{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_174-04A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2008-05-06","aktenzeichen":"X ZR 174/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 174/04 \n\nURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nVerkündet am: \n6. Mai 2008 \nPotsch \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 8. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter \n\nKeukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck \n\nund Gröning \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Berufung der Klägerin, die im Übrigen zurückgewiesen \n\nwird, wird das am 28. September 2004 verkündete Urteil des \n\n3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts abgeän-\n\ndert und wie folgt neu gefasst: \n\nDas deutsche Patent 195 35 104 wird unter Abweisung der weiter-\n\ngehenden Klage dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine \n\nPatentansprüche folgende Fassung erhalten: \n\n\"1. Vorrichtung zum Montieren von zumindest einem Sonnen-\n\nkollektor (10) auf einem Sparren (12) und Latten (14) auf-\n\nweisenden Dach sowohl in In-Ziegel-Montage als auch in \n\nAuf-Ziegel-Montage mit einer sich zumindest annähernd \n\nüber die Breite des Kollektors (10) erstreckenden Schiene \n\n(16) mit zwei Schenkeln (17, 17’), dadurch gekennzeichnet, \n\ndass die Schenkel (17, 17’) senkrecht auf der Dachebene \n\nstehend unterschiedlich hoch sind und einer der Schenkel \n\n(17) zur Halterung des Kollektors (10) und der andere \n\nSchenkel (17’) als Auflage für den Kollektor (10) dient, wo-\n\nbei die Schiene (16) einen im Wesentlichen U-förmigen \n\nQuerschnitt hat mit einer Grundfläche (24) zwischen den \n\nSchenkeln (17, 17’), die direkt auf dem Dachsparren (12) \n\nbefestigbar ist, der als Auflage für den Kollektor (10) die-\n\nnende kürzere Schenkel (17’) eine Auflagefläche (26) für \n\nden Kollektor (10) aufweist, deren Abstand (x) von der \n\nGrundfläche (24) der Schiene (16) der Stärke einer Dachlat-\n\nte entspricht, und wobei zumindest ein Schenkel (17, 17’) \n\nabgewinkelt ist. \n\n2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, \n\ndass die Schiene (16) aus Stahl besteht. \n\n3. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, \n\ndadurch gekennzeichnet, dass die Schiene (16) Langlöcher \n\n(28) aufweist. \n\n4. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, \n\ndadurch gekennzeichnet, dass die Schiene (16) außenseitig \n\neinen Vorsprung (18) aufweist, der in eine Vertiefung am \n\nunteren Rand des Kollektors (10) eingreift. \n\n5. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, \n\ndadurch gekennzeichnet, dass an dem zur Halterung des \n\nKollektors (10) dienenden Schenkel (17a, 17b) eine Abwin-\n\nkelung (18a, 18b) vorgesehen ist, die ungefähr die gleiche \n\nLänge wie eine parallel zur Dachebene vorstehende Wand \n\n(22a, 22b) des Kollektors (10) hat. \n\n6. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch \n\ngekennzeichnet, dass die Schiene (16) bei Auf-Ziegel-\n\nMontage an einem stufenförmigen Halteeisen (34) befestig-\n\nbar ist.\" \n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Beklagte ist Inhaber des am 21. September 1995 angemeldeten \n\ndeutschen Patents 195 35 104 (Streitpatents), das eine \"Vorrichtung zum Mon-\n\ntieren von zumindest einem Sonnenkollektor auf einem Dach\" betrifft und 11 \n\nPatentansprüche umfasst. Die Patentansprüche 1, 2, 4, 5, 6, 7, 9 und 11 lauten \n\nnach Durchführung des Einspruchsverfahrens (die Orthographie ist an die neu-\n\nen Regeln angepasst): \n\n\"1. Vorrichtung zum Montieren von zumindest einem Sonnenkol-\n\nlektor (10) auf einem Sparren (12) und Latten (14) aufweisen-\n\nden Dach mit einer sich zumindest annähernd über die Breite \n\ndes Kollektors (10) erstreckenden Schiene (16) mit zwei \n\nSchenkeln (17, 17’), dadurch gekennzeichnet, dass die \n\nSchenkel (17, 17’) senkrecht auf der Dachebene stehend un-\n\nterschiedlich hoch sind und einer der Schenkel (17) zur Halte-\n\nrung des Kollektors (10) und der andere Schenkel (17’) als \n\nAuflage für den Kollektor (10) dient. \n\n2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass \n\nder zur Halterung des Kollektors (10) dienende Schenkel (17) \n\nhöher als der als Auflage für den Kollektor dienende Schenkel \n\n(17’) ist. \n\n4. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, da-\n\ndurch gekennzeichnet, dass die Schiene (16) eine Auflageflä-\n\nche (26) für den Kollektor (10) aufweist, deren Abstand (x) \n\nvon der Grundfläche (24) der Schiene (16) der Stärke einer \n\nDachlatte (14) entspricht. \n\n5. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, da-\n\ndurch gekennzeichnet, dass die Schiene (16) aus Stahl be-\n\nsteht. \n\n6. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, da-\n\ndurch gekennzeichnet, dass die Schiene (16) Langlöcher (28) \n\naufweist. \n\n7. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, da-\n\ndurch gekennzeichnet, dass die Schiene (16) außenseitig ei-\n\nnen Vorsprung (18) aufweist, der in eine Vertiefung am unte-\n\nren Rand des Kollektors (10) eingreift. \n\n9. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, da-\n\ndurch gekennzeichnet, dass an dem zur Halterung des Kol-\n\nlektors (10) dienenden Schenkel (17a, 17b) eine Abwinkelung \n\n(18a, 18b) vorgesehen ist, die ungefähr die gleiche Länge wie \n\neine parallel zur Dachebene vorstehende Wand (22a, 22b) \n\ndes Kollektors (10) hat. \n\n11. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch ge-\n\nkennzeichnet, dass die Schiene (16) bei Auf-Ziegel-Montage \n\nan einem stufenförmigen Halteeisen (34) befestigbar ist.\" \n\n2 \n\n3 \n\nWegen der weiteren Patentansprüche wird auf die Patentschrift des \n\nStreitpatents verwiesen. \n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, dass das Streitpatent gegenüber um-\n\nfangreichem Stand der Technik, darunter dem OBO-Bettermann-Katalog \"Ver-\n\nbindungs- und Befestigungs-Systeme\" (November 1994), nicht patentfähig sei. \n\nSie hat beantragt, das Streitpatent insgesamt für nichtig zu erklären. Der Be-\n\nklagte ist der Klage entgegengetreten. Hilfsweise hat er das Streitpatent mit \n\nfolgender Fassung des Patentanspruchs 1 (Einfügungen unterstrichen) sowie \n\nmit den auf diesen rückbezogenen Patentansprüchen 2, 4, 5, 6, 7, 9 und 11 (in \n\nneuer Nummerierung als Patentansprüche 2 bis 8) und weiter hilfsweise in der \n\nFassung nach dem als Verwendungsanspruch formulierten Hilfsanspruch II ver-\n\nteidigt: \n\n\"1. Vorrichtung zum Montieren von zumindest einem Sonnenkol-\n\nlektor (10) auf einem Sparren (12) und Latten (14) aufweisen-\n\nden Dach mit einer sich zumindest annähernd über die Breite \n\ndes Kollektors (10) erstreckenden Schiene (16) mit zwei \n\nSchenkeln (17, 17’), dadurch gekennzeichnet, dass die \n\nSchenkel (17, 17’) senkrecht auf der Dachebene stehend un-\n\nterschiedlich hoch sind und einer der Schenkel (17) zur Halte-\n\nrung des Kollektors (10) und der andere Schenkel (17’) als \n\nAuflage für den Kollektor (10) dient, [und] wobei die Schiene \n\n(16) einen im Wesentlichen U-förmigen Querschnitt hat mit ei-\n\nner Grundfläche (24) zwischen den Schenkeln (17, 17’), die di-\n\nrekt auf dem Dachsparren befestigbar ist, wobei zumindest ein \n\nSchenkel (17, 17’) angewinkelt ist.\" \n\n4 \n\n5 \n\nDas Patentgericht hat das Streitpatent unter Abweisung der weiterge-\n\nhenden Klage dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass es ihm die Fassung \n\nnach Hilfsantrag I gegeben hat. \n\nMit ihrer Berufung begehrt die Klägerin die vollständige Nichtigerklärung \n\ndes Streitpatents unter Abänderung des angefochtenen Urteils. Sie stützt sich \n\nzusätzlich zu den schon in erster Instanz genannten Entgegenhaltungen auf \n\nbehauptete offenkundige Vorbenutzungen von Montagevorrichtungen für Son-\n\nnenkollektoren durch die I. Solar AG seit 1993 und die mit verschiede- \n\nnen Unternehmensveröffentlichungen (insbesondere Anl. E3 bis E5) unterlegte \n\nVorbenutzung der S. Ltd. seit 1976 sowie auf weitere Do- \n\nkumente aus dem Stand der Technik, darunter den OBO-Bettermann-Katalog \n\n\"Verbindungs- und Befestigungs-Systeme\" (November 1994). Die Anschlussbe-\n\nrufung des Beklagten, mit der dieser die vollständige Abweisung der Nichtig-\n\nkeitsklage begehrt hat, hat der Senat als unzulässig verworfen (Sen.Beschl. v. \n\n5.7.2005 - X ZR 174/04, GRUR 2005, 888 - Anschlussberufung im Patentnich-\n\ntigkeitsverfahren); die Kostenentscheidung hat er dabei der Schlussentschei-\n\ndung vorbehalten. Der Beklagte tritt im Übrigen dem Rechtsmittel entgegen und \n\nverteidigt hilfsweise das Streitpatent mit seinem ersten Hilfsantrag in der aus \n\nder Urteilsformel ersichtlichen Fassung, nach seinem zweiten Hilfsantrag mit \n\nweiteren einschränkenden Merkmalen. \n\n6 \n\nIm Auftrag des Senats hat Professor Dr.-Ing. C. W. , \n\n , \n\nein \n\nschriftliches Gutachten \n\nerstattet, \n\ndas \n\ner in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\nDas zulässige Rechtsmittel der Klägerin führt unter Abweisung der wei-\n\ntergehenden Klage zur Nichtigerklärung des Streitpatents über die Fassung der \n\nangegriffenen Entscheidung hinaus; soweit es der Beklagte mit seinem in der \n\nBerufungsinstanz gestellten Hilfsantrag I verteidigt, bleibt es demgegenüber \n\nohne Erfolg. Über den engeren Hilfsantrag II des Beklagten braucht deshalb \n\nnicht entschieden zu werden. Dabei beschränkt sich die Sachprüfung, nachdem \n\nder Beklagte die Entscheidung des Bundespatentgerichts nicht wirksam ange-\n\nfochten hat, auf die Fassung des Patents, die das Bundespatentgericht ihm ge-\n\ngeben hat; die erteilte Fassung dieses Schutzrechts steht nicht mehr zur Über-\n\nprüfung (Sen.Urt. v. 22.2.2000 - X ZR 111/98, bei Bausch, Nichtigkeitsrecht-\n\nsprechung in Patentsachen, Bd. 3, S. 470, 476, 485 - Positionierverfahren; vgl. \n\nBGH, Urt. v. 21.10.1952 - I ZR 106/51, GRUR 1953, 86 re. Sp. - Schreibhefte II; \n\nRG GRUR 1944, 122, 123 - Transformatorkühler; Rogge in Benkard, PatG \n\nGebrMG, 10. Aufl. 2006, § 22 PatG Rdn. 52). \n\n8 \n\nI. 1. Das Streitpatent betrifft nach Patentanspruch 1 in dessen im Beru-\n\nfungsverfahren zur Überprüfung stehender Fassung, die er durch das ange-\n\nfochtene Urteil erhalten hat, eine Vorrichtung \"zum Montieren von zumindest \n\neinem Sonnenkollektor\" (d.h. eine Vorrichtung, auf die ein oder mehrere Son-\n\nnenkollektoren montiert werden können), auf einem Dach. Die Beschreibung \n\ndes Streitpatents bezeichnet derartige Vorrichtungen als aus der US-Patent-\n\nschrift 4 336 413 bekannt. Dort seien die zur Befestigung von Paneelen die-\n\nnenden Schienen U-förmig und die Schenkel des U erstreckten sich parallel zur \n\nDachebene. U-förmige Abschnitte der Schienen senkrecht zur Dachebene dien-\n\nten der wasserdichten Verbindung zweier benachbarter Paneele (Beschr. Sp. 1 \n\nZ. 3 - 13). In der Praxis werde zwischen den Montagetechniken der In-Ziegel-\n\nMontage mit Integration der Kollektoren in die Dachziegelfläche und der Auf-\n\nZiegel-Montage unterschieden, bei der die Kollektoren über den Dachziegeln \n\nmontiert würden. Hierfür würden üblicherweise unterschiedliche Vorrichtungen \n\nverwendet, was die Lagerhaltung erschwere. Hausdächer wiesen in aller Regel \n\nDachsparren (d.h. in Richtung der Dachschräge verlaufende Balken) und Dach-\n\nlatten auf, wobei die Stärke der Dachlatten regelmäßig 24 mm betrage. Bei al-\n\nlen bekannten Montageeinrichtungen seien zusätzliche Halterungen für den \n\nKollektor wie Haltekrallen erforderlich (Beschr. Sp. 1 Z. 61 - 65). \n\n9 \n\n2. Durch das Streitpatent soll eine Vorrichtung zur Montage von Sonnen-\n\nkollektoren bereitgestellt werden, die mit wenig Materialaufwand kostengünstig \n\nhergestellt werden kann, eine einfache und wenig aufwändige Montage ermög-\n\nlicht, eine gute Stabilität aufweist und sowohl für die In-Ziegel-Montage wie für \n\ndie Auf-Ziegel-Montage verwendet werden kann (vgl. Beschr. Sp. 1 Z. 66 - \n\nSp. 2 Z. 7). \n\n10 \n\n3. Hierzu lehrt Patentanspruch 1 in der Fassung, die er durch das Bun-\n\ndespatentgericht erhalten hat, eine Vorrichtung zum Montieren von zumindest \n\neinem Sonnenkollektor (10) auf einem Sparren (12) und Latten (14) aufweisen-\n\nden Dach, \n\n(1) die eine Schiene (16) aufweist, die \n\n(2) sich zumindest annähernd über die Breite des Kollektors er-\n\nstreckt, \n\n(3) einem im Wesentlichen U-förmigen Querschnitt hat \n\n(4) mit zwei Schenkeln (17, 17’), die \n\n(4.1) senkrecht auf der Dachebene stehend \n\n(4.2) unterschiedlich hoch sind und \n\n(4.3) von denen einer (17) zur Halterung des Kollektors und \n\n(4.4) der andere (17’) als Auflage für den Kollektor dient, \n\n(4.5) wobei zumindest ein Schenkel abgewinkelt ist, und wobei \n\n(5) die Grundfläche (24) der Schiene zwischen den zwei Schen-\n\nkeln direkt auf dem Dachsparren befestigt werden kann. \n\n11 \n\n4. Einen schematischen Teilschnitt durch eine patentgemäße Vorrichtung \n\nzur In-Ziegel-Montage zeigt die verkleinert wiedergegebene Figur 1 des Streit-\n\npatents: \n\n12 \n\nII. 1. Der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1, wie er vom \n\nBundespatentgericht als schutzfähig angesehen wurde, war durch die u.a. in \n\ndem dem Bundespatentgericht noch nicht vorliegenden Prospekt (Anl. E4) \"So-\n\nlahart Streamline\" der S. W. H. Ltd. \n\nin P. , W. , \n\nim \n\nJahr 1986 sowie in den Anl. E3 und E5 vorbeschriebenen Schiene zum Befes-\n\ntigen von solaren Heißwassersystemen jedenfalls für den Fachmann, einen \n\nIngenieur oder erfahrenen Techniker, der mit der Entwicklung und Montage von \n\nSonnenkollektoranlagen vor allem in der mittelständischen Wirtschaft befasst \n\nwar, nahegelegt. Die Vorveröffentlichung dieses Prospekts wie auch der beiden \n\nanderen Prospekte Anl. E3 (1994) und E5 (Información tecnica e instalación \n\nmanual Solahart, Januar 1986) ist durch die Druckdaten für den Senat über-\n\nzeugend belegt und steht im Übrigen auch nicht im Streit. Der Prospekt zeigt \n\neine Schiene in dem durch das Streitpatent beschriebenen Einsatz, die mit \n\nAusnahme des Merkmals (5) alle Merkmale des Patentanspruchs 1 des Streit-\n\npatents in der Fassung, wie sie vor dem Bundespatentgericht Bestand hatte, \n\naufweist. Die gezeigte Schiene (Merkmal 1) erstreckt sich nämlich über mehr \n\nals die Breite des Kollektors (Zeichnung Seite 6; Merkmal 2), hat einen Quer-\n\nschnitt, der zwischen dem längeren Schenkel und dem diesem am nächsten \n\nliegenden der kürzeren Schenkel einen im Wesentlichen U-förmigen Abschnitt \n\naufweist (Komponentenliste S. 4, Collector rail 1840; Merkmal 3), und zwar mit \n\ndrei und damit auch mit zwei Schenkeln (ebenda; Merkmal 4), die senkrecht auf \n\nder Dachebene stehen und unterschiedlich hoch sind (Diagramm S. 6; Merkma-\n\nle 4.1 und 4.2), von denen der längere zur Halterung des Kollektors und die \n\nbeiden kürzeren als Auflage für den Kollektor dienen (Merkmale 4.3, 4.4). Dies \n\nist zwar in der Anl. E4 nicht deutlich zu sehen, wird jedoch in der ersichtlich die \n\ngleiche Montagevorrichtung zeigenden Anl. E5, S. 58 (\"Detalle de la sujectión \n\ndel colector\") deutlich gezeigt. Die Anwinklung eines Schenkels, und zwar des \n\nlängeren, ist in Anl. E4, S. 4, Collector rail 1840, deutlich erkennbar (Merkmal \n\n4.5). Dass die Grundfläche der Schiene zwischen den zwei Schenkeln auch \n\ndirekt auf dem Dachsparren befestigt werden kann, wird allerdings nicht ge-\n\nzeigt, eine Befestigungsmöglichkeit etwa durch Bohrungen zu schaffen, durch \n\ndie die Schiene am Sparren festgeschraubt werden kann, setzt jedoch nicht \n\nmehr als einfache, dem Fachmann geläufige Überlegungen voraus, nachdem \n\ndie Befestigung nach Anl. E4 über eine Lasche an dem Befestigungsstreifen \n\n(Collector straps) 0847 (S. 4) erfolgt (Merkmal 5). \n\n13 \n\n2. a) Dagegen ist die nunmehr mit Hilfsanspruch I verteidigte Fassung \n\ndes Patentanspruchs 1 schutzfähig. In diese Fassung sind zunächst die beiden \n\nMöglichkeiten des Einbaus in In-Ziegel-Montage und Auf-Ziegel-Montage auf-\n\ngenommen. Dies ist allerdings im Fall des Erzeugnisschutzes zunächst nur \n\ndann von Bedeutung, wenn und soweit es sich auf die räumlich-körperliche \n\nAusgestaltung der Schiene auswirkt (vgl. hierzu Sen.Urt. v. 1.4.2008 \n\n- X ZR 29/04, Umdruck S. 12), es sich mithin nicht um bloße, für sich nicht \n\nschutzbegrenzende Zweckangaben handelt (Sen. BGHZ 112, 140, 155 f. - Be-\n\nfestigungsvorrichtung II; vgl. schon Sen.Urt. v. 7.11.1978 - X ZR 58/77, GRUR \n\n1979, 149, 151 - Schießbolzen). Dies ist, wie die mündliche Verhandlung erge-\n\nben hat, insoweit der Fall, als die In-Ziegel-Montage zur Folge hat, dass der als \n\nAuflage für den Kollektor dienende Schenkel eine Auflagefläche aufweisen \n\nmuss, die von der Grundfläche in Dachlattenstärke beabstandet ist. Dies kommt \n\nin dem zusätzlichen Merkmal, \n\n(3.1) dass der als Auflage für den Kollektor (10) dienende kürzere \n\nSchenkel (17’) eine Auflagefläche (26) für den Kollektor (10) \n\naufweist, deren Abstand (x) von der Grundfläche (24) der \n\nSchiene (16) der Stärke einer Dachlatte entspricht, \n\nzum Ausdruck. Dieses Merkmal ist in dem erteilten Patent (Patentanspruch 4) \n\nenthalten, und in den ursprünglichen Unterlagen (ebenfalls in Patentanspruch \n\n4) als zur Erfindung gehörend offenbart. Zwar besagt es nur, dass der Abstand \n\nder Stärke einer Dachlatte entsprechen soll. Diese Stärke ist auch im Patentan-\n\nspruch nicht definiert, ergab sich zum Anmeldetag aber daraus, dass übliche \n\nDachlatten damals entweder 24 mm oder 30 mm oder 40 mm stark waren. Auf \n\ndiese Stärken muss der Abstand nach dem verteidigten Patentanspruch einge-\n\nstellt sein. Zwar sind auch noch andere Möglichkeiten denkbar, mit denen der \n\nIn-Ziegel-Einbau ermöglicht werden kann, wie das Einbringen einer Zwischen-\n\nlatte. Dies wird jedoch schon von dem zusätzlichen Merkmal (3.1) nicht erfasst. \n\nDiese Abstandsvorgabe ermöglicht es auf einfache Weise, ein und dieselbe \n\nSchiene nicht nur für die Auf-Ziegel-Montage, sondern - und zwar ohne zusätz-\n\nlichen Aufwand und Gefahren für den Halt der Schiene - auch für die In-Ziegel-\n\nMontage nutzbar zu machen. Der Stand der Technik bot hierfür keine Anre-\n\ngung. Das gilt nicht nur für die vorgenannten \"Solahart\"-Unterlagen (insbeson-\n\ndere die Anlagen E3, E4 und E5), sondern auch für die bekannte und mit Aus-\n\nnahme des oben beschriebenen Merkmals 3.1 alle Sachmerkmale erfüllende \n\n(wenn auch für die Kollektorenmontage nicht vorgesehene), allerdings eine für \n\ndie In-Ziegel-Montage nicht geeignete Dimensionierung aufweisende Schiene \n\ndes OBO-Bettermann-Katalogs (S. 122), die die Katalogabbildung wie folgt \n\nzeigt: \n\nwie auch für die weiteren von der Klägerin genannten Dokumente, die von der \n\nLösung des Streitpatents insgesamt weiter ab liegen. \n\n14 \n\nb) Mit Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags I werden auch \n\ndie mit diesem Patentanspruch verteidigten, weitere Ausgestaltungen darstel-\n\nlenden Patentansprüche 2 bis 6 durch die Schutzfähigkeit dieses Patentan-\n\nspruchs in seiner hilfsweise verteidigten Fassung getragen. \n\n15 \n\nIII. Die Kostenentscheidung, die auch die Entscheidung über die bereits \n\nals unzulässig verworfene Anschlussberufung erfasst, beruht auf § 121 Abs. 2 \n\nSatz 2 PatG i.V.m. §§ 91, 92, 97 ZPO. Der Senat hat dabei berücksichtigt, dass \n\nüber die Anschlussberufung nicht mündlich verhandelt worden ist. Er hat im \n\nRahmen der für die Entscheidung gegebenenfalls heranzuziehenden Billig-\n\nkeitsgesichtspunkte (§ 121 Abs. 2 Satz 2 PatG) weiter berücksichtigt, dass sich \n\ndie Zurückweisung der Anschlussberufung auf den Verletzungsstreit nicht aus-\n\ngewirkt haben dürfte; soweit dies der früheren Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs nicht in vollem Umfang entsprechen sollte (Beschl. des früheren \n\nI. Zivilsenats vom 11.10.1956 - I ZR 28/55, GRUR 1957, 79), könnte er an die-\n\nser nicht festhalten. Schließlich hat er berücksichtigt, dass sich sein Ergebnis \n\ngegenüber dem Ergebnis, das das Bundespatentgericht gefunden hat, eher als \n\nkorrigierende Verdeutlichung als als eine substantielle Abweichung darstellt. All \n\ndies lässt eine von der Entscheidung erster Instanz abweichende Kostenent-\n\nscheidung nicht als veranlasst erscheinen. \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\nMühlens \n\nMeier-Beck \n\nGröning \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 28.09.2004 - 3 Ni 50/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_174-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-06/x-zr-174-04","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_174-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_174-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-06/x-zr-174-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_174-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:36:28.555392+00:00"}}