{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_137-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2007-12-18","aktenzeichen":"X ZR 137/04","doktyp":"Teilurteil","leitsatz":"BGB § 164 Sofern bei Vertragsschluss nicht weitere Umstände vorliegen, führt allein der Um- stand, dass innerhalb eines Franchisesystems Marken oder sonstige Kennzeichen einheitlich als Bestandteil zur Bildung von weitere Bestandteile enthaltenden Firmen oder sonstigen geschäftlichen Bezeichnungen verwendet werden, nicht zur Verpflich- tung des Franchisegebers oder anderer Franchisenehmer nach Rechtsschein- grundsätzen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 137/04 \n\nTEILURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n18. Dezember 2007 \nPotsch \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 164 \n\nSofern bei Vertragsschluss nicht weitere Umstände vorliegen, führt allein der Um-\nstand, dass innerhalb eines Franchisesystems Marken oder sonstige Kennzeichen \neinheitlich als Bestandteil zur Bildung von weitere Bestandteile enthaltenden Firmen \noder sonstigen geschäftlichen Bezeichnungen verwendet werden, nicht zur Verpflich-\ntung des Franchisegebers oder anderer Franchisenehmer nach Rechtsschein-\ngrundsätzen. \n\nBGH, Urt. v. 18. Dezember 2007 - X ZR 137/04 - LG Halle \n\nAG Weißenfels \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 6. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter \n\nKeukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und \n\nAsendorf \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten zu 1 und 3 wird das Urteil der 1. Zivil-\n\nkammer des Landgerichts Halle vom 20. August 2004 im Kostenpunkt \n\nund, soweit zum Nachteil der Beklagten zu 1 und 3 erkannt worden ist, \n\naufgehoben. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Weißenfels \n\nwird zurückgewiesen, soweit sie gegen die Abweisung der Klage gegen \n\ndie Beklagten zu 1 und 3 gerichtet ist. \n\nVon den durch die Rechtsmittel veranlassten außergerichtlichen Kosten \n\nhat die Klägerin diejenigen der Beklagten zu 1 und 3 zu tragen. Im Übri-\n\ngen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte zu 1, eine Gesellschaft bürgerlichen \n\nRechts, und die Beklagten zu 2 und 3, Gesellschafter der Beklagten zu 1, als \n\nGesamtschuldner auf Zahlung von Werklohn für die Reparatur eines Kraftfahr-\n\nzeugs \n\nin Anspruch. Das Kraftfahrzeug war auf die \n\n\"F. \n\n \" zugelassen. Der Auftrag zur Reparatur des Kraftfahr- \n\nzeugs war von dem unter der Bezeichnung \"F. und R. \n\n W. \" handelnden Zeugen W. erteilt worden. Zwischen der Beklag- \n\nten zu 1 und dem Zeugen W. besteht ein die Bezeichnung \"F.R. \n\n \" betreffender Franchisevertrag. Mit der Klage war zunächst auch \n\nder Zeuge W. als weiterer Gesamtschuldner auf Zahlung der Reparatur- \n\nkosten in Anspruch genommen worden. Das Verfahren gegen ihn hat das \n\nAmtsgericht abgetrennt und in dem abgetrennten Verfahren durch Versäumnis-\n\nurteil entschieden. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage gegen die Beklagten zu 1 bis 3 abgewie-\n\nsen, das Landgericht hat diese Beklagten antragsgemäß verurteilt. Hiergegen \n\nrichtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, der \n\ndie Klägerin entgegengetreten ist. \n\n3 \n\nIm Zuge des Revisionsverfahrens ist über das Vermögen des Beklagten \n\nzu 2 das Insolvenzverfahren eröffnet worden, dessen Abschluss nicht abzuse-\n\nhen ist. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\nI. Auf die vom Berufungsgericht zugelassene und im Übrigen zulässig einge-\n\nlegte Revision der Beklagten zu 1 und 3 ist durch Teilurteil zu entscheiden. Dem \n\nsteht nicht entgegen, dass das Verfahren hinsichtlich des Beklagten zu 2 durch Er-\n\nöffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen ist (§§ 62, 240 ZPO). \n\n5 \n\nDie Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschaf-\n\nters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts führt nicht zur Unterbrechung des Pro-\n\nzesses gegenüber anderen Gesellschaftern und der Gesellschaft bürgerlichen \n\nRechts, wenn diese neben dem insolventen Gesellschafter als Gesamtschuldner auf \n\nZahlung einer Gesellschaftsschuld in Anspruch genommen werden. Insoweit besteht \n\neine einfache Streitgenossenschaft, so dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nüber das Vermögen eines Gesellschafters das Verfahren gegen die Gesellschaft \n\nbürgerlichen Rechts und die übrigen Gesellschafter nicht unterbricht. Das Verfahren \n\ngegen die anderen Gesellschafter und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann \n\ndaher regelmäßig durch Teilurteil abgeschlossen werden (BGH, Urt. v. 19.12.2002 \n\n- VII ZR 176/02, NJW-RR 2003, 1002). \n\n6 \n\n7 \n\nII. Die Revision der Beklagten zu 1 und 3 hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung \n\ndes Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung, soweit mit ihr die Verur-\n\nteilung der Beklagten zu 1 und 3 zur Zahlung von Werklohn erstrebt wird. \n\n1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Reparaturauftrag für das \n\nKraftfahrzeug sei von dem Zeugen W. im Namen der Beklagten zu 1 erteilt \n\nworden. Der Zeuge sei unter der Bezeichnung \"F. und R. \" aufgetre- \n\nten, was - bis auf das \"und\" - Bestandteil sowohl der Firma der Beklagten zu 1 als \n\nauch der Firma des Zeugen W. sei. Bei der Verwendung der Firma eines \n\nFranchisenehmers könne für den Regelfall davon ausgegangen werden, dass ein \n\nKunde keine Kenntnis von der Existenz des Franchisesystems habe, wenn die Or-\n\nganisationsform des Franchising gegenüber Kunden durch keine spezifischen Be-\n\nzeichnungen oder Zusätze in Erscheinung trete. Deshalb könne die Erklärung des \n\nZeugen W. nur als Erklärung im Namen der Beklagten zu 1 angesehen wer- \n\nden, zumal bei Auftragserteilung der Kraftfahrzeugschein vorgelegt worden sei, der \n\nauf die Beklagte zu 1 ausgestellt sei. Die Behauptung der Beklagten, der Zeuge \n\nW. habe bei Auftragserteilung klargestellt, dass der Auftrag von ihm und \n\nnicht für die Beklagte zu 1 erteilt werde, sei nicht bewiesen. Die Aufforderung des \n\nZeugen, die Rechnung an ihn zu übersenden, sei auch dann sinnvoll und verständ-\n\nlich, wenn es sich bei dem Zeugen um einen Mitarbeiter oder Filialleiter der \"F. \n\n \" gehandelt hätte, der zur Vereinfachung der Abwicklung darum ge- \n\nbeten hätte, die Rechnung gleich an die zuständige Filiale zu übersenden. Zwar \n\nhabe die Beklagte zu 1 dem Zeugen keine Vollmacht erteilt. Die Beklagte zu 1 \n\nmüsse sich die Erklärungen des Zeugen aber nach den Grundsätzen der An-\n\nscheinsvollmacht zurechnen lassen. Sie hätte erkennen können, dass der Zeuge \n\nein Verhalten an den Tag gelegt habe, von welchem ein Vertragspartner habe an-\n\nnehmen dürfen, die Beklagte zu 1 billige und dulde ein solches Handeln in ihrem \n\nNamen. Das gesamte Franchiseverhältnis sei darauf angelegt, dass der Franchise-\n\nnehmer die Kennzeichen des Franchisegebers herausstelle und ihnen seinen Na-\n\nmen oder seine Firma unterordne. Gerade durch diese Animation zu einheitlichem \n\nAuftreten innerhalb des Franchisenetzes ohne gebührende Differenzierung und \n\nHerausstellung der Selbständigkeit des Franchisenehmers setzte der Franchisege-\n\nber in zurechenbarer Weise den Rechtsschein einer Vollmacht im Rahmen der je-\n\nweiligen Geschäftstätigkeit. \n\n8 \n\n2. Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\n9 \n\na) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Zeuge W. habe den Repa- \n\nraturauftrag namens der Beklagten zu 1 erteilt, wird von seinen Feststellungen nicht \n\ngetragen. \n\n10 \n\nDas Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Reparaturauftrag für das Kraft-\n\nfahrzeug von dem Zeugen W. unter der Bezeichnung \"F. und R. \n\n \" erteilt worden \n\nist. \n\n\"F.R. \n\n W. \" \n\nist ausweislich des \n\nRubrums des Berufungsurteils die Bezeichnung, unter der W. eine \n\nAutovermietung betreibt und am Geschäftsverkehr teilnimmt. Nach den Feststellun-\n\ngen des Berufungsgerichts hat der Zeuge bei Auftragserteilung sich als Rechnungs-\n\nadressaten angegeben. \n\n11 \n\nAngesichts dieser Feststellungen fehlt es an einem Handeln des Zeugen na-\n\nmens der Beklagten zu 1. Diese führt ausweislich des Rubrums des Berufungsurteils \n\ndie Bezeichnung \n\n\"F.R. \n\n GbR \n\n K. und \n\n H. \", mit \n\ndieser Bezeichnung ist auch der Kraftfahrzeugschein den Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts zufolge auf die Beklagte zu 1 ausgestellt. Damit fehlt der Annahme des \n\nBerufungsgerichts, der Zeuge habe den Reparaturauftrag namens der Beklagten zu \n\n1 erteilt, die tatsächliche Grundlage. Da der Zeuge den Reparaturauftrag für die von \n\nihm betriebene Autovermietung erteilt hat, handelt es sich um ein unternehmensbe-\n\nzogenes Geschäft. Rechtsgeschäfte im Rahmen eines Unternehmens oder einer \n\nfreiberuflichen Tätigkeit deuten regelmäßig auf ein Handeln im Namen des Inhabers \n\n(BGHZ 62, 216, 220; BGH, Urt. v. 18.5.1998 - II ZR 355/95, NJW 1998, 2897; vgl. \n\nnur Schramm in Münchner Kommentar/BGB, 5. Aufl., § 164 BGB Rdn. 23 m.w.N.). \n\nDie Tatsache, dass ein Geschäft unternehmensbezogen ist, spricht im Zweifel dafür, \n\ndass das Geschäft mit dem Inhaber des jeweiligen Unternehmens abgeschlossen \n\nwird (BGH, Beschl. v. 28.2.1985 - III ZR 183/83, NJW 1986, 1675 m.w.N.). Inhaber \n\nder F.R. \n\n W. \n\nist nicht die Beklagte zu 1, sondern der \n\nZeuge W. , so dass nach dieser Regel der Zeuge W. nicht in fremdem, \n\nsondern in eigenem Namen aufgetreten und damit Vertragspartei des Werkvertrags \n\ngeworden ist. Hat der Zeuge W. danach nicht in fremdem, sondern in eigenem \n\nNamen gehandelt, oblag es der ein Handeln des Zeugen im Namen der Beklagten zu \n\n1 behauptenden Klägerin darzulegen und zu beweisen, dass der Zeuge nicht in ei-\n\ngenem Namen gehandelt hat, sondern namens der Beklagten zu 1 (BGH, Beschl. v. \n\n28.2.1985, aaO). Derartiger Sachvortrag und entsprechende Beweisantritte sind dem \n\nBerufungsurteil zufolge seitens der Klägerin nicht erfolgt; die Revisionserwiderung \n\nerhebt insoweit auch keine Gegenrügen. \n\n12 \n\nDem steht nicht entgegen, dass der Zeuge bei Erteilung des Reparaturauf-\n\ntrags den auf die Beklagte zu 1 ausgestellten Kraftfahrzeugschein vorgelegt hat. Der \n\nKraftfahrzeugschein dient dem Nachweis der erfolgten Zulassung eines Kraftfahr-\n\nzeugs und ist daher beim Betrieb des Kraftfahrzeugs mitzuführen (vgl. § 24 Abs. 1 \n\nS. 1 und 2 StVZO, jetzt § 11 Abs. 1, 5 Fahrzeug-Zulassungsverordnung); zudem \n\ndient er dem Nachweis des berechtigten Besitzes des Fahrzeugs. Im Rahmen eines \n\nReparaturauftrags wird anhand des Kraftfahrzeugscheins die genaue Typbestim-\n\nmung vorgenommen. Aus der Vorlage des Kraftfahrzeugscheins bei der Erteilung ei-\n\nnes Reparaturauftrags durch eine andere Person als den in dem Schein ausgewie-\n\nsenen Halter kann daher nicht auf ein Handeln namens und in Vollmacht des Halters \n\ndes Kraftfahrzeugs geschlossen werden. \n\n13 \n\nb) Dem Berufungsgericht kann auch nicht in der Annahme gefolgt werden, die \n\nBeklagte zu 1 sei nach den Grundsätzen über die Anscheinsvollmacht Vertragspartei \n\ndes Werkvertrages geworden, weil der Zeuge W. als Franchisenehmer der \n\nBeklagten zu 1 den Bestandteil \"F. (und) R. \" in seiner geschäftlichen \n\nBezeichnung führe, diesen Bestandteil seinem Namen oder seiner Firma unterge-\n\nordnet habe und unter dieser Bezeichnung den Reparaturauftrag erteilt habe. \n\n14 \n\nDass sowohl in der von dem Zeugen verwendeten Bezeichnung als auch in \n\nder geschäftlichen Bezeichnung der Beklagten zu 1 den jeweiligen bürgerlichen Na-\n\nmen der Bestandteil \"F.R. \n\n \" vorangestellt \n\nist, begründet zwar eine \n\ngewisse Ähnlichkeit der jeweils benutzten Bezeichnungen. Daraus kann jedoch nicht \n\nhergeleitet werden, die F.R. \n\n W. sei \n\nfür die F.R. \n\n K. und H. aufgetreten und habe den Reparaturauftrag in deren Namen \n\nerteilt. Sofern bei Vertragsschluss nicht weitere Umstände vorliegen, führt der Um-\n\nstand, dass innerhalb eines Franchisesystems Marken oder sonstige Kennzeichen \n\neinheitlich als Bestandteil zur Bildung von weitere Bestandteile enthaltenden Firmen \n\noder sonstigen geschäftlichen Bezeichnungen verwendet werden, nicht zur Verpflich-\n\ntung des Franchisegebers oder anderer Franchisenehmer nach Rechtsschein-\n\ngrundsätzen (vgl. Ullmann, NJW 1994, 1255, 1256). Die bloße Verwendung ähnlicher \n\nBezeichnungen setzt keinen entsprechenden Rechtsschein. Vielmehr finden die \n\nGrundsätze über unternehmensbezogene Geschäfte Anwendung, wonach namens \n\ndesjenigen Unternehmens gehandelt wird, für welches das fragliche Geschäft abge-\n\nschlossen werden soll, mag dessen Inhaber der Gegenseite auch namentlich nicht \n\nbekannt sein. Nehmen verschiedene jeweils selbständige Unternehmen unter ledig-\n\nlich ähnlichen Bezeichnungen im Rahmen eines Franchisesystems am Rechtsver-\n\nkehr teil, wird nach diesen Grundsätzen regelmäßig der Inhaber desjenigen Unter-\n\nnehmens berechtigt und verpflichtet, in dessen Tätigkeitsbereich das rechtsgeschäft-\n\nliche Handeln vorgenommen wird. Ob eine andere rechtliche Beurteilung in Betracht \n\nkommen kann, wenn Unternehmen im Rahmen eines Franchisesystems - anders als \n\nim Streitfall - unter identischen Bezeichnungen auftreten, ohne dass ersichtlich wird, \n\ndass es sich jeweils um rechtlich selbständige Unternehmen handelt (so wohl im Fal-\n\nle Thüringer OLG OLGR Jena 1999, 357 f.), braucht der Senat nicht zu entscheiden. \n\nDenn der Zeuge W. ist bei der Erteilung des Auftrags nicht namens der \"F.R. \n\n K. und \n\n H. \" aufgetreten, \n\nsondern \n\nlediglich un- \n\nter einer ähnlichen Bezeichnung, und hat nach den Feststellungen des Berufungsge-\n\nricht zudem darauf hingewiesen, dass er Rechnungsadressat ist. \n\n15 \n\n c) Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der \n\nKlägerin ist die gegen die Beklagten zu 1 und 3 geltend gemachte Forderung auch \n\nnicht aus § 951 BGB zu begründen. Der Eigentumsverlust der Klägerin an den bei \n\nder Reparatur in das Kraftfahrzeug eingebauten Teilen lässt für sich allein einen An-\n\nspruch nach § 951 Abs. 1 BGB nicht entstehen. Denn § 951 Abs. 1 BGB enthält eine \n\nRechtsgrundverweisung auf die Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung \n\nund setzt daher voraus, dass die Reparaturleistung ohne rechtlichen Grund erfolgt \n\nund dadurch der Eigentumsverlust eingetreten ist (BGHZ 40, 272, 276; vgl. nur Füller \n\nin Münchner Kommentar/BGB, 4. Aufl., § 951 Rdn. 3). Daran fehlt es, da die Leistung \n\naufgrund des unbestritten wirksamen Werkvertrages der Klägerin mit dem Zeugen \n\nW. erbracht worden ist; nur in diesem Verhältnis käme bei fehlerhaftem Kau- \n\nsalverhältnis ein bereicherungsrechtlicher Ausgleich nach § 951 Abs. 1 BGB in Be-\n\ntracht (vgl. Füller, aaO, § 951 Rdn. 16). \n\n16 \n\nIII. Da weitere Sachaufklärung nicht zu erwarten ist, kann der Senat über die \n\ngegen die Beklagten zu 1 und 3 gerichtete Klage abschließend durch Teilurteil ent-\n\nscheiden, so dass die Berufung der Klägerin gegen die erstinstanzliche Abweisung \n\nder Klage im Verhältnis zu den Beklagten zu 1 und 3 zurückzuweisen ist. Die Ent-\n\nscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittel im Verhältnis zu den \n\nBeklagten zu 1 und 3 folgt aus §§ 91, 97, 100 ZPO, im Übrigen ist die Kostenent-\n\nscheidung dem Schlussurteil vorzubehalten. \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\nMühlens \n\nMeier-Beck \n\nAsendorf \n\nVorinstanzen: \n\nAG Weißenfels, Entscheidung vom 07.04.2004 - 1 C 656/03 - \n\nLG Halle, Entscheidung vom 20.08.2004 - 1 S 96/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_137-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-18/x-zr-137-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 951","ref_norm":"951","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_137-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_137-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-18/x-zr-137-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_137-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:06:10.316681+00:00"}}