{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_194-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2005-10-25","aktenzeichen":"X ZR 194/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZR 194/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Oktober 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2005 durch \n\nden Richter Scharen, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und die Richter \n\nProf. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff \n\nbeschlossen: \n\n1. Die Verfahren X ZR 194/04 und X ZR 89/05 werden unter dem \n\nAktenzeichen X ZR 194/04 zur gemeinsamen Verhandlung und \n\nEntscheidung verbunden. \n\n2. Auf die Nichtzulassungsbeschwerden der Klägerin wird die Re-\n\nvision gegen das Teilurteil des 16. Zivilsenats des Kammerge-\n\nrichts vom 18. November 2004 zugelassen, soweit die Klage in \n\nHöhe von 49.809,44 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist, \n\nund wird die Revision gegen das Schlussurteil des \n\n16. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. Mai 2005 zugelas-\n\nsen, soweit darin über die Kosten des Rechtsstreits entschie-\n\nden worden ist. \n\nAuf die Revision der Klägerin werden die angefochtenen Urteile \n\nim Umfang der Zulassung der Revision aufgehoben. Die Sache \n\nwird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-\n\nverwiesen. \n\n3. Der Streitwert für die verbundenen Revisionsverfahren wird auf \n\n49.809,44 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Im Jahre 1998 beauftragte die Beklagte die Klägerin mit der Beräu-\n\nmung und Entwässerung der Dünnschlammbecken des Klärwerks W. \n\n . Die Schlämme wurden gemäß Vereinbarung der Parteien zunächst in ein \n\nvon der Beklagten zur Verfügung gestelltes Zwischenlager verbracht. Mit \n\nSchreiben vom 4. November 1998 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass \n\ndas Zwischenlager nicht ausreichend dimensioniert sei. Sie transportiere täglich \n\n500 t Schlamm in dieses Zwischenlager. Aufgrund ihres hohen Personal- und \n\nMaschineneinsatzes sei sie gezwungen, Stillstandzeiten für ihre Fahrzeuge, die \n\ndurch die nicht ausreichende Lagerkapazität in dem Zwischenlager der Beklag-\n\nten entstünden, mit 500,-- DM pro Stunde in Rechnung zu stellen. Sie bat mit \n\nSchreiben vom 10. November 1998 die Beklagte nochmals, die Inrechnungstel-\n\nlung von Stillstandzeiten zu bestätigen. Hierauf erwiderte die Beklagte mit \n\nSchreiben vom 13. November 1998, in dem es heißt: \"Hinsichtlich der Still-\n\nstandzeiten wird vereinbart, dass täglich 400 t Schlamm durch die B. abzu- \n\nnehmen sind. Stillstandzeiten aufgrund darüber hinausgehender Schlammmen-\n\ngen können den B. nicht in Rechnung gestellt werden.\" \n\n2 \n\n3 \n\nDie Klägerin stellte der Beklagten für Stillstandzeiten im Zeitraum vom \n\n27. Januar 1999 bis 26. Februar 1999 insgesamt 102.080,-- DM (22 Tage x 8 \n\nStunden x 500 DM) in Rechnung. Die Beklagte zahlte darauf 4.661,20 DM. Die \n\nDifferenz verlangt die Klägerin mit ihrer Klage. \n\nDas Berufungsgericht hat in dem angefochtenen Teilurteil insoweit die \n\nKlage abgewiesen; es hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich \n\ndie Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin. Durch Schlussurteil vom 9. Mai \n\n2005 hat das Berufungsgericht u.a. über die Kosten des Rechtsstreits entschie-\n\nden und diese zu 12 % der Klägerin auferlegt. Auch diese Kostenentscheidung \n\ngreift die Klägerin an, soweit die Kostenentscheidung auf der angegriffenen \n\nKlageabweisung im Teilurteil vom 18. November 2004 beruht. \n\n4 \n\nII. Die Nichtzulassungsbeschwerden sind statthaft und zulässig. Dies gilt \n\nauch für die Nichtzulassungsbeschwerde X ZR 89/05, die sich gegen das \n\nSchlussurteil des Berufungsgerichts richtet, soweit darin über die Kosten hin-\n\nsichtlich der abgewiesenen Klageforderung in Höhe von 49.809,44 € entschie-\n\nden worden ist. Insofern enthält das Schlussurteil nur eine Ergänzung des vo-\n\nrausgegangenen, eine Kostenentscheidung nicht enthaltenden Teilurteils und \n\nbildet in diesem Umfang mit dem Teilurteil ein einheitliches, untrennbares Gan-\n\nzes, denn die Kostenentscheidung ist eine notwendige Folge der Entscheidung \n\nin der Hauptsache (BGHZ 29, 126, 127). \n\n5 \n\nIII. Die Beschwerden sind begründet. Das Berufungsgericht hat bei sei-\n\nner Entscheidung das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 \n\nGG) verletzt, weshalb nach der am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Vorschrift \n\ndes § 544 Abs. 7 ZPO in dem der Nichtzulassungsbeschwerde stattgebenden \n\nBeschluss unter Aufhebung des angefochtenen Urteils der Rechtsstreit an das \n\nBerufungsgericht zurückverwiesen werden kann. Von dieser Möglichkeit macht \n\nder Senat Gebrauch. \n\n6 \n\nDie Klägerin rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht bei seiner Ent-\n\nscheidung über die Vergütung für Stillstandzeiten im Zeitraum vom 27. Januar \n\n1999 bis 26. Februar 1999 Vortrag der Klägerin übergangen und damit deren \n\nVerfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör verletzt hat. \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht hat die Klageabweisung insoweit damit begründet, \n\ndass die Beklagte sich dazu verpflichtet habe, täglich 400 t Schlamm in das \n\nZwischenlager zu übernehmen. Darüber hinausgehende Forderungen der Klä-\n\ngerin habe die Beklagte in ihrem Schreiben vom 13. November 1998 zurückge-\n\nwiesen. Stillstandzeiten aufgrund von Schlammmengen, die über 400 t täglich \n\nhinausgingen, könne die Klägerin der Beklagten mithin nicht in Rechnung stel-\n\nlen. Dem entspreche die Rechnung der Klägerin nicht. Dort werde die Still-\n\nstandsvergütung nach einem Einheitspreis von 500,-- DM pro Stunde und nicht \n\nnach Tonnen berechnet. Die Klägerin lege zudem nicht dar, welcher Zeitraum \n\nerforderlich sei, um 400 t Schlamm aufzukonditionieren und mit Raupe und \n\nBagger aus dem Becken zu schaffen. Die Rechnung der Klägerin könne daher \n\nnicht daraufhin überprüft werden, ob die Abnahmebegrenzung auf 400 t täglich \n\neingehalten worden sei. Auf die Unschlüssigkeit der Klage sei bereits im Termin \n\nvom 18. Januar 2001 hingewiesen worden. \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung übersehen, dass die Be-\n\nklagte in ihrem Schreiben vom 13. November 1998 die Vergütung der Still-\n\nstandzeiten mit 500,-- DM pro Stunde akzeptiert und lediglich eine Einschrän-\n\nkung hinsichtlich der täglich abzunehmenden Schlammmenge (nicht 500, son-\n\ndern 400 t) gemacht hat. Einwände gegen die von der Klägerin geforderte Ver-\n\ngütung von 500,-- DM pro Stunde hat die Beklagte nicht erhoben. Das Beru-\n\nfungsgericht hat weiter den im Tatbestand seiner Entscheidung wiedergegebe-\n\nnen Vortrag der Klägerin übergangen, sie habe in der Zeit vom 27. Januar bis \n\n26. Februar 1999 auf Anweisung der Beklagten Personal und im Einzelnen auf-\n\ngeführte Geräte vorrätig gehalten. Diese hätten jedoch stillgestanden, denn in \n\ndem genannten Zeitraum seien keine Schlämme entwässert oder aufbereitet \n\nworden. Ferner hat die Klägerin in der Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt, \n\ndass sie im Schriftsatz vom 22. Dezember 2000 vorgetragen hatte, dass sich \n\ndie im Schreiben vom 13. November 1998 vorgegebene Menge von 400 t \n\nSchlamm pro Tag in den Grenzen ihrer normalen Tagesproduktion gehalten \n\nhabe. Das Berufungsgericht hätte bei Berücksichtigung dieses Vortrags nicht zu \n\nder Annahme gelangen können, die Forderung der Klägerin sei nicht schlüssig \n\ndargelegt. Geht man von einer Abrechnung nach Stunden aus, so wären die \n\nArbeitsstunden eines Tages abzurechnen, da in dem hier interessierenden Zeit-\n\nraum nach dem Klägervortrag überhaupt kein Schlamm abgenommen worden \n\nist. Auch wenn man es für entscheidend hält, in welcher Zeit 400 t Schlamm \n\nhätten verladen und ins Zwischenlager geschafft werden können, hätte das Be-\n\nrufungsgericht dazu den Vortrag der Klägerin berücksichtigen müssen, die ver-\n\neinbarte Grenze von 400 t Schlamm habe sich im Bereich einer normalen Ta-\n\ngesproduktion der Klägerin gehalten. Dies könnte mangels anderer Anhalts-\n\npunkte so zu verstehen sein, dass die Klägerin an einem normalen achtstündi-\n\ngen Arbeitstag 400 t Schlamm aufkonditionieren und ins Zwischenlager habe \n\nschaffen können. Sollte das Berufungsgericht Zweifel daran gehabt haben, \n\ndass dieser Vortrag so zu verstehen war, hätte es Anlass gehabt, nachzufragen \n\nund der Klägerin Gelegenheit zu geben, ihren Vortrag noch zu präzisieren. Ein \n\nallgemeiner Hinweis auf die Unschlüssigkeit der Klage genügte hierzu nicht. Im \n\nSitzungsprotokoll über den Termin vom 18. Januar 2001 gibt es zu dem Hin-\n\nweis indessen keine Angaben; es wird dort lediglich ausgeführt, die Sach- und \n\nRechtslage sei eingehend erörtert worden; das reicht nicht aus (BGH, Urt. v. \n\n22.9.2005 - VII ZR 34/04, für BGHZ vorgesehen). \n\n9 \n\nDas Schlussurteil des Berufungsgerichts war hinsichtlich der Kostenent-\n\nscheidung insgesamt aufzuheben. Nach neuer Verhandlung und Entscheidung \n\nüber die Klageforderung in Höhe von 49.809,44 € nebst Zinsen wird das Beru-\n\nfungsgericht insoweit neu über die Kosten zu entscheiden und deshalb insge-\n\nsamt eine neue Kostenentscheidung zu treffen haben. \n\nScharen \n\nAmbrosius \n\n Mühlens \n\nMeier-Beck \n\nKirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 30.03.2000 - 13 O 376/99 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 18.11.2004 - 16 U 4214/00 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_194-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-25/x-zr-194-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_194-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_194-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-25/x-zr-194-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_194-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:05:35.815213+00:00"}}