{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_178-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2006-09-19","aktenzeichen":"X ZR 178/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZR 178/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. September 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2006 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richterinnen Ambrosius und \n\nMühlens und die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff \n\nbeschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge des Klägers wird auf seine Kosten als unbe-\n\ngründet zurückgewiesen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfül-\n\nlung eines Werkvertrags mit der Begründung, dass der Beklagte die ihm vom \n\nKläger übergebenen Rohbauteile eines Ultraleichtflugzeugs mangelhaft zu-\n\nsammengefügt und fertiggestellt und nach der gescheiterten Endabnahme die \n\nWeiterarbeit verweigert habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die \n\nBerufung des Klägers ist vom Berufungsgericht mit der Begründung zurückge-\n\nwiesen worden, der Beklagte habe keine ernsthafte und endgültige Erfüllungs-\n\nverweigerung zum Ausdruck gebracht. Das Berufungsgericht hat die Revision \n\nnicht zugelassen. \n\n2 \n\nHiergegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, die er \n\nweitgehend auf die Verkürzung des rechtlichen Gehörs für den Kläger durch \n\ndas Berufungsgericht gestützt hat. Er hat insbesondere geltend gemacht, dass \n\ndas Berufungsgericht seinen Vortrag nicht berücksichtigt habe, wonach der Be-\n\nklagte mehrfach in Gegenwart von Zeugen erklärt habe, er werde die Arbeiten \n\nan dem Flugzeug nicht fertigstellen, und in der mündlichen Verhandlung vor \n\ndem Landgericht am 13. September 2000 bestätigt habe, dem Kläger am \n\n10. April 1998 erklärt zu haben, er könne erst im November 1998 an dem Flug-\n\nzeug weiterarbeiten. Ebenso wenig habe das Berufungsgericht die Erläuterun-\n\ngen des gerichtlich bestellten Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung \n\nvor dem Berufungsgericht berücksichtigt, die der Wertung im Berufungsurteil \n\nentgegenstünden, wonach die vom Beklagten zu vertretenden Mängel nicht so \n\nschwer seien, dass sie eine außerordentliche Kündigung rechtfertigten. \n\n3 \n\nDer erkennende Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde durch nicht \n\nbegründeten Beschluss vom 18. Juli 2006 zurückgewiesen. Hiergegen hat der \n\nKläger die Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO mit der Begründung erhoben, da \n\nder Senat die Revision nicht zugelassen habe, müsse nunmehr geltend ge-\n\nmacht werden, dass er seinerseits Art. 103 Abs. 1 GG verletzt habe. \n\n4 \n\n5 \n\nII. Die Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat die gegen das \n\nBerufungsurteil erhobenen Gehörsrügen des Klägers zur Kenntnis genommen \n\nund darüber beraten. Er hat im Ergebnis jedoch keinen Zulassungsgrund ge-\n\nfunden. \n\n1. Soweit der Kläger beanstandet, das Berufungsgericht habe seinen \n\nVortrag zur Erfüllungsverweigerung des Beklagten nicht genügend berücksich-\n\ntigt, fehlt es an der Zulassungsvoraussetzung der Erheblichkeit. Auch eine Ge-\n\nhörsverletzung rechtfertigt die Zulassung der Revision nur dann, wenn das Be-\n\nrufungsgericht bei ordnungsgemäßer Gewährung des rechtlichen Gehörs eine \n\nfür den Verletzten günstigere Entscheidung hätte fällen müssen. Das ist hier \n\nnicht der Fall, weil eine etwaige Weigerung des Beklagten berechtigt gewesen \n\nwäre. Obwohl die Endabnahme des Leichtflugzeugs auch an den nicht vom Be-\n\nklagten zu verantwortenden Rohbaumängeln gescheitert war, verlangte der \n\nKläger von ihm ohne jegliches vertragsändernde Zugeständnis die Herstellung \n\nder Endabnahmefähigkeit einschließlich Beseitigung der Rohbaumängel zum \n\nursprünglich vereinbarten Preis und zur ursprünglich vereinbarten Zeit. Der Be-\n\nklagte hätte sich auf die Beseitigung auch der Rohbaumängel indessen nur ein-\n\nzulassen brauchen, falls der Kläger ihm hierfür eine Fristverlängerung und eine \n\nWerklohnerhöhung zugestanden hätte (Vertragsanpassung wegen Fehlens der \n\nGeschäftsgrundlage). Bis eine vertragsändernde Vereinbarung zustandege-\n\nkommen war, durfte der Beklagte die Fertigstellung ablehnen. Er machte sich \n\ndurch eine Ablehnung also nicht schadensersatzpflichtig. Deshalb kommt es \n\nnicht darauf an, ob der Beklagte die Weiterarbeit ablehnte oder nicht. \n\n6 \n\n2. Soweit der Kläger weiter rügt, das Berufungsgericht hätte bei ord-\n\nnungsgemäßer Berücksichtigung der Erläuterungen des Sachverständigen nicht \n\nentscheiden dürfen, dass die vom Beklagten zu vertretenden Mängel nicht \n\nschwerwiegend genug waren, um eine außerordentliche Kündigung zu rechtfer-\n\ntigen, hat der Senat keine Gehörsverletzung gesehen. Der Vorwurf, das Beru-\n\nfungsgericht habe nicht beachtet, dass der Gerichtsgutachter den Nachbesse-\n\nrungsaufwand auf etwa 25.000,-- € geschätzt habe, ist nicht begründet. Denn \n\ndiese Kostenangabe bezieht sich auf sämtliche vom Gutachter festgestellten \n\nMängel, also auch auf diejenigen, die schon den Rohbauteilen anhafteten und \n\ndaher vom Beklagten nicht zu vertreten sind. Ebenfalls zu Unrecht hat sich der \n\nKläger weiter darauf berufen, dass die vom Gerichtsgutachter offengelassene \n\nFrage, ob die Triebwerksverkleidung zu schwer sei, zu Lasten des Beklagten \n\ngehen müsse, weil die Beweislast für Mangelfreiheit vor der Abnahme beim Un-\n\nternehmer liege. Diese Beweislastverteilung trifft zu, wenn der Unternehmer \n\nseinen Werklohn verlangt, nicht aber, wenn der Besteller einen Schadenser-\n\nsatzanspruch wegen Kündigung aus wichtigem Grund erhebt. Dann muss der \n\nBesteller die Mängel beweisen, die den wichtigen Grund darstellen sollen. \n\nMelullis \n\n Ambrosius \n\n Mühlens \n\n Asendorf \n\n Kirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Gießen, Entscheidung vom 08.11.2000 - 2 O 80/00 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.11.2004 - 23 U 210/00 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_178-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-19/x-zr-178-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_178-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_178-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-19/x-zr-178-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_178-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:55:34.539884+00:00"}}