{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_169-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2006-05-16","aktenzeichen":"X ZR 169/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"PatG § 9; GebrMG § 11 Verkündet am: 16. Mai 2006 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Kunststoffbügel a) Das Vorstellen eines schutzrechtsverletzenden Gegenstandes zum Zweck der Aufnahme in die Listung eines Handelsunternehmens ist auch dann ein an das Handelsunternehmen gerichtetes Anbieten im Sinne der § 9 PatG und § 11 GebrMG, wenn durch die Listung Lieferanten des Handelsunter- nehmens dazu veranlasst werden, solche Gegenstände nachzufragen und für ihre Lieferungen insbesondere auch an Verkaufshäuser des Handelsun- ternehmens in Deutschland zu verwenden. PatG §§ 9, 139 Abs. 2; GebrMG §§ 11, 24 Abs. 2 b) Die Schadensersatzpflicht für die Benutzungsform des Anbietens umfasst auch den Schaden, der dem Schutzrechtsinhaber infolge von schutzrechts- verletzenden Lieferungen Dritter entsteht, die durch die schutzrechtsverlet- zende Angebotshandlung adäquat und zurechenbar verursacht worden sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 169/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nja \nBGHZ: \n\nPatG § 9; GebrMG § 11 \n\nVerkündet am: \n16. Mai 2006 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nKunststoffbügel \n\na) Das Vorstellen eines schutzrechtsverletzenden Gegenstandes zum Zweck \nder Aufnahme in die Listung eines Handelsunternehmens ist auch dann ein \nan das Handelsunternehmen gerichtetes Anbieten im Sinne der § 9 PatG \nund § 11 GebrMG, wenn durch die Listung Lieferanten des Handelsunter-\nnehmens dazu veranlasst werden, solche Gegenstände nachzufragen und \nfür ihre Lieferungen insbesondere auch an Verkaufshäuser des Handelsun-\nternehmens in Deutschland zu verwenden. \n\nPatG §§ 9, 139 Abs. 2; GebrMG §§ 11, 24 Abs. 2 \n\nb) Die Schadensersatzpflicht für die Benutzungsform des Anbietens umfasst \nauch den Schaden, der dem Schutzrechtsinhaber infolge von schutzrechts-\nverletzenden Lieferungen Dritter entsteht, die durch die schutzrechtsverlet-\nzende Angebotshandlung adäquat und zurechenbar verursacht worden sind. \n\nBGH, Urt. v. 16. Mai 2006 - X ZR 169/04 - OLG Düsseldorf \nLG Düsseldorf \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2006 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, \n\nAsendorf und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Teilurteil des 2. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Oktober 2004 im Ur-\n\nteilsspruch III, erster Absatz aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDie Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil des Berufungs-\n\ngerichts vorbehalten. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin war Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters 89 02 362 \n\n(Klagegebrauchsmuster), das einen Wäschebügel aus Kunststoff betrifft. Nach-\n\ndem das Klagegebrauchsmuster durch Zeitablauf am 28. Februar 1997 erlo-\n\nschen ist, begehrt sie noch, die Beklagte zur Rechnungslegung zu verurteilen \n\nund ihre Pflicht zum Schadensersatz festzustellen. \n\n2 \n\nSchutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in der im Löschungsver-\n\nfahren vor dem Bundespatentgericht für schutzfähig erachteten Fassung lautet: \n\nWäschebügel aus Kunststoff, insbesondere Polystyrol, dessen \n\nQuerschnitt doppel-T-förmig ist und eine vertikale Stegwand (3), \n\neinen Obergurt (4) und einen Untergurt (5) aufweist und an des-\n\nsen Bügelenden (6, 7) zur Aufnahme des Bundes von Unterhosen \n\nnach unten gerichtete Klemmen angeordnet sind, die sich aus je \n\neinem im Wesentlichen starren Widerlagerteil (8) und einer ein-\n\nstückig damit verbundenen federnden Zunge (9) zusammenset-\n\nzen, wobei der Spalt (11) zwischen Widerlagerteil (8) und Zun-\n\nge (9) zum leichten Einführen eines einzuklemmenden Wäsche-\n\nteils trichterartig erweitert ist, \n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die federnde Zun-\n\nge (9) mit dem Widerlagerteil (8) über einen im Wesentlichen frei-\n\nliegenden, am Spalt (11) unterbrochenen Kunststoffring (10) ver-\n\nbunden ist, dessen Querschnitt um mindestens 100 %, vorzugs-\n\nweise 200 % größer ist als der Querschnitt des Ober- oder Unter-\n\ngurtes (4, 5) des Wäschebügels, und der die Zunge (9) mit Vor-\n\nspannung gegen das Widerlagerteil (8) drückt. \n\n3 \n\nDie Beklagte gehört zur weltweit tätigen K. /B. -Gruppe. Sie stellt \n\nWäschebügel her und vertreibt sie. Die Beklagte stellte im Dezember 1993 ei-\n\nnen Bügel XXX dem Textilhandelsunternehmen C. vor, der daraufhin unter \n\nHinweis auf \"K. /. \" als ausschließlicher Bezugsquelle in die Listung \n\nvon C. aufgenommen wurde. Um C. beliefern zu können, müssen die Wä- \n\nschehersteller ihre Ware auf gelistete Bügel hängen. Die Wäschehersteller fra-\n\ngen deshalb bei den auf ihrem jeweiligen regionalen Markt tätigen Bügelherstel-\n\nlern entsprechende Bügel nach. Die Beklagte hat vorgetragen, der Bügel XXX \n\nsei 1989 von der schwedischen K. & C. Aktiebolag entwickelt und \n\nzum Patent angemeldet worden, woraufhin Konstruktion und Herstellungs-\n\nKnow-how den \n\njeweiligen Unternehmen der K. /B. -Gruppe vermittelt \n\nwurden. \n\n4 \n\nDie Klägerin macht geltend, die Beklagte habe während der Schutzdauer \n\ndes Klagegebrauchsmusters Wäschebügel hergestellt und vertrieben, die von \n\nder Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch machten. Sie hat dazu zu-\n\nnächst auf einen als Anlage 6 überreichten Bügel verwiesen. Das Landgericht \n\nhat auf die Anträge auf Rechnungslegung und Feststellung der Schadenersatz-\n\npflicht antragsgemäß erkannt. \n\n5 \n\nDer Berufung der Beklagten hat sich die Klägerin mit dem Ziel ange-\n\nschlossen, die Verurteilung der Beklagten zur Rechnungslegung und zum \n\nSchadensersatz auf eine Vielzahl weiterer, näher bezeichneter und vorgelegter \n\nWäschebügel zu erstrecken. Die Klägerin hat vorgetragen, die Wäschebügel im \n\nRecycling-Müll deutscher Verkaufshäuser von C. im Sommer/Herbst 1996 \n\ngefunden zu haben. Die Beklagte hat eingeräumt, dass Wäschebügel mit der \n\nTypenbezeichnung XXX , die in der linken unteren Nase (im sogenannten \n\nFormnest) eine der Nummern 10 bis 13 aufweisen, von ihr stammen. \n\n6 \n\nDie Klägerin hat vorgetragen, die angegriffenen Bügel mit den Formnes-\n\ntern 20 bis 23 seien von der K. /B. Srl in Italien hergestellt worden, dieje- \n\nnigen mit den Formnestern 15 bis 18 von der K. /B. Ltd. in Hongkong \n\nund diejenigen mit den Formnestern 7 und 8 von einer K. /B. -Lizenz- \n\nnehmerin in Indonesien. \n\n7 \n\nNachdem die Klägerin ihre Klage beim Landgericht Düsseldorf einge-\n\nreicht hatte, hat die Beklagte im Dezember 1996 gegenüber C. eine Freistel- \n\nlungserklärung für gegen C. wegen Verletzung des Klagegebrauchsmusters \n\nerhobene Ansprüche abgegeben. Nach bestrittenem Vortrag der Beklagten soll \n\nsich diese Freistellungserklärung nur auf von ihr hergestellte, mit der Klage an-\n\ngegriffene Bügel beziehen. \n\n8 \n\nDurch das angefochtene Teilurteil hat das Berufungsgericht der Klage \n\nhinsichtlich der Wäschebügel mit dem Formnest 12 stattgegeben. Die Ent-\n\nscheidung über die Ansprüche hinsichtlich der von der Beklagten hergestellten \n\nWäschebügel mit den Formnestern 10, 11 und 13 hat es dem Schlussurteil vor-\n\nbehalten. Die Ansprüche der Klägerin wegen Wäschebügeln mit den Formnes-\n\ntern 3 D, 4 D, 5 bis 8, 14 bis 18 und 20 bis 23 hat das Berufungsgericht abge-\n\nwiesen. \n\n9 \n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Kläge-\n\nrin, die in dem Teilurteil ausgesprochene teilweise Klageabweisung aufzuheben \n\nund die Beklagte auch hinsichtlich der dort genannten Bügel zu verurteilen. Die \n\nBeklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n10 \n\n11 \n\nDie Revision hat Erfolg und führt im Umfang der Aufhebung zur Zurück-\n\nverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. \n\nHinsichtlich der Bügel mit den Formnestern 3 D, 4 D, 5 bis 8, 14 bis 18 \n\nund 20 bis 23, die allein Gegenstand der Revision sind, hat es das Berufungs-\n\ngericht offen gelassen, ob sie das Klagegebrauchsmuster verletzen und wäh-\n\nrend dessen Laufzeit nach Deutschland geliefert worden sind. Es hat die Klage \n\ninsoweit schon deshalb abgewiesen, weil weder eigene Benutzungshandlungen \n\nder Beklagten vorlägen noch eine Haftung der Beklagten für Benutzungshand-\n\nlungen Dritter als Anstifter oder Gehilfe anzunehmen sei. Das hält revisions-\n\nrechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n12 \n\n1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass das Vorstellen \n\neines gebrauchsmusterverletzenden Bügels zum Zweck der Aufnahme in die \n\nListung des Handelshauses C. ein Anbieten i.S. von § 11 GebrMG ist. Denn \n\ndurch die Listung werden die Wäschelieferanten von C. dazu veranlasst, Bü- \n\ngel des gelisteten Typs nachzufragen und für ihre Lieferungen insbesondere \n\nauch an deutsche Verkaufshäuser von C. zu verwenden. Zwar könnte je \n\nnach den Umständen des Einzelfalls eine Benutzung des deutschen \n\nGebrauchsmusters ausscheiden, wenn die Listung ausdrücklich und eindeutig \n\nauf Lieferungen der Bügel zur Benutzung im Ausland beschränkt wäre. Daran \n\nfehlt es aber. Wie in § 9 PatG umfasst der Begriff des \"Anbietens\" auch in § 11 \n\nGebrMG vorbereitende Handlungen, die das Zustandekommen eines späteren \n\nGeschäfts über einen unter Schutz stehenden Gegenstand ermöglichen oder \n\nfördern sollen, das die Benutzung dieses Gegenstands einschließt. Nicht an-\n\nders als das Verteilen eines Werbeprospekts ist die Listung dazu bestimmt und \n\ngeeignet, Interesse an dem gelisteten Gegenstand zu wecken und diesen \n\nbetreffende Geschäftsabschlüsse zu ermöglichen (vgl. Sen.Urt. v. 16.09.2003 \n\n- X ZR 179/02, GRUR 2003, 1031, 1032 - Kupplung für optische Geräte). Etwas \n\nanderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Senats vom 18.12.1969 \n\n(X ZR 52/67, GRUR 1970, 358, 359 - Heißläuferdetektor). Dort hat der Senat \n\nausgeführt, die Ausstellung patentgeschützter Gegenstände auf einer Leis-\n\ntungsschau, die einen Überblick über den Stand der Technik auf einem be-\n\nstimmten Gebiet gebe und nicht den Charakter einer Verkaufsausstellung habe, \n\nreiche nicht schlechthin für die Annahme einer schutzrechtsverletzenden Be-\n\nnutzung aus. Abgesehen davon, daß die Verneinung einer Benutzung danach \n\nnur auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Ein-\n\nzelfalls möglich ist, ist die hier zu beurteilende Listung schon deshalb nicht mit \n\nder Teilnahme an einer Leistungsschau vergleichbar, weil die Wäschelieferan-\n\nten verpflichtet sind, die gelisteten Bügel für Lieferungen an C. zu benutzen, \n\nund es fernliegt, die Listung als Überblick über den Stand der Technik auf dem \n\nGebiet der Bügelfabrikation aufzufassen. \n\n13 \n\n2. Das Berufungsgericht meint jedoch, in dem Bemühen der Beklagten \n\num die Listung bei C. sei nur ein Anbieten entsprechender Produkte der Be- \n\nklagten und nicht ein Anbieten solcher Produkte aller Unternehmen des K. / \n\nB. -Konzerns zu sehen. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläge- \n\nrin habe nicht im Einzelnen dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die Be-\n\nklagte bei der Listung im Namen und in Vollmacht der gesamten K. /B. - \n\nGruppe gehandelt habe und dass sich die Listung nicht nur auf Produkte aus \n\ndem Hause der Beklagten bezogen habe, sondern ganz generell auf ein \"derar-\n\ntiges Produkt\", sofern es nur von einem Unternehmen des K. /B. - \n\nKonzerns stamme. Das Berufungsgericht verweist in diesem Zusammenhang \n\ndarauf, dass die Gesellschaften der K. /B. -Gruppe nach dem Vortrag der \n\nBeklagten völlig selbständig seien und eigenverantwortlich produzierten. Auch \n\ndie von der Beklagten gegenüber C. abgegebene Freistellungserklärung ge- \n\nbe für ein Handeln der Beklagten mit Wirkung für andere Konzerngesellschaften \n\nnichts her, da insoweit von dem Vortrag der Beklagten auszugehen sei, die \n\nFreistellungserklärung beziehe sich nur auf von ihr hergestellte, mit der Klage \n\nangegriffene Bügel. \n\n14 \n\na) Mit diesen Ausführungen hat das Berufungsgericht den Tatbestand \n\ndes \"Anbietens\" in § 11 GebrMG zu eng ausgelegt und den Prozessstoff nicht \n\nerschöpft. Das \"Anbieten\" ist eine selbständige Benutzungsform (vgl. BGH, Urt. \n\nv. 06.07.1954 - I ZR 166/52, GRUR 1955, 87, 89 - Bäckereimaschine; Sen.Urt. \n\nv. 28.05.1968 - X ZR 42/66, GRUR 1969, 35, 36 - Europareise). Es ist deshalb \n\nohne Bedeutung, wenn der Anbieter die angebotene Ausführungsform nicht \n\nselbst herstellt, sondern von Dritten bezieht. Im Interesse des nach dem Geset-\n\nzeszweck gebotenen effektiven Rechtsschutzes für den Schutzrechtsinhaber ist \n\nder Begriff des Anbietens im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen. Entscheidend \n\nist, ob eine im Inland begangene Handlung nach ihrem objektiven Erklärungs-\n\ngehalt einen schutzrechtsverletzenden Gegenstand der Nachfrage zur Verfü-\n\ngung stellt. Ebensowenig wie das Anbieten im Sinne des Gebrauchsmuster- \n\nund Patentgesetzes ein Angebot i.S. des § 145 BGB voraussetzt, ist es deshalb \n\nerforderlich, dass der Anbietende bevollmächtigt oder beauftragt ist, für den \n\nAbschluss von Geschäften über den schutzrechtsverletzenden Gegenstand mit \n\nDritten zu werben. Unerheblich ist auch, ob sich das Anbieten auf Gegenstände \n\nbezieht, die von einem dritten Unternehmen auf die infolge des Anbietens gene-\n\nrierte Nachfrage hin erst noch hergestellt werden müssen. Denn die Beeinträch-\n\ntigung der Interessen des Schutzrechtsinhabers ist dabei nicht geringer als \n\nbeim Anbieten bereits hergestellter Gegenstände. \n\n15 \n\nb) Auf der Grundlage des Berufungsurteils ist für die revisionsrechtliche \n\nBeurteilung davon auszugehen, dass die Beklagte den Bügel XXX im Dezem- \n\nber 1993 bei C. vorgestellt hat. Wie von der Beklagten beabsichtigt, wurde er \n\ndaraufhin in die Listung von C. aufgenommen. Dies erfolgte in der Listung \n\ngemäß Anlage Ax 16 b mit dem Hinweis auf \"K. /B. \" als alleinige \n\nBezugsquelle, wobei sich diese englischsprachige Listung nicht nur an deut-\n\nsche Wäschelieferanten richtete und keinen Bezug zu einem bestimmten Un-\n\nternehmen der K. /B. -Gruppe, etwa der Beklagten, aufwies. Eine Be- \n\nschränkung auf Bügel mit bestimmten Formnestangaben ist der Listung \n\nebensowenig zu entnehmen. Die Wäschelieferanten von C. im In- und Aus- \n\nland, insbesondere auch in Asien, wurden infolge der Listung unter Angabe von \n\n\"K. /B. \" als alleiniger Bezugsquelle dazu veranlasst, Bügel XXX für \n\nC. nicht etwa nur bei der Beklagten, sondern bei beliebigen Unternehmen der \n\nK. /B. -Gruppe nachzufragen, also auch bei den Schwestergesellschaften \n\nder Beklagten und den als Teil der Gruppe auftretenden Lizenznehmern des \n\nKonzerns. Diese Gruppenunternehmen waren für die Bügel XXX lieferfähig, da \n\nihnen das entsprechende Herstellungs-Know-how - wie auch die Beklagte \n\nwusste - zugänglich war. Damit hat die Beklagte nicht nur angeboten, selbst an \n\nC. \"K. /B. \"-Bügel XXX zu \n\nliefern. Sie hat durch \n\nihr Einverständnis \n\nmit der Listung C. ebenfalls erklärt, dass die anderen Unternehmen der K. \n\n /B. -Gruppe die Wäschelieferanten von C. mit Bügeln XXX für C. be- \n\nliefern könnten. Die Beklagte hat C. damit auch eine Belieferung mit Bü-\n\ngel XXX durch die anderen Unternehmen der K. /B. -Gruppe im Sinne \n\nvon § 11 Abs. 1 GebrMG angeboten. \n\n16 \n\nc) Das Berufungsgericht ist zwar der Auffassung, dass Bügel vom \n\nTyp XXX nicht zwangsläufig das Klagegebrauchsmuster verletzen mussten, \n\nsondern auch Ausführungsformen möglich waren, die nicht alle Merkmale die-\n\nses Schutzrechts verwirklichten. Hierauf kommt es jedoch nicht an, um den Er-\n\nklärungsinhalt des Lieferangebots der Beklagten zu bestimmen. Die Beklagte \n\nhat C. unter anderem einen Bügel XXX mit der Formnestangabe 12 zur Lis- \n\ntung vorgestellt. Bezüglich dieses Bügels hat das Berufungsgericht in dem nicht \n\nangefochtenen Teil seiner Entscheidung festgestellt, dass er das Gebrauchs-\n\nmuster der Klägerin verletzt. Das zeigt, dass der Bügeltyp XXX auch ge- \n\nbrauchsmusterverletzende Ausführungsformen einschloss. Da die Listung nicht \n\nauf solche Ausführungsformen beschränkt war, die das Gebrauchsmuster nicht \n\nverletzten, bezog sie sich auch auf Verletzungsformen des Bügels XXX . \n\n17 \n\n3. Die Beklagte handelte hinsichtlich der Verletzung des Gebrauchsmus-\n\nters der Klägerin auch jedenfalls fahrlässig. Nach den Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts konnte die Beklagte als Fachunternehmen die Gebrauchsmuster-\n\nverletzung durch Herstellung und Vertrieb der von ihr hergestellten Wäschebü-\n\ngel mit Formnest 12 zumindest erkennen. Dann konnte sie aber auch erkennen, \n\ndass die Listung des Bügels XXX und das in dieser enthaltene Lieferangebot \n\ngebrauchsmusterverletzende Ausführungsformen umfasste. \n\n18 \n\n4. Da die Beklagte mindestens fahrlässig Bügel angeboten hat, die das \n\nGebrauchsmuster der Klägerin verletzten, ist sie der Klägerin gemäß §§ 24 \n\nAbs. 2, 11 Abs. 1 GebrMG dem Grunde nach zum Ersatz des aus dieser \n\nGebrauchsmusterverletzung entstandenen Schadens verpflichtet. Soweit es zur \n\nBezifferung des Schadensersatzanspruchs der Klägerin erforderlich ist, steht ihr \n\nauch ein Anspruch auf Rechnungslegung gegen die Beklagte zu. \n\n19 \n\na) Ein die Beklagte nach § 24 Abs. 2 GebrMG zum Ersatz verpflichtender \n\nSchaden wird im Streitfall allerdings nur in Betracht kommen, soweit es infolge \n\nder von der Beklagten veranlassten Listung tatsächlich in der Beklagten zure-\n\nchenbarer Weise zu Lieferungen gebrauchsmusterverletzender Bügel an deut-\n\nsche Filialen von C. gekommen ist. Das unberechtigte Anbieten eines ge- \n\nschützten Gegenstands ist zwar eine eigenständige Benutzungsform, an die \n\nsich gemäß § 24 Abs. 2 GebrMG eine selbständige Schadensersatzpflicht \n\nknüpft. Typischerweise entsteht dem Rechtsinhaber durch das unberechtigte \n\nAnbieten als solches jedoch noch kein Schaden. Allerdings wird ein Schaden \n\nbei ihm jedenfalls dann eintreten, wenn es infolge des Anbietens tatsächlich zu \n\nGeschäftsabschlüssen oder Lieferungen kommt, die den geschützten Gegens-\n\ntand betreffen. Da der dem Rechtsinhaber durch solche Lieferungen entstande-\n\nne Schaden durch die gebrauchsmusterverletzende Angebotshandlung adäquat \n\nund zurechenbar verursacht ist, wird er von der Ersatzpflicht des anbietenden \n\nVerletzers umfasst. Anderenfalls würde die Schadensersatzpflicht für die Be-\n\nnutzungsform des Anbietens auch in der Praxis häufig leer laufen, obwohl auf \n\ndas Anbieten grundsätzlich auch andere als durch Lieferungen entstandene \n\nSchäden zurückzuführen sein können. \n\n20 \n\nb) Die Ansprüche der Klägerin und damit auch ihr Anspruch auf Rech-\n\nnungslegung können sich damit nur auf solche Ausführungsformen des Bü-\n\ngels XXX beziehen, die das Klagegebrauchsmuster verletzen. Sie sind zudem \n\nbereits durch den Antrag der Klägerin zutreffend begrenzt auf Bügel, die von \n\nUnternehmen der K. /B. -Gruppe (einschließlich deren Lizenznehmern) \n\nhergestellt und an Unternehmen des C. -Konzerns in Deutschland geliefert \n\nwurden. Denn der territoriale Geltungsbereich eines deutschen Gebrauchsmus-\n\nters ist auf das Bundesgebiet beschränkt. \n\n21 \n\nc) Das Berufungsgericht hat bislang noch keine Feststellungen dazu ge-\n\ntroffen, aus welchem Unternehmen die Bügel mit den Formnestern 7, 8, 15 bis \n\n18 und 20 bis 23 stammen. \n\n22 \n\naa) Die Klägerin macht geltend, die Bügel mit den Formnestern 20 bis 23 \n\nstammten von der K. /B. Srl in Italien und diejenigen mit den Formnes- \n\ntern 15 bis 18 von der K. /B. Ltd. in Hongkong. Sollte dies zutreffen, setz- \n\nten die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin hinsichtlich dieser Bügel \n\nweiter voraus, dass die entsprechenden Ausführungsformen tatsächlich das \n\nKlagegebrauchsmuster verletzten und dass sie während dessen Geltungsdauer \n\nan deutsche C. -Filialen geliefert wurden. Auch hierzu fehlen bislang Feststel- \n\nlungen des Berufungsgerichts. Sollten die fraglichen Bügel, wie die Klägerin \n\nunter Beweisantritt (GA II 249, Zeugnis S. und H. ) vorträgt, bei \n\ndeutschen Verkaufshäusern von C. als Recycling-Müll angefallen sein, könn- \n\nte die Lebenserfahrung allerdings den Schluss nahelegen, dass diese Bügel \n\nauch in den deutschen Verkaufsstätten von C. benutzt wurden. \n\n23 \n\nbb) Hinsichtlich der Bügel mit den Formnestern 7 und 8 trägt die Klägerin \n\nvor, sie seien von einer K. /B. Lizenznehmerin in Indonesien produziert \n\nworden. Auch insoweit wird das Berufungsgericht eigene Feststellungen zur \n\nHerkunft der Bügel zu treffen haben. Es wird dabei aufklären müssen, ob Li-\n\nzenznehmer von K. /B. im Allgemeinen oder jedenfalls konkret der indo- \n\nnesische Lizenznehmer ebenso wie die Schwestergesellschaften der Beklagten \n\nBügel XXX herstellen durften. Schließlich sind auch bezüglich der Bügel mit \n\nden Formnestern 7 und 8 bislang keine Feststellungen dazu getroffen, ob sie \n\ndas Klagegebrauchsmuster verletzten und in Deutschland während der Gel-\n\ntungsdauer des Gebrauchsmusters benutzt wurden. \n\n24 \n\nd) Hinsichtlich der Bügel mit den Formnestern 3 D, 4 D, 5, 6 und 14 hat \n\ndas Berufungsgericht die Klage abgewiesen, weil die Klägerin versäumt habe, \n\ndarzulegen und unter Beweis zu stellen, von welchem Unternehmen oder wel-\n\nchem Lizenznehmer des K. /B. -Konzerns diese Bügel hergestellt worden \n\nsein sollen. Vielmehr habe die Klägerin die Behauptung der Beklagten, die Bü-\n\ngel mit der Kennzeichnung \"4 D\" seien ein Plagiat, lediglich als unglaubwürdig \n\nzurückgewiesen (BU 35) und hinsichtlich der Bügel mit den Formnestern 3 D, 5, \n\n6 und 14 nur allgemein die Vermutung geäußert, sie stammten von einer der \n\n\"K. -Gesellschaften\" (BU 36 u.). Bezüglich dieser Bügel habe die Klägerin \n\nalso keine Benutzungshandlungen der Beklagten dargelegt. \n\n25 \n\nEs trifft zu, dass die Beklagte eine Benutzungshandlung in Form des An-\n\nbietens nur bezüglich Bügeln von Unternehmen der K. /B. -Gruppe oder \n\ngegebenenfalls deren Lizenznehmern vorgenommen hat. Die Listung bei C. \n\nbezog sich auf den Bügel XXX von K. (vgl. BU 36 u.). Lieferanten von Bü- \n\ngeln, die diese Angabe nicht zu Recht führen, sind von der Listung nicht erfasst. \n\nDie Listung schloss daher \"Plagiate\" Dritter nicht ein. Das Berufungsgericht hat \n\nin diesem Zusammenhang aber den Sachvortrag der Parteien nicht ausge-\n\nschöpft. Aus der als Anlage Ax 16 b vorgelegten Listung von C. ergibt sich, \n\ndass Bügel XXX ausschließlich von Unternehmen der Gruppe K. /B. \n\nzu beziehen waren. Das spricht jedenfalls zunächst dafür, dass im Recycling-\n\nmüll von C. aufgefundene Bügel vom Typ XXX aus dem K. -Konzern \n\nstammen. Die Klägerin hat vorgetragen, dass alle diese Bügel mit dem einge-\n\nprägten Firmennamen \"K. \" und der Bezeichnung \"Artikel XXX \" versehen \n\nseien. Sie hat zutreffend auch darauf hingewiesen, dass die nahezu durchlau-\n\nfende Nummerierung der Formnester der bekannt gewordenen Bügel von 1 bis \n\n23 für deren Herkunft aus einem Konzern spricht. Unter Berücksichtigung die-\n\nser Umstände wird das Berufungsgericht die Herkunft dieser Bügel aus der K. \n\n /B. -Gruppe einschließlich deren Lizenznehmern erneut zu prüfen haben. \n\n26 \n\ne) Das Berufungsgericht wird zudem zu berücksichtigen haben, dass \n\nTreu und Glauben auch im Patent- und Gebrauchsmusterverletzungsprozess \n\neine Erleichterung der Beweisführung für die beweisbelastete Partei gebieten \n\nkönnen. Dies gilt namentlich für die Spezifizierung von Tatsachen, wenn und \n\nsoweit diese der mit der Beweisführung belasteten Partei nicht oder nur unter \n\nunverhältnismäßigen Erschwerungen zugänglich sind, während ihre Offenle-\n\ngung für den Gegner ohne weiteres möglich und zumutbar erscheint (Sen.Urt. \n\nv. 30.09.2003 - X ZR 114/00, GRUR 2004, 268 - Blasenfreie Gummibahn II; v. \n\n22.11.2005 - X ZR 81/01, GRUR 2006, 313, 315 - Stapeltrockner). Ein solcher \n\nSachverhalt liegt hier jedenfalls hinsichtlich der Bezeichnungspraxis mit Form-\n\nnest-Nummern in der K. /B. -Gruppe vor. Zu dem Bügel mit der Kenn- \n\nzeichnung \"4 D\" hat die Beklagte lediglich vorgetragen, eine Kennzeichnung \"D\" \n\ngebe es in der K. /B. -Gruppe nicht (BU 35 a)). Nachdem die Klägerin \n\ndiese Behauptung als unsubstantiiert und unglaubwürdig bestritten hatte, hätte \n\ndas Berufungsgericht prüfen müssen, ob der Beklagten abverlangt werden \n\nkonnte, die Formnest-Kennzeichnung in der K. /B. -Gruppe und die von \n\nden verschiedenen Schwestergesellschaften und Lizenznehmern tatsächlich \n\nverwendeten Formnester für Bügel des Typs XXX im Einzelnen zu erläutern. \n\nDenn die Klägerin war zu einer entsprechenden Darlegung nicht in der Lage. \n\nMelullis \n\nScharen \n\nKeukenschrijver \n\nRiBGH Asendorf ist infolge \nUrlaubs an der Unterschrift \ngehindert. \n\nMelullis \n\nKirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.12.1997 - 4 O 463/96 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.10.2004 - 2 U 17/98 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_169-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-16/x-zr-169-04","cited_norms":[{"jurabk":"GebrMG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":6},{"jurabk":"GebrMG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_169-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_169-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-16/x-zr-169-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_169-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:35:47.177359+00:00"}}