{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_198-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2006-04-25","aktenzeichen":"X ZR 198/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 278, 280 Abs. 1, 662, 675 Abs. 1 und 2; BGB-InfoV §§ 4 Abs. 1 Nr. 6, 5 Nr. 1 a) Es bleibt offen, ob zwischen einem Reisebüro, das Agenturverträge mit verschie- denen Reiseveranstaltern geschlossen hat, und dem Beratung bei der Auswahl einer Pauschalreise wünschenden Reisekunden ein eigenes Vertragsverhältnis mit Haftungsfolgen für das Reisebüro zustandekommt. b) Nach getroffener Auswahlentscheidung des Reisekunden wird das Reisebüro bei den Informationen über die Durchführung der konkreten gewählten Reise jeden- falls nur noch als Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters tätig. c) Insbesondere die Information über die Pass- und Visumerfordernisse gehört in der Regel nicht zu der möglicherweise vom Reisebüro geschuldeten Auswahlbera- tung, sondern ist allein Pflicht des Reiseveranstalters bei den Verhandlungen über den gewählten Reisevertrag (§§ 4 Abs. 1 Nr. 6, 5 Nr. 1 BGB-InfoV). Sofern sich der Reiseveranstalter zur Erfüllung dieser Pflicht des Reisebüros bedient, haftet er für dessen Verschulden (§ 278 BGB).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n25. April 2006 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nX ZR 198/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nBGB §§ 278, 280 Abs. 1, 662, 675 Abs. 1 und 2; \nBGB-InfoV §§ 4 Abs. 1 Nr. 6, 5 Nr. 1 \n\na) Es bleibt offen, ob zwischen einem Reisebüro, das Agenturverträge mit verschie-\ndenen Reiseveranstaltern geschlossen hat, und dem Beratung bei der Auswahl \neiner Pauschalreise wünschenden Reisekunden ein eigenes Vertragsverhältnis \nmit Haftungsfolgen für das Reisebüro zustandekommt. \n\nb) Nach getroffener Auswahlentscheidung des Reisekunden wird das Reisebüro bei \nden Informationen über die Durchführung der konkreten gewählten Reise jeden-\nfalls nur noch als Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters tätig. \n\nc) Insbesondere die Information über die Pass- und Visumerfordernisse gehört in der \nRegel nicht zu der möglicherweise vom Reisebüro geschuldeten Auswahlbera-\ntung, sondern ist allein Pflicht des Reiseveranstalters bei den Verhandlungen über \nden gewählten Reisevertrag (§§ 4 Abs. 1 Nr. 6, 5 Nr. 1 BGB-InfoV). Sofern sich \nder Reiseveranstalter zur Erfüllung dieser Pflicht des Reisebüros bedient, haftet er \nfür dessen Verschulden (§ 278 BGB). \n\nBGH, Urt. v. 25. April 2006 - X ZR 198/04 - LG Bremen \nAG Bremen \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 25. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Rich-\n\nter Scharen, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und den Richter Prof. \n\nDr. Meier-Beck \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts \n\nBremen vom 5. August 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurück-\n\ngewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin verlangt von dem beklagten Reisebüro, das ihr eine Pau-\n\nschalreise vermittelte, Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung über \n\ndie Einreisebestimmungen. \n\nDie Klägerin ließ sich bei dem Beklagten, der Pauschalreisen mehrerer \n\nReiseveranstalter vertreibt, beraten und buchte dann für sich und ihre Familie \n\neine Pauschalreise nach Bulgarien. Für die Einreise in diesen Staat ist ein Rei-\n\nsepass erforderlich. Der 16jährige Sohn der Klägerin besaß keinen solchen. Er \n\nwurde deshalb am geplanten Abreisetag am Schalter des Reiseveranstalters im \n\nFlughafen Hannover zurückgewiesen. Die Klägerin buchte daraufhin den Flug \n\nauf den nächsten Tag ab Rostock um, und die Familie fuhr mit einem Mietwa-\n\ngen zunächst zurück nach Bremen, wo sie den fehlenden Reisepass beschaff-\n\nte, und von dort am nächsten Tag nach Rostock. Durch die Umbuchungsgebühr \n\nund die Mietwagen- und Benzinkosten entstand ein Aufwand von insgesamt \n\n678,75 €, welchen die Klägerin zuzüglich einer Entschädigung von 221,71 € für \n\neinen verlorenen Reisetag vom Beklagten ersetzt verlangt. \n\n3 \n\nNach den von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen des erst-\n\ninstanzlichen Urteils hat die Klägerin ihre Behauptung, die sie beratende Mitar-\n\nbeiterin des Beklagten habe ihr auf Nachfrage erklärt, für die Einreise genüge \n\nein Personalausweis, nicht beweisen können, hat aber andererseits auch der \n\nBeklagte nicht bewiesen, dass seine Angestellte der Klägerin einen Reisepros-\n\npekt aushändigte, aus dessen Preisteil sich das Erfordernis des Reisepasses \n\nergab. Unstreitig ist, dass die Mitarbeiterin des Beklagten die Klägerin über die-\n\nse Einreisevoraussetzung nicht von sich aus mündlich aufklärte. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist \n\nerfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-\n\nfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\nDie Revision ist nicht begründet. Zu Recht hat das Berufungsgericht ei-\n\nnen Schadensersatzanspruch der klagenden Reisekundin gegen das beklagte \n\nReisebüro verneint. Nicht das Reisebüro, sondern allein der Reiseveranstalter \n\nwar verpflichtet, die Kundin über das Passerfordernis zu informieren. \n\n6 \n\nI. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Ein Reisebüro brauche \n\nden Reisekunden nicht über die Notwendigkeit eines Reisepasses aufzuklären. \n\nAnders als der Reiseveranstalter, den weitergehende Hinweispflichten träfen, \n\nweil er die Reise selbst durchführe und für den Erfolg einzustehen habe, sei das \n\nReisebüro nur Vermittler und schulde dem Kunden nur Beratung bei der Aus-\n\nwahl derjenigen Reise, die den Erwartungen und Bedürfnissen des Kunden am \n\nBesten entspreche. Die Beratungspflicht des Reisebüros beziehe sich deshalb \n\nnur auf die für die Auswahl der Reise entscheidenden Umstände, also z.B. La-\n\nge, Klima und touristische Angebote des Urlaubsorts, Abflug- und Ankunftsflug-\n\nhafen, Fluggesellschaft, Größe und Lage des Hotels, nicht aber auf die für die \n\nAuswahl in der Regel nicht bedeutsame Frage, ob ein Reisepass erforderlich \n\nsei. Unabhängig davon dürfe das Reisebüro davon ausgehen, es sei dem Kun-\n\nden bekannt, dass der Reisepass das klassische Legitimationspapier für das \n\nAusland darstelle und deshalb grundsätzlich für jeden Auslandsaufenthalt ein \n\nReisepass erforderlich sei. Ausnahmen von diesem Grundsatz gälten zwar in \n\nden Ländern der Europäischen Union, für die ein Personalausweis genüge, je-\n\ndoch habe der Beklagte die Klägerin nicht über die Selbstverständlichkeit auf-\n\nklären müssen, dass Bulgarien nicht Mitglied der Europäischen Union sei. \n\n7 \n\n8 \n\nII. Zumindest die Hauptbegründung des Berufungsurteils hält der rechtli-\n\nchen Nachprüfung stand. \n\n1. Das Berufungsgericht ist mit der ganz herrschenden Meinung in der \n\nRechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur davon ausgegangen, \n\ndass zwischen einem Reisebüro, das mehrere Reiseveranstalter vertritt, und \n\neinem Kunden, den es bei der Auswahl einer Pauschalreise berät, stillschwei-\n\ngend ein selbständiger Vertrag mit Haftungsfolgen zustandekommt, der zumeist \n\nals Reisevermittlungsvertrag bezeichnet wird (s. nur LG Frankfurt a.M. RRa \n\n1999, 55; LG Kleve RRa 2000, 210; LG Frankfurt a.M. RRa 2002, 26; AG Kro-\n\nnach RRa 2002, 83; LG Baden-Baden RRa 2003, 82; Baumbach/Hopt, HGB, \n\n32. Aufl., § 84 Rdn. 49; Dewenter, Die rechtliche Stellung des Reisebüros, S. 42 \n\nf.; Führich, Reiserecht, 5. Aufl., Rdn. 701; MünchKomm/Tonner, BGB, 4. Aufl., § \n\n651a Rdn. 44; Neuner, ACP 1993, S. 1, 23; Nies, Reisebüro, 2. Aufl., Rdn. 10; \n\nPalandt/Sprau, BGB, 65. Aufl., vor § 651 a Rdn. 4). Der Bundesgerichtshof hat \n\ndiese Frage bisher offengelassen (Urt. v. 19.11.1981 - VII ZR 238/80, BGHZ 82, \n\n219, 223 f.; v. 10.12.2002 - X ZR 193/99, NJW 2003, 743). Auch der vorliegen-\n\nde Fall nötigt den erkennenden Senat insoweit nicht zu einer Entscheidung. \n\n9 \n\n2. Denn zu Recht hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der von \n\nihm grundsätzlich für möglich erachteten eigenen vertraglichen Haftung des \n\nReisebüros weiter entschieden, dass im konkreten Fall der Klägerin gleichwohl \n\nkein Schadensersatzanspruch zusteht (§ 280 Abs. 1 BGB), weil der Beklagte \n\nnicht gegen seine eigenen Beratungspflichten verstoßen hat, als er die Klägerin \n\nnicht über das Passerfordernis für die empfohlene Reise nach Bulgarien infor-\n\nmierte. \n\n10 \n\na) Sollte zwischen dem Reisebüro und dem Kunden ein eigener Vertrag \n\nzustandegekommen sein, so hat das Berufungsgericht für diesen Fall zutreffend \n\nausgeführt, dass das Reisebüro dem Kunden Beratung nur bei der Auswahl der \n\nReise schuldet, während die davon zu trennende Durchführung der gewählten \n\nReise mitsamt den dabei anfallenden weiteren Aufklärungs- und Hinweispflich-\n\nten Sache des Reiseveranstalters ist, und dass - zumindest im Regelfall - die \n\nUnterrichtung über ein Pass- oder Visumerfordernis nicht zur Beratung bei der \n\nAuswahl, sondern zur Durchführung der Reise gehört (so auch schon LG \n\nFrankfurt aaO; LG Kleve aaO; AG Kronach aaO; LG Baden-Baden aaO; im Er-\n\ngebnis gegen eine Pflicht des Reisebüros zur ungefragten Belehrung auch \n\nMünchKomm/Tonner, aaO Rdn. 38; Niehuus, ZAP 2003, Fach 6, S. 753, 757; \n\na.A. Tempel, RRa 1999, 56, 57). \"Durchführung\" ist dabei in dem Sinne zu ver-\n\nstehen, dass auch schon die Buchung der ausgewählten Reise dazugehört. \n\n11 \n\naa) Falls das Reisebüro eigene vertragliche Beratungspflichten gegen-\n\nüber dem Reisekunden hat, so enden diese im Allgemeinen in dem Zeitpunkt, \n\nin dem die Auswahlberatung abgeschlossen ist und der Kunde sich für eine be-\n\nstimmte Reise - oder zunächst nur für einen bestimmten Veranstalter - ent-\n\nscheidet. Nach dieser Auswahlentscheidung beginnen die Verhandlungen über \n\nden konkreten Reisevertrag des Kunden mit einem bestimmten Reiseveranstal-\n\nter und setzt damit die vorvertragliche Haftung dieses Reiseveranstalters für ein \n\nVerhandlungsverschulden des Reisebüros als seines Erfüllungsgehilfen ein \n\n(Dewenter, S. 68). Somit entsteht keine Schutzlücke für den Reisekunden, \n\nwenn die Haftung des Reisebüros mit der Auswahlentscheidung endet. Neben \n\nder Haftung des Reiseveranstalters fortbestehende eigene Vertragspflichten \n\ndes Reisebüros würden zu einer konkurrierenden Haftung und Gesamtschuld-\n\nnerschaft von Reisebüro und Veranstalter führen (so Dewenter, S. 70; Führich, \n\nRdn. 704; konkludent auch LG Frankfurt a.M. RRa 2002, 26), die indessen nicht \n\nerforderlich ist, weil der Reisekunde keinen doppelten Schutz benötigt. Insbe-\n\nsondere die für die Durchführung der von ihm ausgewählten Reise erforderli-\n\nchen Informationen braucht der Kunde weder in doppelter Ausführung noch \n\nbraucht er für den Fall der unterlassenen oder unrichtigen Information einen \n\nzweiten Haftungsgegner. Es besteht mithin keine Notwendigkeit, auch das Rei-\n\nsebüro mit diesen schon den Veranstalter treffenden Informationspflichten zu \n\nbelasten. \n\n12 \n\nDeshalb ist auch kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen würde, vom \n\nGrundsatz der fehlenden Vertragsbeziehungen zwischen Handelsvertreter und \n\nKunden abzuweichen. Ein Reisebüro, das sich durch einen Agenturvertrag ei-\n\nnem Reiseveranstalter verpflichtet, dessen Reisen zu vertreiben, und von die-\n\nsem dafür Provision erhält, ist dessen Handelsvertreter (§ 84 Abs. 1 Satz 1 \n\nHGB; st. Rspr. d. BGH, zuletzt SenUrt., NJW 2003, 743; vgl. auch Urt. v. \n\n25.03.1987 - IVa ZR 224/85, NJW 1988, 60 für den Versicherungsvertreter). \n\nZwischen dem Handelsvertreter und den Kunden des von ihm vertretenen Un-\n\nternehmers kommt in der Regel kein eigener Vertrag zustande (Baum-\n\nbach/Hopt, aaO). Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens des Han-\n\ndelsvertreters bei seinen Verhandlungen mit dem Kunden über den zwischen \n\ndiesem und dem Unternehmer abzuschließenden Hauptvertrag richten sich \n\ndeshalb grundsätzlich allein gegen den Unternehmer, der für den Handelsver-\n\ntreter als seinen Erfüllungsgehilfen einstehen muss (§ 278 BGB). Nur aus-\n\nnahmsweise kann der Vertreter persönlich neben dem Unternehmer haften, \n\nwenn er entweder gegenüber dem Vertragspartner in besonderem Maße Ver-\n\ntrauen in Anspruch genommen und dadurch die Verhandlungen oder den Ver-\n\ntragsschluss erheblich beeinflusst hat (§§ 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB) oder \n\nwenn er am Vertragsschluss ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interes-\n\nse hat (st. Rspr. d. BGH; vgl. nur Urt. v. 03.04.1990 - XI ZR 206/88, NJW 1990, \n\n753). Beide Voraussetzungen sind bei einem Reisebüro normalerweise nicht \n\ngegeben. Dass das Reisebüro mit seiner Sachkunde wirbt, bedeutet keine In-\n\nanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens. Diese liegt nicht schon \n\ndann vor, wenn der Vertreter über die für seine Tätigkeit erforderliche besonde-\n\nre Sachkunde verfügt und darauf hinweist. Erforderlich ist vielmehr, dass er \n\ndem Kunden zusätzlich in zurechenbarer Weise den Eindruck vermittelt, er \n\nwerde persönlich mit seiner Sachkunde die ordnungsgemäße Abwicklung des \n\nGeschäfts selbst dann gewährleisten, wenn der Kunde dem Geschäftsherrn \n\nnicht oder nur wenig vertraut (BGH, aaO). Das ist bei einem Reisebüro nicht der \n\nFall (LG Frankfurt a.M. RRa 1999, 55; LG Kleve NJW-RR 2002, 558; AG Kro-\n\nnach aaO; a.A. Neuner, S. 20; offengelassen von Tempel, S. 58). Das Reisebü-\n\nro hat an der Buchung der Pauschalreise auch kein unmittelbares eigenes wirt-\n\nschaftliches Interesse. Der Provisionsanspruch eines Handelsvertreters reicht \n\ndafür nicht aus, weil dieser lediglich ein mittelbares wirtschaftliches Interesse \n\nbegründet (BGH, Urt. v. 17.10.1989 - XI ZR 173/88, NJW 1990, 506). \n\n13 \n\nSomit trifft die Pflicht, dem Kunden diejenigen Informationen zu erteilen, \n\ndie nur für die von ihm ausgewählte konkrete Reise eines bestimmten Veran-\n\nstalters von Bedeutung sind, allein den Reiseveranstalter. \n\n14 \n\nbb) Zu diesen allein vom Reiseveranstalter geschuldeten Informationen \n\ngehört die Belehrung darüber, dass ein Reisepass erforderlich ist. Sie ist bei der \n\nvom Reisebüro geschuldeten Auswahlberatung im Allgemeinen ohne Bedeu-\n\ntung und wird erst erforderlich, wenn der Kunde sich für eine bestimmte Reise \n\nentschieden hat. \n\n15 \n\nIm Rahmen der Auswahlberatung muss das Reisebüro mit der Sorgfalt \n\neines ordentlichen Reisebürokaufmanns die Wünsche des Kunden erforschen, \n\neine Produktauswahl vorlegen, die seinen Wünschen und Möglichkeiten ent-\n\nspricht (Nies, Rdn. 105), und ungefragt diejenigen Umstände offenlegen, von \n\ndenen die Kunden erfahrungsgemäß ihre Entscheidung abhängig machen. Da-\n\nzu gehören alle wesentlichen Merkmale der Reise, unter anderem die vom Be-\n\nrufungsgericht beispielhaft genannten Faktoren Lage, Klima und touristische \n\nAngebote des Urlaubsorts, Größe und Lage des Hotels, Abflug- und Ankunfts-\n\nflughafen und Fluggesellschaft, sowie der Reisepreis. Hingegen spielt die Fra-\n\nge, ob für die Einreise in das Urlaubsland der Personalausweis genügt oder \n\naber ein Reisepass bzw. ein Visum erforderlich ist, in der Regel bei der Auswahl \n\nder Reise keine nennenswerte Rolle. Die verhältnismäßig geringen zusätzlichen \n\nMühen und Kosten, die mit der Beschaffung eines Reisepasses oder Visums \n\nverbunden sind, schrecken den Reiseinteressenten von einer ansonsten seinen \n\nWünschen entsprechenden Reise nicht ab. \n\n16 \n\nIm Fall der Klägerin liegen auch keine Besonderheiten vor, die eine an-\n\ndere Beurteilung rechtfertigen würden. Zwar muss das Reisebüro, das seine \n\nBeratung an den persönlichen Wünschen und Bedürfnisses des einzelnen Kun-\n\nden auszurichten hat, im Einzelfall außer den Faktoren, die erfahrungsgemäß \n\nfür die meisten Reisekunden von Bedeutung sind, auch noch weitere Umstände \n\nunaufgefordert darlegen, wenn es erkennen kann, dass es dem betreffenden \n\nKunden aufgrund seiner speziellen persönlichen Situation auf diese Umstände \n\nankommt. Zutreffend ist deshalb in der Rechtsprechung die Pflicht des Reisebü-\n\nros, ungefragt auf Einreisebedingungen hinzuweisen, für den Fall bejaht wor-\n\nden, dass deren Relevanz für die vom Kunden beabsichtigte Reise naheliegt \n\n(LG Frankfurt a.M. RRa 2002, 26). Die Klägerin hat indessen nicht vorgetragen, \n\ndass für ihre Auswahlentscheidung das von ihr angenommene Fehlen des \n\nPasszwangs ausnahmsweise von Bedeutung war, sondern sie hat im Gegenteil \n\nerklärt, dass die rechtzeitige Beschaffung des Passes ihr keine Schwierigkeiten \n\nbereitet hätte. \n\n17 \n\ncc) Das Reisebüro braucht den Interessenten auch nicht etwa deshalb \n\nunaufgefordert über das Pass- oder Visumerfordernis zu belehren, weil der Inte-\n\nressent ansonsten möglicherweise Gefahr laufen würde, eine Reise zu buchen, \n\nfür die er das notwendige Einreisepapier nicht oder nicht rechtzeitig beschaffen \n\nkann. Denn nach §§ 4 Abs. 1 Nr. 6, 5 Nr. 1 BGB-InfoV ist der Veranstalter der \n\nReise verpflichtet, den Kunden schon vor der Buchung über etwaige Pass- oder \n\nVisumerfordernisse und die Fristen zur Erlangung dieser Dokumente zu unter-\n\nrichten. Im faktischen Geschehensablauf wird diese Unterrichtung zwar oft vom \n\nReisebüro \n\nvorgenommen \n\n- das \n\nzum \n\nBeispiel \n\neinen \n\nProspekt \n\nübergibt, der die Belehrung vor der Buchung entbehrlich macht (§ 5 letzter \n\nHalbsatz BGB-InfoV) -, jedoch handelt das Reisebüro dann als Erfüllungsgehilfe \n\ndes Reiseveranstalters (Dewenter, S. 72). \n\n18 \n\ndd) Die durch §§ 4, 5 BGB-InfoV konkretisierten Informationspflichten \n\ndes Reiseveranstalters bestimmen nicht etwa gleichzeitig den Umfang der Hin-\n\nweispflichten des Vermittlers. Vielmehr spricht die Unterrichtungspflicht des \n\nReiseveranstalters nach §§ 4, 5 BGB-InfoV eher gegen eine konkurrierende \n\ninhaltsgleiche Pflicht des Reisebüros (so schon LG Kleve NJW-RR 2002, 558). \n\nDie Richtlinie 90/314/EWG, deren Umsetzung die deutsche BGB-Informations-\n\npflichten-Verordnung dient, hat es dem nationalen Gesetzgeber ausdrücklich \n\nfreigestellt, ob \"der Veranstalter und/oder der Vermittler\" den Verbraucher vor \n\nVertragsschluss schriftlich oder in einer anderen geeigneten Form über die \n\nPass- und Visumerfordernisse unterrichtet (Art. 4 Abs. 1 lit. a der Richtlinie). Da \n\nder deutsche Gesetzgeber sich angesichts dieser Wahlmöglichkeit bewusst da-\n\nfür entschieden hat, nur den Veranstalter zu verpflichten, bestehen Bedenken, \n\nob die Gerichte überhaupt befugt wären, im Wege der Auslegung des Reise-\n\nvermittlungsvertrages dieselbe Pflicht auch dem Vermittler aufzuerlegen. Auf \n\njeden Fall hat der Gesetzgeber ihnen eine derartige Auslegung nicht vorgege-\n\nben. \n\n19 \n\nb) Da nach alledem das Berufungsgericht zu Recht entschieden hat, \n\ndass das Reisebüro dem Kunden schon deshalb keine unaufgeforderte Beleh-\n\nrung über ein Pass- oder Visumerfordernis schuldet, weil diese Pflicht allein den \n\nReiseveranstalter trifft, kann dahinstehen, ob auch die weitere Begründung, mit \n\nder das Berufungsgericht eine Informationspflicht des Reisebüros wegen feh-\n\nlender Belehrungsbedürftigkeit der Klägerin verneint hat, der rechtlichen Nach-\n\nprüfung standhalten würde. \n\nMelullis \n\n Scharen \n\n Ambrosius \n\n Mühlens \n\nMeier-Beck \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bremen, Entscheidung vom 30.01.2004 - 2 C 416/03 - \n\nLG Bremen, Entscheidung vom 05.08.2004 - 2 S 122/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_198-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-25/x-zr-198-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_198-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_198-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-25/x-zr-198-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_198-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:29:00.313343+00:00"}}