{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_170-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2005-09-13","aktenzeichen":"X ZR 170/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Auskunftsanspruch bei Nachbau II GemSortV Art. 14 Abs. 3; SortG § 10a Abs. 6; BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 Bm a) Der Landwirt ist einem Sortenschutzinhaber nur insoweit zur Nachbauaus- kunft und zur Erbringung von Nachweisen verpflichtet, als der Sorten- schutzinhaber über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass der Landwirt Ernte- gut einer bestimmten, zugunsten des Sortenschutzinhabers geschützten Sorte zum Nachbau verwendet oder verwenden wird. b) Zugunsten der Inhaber von Sorten, für die solche Anhaltspunkte nicht be- stehen, ergibt sich auch aus der formularmäßigen Nachbauvereinbarung gemäß dem am 3. Juni 1996 zwischen dem Deutschen Bauernverband e.V. und dem Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter e.V. vereinbarten Ko- operationsmodell \"Landwirtschaft und Pflanzenzüchtung\" (Kooperationsab- kommen) kein Anspruch auf Einsicht in die Aufzeichnungen und Unterla- gen des Landwirts. c) Die Einräumung eines von Anhaltspunkten für einen Nachbau unabhängi- gen Nachprüfungsanspruchs durch allgemeine Geschäftsbedingungen be- nachteiligt den Landwirt entgegen den Geboten von Treu und Glauben un- angemessen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nX ZR 170/04 \n\nVerkündet am: \n13. September 2005 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nAuskunftsanspruch bei Nachbau II \n\nGemSortV Art. 14 Abs. 3; SortG § 10a Abs. 6; BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 Bm \n\na) Der Landwirt ist einem Sortenschutzinhaber nur insoweit zur Nachbauaus-\nkunft und zur Erbringung von Nachweisen verpflichtet, als der Sorten-\nschutzinhaber über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass der Landwirt Ernte-\ngut einer bestimmten, zugunsten des Sortenschutzinhabers geschützten \nSorte zum Nachbau verwendet oder verwenden wird. \n\nb) Zugunsten der Inhaber von Sorten, für die solche Anhaltspunkte nicht be-\nstehen, ergibt sich auch aus der formularmäßigen Nachbauvereinbarung \ngemäß dem am 3. Juni 1996 zwischen dem Deutschen Bauernverband e.V. \nund dem Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter e.V. vereinbarten Ko-\noperationsmodell \"Landwirtschaft und Pflanzenzüchtung\" (Kooperationsab-\nkommen) kein Anspruch auf Einsicht in die Aufzeichnungen und Unterla-\ngen des Landwirts. \n\nc) Die Einräumung eines von Anhaltspunkten für einen Nachbau unabhängi-\ngen Nachprüfungsanspruchs durch allgemeine Geschäftsbedingungen be-\nnachteiligt den Landwirt entgegen den Geboten von Treu und Glauben un-\nangemessen. \n\nBGH, Urt. v. 13. September 2005 - X ZR 170/04 - OLG Düsseldorf \nLG Düsseldorf \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 13. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Melullis, die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und \n\nden Richter Prof. Dr. Meier-Beck \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Düsseldorf vom 14. Oktober 2004 wird auf Kosten der Klä-\n\ngerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin nimmt den beklagten Landwirt im Wege der gewillkürten \n\nProzessstandschaft für eine Vielzahl von Inhabern von Sortenschutzrechten, \n\ndie entweder zu ihren Gesellschaftern gehören oder Mitglieder des Bundesver-\n\nbandes Deutscher Pflanzenzüchter e.V. sind, der seinerseits Gesellschafter \n\nder Klägerin ist, auf Nachprüfung von dem Beklagten abgegebener Nachbau-\n\nerklärungen in Anspruch. \n\n2 \n\nFür die von der Klägerin bezeichneten Pflanzensorten besteht oder be-\n\nstand Sortenschutz nach den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts oder \n\nnach nationalem Recht. Der Beklagte gab 1998 eine Erklärung über den von \n\nihm im Wirtschaftsjahr 1997/98 betriebenen Nachbau ab, wobei er die unter \n\nNr. 3 angebotene Veranlagung nach dem Kooperationsmodell \"Landwirtschaft \n\nund Pflanzenzüchtung\" vom 3. Juni 1996 (Kooperationsabkommen) wählte. Die \n\nRückseite des dazu von dem Beklagten unterzeichneten Formulars wies fol-\n\ngenden Text auf (Absatznumerierung in Nr. 5 hinzugefügt): \n\nNachbauvereinbarung \n\nMit der Wahl des Veranlagungsverfahrens gemäß Ziffer (3) der umseitigen \nNachbauerklärung und Unterzeichnung und Rücksendung derselben, wird die \nin dem zwischen dem Deutschen Bauernverband und dem Bundesverband \nDeutscher Pflanzenzüchter vereinbarten Kooperationsmodell \"Landwirtschaft \nund Pflanzenzüchtung\" vom 3. Juni 1996 (\"Kooperationsabkommen\") vorge-\nsehene Vereinbarung zwischen dem Landwirt einerseits und den in Schaubild \n1 bezeichneten Sortenschutzinhabern (\"Züchtern\") - vertreten durch die Saat-\ngut-Treuhandverwaltungs GmbH, Bonn (STV) - andererseits nach Maßgabe \nder nachfolgenden Bestimmungen abgeschlossen. \n\n1. Vertragssorten \n\nDiese Vereinbarung bezieht sich auf geschützte Pflanzensorten (\"Vertragssor-\nten\") der am Kooperationsabkommen teilnehmenden Züchter - siehe Anlage \n\"Ratgeber zur Nachbauerklärung\". \n\n2. Saat-/Pflanzgutwechselklasse \n\nDie Einstufung in die Saat-/Pflanzgutwechselklasse ergibt sich aus dem Ver-\nhältnis der Gesamtanbaufläche der betreffenden Fruchtart des Landwirts zu \nder mit Zertifiziertem Saat- und Pflanzgut - Importe eingeschlossen - bestell-\nten Anbaufläche der betreffenden Fruchtart. … \n\n3. Nachbaugebühren \n\nLandwirt zahlt an die durch die STV vertretenen Züchter für den Nachbau von \naus lizenzierter Erzeugung stammendem Z-Saat-/Pflanzgut der Vertragssor-\nten - mit Ausnahme von Speisefrühkartoffeln der Reifegruppe 1 - Gebühren. \nDeren Höhe pro Hektar Nachbaufläche ergibt sich auf der Grundlage der \nnach den vorstehenden Bestimmungen ermittelten Saat-/Pflanzgutwechsel-\nklasse aus dem Schaubild 2. … \n\n4. Z-Lizenzgebühren-Rabatt \n\nDie STV zahlt im Namen und für Rechnung der Züchter an den Landwirt, ge-\nmäß Schaubild 2 einen Z-Lizenzgebühren-Rabatt für aus lizenzierter Erzeu-\ngung stammendes Z-Saat-/Pflanzgut von Vertragssorten. Hierzu ist Ziffer (3) \nder umseitigen Nachbauerklärung vollständig anzukreuzen. … \n\n5. Verfahren \n\n(1) Die Feststellung des Saatgutwechsels, die Feststellung und Abrechnung \nder Nachbaugebühren und Z-Lizenzgebühren-Rabatte sowie die Rechnungs-\n\nstellung/Gutschrifts-erteilung an den Landwirt, erfolgen durch die STV im \nNamen und für die Rechnung der Züchter, auf der Grundlage der Angaben \nund Nachweise des Landwirts. \n\n(2) Der Landwirt fügt Kopien der Belege über den Bezug des Zertifizierten \nSaat- und Pflanzgutes und \nfür den Fall der Beanspruchung von \nZ-Lizenzgebühren-Rabatt, Kopien der Belege über die Aufbereitung des \nNachbausaat- und -pflanzgutes der Nachbauerklärung bei. \n\n(3) Die STV behält sich vor, die Richtigkeit der Angaben im Rahmen von \nStichprobenkontrollen festzustellen. Die STV ist berechtigt, im Namen der \nZüchter die Aufzeichnungen des Landwirts im Hinblick auf den Gegenstand \ndieses Vertrages und die in diesem Zusammenhang getätigten Geschäfte \nnach Anmeldung einzusehen und zu überprüfen. \n\n(4) Der Landwirt wird der STV bei Stichprobenkontrollen geeignete Nachweise \n(insbesondere Rechnungen über Käufe von Z-Saatgut/-Pflanzgut, aus denen \nsich die Sortenbezeichnung, die Saat-/Pflanzgutkategorie nebst Anerken-\nnungsnummer sowie die bezogenen Mengen ergeben; Belege über die Auf-\nbereitung von Nachbausaat-/Pflanzgut; Saatgutbescheinigungen; Flächen-\nverzeichnis - Anlage 1 zum Antrag auf Agrarförderung - oder ein \nvergleichbares Verzeichnis) vorlegen. \n\n(5) Die STV wird dem Landwirt nach Beendigung einer jeden Aus-\nsaat-/Pflanzsaison \nauszuzahlenden \nZ-Lizenzgebühren-Rabatte und die von dem Landwirt zu entrichtenden Nach-\nbaugebühren übersenden. Die STV ist zur Verrechnung berechtigt. … \n\nAbrechnung \n\nüber \n\neine \n\ndie \n\n6. Geltungsdauer \n\nDie Vereinbarung gilt für den Anbau zur Ernte 1998. \n\n7. Schlußbestimmungen \n\n… \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nIm darauffolgenden Wirtschaftsjahr gab der Beklagte eine entsprechen-\n\nde, jedoch nicht unterzeichnete Erklärung ab. \n\nEine Ende des Jahres 2002 von der Klägerin verlangte Kontrolle seiner \n\nAngaben verweigerte der Beklagte. \n\nDas Landgericht hat den Beklagten verurteilt, näher bezeichnete Nach-\n\nweise zu den von ihm übermittelten Nachbauerklärungen zu erbringen. Die \n\nweitergehende Klage auf Einsicht in die Aufzeichnungen und Unterlagen des \n\nBeklagten hat es abgewiesen. \n\n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\nMit der Berufung hat die Klägerin die Klageansprüche auf (im Wesentli-\n\nchen) sämtliche Sorten der Sortenschutzinhaber ausgedehnt, deren Rechte sie \n\nwahrnimmt. \n\nInsoweit hat das Berufungsgericht die Berufung - ebenso wie die An-\n\nschlussberufung des Beklagten - zurückgewiesen. Hingegen hat es über das \n\nerstinstanzliche Urteil hinaus den Beklagten hinsichtlich der von ihm in der \n\nNachbauerklärung für das Wirtschaftsjahr 1997/98 angegebenen Sorten verur-\n\nteilt, der Klägerin Einsicht in seine Aufzeichnungen und Unterlagen im Zusam-\n\nmenhang mit dem vom ihm durchgeführten An- und Nachbau zu gewähren \n\n(OLG Düsseldorf, InstGE 5, 31). \n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kläge-\n\nrin ihre zweitinstanzlich abgewiesenen Anträge weiter. \n\nDer Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie zulässige Revision bleibt ohne Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen \n\nwie folgt begründet: Die Klägerin könne vom Beklagten hinsichtlich derjenigen \n\nSorten, die er nach dem Inhalt seiner für dieses Jahr abgegebenen Nachbau-\n\nerklärung im Wirtschaftsjahr 1997/98 nachgebaut habe, Einsicht in seine Un-\n\nterlagen verlangen. Dieser Anspruch ergebe sich aus Nr. 5 der zwischen dem \n\nBeklagten und den von der Klägerin vertretenen Sortenschutzinhabern abge-\n\nschlossenen Nachbauvereinbarung. Die Klausel verstoße weder gegen § 3 \n\nnoch gegen § 9 AGBG. Das Einsichtsrecht, das sich die Sortenschutzinhaber \n\nausbedungen hätten, gehe nur geringfügig über die gesetzliche Verpflichtung \n\ndes Landwirts hinaus, geeignete Nachweise für seine Angaben zu erbringen, \n\nund entspreche einer in Lizenzverträgen üblichen Regelung. Die Verpflichtung \n\nbestehe allerdings nur hinsichtlich der vom Beklagten angegebenen Sorten, \n\ndenn mit der Nachbauvereinbarung sollten (nur) Einzelheiten hinsichtlich des \n\nzulässigen Nachbaus des jeweiligen Landwirts geregelt werden. Auch weiter-\n\ngehende gesetzliche Ansprüche stünden den Sortenschutzinhabern nicht zu, \n\nda es an den erforderlichen konkreten Anhaltspunkten dafür fehle, dass der \n\nBeklagte weitere als die von ihm angegebenen Sorten nachgebaut habe. \n\n12 \n\n13 \n\nII. \n\nDas hält im Ergebnis wie in der Begründung der revisionsrechtli-\n\nchen Nachprüfung stand. \n\n1. \n\nDie Herleitung des Einsichtsanspruchs aus Nr. 5 der von der Klä-\n\ngerin vorformulierten Nachbauvereinbarung wird von der Revision als ihr güns-\n\ntig hingenommen und lässt keinen Rechtsfehler erkennen. \n\n14 \n\n2. \n\nOhne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe bei der \n\nAuslegung der Vereinbarung verkannt, dass die Vereinbarung zwischen dem \n\nBeklagten und sämtlichen von der Klägerin vertretenen Sortenschutzinhabern \n\nzustande gekommen sei und Maßstab für die einschlägige Gebührenstaffel und \n\ndie gewährten Z-Lizenzgebührenrabatte (Nrn. 3 und 4 der Vereinbarung) nicht \n\ndas einzelne Schutzrecht, sondern der gesamte Anbau von Z-Saatgut aller in \n\ndem Pool der Klägerin bereitgestellten Sorten sei. \n\n15 \n\nDas Berufungsgericht hat die Nachbauvereinbarung - die das Revisi-\n\nonsgericht aufgrund der bundesweiten Verwendung des Formularvertrages \n\ndurch die Klägerin ohne Bindung an die Auslegung des Berufungsgerichts be-\n\nurteilen kann - zutreffend ausgelegt. Die Vereinbarung enthält keine Lizenzein-\n\nräumung durch die Inhaber der Sortenschutzrechte, die diesen als Lizenzge-\n\nbern Kontrollrechte gegenüber dem Beklagten als Lizenznehmer geben könnte. \n\nVielmehr gestalten sie das gesetzliche Lizenzverhältnis aus, das nach § 10a \n\nAbs. 3 SortG, Art. 14 Abs. 1 GemSortV zwischen dem Inhaber der jeweiligen \n\nSorte und dem Landwirt dadurch zustande kommt, dass der Landwirt von der \n\nMöglichkeit des Nachbaus Gebrauch macht (vgl. BGHZ 149, 165, 175 - Aus-\n\nkunftsanspruch bei Nachbau I). Auch wenn die Vereinbarung zwischen allen \n\nSortenschutzinhabern, deren Rechte die Klägerin wahrnimmt, und dem Land-\n\nwirt geschlossen wird, so steht doch der Anspruch auf Zahlung einer angemes-\n\nsenen Entschädigung nur denjenigen Sortenschutzinhabern zu, deren Sorten \n\nder Landwirt nachbaut. Nur diese Sortenschutzinhaber können Anspruch auf \n\ndie Beifügung der Belege über den Bezug des zertifizierten Saat- und Pflanz-\n\nguts haben, die Nr. 5 Abs. 2 der Vereinbarung vorsieht. Der Landwirt hat daher \n\nkeine Veranlassung, das hieran anknüpfende Kontrollrecht in Nr. 5 Abs. 3 Satz \n\n1 auf andere als ebendiese Sortenschutzinhaber zu beziehen. \n\n16 \n\nDaran ändert auch der in Nr. 4 der Vereinbarung vorgesehene Z-\n\nLizenzgebührenrabatt nichts. Denn auch wenn dieser sortenübergreifend ge-\n\nwährt wird, so bleibt es doch bei der Beschränkung der wechselseitigen An-\n\nsprüche auf die nachgebauten Sorten und deren Inhaber. \n\n17 \n\nDer Klägerin ist allerdings zuzugeben, dass der weitere Text der Nr. 5 \n\nAbs. 3 sowie Nr. 5 Abs. 4 gewisse Anhaltspunkte für ein weitergehendes Kon-\n\ntrollrecht enthalten. Zum einen soll die Klägerin nach Nr. 5 Abs. 3 Satz 2 be-\n\nrechtigt sein, \"die Aufzeichnungen des Landwirts im Hinblick auf den Gegen-\n\nstand dieses Vertrages und die in diesem Zusammenhang getätigten Geschäf-\n\nte\" einzusehen. Zum anderen soll der Landwirt nach Nr. 5 Abs. 4 u.a. \"Rech-\n\nnungen über Käufe von Z-Saatgut/Pflanzgut\" und ein Flächenverzeichnis vor-\n\nlegen. Da nach Nr. 5 Abs. 2 bereits der Nachbauerklärung Kopien der Belege \n\nüber den Bezug des (angegebenen) zertifizierten Saat- und Pflanzguts beizu-\n\nfügen sind, könnte dies für sich genommen dafür sprechen, dass sich die Sor-\n\ntenschutzinhaber das Recht einer umfassenden Nachprüfung einräumen las-\n\nsen wollten, in welchem Umfang der Landwirt geschützte Sorten nachgebaut \n\nhat. \n\n18 \n\nDas reicht jedoch nicht aus, um die Vereinbarung in diesem Sinne aus-\n\nzulegen. Denn sowohl das Einsichtsrecht in Nr. 5 Abs. 3 Satz 2 als auch der \n\nVorlageanspruch in Nr. 5 Abs. 4 sind auf die in Nr. 5 Abs. 3 Satz 1 vorgesehe-\n\nne Stichprobenkontrolle bezogen, die sie näher ausgestalten. Daher verbietet \n\nes sich, sie von dem Zweck zu lösen, die Richtigkeit der von dem Landwirt ge-\n\nmachten Angaben über den Nachbau bestimmter Sorten zu überprüfen. Daran \n\nändert auch der in der mündlichen Verhandlung erörterte Umstand nichts, dass \n\nder Sortenschutzinhaber, dessen Sorte in der Nachbauerklärung des Landwirts \n\nbezeichnet ist, ein Interesse daran haben mag, die gesamten Angaben zum \n\nAn- und Nachbau der betreffenden Pflanzenart zu überprüfen, wenn hiervon \n\nnach dem vereinbarten Entgeltsystem die anwendbare Gebührenstaffel oder \n\ndie zutreffende Berechnung eines etwa \n\nin Anspruch genommenen Z-\n\nLizenzgebührenrabatts abhängt. Denn auch hieraus ergibt sich nichts für das \n\nvon der Revision verfolgte Nachprüfungsrecht anderer Sortenschutzinhaber. \n\n19 \n\nIm Übrigen würde der Landwirt durch ein von dem Zweck, die Angaben \n\nzum Nachbau einer bestimmten Sorte nachzuprüfen, gelöstes Einsichts- und \n\nVorlagerecht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen \n\nbenachteiligt; eine so verstandene Regelung wäre daher - sofern ihr nicht \n\nschon Gemeinschaftsrecht entgegenstehen sollte - nach § 9 AGBGB (jetzt \n\n§ 307 Abs. 1 BGB) unwirksam. Denn da - wie noch auszuführen ist - den Inha-\n\nbern von Sortenschutzrechten, solange sie nicht über einen Anhaltspunkt dafür \n\nverfügen, dass der Landwirt eine für sie geschützte Sorte nachgebaut hat, nicht \n\neinmal ein Auskunftsanspruch zusteht, stellt es eine unangemessene Benach-\n\nteiligung des Landwirts dar, ihn einem Einsichtsrecht eines Sortenschutzinha-\n\nbers zu unterwerfen, das unabhängig davon ist, ob der Landwirt eine für diesen \n\ngeschützte Sorte nachgebaut oder auch nur hierfür geeignetes Saat- oder \n\nPflanzgut bezogen hat. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass die Klägerin \n\ndie Rechte einer Vielzahl von Sortenschutzinhabern gebündelt wahrnimmt. \n\nHierdurch verändern sich die Rechte der einzelnen Sortenschutzinhaber weder \n\ninhaltlich, noch erhält die Klägerin weitergehende Rechte, als sie den einzel-\n\nnen Sortenschutzinhabern zustehen. Als Prozessstandschafter kann die Kläge-\n\nrin vielmehr nur - mit Wirkung für und gegen die einzelnen Sortenschutzinha-\n\nber - deren jeweilige Rechte in dem Umfang geltend machen, in dem sie dem \n\neinzelnen Rechtsinhaber zustehen und auch von ihm selbst durchgesetzt wer-\n\nden könnten. \n\n20 \n\nDaher kann auch der vom Oberlandesgericht Braunschweig (Urt. v. \n\n16.12.2004 - 2 U 83/04) geteilten Erwägung der Revision nicht beigetreten wer-\n\nden, die von ihr angenommenen Pflichten des Landwirts ergäben sich bereits \n\nals Nebenpflicht \"aus der erteilten Nachbaulizenz\". Denn von einer Nachbauli-\n\nzenz kann nur insoweit gesprochen werden, als der Landwirt tatsächlich von \n\neinem ihm vom Gesetz eingeräumten, auf eine bestimmte Sorte bezogenen \n\nNachbaurecht Gebrauch macht. \n\n21 \n\n3. \n\nEbenso ohne Erfolg muss die Rüge der Revision bleiben, das Be-\n\nrufungsgericht habe zu Unrecht einen gesetzlichen, nicht auf die als nachge-\n\nbaut bezeichneten Sorten beschränkten Anspruch auf Vorlage von Nachweisen \n\nverneint. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus Art. 14 Abs. 1 lit. a Nach-\n\nbauV, noch besteht er nach deutschem Recht. \n\n22 \n\na) Wie die Revision einräumt, bezieht sich die Nachweispflicht in \n\nArt. 14 NachbauV auf dieselben Sorten, hinsichtlich deren der Landwirt nach \n\nArt. 14 Abs. 3 sechster Spiegelstrich GemSortV Informationen übermitteln \n\nmuss. Die Informationspflicht besteht jedoch nur für diejenigen Sorten, für die \n\nder Sortenschutzinhaber über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass sie von dem \n\nLandwirt nachgebaut worden sind oder nachgebaut werden sollen. Insoweit gilt \n\nnichts anderes als für die Informationspflicht des Aufbereiters (Sen.Urt. v. \n\n30.3.2005 - X ZR 191/03, GRUR 2005, 668 - Aufbereiter). \n\n23 \n\nNach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-\n\nschaften \n\nin der Rechtssache Schulin gegen Saatgut-Treuhand (Urt. v. \n\n10.4.2003 - C-305/00, Slg. 2003, I 3525 = GRUR 2003, 868) kann Art. 14 Abs. \n\n3 GemSortV nicht dahin ausgelegt werden, dass er dem Inhaber des gemein-\n\nschaftlichen Schutzes für eine Pflanzensorte das Recht gibt, die in diesen Be-\n\nstimmungen vorgesehenen Auskünfte von einem Landwirt zu verlangen, wenn \n\ner nicht über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass der Landwirt zu Vermehrungs-\n\nzwecken im Feldanbau in seinem eigenen Betrieb das Ernteerzeugnis verwen-\n\ndet oder verwenden wird, das er in seinem eigenen Betrieb durch Anbau von \n\nVermehrungsgut einer geschützten Sorte gewonnen hat. Der Gerichtshof hat \n\ndamit die Vorlagefrage des Oberlandesgerichts Frankfurt verneint, ob die Vor-\n\nschrift dahin auszulegen sei, dass der Inhaber einer geschützten Sorte von \n\njedem Landwirt die in den genannten Vorschriften geregelten Auskünfte unab-\n\nhängig davon verlangen könne, ob irgendwelche Anhaltspunkte dafür bestün-\n\nden, dass der Landwirt überhaupt eine Benutzungshandlung nach Art. 13 Abs. \n\n2 in Bezug auf die fragliche Sorte vorgenommen oder die fragliche Sorte - zu-\n\nmindest - sonst in seinem Betrieb verwendet habe oder dies beabsichtige. In \n\nÜbereinstimmung damit, dass der Informationsanspruch jeweils dem Inhaber \n\nder einzelnen Sorte zusteht, hat der Gerichtshof zu Art. 8 NachbauV ausdrück-\n\nlich darauf hingewiesen, dass die Vorschrift nur auf den betreffenden Sorten-\n\nschutzinhaber und den betreffenden Landwirt abstelle (Rdn. 61); es ist eine \n\nRechtsbeziehung zwischen dem Landwirt und dem Sortenschutzinhaber erfor-\n\nderlich (Rdn. 59). Dementsprechend sind auch die nachfolgenden Aussagen \n\nauf die individuelle Rechtsposition des Inhabers des einzelnen Sortenschutz-\n\nrechts bezogen: Da es zum einen für den Sortenschutzinhaber schwierig sei, \n\nseinen Auskunftsanspruch durchzusetzen, weil die Untersuchung einer Pflanze \n\nnicht die Feststellung ermögliche, ob sie durch Verwendung des Ernteerzeug-\n\nnisses oder durch den Erwerb von Saatgut gewonnen worden sei, und zum \n\nanderen die jeweiligen legitimen Interessen des Pflanzenzüchters und des \n\nLandwirts geschützt werden müssten, müsse der Sortenschutzinhaber berech-\n\ntigt sein, von einem Landwirt Auskünfte zu verlangen, sobald er über einen An-\n\nhaltspunkt dafür verfüge, dass dieser von der Ausnahmeregelung des Art. 14 \n\nAbs. 1 Gebrauch mache (Rdn. 63). Da ein solcher Anhaltspunkt genügt, ist \n\nauch die in Art. 8 Abs. 2 lit. b vorgesehene Information darüber, ob der Land-\n\nwirt eine Sorte überhaupt nachgebaut hat, entgegen der Auffassung der Revi-\n\nsion keineswegs sinnlos (Rdn. 64). Schließlich verdeutlichen die Aussagen des \n\nGerichtshofs zu den dem Sortenschutzinhaber möglichen Vorkehrungen gegen \n\neine Aushöhlung seiner Rechte den sortenbezogenen Ansatz der Verordnung. \n\nDer Gerichtshof weist nämlich darauf hin, dass es dem Sortenschutzinhaber \n\nmöglich sein müsse, Vorkehrungen dafür zu treffen, dass er über Namen und \n\nAnschrift der Landwirte verfüge, die Vermehrungsmaterial einer seiner ge-\n\nschützten Pflanzensorten erwürben (Rdn. 66). Die anschließende Feststellung, \n\ndass der Sortenschutzinhaber, wenn er die gebührenden Vorkehrungen treffe, \n\neinen Anhaltspunkt dafür erhalten könne, dass ein Landwirt von dieser Aus-\n\nnahmeregelung Gebrauch gemacht habe, und bei diesem die relevanten Infor-\n\nmationen einholen könne (Rdn. 70), sind sinnvoll nur auf diejenigen Sorten zu \n\nlesen, bei der die erforderlichen Anhaltspunkte vorliegen. \n\n24 \n\nBestätigt wird dieses Verständnis durch das Urteil des Gerichtshofs vom \n\n14. Oktober 2004 (C-336/02, GRUR 2005, 236 - Saatgut-Treuhand/Brange-\n\nwitz). Denn dort nimmt der Gerichtshof die Wertungen aus Rdn. 63 des Urteils \n\n\"Schulin\" wörtlich und unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Randnum-\n\nmer auf und leitet aus ihnen ab, dass der Sortenschutzinhaber berechtigt sein \n\nmüsse, von einem Aufbereiter Auskünfte über eine seiner geschützten Sorten \n\nzu verlangen, sobald er über einen Anhaltspunkt dafür verfüge, dass dieser \n\ndas durch Anbau von Vermehrungsgut dieser Sorte gewonnene Ernteerzeugnis \n\nzum Zweck des Anbaus aufbereitet habe oder aufzubereiten beabsichtige \n\n(Rdn. 53). \n\n25 \n\nDa das Berufungsgericht - von der Revision unangegriffen - die notwen-\n\ndigen Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte andere als die von ihm angege-\n\nbenen Sorten nachgebaut hat oder dies beabsichtigt, nicht festgestellt hat, hat \n\nes insoweit zu Recht einen Auskunftsanspruch und damit auch einen Anspruch \n\nauf Vorlage von Nachweisen verneint. \n\n26 \n\nb) \n\nSoweit die Klägerin den entsprechenden Anspruch auf deutsche \n\nSortenschutzrechte stützt, gilt im Ergebnis nichts anderes. Denn der Aus-\n\nkunftsanspruch nach § 10a Abs. 6 SortG besteht nur gegenüber Landwirten, \n\ndie von der Möglichkeit des Nachbaus Gebrauch machen, und ist damit gleich-\n\nfalls sortenbezogen (Sen.Urt. v. 30.3.2005 - X ZR 191/03, GRUR 2005, 668 \n\n- Aufbereiter). \n\n27 \n\n4. \n\nOb aus den zu 2 angesprochenen Erwägungen der Nachprü-\n\nfungsanspruch des einzelnen Sortenschutzinhabers über die Angaben hinaus-\n\nreichen kann, die der Landwirt gerade zu der in der Nachbauerklärung be-\n\nzeichneten Sorte gemacht hat, bedarf im vorliegenden Rechtsstreit keiner Ent-\n\nscheidung. Denn die Revision wendet sich ausschließlich dagegen, dass das \n\nBerufungsgericht die Klage insoweit abgewiesen hat, als die Klägerin die ihr \n\nzuerkannten Nachweise über die von dem Beklagten in seinen Nachbauerklä-\n\nrungen angeführten Sorten hinaus \"für weitere Sorten aus ihrem Sortenver-\n\nzeichnis fordert\". Den sachlichen Umfang der Verurteilung, auf die das Beru-\n\nfungsgericht zugunsten der Inhaber der in seiner Urteilsformel bezeichneten \n\nSorten erkannt hat, beanstandet die Revision nicht und könnte sie auch nicht \n\nmit Erfolg beanstanden, da das Berufungsurteil insoweit dem Berufungsantrag \n\nder Klägerin entspricht. Ein etwaiger weitergehender Anspruch der einzelnen \n\nSortenschutzinhaber erstreckte sich jedenfalls nicht auf das gesamte Saat- und \n\nPflanzgut des Beklagten, der sowohl verschiedene Getreidearten als auch Fut-\n\ntererbsen, Ackerbohnen und Kartoffeln angebaut hat. Er ist daher im Beru-\n\nfungsantrag auch nicht als Minus enthalten, und die Revision zeigt auch nicht \n\nauf, dass die Klägerin ihn der Sache nach in den Tatsacheninstanzen geltend \n\ngemacht hätte. \n\nMelullis \n\nScharen \n\nKeukenschrijver \n\nMühlens \n\nMeier-Beck \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.01.2004 - 4 a O 214/03 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.10.2004 - I/2 U 18/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_170-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-13/x-zr-170-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_170-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_170-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-13/x-zr-170-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_170-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:00:16.672972+00:00"}}