschung erklärt. Zur Begründung der Anfechtung hat \n\nsie ausgeführt, der Erteilung der Schutzrechte habe eine neuheitsschädliche \n\noffenkundige Vorbenutzung entgegengestanden, was den auf Seiten der Kläge-\n\nrin handelnden Personen bei Abschluss des Lizenzvertrags bekannt gewesen \n\nsei, diese der Beklagten jedoch verschwiegen hätten. \n\n4 \n\nDie Beklagte behauptet, J. P. , dem die Klägerin mit Vertrag vom \n\n31. Januar 1983 das Recht eingeräumt habe, Formeinrichtungen, wie sie zu-\n\ngunsten der Klägerin patentrechtlich geschützt seien, weltweit zu produzieren \n\nund zu vertreiben, habe - wie mit dem ehemaligen Geschäftsführer der Klägerin \n\nzuvor abgesprochen - in dem Löschungsverfahren betreffend das deutsche \n\nGebrauchsmuster falsch ausgesagt. J. P. habe im Jahr 1978 eine Lö- \n\nsung gefunden, mit der das bis zu diesem Zeitpunkt bei der Produktion von \n\nSchachtringen manuell erfolgte Einformen von Steigeisen oder Steigbügeln \n\ndurch einen Hydraulikantrieb eines beweglichen Kerns der Schachtringe ersetzt \n\nworden sei. Dieser Kern, der im Sommer 1980 fertig gestellt gewesen sei und \n\nDritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung zugänglich gemacht worden sei, \n\nweise sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 des deutschen Patents \n\n31 10 195 der Klägerin auf. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat dem in der ersten Stufe geltend gemachten Aus-\n\nkunftsanspruch der Klägerin im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagte \n\nverurteilt, Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie Verfahren und Vorrich-\n\ntungen, insbesondere Maschinen und Anlagen für die Fertigung von Schacht-\n\nringen und/oder -rohren, die unter die im landgerichtlichen Urteil im Einzelnen \n\nbenannten Schutzrechte fielen und von denen in der Zeit vom 6. April 1997 bis \n\nzum 30. Juni 1997 und seit dem 1. Oktober 1997 Gebrauch gemacht worden \n\nsei, an Dritte geliefert habe. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblie-\n\nben; allerdings hat die Klägerin auf einen Teil der ihr vom Landgericht zuer-\n\nkannten Auskunftsansprüche in der Berufungsinstanz verzichtet. Die An-\n\nschlussberufung der Klägerin, mit der sie den inzwischen eingetretenen Ände-\n\nrungen bei den Schutzrechten Rechnung trug und die Auskunft erteilenden \n\nHandlungen der Beklagten präzisierte, hatte hingegen Erfolg. \n\nMit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag \n\nweiter. \n\nDie Klägerin tritt dem entgegen. \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\n9 \n\nDie vom Senat zugelassene Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung \n\ndes angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-\n\nfungsgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten \n\nder Revision. \n\nI. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Auskunftser-\n\nteilung aus dem Lizenzvertrag der Parteien hergeleitet; dieser sei nicht wirksam \n\nangefochten worden. Das Berufungsgericht hat eine Beweisaufnahme durch \n\nVernehmung von vier Zeugen durchgeführt und aufgrund dieser Beweisauf-\n\nnahme nicht die Überzeugung gewonnen, dass der Erteilung der Schutzrechte \n\neine neuheitsschädliche offenkundige Vorbenutzung entgegengestanden habe \n\nund dass eine solche den für die Klägerin handelnden Personen bei Abschluss \n\ndes streitgegenständlichen Lizenzvertrags bekannt gewesen sei. Die Beklagte \n\nhabe den ihr obliegenden Beweis, zum Abschluss des Lizenzvertrages durch \n\neine der Klägerin zuzurechnende arglistige Täuschung bestimmt worden zu \n\nsein, nicht geführt. \n\n10 \n\nDies hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand, weil das Berufungsge-\n\nricht eine allein an der Beweislast orientierte Entscheidung getroffen hat, ohne \n\ndie von der Beklagten angebotenen Beweise vollständig auszuschöpfen, und \n\nnicht auszuschließen ist, dass es bei vollständiger Erhebung der Beweise zu \n\neinem anderen Ergebnis gelangt wäre. \n\n11 \n\nSeine Beweiswürdigung hat das Berufungsgericht in erster Linie mit den \n\nunterschiedlichen Angaben des Zeugen J. P. in dem Gebrauchsmuster- \n\nlöschungsverfahren einerseits und in seiner Aussage vor dem Berufungsgericht \n\nandererseits und damit begründet, dass der Zeuge, wie auch die zur Stützung \n\nvon dessen Angaben benannten und vom Berufungsgericht vernommenen Zeu-\n\ngen, hinreichend konkrete Angaben nicht hätten machen können. \n\n12 \n\nZu dieser Würdigung durfte das Berufungsgericht nicht gelangen, ohne \n\ndie weiteren Beweisantritte und die vom Beklagten vorgetragenen Indiztatsa-\n\nchen zu würdigen. Dies gilt insbesondere für den von der Beklagten benannten \n\nZeugen A. P. , dessen Vernehmung die Beklagte zu demselben Be- \n\nweisthema beantragt hat, zu dem das Berufungsgericht den Zeugen J. \n\nP. vernommen hat. Ob die Angaben des Zeugen A. P. genügen, \n\ndie Zweifel des Berufungsgerichts an der Aussage des Zeugen J. P. zu \n\nüberwinden, kann erst nach dessen Vernehmung und nicht bereits im Voraus \n\nentschieden werden. Dies gilt auch, soweit die von der Beklagten benannten \n\nZeugen Indiztatsachen bekunden sollen. Ob diese geeignet sind sich auf das \n\nErgebnis der Beweiswürdigung auszuwirken, kann ohne Auseinandersetzung \n\nmit diesen Indiztatsachen nicht beurteilt werden. Es kann jedenfalls nicht ohne \n\nweiteres ausgeschlossen werden, dass die Indiztatsachen die nach ihrem Wort-\n\nlaut eindeutige Aussage des Zeugen J. P. in einer Weise bekräftigen \n\nkönnten, dass sie das Berufungsgericht von der Zuverlässigkeit der Bekundun-\n\ngen des Zeugen J. P. überzeugen könnten. Zu solchen Indizien gehö- \n\nren auch das Schreiben des Zeugen J. P. vom 8. Mai 1991 und die \n\nPräambel des Vertrages zwischen der Klägerin und J. P. vom 31. Ja- \n\nnuar 1983, die sich in den vom Zeugen J. P. geschilderten zeitlichen \n\nZusammenhang einfügen und dessen Bekundungen ebenfalls stützen könnten. \n\nIndem das Berufungsgericht diese Indiztatsachen nicht in seine Gesamtbe-\n\ntrachtung einbezogen hat, hat es die angebotenen Beweise nicht erschöpft. Es \n\nhätte demzufolge nicht zu einer allein an der Beweislast orientierte Entschei-\n\ndung gelangen dürfen. \n\n13 \n\nII. Das Berufungsgericht wird die Auseinandersetzung mit dem gesamten \n\nVorbringen der Parteien nunmehr nachzuholen haben. Sollte das Berufungsge-\n\nricht bei der danach vorzunehmenden erneuten Beweiswürdigung die Überzeu-\n\ngung gewinnen, dass die von der Beklagten behauptete Täuschung stattgefun-\n\nden hat, so kommt es nicht darauf an, ob die Anfechtung des Vertrages wegen \n\narglistiger Täuschung rechtzeitig erfolgt ist. Nach der Rechtsprechung des Se-\n\nnats kann auch im Falle der verspäteten Anfechtung aus dem Gesichtspunkt \n\nder culpa in contrahendo ein auf Aufhebung des Vertrags gerichteter Scha-\n\ndensersatzanspruch bestehen (Sen.Urt. v. 18.09.2001 - X ZR 107/00, NJW-RR \n\n2002, 308, m.w.N.). \n\n14 \n\nBesteht ein solcher Schadensersatzanspruch, so stehen der Klägerin \n\nAuskunftsansprüche nicht zu. Zwar kann der Lizenznehmer dem Lizenzgeber \n\nauch dann nach Bereicherungsrecht zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet \n\nsein, wenn der Lizenzvertrag zwischen den Parteien unwirksam ist (Busse/ \n\nKeukenschrijver, Patentgesetz, 6. Aufl., § 15 Rdn. 87). Dies gilt selbst dann, \n\nwenn das lizenzierte Schutzrecht nicht schutzfähig war (Sen.Urt. v. 14.05.2002 \n\n- X ZR 144/00, GRUR 2002, 787, 788 - Abstreiferleiste; Sen.Urt. v. 14.03.2000 \n\n- X ZR 115/98, GRUR 2000, 685, 686 - Formunwirksamer Lizenzvertrag). Dies \n\nfolgt daraus, dass der Lizenznehmer den von den Parteien mit dem Vertrag be-\n\nabsichtigten Erfolg, die Alleinstellung bei der Benutzung der patentgemäßen \n\nLehre, erlangt hat und daraus die vertragsgemäßen Nutzungen ziehen konnte \n\n(vgl. dazu BGHZ 86, 330 - Brückenlegepanzer und Sen.Urt. v. 14.05.2002, aaO \n\nS. 789 - Abstreiferleiste). \n\n15 \n\nDiese Rechtsprechung kann jedoch nicht auf solche Fälle übertragen \n\nwerden, in denen der Lizenznehmer zum Abschluss eines Lizenzvertrags da-\n\ndurch veranlasst wird, dass er über die Bestandkraft des Schutzrechts ge-\n\ntäuscht wird. In einem solchen Fall ist der Lizenznehmer durch die Täu-\n\nschungshandlung zum Abschluss eines für ihn nachteiligen Vertrages veran-\n\nlasst worden, den er ohne sie nicht abgeschlossen hätte und zur Erreichung \n\ndes gewollten wirtschaftlichen Zwecks auch nicht hätte abschließen müssen. \n\nWegen der Täuschungshandlung könnte er im Wege des Schadensersatzes \n\nBefreiung von den Verbindlichkeiten aus der Vereinbarung auch dann verlan-\n\ngen, wenn diese wirksam ist. Dies schließt es aus, einen dem Schadensaus-\n\ngleich zuwiderlaufenden Bereicherungsanspruch anzunehmen; dieser wäre \n\ndann ein weiterer wegen der Täuschung auszugleichender Schaden. Die Be-\n\nklagte hat durch den Abschluss des Lizenzvertrags nichts erlangt, sondern ist \n\naufgrund der von ihr behaupteten Täuschung durch die Klägerin eine Verpflich-\n\ntung eingegangen, der keinerlei rechtliche Vorteile entsprachen, weil das Patent \n\nzu vernichten gewesen und sodann weder von der Beklagten noch von anderen \n\nMitbewerbern zu respektieren gewesen wäre. Sie hat damit keine Position er-\n\nlangt, für die sie Wertersatz schulden könnte. Für einen Bereicherungsanspruch \n\nist daher kein Raum. \n\nMelullis \n\nAmbrosius \n\nMühlens \n\nAsendorf \n\n Kirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mannheim, Entscheidung vom 23.11.2001 - 7 O 548/00 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.12.2003 - 6 U 210/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR__24-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-19/x-zr-24-04","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR__24-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR__24-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-19/x-zr-24-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR__24-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:55:07.268445+00:00"}}