{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_167-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2006-06-13","aktenzeichen":"X ZR 167/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 249 Hd, 643; BGB a.F. §§ 633, 635 a) Die Kündigung eines Werkvertrags durch den Unternehmer lässt einen Schadensersatzanspruch des Bestellers wegen einer bis zur Kündigung er- brachten mangelhaften Teilleistung grundsätzlich unberührt. b) Hat der Werkunternehmer eine neue Lösung für ein technisches Problem zu entwickeln, lässt der Umstand, dass er hierbei zunächst Wege beschrei- tet, die sich im Nachhinein als nicht gangbar erweisen, nicht ohne Weiteres den Schluss zu, insoweit erbrachte Teilleistungen seien fehlerhaft. c) Mangels eines vertraglich eingeräumten Kündigungsrechts steht dem Un- ternehmer ein Kündigungsrecht nur unter den Voraussetzungen des § 643 BGB oder aus wichtigem Grund dann zu, wenn ihm das Festhalten am Ver- trag infolge eines dem Besteller zuzurechnenden Grundes nicht zumutbar ist. d) Die - widerlegbare - Vermutung, dass die Parteien Leistung und Gegenleis- tung als gleichwertig eingeschätzt haben (Rentabilitätsvermutung), be- schränkt sich auf das Geschäft, dessen Erfüllung der Ersatzpflichtige schul- dig geblieben ist, und erstreckt sich nicht auf die Rentabilität von Folgege- schäften mit dem Vertragsgegenstand.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 167/04\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n13. Juni 2006 \nPotsch \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nBGB §§ 249 Hd, 643; BGB a.F. §§ 633, 635 \n\na) Die Kündigung eines Werkvertrags durch den Unternehmer lässt einen \nSchadensersatzanspruch des Bestellers wegen einer bis zur Kündigung er-\nbrachten mangelhaften Teilleistung grundsätzlich unberührt. \n\nb) Hat der Werkunternehmer eine neue Lösung für ein technisches Problem \nzu entwickeln, lässt der Umstand, dass er hierbei zunächst Wege beschrei-\ntet, die sich im Nachhinein als nicht gangbar erweisen, nicht ohne Weiteres \nden Schluss zu, insoweit erbrachte Teilleistungen seien fehlerhaft. \n\nc) Mangels eines vertraglich eingeräumten Kündigungsrechts steht dem Un-\nternehmer ein Kündigungsrecht nur unter den Voraussetzungen des § 643 \nBGB oder aus wichtigem Grund dann zu, wenn ihm das Festhalten am Ver-\ntrag infolge eines dem Besteller zuzurechnenden Grundes nicht zumutbar \nist. \n\nd) Die - widerlegbare - Vermutung, dass die Parteien Leistung und Gegenleis-\ntung als gleichwertig eingeschätzt haben (Rentabilitätsvermutung), be-\nschränkt sich auf das Geschäft, dessen Erfüllung der Ersatzpflichtige schul-\ndig geblieben ist, und erstreckt sich nicht auf die Rentabilität von Folgege-\nschäften mit dem Vertragsgegenstand. \n\nBGH, Urteil vom 13. Juni 2006 - X ZR 167/04 - OLG Schleswig \n\n LG Kiel \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 13. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die \n\nRichterinnen Ambrosius und Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und \n\nAsendorf \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers und die Anschlussrevision des Be-\n\nklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-\n\nHolsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 16. April 2004 \n\naufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-\n\ngericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger betrieb ein Unternehmen für den Bau von Hebebühnen für die \n\nFlugzeugindustrie. Zu Beginn des Jahres 2000 wollte er einen neuen Typ einer \n\nteleskopierbaren Hubarbeitsbühne entwickeln und trat deswegen mit dem Be-\n\nklagten in Verbindung, der als beratender Ingenieur für Maschinenbau und \n\nSachverständiger für Hubarbeitsbühnen tätig ist. Welchen Auftrag der Beklagte \n\nvom Kläger erhielt, ist streitig. Der Beklagte fertigte verschiedene Zeichnungen \n\nfür die Hubarbeitsbühne, auf deren Grundlage der Kläger einen Prototyp teils \n\nbauen ließ, teils in seiner eigenen Werkstatt montierte. Im Probebetrieb zeigten \n\nsich schwere Mängel, die durch erhebliche konstruktive Veränderungen und \n\neinen entsprechenden Umbau der Hubarbeitsbühne beseitigt wurden. \n\nDie auf den Ersatz nutzloser Aufwendungen und entgangenen Gewinns \n\ngerichtete Schadensersatzklage des Klägers ist vor dem Landgericht erfolglos \n\ngeblieben. Seine Berufung hatte nur zu einem geringen Teil Erfolg. \n\nMit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine \n\nzweitinstanzlichen Anträge weiter. Der Beklagte hat sich der Revision mit dem \n\nAntrag angeschlossen, die Klage insgesamt abzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie zulässigen Rechtsmittel haben Erfolg und führen zur Aufhebung des \n\nangefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungs-\n\ngericht. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: \n\nDem Kläger stehe dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch nach \n\n§ 635 BGB (in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung [a.F.]) zu. \n\nDer Beklagte habe sich gegenüber dem Kläger vertraglich verpflichtet, die Kon-\n\nstruktionszeichnungen für die Hubarbeitsbühne bis zur Fertigungsreife zu \n\nerstellen und den Kläger bei der Umsetzung der Zeichnungen in die technische \n\nFertigung beratend zu unterstützen. Seine Vertragspflichten habe der Beklagte \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\njedoch dadurch verletzt, dass die Grundkonstruktion in elementaren Bereichen \n\nmangelhaft gewesen sei, nämlich keine ausreichende Stabilität aufgewiesen \n\nhabe, wie sich aus dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ergebe. \n\n7 \n\nDer Kläger könne daher grundsätzlich Erstattung der Aufwendungen ver-\n\nlangen, die ihm nach Vertragschluss im Vertrauen auf eine technisch mangelfrei \n\nangelegte Konstruktion des Beklagten entstanden seien und sich als nutzlos \n\nerwiesen hätten. Dieser Anspruch sei allerdings der Höhe nach beschränkt auf \n\nden Ersatz der vom Kläger beschafften Materialteile und die Drittrechnungen, \n\ndie vom Kläger auch bezahlt worden seien, und in zeitlicher Hinsicht begrenzt \n\nauf den Zeitraum der Mitarbeit des Beklagten, die spätestens am 7. Mai 2000 \n\nbeendet gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beklagte zur Beendigung \n\ndes Konstruktionsvertrags durch konkludente Kündigung berechtigt gewesen, \n\nzum einen, weil lediglich Skizzen mit vielen Änderungen vorgelegen hätten, die \n\neine Fertigung noch nicht erlaubten, zum anderen, weil der Kläger eine offene \n\nRechnung des Beklagten aus einem anderen Auftrag nicht bezahlt habe. Selbst \n\nwenn sich der Beklagte mit der Kündigung vertragswidrig verhalten haben soll-\n\nte, stehe dem Kläger ein weitergehender Schadensersatzanspruch nicht zu, \n\nweil seine weiteren Aufwendungen nur dadurch entstanden seien, dass er in \n\nEigenregie weitergebaut habe, ohne dass - wie der Kläger hätte erkennen kön-\n\nnen - ein ausführungsreifer und statisch durchgerechneter Zeichnungssatz vor-\n\ngelegen habe; die Aufwendungen fielen daher mindestens nach § 254 BGB al-\n\nlein in seinen Verantwortungsbereich. Auch auf entgangenen Gewinn habe der \n\nKläger keinen Anspruch. Bei der Bestellung einer Hubarbeitsbühne durch einen \n\nKunden aus der Flugzeugindustrie im Februar 2000 sei noch völlig offen gewe-\n\nsen, ob eine Gelenkteleskop-Hubarbeitsbühne wie geplant überhaupt statisch \n\nunbedenklich zu realisieren sei. Im Übrigen hätte der Kläger den Konstruktions-\n\nansatz des Beklagten überprüfen lassen müssen und dem Endkunden eine \n\nstabilere Konstruktion liefern können. \n\n8 \n\n9 \n\nII. \n\nDas hält in wesentlichen Punkten der revisionsrechtlichen Nach-\n\nprüfung nicht stand. \n\n1. \n\nDie tatrichterliche Würdigung, dass sich der Beklagte verpflichtet \n\nhabe, die Konstruktionszeichnungen für die Hubarbeitsbühne bis zur Ferti-\n\ngungsreife zu erstellen, lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von \n\nder Anschlussrevision nicht angegriffen. \n\n10 \n\n2. \n\nDen auf dieser Grundlage von ihm dem Grunde nach bejahten \n\nSchadensersatzanspruch nach § 635 BGB a.F. hat das Berufungsgericht in \n\nmehrfacher Hinsicht fehlerhaft begrenzt. \n\n11 \n\na) Wenn der Beklagte, wie das Berufungsgericht angenommen hat, \n\ndem Kläger Schadensersatz wegen Nichterfüllung schuldet, hat er den Kläger \n\nso zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung stünde. Er hat da-\n\nher grundsätzlich dem Kläger alle Aufwendungen zu erstatten, die ihm bei ord-\n\nnungsgemäßer Vertragserfüllung nicht entstanden wären, und den Gewinn zu \n\nersetzen, den der Kläger bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung nach dem \n\ngewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbe-\n\nsondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrschein-\n\nlichkeit erwarten konnte (§ 252 BGB). \n\n12 \n\nb) \n\nHierfür ist es grundsätzlich unerheblich, ob der Beklagte den \n\nWerkvertrag mit dem Kläger am 7. Mai 2000 gekündigt hat und ob er zu einer \n\nKündigung berechtigt war. Denn die Kündigung lässt einen bereits entstande-\n\nnen Schadensersatzanspruch, wie ihn das Berufungsgericht festgestellt hat, \n\nunberührt und begrenzt ihn auch nicht auf Schäden, die zu diesem Zeitpunkt \n\nbereits eingetreten sind. Vielmehr haftet der Werkunternehmer für sämtliche \n\nSchäden, die durch die vor der Kündigung mangelhaft erbrachte (Teil-)Leistung \n\nentstanden sind. Die zeitliche Zäsur, die das Berufungsgericht zwischen ersatz-\n\nfähigen und nicht ersatzfähigen Schäden gezogen hat, kann daher keinen Be-\n\nstand haben. Ebenfalls ist unerheblich, ob schuldrechtliche Ansprüche Dritter, \n\ndie infolge des mangelhaften Werks entstanden sind, vom Besteller erfüllt wor-\n\nden sind oder als gegen den Besteller gerichtete Forderungen fortbestehen. Es \n\nist daher ebenso fehlerhaft, dass das Berufungsgericht zwischen bezahlten und \n\nunbezahlten Rechnungen differenziert hat. Soweit es zur Berücksichtigung nicht \n\nbezahlter Rechnungen eines auf Freistellung gerichteten Antrags bedürfen soll-\n\nte, hätte das Berufungsgericht auf eine sachgerechte Antragstellung hinwirken \n\nmüssen (§ 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO). \n\n13 \n\nc) \n\nEinen dem Besteller entgangenen Gewinn hat der zum Scha-\n\ndensersatz verpflichtete Unternehmer unabhängig davon zu ersetzen, wann die \n\nGrundlagen für das entgangene oder gescheiterte Umsatzgeschäft gelegt wor-\n\nden sind. Es ist daher unerheblich, ob zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger die \n\nBestellung eines Endkunden für eine Hubarbeitsbühne entgegengenommen \n\nhat, bereits feststand, ob sich diese wie geplant bauen ließ. Mangels gegenteili-\n\nger Feststellungen des Berufungsgerichts ist für das Revisionsverfahren davon \n\nauszugehen, dass der Kläger die Bestellung seiner Kunden hätte ausführen \n\nkönnen, wenn der Beklagte die Konstruktion für die Hubarbeitsbühne fehlerfrei \n\nerstellt hätte und die Hubarbeitsbühne somit nach dieser Konstruktion - ihrer-\n\nseits mangelfrei - hätte gebaut werden können. \n\n14 \n\nIn diesem Fall kann die Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz des dem \n\nKläger entgangenen Gewinns auch nicht mit der Begründung verneint werden, \n\nder Kläger hätte den Konstruktionsansatz des Beklagten überprüfen müssen. \n\nFür die Fehlerfreiheit des geschuldeten Werks ist der Unternehmer, nicht der \n\nBesteller verantwortlich. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung \n\nkann daher der Anspruch auf Ersatz eines entgangenen Gewinns auch nicht \n\nnach § 254 BGB ausgeschlossen oder gemindert werden. \n\n15 \n\nd) \n\nSoweit das Berufungsgericht dem Kläger Schadensersatz in Höhe \n\nseiner vergeblichen Aufwendungen für den Bau der vom Beklagten konstruier-\n\nten Hubarbeitsbühne zugesprochen hat, ist die Begrenzung auf bis zum 7. Mai \n\n2000 beschaffte Teile und beglichene Rechnungen aus den dargestellten Grün-\n\nden gleichfalls fehlerhaft. \n\n16 \n\nDas Berufungsurteil ist insoweit auch nicht deshalb im Ergebnis richtig, \n\nweil der Kläger für frustrierte Aufwendungen keinen Ersatz beanspruchen kann. \n\nDenn ist dem Besteller, wie für die revisionsrechtliche Prüfung zu Gunsten des \n\nKlägers zu unterstellen ist, infolge des Werkmangels Gewinn entgangen, sind \n\nzwar bei der Berechnung des entgangenen Gewinns sämtliche zu seiner Erzie-\n\nlung erforderlichen Aufwendungen unabhängig davon in Rechnung zu stellen, \n\nob sie tatsächlich angefallen oder nur hypothetischer Natur sind. Sind solche \n\nAufwendungen indes tatsächlich entstanden, kann der Gläubiger sie zusätzlich \n\n- als weitere Schadensposition - neben dem entgangenen Gewinn verlangen; \n\nandernfalls stünde er schlechter als er bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung \n\nstehen würde (BGHZ 143, 41, 49 f.; BGH, Urt. v. 17.12.2003 - XII ZR 146/00, \n\nGuT 2004, 54). \n\n17 \n\n3. \n\nAuch soweit das Berufungsgericht dem Kläger Schadensersatz \n\nzugesprochen hat, hält seine Entscheidung der Nachprüfung nicht stand. Die \n\nAnschlussrevision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht zu der Frage, ob \n\nder Kläger dem Beklagten eine Frist zur Beseitigung des Planungsmangels ge-\n\nsetzt und für den Fall fruchtlosen Fristablaufs die Ablehnung der Mängelbeseiti-\n\ngung angedroht hat (§ 634 Abs. 1 BGB a.F.), ebenso wenig Feststellungen ge-\n\n18 \n\n19 \n\ntroffen hat wie dazu, ob Fristsetzung und Ablehnungsandrohung im Streitfall \n\nausnahmsweise entbehrlich waren. \n\nIII. \n\nFür die erneute Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: \n\n1. \n\nSollten Fristsetzung und Ablehnungsandrohung weder ausgespro-\n\nchen worden noch entbehrlich gewesen sein, wird das Berufungsgericht zu be-\n\nachten haben, dass der Unternehmer für einen durch Nachfristsetzung nicht \n\nmehr auszugleichenden Verspätungsschaden oder für einen der Nachbesse-\n\nrung nicht zugänglichen Schaden auch ohne Nachfristsetzung einstehen muss \n\n(BGHZ 88, 46, 49; 92, 308, 310; BGH, Urt. v. 17.12.1996 - X ZR 74/95, NJW-\n\nRR 1997, 622; Urt. v. 16.3.2000 - VII ZR 461/98, NJW 2000, 2020). \n\n20 \n\n2. \n\nIn diesem Zusammenhang kann in mehrfacher Hinsicht die Frage \n\nBedeutung gewinnen, ob der Beklagte zur Kündigung des Werkvertrags be-\n\nrechtigt war. \n\n21 \n\nZum einen kann eine unberechtigte Kündigungserklärung eine Erfül-\n\nlungsverweigerung darstellen. Zum anderen kann eine berechtigte Kündigung \n\ndie Beurteilung der Frage beeinflussen, inwiefern die (bis zur Kündigung) er-\n\nbrachte Werkleistung des Beklagten fehlerhaft war. Das Berufungsgericht hat \n\ninsoweit angenommen, dass die vom Beklagten erstellte Grundkonstruktion in \n\nelementaren Bereichen mangelhaft, nämlich instabil, gewesen sei. Es hat aber \n\njedenfalls keine ausdrücklichen Feststellungen dazu getroffen, ob und gegebe-\n\nnenfalls inwieweit die Zeichnungen des Beklagten zum Zeitpunkt der Kündigung \n\nbereits den Anforderungen an eine hinreichend stabile Konstruktion entspre-\n\nchen mussten. Nach der Bekundung eines von ihm gehörten Zeugen, auf die \n\ndas Berufungsgericht in anderem Zusammenhang Bezug genommen hat, hat-\n\nten die Zeichnungen des Beklagten, der eine neuartige Konstruktion schuldete, \n\nerst \"das Stadium von Skizzen\" erreicht. Das Berufungsgericht wird die Frage \n\nder Mangelhaftigkeit unter Berücksichtigung des erreichten Entwicklungsstan-\n\ndes neu zu prüfen haben. Hierbei wird das Berufungsgericht gegebenenfalls \n\nauch zu bedenken haben, dass der Umstand, dass ein Werkunternehmer, der \n\neine neue Lösung für ein technisches Problem zu entwickeln hat, hierbei zu-\n\nnächst Wege beschreitet, die sich im Nachhinein als nicht gangbar erweisen, \n\nnicht ohne Weiteres den Schluss zulässt, insoweit erbrachte Teilleistungen sei-\n\nen fehlerhaft (vgl. hierzu auch BGHZ 151, 330). \n\n22 \n\nDen bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht zu ent-\n\nnehmen, ob der Beklagte zur Kündigung berechtigt war. Mangels eines vertrag-\n\nlich eingeräumten Kündigungsrechts steht dem Unternehmer ein Kündigungs-\n\nrecht nur unter den Voraussetzungen des § 643 BGB oder aus wichtigem \n\nGrund dann zu, wenn ihm das Festhalten am Vertrag infolge eines dem Bestel-\n\nler zuzurechnenden Grundes nicht zumutbar ist (BGH, Urt. v. 19.2.1998 \n\n- VII ZR 207/96, NJW-RR 1998, 1391; Bamberger/Roth/Voit, BGB, Akt. August \n\n2004, § 643 Rdn. 9; Staudinger/Peters, BGB, Bearb. 2003, § 643 Rdn. 20). \n\nDass dies im Streitfall der Fall war, ergibt sich weder daraus, dass zum Zeit-\n\npunkt der Kündigungserklärung erst Skizzen mit vielen Änderungen vorlagen, \n\nnoch ohne Weiteres aus dem bloßen Umstand, dass der Kläger zu diesem \n\nZeitpunkt eine Rechnung des Beklagten aus einem anderen Auftrag nicht be-\n\nzahlt hatte. \n\n23 \n\n3. \n\nSoweit eine Verpflichtung des Beklagten zum Schadensersatz in \n\nBetracht kommt, wird das Berufungsgericht zu untersuchen haben, ob dem \n\nKläger durch die fehlerhafte Konstruktion des Beklagten ein Schaden in Gestalt \n\nentgangenen Gewinns entstanden ist. Dabei kommen dem Kläger die Darle-\n\ngungs- und Beweiserleichterungen der §§ 252 BGB, 287 ZPO zugute. Zu sei-\n\nnen Gunsten streitet jedoch, was für den von ihm beanspruchten Ersatz vergeb-\n\nlicher Aufwendungen \n\nvon Bedeutung \n\nist, \n\nnicht \n\ndie \n\nsogenannte \n\nRentabilitätsvermutung. \n\n24 \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Aufwendungen \n\ndes Käufers oder Bestellers, die sich im Falle der Nichterfüllung der Gegenleis-\n\ntungspflicht als nutzlos erweisen, unter schadensersatzrechtlichen Gesichts-\n\npunkten erstattungsfähig, wenn ihnen im Falle der Erfüllung ein Gegenwert ge-\n\ngenübergestanden hätte. Dafür besteht eine - widerlegbare - Vermutung; denn \n\nes darf angenommen werden, dass die Parteien Leistung und Gegenleistung \n\nals gleichwertig einschätzen mit der Folge, dass die Aufwendungen durch die \n\nVorteile der erwarteten Gegenleistung ausgeglichen werden (vgl. BGHZ 71, \n\n234, 238; 99, 182, 197; 114, 193, 197; 143, 41, 48). Die Rentabilitätsvermutung \n\nbeschränkt sich jedoch auf das Geschäft, dessen Erfüllung der Ersatzpflichtige \n\nschuldig geblieben ist; eine allgemeine Vermutung, die Beteiligung am Wirt-\n\nschaftsverkehr werde sich rentieren und Aufwendungen des Gläubigers für Fol-\n\ngegeschäfte würden durch deren Ergebnisse ausgeglichen werden, besteht \n\nnicht (BGHZ 114, 193, 200; 143, 41, 48 f.). Für Aufwendungen bei dem Ver-\n\nsuch, die Konstruktion des Beklagten zu bauen und durch Veräußerung an Un-\n\nternehmen der Flugzeugindustrie wirtschaftlich zu verwerten, kann sich der \n\nKläger daher auf die Rentabilitätsvermutung nicht berufen. \n\n25 \n\n4. \n\nSoweit dem Kläger grundsätzlich ersatzfähige vergebliche Auf-\n\nwendungen bei dem Versuch entstanden sind, die Hubarbeitsbühne nach der \n\nKonstruktion des Beklagten zu fertigen, kommt, wie das Berufungsgericht im \n\nAusgangspunkt zutreffend gesehen hat, ein Mitverschulden des Klägers in Be-\n\ntracht. Bei der erneuten Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge \n\nwird das Berufungsgericht indessen den von ihm herangezogenen Gesichts-\n\npunkt, dass der Kläger die mangelnde Ausführungsreife der Konstruktion hätte \n\nerkennen können, unter Berücksichtigung des Umstands neu zu gewichten ha-\n\nben, dass in dieser Situation vom Beklagten als Konstrukteur erst recht zu er-\n\nwarten war, dass er die mangelnde Eignung seiner Arbeit erkannte. Besonde-\n\nres Gewicht kommt dem insbesondere dann zu, wenn der Beklagte die Umset-\n\nzung einer ungeeigneten und statisch nicht durchgerechneten Konstruktion je-\n\ndenfalls zu Beginn aktiv begleitet hat. \n\nMelullis \n\n Ambrosius \n\n Mühlens \n\n Meier-Beck \n\n Asendorf \n\nVorinstanzen: \n\nLG Kiel, Entscheidung vom 04.02.2002 - 6 O 435/00 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 16.04.2004 - 4 U 41/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_167-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-13/x-zr-167-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 643","ref_norm":"643","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 634","ref_norm":"634","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_167-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_167-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-13/x-zr-167-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_167-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:42:54.869414+00:00"}}