{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_185-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2009-05-26","aktenzeichen":"X ZR 185/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 26. Mai 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Schleifkorn EPÜ Art. 56 Abs. 2; PatG § 3 Abs. 1 Ein Zwischenprodukt, das gemäß einer technischen Lehre während eines mehrstufi- gen Herstellungsprozesses nur vorübergehend und abschnittsweise in einer be- stimmten Beschaffenheit besteht (hier: ein mit einer hygroskopischen Substanz be- schichtetes Schleifkorn), gehört als solches zum Stand der Technik, sofern der Her- stellungsvorgang nicht derart vonstatten geht, dass das Erzeugnis übergangslos und unabgrenzbar in einen Zustand mit anderer Beschaffenheit umgeformt wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 185/04 \n\nURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nVerkündet am: \n26. Mai 2009 \nAnderer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nSchleifkorn \n\nEPÜ Art. 56 Abs. 2; PatG § 3 Abs. 1 \n\nEin Zwischenprodukt, das gemäß einer technischen Lehre während eines mehrstufi-\n\ngen Herstellungsprozesses nur vorübergehend und abschnittsweise in einer be-\n\nstimmten Beschaffenheit besteht (hier: ein mit einer hygroskopischen Substanz be-\n\nschichtetes Schleifkorn), gehört als solches zum Stand der Technik, sofern der Her-\n\nstellungsvorgang nicht derart vonstatten geht, dass das Erzeugnis übergangslos und \n\nunabgrenzbar in einen Zustand mit anderer Beschaffenheit umgeformt wird. \n\nBGH, Urteil vom 26. Mai 2009 - X ZR 185/04 - Bundespatentgericht \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 7. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Scharen, die Rich-\n\nterin Mühlens und die Richter Dr. Lemke, Gröning und Dr. Achilles \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 20. Juli 2004 verkün-\n\ndete Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentge-\n\nrichts abgeändert und wie folgt neu gefasst: \n\nDas europäische Patent 304 616 wird mit Wirkung für das Hoheits-\n\ngebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt, soweit es \n\nim Umfang der erteilten Patentansprüche 1 bis 4 und 6 bis 10 über \n\nfolgende Fassung hinausgeht: \n\n4. Schleifkorn auf Basis von Aluminiumoxid, dadurch \ngekennzeichnet, dass es mit einer hygroskopischen \nSubstanz beschichtet ist und die Substanzmenge 0,1 \nbis 0,5 Gew.%, bezogen auf die Menge des Schleif-\nkorns, beträgt und als hygroskopische Substanz ein \nCarbonat, Hydrogencarbonat, Sulfat, Nitrat, Phos-\nphat, Fluorid oder Chlorid der Metalle der 1., 2. oder \n3. Hauptgruppe oder der 1. oder 2. Reihe der Über-\ngangsmetalle des Periodensystems eingesetzt wird. \n\n6. Verwendung eines Schleifkorns auf Basis von Alumi-\nniumoxid, dadurch gekennzeichnet, dass es mit einer \nhygroskopischen Substanz beschichtet ist, wobei die \nSubstanzmenge 0,03 bis 5,0 Gew.%, bezogen auf \ndie Menge des Schleifkorns, beträgt, in durch elek-\ntrostatische Beschichtung hergestellten Schleifmitteln \nauf Unterlagen. \n\nDie weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. \n\nVon den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/4 und die \n\nBeklagte 3/4 zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte war Inhaberin des während des Berufungsverfahrens infol-\n\nge Ablaufs der Höchstschutzdauer erloschenen europäischen Patents 304 616 \n\n(Streitpatents), das zehn Patentansprüche umfasst, von denen Anspruch 1 in \n\nder Verfahrenssprache lautet: \n\n\"1. Schleifkorn auf Basis von Aluminiumoxid, dadurch gekenn-\n\nzeichnet, dass es mit einer hygroskopischen und/oder einer \n\nhydrophilen Substanz oberflächlich behandelt ist, wobei die \n\nSubstanzmenge 0,001 bis 5,0 Gew.%, bezogen auf die Menge \n\ndes Schleifkorns, beträgt.\" \n\n2 \n\n3 \n\nWegen des Wortlauts der übrigen Ansprüche wird auf die Streitpatent-\n\nschrift Bezug genommen. \n\nDie Klägerin, die aus dem Streitpatent in Anspruch genommen wird, hat \n\nNichtigkeitsklage zunächst im Umfang der erteilten Ansprüche 1 bis 4 und 6 bis \n\n10 erhoben und geltend gemacht, insoweit sei die patentierte Lehre nicht so \n\ndeutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne; \n\naußerdem sei der Gegenstand dieser Ansprüche weder neu noch beruhe er auf \n\neiner erfinderischen Tätigkeit. Sie hat sich dafür unter anderem auf folgende \n\nSchriften berufen: \n\nUS-Patentschrift 3 029 160 (E 1) \n\nitalienische Patentschrift 61 24 01 (E 2) \n\nUS-Patentschrift 2 301 123 (E 3) \n\nUS-Patentschrift 2 527 044 (E 4) \n\nUS-Patentschrift 2 314 340 (E 6) \n\nUS-Patentschrift 3 770 401 (E 14) \n\n4 \n\nDie Beklagte hat das Streitpatent in folgender Fassung hauptsächlich \n\nund hilfsweise dahingehend, dass in Patentanspruch 1 die Worte \"oberflächlich \n\nbehandelt\" durch \"beschichtet\" ersetzt sind, beschränkt verteidigt: \n\n\"1. Schleifkorn auf Basis von Aluminiumoxid, dadurch gekenn-\n\nzeichnet, dass es mit einer hygroskopischen Substanz ober-\n\nflächlich behandelt (gemäß Hilfsantrag: beschichtet) ist, wobei \n\ndie Substanzmenge 0,01 bis 5,0 Gew.%, bezogen auf die Men-\n\nge des Schleifkorns, beträgt. \n\n 2. Schleifkorn nach Patentanspruch 1, dadurch gekennzeichnet, \n\ndass die Substanzmenge 0,1 bis 0,5 Gew.%, bezogen auf die \n\nMenge des Schleifkorns, beträgt. \n\n 3. Schleifkorn nach Patentansprüchen 1 und 2, dadurch gekenn-\n\nzeichnet, dass der spezielle Widerstand des behandelten \n\nSchleifkorns, gemessen \nin Kornschüttungen, kleiner als \n3,5 x 1010 Ohm x cm, vorzugsweise zwischen 0,05 x 1010 und \n2,5 x 1010 Ohm x cm, beträgt. \n\n 4. Schleifkorn nach Patentansprüchen 1 bis 3, dadurch gekenn-\n\nzeichnet, dass als hygroskopische Substanz ein Carbonat, \n\nHydrogencarbonat, Sulfat, Nitrat, Phosphat, Fluorid oder Chlo-\n\nrid der Metalle der 1., 2. oder 3. Hauptgruppe oder der 1. oder \n\n2. Reihe der Übergangsmetalle des Periodensystems einge-\n\nsetzt wird. \n\n 5. Schleifkorn nach Patentansprüchen 1 bis 4, dadurch gekenn-\n\nzeichnet, dass als hygroskopische Substanz Natriumcarbonat, \n\nNatriumhydrogencarbonat, Magnesiumchlorid, Kalziumnitrat \n\noder Eisenchlorid eingesetzt wird. \n\n 6. Verwendung des Schleifkorns nach Patentanspruch 1 in durch \n\nelektrostatische Beschichtung hergestellten Schleifmitteln auf \n\nUnterlagen. \n\n 7. Schleifkorn auf Basis von Aluminiumoxid, dadurch gekenn-\n\nzeichnet, dass es mit einer hygroskopischen und/oder hydrophi-\n\nlen Substanz oberflächlich behandelt ist, wobei die Substanz-\n\nmenge 0,001 bis 5,0 Gew.%, bezogen auf die Menge des \n\nSchleifkorns, beträgt, und dass als hygroskopische Substanz \n\nNatriumcarbonat, Natriumhydrogencarbonat, Magnesiumchlo-\n\nrid, Kalziumnitrat oder Eisenchlorid eingesetzt wird.\" \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDie Klägerin hat vor dem Patentgericht zuletzt beantragt, das Streitpatent \n\nim Umfang der verteidigten Ansprüche 1 bis 4 und 6 für nichtig zu erklären. Die \n\nBeklagte hat insoweit Klageabweisung begehrt. \n\nDas Patentgericht hat das Streitpatent \"im Umfang der Patentansprü-\n\nche 1 bis 4 und 6 teilweise für nichtig erklärt\". \n\nMit ihrer dagegen gerichteten Berufung, deren Zurückweisung die Kläge-\n\nrin beantragt, verteidigt die Beklagte das Streitpatent beschränkt dahin, dass \n\ndie Patentansprüche 1 bis 4 und 6 gemäß ihrem erstinstanzlichen Hilfsantrag \n\naufrechterhalten bleiben und hilfsweise dahin, dass die untere Substanzmenge \n\n0,03 Gewichtsprozent beträgt. In diesem Umfang begehrt sie die Abweisung \n\nder Nichtigkeitsklage. \n\n8 \n\nIm Auftrag des Senats hat Professor Dr. R. C. , Universität des \n\nSaarlandes, Saarbrücken, ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der \n\nmündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\nI. Soweit das Streitpatent im Umfang der mit der Nichtigkeitsklage ange-\n\ngriffenen erteilten Ansprüche 1 bis 4 und 6 bis 10 nicht mehr verteidigt wird, ist \n\nes ohne weitere Sachprüfung für nichtig zu erklären (st. Rspr., vgl. etwa BGHZ \n\n170, 215 - Carvedilol II). \n\n10 \n\nSoweit das Streitpatent in diesem Rahmen noch verteidigt wird, hat die \n\nBerufung zum Teil Erfolg und führt bezüglich des auf Anspruch 2 rückbezoge-\n\nnen Anspruchs 4 in der nunmehr hauptsächlich verteidigten Fassung sowie des \n\nAnspruchs 6 nach Maßgabe des jetzigen Hilfsantrags der Beklagten zur Abän-\n\nderung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (unten IV). \n\nDarüber hinaus (Ansprüche 1, 2, 3 und 6 sowie 4 in Rückbezug auf Ansprü-\n\nche 1 und 3 nach Maßgabe des Haupt- sowie Ansprüche 1, 2 und 3 sowie 4 in \n\nRückbezug auf Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag) ist das Rechtsmittel zurückzu-\n\nweisen (unten V). Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent insoweit im \n\nErgebnis zu Recht für nichtig erklärt, weil es die Erfindung nicht so deutlich und \n\nvollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann (Anspruch 3) bzw. \n\nweil es nicht patentfähig ist (Art. 138 Abs. 1 lit. a und b EPÜ; Art. II § 6 Abs. 1 \n\nNrn. 1 und 2 IntPatÜG). \n\n11 \n\nII. Die Nichtigkeitsklage ist auch nach Ablauf der Schutzdauer des Streit-\n\npatents zulässig, weil die Klägerin daraus wegen Patentverletzung in Anspruch \n\ngenommen wird und deshalb ein Rechtsschutzbedürfnis an der Nichtigerklä-\n\nrung des Streitpatents im angegriffenen Umfang hat (st. Rspr., vgl. etwa \n\nSen.Urt. v. 24.4.2007 - X ZR 201/02, GRUR 2008, 90 - Verpackungsmaschine). \n\n12 \n\nIII. Das Streitpatent betrifft in der nunmehr verteidigten Fassung ein be-\n\nschichtetes Schleifkorn auf Basis von Aluminiumoxid sowie ein daraus herge-\n\nstelltes, insbesondere auf eine Unterlage aufgebrachtes Schleifmittel. \n\n13 \n\nBei bekanntem Schleifpapier wird, wie in der Streitpatentschrift ausge-\n\nführt ist, Kunstharz oder Leim auf eine (erste) Unterschicht aufgetragen und \n\nalsdann werden Schleifkörner entgegen der Schwerkraft auf elektrostatischem \n\nWege aufgerichtet und in diese Leimschicht eingesetzt. Bemängelt wird, dass \n\ndie Schleifkörner in diesem Beschichtungsverfahren im elektrischen Feld ein \n\nschlechtes Spring- und Aufrichtverhalten gezeigt hätten und dass die relative \n\nLuftfeuchtigkeit im Verarbeitungsbereich habe angehoben bzw. die Spannung \n\ndabei habe stark erhöht werden müssen, was unerwünschte elektrische Entla-\n\ndungen zur Folge haben könne. Gleichwohl nicht zu verhindern sei, dass die \n\nUnterlagen meistens nur unregelmäßig mit Schleifkörnern beschichtet würden \n\nund hohe Ausschussraten entstünden, da auch innerhalb der Produktionschar-\n\ngen eines Schleifmittels wesentliche Unterschiede im Springverhalten festge-\n\nstellt worden seien. Überdies müssten der Streitpatentschrift zufolge Einbußen \n\nin der Schleifleistung solcher Schleifmittel in Kauf genommen werden, die aus \n\neiner ungenügend festen Einbindung der Schleifkörner in der Unterlage resul-\n\ntierten. \n\n14 \n\nZur Vermeidung dieser Nachteile schlägt das Streitpatent in Patentan-\n\nspruch 1 gemäß der noch verteidigten Fassung (im Folgenden nur: Patentan-\n\nspruch 1) ein Schleifkorn vor \n\n1. auf Basis von Aluminiumoxid, \n\n2. das mit einer hygroskopischen Substanz beschichtet ist, \n\n3. wobei die Substanzmenge 0,01 (gemäß Hilfsantrag: 0,03) bis \n\n5,0 Gew.%, bezogen auf die Menge des Schleifkorns, beträgt. \n\n15 \n\n16 \n\nIV. 1. Patentanspruch 4 hat in Rückbezug auf Patentanspruch 2 entge-\n\ngen der Entscheidung des Bundespatentgerichts Bestand. \n\na) Der Gegenstand dieses Anspruchs ist neu (Art. 54 Abs. 1 EPÜ). \n\n17 \n\naa) Er ist nicht von der US-Patentschrift 3 029 160 (E 1) vorweggenom-\n\nmen. Diese Schrift offenbart zwar die streitpatentgemäße Beschichtung eines \n\nSchleifkorns mit dem Sulfat eines Metalls der 1. Hauptgruppe des Perioden-\n\nsystems (Natrium), jedoch keine Beschichtung mit dieser Substanz in einem \n\nMengenverhältnis zum Korn, das in die von Patentanspruch 2 beanspruchte \n\nSpanne fiele, sondern nur bis maximal 0,025 Gewichtsprozent bezogen auf die \n\nMenge des Schleifkorns (unten V 1 a). \n\n18 \n\nbb) In der US-Patentschrift 3 770 401 (E 14) werden zwar Schleifkörner \n\nbeschrieben, die mit einer hygroskopischen Substanz (Natriumsilikat) in einem \n\nGewichtsverhältnis zum Schleifkorn beschichtet sind, das in die von Anspruch 2 \n\nbeanspruchte Spanne fallen würde (unten V 2 a). In der Schrift ist jedoch für die \n\nBeschichtung kein Carbonat, Hydrogencarbonat, Sulfat, Nitrat, Phosphat, Fluo-\n\nrid oder Chlorid der Metalle der 1., 2. oder 3. Hauptgruppe oder der 1. oder \n\n2. Reihe der Übergangsmetalle des Periodensystems als hygroskopische Sub-\n\nstanz offenbart. \n\n19 \n\ncc) In der US-Patentschrift 2 314 340 (E 6), die die Verbesserung der \n\nHaftfähigkeit von Schleifkörnern auf dem Träger durch deren Beschichtung zum \n\nGegenstand hat, wird mit Magnesiumchlorid als möglichem Bestandteil der Be-\n\nschichtung zwar eine mit Anspruch 4 beanspruchte hygroskopische Substanz \n\nvorgeschlagen (Sp. 4 Z. 60 ff.), jedoch kein Schleifkorn mit einem Anteil dieser \n\nSubstanz zwischen 0,1 und 0,5 Gewichtsprozent offenbart. Um die Zwecke je-\n\nner Erfindung zu erreichen, soll nach den Vorgaben der Schrift ein Ton mit \n\nWasser in Gewichtsanteilen gemischt werden, die innerhalb des Bereichs von \n\nfünf bis zehn Teilen Ton zu einem bis fünf Teilen Wasser je hundert Teile \n\nSchleifkorn einer bestimmten Beschaffenheit (\"Sorte 24\") variieren (Sp. 4 \n\nZ. 24 ff.). Alternativ wird eine hälftige Mischung von Magnesiumchlorid und Ton \n\noder eine solche im Verhältnis von sechzig zu vierzig vorgeschlagen. \n\n20 \n\nMit dieser Formel werden hygroskopische Anteile an der gesamten Sub-\n\nstanzmenge von gut über 2 % und mehr offenbart. Das gilt insbesondere auch \n\ndann, wenn als Ton etwa Bentonit verwendet wird und die amerikanische \n\nSchrift in diesem Zusammenhang dahin ausgelegt wird, dass die Gewichtsan-\n\ngabe für Ton sich nicht auf dessen Trockensubstanz bezieht, sondern auf die \n\nfeuchte Masse und der Feuchtigkeitsanteil wegen der anschließenden Trock-\n\nnung der Mischung herauszurechnen ist. Bentonit weist nach einer von der Klä-\n\ngerin zu den Akten gereichten Produktinformation (Anlage D 18, Bl. 133 der \n\nAkten des Bundespatentgerichts) einen Wassergehalt von 50-60 % bezogen \n\nauf die Masse an getrocknetem Bentonit auf. \n\n21 \n\nDass Bentonit - ebenso wie das in der US-Patentschrift 2 314 340 au-\n\nßerdem vorgeschlagene Kaolin - selbst hygroskopisch wäre, wie die Klägerin \n\nvorbringt, hat sich nicht erhärten lassen. Der Sachverständige hat dies verneint \n\nund in Bezug auf Bentonit überzeugend darauf hingewiesen, dass dessen Ei-\n\ngenschaft, Wasser zu speichern, eher kapillarischen Wirkungen zuzuschreiben \n\nist. Im Übrigen würde sich mit Blick auf den Offenbarungsgehalt der amerikani-\n\nschen Schrift der Anteil an hygroskopischen Substanzen noch weiter erhöhen \n\nund damit noch mehr von der mit Patentanspruch 4 in Rückbezug auf An-\n\nspruch 2 beanspruchten Spanne entfernen, wenn auch Bentonit als hygrosko-\n\npisch zu berücksichtigen wäre. \n\n22 \n\nb) Das Ergebnis von Verhandlung und Beweisaufnahme gestattet nicht \n\ndie Wertung, dass sich der Gegenstand des Anspruchs 4 in Rückbezug auf An-\n\nspruch 2 für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Tech-\n\nnik ergeben hätte (Art. 56 EPÜ). \n\n23 \n\naa) Die Entwicklung auf dem Gebiet der Schleifkörnerherstellung wurde \n\nzur Prioritätszeit in den Unternehmen der Anbieter geleistet und lag dort in den \n\nHänden von Ingenieuren mit Fachhochschulabschluss oder berufserfahrenen \n\nTechnikern, gegebenenfalls mit Zusatzausbildung, die ihre Aufgabe als techno-\n\nlogische Problemstellung auffassten und ohne grundlagenorientierte Forschung \n\nund Modellrechnungen, sondern auf empirischem Wege bewältigten und die \n\ngeschult waren, naturgesetzlich ausgelöste Phänomene in ihrem Betätigungs-\n\nfeld anzuwenden und zu nutzen, ohne sie erklären zu können. \n\n24 \n\nbb) Der zur Prioritätszeit mit der Verbesserung des in der Streitpatent-\n\nschrift beschriebenen unzulänglichen Spring- und Ausrichtverhaltens der \n\nSchleifkörner und der Beseitigung der damit einhergehenden Produktionsmän-\n\ngel befasste Fachmann suchte zunächst nach Wegen, die erkannten Defizite \n\nbei grundsätzlicher Beibehaltung des elektrostatischen Verfahrens zu beseiti-\n\ngen. Aus Kostengründen und im Interesse einer Minimierung des sonstigen \n\nAufwands sowie zur Vermeidung von Produktionsausfällen bemüht sich der \n\nFachmann prinzipiell zuerst darum, ein bestehendes System zu verbessern, \n\nanstatt die gesamte Produktion völlig neu auszurichten. \n\n25 \n\ncc) Anregungen dafür, das Spring- und Ausrichtverhalten der Schleifkör-\n\nner durch Beschichtung mit einer hygroskopischen Substanz zu verbessern, \n\nfand der Fachmann im Stand der Technik nicht. Die amerikanische Patentschrift \n\n3 029 160 (E 1) schlug zwar vor, die Schleifkörner mit einer getrockneten Abla-\n\ngerung zu beschichten. Dafür war jedoch ein elektrisch gerade nicht leitfähiges \n\nMaterial (Silizium oder Zirkonium) vorgesehen und die verbesserte Projektier-\n\nbarkeit der Schleifkörner wurde in dieser Schrift mit dem Aufbringen kolloidaler, \n\nam Besten kugelförmiger Partikel auf den Schleifkörnern, die sich bildeten, \n\nnachdem das Wasser aus dem Gemisch von Schleifkörnern und angefeuchte-\n\nter Beschichtungssubstanz entfernt worden war, in Verbindung gebracht (Sp. 6 \n\nZ. 60 ff.). \n\n26 \n\nDie vom Streitpatent vorgeschlagene Lösung nutzt demgegenüber, wie \n\nder Sachverständige in seinem Gutachten überzeugend ausgeführt hat, aus, \n\ndass die Leitfähigkeit der Schleifkörner durch einen dünnen Wasserfilm im \n\nOberflächenbereich verbessert werden und dass die Verwendung einer hygro-\n\nskopischen Substanz als Beschichtungsmaterial hierfür sehr hilfreich sein kann. \n\nIn dieser Richtung eine Lösung des technischen Problems zu suchen, gab die \n\namerikanische Patentschrift 3 029 160 nicht etwa deshalb einen Hinweis, weil \n\ndarin die Verwendung von Siliziumsolen mit einem gewissen Anteil an Natrium-\n\nsulfat vorgeschlagen wird. Denn die Entgegenhaltung lässt nicht erkennen, \n\ndass diese Substanz um ihrer Hygroskopizität willen eingesetzt wird. Ihr Vor-\n\nhandensein versteht der Fachmann als Verunreinigung des Siliziums, dessen \n\nEinsatz die technische Lehre der amerikanischen Schrift eigentlich gilt und die \n\ner bis zu dem erwähnten Grenzwert toleriert. Das ändert nichts an der - der \n\nLehre des Streitpatents grundsätzlich entgegengesetzten - Ausrichtung auf die \n\nHerstellung einer nichtleitenden Kornoberfläche nach Entfernung des nur für \n\nderen Herstellung vorübergehend benötigten Wassers. \n\n27 \n\ndd) Ob ein nicht nur in der Anwendung, sondern auch in der Grundlagen-\n\nforschung bewanderter und zur Herleitung und Erklärung der hier nutzbar ge-\n\nmachten naturgesetzlichen Phänomene befähigter Fachmann hätte erkennen \n\nkönnen, dass die Herstellung einer Oberfläche aus einem nichtleitenden Mate-\n\nrial auch dann nicht für die verfolgte Zielsetzung förderlich sein konnte, wenn \n\nsie kugelförmig ausgebildet wurde, kann dahinstehen. Entgegen der von der \n\nKlägerin in der mündlichen Verhandlung vertretenen Ansicht konnte dies vom \n\nhier zur Prioritätszeit tätigen Fachmann nicht erwartet werden, weil er die Ent-\n\nwicklung von Schleifkörnern, wie ausgeführt, nicht im Rahmen einer solchen \n\nwissenschaftlich-analytischen Herangehensweise vorantrieb und eine Schrift \n\nwie die US-Patenschrift 3 029 160 nicht tief genug durchdrang um erkennen zu \n\nkönnen, dass der dort bezweckte Erfolg gar nicht Folge der für seine Herbeifüh-\n\nrung vorgeschlagenen Lehre sein konnte, sondern auf anderen Effekten, na-\n\nmentlich auf Hygroskopizität beruhen musste. Hinzu kommt, dass Hygroskopizi-\n\ntät eine für Schleifprodukte - etwa in Gestalt von Schleifscheiben - durchaus \n\nkontraproduktive Eigenschaft sein kann, weil diese Körper eine harte und feste \n\nund nicht durch Bindung von Wasser aufgeweichte Oberfläche aufweisen sol-\n\nlen. Diese Wirkung hygroskopischer Substanzen war deshalb eher geeignet \n\nden Fachmann davon abzuhalten, damit Schleifkörner zu beschichten, zumal \n\ndas unerwünschte Folgen wie die Durchfeuchtung bei Aufbewahrung etwa in \n\nPapiersäcken oder Korrosion bei Lagerung in Stahlcontainern nach sich ziehen \n\nkonnte. Schließlich deutet auch der Umstand, dass zwischen der Veröffentli-\n\nchung der US-Patenschrift und dem für das Streitpatent maßgeblichen Priori-\n\ntätstag rund 25 Jahre verstrichen waren, darauf hin, dass die Nützlichkeit sol-\n\ncher Substanzen für die Verbesserung der Springfähigkeit von Schleifkörnern \n\nnicht im Blickfeld des Fachmanns lag. \n\n28 \n\n29 \n\n2. Patentanspruch 6 in der Fassung des Hilfsantrags hat ebenfalls Be-\n\nstand. \n\na) Das hilfsweise Begehren versteht der Senat dahin, dass es auch zur \n\nEntscheidung gestellt wird, soweit die hauptsächlich verteidigte Fassung sich \n\n- wie hier - nur teilweise als nicht gewährbar erweist und dass die von der Be-\n\nklagten hilfsweise erklärte Beschränkung von Patentanspruch 1 auf den unteren \n\nWert für die hygroskopische Substanz auf 0,03 Gewichtsprozent auch im Rück-\n\nbezug für Anspruch 6 gelten soll. \n\n30 \n\n31 \n\nb) Patentanspruch 6 nach Maßgabe des Hilfsantrags ist neu. \n\naa) Mit dem unteren Grenzwert von 0,03 Gewichtsprozent für die hygro-\n\nskopische Substanz ist sein Gegenstand, wie ausgeführt, nicht von der ameri-\n\nkanischen Patentschrift 3 029 160 neuheitsschädlich getroffen (vgl. oben \n\nIV 1 a aa). \n\n32 \n\nbb) Nicht vorweggenommen ist die Lehre von Patentanspruch 6 nach \n\nMaßgabe des Hilfsantrags durch die amerikanische Patentschrift 2 527 044 \n\n(E 4). Danach sollen Schleifkörner mit einer extrem haftenden, ihre Härte erhö-\n\nhenden Beschichtung versehen werden, wobei - ähnlich wie bei der Herstellung \n\nvon Schleifkörpern nach der Lehre der US-Patentschrift 3 770 401 (oben \n\nIV 1 a bb) - in einem Zwischenschritt Natriumsilicat mit Schleifkörnern vermischt \n\nund bei etwa 80°C getrocknet wird. Ob das in der US-Patentschrift 2 527 044 \n\nzur Benutzung vorgeschlagene Natriumsilikat aufgrund seines dortigen Ge-\n\nwichts- bzw. Molverhältnisses überhaupt noch hygroskopisch ist, was nach den \n\nAngaben in Ullmanns Enzyklopädie der technischen Chemie, 4. Aufl., Bd. 21, \n\nS. 410 (D 21, E 16) zu verneinen wäre, nach einem von der Beklagten im Ver-\n\nletzungsprozess eingereichten Privatgutachten (Anlage D 23 zur Berufungser-\n\nwiderung) aber der Fall sein soll, kann dahinstehen, weil die amerikanische Pa-\n\ntentschrift 2 527 044 jedenfalls nicht zugleich die Aufbringung der mit Natriumsi-\n\nlikat behandelten Schleifkörner auf Unterlagen im elektrostatischen Verfahren \n\nlehrt. Entsprechendes gilt für die Lehre der amerikanischen Patentschrift \n\n2 314 340 (E 6). \n\n33 \n\nc) Die Wertung, dass Patentanspruch 6 in der Fassung des Hilfsantrags \n\ndem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt war, kann der Senat \n\naufgrund der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht tref-\n\nfen. Im Einzelnen gilt dazu das oben unter IV 1 b Ausgeführte entsprechend. \n\nErgänzend ist lediglich zu bemerken: Dass Patentanspruch 6 nach Maßgabe \n\ndes Hauptantrags von der amerikanischen Patentschrift 3 029 160 vorwegge-\n\nnommen worden ist, ist ohne indiziellen Wert für die Beantwortung der Frage, \n\nob für die Auffindung der Lehre von Patentanspruch 6 nach dem Hilfsantrag \n\nerfinderische Tätigkeit entfaltet werden musste. Die Vorwegnahme des Ge-\n\ngenstands der Patentansprüche 1 und 6 nach dem Hauptantrag ist allein durch \n\ndie objektive Beschaffenheit des nach Maßgabe der amerikanischen Schrift \n\nbehandelten Schleifkorns und unabhängig davon begründet, dass die hygro-\n\nskopische Substanz nach jener Lehre nicht bewusst oder gar zielgerichtet zur \n\nErhöhung der Leitfähigkeit eingesetzt wird (vgl. unten V 1 c). \n\n34 \n\nV. Im Übrigen hat das verteidigte Streitpatent, soweit es Gegenstand der \n\nNichtigkeitsklage ist, weder in der Fassung des Hauptantrags (nachstehend 1 \n\nbis 6), noch nach dem Hilfsantrag (7 bis 9) Bestand. \n\n35 \n\n1. Patentanspruch 1 ist nicht neu (Art. 54 Abs. 1, 2, Art. 138 Abs. 1 lit. a \n\nEPÜ; Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG). Sein Gegenstand ist von der amerikani-\n\nschen Patentschrift 3 029 160 vorweggenommen. \n\n36 \n\na) Diese Schrift schlägt zur Verbesserung der Übertragung von Schleif-\n\nkörnern (\"projectability of abrasive grain\") auf die mit einer Klebeschicht be-\n\ndeckte Oberfläche eines Trägers im elektrostatischen Feld vor, die einzelnen \n\nSchleifkörner mit einer verdünnten, wässrigen Kiesel- oder Zirkoniumsole oder \n\ndergleichen zu benetzen und anschließend das Wasser (durch Trocknung) zu \n\nentfernen, so dass sich kolloidale Partikel auf der Oberfläche der einzelnen \n\nKörner ablagern. Als für diese Behandlung bevorzugt geeignet erwähnt die \n\nSchrift - handelsüblich vorkonfektionierte - wässrige Silizium-Sole, von denen \n\ndiejenigen mit einem Anteil von 30 % SiO2 maximal etwa 0,15 Gewichtsprozent \n\nNatriumsulfat (Na2SO4) - eine hygroskopische Substanz - enthalten. Nach der \n\nBehandlung mit einer entsprechend zusammengesetzten Sole weisen Schleif-\n\nkörner, bezogen auf die Obergrenze von etwa 5 Gewichtsprozent Trockenmen-\n\nge Siliziumdioxid, wie das Bundespatentgericht zutreffend ausgeführt hat, einen \n\nmit bis zu 0,025 Gewichtsprozent in die von Patentanspruch 1 beanspruchte \n\nSubstanzmenge fallenden Anteil an einer hygroskopischen Substanz (Natrium-\n\nsulfat) an der Oberfläche auf, womit die einheitlich beanspruchte Spanne insge-\n\nsamt neuheitsschädlich getroffen ist. \n\n37 \n\nb) Dass die amerikanische Schrift offenbart, die Oberfläche fallweise \n\nauch so zu beschichten, dass sich eine Menge hygroskopischer Substanz im \n\npatentierten Umfang ergibt, bekämpft die Berufung vergeblich. Wie die Erörte-\n\nrung mit dem Sachverständigen zur Überzeugung des Senats ergeben hat, ver-\n\nsteht der Fachmann den Hinweis \"0,15 Gew.% Natriumsulfat maximal\" in der \n\nSchrift dahin, dass die erfolgreiche Nacharbeitung der Erfindung bei Zugabe \n\nvon Solen, in denen diese Substanz bis zu dem genannten Grenzwert enthalten \n\nist, nicht gefährdet ist. Er wird deshalb bis an diesen Grenzwert herangehen, \n\nwenn es hierfür Gründe gibt. Maßgeblich dafür, welcher Sole der Fachmann im \n\nEinzelfall den Vorzug gibt, werden auch wirtschaftliche Kosten-Nutzen-\n\nGesichtspunkte sein, auf die üblicherweise geachtet wird. Deshalb ist die von \n\nden Parteien kontrovers erörterte Frage gegenstandslos, ob sich der Fachmann \n\naus Gründen der Zusammensetzung nur für bestimmte Erzeugnisse aus den in \n\nder amerikanischen Patentschrift erwähnten \"Ludox\"- bzw. \"Syton\"-Produktrei-\n\nhen entscheiden könnte, deren Gehalt an Natriumsulfat zu gering ist, um den \n\nuntersten Eckwert der von Patentanspruch 1 beanspruchten Bandbreite zu er-\n\nreichen. \n\n38 \n\nc) Unerheblich ist, dass die Lehre der amerikanischen Schrift nicht auf \n\ndenselben technisch-physikalischen Effekt zielt, den sich das Streitpatent mit \n\nder Verwendung hygroskopischer Substanzen zunutze macht und Natriumsulfat \n\nin den vorgeschlagenen Solen im Verhältnis zum eigentlich patentgemäß ein-\n\ngesetzten Silizium lediglich als Verunreinigung verstanden wird, die bei der Pro-\n\nduktion von kolloidaler Kieselsäure entsteht und vollständig allenfalls unter Auf-\n\nwendung wirtschaftlich unvertretbarer Ressourcen entfernt werden kann. Mit \n\nPatentanspruch 1 als Sachanspruch wird das gegenständliche Schleifkorn unter \n\nSchutz gestellt. Dementsprechend ist für die Neuheitsprüfung allein darauf ab-\n\nzustellen, ob eine Sache mit derselben Beschaffenheit zum Stand der Technik \n\ngehört, während eine eventuelle abweichende erfinderische Zwecksetzung ei-\n\nner Vorveröffentlichung dafür ohne Bedeutung ist (Busse/Keukenschrijver, \n\nPatG, 6. Aufl., § 3, Rdn. 126; vgl. auch Benkard/Scharen, 10. Aufl., § 10 PatG, \n\nRdn. 41 m.w.N). \n\n2. Patentanspruch 2 ist von der amerikanischen Patentschrift 3 770 401 \n\n(E 14) neuheitsschädlich getroffen. \n\na) Diese Schrift betrifft im Wesentlichen die verbesserte Zusammenset-\n\nzung der Formmasse für einen Schleifkörper zur Steigerung von dessen Festig-\n\nkeit. Dazu soll der Formmasse eine kleine Menge mindestens eines Mittels zur \n\nSteigerung der Festigkeit beigegeben werden, welches aus feinsten Alumini-\n\numpartikeln bzw. Natriumsilicat mit mittlerem bis hohem Gewichtsverhältnis von \n\nSiO2 zu Na2O, höher als 1,0 und geringer als 3,8 und bevorzugt zwischen 2,0 \n\nund 3,3 (Sp. 4 Z. 9 ff.), besteht. Natriumsilicate mit einem Verhältnis von 2 sind, \n\nwie die Klägerin unter Bezugnahme auf Ullmanns Enzyklopädie der techni-\n\nschen Chemie, 4. Aufl., Bd. 21, S. 410 (D 21, E 16) unwidersprochen und zur \n\nÜberzeugung des Senats geltend gemacht hat, hygroskopisch. Die Schrift gibt \n\n- neben einer Reihe konkreter Vorschläge in Tabelle I - für eine signifikante \n\nVerbesserung der Festigkeit des Schleifgegenstands eine allgemeine Formel \n\n39 \n\n40 \n\nan, nach der zwischen 0,3 (vgl. Sp. 4 Z. 25 ff.) und 12 Gewichtsanteile des Mit-\n\ntels, welches allein aus Natriumsilikat bestehen kann, beizugeben sind. Der \n\nnach dieser allgemeinen Formel auf die Schleifkörner entfallende Gewichtsan-\n\nteil kann zwischen 30 und 90 liegen (Tabelle \"Improved Molding Composition \n\nFormulation\" Sp. 3 Z. 16 ff.), so dass die auf die Körner bezogene Substanz-\n\nmenge der hygroskopischen Substanz jedenfalls auch in der mit Patentan-\n\nspruch 2 beanspruchten Spanne liegt (etwa bei einer Zusammensetzung von \n\n0,4 Teilen Natriumsilikat und 85 Teilen Schleifgrieß). \n\n41 \n\nb) Entgegen der Ansicht der Beklagten kann die neuheitsschädliche \n\nVorwegnahme des Gegenstands von Patentanspruch 2 durch die amerikani-\n\nsche Patentschrift 3 770 401 nicht deshalb verneint werden, weil mit einer hyg-\n\nroskopischen Substanz beschichtete Schleifkörner im Rahmen dieser techni-\n\nschen Lehre nur vorübergehend bestehen. Richtig ist, dass die Schleifpartikel \n\nnach der Lehre dieser Schrift, von einem wasserunlöslichen Phosphatbindemit-\n\ntel zu einem Produkt zusammengehalten, in einem Ofen durch Erhitzung auf \n\netwa 600 bis 650°F endgehärtet werden und in diesem Endzustand nicht mehr \n\nhygroskopisch sind. Die Körner weisen eine von Patentanspruch 2 des Streitpa-\n\ntents beanspruchte Beschaffenheit aber während einer abgrenzbaren Phase \n\ndes Herstellungsvorgangs auf. Dieser beginnt damit, dass einer Menge gerühr-\n\nter Schleifkörner Natriumsilikat beigegeben wird, und zwar in hydratisierter \n\nForm, um eine gründliche Durchfeuchtung der Schleifpartikel zu bewirken. \n\nDurch fortgesetztes Rühren und Erhitzen auf 50 bis 260°F wird die Mischung \n\ngetrocknet, wobei darauf geachtet wird, dass die Grießpartikel nicht zu Clustern \n\nagglomerieren. Als Ergebnis dieses Trocknungsvorgangs, in dessen Verlauf die \n\nSchleifgrießpartikel, wie der Sachverständige bestätigt hat, durchgehend misch-\n\nfähig gehalten werden, entstehen mit einer hygroskopischen Substanz be-\n\nschichtete Schleifkörner, die die Merkmale von Patentanspruch 2 erfüllen. \n\n42 \n\nEin solches Zwischenprodukt, das gemäß einer technischen Lehre wäh-\n\nrend eines mehrstufigen Herstellungsprozesses vorübergehend und ab-\n\nschnittsweise in einer bestimmten Beschaffenheit besteht, gehört mit den diese \n\nBeschaffenheit bestimmenden Eigenschaften zum Stand der Technik, sofern \n\nder Herstellungsvorgang nicht derart vonstatten geht, dass das Erzeugnis über-\n\ngangslos und unabgrenzbar in einen Zustand mit anderer Beschaffenheit umge-\n\nformt wird. So verhält es sich hier nicht. Die einzelnen Abschnitte des Herstel-\n\nlungsprozesses folgen hier nicht zwangsläufig unmittelbar aufeinander, sondern \n\nsind voneinander abgrenzbar und können, je nach Produktionsbedarf, kürzere \n\noder längere Zeit auseinanderfallen (vgl. dazu auch EPA, Entscheidung der \n\nBeschwerdekammer v. 22.4.1997 - T 327/92). \n\n43 \n\n3. Patentanspruch 3 kann nicht als auf einer erfinderischen Tätigkeit be-\n\nruhend gelten (Art. 56 EPÜ). Auf die selbst nicht rechtsbeständigen Ansprü-\n\nche 1 und 2 rückbezogen, müsste diesem Anspruch aufgrund des einzigen zu-\n\nsätzlichen Merkmals eines in Kornschüttungen gemessenen speziellen Wider-\nstands des behandelten Schleifkorns (kleiner als 3,5 x 1010 Ohm x cm und vor-\nzugsweise zwischen 0,05 x 1010 und 2,5 x 1010 Ohm x cm) ein eigenständiger \n\nerfinderischer Gehalt beizumessen sein. Das ist jedoch nicht der Fall, weil es \n\nsich bei diesem Parameter um kein die Hygroskopizität besonders kennzeich-\n\nnendes Merkmal handelt. Seine Bedeutung erschöpft sich, wie schon das fach-\n\nkundig besetzte Bundespatentgericht ausgeführt hat, darin, die Eignung des \n\npatentgemäßen Schleifkorns zur Vermeidung der Nachteile der im Stand der \n\nTechnik vorzufindenden Lösungen und damit das zugrunde liegende technische \n\nProblem zu umschreiben, zumal, wie der Sachverständige überzeugend ausge-\n\nführt hat, bei einer Messung zur Bestimmung der Oberflächenleitfähigkeit in \n\nKornschüttungen mit großen Messfehlern zu rechnen ist. Fehlt es dem An-\n\nspruch demnach an der Patentfähigkeit, kann dahinstehen, ob die Erfindung \n\nhinsichtlich des zusätzlichen Merkmals eines speziellen, in Kornschüttungen \n\ngemessenen Widerstands des behandelten Schleifkorns überdies nicht so deut-\n\nlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann \n\n(Art. 138 Abs. 1 lit. b EPÜ; Art. 2 § 6 Nr. 2 IntPatÜG). \n\n44 \n\n4. Patentanspruch 4 in der Fassung des jetzigen Hauptantrags in Rück-\n\nbezug auf Patentanspruch 1 \n\nist durch die amerikanische Patentschrift \n\n3 029 160 vorweggenommen. Mit dem Anspruch wird mit Natriumsulfat als \n\nhygroskopischer Beschichtungssubstanz (oben IV 1 a aa; V 1) das Sulfat eines \n\nMetalls der ersten Hauptgruppe des Periodensystems in einer Substanzmenge \n\nbeansprucht, die, wie ausgeführt, in der amerikanischen Schrift vorbeschrieben \n\nist. Mit Anspruch 4 wird zwar neben diesem Sulfat eine Bandbreite anderer Ver-\n\nbindungen von Metallen der 1., 2. oder 3. Hauptgruppe oder der 1. oder 2. Rei-\n\nhe der Übergangsmetalle des Periodensystems beansprucht. Da der Anspruch \n\naber nicht erkennen lässt, dass jede einzelne dieser Verbindungen selbststän-\n\ndig benannt sein soll, kann er nur dahin ausgelegt werden, dass die genannten \n\nVerbindungen gebündelt beansprucht werden, und ist deshalb insgesamt durch \n\ndie US-Patentschrift 3 029 160 neuheitsschädlich getroffen. \n\n45 \n\n5. In Rückbezug auf Anspruch 3 hat Patentanspruch 4 keinen Bestand, \n\nweil Ersterer aus den oben (V 3) ausgeführten Gründen selbst für nichtig zu \n\nerklären war. \n\n46 \n\n6. Patentanspruch 6 ist durch die US-Patentschrift 3 029 160 vorwegge-\n\nnommen. In der Schrift ist nicht nur das Schleifkorn nach Patentanspruch 1 of-\n\nfenbart, sondern auch die Beschichtung von Unterlagen mit Schleifkörnern im \n\nelektrostatischen Verfahren (Sp. 1 Z. 17 ff.). \n\n47 \n\n7. Patentanspruch 1 hat auch in der Fassung des Hilfsantrags, also mit \n\nder Beschränkung auf eine Menge hygroskopischer Substanz von 0,03 bis \n\n5,0 Gewichtsprozent, keinen Bestand. Der Anspruch wird insoweit von der US-\n\nPatentschrift 3 770 401 (E 14) für die Formzusammensetzung eines Schleifkör-\n\npers vorweggenommen. Von der darin offenbarten allgemeinen Formel (oben \n\nV 2 a) werden auch Beschichtungen mit einer hygroskopischen Substanz in \n\neinem Bereich ab 0,03 und bis 5,0 Gewichtsprozent erfasst (beispielsweise bei \n\neiner Zusammensetzung von 2 Teilen Natriumsilikat und 80 Teilen Schleif-\n\ngrieß). \n\n48 \n\n8. Die Patentansprüche 2 und 3 haben in der Fassung des Hilfsantrags \n\nkeinen vom Hauptantrag abweichenden Gehalt; für sie gelten deshalb die dazu \n\ngemachten Ausführungen (oben V 2 und 3) gleichermaßen. \n\n49 \n\n9. Patentanspruch 4 in Rückbezug auf Anspruch 1 nach Maßgabe des \n\nHilfsantrags \n\nist neuheitsschädlich durch die amerikanische Patentschrift \n\n2 314 340 getroffen (oben IV 1 a cc). \n\n50 \n\nVI. Nach allem gilt für den Bestand des Streitpatents: Es steht unverän-\n\ndert in der erteilten Fassung in Kraft, soweit es den mit der Nichtigkeitsklage \n\nvon vornherein nicht angegriffenen Anspruch 5 betrifft. Der zunächst in die be-\n\nschränkte Verteidigung einbezogene, ebenfalls aus dem Tatbestand ersichtli-\n\nche Anspruch 7 verbindet, wie das Bundespatentgericht zutreffend ausgeführt \n\nhat, die Merkmale des nicht angegriffenen Anspruchs 5 und des erteilten \n\nHauptanspruchs und ist deshalb ebenfalls nicht Gegenstand der Nichtigkeits-\n\nklage. Darüber hinaus haben noch der verteidigte Anspruch 4 in Rückbezug auf \n\nAnspruch 2 in der Fassung des jetzigen Hauptantrags sowie der verteidigte An-\n\nspruch 6 nach Maßgabe des Hilfsantrags Bestand; geschützt ist nach Letzte-\n\nrem die Verwendung eines mit einer hygroskopischen Substanz beschichteten \n\nSchleifkorns, wobei die Substanzmenge zwischen 0,03 und 5,0 Gew. %, bezo-\n\ngen auf die Menge des Schleifkorns, beträgt. Im Interesse der Klarheit erschien \n\nes angezeigt, den Rückbezug durch Einbeziehung des Wortlauts der Ansprü-\n\nche 1 und 2 in den Tenor kenntlich zu machen, nachdem diese selbst keinen \n\nBestand mehr haben. \n\n51 \n\nVII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO in Verbindung \n\nmit § 121 Abs. 2 Satz 1 PatG. \n\nScharen \n\nMühlens \n\nLemke \n\nGröning \n\nAchilles \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 20.07.2004 - 3 Ni 48/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_185-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-26/x-zr-185-04","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_185-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_185-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-26/x-zr-185-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_185-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:33:05.509082+00:00"}}