{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR__15-04A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2005-07-07","aktenzeichen":"X ZR 15/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZR 15/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Juli 2005 \n\nin dem Verfahren über die Anhörungsrüge \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2005 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin \n\nAmbrosius und die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff \n\nbeschlossen: \n\nDie Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nGründe: \n\nDie Anhörungsrüge ist statthaft und auch im übrigen zulässig (§ 321 a \n\nAbs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO), aber unbegründet. Das Gebot des rechtlichen Ge-\n\nhörs verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozeßbe-\n\nteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfG NJW-RR \n\n2002, 68). Dies hat der Senat hinsichtlich des gesamten Prozeßvortrags der \n\nKlägerin getan. Er ist bei seiner rechtlichen Beurteilung dieses Vortrags aller-\n\ndings teilweise zu anderen Ergebnissen gelangt als die Klägerin. Darin liegt \n\naber keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. \n\nIm einzelnen sind die Rügen der Klägerin wie folgt zu bescheiden: \n\n1. Die Klägerin rügt, daß der Senat ihre Revisionsangriffe gegen die \n\nFeststellung des Berufungsgerichts zurückgewiesen hat, die von der Klägerin \n\nbehaupteten Drohungen für Leib und Leben seien nicht bewiesen. Die Klägerin \n\nmeint, das Berufungsgericht habe bei seiner Beweiswürdigung von ihr vorge-\n\ntragene Gesichtspunkte nicht berücksichtigt und die Glaubwürdigkeit der von \n\nihr benannten Zeugin B. aufgrund sachfremder Erwägungen verneint. \n\nDurch \n\ndie nicht hinreichende Berücksichtigung der Gehörsverletzungen des Beru-\n\nfungsgerichts habe der Senat selbst das rechtliche Gehör verletzt. \n\nDer Senat hat indessen die von der Klägerin gegen das Berufungsge-\n\nricht erhobene Anhörungsrüge zur Kenntnis genommen und erwogen. Er ist \n\ndabei jedoch zu dem Ergebnis gekommen, daß weder für das Berufungsgericht \n\nnoch für den Senat ein Eingehen auf alle Einzelheiten des Klägervortrags ge-\n\nboten war, zumal diese, ihre Richtigkeit unterstellt, keine oder jedenfalls keine \n\nausreichende Beweiskraft haben. Aus dem Schweigen des Gerichts über be-\n\nstimmte Punkte des Klägervortrags darf in der Regel nicht geschlossen wer-\n\nden, daß das Gericht diese Punkte außer acht gelassen hat (BVerfG NJW-RR \n\n1993, 383). Ebensowenig hat es mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs \n\nzu tun, daß der Senat keine sachfremden Erwägungen des Berufungsgerichts \n\nbei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin B. zu erkennen ver-\n\nmochte. \n\n2. Als weitere Gehörsverletzung rügt die Klägerin, daß der Senat bei sei-\n\nner Wertung, der Rechtsstandpunkt des beklagten Vereins, er könne den War-\n\ntungsvertrag fristlos kündigen und mit Gegenansprüchen aufrechnen, sei zu-\n\nmindest vertretbar, davon ausgegangen ist, daß die Klägerin den mit Schrift-\n\nsatz des Beklagten zu 3 vom 7. Februar 2003 vorgetragenen Sachverhalt der \n\n50 %igen Vergütungserhöhung aufgrund der 1991 nachträglich vereinbarten \n\nGleitklausel nicht bestritten habe. \n\nDer Ansicht der Klägerin, daß sie den Schriftsatz des Beklagten zu 3 mit \n\nihrem Erwiderungsschriftsatz vom 10. März 2003 insgesamt bestritten habe, \n\nkann nicht gefolgt werden. Auf den anderthalb Seiten langen, detaillierten Vor-\n\ntrag des Beklagten zu 3 hinsichtlich der näheren Umständen der 50 %igen \n\nWerklohnerhöhung (GA II 393 f.) hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom \n\n10. März 2003 mit folgendem einzigen Satz erwidert: \"Wie bereits vorgetragen, \n\nwaren die Löhne und Lohnerhöhungen gegenüber der D. ebenso wie das \n\nHonorar in Abstimmung und auf Vorschlag des Wirtschaftsprüfers vereinbart \n\nworden.\" (GA III 414). Dieser Satz enthält kein Bestreiten des von den Beklag-\n\nten vorgetragenen Sachverhalts, sondern allenfalls eine Ergänzung. Deren Be-\n\ndeutung bleibt übrigens unklar. Auch der letzte Satz des klägerischen Schrift-\n\nsatzes, der Schriftsatz des Beklagten zu 3 sei in seinen Aussagen falsch, stellt \n\nkein beachtliches Bestreiten dar. Die Klägerin durfte den Vortrag des Beklag-\n\nten zu 3 nicht mit Nichtwissen bestreiten, sondern mußte ihm substantiiert ent-\n\ngegentreten. \n\nEntgegen der Ansicht der Klägerin wird ihr fehlendes Bestreiten im \n\nSchriftsatz vom 10. März 2003 auch nicht dadurch ersetzt, daß sie mit Schrift-\n\nsatz vom 22. Oktober 1999 in anderem Zusammenhang einmal erwähnt hatte, \n\nim Jahre 1988 seien über 30 Arbeiter vorhanden gewesen, und dass sie mit \n\nSchriftsatz vom 16. Dezember 2002 ebenfalls in anderem Zusammenhang vor-\n\ngetragen hatte, sie habe im Jahre 1993 regelmäßig zwischen 25 und \n\n30 Mitarbeiter beschäftigt. Ihrer Ansicht, sie habe damit vorgetragen, daß die \n\nMitarbeiterzahl von 1988 bis 1993 konstant geblieben und nicht im Jahre der \n\nVergütungserhöhung (1991) auf 15 Mitarbeiter verringert worden sei, kann \n\nnicht gefolgt werden. \n\nAuch soweit die Klägerin rügt, der Senat habe die von ihr unter Beweis \n\ngestellte polizeiliche Aussage des Vereinsvorsitzenden K. übergangen, \n\nsie hätten vertragsrechtlich keine Aussicht gehabt, aus dem Vertrag mit der D. \n\nzu kommen, geht es nicht um eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, \n\nsondern um eine von der Ansicht der Klägerin abweichende rechtliche Beurtei-\n\nlung des Senats. Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits kam es \n\ndarauf an, ob die Beklagten zu 2 und 3 den von ihnen eingenommenen \n\nRechtsstandpunkt vertreten durften. Für diese Frage war die subjektive Ein-\n\nschätzung der Rechtslage durch Herrn K. unerheblich. \n\nNicht nachvollziehbar ist die weitere Rüge, der Senat habe den Vortrag \n\nder Klägerin unberücksichtigt gelassen, daß die seinerzeit vom beklagten Ver-\n\nein gesperrten Schecks ohne weiteres hätten bezahlt werden können. Der Se-\n\nnat hat diesen Vortrag als richtig unterstellt. Er hat jedoch ausführlich darge-\n\nlegt, dass und weshalb die Drohung, der Verein werde keine Zahlungen mehr \n\nleisten - dazu gehörte auch die Sperrung der Schecks - nicht widerrechtlich war \n\n(Urteilsgründe unter II 5). \n\n3. Die Klägerin rügt ferner, der Senat habe bei seiner Rechtswidrigkeits-\n\nprüfung der Drohung mit Stallkündigung, Vereinsausschluß und Rennbahnver-\n\nbot die vom Geschäftsführer der Klägerin erwirkte einstweilige Verfügung ge-\n\ngen das Hausverbot und den für ihn günstigen Vergleich in seinem Kartell-\n\nrechtsstreit mit dem beklagten Verein nicht berücksichtigt. \n\nAuch dies trifft nicht zu. Der Senat hat die einstweilige Verfügung und \n\nden Vergleich zur Kenntnis genommen. Er hat ihnen nach entsprechender \n\nrechtlicher Prüfung jedoch keine Bedeutung für die von ihm zu beurteilende \n\nRechtswidrigkeit besagter Drohung beigemessen. \n\n4. Schließlich rügt die Klägerin, daß der Senat ihren Vortrag übergangen \n\nhabe, die Drohung mit der Veröffentlichung des Vertragswerks und der Rech-\n\nnungen im \"Traber-Journal\" sei aufgrund einer Inadäquanz von Mittel und \n\nZweck rechtswidrig, weil die Beklagten bezweckt hätten, daß der Geschäftsfüh-\n\nrer der Klägerin sich auf der Trabrennbahn nicht mehr sehen lassen könne. \n\nDaß der Senat diesen Vortrag zur Kenntnis genommen und ausführlich \n\ngewürdigt hat, ergibt sich aus den Urteilsgründen (unter II 7 b aa (d), cc). \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\n Ambrosius \n\n Asendorf \n\n Kirchhoff","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR__15-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-07/x-zr-15-04","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR__15-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR__15-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-07/x-zr-15-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR__15-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:54:47.649144+00:00"}}