{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_145-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2008-12-02","aktenzeichen":"X ZR 145/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 145/04 \n\nURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nVerkündet am: \n2. Dezember 2008 \nPotsch \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 2. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den \n\nRichter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck \n\nund Gröning \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 22. Juli 2004 verkün-\n\ndete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentge-\n\nrichts abgeändert und wie folgt neu gefasst: \n\nDas europäische Patent 0 615 470 wird mit Wirkung für das Ho-\n\nheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Patent-\n\nansprüche 1, 2 und 4 bis 9 - die Patentansprüche 4 bis 9 jedoch \n\nnur, soweit sie nicht direkt oder indirekt auf Anspruch 3 rückbezo-\n\ngen sind - für nichtig erklärt, soweit die genannten Patentansprüche \n\nüber folgende Fassung hinausgehen: \n\n1. Vorrichtung zum Erzeugen von Flüssigkeitströpfchen, \n\nmit: \n\neiner Membran (5); \n\neiner die Membran in Schwingung versetzenden Betä-\n\ntigungseinrichtung (7) mit einer dünnwandigen Ver-\n\nbundstruktur und mit einem elektrostriktiven (zum Bei-\n\nspiel piezoelektrischen) Element (70), \n\nwobei das Element eine erste Schicht (71) und die Be-\n\ntätigungseinrichtung mindestens eine andere Schicht \n\n(72) aufweist, die mechanisch mit dem Element ver-\n\nbunden ist, \n\nwobei das Verhältnis α der mechanischen Steifheit \n\ndes Elements zu der anderen Schicht (Yh²=αY'h'²) im \n\nBereich von 0,3<α≤1 liegt, und \n\nwobei die Betätigungseinrichtung (7) derart ausgestal-\n\ntet (arranged) ist, dass sie in einem Biegeschwin-\n\ngungsmodus (bending mode) arbeitet und die Mem-\n\nbran \n\nim Wesentlichen \n\nin Richtung der Biegung/ \n\nKrümmung der Betätigungseinrichtung in Schwingung \n\nversetzt; \n\n Mitteln (3) zum direkten Zuführen von Fluid zu einer \n\nMembranoberfläche, wenn Fluid von ihr bei Mem-\n\nbranschwingung versprüht wird; und \n\nElektroden (275, 282), welche derart angeordnet sind, \n\ndass das Element (70) bestrebt ist, bei einem ange-\n\nlegten Feld seine Länge zu verändern und aufgrund \n\neiner mechanischen Reaktion mit der anderen Schicht \n\n(72) eine Biegung/Krümmung der Betätigungseinrich-\n\ntung bewirkt. \n\n2. Vorrichtung nach Anspruch 1, bei welcher die Mem-\n\nbran (50) perforiert ist. \n\n3. Vorrichtung nach Anspruch 1 oder Anspruch 2, bei \n\nwelcher die Membran eine texturierte Oberfläche (51) \n\noder Oberflächen aufweist. \n\n4. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, bei \n\nwelcher die Betätigungseinrichtung eine ringförmige \n\nScheibe (70) ist und die Membran (5) über der zentra-\n\nlen Öffnung der Scheibe angeordnet ist. \n\n5. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 4, bei \n\nwelcher die Membran einstückig mit der dünnwandi-\n\ngen Verbundstruktur der Betätigungseinrichtung aus-\n\ngebildet ist. \n\n6. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 5, bei \n\nwelcher Fluid der Membran mittels eines kapillari-\n\nschen Zuführmechanismus' zugeführt wird. \n\n7. Vorrichtung nach Anspruch 6, bei welcher der kapilla-\n\nrische Zuführmechanismus einen offenen zellulären \n\nSchaum oder einen fasrigen Docht (30) aufweist. \n\n8. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 5, bei \n\nwelcher das Fluid der Membran der Oberfläche zuge-\n\nführt wird, von welcher die Tröpfchen abgegeben wer-\n\nden. \n\n9. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 8, mit ei-\n\nner selbstabstimmenden Treiberschaltung (300, 303), \n\num die Betätigungseinrichtung in Resonanzschwin-\n\ngung zu versetzen. \n\n10. Vorrichtung nach Anspruch 9, bei welcher die Betäti-\n\ngungseinrichtung eine Rückkopplungs-Elektrode (276) \n\naufweist, durch die ein Rückkopplungssignal zur Trei-\n\nberschaltung zurückführbar ist. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte ist eingetragene Inhaberin des unter anderem mit Wirkung \n\nfür die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 615 470 \n\n(Streitpatents), das auf einer Anmeldung vom 4. Dezember 1992 beruht, mit der \n\ndie Prioritäten dreier britischer Patentanmeldungen vom 4. Dezember 1991, \n\n21. April 1992 bzw. 28. April 1992 in Anspruch genommen worden sind. Das \n\nStreitpatent umfasst 15 Patentansprüche. Anspruch 1 lautet in der Verfahrens-\n\nsprache: \n\n\"Fluid droplet production apparatus comprising: \n\na membrane (5); \n\nan actuator (7), for vibrating the membrane, the actuator comprising \n\na composite thin-walled structure; \n\nand \n\nmeans (3) for supplying fluid directly to a surface of the membrane, \n\nas fluid is sprayed therefrom on vibration of the membrane, charac-\n\nterised in that the actuator (7) is arranged to operate in a bending \n\nmode and to vibrate the membrane substantially in the direction of \n\nactuator bending.\" \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nWegen der auf diesen Patentanspruch unmittelbar oder mittelbar rückbe-\n\nzogenen Patentansprüche 2 bis 15 wird auf das Streitpatent verwiesen. \n\nDie Klägerin hat die Patentansprüche 1, 2 und 4 bis 9, letztere nur, so-\n\nweit sie nicht unmittelbar oder mittelbar auf Anspruch 3 rückbezogen sind, mit \n\nder Nichtigkeitsklage angegriffen. \n\nDas Bundespatentgericht hat das Streitpatent im Umfang der Patentan-\n\nsprüche 1, 2 und 4 bis 9 - die Ansprüche 4 bis 9 nur, soweit sie nicht direkt \n\noder indirekt auf Anspruch 3 rückbezogen sind - für nichtig erklärt. \n\nHiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie jetzt \n\nnur noch beantragt, (abgesehen von den englischsprachigen Klammerzusät-\n\nzen) \n\nwie geschehen in der Sache zu erkennen. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDie Klägerin tritt diesem Begehren entgegen. \n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gut-\n\nachtens des Prof. Dr. S. B. \n\n . Der \n\ngerichtliche \n\nSachverständige \n\nhat \n\nsein Gutachten in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt. Die Be-\n\nklagte hat ein schriftliches Gutachten des emeritierten Professors \n\nDr.-Ing. \n\nJ. \n\nH. zu den Gerichtsakten gereicht. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie zulässige Berufung hat in dem Umfang des zuletzt noch streitigen \n\nsachlichen Begehrens der Beklagten Erfolg. \n\n1. Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zur Erzeugung von Flüssig-\n\nkeitströpfchen, wie sie beispielsweise bei Inhalationsgeräten, Brennstoffbren-\n\nnern oder Druckern benötigt wird. An den Vorbildern aus dem Stand der Tech-\n\nnik, die eingangs der Beschreibung behandelt werden, werden verschiedene \n\nNachteile bemängelt. Diese Geräte hätten entweder einen niedrigen Energie-\n\neinsatz-Wirkungsgrad und hohe Herstellungskosten oder einen beschränkten \n\nAnwendungsbereich trotz relativ komplexer Anordnung bzw. eine große Anzahl \n\nvon Bauteilen. \n\n10 \n\nAus den genannten Nachteilen ergibt sich der auf Seite 2 Zeilen 37 f. des \n\nStreitpatents auch als Aufgabe erwähnte Wunsch, insbesondere eine einfacher \n\ngestaltete Vorrichtung zur Verfügung zu stellen. \n\n11 \n\n2. Nach Patentanspruch 1 in der nunmehr verteidigten Fassung besteht \n\ndie Lösung in einer Vorrichtung zur Erzeugung von Flüssigkeitströpfchen, die \n\nfolgende Merkmale aufweist: \n\n1. Eine Membran, \n\n2. eine Betätigungseinrichtung, um die Membran in Schwingung zu \n\nversetzen, die \n\n2.1 eine Verbundstruktur \n\n2.1.1 dünnwandiger Form hat, \n\n2.2 ein elektrostriktives Element als eine erste Schicht und \n\n2.3 mindestens eine andere Schicht aufweist, und \n\n2.4 so angeordnet und beschaffen (arranged) ist, dass sie \n\n2.4.1 in einem Biegeschwingungsmodus (bending mode) \n\narbeitet und \n\n2.4.2 die Membran im Wesentlichen in Richtung der Bie-\n\ngung/Krümmung in Schwingung versetzt, \n\nwobei \n\n2.5 das Element und mindestens eine andere Schicht mecha-\n\nnisch miteinander verbunden sind und \n\n2.6 das Verhältnis α der mechanischen Steifheit des Elements \n\nzu der anderen Schicht (Yh²=αY'h'²) im Bereich von 0,3<α≤1 \n\nliegt, \n\n3. Elektroden, \n\n3.1 die derart angeordnet sind, dass das Element bestrebt ist, \n\nbei einem angelegten Feld seine Länge zu verändern und \n\naufgrund einer mechanischen Reaktion mit der anderen \n\nSchicht eine Biegung/Krümmung der Betätigungseinrichtung \n\nbewirkt, \n\n4. Mitteln zum direkten Zuführen von Fluid zu einer Oberfläche der \n\nMembran, wenn das Fluid versprüht werden soll. \n\n12 \n\nHiernach kann das Fluid von einer Quelle direkt mit der Membran in Kon-\n\ntakt gebracht und beim Betrieb des als Vibrationserzeugungsmittel dienenden \n\nAktuators von deren Vorderfläche in Tröpfchen abgegeben werden (S. 2 \n\nZ. 52 ff.). Ein Flüssigkeitsreservoir ist nicht nötig (S. 3 Z. 7). Stattdessen kann \n\nbeispielsweise eine kapillarische Zuführung gewählt werden (S. 3 Z. 18). Nur \n\ndie Membran und der Aktuator bilden den Zerstäuberkopf (atomising head, S. 4 \n\nZ. 58). Die Membran kann ein ungelochtes oder perforiertes dünnes Blech sein, \n\nwie es auch aus anderen Bereichen der Elektrotechnik bekannt ist und bei-\n\nspielsweise aus Nickel bequem hergestellt werden kann (S. 4 Z. 33 ff.). Zur \n\nVerbundstruktur und zu der Beugung des Aktuators, die für die nötige Schwin-\n\ngung der Membran sorgt, kann beispielsweise auf so genannte elektroakusti-\n\nsche Einrichtungen, etwa bimorphe Elemente, zurückgegriffen werden, weil \n\ndiese auf ein angelegtes Feld (eine angelegte Wechselspannung) durch Beu-\n\ngung reagieren und bei alternierendem Feld relativ große Schwingungsbewe-\n\ngungsamplituden erzeugen können (S. 4 Z. 50 ff.). Deshalb ist auch eine Erre-\n\ngung eines bevorzugten Schwingungsmodus \"eigenabstimmend\" möglich, was \n\nvon Vorteil bei großvolumigen, in der Herstellung ansonsten teuren Anwendun-\n\ngen ist (S. 5 Z. 31 ff.). \n\n13 \n\nEin bevorzugtes Ausführungsbeispiel eines patentgemäßen Zerstäuber-\n\nkopfes zeigt und beschreibt das Streitpatent als in einer ringförmigen Nut gehal-\n\ntene Scheibe, die aus einem 0,2 mm dicken Messingring mit einem Außen-\n\ndurchmesser von 20 mm und einer konzentrischen Öffnung von 2,5 mm be-\n\nsteht, auf dem eine die Öffnung überspannende kreisförmige perforierte Mem-\n\nbran und ein piezoelektrischer keramischer Ring mit einem Außendurchmesser \n\nvon 14 mm, einem Innendurchmesser von 6 mm und einer Dicke von 0,2 mm \n\nbefestigt sind. Scheibe und Ring bilden eine Verbundstruktur aus aktiver \n\nSchicht (dem Ring) und Reaktionsschicht (der Scheibe) und wirken zusammen \n\nals Aktuator, wenn der keramische Ring über die ihm aufgedampften Elektro-\n\nden einem elektrischen Wechselfeld ausgesetzt wird. Die aktive Schicht wird \n\ndadurch angeregt, ihre Abmessung (vor allem in radialer Richtung - Länge) \n\nwechselweise zu verändern. Das Ergebnis dieser Anregung hängt von der Be-\n\nschaffenheit der Reaktionsschicht ab. Angesichts Merkmals 2.6 soll es durch \n\neine bestimmte Steifigkeit erzielt werden, die nach einer patenteigenen Formel \n\nfestgelegt werden soll, die wesentlich auf die Steifigkeit der aktiven Schicht ab-\n\nstellt. Wie auch an der Bemaßung des Ausführungsbeispiels deutlich wird, soll \n\ndie Reaktionsschicht einerseits ausreichend steif sein, damit die angeregte \n\nVeränderung der aktiven Schicht durch die Reaktionsschicht einseitig behindert \n\nwird und die zugeführte elektrische Energie dazu führen kann, dass es zu einer \n\nBeugung (axialen Bewegung) kommt, die zu Resonanzschwingungen in der \n\nMembran führt. Wie der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Ver-\n\nhandlung näher erläutert hat, bedeuten die zur Steifigkeitsberechnung gänzlich \n\nunübliche Ermittlung des Werts α und dessen Begrenzung auf den Wert 1 an-\n\ndererseits, dass die Steifigkeit beider Schichten äußerstenfalls in etwa gleich \n\nsein darf. Dies führt nicht nur dazu, dass überhaupt ein Bereich des Verbunds \n\n- wie es nach Merkmal 2.4 notwendig ist - ebenfalls eine im Takt des angeleg-\n\nten Wechselfeldes wechselnde Beugung (axiale Bewegung) erfährt; wie es in \n\nFigur 17 dargestellt ist, erfasst der hierdurch erzeugte Schwingungsverlauf \n\nvielmehr den Verbund über einen weiten Bereich und setzt sich dann in der \n\nMembran fort, weil diese sich mit ihrem nicht festgehaltenem inneren Umfang \n\nan den axial bewegten Messingring anschließt und dort mit diesem verbunden \n\nist. \n\n14 \n\n3. Gegen die nunmehr nur noch in Streit stehende Fassung der mit der \n\nNichtigkeitsklage angegriffenen Patentansprüche bestehen rechtliche Bedenken \n\nnicht. Der erteilte Patentanspruch 1 wird lediglich durch Merkmale konkretisiert, \n\ndie bisher zur Kennzeichnung von Unteransprüchen dienten oder von diesen \n\numfasst waren. Da die Beklagte bei der Wortwahl des nun in deutscher Spra-\n\nche verteidigten Anspruchssatzes in zwei Fällen nicht auf den veröffentlichten \n\n(deutschen) Wortlaut zurückgegriffen hat, hält der Senat es allerdings für not-\n\nwendig, insoweit die englischen Begriffe der erteilten Fassung hinzuzusetzen, \n\num zu verdeutlichen, dass der Abweichung kein abweichender Sinngehalt zu-\n\nkommt. \n\n15 \n\n4. Der Senat kann die für die beantragte Nichtigerklärung erforderliche \n\nWertung nicht treffen, dass Patentanspruch 1 in der solchermaßen gefassten \n\nForm für den Fachmann zum Prioritätszeitpunkt nahegelegen hat. \n\n16 \n\na) Zu Recht hat das Bundespatentgericht allerdings festgestellt, dass die \n\nMerkmale 1, 2, 2.1, 2.1.1, 2.4, 2.4.1, 2.4.2 und 4, also sämtliche Merkmale des \n\nerteilten Patentanspruchs 1, bereits durch die Veröffentlichung der US-Patent-\n\nschrift 4 605 167 (Anl. D 1) als einen Zerstäuberkopf kennzeichnend offenbart \n\nwaren. \n\n17 \n\nDie Übereinstimmung in den ersten drei genannten Merkmalen und dem \n\nMerkmal 4 ist zwischen den Parteien nicht streitig und bedarf hier deshalb kei-\n\nner weiteren Begründung. Das mit einer selbst wenig aussagekräftigen Angabe \n\numschriebene Merkmal 2.1.1 ist vorhanden, weil es in der Beschreibung des \n\nStreitpatents dahin erläutert ist, die Stärke der Verbundstruktur solle im Ver-\n\ngleich zu ihren ebenen Abmessungen klein sein, um wirkungsvoll eine Beugung \n\nzu erregen (S. 8 Z. 54 f.). Ein solches Verhältnis ist bei dem aus der US-Patent-\n\nschrift 4 605 167 vorbekannten Gerät gegeben, weil die Dicke der Scheibe mit \n\n30 bis 100 μm und die Dicke des auf dem äußeren Scheibenbereich befestigten \n\npiezoelektrischen Rings mit 0,5 bis 2 mm angegeben sind, während Scheibe \n\nund Ring einen äußeren Durchmesser von 5 bis 15 mm haben sollen und der \n\ninnere Durchmesser des Rings 2 bis 8 mm betragen soll. Was schließlich die \n\nMerkmale der Merkmalsgruppe 2.4 anbelangt, kann schon der Auffassung der \n\nBeklagten nicht gefolgt werden, die Beschreibung der US-Patentschrift spreche \n\nnur von einer Schwingung in dem piezoelektrischen Ring in radialer Richtung, \n\nsobald daran über Elektroden Spannung angelegt werde (Sp. 4 Z. 6); deshalb \n\nkönne nur eine radiale Lageveränderung des inneren Umfangs des Verbunds \n\ndafür verantwortlich sein, dass sich auch bei dem Gerät nach der \n\nUS-Patentschrift 4 605 167 der die Membran aufweisende innere Bereich der \n\nScheibe vor- und zurückbewege. Denn dieses Verständnis verbietet sich bereits \n\nangesichts der Angaben am Ende des betreffenden Absatzes der Beschreibung \n\nder US-Patentschrift (Sp. 4 Z. 20), weil dort auch eine Auslenkung der Scheibe \n\nan deren Rand erwähnt ist (\"displacement at the edge\") und Figur 4 der \n\nUS-Patentschrift auch eine Auslenkung zeigt, die ausgeprägt zwar nur in dem \n\nnicht von dem Verbund gebildeten Bereich ist, gleichwohl aber bis in den sich \n\nanschließenden Bereich des Verbunds reicht. Der Leser erfährt dadurch, dass \n\nsich die Wirkung der eingeleiteten elektrischen Energie nicht auf eine alternie-\n\nrende Veränderung der Abmessungen, insbesondere der radialen Erstreckung \n\nbeschränkt, wie sie vor allem bei einem freien, unbeeinflusst unter Strom ge-\n\nsetzten piezoelektrischen Ring zu erwarten wäre, sondern dass auch bei dem \n\nGerät der US-Patentschrift die Scheibe dieses Phänomen beschränkt mit der \n\nFolge, dass auch hier im Bereich des Verbunds eine - geringe - Beugung statt-\n\nfindet, die dafür sorgt oder jedenfalls dazu beiträgt, dass die Membran in Rich-\n\ntung dieser Beugung in Schwingung hin- und her versetzt wird. Die Offenba-\n\nrung, dass auch das Gerät nach der US-Patentschrift 4 605 167 mit einem \n\nBeugemodus arbeitet, ergibt sich im Übrigen darüber hinaus aber auch daraus, \n\ndass auf einer Scheibe ein piezoelektrischer Ring befestigt ist. Wie die Erörte-\n\nrung mit dem gerichtlichen Sachverständigen ergeben hat und dann auch von \n\nder Beklagten nicht mehr ernstlich in Zweifel gezogen worden ist, gehörte es \n\nnämlich zum Fachwissen, dass ein solcher Verbund geeignet ist und üblicher-\n\nweise eingesetzt wird, um Beugungen darin zu erzielen und gerade solche Be-\n\nwegungen nutzen zu können. \n\n18 \n\nb) Das mit der US-Patentschrift 4 605 167 der Fachwelt vorgestellte Ge-\n\nrät weist jedoch nicht die Gestaltung auf, die nach Merkmal 2.6 hinzukommen \n\nmuss. Die Klägerin hat weder etwas Gegenteiliges vorgetragen, noch über-\n\nhaupt darauf verweisen können, dass es im Stand der Technik hierfür ein Vor-\n\nbild gegeben habe. \n\n19 \n\nc) Für die Beantwortung der sich deshalb stellenden Frage nach dem \n\nNaheliegen der patentgemäßen Lösung ist auf einen vornehmlich an einer \n\nFachhochschule ausgebildeten Diplomingenieur abzustellen, der durch mehr-\n\njährige praktische Tätigkeit Erfahrungen in der Entwicklung feinwerktechnischer \n\nGeräte, insbesondere von Zerstäubern, gesammelt hat. Denn nach den Ausfüh-\n\nrungen des gerichtlichen Sachverständigen, denen die Parteien nicht entge-\n\ngengetreten sind, werden üblicherweise derartige Leute von den einschlägigen \n\nUnternehmen eingesetzt, wenn es darum geht, Geräte dieser Art zu entwickeln \n\noder die insoweit vorhandene Technik zu verbessern. \n\n20 \n\nd) Einem solchen Fachmann stand zum Prioritätszeitpunkt bei Befolgung \n\nder sich aus der US-Patentschrift 4 605 167 ergebenden Lehre zum techni-\n\nschen Handeln ein Zerstäuber zur Verfügung, der als ohne weiteres den Anfor-\n\nderungen gerecht werdend gelten konnte. Bestätigt wird das durch den als An-\n\nlage D 3 zu den Akten gereichten Aufsatz, der sich auf ein solches Gerät be-\n\nzieht und hierfür - wie bereits die Überschrift (Optimum Desing Procedure for \n\nMulti-Pinhole-Plate Ultrasonic Atomizer) erwarten lässt - gute Ergebnisse re-\n\nklamiert. Dem steht nicht entgegen, dass der gerichtliche Sachverständige den \n\nAufsatz selbst als wenig wissenschaftlich bezeichnet hat. Denn damit hat der \n\nSachverständige nicht die Tauglichkeit des beschriebenen Geräts in Zweifel \n\ngezogen. Auch sein Hinweis, von ihm angestellte Vergleichsberechnungen hät-\n\nten zu vergleichbaren Ergebnissen geführt, wie sie sich nach der im Privatgut-\n\nachten gewählten für statische Verhältnisse zutreffenden Methode auch für pa-\n\ntentgemäße Geräte ermitteln ließen, spricht vielmehr dafür, dass der vorbe-\n\nschriebene Zerstäuber aus fachlicher Sicht zufriedenstellte. \n\n21 \n\nEs kann dahinstehen, ob es deshalb schon als zweifelhaft angesehen \n\nwerden kann, dass ein Fachmann überhaupt eine Änderung an dem Lösungs-\n\nprinzip dieses Zerstäubers für notwendig hielt oder auch nur erwog. Es verblei-\n\nben nämlich jedenfalls Zweifel, ob ein Fachmann Anlass hatte, gerade in die \n\nRichtung zu denken und den Weg zu gehen, der zum Auffinden der Lehre des \n\nPatentanspruchs in der nunmehr verteidigten Fassung notwendig war. Denn \n\ndas dem US-Patent 4 605 167 zu Grunde liegende Lösungsprinzip basiert auf \n\ndem Bestreben, die benötigten Resonanzschwingungen in der Membran durch \n\nBeugungen zu erreichen, die - wie oben ausgeführt - zwar auch den Verbund \n\nerfassen, sich aber möglichst auf den vom Verbund umschlossenen Bereich \n\nkonzentrieren, der die Membran aufweist. Figur 4 der US-Patentschrift \n\n4 605 167 macht das besonders deutlich. Im Hinblick auf die Steifigkeit der \n\nSchichten dieses Vorbilds entnimmt der Fachmann hieraus, dass eine ver-\n\ngleichsweise steife aktive Schicht Verwendung finden muss, was auch Bestäti-\n\ngung darin findet, dass nach den Angaben und den Zeichnungen in der \n\nUS-Patentschrift 4 605 167 die Dicke dieser Schicht diejenige der Resonanz-\n\nschicht - anders als im Ausführungsbeispiel des Streitpatents - deutlich über-\n\nsteigt. Diese Dicke mag zwar Anlass gegeben haben zu Überlegungen, ob hier \n\nnicht eine Materialeinsparung möglich sei. Angesichts der bereits erörterten \n\nTauglichkeit des Geräts verbleiben aber Zweifel, ob sich hierfür anbot oder es \n\nauch nur als erwägenswert erschien, beim Steifigkeitsverhältnis der beiden \n\nSchichten des Verbunds anzusetzen und vor allem dieses Verhältnis bis in den \n\nBereich zu verändern, der nach der verteidigten Fassung die patentgemäße \n\nLehre kennzeichnet. Denn das hätte eine Abkehr vom vorbeschriebenen Lö-\n\nsungsprinzip bedeutet. Der Umstand, dass ein Fachmann befähigt war, die \n\nhierzu nötigen Versuche ohne erfinderisches Bemühen durchzuführen und - wie \n\nder gerichtliche Sachverständige angegeben hat - auch schon mit der Finite-\n\nElemente-Berechnungsmethode umzugehen wusste, ändert hieran nichts. \n\nDenn zu entsprechenden Versuchen oder Berechnungen bestand erst Anlass, \n\nwenn der gedankliche Schritt vollzogen war, man habe möglicherweise Aussicht \n\nauf ähnlichen Erfolg oder sogar auf ein besseres Gerät, wenn man sich nicht \n\num die durch Figur 4 der US-Patentschrift 4 605 167 dokumentierte Vorgabe \n\nkümmert und ein deutlich hiervon abweichendes Schwingungsverhalten des \n\nVerbunds selbst nutzt. \n\n22 \n\n5. Mit Patentanspruch 1 haben auch die Unteransprüche der noch ver-\n\nteidigten Fassung Bestand. \n\n23 \n\n6. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO, 121 \n\nAbs. 2 PatG. \n\nMelullis \n\n Scharen \n\n Mühlens \n\nMeier-Beck \n\nGröning \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 22.07.2004 - 2 Ni 32/03 (EU) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_145-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-02/x-zr-145-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_145-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_145-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-02/x-zr-145-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_145-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:07:23.996248+00:00"}}