{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_172-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2007-05-31","aktenzeichen":"X ZR 172/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO §§ 165, 517 Verkündet am: 31. Mai 2007 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Zerfallszeitmessgerät Unterzeichnet der Vorsitzende das Protokoll, das die Verkündung eines Urteils beurkun- det, erst nach Ablauf von fünf Monaten nach dem Verkündungstermin, bleibt die bis zu diesem Zeitpunkt mangels einer in der Form des § 165 ZPO nachweisbaren Verkündung fristgerechte Berufung weiterhin zulässig. GebrMG § 12a Der Schutzbereich eines Gebrauchsmusters ist nach gleichen Grundsätzen zu bestimmen wie der Schutzbereich eines Patents. EPÜ Art. 69 Abs. 1; PatG § 14; GebrMG § 12a Der Schutzbereich eines Patents oder Gebrauchsmusters umfasst keine Unter- oder Teil- kombinationen der Merkmale der beanspruchten technischen Lehre. EPÜ Art. 69 Abs. 1; PatG § 14; GebrMG § 12a; ZPO § 563 Abs. 3 Hat das Berufungsgericht eine Auslegung des Patent- oder Schutzanspruchs unterlassen, ist für eine Sachentscheidung des Revisionsgerichts aufgrund einer eigenen Auslegung des Anspruchs regelmäßig kein Raum.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 172/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nja \nBGHZ: \nja \nBGHR: \n\nZPO §§ 165, 517 \n\nVerkündet am: \n31. Mai 2007 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nZerfallszeitmessgerät \n\nUnterzeichnet der Vorsitzende das Protokoll, das die Verkündung eines Urteils beurkun-\ndet, erst nach Ablauf von fünf Monaten nach dem Verkündungstermin, bleibt die bis zu \ndiesem Zeitpunkt mangels einer in der Form des § 165 ZPO nachweisbaren Verkündung \nfristgerechte Berufung weiterhin zulässig. \n\nGebrMG § 12a \n\nDer Schutzbereich eines Gebrauchsmusters ist nach gleichen Grundsätzen zu bestimmen \nwie der Schutzbereich eines Patents. \n\nEPÜ Art. 69 Abs. 1; PatG § 14; GebrMG § 12a \n\nDer Schutzbereich eines Patents oder Gebrauchsmusters umfasst keine Unter- oder Teil-\nkombinationen der Merkmale der beanspruchten technischen Lehre. \n\nEPÜ Art. 69 Abs. 1; PatG § 14; GebrMG § 12a; ZPO § 563 Abs. 3 \n\nHat das Berufungsgericht eine Auslegung des Patent- oder Schutzanspruchs unterlassen, \nist für eine Sachentscheidung des Revisionsgerichts aufgrund einer eigenen Auslegung \ndes Anspruchs regelmäßig kein Raum. \n\nBGH, Urt. v. 31. Mai 2007 - X ZR 172/04 - OLG Hamburg \nLG Hamburg \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 31. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter \n\nScharen, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asen-\n\ndorf \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des \n\nHanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 30. September \n\n2004 aufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger war Inhaber des am 1. Dezember 1994 angemeldeten und \n\nnach Erlass des Berufungsurteils durch Ablauf der Höchstschutzdauer erlo-\n\nschenen deutschen Gebrauchsmusters 94 19 245 (Klagegebrauchsmusters), \n\ndessen Eintragung am 9. März 1995 bekanntgemacht worden ist. Schutzan-\n\nspruch 1 lautet: \n\n\"Automatisches Zerfallszeit-Messgerät \n\nfür die pharmazeutische \n\nQualitäts- und Produktionskontrolle von Tabletten und Dragees, be-\n\nstehend aus einem in einem mit einem Flüssigkeitsvolumen verse-\n\nhenen Becherglas (70) angeordneten korbartigen Gestell (10) zur \n\nsenkrechten Halterung einer Anzahl von beidseitig offen ausgebilde-\n\nten und mit ihren bodenseitigen Öffnungen auf einer siebplattenartig \n\nausgebildeten Bodenplatte (11) stehenden Glasröhren (30, 31), wo-\n\nbei die Bodenplatte (11) des korbartigen Gestells (10) eine der An-\n\nzahl der aufzunehmenden Glasröhren (30, 31) entsprechende An-\n\nzahl von in etwa den Abmessungen der bodenseitigen Öffnungen \n\nder Glasröhren (30, 31) entsprechenden kreisförmigen Siebplatten \n\n(40, 41, 42, 43, 44, 45) als Standflächen für die Glasröhren (30, 31) \n\naufweist, wobei jede Siebplatte (40 bis 45) aus zwei Strom durch-\n\nflossenen, Elektroden bildenden Drahtgeflechtshälften (40a, 40b; \n\n41a, 41b; 42a, 42b; 43a, 43b; 44a, 44b; 45a, 45b) besteht, die unter \n\nAusbildung eines eine geringe Breite aufweisenden Schlitzes (51, \n\n52, 53, 54, 55) in einem Abstand voneinander angeordnet sind und \n\nwobei jede Glasröhre (30, 31) einen mittels eines in dem Glasroh-\n\nrinnenraum liegenden Schwimmers (60), der auf seiner den Draht-\n\ngeflechtshälften (40a, 40b bis 45a, 45b) der Siebplatten (40 bis 45) \n\nzugekehrten Unterseite (61) ein Kontaktelement aufweist, mit senk-\n\nrechten Durchbohrungen oder außenrandseitigen Einschnitten ab-\n\ngedeckten Prüfling (T) aufnimmt, einem Mikroprozessor (80) zur Er-\n\nfassung und Auswertung der unterschiedlichen Widerstände zwi-\n\nschen den unüberbrückten und mittels des Kontaktelements eines \n\njeden Schwimmers überbrückten Drahtgeflechtshälften-Elektroden, \n\neiner das Gestell mit den Glasröhren (30, 31) in dem Becherglas \n\n(70) in vorgegebenen Zeiteinheiten auf- und abbewegenden An-\n\ntriebseinrichtung (15) und einem elektronischen Signalgeber, \n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , \n\ndass die Siebplatten (40 bis 45) jeweils einen außenseitig umlau-\n\nfenden, durch den Schlitz (50 bis 55) getrennten Ring (40''') aus \n\nelektrisch leitfähigem Material aufweisen und dass das Kontaktele-\n\nment als Kontaktgerüst (61) aus elektrisch leitfähigem Material mit \n\nmindestens drei Kontaktpunkten zur Kontaktierung des umlaufen-\n\nden Ringes (40''') ausgebildet ist, wobei das Kontaktgerüst (61) in \n\nden Schwimmer (60) integriert ist.\" \n\n2 \n\nDer Kläger beanstandet zwei von den Beklagten zu 2 und 3, deren Ge-\n\nschäfte vom Beklagten zu 1 geführt werden, hergestellte und vertriebene Mess-\n\ngeräte als gebrauchsmusterverletzend. Bei dem einen Gerät ist die Unterseite \n\ndes Schwimmers mit einem Metallring versehen, bei dem anderen weist der \n\nMetallring zusätzlich drei rechteckige Kontaktspitzen auf. Der Kläger hat die \n\nBeklagten deswegen auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der \n\nSchadensersatzpflicht in Anspruch genommen. \n\n3 \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Beru-\n\nfungsgericht hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewie-\n\nsen. \n\nHiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers. \n\nHinsichtlich des Unterlassungsanspruchs haben die Parteien den Rechtsstreit in \n\nder Revisionsinstanz in der Hauptsache für erledigt erklärt. Im Übrigen verfolgt \n\nder Kläger seine zweitinstanzlichen Anträge weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDie zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils \n\nund zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, dem \n\nauch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits zu übertragen ist. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zu Recht in der Sache entschieden; die \n\nBerufung der Beklagten war zulässig. \n\n1. \n\nZu den Umständen des Erlasses und der Verkündung des landge-\n\nrichtlichen Urteils hat das Berufungsgericht festgestellt: Zu dem vom Landge-\n\nricht bestimmten Verkündungstermin hat ein nur von zwei Richtern unterschrie-\n\nbener Tenor des landgerichtlichen Urteils vorgelegen; über dessen Verkündung \n\nverhält sich ein Protokoll vom 20. Februar 2003, das nur mit der Paraphe des \n\nVorsitzenden der Zivilkammer abgezeichnet worden und erst nachträglich im \n\nAugust 2004 von dem Vorsitzenden der Zivilkammer mit voller Namensunter-\n\nschrift unterzeichnet worden ist. Das vollständige Urteil ist dem Prozessbevoll-\n\nmächtigten des Klägers am 27. Oktober 2003 und dem Prozessbevollmächtig-\n\nten der Beklagten am 3. November 2003 zugestellt worden. \n\n8 \n\n2. \n\nDie Berufung der Beklagten ist am 28. November 2003 bei Gericht \n\neingegangen und nach Hinweis darauf, dass die absolute Berufungsfrist abge-\n\nlaufen sein könnte, mit einem am 12. Dezember 2003 eingegangenen Schrift-\n\nsatz begründet worden. Zugleich haben die Beklagten einen Antrag auf Wie-\n\ndereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Darüber hinaus ergibt sich aus den \n\nAkten, dass das landgerichtliche Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung er-\n\ngangen ist. In der mündlichen Verhandlung ist ein Verkündungstermin auf den \n\n13. Februar 2003 bestimmt worden. In diesem Verkündungstermin ist ein Be-\n\nschluss verkündet worden, durch den der Verkündungstermin auf den \n\n20. Februar 2003 ausgesetzt worden ist. \n\n9 \n\n3. \n\nDas Berufungsgericht hat bei diesem Sachverhalt angenommen, \n\ndie fehlende Protokollierung der Verkündung habe bis zum Abschluss der Beru-\n\nfungsinstanz nachgeholt werden können, was im August 2004 auf die Nachfra-\n\nge des Senats hin geschehen sei. Die Nachholung der Protokollierung führe \n\nnicht dazu, dass die Berufung nunmehr als nicht mehr fristgemäß erfolgt zu be-\n\nwerten sei. Möglicherweise habe ein Wiedereinsetzungsgrund vorgelegen. Der \n\nSenat bevorzuge aber eine Lösung nach den Grundsätzen, wie sie in einer Ent-\n\nscheidung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 17.4.1996 - VIII ZR 108/95, NJW \n\n1996, 1669) niedergelegt seien. Danach brauche eine Berufung gegen ein \n\nScheinurteil nicht wiederholt zu werden, wenn das Urteil später Wirksamkeit \n\nerlange. Hier habe die Nachholung der Unterschrift zwar möglicherweise be-\n\nwirkt, dass das Urteil rückwirkend auf den Zeitpunkt der protokollierten Verkün-\n\ndung wirksam geworden sei. Dies ändere aber nichts daran, dass es überhaupt \n\nerst mit ordnungsgemäßer Unterzeichnung des Protokolls als Urteil existent \n\ngeworden sei. Jedenfalls gelte der allgemeine Rechtsgedanke, dass Fehler des \n\nGerichts nicht zu einer Benachteiligung der Parteien führen sollten, weshalb in \n\ndem anhängigen Verfahren eine Sachprüfung durchzuführen sei. \n\n4. \n\nDiese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand. \n\na) \n\nNach § 310 ZPO wird das Urteil in einem anzuberaumenden Ter-\n\nmin verkündet. Nach § 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO ist die Verkündung eines Urteils \n\nim Protokoll festzustellen, wobei das Protokoll vom Vorsitzenden und vom Ur-\n\nkundsbeamten zu unterschreiben ist (§ 163 Abs. 1 ZPO). Die Beachtung der für \n\ndie Verkündung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll \n\n10 \n\n11 \n\nbewiesen werden (§ 165 ZPO). Hier ist das Protokoll bei der Verkündung nicht \n\nunterschrieben worden. Es lag zudem nur eine Urteilsformel vor, die von nur \n\nzwei Richtern unterschrieben war. Das Urteil muss jedoch, wenn es in einem \n\nVerkündungstermin verkündet wird, nach § 310 Abs. 2 ZPO in vollständiger \n\nForm abgefasst sein. Dazu gehören nach § 315 Abs. 1 ZPO die Unterschriften \n\nder Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, und nach § 313 Abs. 1 \n\nNrn. 5 und 6 ZPO der Tatbestand und die Entscheidungsgründe. Die Verlautba-\n\nrung des Urteils hat daher an mehreren Formfehlern gelitten. \n\n12 \n\nb) \n\nNach der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen vom \n\n14. Juni 1954 (BGHZ 14, 39) stehen Verkündungsmängel dem wirksamen Er-\n\nlasse eines Urteils jedoch nur entgegen, wenn gegen elementare, zum Wesen \n\nder Verlautbarung gehörende Formerfordernisse verstoßen wurde, so dass von \n\neiner Verlautbarung im Rechtssinne nicht mehr gesprochen werden kann. Sind \n\nderen Mindestanforderungen hingegen gewahrt, hindern auch Verstöße gegen \n\nzwingende Formerfordernisse das Entstehen eines wirksamen Urteils nicht \n\n(BGHZ 14, 39, 44 f.). Zu den Mindestanforderungen gehört, dass die Verlautba-\n\nrung von dem Gericht beabsichtigt war oder von den Parteien derart verstanden \n\nwerden durfte und die Parteien von Erlass und Inhalt der Entscheidung förmlich \n\nunterrichtet worden sind. Mit dem Wesen der Verlautbarung nicht unvereinbar \n\nist etwa eine Bekanntgabe des Urteils durch Zustellung statt durch Verkündung \n\nin öffentlicher Sitzung, da dies eine gesetzlich vorgesehene, wenn auch be-\n\nstimmten Urteilen vorbehaltene Verlautbarungsform erfüllt. Auf die Frage, ob in \n\ndiesem Sinne eine zwar fehlerhafte, aber doch wirksame Verkündung vorliegt, \n\nist es ohne Einfluss, wenn nur zwei Richter das verkündete Urteil unterschrie-\n\nben haben. Das Urteil ist dann im Fall seiner Verkündung existent geworden, \n\nwenngleich möglicherweise anfechtbar (BGHZ 137, 49, 52). Ein Urteil ist auch \n\ndann wirksam verkündet worden, wenn es in dem zur Verkündung anberaum-\n\nten Termin noch nicht in vollständiger Form abgefasst war. Tatbestand und \n\nEntscheidungsgründe sind nicht wesensmäßige Voraussetzungen eines Urteils \n\n(BGH, Beschl. v. 29.9.1998 - KZB 11/98, NJW 1999, 143, 144). \n\n13 \n\nc) \n\nDie Besonderheit des vorliegenden Falls besteht darin, dass das \n\nProtokoll, durch das allein die Beachtung der für die Verkündung vorgeschrie-\n\nbenen Förmlichkeiten bewiesen werden kann, nach den Feststellungen des Be-\n\nrufungsgerichts erst nach Ablauf der Fünfmonatsfrist des § 517 ZPO unter-\n\nschrieben worden ist. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Berufung jedenfalls zu-\n\nlässig, denn mangels Protokollierung fehlte es an einer wirksamen Verkündung. \n\nDer Senat lässt offen, ob die Unterzeichnung des Protokolls noch nach Ablauf \n\nder Fünfmonatsfrist rechtlich zulässig war und rückwirkend die Verkündungs-\n\nmängel beseitigte und damit Beweis für die im angegebenen Termin erfolgte \n\nVerkündigung erbrachte. Jedenfalls konnte durch die durch die Nachholung der \n\nUnterschrift auf dem Verkündungsprotokoll nachträglich bewirkte Protokollie-\n\nrung der Verkündung der Zulässigkeit der Berufung nicht die Grundlage entzo-\n\ngen werden. Auf eine Nachholung der Unterschrift mit der Folge, dass damit die \n\nBerufung verfristet und infolge dessen unzulässig wurde, konnten sich die Beru-\n\nfungskläger nicht einstellen. Sie mussten hiermit auch nicht rechnen und konn-\n\nten dem durch die ihnen allenfalls zuzumutende Einholung von Erkundigungen \n\noder die Einsicht in die Gerichtsakten auch nicht entgehen. \n\n14 \n\nII. \n\nIn der Sache hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen, weil \n\ndie beanstandete Ausführungsform vom Gegenstand des Klagegebrauchsmus-\n\nters weder wortsinngemäß noch im Sinne einer unvollkommenen Benutzung \n\noder unter dem Gesichtspunkt des Teilschutzes Gebrauch mache. Dies hält \n\nrechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. \n\n15 \n\n1. \n\nDas Klagegebrauchsmuster betrifft ein automatisches Zerfallszeit-\n\nmessgerät für die pharmazeutische Qualitäts- und Produktionskontrolle von \n\nTabletten und Dragees. Das Gerät besteht aus einem Becherglas, in das ein \n\nkorbartiges Gestell eingestellt wird. Dieses dient zur Halterung einer Anzahl \n\nbeidseitig offener Glasröhren in senkrechter Lage. Die Glasröhren stehen mit \n\nihren bodenseitigen Öffnungen auf einer siebplattenartigen Bodenplatte des \n\nkorbartigen Gestells. Die Bodenplatte hat eine der Anzahl der aufzunehmenden \n\nGlasröhren entsprechende Anzahl kreisförmiger Öffnungen. Diese entsprechen \n\nin ihren Abmessungen den Maßen der aufzunehmenden Röhren und sind als \n\nSiebplatten ausgebildet. Jede Siebplatte besteht aus zwei Siebplattenhälften. \n\nDie Hälften sind durch einen Schlitz von geringer Breite in einem Abstand von-\n\neinander angeordnet und von Strom durchflossen. Jede der Glasröhren hat in \n\nihrem Innenraum einen Schwimmer. Dieser hat auf seiner der Siebplatte zuge-\n\nkehrten Unterseite ein Kontaktelement. Der Schwimmer hat senkrechte Durch-\n\nbohrungen oder außenseitige Einschnitte zur Aufnahme des Prüflings. Die Vor-\n\nrichtung ist weiter mit einem Mikroprozessor ausgestattet, der die unterschiedli-\n\nchen Widerstände zwischen den unüberbrückten und den mittels des Kontakt-\n\nelements eines jeden Schwimmers überbrückten Siebplattenhälften-Elektroden \n\nerfasst und auswertet. \n\n16 \n\nDie Gebrauchsmusterunterlagen beschreiben entsprechende im Stand \n\nder Technik bekannte Zerfallszeitmessgeräte, z.B. das aus der deutschen Pa-\n\ntentschrift 33 25 739 bekannte Gerät. Jeder Schwimmer hat auf seiner Unter-\n\nseite eine Kontaktplatte. Zum Zerfallszeitpunkt liegt der Schwimmer plan auf der \n\nzweigeteilten Siebplatte auf und überbrückt zur Bestimmung des Zerfallszeit-\n\npunkts die beiden Hälften elektrisch. Die Beschreibung bezeichnet es als prob-\n\nlematisch, dass sich bei Tabletten, die mit einem Lackfilm überzogen sind, der \n\nungelöste Lackfilm zwischen den Siebplattenhälften und dem Schwimmer fest-\n\nsetze und einen elektrischen Kontakt der Siebplatten untereinander verhindern \n\nkönne. Vor diesem Hintergrund gibt die Beschreibung als Aufgabe der Erfin-\n\ndung an, ein automatisches Zerfallszeitmessgerät für die pharmazeutische \n\nQualitäts- und Produktionskontrolle von Tabletten und Dragees zu schaffen, \n\ndas (auch) die Zerfallszeitmessung von \"befilmten\" Arzneimitteln erlaubt (S. 5 \n\nAbs. 2). Das Klagegebrauchsmuster schlägt dazu vor, bei einem Messgerät der \n\nbekannten Art die Siebplatten mit einem außenseitig umlaufenden Ring auszu-\n\nstatten, der durch einen Schlitz getrennt ist und aus elektrisch leitfähigem Mate-\n\nrial besteht, und als Kontaktelement ein in den Schwimmer integriertes Kon-\n\ntaktgerüst aus elektrisch leitfähigem Material mit mindestens drei Kontaktpunk-\n\nten zur Kontaktierung des umlaufenden Rings zu verwenden. \n\n17 \n\nDie Beschreibung erläutert diese Lösung dahin, dass die Auflagepunkte \n\ndurch Kontaktärmchen an den Enden des Kontaktgerüsts gebildet würden, die \n\nbesonders zur Kontaktierung geeignet seien, da sie aufgrund ihrer geringen \n\nAuflagefläche in der Lage seien, sich bei verbleibenden Filmresten zwischen \n\nKontaktgerüst und umlaufendem Ring durch den Film zu drücken und einen \n\nKontakt herzustellen. Vorteilhafterweise soll das Kontaktgerüst als Kreuz bzw. \n\nDreibein ausgebildet sein, dessen Außenmaße derart bemessen sind, dass es \n\nmit allen Enden bzw. den Kontaktärmchen auf dem umlaufenden Ring aufliegen \n\nkann. Das Kontaktgerüst sei dabei derart in den Schwimmer eingearbeitet, dass \n\ndieser eine ebene Unterseite aufweise und nur die Kontaktärmchen aus der \n\nUnterseite herausragten. Durch diese (bevorzugte) Ausgestaltung bestehe zwi-\n\nschen Siebplatte und Kontaktgerüst ein Zwischenraum, in dem die Hülle der \n\naufgelösten Tablette verbleiben könne, ohne die Kontaktierung zur Feststellung \n\nder Zerfallszeit zu verhindern. \n\n18 \n\nDie nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1, 2 und 4 der Gebrauchs-\n\nmusterunterlagen zeigen ein Ausführungsbeispiel. \n\n19 \n\n2. \n\nDas Berufungsgericht hat festgestellt, die Siebplatten der angegrif-\n\nfenen Ausführungsformen seien nicht mit einem außenseitig umlaufenden Ring \n\nversehen. Das Klagegebrauchsmuster sei deshalb, so hat das Berufungsgericht \n\nausgeführt, nicht wortsinngemäß benutzt. Die beanstandeten Ausführungsfor-\n\nmen verletzten das Klagegebrauchsmuster auch nicht im Sinne einer ver-\n\nschlechterten Ausführungsform. Zwar solle unterstellt werden, dass der ange-\n\nstrebte Erfolg im Wesentlichen erreicht werde, da auf der Hand liege, dass der \n\nelektrische Kontakt bei verbleibenden Filmresten jedenfalls besser ausgelöst \n\nwerden könne, wenn ein Ring an der Unterseite des Schwimmers vorgesehen \n\nsei, als wenn der Schwimmer mit der flächigen Kontaktplatte ausgestattet sei. \n\nJedoch könne eine unvollkommene Benutzung nur dann schutzrechtsverlet-\n\nzend sein, wenn alle Merkmale der Erfindung identisch oder äquivalent benutzt \n\nwürden. Dies sei nicht der Fall, da die angegriffenen Ausführungsformen keinen \n\ndie Siebplatten umlaufenden Ring aufwiesen. Eine Gebrauchsmusterverletzung \n\nkomme daher nur noch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes einer Teilkom-\n\nbination in Betracht, der jedoch jedenfalls dann ausscheide, wenn die besonde-\n\nre Bedeutung des nicht verwirklichten Merkmals in der Patentschrift besonders \n\nhervorgehoben werde. So verhalte es sich mit dem Merkmal des die Siebplat-\n\nten außenseitig umlaufenden Rings, dessen Bedeutung in den Gebrauchsmus-\n\nterunterlagen an verschiedenen Stellen hervorgehoben werde. Auch die funkti-\n\nonale Bezogenheit der Merkmale des kennzeichnenden Teils des Schutzan-\n\nspruchs 1 mache deutlich, dass der umlaufende Ring ein wesentliches Element \n\ndes Gegenstands des Klagegebrauchsmusters sei. Selbst wenn der Fachmann \n\nerkenne, dass das von dem Erfinder erkannte technische Problem in etwa \n\ngleichwirkend auch bei Weglassen des Rings erreicht werden könne, dürfe der \n\nSchutz des Gebrauchsmusters mit Rücksicht auf das Gebot der Rechtssicher-\n\nheit dennoch nicht durch Weglassen dieses erfindungswesentlichen Merkmals \n\nerweitert werden. \n\n20 \n\n3. \n\nDie Revision rügt, das Berufungsgericht gehe fehlerhaft davon \n\naus, dass eine äquivalente ebenso wie eine identische Benutzung die wortsinn-\n\ngemäße Verwirklichung aller Merkmale des Schutzanspruchs voraussetze. Da \n\ndas Berufungsgericht annehme, die angegriffenen Ausführungsformen erreich-\n\nten im Wesentlichen den erfindungsgemäßen Erfolg, halte es ersichtlich die im \n\nSchutzanspruch genannten Lösungsmittel Kontaktpunkte und Siebplatte mit \n\numlaufendem Ring und die von den Beklagten verwendeten Austauschmittel \n\nKontaktpunkte bzw. -ring und durchgängige Siebplatte für gleichwirkend. Auf-\n\ngrund seiner weiteren Annahme, dass der Fachmann diese Gleichwirkung auch \n\nals solche erkenne, hätte das Berufungsgericht auf eine äquivalente Verletzung \n\nerkennen müssen. Ein unter Umständen schlechterer Wirkungsgrad der ange-\n\ngriffenen Ausführungsformen ändere daran nichts. Das Berufungsgericht habe \n\nferner die Voraussetzungen eines Teilschutzes verkannt. Nach der Senatsent-\n\nscheidung \"Beheizbarer Atemluftschlauch\" (BGHZ 115, 204) komme es für die \n\nFrage, ob ein Teilschutz gewährt werde, nur dann auf die Abwägung zwischen \n\nSchutzinteresse des Erfinders und der Rechtssicherheit für Dritte an, wenn bei \n\nder angegriffenen Ausführungsform ein Merkmal ersatzlos fehle, das als einzi-\n\nges zur Lösung einer eigenständigen Aufgabe diene. Der bei den angegriffenen \n\nAusführungsformen fehlende umlaufende Ring diene jedoch lediglich der Erhö-\n\nhung des Wirkungsgrades der Erfindung und sei entgegen der Auffassung des \n\nBerufungsgerichts für das Klagegebrauchsmuster nicht kennzeichnend und erst \n\nrecht kein wesentliches Merkmal der Erfindung. Vielmehr sei der umlaufende \n\nRing integraler Bestandteil der Siebplatte, die bei beiden angegriffenen Ausfüh-\n\nrungsformen verwirklicht sei. Zur Klärung der für die Auslegung des Klage-\n\ngebrauchsmusters wesentlichen Frage, ob die Ausgestaltung der Siebflächen \n\nmit einem umlaufenden Ring für die Lösung der Aufgabe von Bedeutung ist, \n\nwäre das Berufungsgericht zur Einholung des von beiden Parteien angebotenen \n\nSachverständigengutachtens gehalten gewesen. \n\n21 \n\n4. \n\nDie Angriffe der Revision sind ganz überwiegend unbegründet. In \n\neinem entscheidenden Punkt hält das Berufungsurteil jedoch der Nachprüfung \n\nnicht stand. \n\n22 \n\na) \n\nNicht zu beanstanden ist es, dass das Berufungsgericht eine wort-\n\nsinngemäße Benutzung des Klagegebrauchsmusters verneint hat. Zwar erfor-\n\ndert eine solche Beurteilung grundsätzlich, dass zunächst der Gegenstand des \n\nSchutzanspruchs ermittelt wird, indem dieser Anspruch unter Heranziehung von \n\nBeschreibung und Zeichnungen aus der Sicht des von der Erfindung angespro-\n\nchenen Fachmanns ausgelegt wird (st. Rspr., s. nur Sen.Beschl. v. 17.4.2007 \n\n- X ZB 9/06, Tz. 13 - Informationsübermittlungsverfahren I, für BGHZ bestimmt). \n\nIm Streitfall kann jedoch nicht zweifelhaft sein, dass die angegriffenen Ausfüh-\n\nrungsformen keinen die Siebplatten umlaufenden Ring aufweisen; auch die Re-\n\nvision erhebt insoweit keine Rügen. \n\n23 \n\nb) \n\nZutreffend hat das Berufungsgericht ferner eine Verletzung des \n\nKlagegebrauchsmusters unter dem Gesichtspunkt des Teilschutzes ausge-\n\nschlossen. \n\n24 \n\nDer Gegenstand eines Gebrauchsmusters wird - nicht anders als der \n\nGegenstand eines Patents durch den Patentanspruch - durch den Schutzan-\n\nspruch bestimmt, in dem anzugeben ist, was durch die Eintragung des \n\nGebrauchsmusters unter Schutz gestellt werden soll (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 GebrMG). \n\nDer Inhalt der Schutzansprüche, zu dessen Auslegung Beschreibung und \n\nZeichnungen heranzuziehen sind, bestimmt auch den Schutzbereich des \n\nGebrauchsmusters (§ 12a GebrMG). \n\n25 \n\nAus dem gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemesse-\n\nnen Schutzes der erfinderischen Leistung stehenden Gebot der Rechtssicher-\n\nheit leitet der Senat dabei in ständiger Rechtsprechung ab, dass der durch Aus-\n\nlegung zu ermittelnde Sinngehalt der Patent- oder Schutzansprüche nicht nur \n\nden Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung \n\ndes Schutzbereichs bildet; diese hat sich an den Ansprüchen auszurichten (s. \n\nnur BGHZ 106, 84, 90 f. - Schwermetalloxidationskatalysator; BGHZ 150, 149, \n\n154 - Schneidmesser I). \n\n26 \n\nFür die Bestimmung des Schutzbereichs von Ansprüchen, die Zahlen- \n\noder Maßangaben enthalten, hat der Senat hervorgehoben, dass solche Anga-\n\nben an der Verbindlichkeit des Patentanspruchs als maßgeblicher Grundlage \n\nfür die Bestimmung des Schutzbereichs teilnehmen. Die Aufnahme von Zahlen- \n\noder Maßangaben in den Anspruch verdeutlicht, dass sie den Schutzgegen-\n\nstand des Patents mitbestimmen und damit auch begrenzen sollen (BGHZ 118, \n\n210, 218 f. - Chrom-Nickel-Legierung). Es verbietet sich daher, solche Angaben \n\nals minder verbindliche, lediglich beispielhafte Festlegungen der geschützten \n\ntechnischen Lehre anzusehen, wie dies in der Rechtsprechung zur Rechtslage \n\nim Inland vor Inkrafttreten des Art. 69 EPÜ und der entsprechenden Neurege-\n\nlung des nationalen Rechts für möglich erachtet worden ist (BGHZ 150, 149, \n\n155 - Schneidmesser I). Eine eindeutige Zahlenangabe bestimmt und begrenzt \n\nvielmehr den geschützten Gegenstand grundsätzlich insoweit abschließend; \n\nihre Über- oder Unterschreitung ist daher in aller Regel nicht mehr zum Ge-\n\ngenstand des Patentanspruchs zu \n\nrechnen \n\n(BGHZ 150, 149, 156 \n\n- Schneidmesser I). Ebenso gilt für die Bestimmung eines über den technischen \n\nSinngehalt des Anspruchs hinausreichenden Schutzbereichs, dass im Anspruch \n\nenthaltene Zahlen- oder Maßangaben mit den angegebenen Werten den ge-\n\nschützten Gegenstand begrenzen. Im Rahmen der Schutzbereichsbestimmung \n\ndarf deshalb vom Sinngehalt der Zahlen- und Maßangaben nicht abstrahiert \n\nwerden. Bei der Prüfung der Frage, ob der Fachmann eine Ausführungsform \n\nmit einem vom Anspruch abweichenden Zahlenwert aufgrund von Überlegun-\n\ngen, die sich am Sinngehalt der im Anspruch umschriebenen Erfindung orientie-\n\nren, als gleichwirkende Lösung auffinden kann, muss deshalb die sich aus der \n\nZahlenangabe ergebende Eingrenzung des objektiven, erfindungsgemäß zu \n\nerreichenden Erfolgs berücksichtigt werden \n\n(BGHZ 150, 149, 157 \n\n- Schneidmesser I). Als im Sinne des Patentanspruchs gleichwirkend kann nur \n\neine Ausführungsform angesehen werden, die als eine solche auffindbar ist, die \n\nnicht nur überhaupt die Wirkung eines - im Anspruch zahlenmäßig eingegrenz-\n\nten - Merkmals der Erfindung erzielt, sondern auch gerade diejenige, die an-\n\nspruchsgemäß der zahlenmäßigen Eingrenzung dieses Merkmals zukommen \n\nsoll. Fehlt es daran, ist auch eine objektiv und für den Fachmann erkennbar \n\ntechnisch ansonsten gleichwirkende Ausführungsform vom Schutzbereich des \n\nPatents grundsätzlich nicht umfasst. \n\n27 \n\nWie bei anderen Elementen des Patentanspruchs darf deshalb die an-\n\nspruchsgemäße Wirkung nicht unter Außerachtlassung von im Anspruch ent-\n\nhaltenen Zahlen- und Maßangaben bestimmt werden. Es reicht daher für die \n\nEinbeziehung abweichender Ausführungsformen in den Schutzbereich grund-\n\nsätzlich nicht aus, dass die erfindungsgemäße Wirkung im Übrigen aus fach-\n\nmännischer Sicht unabhängig von der Einhaltung des Zahlenwertes eintritt. Er-\n\nschließt sich kein abweichender Zahlenwert als im Sinne des anspruchsgemä-\n\nßen Wertes gleichwirkend, erstreckt sich der Schutzbereich insoweit nicht über \n\nden Sinngehalt des Patentanspruchs hinaus (BGHZ 150, 149, 158 f. \n\n- Schneidmesser I). Die anspruchsgemäße Wirkung des zahlenmäßig bestimm-\n\nten Merkmals wird in diesem Fall durch die (genaue) Einhaltung eines Zahlen-\n\nwertes bestimmt und kann daher notwendigerweise durch einen abweichenden \n\nZahlenwert nicht erzielt werden. In einem solchen Fall genügt es nicht, dass \n\naus fachmännischer Sicht auch eine von der Zahlenangabe abstrahierende \n\nLehre als technisch sinnvoll erkennbar ist. \n\n28 \n\nDer Senat hat in diesem Zusammenhang ferner hervorgehoben, dass der \n\nAnmelder nicht immer den vollen technischen Gehalt einer Erfindung erkennen \n\nund ausschöpfen wird. Beschränkt sich ein technisches Schutzrecht bei objekti-\n\nver Betrachtung auf eine engere Anspruchsfassung, als dies vom technischen \n\nGehalt der Erfindung und gegenüber dem Stand der Technik geboten wäre, \n\ndarf die Fachwelt gleichwohl darauf vertrauen, dass der Schutz entsprechend \n\nbeschränkt ist. Dem Schutzrechtsinhaber ist es dann verwehrt, nachträglich \n\nSchutz für etwas zu beanspruchen, was er nicht unter Schutz hat stellen lassen \n\n(BGHZ 150, 149, 159 - Schneidmesser I). \n\n29 \n\nAus diesen Grundsätzen ergibt sich, dass Gegenstand und Schutzbe-\n\nreich eines technischen Schutzrechts, die nicht unter Außerachtlassung von im \n\nAnspruch enthaltenen Zahlen- und Maßangaben bestimmt werden können, \n\nebenso wenig und erst recht nicht unter Außerachtlassung einzelner räumlich-\n\nkörperlich oder funktional definierter Merkmale des Anspruchs bestimmt werden \n\ndürfen. Dies liefe darauf hinaus, der Schutzbereichsbestimmung nicht den er-\n\nteilten Patentanspruch oder den der Eintragung zugrunde gelegten Schutzan-\n\nspruch des Gebrauchsmusters zugrunde zu legen, sondern einen fiktiven An-\n\nspruch, der aus der Kombination lediglich einzelner Merkmale des Anspruchs \n\nbesteht. Damit verlöre der Anspruch seine Bedeutung als maßgebliche Grund-\n\nlage der Schutzbereichsbestimmung zugunsten eines aus der Beschreibung \n\nabgeleiteten allgemeineren Erfindungsgedankens alten Rechts. Mit Art. 69 EPÜ \n\nwäre dies ebenso wenig vereinbar wie mit den - in gleicher Weise auszulegen-\n\nden - nationalen Schutzbereichsnormen in § 14 PatG und § 12a GebrMG. \n\n30 \n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Senatsurteil vom 24. Sep-\n\ntember 1991 (BGHZ 115, 204 - Beheizbarer Atemluftschlauch). Dort hat der \n\nSenat vielmehr ausdrücklich offengelassen, ob unter der Geltung des Art. 69 \n\nAbs. 1 EPÜ ein patentrechtlicher Teilschutz anzuerkennen ist (BGHZ 115, 204, \n\n207). \n\n31 \n\nAuf die vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob es sich bei der im \n\nSchutzanspruch 1 enthaltenen Anweisung, die Siebplatten jeweils mit einem \n\naußenseitig umlaufenden, durch den Schlitz getrennten Ring aus elektrisch leit-\n\nfähigem Material zu versehen, um ein \"wesentliches\" Merkmal der Erfindung \n\nhandelt, kommt es somit nicht an. Da der Schutzanspruch den Ring vorschreibt, \n\nkann er vielmehr nur durch eine Ausführungsform verletzt werden, die entweder \n\n- wie nicht - einen solchen Ring im Wortsinn des Anspruchs aufweist oder sich \n\neines gleichwertigen Ersatzmittels bedient. \n\n32 \n\nEbenso unerheblich ist das Vorbringen der Revision, der umlaufende \n\nRing diene lediglich der Erhöhung des Wirkungsgrades der Erfindung und sei \n\nfür das Klagegebrauchsmuster \"nicht kennzeichnend\". Ebenso wenig wie eine \n\nzahlenmäßige Eingrenzung eines Merkmals der Erfindung darf ein Merkmal, \n\ndas den Wirkungsgrad eines Elements der geschützten Lehre näher bestimmt, \n\nbei der Bestimmung des Gegenstands und des Schutzbereichs der Erfindung \n\naußer Acht bleiben. \n\n33 \n\nc) \n\nZu Recht bemängelt die Revision jedoch, dass das Berufungsge-\n\nricht auch eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters mit vom Wortsinn des \n\nAnspruchs abweichenden Mitteln verneint, obwohl es andererseits zugunsten \n\ndes Klägers unterstellt, dass die angegriffenen Ausführungsformen den erfin-\n\ndungsgemäßen Erfolg jedenfalls im Wesentlichen erreichen. \n\n34 \n\nDie Einbeziehung einer vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichen-\n\nden Ausführungsform in den Schutzbereich eines Patents setzt nach der \n\nRechtsprechung des Senats (BGHZ 150, 149, 154 - Schneidmesser I) dreierlei \n\nvoraus: \n\n1. \n\nDas der Erfindung zu Grunde liegende Problem muss mit zwar abge-\n\nwandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln gelöst werden. \n\n2. \n\nSeine Fachkenntnisse müssen den Fachmann befähigen, die abgewan-\n\ndelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden. \n\n3. \n\nDie Überlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, müssen \n\nderart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten \n\ntechnischen Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende \n\nAusführung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen \n\ngleichwertige Lösung in Betracht zieht. \n\nDiese Voraussetzungen gelten für eine Gebrauchsmusterverletzung mit gleich-\n\nwertigen Mitteln gleichermaßen. \n\n35 \n\nDie erste Voraussetzung hat das Berufungsgericht zugunsten des Klä-\n\ngers unterstellt, die beiden weiteren hat es nicht geprüft. Für die Verneinung \n\neiner äquivalenten Verletzung bietet das Berufungsurteil damit keine ausrei-\n\nchende Grundlage. \n\n36 \n\n5. \n\nDas Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen im \n\nErgebnis als richtig dar. Weder kann ausgeschlossen werden, dass die - unter-\n\nstellt - gleichwirkende Lösung für den Fachmann auffindbar war, noch lässt sich \n\ndie notwendige Orientierung am Schutzanspruch verneinen, da dessen Sinnge-\n\nhalt nicht ermittelt ist (dazu nachfolgend zu 6). \n\n37 \n\n6. \n\nEbenso wenig kann der Senat selbst im Sinne einer Klageabwei-\n\nsung entscheiden. Auch dem steht entgegen, dass das Berufungsgericht den \n\nSinngehalt des Patentanspruchs nicht ermittelt hat. \n\n38 \n\nZwar kann das Revisionsgericht die Auslegung eines Schutzanspruchs \n\ngrundsätzlich selbst vornehmen, weil die Auslegung Rechterkenntnis und dem-\n\ngemäß nicht dem Tatrichter vorbehalten ist (BGHZ 142, 7, 15 - Räumschild \n\nBGHZ 160, 204, 212 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; Sen.Urt. v. \n\n13.2.2007 - X ZR 74/05, Tz. 18 - Kettenradanordnung, für BGHZ bestimmt). \n\nWie jede Auslegung wird jedoch auch die Auslegung des Schutzanspruchs auf \n\ntatsächlicher Grundlage getroffen, zu der neben den objektiven technischen \n\nGegebenheiten auch ein bestimmtes Vorverständnis der auf dem betreffenden \n\nGebiet tätigen Sachkundigen sowie Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen \n\nund methodische Herangehensweise dieser Fachleute gehören, die das Ver-\n\nständnis des Anspruchs und der in ihm verwendeten Begriffe bestimmen oder \n\njedenfalls beeinflussen können (BGHZ 164, 261, 268 - Seitenspiegel). Denn zu \n\nermitteln ist, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den \n\nMerkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter \n\nSchutz gestellte technische Lehre ergibt (Sen.Urt. \"Kettenradanordnung\", aaO; \n\nSen.Beschl. v. 17.4.2007 - X ZB 9/06, Tz. 13 - Informationsübermittlungs-\n\nverfahren I, für BGHZ bestimmt; Melullis, Festschrift für Eike Ullmann, S. 503, \n\n512 f.). \n\n39 \n\nHat der Tatrichter keine eigene Auslegung des Patentanspruchs oder \n\nSchutzanspruchs vorgenommen, fehlt dem Revisionsgericht regelmäßig die \n\nGrundlage für die Prüfung, ob sämtliche notwendigen tatsächlichen Grundlagen \n\nder Auslegung rechtsfehlerfrei festgestellt sind und ob bei erneuter Prüfung \n\ndurch das Berufungsgericht ergänzende tatrichterliche Feststellungen zu erwar-\n\nten sind. Auch ist den Parteien in einem solchen Fall die Möglichkeit verschlos-\n\nsen, die für die Anspruchsauslegung relevanten tatsächlichen Annahmen als \n\nverfahrensfehlerhaft getroffen oder unvollständig zu rügen. Die fehlende Ausle-\n\ngung des Anspruchs durch das Berufungsgericht erfordert daher in der Regel \n\ndie Zurückverweisung der Sache. \n\n40 \n\nIm Streitfall enthält das Berufungsurteil keine hinreichenden Ausführun-\n\ngen zu der Frage, welche technische Funktion das Klagegebrauchsmuster dem \n\ndie Siebplatten umlaufenden Ring einerseits und dem Kontaktgerüst mit min-\n\ndestens drei Kontaktpunkten zur Kontaktierung des umlaufenden Ringes ande-\n\nrerseits beimisst. Das Berufungsgericht bemerkt lediglich, der angestrebte Er-\n\nfolg werde im Wesentlichen erreicht, wenn der Schwimmer mit einem Ring an-\n\nstatt mit einer flächigen Kontaktplatte ausgestattet werde, und führt im Zusam-\n\nmenhang mit der Erörterung eines Teilschutzes aus, der die Siebplatten umlau-\n\nfende Ring diene dazu, von den Kontaktpunkten kontaktiert zu werden. Damit \n\nbleibt unklar, ob die erfindungsgemäße Ausgestaltung von Siebplattenring und \n\nKontaktpunkten lediglich der zuverlässigen Ausgestaltung des elektrischen Kon-\n\ntaktes oder auch der Herstellung eines Freiraumes zwischen Schwimmer und \n\nSiebplatte zur Aufnahme des Tablettenfilms dient und welche Vorgaben der \n\nSchutzanspruch an die räumlich-körperliche Ausgestaltung der diesem Zweck \n\noder diesen Zwecken dienenden Mittel stellt. Der Senat kann nicht ausschlie-\n\nßen, dass bei der Klärung dieser Fragen tatrichterliche Feststellungen Bedeu-\n\ntung gewinnen. \n\n41 \n\n42 \n\nIII. \n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: \n\n1. \n\nDie Prüfung, ob eine angegriffene Ausführungsform das der Erfin-\n\ndung zugrunde liegende Problem mit gleichwertigen Mitteln löst, erfordert zu-\n\n \n \n \n\n43 \n\n44 \n\nnächst die Ermittlung des Sinngehalts der Schutzansprüche und der Wirkun-\n\ngen, die mit den anspruchsgemäßen Merkmalen - je für sich und in ihrer Ge-\n\nsamtheit - erzielt werden, sowie die tatrichterliche Feststellung, ob und gegebe-\n\nnenfalls mit welchen konkreten, vom Wortsinn des Anspruchs abweichenden \n\nMitteln diese Wirkungen von der angegriffenen Ausführungsform erreicht wer-\n\nden (BGHZ 150, 149, 153 - Schneidmesser I; Sen.Urt. v. 25.10.2005 \n\n- X ZR 136/03, GRUR 2006, 311, 312 - Baumscheibenabdeckung; Sen.Urt. v. \n\n22.11.2005 - X ZR 81/01, GRUR 2006, 313, 315 - Stapeltrockner). \n\n2. \n\nDas Berufungsgericht wird daher zunächst den Sinngehalt des \n\nSchutzanspruchs zu klären haben. \n\nDas Landgericht hat angenommen, die im Schutzanspruch genannten \n\nmindestens drei Kontaktpunkte des Kontaktgerüstes könnten auch durch eine \n\nVielzahl von Kontaktpunkten verwirklicht werden, die \"am Ende sogar einen \n\nRing darstellen\" könnten. Es hat dabei \n\njedoch den Gesamtinhalt der \n\nGebrauchsmusterunterlagen nicht erkennbar berücksichtigt. In der Beschrei-\n\nbung wird die erfindungsgemäße Lösung dahin erläutert, dass die mindestens \n\ndrei möglichen \"Auflagepunkte\" auf dem umlaufenden Ring durch \"Kontaktärm-\n\nchen\" an den Enden des Kontaktgerüstes gebildet werden, die aufgrund ihrer \n\ngeringen Auflagefläche in der Lage seien, sich durch die Folie zu drücken. Auch \n\nwenn die Kontaktärmchen erst in Schutzanspruch 2 genannt werden, so könnte \n\ndie Verwendung dieses Begriffs und die Zuweisung der Funktion, sich durch die \n\nFilmreste drücken zu können, in der allgemeinen Beschreibung der Erfindung \n\ndoch darauf hindeuten, dass die Erfindung eine begrenzte Anzahl diskreter \n\nKontaktpunkte voraussetzt, die durch einen umlaufenden Ring nicht bereitge-\n\nstellt werden. \n\n45 \n\n3. \n\nSodann wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die ange-\n\ngriffenen Ausführungsformen oder auch nur diejenige, bei der der am Schwim-\n\nmer angeordnete Ring mit Kontaktspitzen versehen ist, den erfindungsgemä-\n\nßen Erfolg mit abweichenden, jedoch gleichwertigen Mitteln herbeiführen. \n\n46 \n\nBei dieser Prüfung wird zu beachten sein, dass unter erfindungsgemä-\n\nßem Erfolg diejenige technische Wirkung zu verstehen ist, die aus der Sicht des \n\nangesprochenen Fachmanns mit den einzelnen Merkmalen der Erfindung für \n\nsich und in ihrem funktionalem Zusammenwirken erzielt werden soll. Der erfin-\n\ndungsgemäße Erfolg darf daher nicht auf einen \"Haupteffekt\" reduziert werden, \n\nsondern kann gegebenenfalls einen komplexen Zusammenhang unterschiedli-\n\ncher technischer Wirkungen umfassen. In diesem Zusammenhang wird sich \n\ndas Berufungsgericht insbesondere mit der Wirkung und dem Zusammenwirken \n\nder Kontaktpunkte des Kontaktgerüsts und dem umlaufenden Ring um die \n\nSiebplatte zu befassen haben. \n\n47 \n\nSollte hiernach bei der einen oder anderen angegriffenen Ausführungs-\n\nform die erforderliche Gleichwirkung zu bejahen sein, wird sich das Berufungs-\n\ngericht die oben erwähnten beiden weiteren, zur Annahme der Gleichwertigkeit \n\nerforderlichen Fragen zu stellen haben. \n\nMelullis \n\n Scharen \n\n Mühlens \n\n Meier-Beck \n\n Asendorf \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 20.02.2003 - 315 O 370/02 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 30.09.2004 - 3 U 202/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_172-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-31/x-zr-172-04","cited_norms":[{"jurabk":"GebrMG","ref":"§ 12a","ref_norm":"12a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1},{"jurabk":"GebrMG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_172-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_172-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-31/x-zr-172-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_172-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:38:22.695146+00:00"}}