{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_138-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2006-11-07","aktenzeichen":"X ZR 138/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Sachverständigenentschädigung IV JVEG § 9 Abs. 1 Zur Anwendung der Honorargruppe 10 zu § 9 Abs. 1 JVEG auf den im Patent- nichtigkeitsberufungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof herangezogenen gerichtlichen Sachverständigen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZR 138/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. November 2006 \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nSachverständigenentschädigung IV \n\nJVEG § 9 Abs. 1 \n\nZur Anwendung der Honorargruppe 10 zu § 9 Abs. 1 JVEG auf den im Patent-\nnichtigkeitsberufungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof herangezogenen \ngerichtlichen Sachverständigen. \n\nBGH, Beschl. v. 7. November 2006 - X ZR 138/04 - Bundespatentgericht \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2006 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die \n\nRichterin Mühlens und die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff \n\nbeschlossen: \n\nI. Die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr.-\n\nIng. S. für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens wird \n\nunter Zurückweisung des weitergehenden Antrags des Sach-\n\nverständigen auf 15.358,98 EUR einschließlich Umsatzsteuer \n\nfestgesetzt. \n\nII. Der Wert des Gegenstands des Nichtigkeitsberufungsverfah-\n\nrens wird auf 500.000,-- EUR festgesetzt. \n\nIII. Der Beklagte wird, nachdem er die Berufung gegen das Urteil \n\ndes Bundespatentgerichts vom 27. April 2004 zurückgenom-\n\nmen hat, des Rechtsmittels für verlustig erklärt. Er hat die \n\ndurch das Berufungsverfahren entstandenen Kosten zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Der gerichtliche Sachverständige hat sein am 19. August 2005 in Auf-\n\ntrag gegebenes schriftliches Gutachten pauschal mit 22.040,-- EUR einschließ-\n\nlich Umsatzsteuer abgerechnet; dabei hat er für 19 Tage einen Tagessatz von \n\n1.000,-- EUR netto zugrunde gelegt, wobei er sich auf die Üblichkeit dieses Sat-\n\nzes bei öffentlichen Institutionen berufen hat. Während die Klägerin dem Vergü-\n\ntungsvorschlag zugestimmt hat, hat die Beklagte ihm widersprochen. Auf \n\nAufforderung des Gerichts hat der Sachverständige die aufgewendete Stun-\n\ndenzahl aufgeschlüsselt, und zwar hat er angesetzt: \n\n5 Stunden für Durchsicht zur Ermittlung, ob seine fachliche Kompetenz \n\nausreichend ist; \n\n18 Stunden für Durcharbeit der Akten; \n\n12 Stunden für Vorentwurf; \n\n8 Stunden für Literaturdurchsicht; \n\n20 Stunden für Prüfung der erfinderischen Tätigkeit; \n\n54 Stunden für Prüfung der Neuheit; \n\n4 Stunden für Prüfung der geänderten Anspruchsfassung; \n\n33 Stunden für Fertigstellung des Gutachtens. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nInsgesamt seien somit 154 Stunden angefallen. Der Beklagte hat den \n\nZeitansatz des gerichtlichen Sachverständigen als unangemessen bezeichnet. \n\nAußerdem meint er, dass lediglich ein Stundensatz von 75,-- EUR je Stunde \n\nberechnet werden könne. \n\nII. Die vom gerichtlichen Sachverständigen verlangte Vergütung kann \n\ndiesem nur teilweise zuerkannt werden; der weitergehende Antrag des gericht-\n\nlichen Sachverständigen ist daher zurückzuweisen. \n\n1. Für die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen ist auf Grund \n\nder Erteilung des Gutachtensauftrags nach den 30. Juni 2004 das Justizvergü-\n\ntungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG; BGBl. I 2004 S. 718, 776) maßgeb-\n\nlich. \n\n5 \n\n2. Die Vergütung von Sachverständigen im Patentnichtigkeitsverfahren \n\nwird in den in § 9 Abs. 1 JVEG gebildeten Honorargruppen nicht erfasst. Des-\n\nhalb ist sie nach billigem Ermessen einer der im Gesetz vorgesehenen Hono-\n\nrargruppen zuzuordnen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG). Angesichts der Schwierigkei-\n\nten, die sich für den Sachverständigen im Patentnichtigkeitsverfahren regelmä-\n\nßig stellen, und die eine eingehende Auseinandersetzung mit der geschützten \n\nErfindung und dem Stand der Technik auf einem hohen Niveau erfordern, kann \n\nes im Einzelfall angemessen sein, den oberen Bereich des durch die verschie-\n\ndenen Honorargruppen eröffneten Gebührenrahmens auszuschöpfen. So ist es \n\nauch hier. Allein schon der Umfang des Gutachtens (57 Seiten) zeigt, dass die \n\nBefassung des gerichtlichen Sachverständigen mit der zu beurteilenden Materie \n\nim vorliegenden Fall nicht einfach war und jedenfalls deutlich mehr als routine-\n\nmäßiges Vorgehen erforderte. Daher sieht es der Senat als angemessen an, \n\nauf die Honorargruppe 10 zurückzugreifen, nach der der Stundensatz \n\n95,-- EUR beträgt. \n\n3. Allerdings kann der gerichtliche Sachverständige die von ihm ange-\n\nsetzten 154 Stunden nicht in vollem Umfang in Rechnung stellen. \n\na) Für die Zeit, die der Sachverständige zur Prüfung aufwendet, ob er zur \n\nGutachtenerstellung in der Lage ist, steht ihm i.d.R. ein Entschädigungsan-\n\nspruch nicht zu (Sen.Beschl. v. 20.3.1979 - X ZR 21/76, MDR 1979, 754 = \n\nRpfleger 1979, 259 - Tragvorrichtung; v. 23.4.2002 - X ZR 83/01, GRUR 2002, \n\n732 = Mitt. 2002, 378 f. - Massedurchfluss). Gegenüber dieser sich schon aus \n\n§ 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen- und Sachverständigen \n\n(ZuSEG) ergebenden Rechtslage hat die Neuregelung in § 8 JVEG nichts ge-\n\nändert, denn auch nach dieser Bestimmung erhält der gerichtliche Sachver-\n\nständige ein Honorar für seine Leistung und grundsätzlich nicht für die Überprü-\n\n6 \n\n7 \n\nfung, ob er zu dieser Leistung überhaupt in der Lage ist. Gesichtspunkte, die \n\nhier ausnahmsweise den Ansatz der Prüfungszeit dennoch als gerechtfertigt \n\nerscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. \n\n8 \n\nb) Gegen den verbleibenden Ansatz von 149 Stunden für die Gutach-\n\ntenserstellung bestehen hier keine durchgreifenden Bedenken. Wenn auch ein-\n\nzelne Stundenansätze nicht völlig plausibel erscheinen, muss die Arbeitsweise \n\ndes gerichtlichen Sachverständigen doch grundsätzlich diesem selbst überlas-\n\nsen bleiben. Einem Stundenaufwand von weniger als 150 Stunden kann bei \n\neinem eingehenden Gutachten in einer Patentnichtigkeitssache die Erforder-\n\nlichkeit jedenfalls nicht ohne weiteres abgesprochen werden; dies gilt auch im \n\nvorliegenden, einen Schnellerwärmungsofen betreffenden Fall mit vier Entge-\n\ngenhaltungen, mehreren geänderten Anspruchsfassungen, der Prüfung von \n\nsechs Unteransprüchen, und im Vergleich mit anderen, dem Senat bekannt \n\ngewordenen Fällen (vgl. u.a. Sen.Beschl. v. 16.12.2003 - X ZR 206/98, GRUR \n\n2004, 446 = Mitt. 2004, 284 f. - Sachverständigenentschädigung III, wo \n\n125 Sachverständigenstunden und 53 Mitarbeiterstunden anerkannt wurden; v. \n\n7.11.2006 - X ZR 65/03, wo 150 Sachverständigenstunden anerkannt wurden; \n\nvgl. weiter Sen.Beschl. v. 14.3.1967 - Ia ZR 53/64, GRUR 1967, 553 f.: \n\n152 Stunden). \n\n9 \n\n4. Damit ergibt sich für den gerichtlichen Sachverständigen zunächst eine \n\ngesetzliche Vergütung von 149 Stunden zu je 95,-- EUR. Dieser Satz kann nicht \n\nunter Zugrundelegung des vom gerichtlichen Sachverständigen in Rechnung \n\ngestellten Stundensatzes von 125,-- EUR (Tagessatz von 1.000,-- EUR bei ei-\n\nnem mit acht Stunden angesetzten Arbeitstag) erhöht werden. Zwar hat sich die \n\nBerufungsbeklagte hiermit einverstanden erklärt. Auch würde das Eineinhalbfa-\n\nche des nach § 9 JVEG zulässigen Honorars nicht überschritten. Der Erhöhung \n\nsteht jedoch entgegen, dass der eingezahlte Vorschuss von 12.500,-- EUR \n\nnicht ausreicht. § 13 Abs. 1 JVEG lässt die Gewährung einer besonderen Ver-\n\ngütung nur dann zu, wenn ein ausreichender Betrag an die Staatskasse gezahlt \n\nist. Dies gilt nicht nur dann, wenn sich die Parteien mit dieser Vergütung einver-\n\nstanden erklärt haben, sondern auch in dem Fall des § 13 Abs. 2 JVEG, wenn \n\nnur die Erklärung einer Partei hierzu vorliegt; diese Bestimmung regelt nur die \n\nVoraussetzungen, unter denen das Einverständnis der anderen Partei entbehr-\n\nlich ist, stellt aber nicht von dem Vorschusserfordernis frei. Nachdem die ge-\n\nsetzliche Vergütung bereits über dem einbezahlten Vorschuss liegt, kann die \n\nbesondere Vergütung hier nicht aus dem an die Staatskasse bezahlten Betrag \n\ngeleistet werden (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl. 2006, § 13 JVEG \n\nRdn. 15, sowie zur Vorgängerbestimmung des § 7 Abs. 2 ZuSEG OLG Mün-\n\nchen OLGR München 2001, 108). \n\n10 \n\n5. a) Eine Kappung der Sachverständigenvergütung auf den vorschuss-\n\nweise gezahlten Betrag hat dagegen schon deshalb nicht zu erfolgen, weil dem \n\nSachverständigen die gesetzliche Vergütung und nicht etwa eine besondere \n\nVergütung zuerkannt wird. \n\n11 \n\nb) Von einem dem Vergütungsanspruch allenfalls entgegenstehenden \n\nVerstoß gegen die Pflicht des gerichtlichen Sachverständigen, den durch den \n\ngezahlten Kostenvorschuss gezogenen Rahmen zu beachten (§ 407a Abs. 3 \n\nZPO; vgl. OLG Koblenz MDR 2005, 1258), kann hier schon deshalb keine Rede \n\nsein, weil dem Sachverständigen der eingeforderte Vorschuss nicht mitgeteilt \n\nworden ist; eine Erkundigungspflicht traf ihn insoweit nicht. \n\n12 \n\n6. Der Abrechnung des Sachverständigen sind die Schreibaufwendungen \n\nhinzuzusetzen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG); diese schätzt der Senat auf \n\n2.000 Anschläge je Seite. Daraus ergibt sich ein weiterer Betrag von \n\n85,50 EUR. \n\n13 \n\n7. Daraus folgt folgende Abrechnung: \n\n149 Stunden je 95,-- EUR \n\nSchreibauslagen \n\nSumme \n\nUmsatzsteuer \n\ninsgesamt \n\n13.155,00 EUR \n\n 85,50 EUR \n\n13.240,50 EUR \n\n 2.118,48 EUR \n\n15.358,98 EUR \n\n14 \n\nIII. Die Entscheidung über die Verlustigkeit und die Kostenentscheidung \n\nberuhen auf §§ 99 Abs. 1, 121 Abs. 2 PatG, § 516 Abs. 3 ZPO in entsprechen-\n\nder Anwendung. \n\n15 \n\nIV. Hinsichtlich der Festsetzung des Streitwerts hat der Senat auf die \n\nübereinstimmenden Angaben der Parteien in der Vorinstanz abgestellt. Soweit \n\ndiese nunmehr abweichende Angaben machen, ist nicht ersichtlich, dass diese \n\nden gemeinen Wert des Patents zugrunde legen (grundlegend zur Bemessung \n\ndes Streitwerts weiterhin BGH, Beschl. v. 11.10.1956 - I ZR 28/55, GRUR 1957, \n\n79 - Streitwert; vgl. Benkard/Rogge, PatG GebrMG, 10. Aufl. 2006, § 84 PatG \n\nRdn. 21; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl. 2003, § 84 PatG Rdn. 48; \n\nSchulte, PatG, 7. Aufl. 2005, § 2 PatKostG Rdn. 36 ff.). \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\nMühlens \n\nAsendorf \n\n Kirchhoff \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 27.04.2004 - 1 Ni 24/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_138-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-07/x-zr-138-04","cited_norms":[{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":4},{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":2},{"jurabk":"PatKostG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 407a","ref_norm":"407a","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_138-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_138-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-07/x-zr-138-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_138-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:08:33.030857+00:00"}}