{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR__15-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2005-04-19","aktenzeichen":"X ZR 15/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 19. April 2005 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BGB §§ 123 Abs. 1, 823 Abs. 1 Ah, Ai, Dd; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Wer in einer privatrechtlichen Auseinandersetzung, um den Gegner zur Erfül- lung eines in vertretbarer Weise für berechtigt gehaltenen Anspruchs zu bewe- gen, damit droht, die Presse zu informieren, handelt nicht widerrechtlich, wenn der angedrohte Pressebericht seinerseits nicht rechtswidrig wäre. So weit die Pressefreiheit reicht (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG), ist auch das Informieren der Presse durch die Meinungsäußerungsfreiheit des Informanten geschützt (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 15/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nVerkündet am: \n19. April 2005 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 123 Abs. 1, 823 Abs. 1 Ah, Ai, Dd; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 \n\nWer in einer privatrechtlichen Auseinandersetzung, um den Gegner zur Erfül-\n\nlung eines in vertretbarer Weise für berechtigt gehaltenen Anspruchs zu bewe-\n\ngen, damit droht, die Presse zu informieren, handelt nicht widerrechtlich, wenn \n\nder angedrohte Pressebericht seinerseits nicht rechtswidrig wäre. So weit die \n\nPressefreiheit reicht (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG), ist auch das Informieren der \n\nPresse durch die Meinungsäußerungsfreiheit des Informanten geschützt (Art. 5 \n\nAbs. 1 Satz 1 GG). \n\nBGH, Urt. v. 19. April 2005 - X ZR 15/04 - OLG München \n\nLG München I \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 19. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Rich-\n\nter Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und die Richter Asendorf und \n\nDr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts München vom 2. Dezember 2003 wird auf ihre \n\nKosten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie klagende Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die einen Pflege-, \n\nSäuberungs- und Wartungsdienst für Trabrennbahnen betreibt, nimmt den be-\n\nklagten Verein, der Inhaber der Trabrennbahn … ist, und sie- \n\nben Personen, die zur Zeit der streitigen Vorfälle Vorstandsmitglieder des Ver-\n\neins waren, wegen der vorzeitigen Beendigung eines Wartungsvertrages auf \n\nSchadensersatz in Anspruch. \n\nDie Klägerin und der beklagte Verein (Beklagter zu 1) schlossen am \n\n8. August 1988 einen bis zum 31. Dezember 1999 befristeten Wartungsvertrag, \n\nnach dem die Klägerin sämtliche laufenden Pflege-, Säuberungs- und War-\n\ntungsarbeiten auf dem Gelände der Trabrennbahn … \n\nfür eine \n\n- später erhöhte - Vergütung von 100.000,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer pro \n\nMonat sowie Sonderhonorare für die Bereitstellung und den Einsatz von Ma-\n\nschinen und Fahrzeugen durchführen sollte. Bei Abschluß dieses Vertrages war \n\nder Geschäftsführer der Klägerin zugleich Vorstandsmitglied des beklagten \n\nVereins. Am 30. Juni 1993 wurde ein neuer Vereinsvorstand gewählt, dem die \n\nBeklagten zu 2-8 angehörten; der Geschäftsführer der Klägerin schied aus dem \n\nVorstand aus. Am 9. August 1993 schlossen aufgrund von Verhandlungen der \n\nBeklagten zu 2 und 3 mit dem Geschäftsführer der Klägerin diese und der Be-\n\nklagte zu 1 einen Aufhebungsvertrag, durch den der Vertrag vom 1. August \n\n1988 vorzeitig, nämlich zum 2. Januar 1994, beendet wurde. Infolgedessen \n\nmußte die Klägerin ihren Betrieb, der von dem Wartungsvertrag mit dem Be-\n\nklagten zu 1 abhängig war, auflösen. Durch Anwaltsschreiben vom 17. Februar \n\n1994 focht sie den Aufhebungsvertrag wegen widerrechtlicher Drohung an. Der \n\nAnfechtung liegt folgender unstreitiger Sachverhalt zugrunde, der dem Ab-\n\nschluß des Aufhebungsvertrages vorausgegangen war: Der Beklagte zu 1 ließ \n\neinen der Klägerin ausgehändigten Scheck sperren und bezahlte die Monatsab-\n\nrechnungen für Juni und Juli 1993 nicht. Der Beklagte zu 2 kündigte an, die \n\nKlägerin werde überhaupt kein Geld mehr bekommen, wenn sie der Ver-\n\ntragsaufhebung nicht zustimme. Der Beklagte zu 3 drohte unstreitig mit einem \n\nZeitungsbericht über die Rechnungen der Klägerin und nach deren Behauptung \n\nauch über den ganzen Pflege- und Wartungsvertrag im \"Traber-Journal\". Dann \n\nkönne der Geschäftsführer der Klägerin sich auf der Rennbahn nicht mehr se-\n\nhen lassen. Außerdem werde der Beklagte zu 1 die vom Geschäftsführer der \n\nKlägerin gemieteten Stallungen kündigen, ihm Rennbahnverbot erteilen, ihn aus \n\ndem Verein ausschließen und ihm ein Berufsverbot erteilen lassen sowie gegen \n\njedes Schadensersatzbegehren mit angeblichen Gegenforderungen aufrechnen \n\nund einen eventuellen Rechtsstreit so lange in die Länge ziehen, bis die Kläge-\n\nrin in den Konkurs getrieben sei. Die Klägerin behauptet außerdem, die Beklag-\n\nten zu 2 und 3 hätten angekündigt, bei Ablehnung des Aufhebungsvertrages \n\nkönne sich der Geschäftsführer der Klägerin nicht mehr auf die Straße trauen, \n\nda für ihn dann ernsthafte Gefahren für Leib und Leben bestehen würden. \n\nDie Klägerin verlangt aus eigenem und aus abgetretenem Recht ihres \n\nGeschäftsführers Ersatz des ihr und ihm durch die vorzeitige Vertragsauflösung \n\nentstandenen Schadens (Gesellschaftsgewinn und Geschäftsführergehalt bis \n\n1999) in Höhe von 2.600.000,-- DM nebst Zinsen. Sie trägt vor, die Beklagten \n\nhätten sie durch ihre rechtswidrigen Drohungen in eine wirtschaftliche Zwangs-\n\nlage versetzt, die ihr keinen anderen Weg offengelassen habe, als zunächst \n\nden Aufhebungsvertrag zu unterschreiben und zu erfüllen, der unter anderem \n\ndie Vereinbarung enthielt, daß der Beklagte zu 1 die Zahlungsrückstände zur \n\nHälfte alsbald, zur anderen Hälfte aber erst bezahlen werde, wenn die Klägerin \n\nihre beim Beklagten zu 1 genutzten Räume und Flächen geräumt habe, was bis \n\nzum 16. Januar 1994 geschehen sollte. Nur mit Hilfe dieser Zahlungen habe sie \n\nihren Betrieb geordnet abwickeln können. Erst nach Wegfall der Zwangslage \n\nam 16. Januar 1994 sei sie wieder in der Lage gewesen, ohne weitere Beein-\n\nträchtigung ihrer wirtschaftlichen Interessen gegen den Aufhebungsvertrag vom \n\n9. August 1993 vorzugehen. \n\nDie Beklagten haben vorgetragen, der Verein sei sanierungsbedürftig \n\ngewesen und habe insbesondere die Kosten für Pflege und Wartung erheblich \n\nreduzieren müssen. Zahlreiche Mitglieder hätten dem Geschäftsführer der Klä-\n\ngerin Mißwirtschaft, persönliche Bereicherung und Ausbeutung des Vereins \n\nvorgeworfen. Der Vorstand habe den Pflege- und Wartungsvertrag mit der Klä-\n\ngerin fristlos kündigen und gerichtlich überprüfen lassen wollen. Aus diesem \n\nGrund hätten die Beklagten zu 2 und 3 versucht, eine gütliche Einigung in Ge-\n\nstalt der einvernehmlichen Vertragsaufhebung herbeizuführen. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist \n\nerfolglos geblieben. Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision \n\nverfolgt sie ihre Schadensersatzanträge weiter. \n\nDie Beklagten zu 5, 7 und 8 haben sich in der Revisionsverhandlung \n\nnicht vertreten lassen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche mit der Begründung ver-\n\nneint, die Klägerin habe keine widerrechtliche Drohung bewiesen. Es sei nicht \n\nzu verkennen, daß auf die Klägerin Druck ausgeübt worden sei, jedoch seien \n\ndie Drohungen nicht rechtswidrig gewesen beziehungsweise nicht durch die \n\nKlägerin nachgewiesen. Wenn Vertreter des Beklagten zu 1 damit gedroht hät-\n\nten, den Wartungsvertrag zu veröffentlichen, sei dies nicht rechtswidrig gewe-\n\nsen. Die Drohungen mit Stallkündigung, Rennbahnverbot und Vereinsaus-\n\nschluß seien für den Fall, daß der Wartungsvertrag rechtlich angreifbar gewe-\n\nsen sei, ebenfalls nicht rechtswidrig gewesen. Falls der Wartungsvertrag aber \n\nrechtlich einwandfrei gewesen sei, hätte die Klägerin gegen die angekündigten \n\nMaßnahmen gerichtlich vorgehen können und den Ausgang des Prozesses \n\nnicht zu fürchten brauchen. Bei der Gesamtschau dieser Drohungen sei von \n\nBedeutung, daß der Beklagte zu 1 zum Ende der Vorstandstätigkeit des Ge-\n\nschäftsführers der Klägerin Schulden in zweistelliger Millionenhöhe gehabt ha-\n\nbe, daß der Vorstand 1992 nicht entlastet worden sei, daß der Geschäftsführer \n\nder Klägerin und der Vorstandsvorsitzende, die den Wartungsvertrag von 1988 \n\ngeschlossen hätten, beide ab Mitte 1993 dem Vorstand des Beklagten zu 1 \n\nnicht mehr angehört hätten und daß schließlich dem nicht unglaubhaften Vor-\n\nbringen der Beklagten zufolge in der Jahresmitgliederversammlung vom 1. Juli \n\n1993 Vereinsmitglieder dem Geschäftsführer der Klägerin Mißwirtschaft, per-\n\nsönliche Bereicherung und Ausbeutung des Vereins vorgeworfen hätten. Möge \n\ndie gegebene Situation auch auf Verdächtigungen und Vermutungen beruhen, \n\nso sei es doch den Vertretern des Beklagten zu 1 nicht verwehrt gewesen, auf \n\nden Geschäftsführer der Klägerin Druck auszuüben. Dieser Druck habe seine \n\nWurzeln im Tun des Geschäftsführers der Klägerin und in dem Vertrag vom \n\n1. August 1988 gehabt, dessen gerichtliche Überprüfung möglicherweise nicht \n\nzwingend den Fortbestand gewährleistet hätte. In dem vorgesehenen Kündi-\n\ngungsschreiben des Beklagten zu 1 sei dieser von Mehrfachfakturierung, ver-\n\ntragswidriger Erhöhung der Pauschalvergütung und weiteren Abrechnungsun-\n\nstimmigkeiten ausgegangen und habe wegen überzahlter Pauschalen \n\n1.434.809,80 DM zurückverlangen wollen. Auch die Drohungen, ohne Aufhe-\n\nbungsvertrag werde die Klägerin überhaupt kein Geld mehr erhalten und der \n\nBeklagte zu 1 gegen ihre Forderungen mit Schadensersatzansprüchen in Höhe \n\nvon 3 Mio. DM aufrechnen, seien zwar unschön, aber nicht widerrechtlich ge-\n\nwesen. Die Klägerin hätte ihr zustehende Forderungen im Gerichtsweg realisie-\n\nren können; sollten die Gegenforderungen des Beklagten zu 1 ins Blaue hinein \n\nund ohne Erfolgsaussicht erhoben worden sein, habe die Klägerin das Ge-\n\nrichtsverfahren nicht fürchten müssen. Daß der Geschäftsführer der Klägerin \n\nmit Gefahr für Leib und Leben bedroht sei, habe die Klägerin nicht nachweisen \n\nkönnen. Die Zeugin B. , die dies bekundet habe, sei nicht glaubwürdig. \n\nDer Klägerin stehe demnach kein Schadensersatzanspruch wegen Erpressung \n\noder Nötigung oder wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu. \n\nII. Diese Ausführungen halten im Ergebnis der revisionsrechtlichen Über-\n\nprüfung stand. \n\n1. Als Anspruchsgrundlagen kommen für den eigenen Anspruch der Klä-\n\ngerin auf Ersatz des ihr entgangenen Gewinns gegen den Beklagten zu 1 eine \n\nVerletzung des Wartungsvertrages und Delikt (§ 823 Abs. 1 wegen Verletzung \n\ndes Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb; § 823 Abs. 2 \n\ni.V.m. § 253 StGB; § 826 BGB), gegen die übrigen Beklagten nur Delikt in Be-\n\ntracht. Der Straftatbestand der Erpressung (§ 253 StGB) ist ein Schutzgesetz \n\nnicht nur zugunsten der genötigten natürlichen Person, sondern auch zugun-\n\nsten der von ihr vertretenen juristischen Person. Für den abgetretenen An-\n\nspruch des Geschäftsführers auf Ersatz für sein entgangenes Gehalt kommt ein \n\ndeliktischer Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung in Frage \n\n(§ 826 BGB). Die Beklagten wußten, daß der Geschäftsführer der Klägerin de-\n\nren Alleingesellschafter war und daß deren Gewinn - teils in der Gestalt des \n\nGeschäftsführergehalts, teils als Reingewinn - letztlich ihm zugute kam. Den \n\nBeklagten war also bewußt, daß sie bei wirtschaftlicher Betrachtung den hinter \n\nder Klägerin stehenden Geschäftsführer schädigten; ihr etwaiger Schädigungs-\n\nvorsatz bezog sich daher auch auf den Geschäftsführer. \n\nDiese Anspruchsgrundlagen scheiden indessen aus, wenn der Aufhe-\n\nbungsvertrag wirksam geblieben ist. Denn dann war die vorzeitige Beendigung \n\ndes Wartungsvertrages mitsamt dem daraus resultierenden Gewinn Folge des \n\nAufhebungsvertrages und somit nicht rechtswidrig. Deshalb hat sich das Beru-\n\nfungsgericht zu Recht auf die Prüfung beschränkt, ob der Klägerin ein Grund \n\nzur Anfechtung des Aufhebungsvertrages in Gestalt einer widerrechtlichen Dro-\n\nhung zu Gebote stand (§§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB). \n\n2. Aus dem Erfordernis einer von den Beklagten stammenden Drohung \n\nergibt sich, daß die Klage gegen die Beklagten zu 5-8 - das Verfahren gegen \n\nden verstorbenen Beklagten zu 4 ist ausgesetzt - unabhängig von der Frage, ob \n\nüberhaupt Drohungen stattgefunden haben und ob diese rechtswidrig waren, \n\nunbegründet ist. Denn die von der Klägerin als Drohungen gewerteten Ankün-\n\ndigungen sind nach ihrem Vortrag nur von den Beklagten zu 2 und 3 ausge-\n\nsprochen worden. Der beklagte Verein muß sich das Verhalten dieser seiner \n\nVorstandsmitglieder und vertraglichen Erfüllungsgehilfen zwar zurechnen las-\n\nsen (§§ 31, 278 BGB). Ein Rechtsgrund, weshalb sich auch die Vorstandsmit-\n\nglieder persönlich das Verschulden eines anderen Vorstandsmitglieds zurech-\n\nnen lassen müßten, besteht jedoch nicht. Auch eine strafrechtliche Teilnahme \n\nder Beklagten zu 5-8 an der behaupteten Erpressung kommt nicht in Betracht, \n\nda die Klägerin nicht dargelegt hat, daß sie die Äußerungen der Beklagten zu 2 \n\nund 3 angeregt, gebilligt oder auch nur davon gewußt hätten. Auf die Verteidi-\n\ngung der Beklagten zu 4-8, die Klage gegen sie sei mangels Vortrags eines \n\nAnspruchsgrundes offensichtlich rechtsmißbräuchlich, weil erkennbar nur zu \n\ndem Zweck erhoben, sie als Zeugen auszuschließen, hat die Klägerin lediglich \n\nerwidert, die Beklagten zu 4-8 seien im Zeitpunkt der Nötigungshandlung Vor-\n\nstandsmitglieder des Beklagten zu 1 gewesen. Da die Beklagten zu 2 und 3 im \n\nAuftrag des gesamten Vorstandes gehandelt hätten, sei ihr Handeln den Be-\n\nklagten zu 4-8 voll zuzurechnen (GA 54 I). Hierin liegt kein substantiierter Vor-\n\ntrag des Inhalts, die Beklagten zu 2 und 3 hätten nicht nur mit ihrem Vorschlag \n\neines Aufhebungsvertrages, sondern auch hinsichtlich der von ihnen ausge-\n\nsprochenen Drohungen im Auftrag der übrigen Vorstandsmitglieder gehandelt. \n\nDafür reicht auch nicht die unter Beweis gestellte weitere Behauptung der Klä-\n\ngerin aus, die Beklagten zu 2 und 3 hätten die Frage des Geschäftsführers, ob \n\nauch die anderen Vorstandmitglieder von den Drohungen für Leib und Leben \n\nwüßten und sie billigten, bejaht. Da somit die Klägerin eine Beteiligung der Be-\n\nklagten zu 5-8 an den behaupteten Drohungen nicht schlüssig dargelegt hat, \n\nwar die Klage gegen sie schon aus diesem Grunde abzuweisen. Die von dem \n\nBeklagten zu 6 im Revisionsverfahren geltend gemachte Einrede der kurzen \n\ndeliktischen Verjährung brauchte daher nicht geprüft zu werden. \n\n3. Für die Klageansprüche gegen die Beklagten zu 1-3 kommt es hinge-\n\ngen darauf an, ob die Beklagten zu 2 und 3 den Geschäftsführer der Klägerin \n\nwiderrechtlich bedroht haben. Dies war nicht der Fall. Auch auf die Verjäh-\n\nrungseinrede der Beklagten zu 2 und 3 kommt es daher nicht an. \n\n4. Die behaupteten Drohungen für Leib und Leben, die widerrechtlich \n\ngewesen wären, hat das Berufungsgericht als nicht bewiesen angesehen. Dies \n\nhält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Revision will, revisionsrechtlich un-\n\nzulässig, lediglich ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des \n\nBerufungsgerichts setzen, ohne daß sie Rechtsfehler der Beweiswürdigung des \n\nBerufungsgerichts aufzeigt. \n\n5. Die Drohung der Beklagten zu 2 und 3, der Beklagte zu 1 werde keine \n\nZahlungen mehr leisten und in einem etwa von der Klägerin angestrengten Zah-\n\nlungsprozeß mit Schadensersatzansprüchen aufrechnen, verbunden mit der \n\nWarnung, daß die Klägerin durch die lange Prozeßdauer insolvent werden kön-\n\nne, hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend als nicht widerrechtlich \n\nbeurteilt. Die Beklagten zu 2 und 3 durften die Verteidigungsstrategie, die der \n\nBeklagte zu 1 im etwaigen Zahlungsprozeß der Klägerin eingeschlagen hätte, \n\nschon im vorgerichtlichen Stadium der Auseinandersetzung ankündigen. \n\na) Die Widerrechtlichkeit einer Drohung kann sich aus dem angedrohten \n\nMittel, dem erstrebten Zweck oder der Inadäquanz von Zweck und Mittel \n\n(Zweck/Mittel-Relation) ergeben. In Rechtsprechung und Literatur ist unbestrit-\n\nten, daß die Androhung von Rechten und Rechtsbehelfen, welche die Rechts-\n\nordnung für die Wahrnehmung der Interessen des Drohenden zur Verfügung \n\nstellt, z.B. die Drohung mit Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts, Klageer-\n\nhebung, Zwangsvollstreckung, Arrest, Konkursantrag oder berechtigter Selbst-\n\nhilfe, erlaubte Mittel betrifft (vgl. nur BGH, Urt. v. 18.05.1972 - VII ZR 191/72, \n\nWM 1972, 946; Flume, BGB AT, Das Rechtsgeschäft, 3. Aufl., § 28 Nr. 2 b, \n\nS. 535 f.; MünchKomm./Kramer, BGB, 4. Aufl., § 123 Rdn. 47; Staudinger/ \n\nSinger-v. Finckenstein, BGB (2004), § 123 Rdn. 68). Ferner ist die Verfolgung \n\nvon Rechten selbst dann ein erlaubter Zweck, wenn das verfolgte Recht nicht \n\nwirklich besteht. Für die Rechtmäßigkeit des Zwecks kommt es nicht darauf an, \n\nob der Drohende einen Anspruch auf die erstrebte Handlung des Bedrohten \n\nhat. Es genügt bereits der gute Glaube bzw. ein berechtigtes Interesse an dem \n\nerstrebten Erfolg (BGH, Urt. v. 16.01.1997 - IX ZR 250/95, NJW 1997, 1980; \n\nBAG NJW 1999, 2059; Staudinger/Singer-v. Finckenstein, aaO Rdn. 69). \n\nSchließlich ist auch die Zweck-Mittel-Relation nicht zu beanstanden, wenn der \n\nDrohende ein vermeintliches Recht mit den Mitteln verfolgt, die die Rechtsord-\n\nnung zur Durchsetzung eines solchen Anspruchs vorsieht. Wer sich bei zwei-\n\nfelhafter Rechtslage seinem Geschäftspartner gegenüber auf einen objektiv \n\nvertretbaren Rechtsstandpunkt stellt, handelt nicht rechtswidrig, wenn er damit \n\nden Gegner zum Einlenken und zur Abgabe einer entsprechenden Willenserklä-\n\nrung veranlassen will (vgl. BGH, BGHZ 2, 287, 296 f.; BGHZ 25, 217, 219 f.; \n\nUrt. v. 20.06.1962 - VIII ZR 249/61, JZ 1963, 318; Urt. v. 06.05.1982 \n\n- VII ZR 208/81, NJW 1982, 2301; BAG, Urt. v. 20.11.1969 - 2 AZR 51/69, NJW \n\n1970, 775). \n\nDies gilt insbesondere, wenn, wie hier, lediglich für den Fall einer von der \n\nKlägerin erhobenen Zahlungsklage eine bestimmte Verteidigungsstrategie an-\n\ngekündigt wird. Eine solche Offenlegung beabsichtigter Verteidigungsmittel \n\nschon im Vorfeld des Prozesses ist jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn \n\nsie, wie im vorliegenden Fall, weder mutwillig erfolgt noch zu einer über das \n\nBestreiten geltend gemachten Ansprüche hinausgehenden Belastung des an-\n\nderen Teils führt. Ein Schuldner, der in vertretbarer Weise vom Nichtbestehen \n\nseiner Verpflichtung ausgeht, darf deshalb, wie es die Beklagten zu 1-3 getan \n\nhaben, damit drohen, daß er nicht freiwillig leisten werde, sondern sein Gläubi-\n\nger ihn verklagen müsse und daß er im Prozeß Gegenrechte geltend machen \n\nwerde. \n\nb) Die Drohung der Beklagten zu 1-3 hätte deshalb allenfalls dann wider-\n\nrechtlich sein können, wenn ihr Standpunkt, daß der Beklagte zu 1 den War-\n\ntungsvertrag von 1988 ohnehin fristlos kündigen könne und daß ihm aufrechen-\n\nbare Gegenansprüche zustünden, nicht vertretbar gewesen wäre. Daran fehlt \n\nes hier. \n\naa) Die Darlegungslast dafür, daß der Rechtsstandpunkt des Beklagten \n\nzu 1 vertretbar war, trifft die Beklagten zu 1-3. Im Prinzip ist zwar der Anfech-\n\ntende für die Tatsachen, die die Widerrechtlichkeit der Drohung begründen, dar-\n\nlegungs- und beweispflichtig (Palandt/Heinrichs, § 123 Rdn. 19, 30). Demnach \n\nmüßte hier die Klägerin die Unvertretbarkeit des Rechtsstandpunkts der Beklag-\n\nten darlegen. Wenn aber, wie hier, mit der Nichterfüllung eines Anspruchs ge-\n\ndroht wird, der klar aus dem Vertrag hervorgeht, so daß er nur durch Gegen-\n\nrechte des Schuldners, insbesondere Einwendungen und Einreden, zu Fall ge-\n\nbracht werden kann, dann läuft die Beweislast des Anfechtenden auf einen Ne-\n\ngativbeweis des Inhalts hinaus, daß der Anfechtungsgegner nicht in vertretbarer \n\nWeise davon ausgehen durfte, daß ihm Einreden oder Einwendungen zustün-\n\nden. Wegen der Schwierigkeiten des Negativbeweises kann vom Prozeßgegner \n\nnach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast das substantiierte \n\nBestreiten der negativen Tatsache unter Darlegung der für das Positive spre-\n\nchenden Tatsachen und Umstände verlangt werden (BGH, Urt. v. 08.10.1992 \n\n- I ZR 220/90, NJW-RR 1993, 746, 747). Nur diese vom Gegner vorgetragenen \n\nUmstände braucht der Beweispflichtige dann zu widerlegen. Im vorliegenden \n\nFall war es also zunächst Sache der Beklagten, darzulegen, daß ihr Stand-\n\npunkt, sie hätten den Wartungsvertrag ohnehin fristlos kündigen und mit Ge-\n\ngenansprüchen aufrechnen dürfen, objektiv vertretbar war. \n\nbb) Die Beklagten zu 2 und 3 sind ihrer Darlegungslast nachgekommen. \n\nDiese vom Berufungsgericht offengelassene Frage kann der Senat selbst ent-\n\nscheiden, weil weitere tatsächliche Feststellungen nicht erforderlich sind (vgl. \n\nBGHZ 122, 309, 316). \n\nDie Beklagten haben zwar ihren Verdacht, daß der Wartungsvertrag von \n\nAnfang an auf Übervorteilung des Vereins angelegt war und durch Kollusion \n\ndes Geschäftsführers der Klägerin mit dem damaligen Vereinspräsidenten zu-\n\nstande kam, nicht näher begründet. Der Umstand, daß der Geschäftsführer der \n\nKlägerin bei Abschluß des Vertrages zugleich dem Vorstand des Beklagten \n\nzu 1 angehörte, genügt dafür nicht. Wohl aber haben sie zu der späteren Erhö-\n\nhung der Vergütung folgenden Sachverhalt substantiiert vorgetragen, der zu \n\nrechtlichen Bedenken Anlaß gibt: Die im Wartungsvertrag von 1988 vorgesehe-\n\nne Lohnpauschale von 100.000,-- DM monatlich sei am 19. August 1991 durch \n\neinen Nachtrag mit einer Gleitklausel versehen worden, wonach, wenn das \n\narithmetische Mittel der Lohnsummen (Gesamtlohnsumme geteilt durch Anzahl \n\nder Arbeitnehmer) um mehr als 1 % steige, die Klägerin berechtigt sein sollte, \n\neine dementsprechende Erhöhung des Pauschalentgelts zu verlangen. Nach \n\ndem Sinn dieses Nachtrags habe eine finanzielle Mehrbelastung der Klägerin \n\ndurch Lohnzahlungen vom Verein ausgeglichen werden sollen. Am nächsten \n\nTag habe die Klägerin rückwirkend zum 1. Januar 1991 eine Erhöhung der \n\nLohnpauschale auf 150.000,-- DM monatlich geltend gemacht. Dem habe ein \n\nrechnerischer \"Trick\" zugrunde gelegen. Die Klägerin habe ihren Mitarbeiter-\n\nbestand von 25 Personen im Jahre 1989 auf etwa 15 Personen im Jahre 1991 \n\nabgebaut und dadurch ihren Lohnaufwand von ursprünglich 100.000,-- DM auf \n\nca. 90.000,-- DM monatlich gesenkt. Teile man jedoch die Lohnsumme durch \n\ndie Anzahl der Mitarbeiter, so ergebe sich eine Erhöhung von 50 %. Die damals \n\nvom Beklagten zu 1 beigezogene Rechtsanwaltskanzlei sowie der neue Vor-\n\nstand hätten in dieser ungerechtfertigten Erhöhung der Lohnpauschale einen \n\nBetrug gesehen. Die Anwaltskanzlei habe dem Vorstand geraten, die Überzah-\n\nlungen in Höhe von insgesamt 1.434.809,80 DM bis zum 31. Mai 1993 von der \n\nKlägerin zurückzufordern. Die Rechtsanwälte seien auch überzeugt gewesen, \n\ndaß eine fristlose Kündigung des Vertrages Erfolg haben werde, und hätten \n\ndazu geraten. - Von diesem Vortrag der Beklagten hat die Klägerin nur die an-\n\nwaltliche Überzeugung und den anwaltlichen Rechtsrat bestritten, nicht aber \n\nden zugrundeliegenden Sachverhalt als solchen. Dieser Sachverhalt genügt \n\naber, um die Ansicht der Beklagten, der Wartungsvertrag sei fristlos kündbar \n\nund die erhöhten Zahlungen könnten zurückgefordert werden, als jedenfalls \n\nvertretbar erscheinen zu lassen. Ob sie richtig war - was von dem durch Ver-\n\ntragsauslegung zu ermittelnden Zweck der Gleitklausel abhängen dürfte -, kann \n\ndahingestellt bleiben. \n\n6. Auch die Bedrohung des Geschäftsführers der Klägerin mit Stallkündi-\n\ngung, Vereinsausschluß und Rennbahnverbot hat das Berufungsgericht im Er-\n\ngebnis zu Recht als nicht widerrechtlich beurteilt. \n\na) Bei der Stallkündigung, dem Vereinsausschluß und dem Rennbahn-\n\nverbot handelt es sich gleichfalls um im Zivilrecht grundsätzlich vorgesehene \n\nMaßnahmen und damit um erlaubte Mittel (Staudinger/Singer-v. Finckenstein, \n\naaO Rdn. 68), deren Einsatz nur unter besonderen Umständen rechtswidrig ist, \n\ninsbesondere dann, wenn der Drohende selbst nicht an seine Berechtigung \n\nglaubt oder sein Rechtsstandpunkt nicht mehr vertretbar ist. So ist nach ständi-\n\nger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Kündigungsdrohung eines \n\nArbeitgebers nur dann rechtswidrig, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine \n\nsolche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte (vgl. nur NJW \n\n2004, 2401; str., a.A. z.B. Staudinger/Singer-v. Finckenstein, aaO Rdn. 74; \n\nKarakatsanes, Die Widerrechtlichkeit in § 123 BGB, S. 160 f.). Die für die \n\nRechtswidrigkeit der Drohung darlegungs- und beweispflichtige Klägerin mußte \n\ndeshalb vortragen, daß der Beklagte zu 1 keine Gründe annehmen durfte, die \n\neine Fortsetzung der Vertragsverhältnisse mit dem Geschäftsführer der Kläge-\n\nrin unzumutbar machten und deshalb seinen Ausschluß rechtfertigten. Da es \n\nsich dabei wiederum um einen Negativbeweis handelt, genügte eine entspre-\n\nchende pauschale Behauptung. Demgegenüber mußten die Beklagten zu 1-3 \n\nsubstantiiert darlegen und erforderlichenfalls beweisen, daß sie in vertretbarer \n\nWeise einen Ausschlußgrund annehmen durften. Dies haben sie jedenfalls hin-\n\nsichtlich der ihrer Ansicht nach vertragswidrigen Erhöhung der Pauschalvergü-\n\ntung getan. Hierzu kann auf die Ausführungen zur fehlenden Widerrechtlichkeit \n\nder Drohung, den Wartungsvertrag nicht länger zu erfüllen, verwiesen werden \n\n(s.o. II 4 b bb). Somit ist auch für die Drohung mit Stallkündigung, Vereinsaus-\n\nschluß und Rennbahnverbot die Widerrechtlichkeit zu verneinen. \n\nb) Entgegen der Ansicht der Revision weicht das Berufungsurteil in der \n\nFrage der Rechtswidrigkeit dieser Drohungen auch nicht von dem Urteil des \n\nKartellsenats des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 1998 ab (KZR 19/97, \n\nWuW/E DE-R 222-223), mit dem das der Räumungsklage des Beklagten zu 1 \n\ngegen den Kläger stattgebende Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zu-\n\nrückverwiesen wurde, weil ein Verein, der als einziger in einem bestimmten \n\nGroßraum ansässiger Veranstalter Trabrennen veranstaltet und über ein Renn-\n\nbahngelände mit Einrichtungen verfügt, die ein tägliches Training von Renn-\n\npferden ermöglichen, verpflichtet sein kann, einem Berufstrainer wie anderen \n\nTrabertrainern Boxen zu vermieten. Der Kartellsenat hat sich nur damit befaßt, \n\nob der Beklagte zu 1 als marktstarkes Unternehmen Normadressat des § 26 \n\nAbs. 2 GWB ist. Hingegen hat er sich nicht dazu geäußert, ob und unter wel-\n\nchen Voraussetzungen der Beklagte zu 1, auch wenn er Normadressat ist, den \n\nGeschäftsführer der Klägerin wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Miet-\n\nverhältnisses gleichwohl ausschließen durfte. \n\n7. Auch die behauptete Ankündigung des Beklagten zu 3, das Vertrags-\n\nwerk mit der Klägerin und ihre Rechnungen im \"Traber-Journal\" veröffentlichen \n\nzu lassen, hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend als nicht rechtswid-\n\nrig beurteilt. \n\na) Ohne abschließende Prüfung kann zugunsten der Klägerin unterstellt \n\nwerden, daß der Beklagte zu 3 der Klägerin mit der Veröffentlichung ein künfti-\n\nges Übel in Aussicht stellte und es sich bei seiner Ankündigung um eine Dro-\n\nhung handelte. \n\naa) Als Übel kommt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeits-\n\nrechts der Klägerin und ihres Geschäftsführers (Art. 2 Abs. 1 GG, § 823 Abs. 1 \n\nBGB) bzw. des Gewerbebetriebs der Klägerin in Frage (§ 823 Abs. 1 BGB). Der \n\nBundesgerichtshof hat den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf \n\njuristische Personen ausgedehnt, wenn sie in ihrem sozialen Geltungsanspruch \n\nals Arbeitgeber oder als Wirtschaftsunternehmen betroffen werden (vgl. nur Urt. \n\nv. 08.02.1994 - VI ZR 286/93, NJW 1994, 1281, 1282). Dies ist der Fall, wenn \n\ndie Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf Unternehmensinterna gelenkt wird, \n\ndie zu kritischen Wertungen Anlaß geben können (BGH, aaO). Eine kritische \n\nBewertung des Unternehmens mag zu befürchten sein, wenn ein Vertrag des \n\nUnternehmens veröffentlicht wird, der, wie hier die Beklagten vortragen, einen \n\nwucherischen bzw. betrügerischen Charakter hat, oder auch, wenn der Öffent-\n\nlichkeit ersichtlich überhöhte Rechnungen des Unternehmens unterbreitet wer-\n\nden. Die Rufschädigung könnte dann auch in den Gewerbebetrieb eingreifen. \n\nbb) Der für den Beklagten zu 1 auftretende Beklagte zu 3 erfüllte auch \n\ndie weitere Voraussetzung für eine Drohung, daß nämlich der Drohende auf \n\nden Eintritt des künftigen Übels einwirken zu können behauptet und es für den \n\nFall ankündigt, daß der Bedrohte nicht die gewünschte Willenserklärung abgibt \n\n(BGHZ 2, 287, 295). Daß der Beklagte zu 3 einen Einfluß des Beklagten zu 1 \n\nauf die Presseveröffentlichung behauptete, ergibt sich nicht nur aus dem Vor-\n\ntrag der Klägerin, wonach der Beklagte zu 3 erklärte, daß der Beklagte zu 1 den \n\nVertrag und die Rechnungen auf fünf Seiten im \"Traber-Journal\" abdrucken \n\n\"lassen\" wolle, sondern auch aus der demgegenüber abgeschwächten eigenen \n\nDarstellung der Beklagten, wonach der Beklagte zu 3 den Geschäftsführer der \n\nKlägerin lediglich darauf hinwies, daß im Falle einer gerichtlichen Überprüfung \n\nseine Einnahmen aus dem Vertrag und seine Rechnungen publik werden wür-\n\nden und hierüber im \"Traber-Journal\" berichtet werde. Auch einen solchen Hin-\n\nweis mußte der Geschäftsführer der Klägerin dahin verstehen, daß der Beklag-\n\nte zu 1 das \"Traber-Journal\" auf den Prozeß aufmerksam machen und dieser \n\nZeitung detaillierte Sachverhaltsinformationen liefern werde. \n\nb) Die Drohung mit einem Bericht im \"Traber-Journal\" war jedoch nicht \n\nwiderrechtlich. \n\naa) Das Mittel der Drohung war, für sich betrachtet, nicht rechtswidrig. \n\nEine Information der Presse durch den Beklagten zu 1 wäre durch dessen Mei-\n\nnungsäußerungsfreiheit gedeckt gewesen (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). \n\n(1) Die Veranlassung einer Presseveröffentlichung unterliegt dem \n\nSchutzbereich der Meinungsäußerungs-, nicht der Pressefreiheit. Die Mei-\n\nnungsäußerungsfreiheit schützt Äußerungen in ihrer Verbreitungs- und Wir-\n\nkungsdimension. Vom Schutz umfaßt ist das Recht des Äußernden, das \n\nVerbreitungsmedium frei zu bestimmen (st. Rspr. des BVerfG, vgl. nur Beschl. \n\nv. 17.12.2002, NJW 2003, 1109). Deshalb muß auch die Frage, ob der mit der \n\nInformation der Presse Drohende sich eines rechtmäßigen oder eines rechts-\n\nwidrigen Mittels bedient, im Lichte dieses Grundrechts beurteilt werden. \n\n(2) Die Meinungsäußerungsfreiheit des Beklagten zu 1 ist allerdings ge-\n\ngen das allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin und ihres Geschäftsfüh-\n\nrers und das Recht der Klägerin an ihrem Gewerbebetrieb abzuwägen. Der an-\n\ngedrohte Artikel hätte, wie bereits dargelegt, wegen seines nach der Ankündi-\n\ngung zu erwartenden Inhalts das Unternehmenspersönlichkeitsrecht bzw. den \n\nGewerbebetrieb der Klägerin (zur parallelen Schutzrichtung dieser beiden \n\nRechtsgüter vgl. Staudinger/Hager, BGB (1999), § 823 Rdn. C 28), zu dem ihr \n\nguter wirtschaftlicher Ruf gehört, sowie auch das Persönlichkeitsrecht des sie \n\nbeherrschenden Geschäftsführers beeinträchtigt. Die Meinungsäußerungsfrei-\n\nheit findet in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und im Recht der per-\n\nsönlichen Ehre ihre Schranken (Art. 5 Abs. 2 GG). Das bedeutet aber nicht, daß \n\ndie Veranlassung von Presseberichten, die den sozialen Geltungsanspruch des \n\nBetroffenen verletzen, in jedem Fall unzulässig ist. Die allgemeinen Gesetze \n\nmüssen vielmehr in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung ihrerseits im \n\nLichte und in der Bedeutung der Grundrechte gesehen und so interpretiert wer-\n\nden, daß der besondere Wertgehalt dieser Rechte auf jeden Fall gewahrt bleibt. \n\nDie gegenseitige Beziehung zwischen Grundrecht und allgemeinem Gesetz ist \n\nalso nicht als einseitige Beschränkung der Geltungskraft des Grundrechts auf-\n\nzufassen; es findet vielmehr eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, daß die \n\nallgemeinen Gesetze ihrerseits aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeu-\n\ntung der Grundrechte im freiheitlich-demokratischen Staat ausgelegt und so in \n\nihrer die Grundrechte begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt wer-\n\nden müssen (sogenannte Wechselwirkung; BVerfG seit BVerfGE 7, 198, \n\n207 f.). Notwendig ist eine fallbezogene Güterabwägung zwischen dem beein-\n\nträchtigten Kommunikationsgrundrecht und den Interessen, die mit den allge-\n\nmeinen Gesetzen verfolgt werden (BVerfGE 35, 202, 224 f.). Dieselben Grund-\n\nsätze gelten für eine Kollision des Rechts der persönlichen Ehre (Art. 2 Abs. 1 \n\nGG) mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Das Gebot der Interessenabwägung greift \n\ngleich doppelt ein, wenn die Meinungsäußerungsfreiheit mit dem zivilrechtlichen \n\nallgemeinen Persönlichkeitsrecht oder dem zivilrechtlichen Recht am Gewerbe-\n\nbetrieb konkurriert. Denn letztere Rechte sind sogenannte offene oder Rahmen-\n\ntatbestände, bei denen der Eingriff nicht die Rechtswidrigkeit indiziert, sondern \n\nin jedem Einzelfall durch eine Güterabwägung ermittelt werden muß, ob der \n\nEingriff durch ein konkurrierendes anderes Interesse gerechtfertigt ist oder nicht \n\n(BGH, Urt. v. 12.10.1993 - VI ZR 23/93, NJW 1994, 124; BGHZ 138, 311, 319; \n\nStaudinger/Hager, aaO Rdn. C 17). \n\n(3) Hier ergibt diese Abwägung, bei der der überragende Rang der Frei-\n\nheiten des Art. 5 Abs. 1 GG zu berücksichtigen ist (BVerfGE 71, 206, 219 f.), \n\ndaß die Meinungsäußerungsfreiheit des Beklagten zu 1 schwerer wiegt. \n\n(a) Soweit der Beklagte zu 3 (nur) die Veröffentlichung des Vertrags-\n\nwerks und der Rechnungen ankündigte, folgt dies schon aus dem Grundsatz, \n\ndaß wahre Äußerungen, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind, je-\n\ndenfalls dann hinzunehmen sind, wenn sie, wie hier, nicht die Intim-, Privat-, \n\noder Vertraulichkeitssphäre, sondern die Sozialsphäre betreffen (BVerfG, \n\nBeschl. v. 17.12.2002, aaO). Eine vertragliche Nebenpflicht des Beklagten zu 1, \n\ndie Vertragsdokumente oder vertragliche Streitigkeiten vertraulich zu behan-\n\ndeln, ist nicht ersichtlich. Es ist auch nicht etwa allgemein unzulässig, mit einem \n\nprivaten Rechtsstreit an die Öffentlichkeit zu gehen, wenn interne Einigungsver-\n\nsuche scheitern. Eine Medienkampagne im Vorfeld oder am Rande einer ge-\n\nrichtlichen Auseinandersetzung ist in den Grenzen des Ehrenschutzes erlaubt \n\n(BVerfG, Beschl. v. 17.12.2002, aaO; BGH, Urt. v. 16.11.2004 - VI ZR 298/03, \n\nNJW 2005, 279). Wahre Tatsachen, auch wenn sie einen privaten Rechtsstreit \n\nbetreffen, darf die Presse also veröffentlichen. Man darf sie daher auch der \n\nPresse mitteilen. Ein Informant der Presse kann grundsätzlich nicht mit negati-\n\nven Sanktionen bedroht werden, wenn die Presse selbst von Haftung frei ist \n\n(vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.12.2002, aaO). Auch die bloße Drohung, die Presse \n\nzu informieren, ist dann, für sich betrachtet, erlaubt. \n\nDie Veröffentlichung wahrer Tatsachen ist allerdings nur zulässig, sofern \n\ndabei nicht die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Das ist aber \n\nnicht der Fall, soweit es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in \n\neiner die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt (vgl. BVerfGE 93, \n\n266, 294; BGH, Urt. v. 12.10.1993, aaO; Staudinger/Hager, aaO Rdn. C 64). \n\nHier kann zumindest der lokalen Öffentlichkeit - deren Informationsbedürfnis \n\ngenügt (BVerfG, Beschl. v. 17.12.2002, aaO) - ein legitimes Interesse am Streit \n\nder Parteien nicht abgesprochen werden. Denn der Ausgang dieses Streits be-\n\nrührte einen größeren Kreis dritter Personen. Wenn ein Sportverein wie der Be-\n\nklagte zu 1 eine Auseinandersetzung von erheblicher finanzieller Tragweite \n\nführt, die sich auf Art und Umfang seiner künftigen Vereinstätigkeit oder gar auf \n\nseinen Fortbestand auswirken kann und die zudem den Vorwurf einer - mögli-\n\ncherweise strafbaren - Kollusion zwischen dem Vereinspräsidenten und einem \n\nVorstandsmitglied enthält, so sind daran zum einen alle Vereinsmitglieder, dar-\n\nüber hinaus aber auch diejenigen Bevölkerungskreise interessiert, die als Be-\n\nsucher der Sportveranstaltungen des Vereins oder auch nur als Konsumenten \n\nder Medienberichte über dessen Veranstaltungen am Vereinsleben Anteil neh-\n\nmen. Die Veröffentlichung des Vertragswerks und der Rechnungen wäre daher \n\ngrundsätzlich zulässig gewesen. \n\n(b) Dasselbe gilt für einen etwaigen kritischen Kommentar der Zeitung \n\nzum Inhalt der veröffentlichten Unterlagen. Die Klägerin mußte die Drohung des \n\nBeklagten zu 3 dahin verstehen, daß der Beklagte zu 1 nicht nur den kommen-\n\ntarlosen Abdruck der Urkunden, sondern auch einen negativ wertenden Be-\n\ngleitartikel im \"Traber-Journal\" anstoßen wolle. Wenn es sich, wie hier, um ei-\n\nnen Beitrag zu einer die lokale Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage \n\nhandelt, spricht aber selbst bei scharfer Kritik eine Vermutung für die Zulässig-\n\nkeit der freien Rede (BVerfG, BVerfGE 93, 266, 294; Beschl. v. 17.12.2002, \n\naaO; BGH, Urt. v. 12.10.1993 - VI ZR 23/93, aaO). \n\n(c) Bei der Abwägung ist weiter zugunsten des Beklagten zu 1 zu be-\n\nrücksichtigen, daß die angedrohte Berichterstattung nicht den privaten Lebens-\n\nkreis des Geschäftsführers der Klägerin, sondern ihre und ihres Geschäftsfüh-\n\nrers wirtschaftliche Betätigung betroffen hätte. Die Persönlichkeit wird im ge-\n\nschäftlichen Bereich geringer geschützt als im privaten. Ein Gewerbetreibender \n\nhat es daher grundsätzlich hinzunehmen, daß sein Geschäftsgebaren auch in \n\nder Presse erörtert wird. Er muß kritische Berichte ertragen, solange diese der \n\nWahrheit entsprechen (BGHZ 36, 77, 80 ff.; BGH, Urt. v. 25.11.1986 \n\n- VI ZR 269/85, NJW 1987, 2746; BGHZ 138, 311, 320). Eine etwa damit ver-\n\nbundene Beeinträchtigung der Privatsphäre muß in Kauf genommen werden, \n\nsolange der Angriff nicht gegen die Privatperson, sondern gegen die Person in \n\nihrer Eigenschaft als Verantwortungsträger des Unternehmens gerichtet ist \n\n(BGH, Urt. v. 12.10.1993, aaO). Eine Auseinandersetzung mit der in der Litera-\n\ntur überwiegend kritisch beurteilten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urt. \n\nv. 08.02.1994 - VI ZR 286/93, NJW 1994, 1281), daß der Veranstalter eines \n\nsteuerrechtlichen Seminars nicht auf die negativen Punkte in der veröffentlich-\n\nten Jahresabschlußbilanz eines Unternehmens hinweisen dürfe, ist im vorlie-\n\ngenden Fall nicht erforderlich, weil der Bundesgerichtshof in dieser Entschei-\n\ndung maßgeblich auf die eigenerwerbswirtschaftlichen Zwecke des Verletzers \n\nabgestellt hat, die im vorliegenden Fall fehlen. \n\n(d) Die Meinungsäußerungsfreiheit findet allerdings ihre Grenze an der \n\nsogenannten Schmähkritik, die nur dazu dient, den Betroffenen zu diffamieren \n\nund an den Pranger zu stellen (BVerfG, Beschl. v. 17.12.2002, aaO). Grund-\n\nsätzlich ist indes davon auszugehen, daß ein Presseorgan, dem Informationen \n\nüber einen die Öffentlichkeit interessierenden Privatrechtsstreit zugetragen \n\nwerden, zunächst unter Beachtung seiner presserechtlichen Sorgfaltspflichten \n\nrecherchiert, insbesondere dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme \n\ngibt, und sodann möglicherweise kritisch, dabei aber sachbezogen und nicht \n\netwa diffamierend berichtet. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, daß der Be-\n\nklagte zu 3 damit drohte, das \"Traber-Journal\" werde seinen Kommentar diffa-\n\nmierend gestalten und die Klägerin und ihren Geschäftsführer - unter Verlet-\n\nzung seiner presserechtlichen Sorgfaltspflichten - an den Pranger stellen. Eine \n\nderartige Drohung kann insbesondere nicht der angeblichen Äußerung des Be-\n\nklagten zu 3 entnommen werden, der Geschäftsführer der Klägerin könne sich \n\nnach der Berichterstattung im \"Traber-Journal\" auf der Rennbahn nicht mehr \n\nsehen lassen. Da der Beklagte zu 3 den Vertrag und die Rechnungen der Klä-\n\ngerin für anstößig hielt, wäre eine derartige Äußerung vielmehr als Ausdruck \n\nseiner Überzeugung zu verstehen, daß allein die - nicht diffamierend gestalte-\n\nte - Aufdeckung der objektiven Fakten den Lesern ein so negatives Bild des \n\nKlägers vermitteln werde, daß sich seine Rennbahnbekannten von ihm abwen-\n\nden würden. \n\nNach alledem war die angedrohte Veranlassung einer Berichterstattung \n\nim \"Traber-Journal\" kein rechtswidriges Mittel. \n\nbb) Ebensowenig war der Zweck der Drohung rechtswidrig. Wie bereits \n\ndargelegt, ist der Zweck der Drohung nicht schon dann rechtswidrig, wenn dem \n\nDrohenden kein Anspruch auf den erstrebten Erfolg zusteht, sondern genügt es \n\nfür die Rechtmäßigkeit des erstrebten Erfolgs, daß der Drohende in vertretbarer \n\nWeise an die Berechtigung seines Standpunktes glaubt (s.o. II 4 a). Dies war \n\nhier der Fall, weil der Beklagte zu 3 in vertretbarer Weise annehmen durfte, daß \n\nder Beklagte zu 1 den Wartungsvertrag, wenn dieser nicht ohnehin nichtig sei, \n\njedenfalls vorzeitig kündigen und gegenüber den Restforderungen der Klägerin \n\nmit Schadensersatzansprüchen wegen Überzahlung aufrechnen könne. \n\ncc) Schließlich war auch die Mittel-Zweck-Relation nicht rechtswidrig. Ei-\n\nne Drohung ist auch dann widerrechtlich, wenn Mittel und Zweck zwar für sich \n\nallein betrachtet nicht rechtswidrig sind, ihre Verbindung aber - die Benutzung \n\ndieses Mittels zu diesem Zweck - gegen das Anstandsgefühl aller billig und ge-\n\nrecht Denkenden oder gegen Treu und Glauben verstößt, d.h. wenn die Dro-\n\nhung kein angemessenes Mittel zur Erreichung des erstrebten Erfolgs ist (st. \n\nRspr. d. BGH, vgl. nur Urt. v. 06.05.1982 - VII ZR 208/81, NJW 1982, 2301). So \n\nlag es hier indessen nicht. Die Drohung, die Presse zu informieren, ähnelt der \n\nDrohung mit einer Strafanzeige. Diese ist nach überwiegender Meinung ad-\n\näquat, wenn der Verletzte den Täter zur Wiedergutmachung des von ihm ange-\n\nrichteten Schadens veranlassen will (BGHZ 25, 217, 220 f.; BGH, Urt. v. \n\n06.02.1963 - VIII ZR 158/62, WM 1963, 511; Urt. v. 16.03.1973 - V ZR 38/71, \n\nWM 1973, 574; BAG, NJW 1999, 2059 m.w.N.; Staudinger/Singer-v. Fincken-\n\nstein, BGB (2004), § 123 Rdn. 71). Sowenig demjenigen, der sich durch eine \n\nStraftat geschädigt glaubt, die Strafanzeige verwehrt werden kann, sowenig ist \n\n- wie bereits dargelegt - das vermeintliche Opfer zivilrechtlichen Unrechts ge-\n\nhindert, die Presse zu informieren, wenn ein legitimes Informationsinteresse der \n\nÖffentlichkeit besteht. In beiden Fällen erscheint es aber andererseits nicht an-\n\nstößig, wenn der Geschädigte dem Straftäter bzw. dem zivilrechtlichen Schädi-\n\nger erklärt, daß er im Falle der Erfüllung seiner zivilrechtlichen Ausgleichsan-\n\nsprüche auf die Strafanzeige bzw. die Information der Presse verzichten werde. \n\nDenn die sich darin ausdrückende Betrachtung des Geschädigten, daß durch \n\ndie Anspruchserfüllung eine Wiedergutmachung des Unrechts erfolgt, die es \n\nunnötig macht, den Täter strafrechtlich zu verfolgen oder ihn durch einen Pres-\n\nsebericht dem negativen Urteil der Öffentlichkeit auszuliefern, ist nicht zu bean-\n\nstanden. Eine solche Entwicklung und Beendigung des Konflikts ist vielmehr \n\nsozialadäquat. \n\nSomit war auch die Drohung des Beklagten zu 3 mit einer Berichterstat-\n\ntung im \"Traber-Journal\" nicht rechtswidrig. \n\nDa nach alledem die Klägerin den Aufhebungsvertrag mangels wider-\n\nrechtlicher Drohung nicht mit Erfolg anfechten konnte, kann sie aus der Erfül-\n\nlung dieses Vertrages auch keine Schadensersatzansprüche herleiten. \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\nAmbrosius \n\nAsendorf \n\nKirchhoff","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR__15-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-19/x-zr-15-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR__15-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR__15-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-19/x-zr-15-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR__15-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:34:05.771675+00:00"}}