{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_149-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2006-11-07","aktenzeichen":"X ZR 149/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO §§ 239, 246, 301 Ist das Verfahren durch den Tod einer Partei unterbrochen oder ist deswegen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet, so kann trotz der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ein Teilurteil ergehen, wenn deswegen nur die von einem oder gegen einen Streitgenossen geltend gemachten Klagean- sprüche entscheidungsreif sind und keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass das Verfahren auch insoweit alsbald fortgesetzt werden kann, als die Kla- geansprüche dem Erben der verstorbenen Partei zustehen oder sich gegen ihn richten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 149/04\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n7. November 2006 \nPotsch \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nZPO §§ 239, 246, 301 \n\nIst das Verfahren durch den Tod einer Partei unterbrochen oder ist deswegen \ndie Aussetzung des Verfahrens angeordnet, so kann trotz der Gefahr einander \nwidersprechender Entscheidungen ein Teilurteil ergehen, wenn deswegen nur \ndie von einem oder gegen einen Streitgenossen geltend gemachten Klagean-\nsprüche entscheidungsreif sind und keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, \ndass das Verfahren auch insoweit alsbald fortgesetzt werden kann, als die Kla-\ngeansprüche dem Erben der verstorbenen Partei zustehen oder sich gegen ihn \nrichten. \n\nBGH, Urt. v. 7. November 2006 - X ZR 149/04 - OLG Celle \nLG Stade \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 26. September 2006 durch den Richter Scharen, die \n\nRichterinnen Ambrosius und Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und \n\nDr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des 6. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 8. April 2004 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nAuf die Anschlussrevision der Klägerin wird das vorbezeichnete Ur-\n\nteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels aufge-\n\nhoben, soweit das Berufungsgericht den Feststellungsantrag der \n\nKlägerin in Höhe von 2.698,79 € (5.278,37 DM) abgewiesen hat. \n\nAuf die Anschlussberufung der Klägerin wird festgestellt, dass der \n\nRechtsstreit in Höhe eines weiteren Betrages von 2.698,79 € in der \n\nHauptsache erledigt ist. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie klagende Stadt hat der während des Berufungsverfahrens verstorbe-\n\nnen ursprünglichen Klägerin und Mutter der Beklagten (im Folgenden: Erblasse-\n\nrin) Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt. Sie macht einen Anspruch auf Schen-\n\nkungsrückgewähr wegen Notbedarfs geltend, den sie auf sich übergeleitet hat. \n\nDie Erblasserin erlöste 1994 aus der Veräußerung eines Hausgrund-\n\nstücks 230.000,- DM und schenkte hiervon der Beklagten im Juni 1995 und in \n\nder Folgezeit insgesamt 77.200,- DM. Im Mai 1996 zog sie, inzwischen vermö-\n\ngenslos, in ein von der Klägerin betriebenes Altenpflegeheim. Die Klägerin be-\n\nhauptet, der Erblasserin Leistungen in Höhe von 40.064,57 DM gewährt zu ha-\n\nben. Die Beklagte beruft sich auf Entreicherung sowie auf eine Gefährdung ih-\n\nres eigenen angemessenen Unterhalts. \n\n3 \n\nDer Anspruch ist ursprünglich von der Erblasserin selbst verfolgt worden, \n\ndie teilweise Leistung an die (jetzige) Klägerin, teilweise Leistung an sich selbst \n\nverlangt hat. Mit Ausnahme des letzteren Anspruchs(teils) hat die Klägerin das \n\nwegen des Todes der Erblasserin ausgesetzte Verfahren aufgenommen. Das \n\nBerufungsgericht hat die Aufnahme durch Zwischenurteil zugelassen, das \n\nrechtskräftig geworden ist, nachdem der Senat der Beklagten die nachgesuchte \n\nProzesskostenhilfe für die zugelassene Revision mangels Erfolgsaussicht ver-\n\nsagt hat. \n\n4 \n\nDurch das angefochtene Teilurteil hat das Berufungsgericht die Berufung \n\nder Beklagten gegen das der Klage stattgebende erstinstanzliche Urteil im Um-\n\nfang der (jetzt) von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche im Wesentli-\n\nchen zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revi-\n\nsion der Beklagten, der sich die Klägerin wegen des abgewiesenen Teils der \n\nKlageforderung angeschlossen hat. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDie Revision der Beklagten und, soweit sie sich gegen die Teilabweisung \n\nihres Zahlungsantrags wendet, auch die Anschlussrevision bleiben ohne Erfolg. \n\nIm Umfang der Abweisung des Feststellungsantrags führt die Anschlussrevision \n\nzur Aufhebung des angefochtenen Teilurteils und zur antragsgemäßen Feststel-\n\nlung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat der Klägerin einen Rückgewähran-\n\nspruch in Höhe von 17.186,39 € zugebilligt und unter Abweisung der Zahlungs-\n\nklage in Höhe von 227,04 € und des weitergehenden Feststellungsantrags fest-\n\ngestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe von 1.764,77 € (3.451,59 DM) in der \n\nHauptsache erledigt sei. \n\nZur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDie Erblasserin sei nach der Schenkung unfähig geworden, ihren ange-\n\nmessenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zur Sicherung ihres Unterhalts habe \n\ndie Klägerin Leistungen in Höhe von 21.649,94 € (42.343,61 DM) erbracht, von \n\ndenen die Beklagte 17.186,39 € (33.613,65 DM) zurückzugewähren habe. Der \n\nvon ihr erhobene Entreicherungseinwand sei jedenfalls in Höhe von 22.783,83 € \n\n(44.561,30 DM) unbegründet. Die behaupteten Aufwendungen für ihre Hochzeit \n\nseien nur teilweise hinreichend konkret und vollständig dargetan; die Kosten für \n\ndie Ausbildung des Stiefsohnes der Beklagten seien ganz überwiegend aus \n\ndem Vermögen ihres Ehemannes erfolgt. Die Beklagte sei auch nicht wegen \n\nGefährdung ihres eigenen angemessenen Unterhalts zur Rückgewähr außer-\n\nstande. Zu den gegenwärtigen Einkommensverhältnissen der Beklagten sei \n\nnichts vorgetragen. Mit der von ihr betriebenen Hüttenwirtschaft habe die Be-\n\nklagte im Jahre 2000 7.631,56 € (105.012,62 ÖS) und im Jahre 2001 12.328,44 \n\n€ (169.643 ÖS) Gewinn erwirtschaftet. Aus dem im Prozesskostenhilfeverfah-\n\nren vorgelegten Schreiben ihres Steuerberaters vom 27. Februar 2003 ergebe \n\nsich für 2002 ein Bruttojahreseinkommen von etwa 17.386,- €. In Anbetracht \n\nder erheblichen Steigerung des Einkommens gegenüber den Vorjahren sei \n\nnicht dargetan, dass die Beklagte (im März 2004) weiterhin nicht leistungsfähig \n\nsei. \n\n9 \n\nIn Höhe von 1.764,77 € (3.451,59 DM) habe sich das Klagebegehren in \n\nder Hauptsache durch nachträglichen Eintritt der Pflegeversicherung der \n\nErblasserin erledigt. In Höhe von 2.698,79 € (5.278,37 DM) sei hingegen der \n\nursprüngliche Klageantrag zwar ebenfalls begründet gewesen, sei jedoch keine \n\nErledigung eingetreten. Denn die Zahlung dieses Betrages aus dem Nachlass \n\ndurch den Betreuer der Erblasserin habe keine Erfüllung des Anspruchs der \n\nKlägerin bewirkt. Weder habe die Zahlung eine berechtigte Geschäftsführung \n\nohne Auftrag dargestellt, noch würde dies etwas an der fehlenden Erfüllung des \n\nAnspruchs ändern. Die Klägerin erwerbe einen Anspruch gegen die Erben erst, \n\nwenn ein bestandskräftiger Heranziehungsbescheid vorliege. \n\n10 \n\nDer jetzt von der Klägerin geltend gemachte Teil des Klageanspruchs sei \n\nzur Endentscheidung reif und könne durch Teilurteil beschieden werden. Die \n\ndamit verbundene Gefahr, dass über den verbleibenden, den unbekannten Klä-\n\ngern als Erben der Mutter der Beklagten zustehenden Teil der Klageforderung \n\n(in Höhe von 906,84 € [1.773,63 DM]) in einer der getroffenen Entscheidung \n\nwidersprechenden Weise entschieden werden könne, sei hinzunehmen. Denn \n\nanders als in den der Rechtsprechung zum unzulässigen Teilurteil zugrunde \n\nliegenden Fällen beschwöre es - das Berufungsgericht - diese Gefahr nicht \n\nselbst durch eine willkürliche Verfahrensweise hinauf, sondern sei diese Gefahr \n\ndurch die Willkür des Parteiverhaltens veranlasst, dass die Erblasserin als ur-\n\nsprüngliche Klägerin ihr Begehren in ein solches auf Leistung an die (jetzige) \n\nKlägerin und an sich selbst aufgespalten habe. Wäre in dieser Situation kein \n\nTeilurteil möglich, wäre der Klägerin voraussichtlich der geltend gemachte Teil \n\ndes Klageanspruchs faktisch auf Dauer entzogen. \n\n11 \n\nII. \n\nDie - hilfsweise auch von der Anschlussrevision erhobene - Rüge \n\nder Revision, das Berufungsgericht habe ein unzulässiges Teilurteil erlassen, \n\nhat keinen Erfolg. \n\n12 \n\n1. \n\nAllerdings rügt die Revision zu Recht, dass sich das Berufungsge-\n\nricht mit der von ihm gegebenen Begründung in Widerspruch zur gefestigten \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs gesetzt hat. Auch bei subjektiver oder \n\nobjektiver Klagehäufung oder grundsätzlicher Teilbarkeit des Streitgegenstan-\n\ndes darf ein Teilurteil nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur \n\nergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch \n\ninfolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlos-\n\nsen ist (vgl. BGHZ 107, 236, 242; BGH, Urt. v. 20.7.2001 - V ZR 170/00, NJW \n\n2002, 302; Urt. v. 5.6.2002 - XII ZR 194/00, BGHRep. 2002, 829; Urt. v. \n\n25.11.2003 - VI ZR 8/03, NJW 2004, 1452). Zwar setzt eine solche Gefahr bei \n\neiner Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche voraus, dass zwischen \n\nden prozessual selbständigen Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzahnung \n\nbesteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt \n\nsind (BGHZ 157, 133, 142 f.). Diese Voraussetzung ist hier indes ohne weiteres \n\ngegeben, da die geltend gemachten Rückgewähransprüche zwar prozessual \n\nselbständig sind, weil sie verschiedenen Gläubigern zustehen, materiell-\n\nrechtlich jedoch denselben Rechtsgrund haben. \n\n13 \n\nDagegen kommt es nach der Rechtsprechung nicht darauf an, wer für \n\ndie Gefahr widersprechender Entscheidungen \"verantwortlich\" ist. Dies wäre \n\nschon deshalb kein sinnvolles Kriterium, weil die Verantwortung notwendiger-\n\nweise beim Gericht liegt, das ein Teilurteil erlässt, von dem nach § 301 \n\nAbs. 2 ZPO auch abgesehen werden kann. Ebenso wenig ist maßgebend, ob \n\ndas Gericht beim Erlass des Teilurteils willkürlich gehandelt hat, und es kann \n\nauch nicht auf die \"Willkür des Parteiverhaltens\" oder gar noch allgemeiner auf \n\ndie \"Verfahrensweise der Parteien\" (Leitsatz des Berufungsgerichts) ankom-\n\nmen. Die \"Verfahrensweise der Parteien\" vermag nicht zum Teilurteil zu führen, \n\nsondern nur zu unterschiedlicher Entscheidungsreife von Teilen des Streitge-\n\ngenstandes. Dafür, dass ein Teil des Rechtsstreits zur Endentscheidung reif ist \n\nund ein anderer nicht, werden die Parteien allerdings regelmäßig verantwortlich \n\nsein, beispielsweise weil bestimmte Behauptungen bestritten sind. Das rechtfer-\n\ntigt es aber nicht, deswegen die Gefahr einander widersprechender Entschei-\n\ndungen hinzunehmen. Auch \"Willkür\" der Parteien kann daran - abgesehen da-\n\nvon, dass nicht ersichtlich ist, worin diese im Streitfall liegen sollte - nichts än-\n\ndern. \n\n14 \n\n2. \n\nDie Revisionserwiderung weist jedoch zutreffend darauf hin, dass \n\ndas Berufungsgericht im Streitfall deswegen ein Teilurteil erlassen durfte, weil \n\nnach § 246 Abs. 1 ZPO die Aussetzung des Verfahrens angeordnet war und \n\nder Zeitpunkt einer etwaigen Aufnahme des Verfahrens - auch - durch die un-\n\nbekannten Erben der Mutter der Beklagten ungewiss war. \n\n15 \n\nIn der Rechtsprechung ist anerkannt, dass das dargestellte Teilurteils-\n\nverbot nicht gilt, wenn über das Vermögen eines einfachen Streitgenossen ein \n\nKonkurs- oder Insolvenzverfahren eröffnet und deshalb gemäß § 240 ZPO das \n\nVerfahren insoweit unterbrochen worden ist. Das Verfahren gegen die übrigen \n\nStreitgenossen wird durch die Unterbrechung des Verfahrens gegen einen ein-\n\nfachen Streitgenossen nicht berührt. In diesen Fällen hat der Bundesgerichtshof \n\ntrotz der Gefahr, dass bei Aufnahme des durch den Konkurs bzw. die Insolvenz \n\nunterbrochenen Verfahrens eine abweichende Entscheidung ergehen könnte, \n\nstets die Möglichkeit bejaht, gemäß § 301 ZPO ein Teilurteil zu erlassen (BGHZ \n\n148, 214, 216; BGH, Urt. v. 19.12.2002 - VII ZR 176/02, BGHRep. 2003, 832; \n\nUrt. v. 10.3.1988 - IX ZR 194/87, NJW 1988, 2113; Urt. v. 1.4.1987 - VIII ZR \n\n15/86, NJW 1987, 2367, 2368). Diese Ausnahme von dem Grundsatz, dass ein \n\nTeilurteil dann nicht ergehen darf, wenn die Gefahr widerstreitender Erkenntnis-\n\nse besteht, ist im Falle der Unterbrechung des Verfahrens durch Konkurs oder \n\nInsolvenz eines einfachen Streitgenossen regelmäßig gerechtfertigt, weil die \n\nUnterbrechung zu einer faktischen Trennung der Verfahren führt. Die Dauer der \n\nUnterbrechung ist in der Regel ungewiss. Sie endet, wenn das Verfahren nicht \n\nnach den für das Konkurs- oder Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften auf-\n\ngenommen wird, erst dann, wenn das Konkurs- oder Insolvenzverfahren been-\n\ndet ist. Die übrigen Streitgenossen haben keine prozessuale Möglichkeit, die \n\nAufnahme des Verfahrens und damit auch den Fortgang des Prozesses insge-\n\nsamt zu bewirken. Es wäre mit dem Anspruch der übrigen Prozessbeteiligten \n\nauf einen effektiven Rechtsschutz nicht vereinbar, wenn die Unterbrechung des \n\nVerfahrens eine Entscheidung nur deshalb nachhaltig verzögern würde, weil die \n\nGefahr einer widersprüchlichen Entscheidung nach einer eventuellen Aufnahme \n\ndes Verfahrens besteht. Anders kann es zu beurteilen sein, wenn Anhaltspunk-\n\nte dafür gegeben sind, dass das unterbrochene Verfahren alsbald fortgesetzt \n\nwerden kann (BGH, Urt. v. 19.12.2002 - VII ZR 176/02, BGHRep. 2003, 832). \n\n16 \n\nNach diesen Grundsätzen, die gleichermaßen für eine Verfahrensunter-\n\nbrechung durch den Tode einer Partei gelten, durfte das Berufungsgericht auch \n\nim Streitfall ein Teilurteil erlassen. Die Alternative, eine Prozesstrennung nach \n\n§ 145 Abs. 1 ZPO anzuordnen, stand ihm nicht zu Gebote, da hierzu die unbe-\n\nkannten Kläger hätten gehört werden müssen. \n\n17 \n\nIII. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, dass das \n\nBerufungsgericht einen auf die Klägerin übergegangenen Rückgewähranspruch \n\nder Erblasserin nach § 528 Abs. 1 BGB in Höhe von 17.186,39 € bejaht hat. Die \n\ninsoweit erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, jedoch für nicht \n\ndurchgreifend erachtet; von einer Begründung wird abgesehen (§ 564 ZPO). \n\n18 \n\nIV. \n\nSchließlich dringt die Revision auch nicht mit der Rüge durch, das \n\nBerufungsgericht habe der Beklagten zu Unrecht die anspruchshemmende \n\n(Sen.Urt. v. 6.9.2005 - X ZR 51/03, NJW 2005, 3638) Einrede versagt, sie sei \n\nderzeit ohne Gefährdung des eigenen Unterhalts zur Rückgewähr nicht in der \n\nLage. \n\n19 \n\nDas Berufungsurteil wird insoweit durch die rechtsfehlerfreie Feststellung \n\ngetragen, die Beklagte habe zu ihren Einkommensverhältnissen zum Zeitpunkt \n\nder mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht im März 2004 nichts \n\nvorgetragen, sondern - durch Bezugnahme auf ihr Vorbringen in dem Prozess-\n\nkostenhilfeverfahren - lediglich Angaben zu ihren Einkünften im Jahre 2002 \n\ngemacht. Da es darauf ankam, ob die Beklagte im Zeitpunkt der mündlichen \n\nVerhandlung leistungsfähig war, bedurfte es zur Beurteilung der Frage, ob die \n\nRückgewähr den angemessenen Unterhalt der Beklagten gefährdete jedenfalls \n\nder Darlegung der unterhaltsrechtlich erheblichen Verhältnisse der Beklagten im \n\nzurückliegenden Jahr 2003. Auf die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, \n\naus den Angaben der Beklagten zu ihren Einkünften als Gastwirtin in den Jah-\n\nren 2000 bis 2002 ergebe sich eine erhebliche Steigerung des Einkommens \n\ngegenüber den Vorjahren, kommt es daher nicht an. Da das Berufungsgericht \n\ndie von ihm für die Jahre 2000 bis 2002 als Einkommen der Beklagten genann-\n\nten Beträge unterhaltsrechtlich nicht bewertet hat, stellt diese Erwägung im üb-\n\nrigen nur ein zusätzliches Argument des Berufungsgerichts dafür dar, warum es \n\nder Darlegung des aktuellen Einkommens der Beklagten bedurfte. \n\n20 \n\nSoweit der Revisionsbegründung die Rüge zu entnehmen sein sollte, das \n\nBerufungsgericht habe keinen Hinweis gegeben, dass es ihm auf das Betriebs-\n\nergebnis des Jahres 2003 ankomme, das der Beklagten zu diesem Zeitpunkt \n\nerst seit kurzem vorliegen konnte, kann diese Rüge schon deshalb keinen Er-\n\nfolg haben, weil die Revisionsbegründung nicht darlegt, was auf einen solchen \n\nHinweis vorgetragen worden wäre. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, weil \n\nder Senat nur dann hätte prüfen können, ob mit diesem Vorbringen die tat-\n\nbestandlichen Voraussetzungen der Einrede schlüssig dargetan gewesen wä-\n\nren. \n\n21 \n\nV. \n\nAuch die Anschlussrevision bleibt ohne Erfolg, soweit sie sich ge-\n\ngen die Abweisung der Zahlungsklage in Höhe von 227,04 € wendet. Diese \n\nTeilabweisung, die die Anschlussrevision auch nur im Anschluss an den Angriff \n\nder Beklagten gegen die Zulässigkeit des Teilurteils angegriffen hat, lässt einen \n\nRechtsfehler nicht erkennen. \n\n22 \n\nVI. Hingegen rügt die Anschlussrevision zu Recht, dass das Beru-\n\nfungsgericht den Antrag der Klägerin abgewiesen hat, in Höhe von 2.698,79 € \n\n(5.278,37 DM) die Erledigung des Klagebegehrens in der Hauptsache festzu-\n\nstellen. \n\n23 \n\nDas Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Klägerin \n\nauch in dieser Höhe ein Rückgewähranspruch zustand. Entgegen seiner Auf-\n\nfassung ist die Klage jedoch insoweit dadurch nachträglich unbegründet gewor-\n\nden, dass der Betreuer der Erblasserin den betreffenden Betrag an die Klägerin \n\ngezahlt hat. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nist die Zahlung aus dem Nachlass als teilweise Erstattung der Sozialhilfe er-\n\nbracht worden. Daraus ist zu schließen, dass die Zahlung auf den Anspruch der \n\nKlägerin gegen die Erben erfolgt ist, die nach § 92c Abs. 1 BSHG (i.d.F. v. \n\n23.3.1994) zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet waren, die inner-\n\nhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind \n\nund das Zweifache des Grundbetrages nach § 81 Abs. 1 BSHG übersteigen. \n\nDamit ist der Anspruch nach § 92c BSHG und damit gleichzeitig auch der \n\nRückgewähranspruch der Klägerin insoweit erloschen. Ob der Betreuer zu der \n\nZahlung berechtigt war, ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts \n\nebenso unerheblich wie der Umstand, dass kein (bestandskräftiger) Heranzie-\n\nhungsbescheid gegen die Erben ergangen war. Denn der materiell-rechtliche \n\nAnspruch des Sozialhilfeträgers ist hiervon nicht abhängig (vgl. BGH, Urt. v. \n\n14.6.1995 - IV ZR 212/94, NJW 1995, 2287, 2288). Der Senat kann daher in-\n\nsoweit in der Sache selbst entscheiden und die Erledigung des Rechtsstreits \n\nfeststellen. \n\n24 \n\nVII. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 \n\nZPO. \n\nScharen \n\n Ambrosius \n\n Mühlens \n\nMeier-Beck \n\n Kirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Stade, Entscheidung vom 16.02.2000 - 2 O 20/98 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 08.04.2004 - 22 U 88/00 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_149-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-07/x-zr-149-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_149-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_149-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-07/x-zr-149-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_149-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:08:15.820319+00:00"}}