{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_135-04C","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2008-09-23","aktenzeichen":"X ZR 135/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 23. September 2008 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Multiplexsystem PatG §§ 81 ff.; § 81 Abs. 1 Satz 2 a) Zur Frage, ob die Erklärung, dass das Streitpatent im Patentnichtigkeitsver- fahren eingeschränkt verteidigt werde, nur von dem materiell am Patent Be- rechtigten abgegeben werden kann. b) Zur Behandlung einer unrichtigen Bezeichnung des Beklagten im Patent- nichtigkeitsverfahren.","text_plain":"Berichtigt durch Beschluss\nvom 4. November 2008 \nWermes \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 135/04 \n\nURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \n\nja \n : nein \n\nVerkündet am: \n23. September 2008 \nWermes \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nMultiplexsystem \n\nPatG §§ 81 ff.; § 81 Abs. 1 Satz 2 \n\na) Zur Frage, ob die Erklärung, dass das Streitpatent im Patentnichtigkeitsver-\nfahren eingeschränkt verteidigt werde, nur von dem materiell am Patent Be-\nrechtigten abgegeben werden kann. \n\nb) Zur Behandlung einer unrichtigen Bezeichnung des Beklagten im Patent-\n\nnichtigkeitsverfahren. \n\nBGH, Urt. v. 23. September 2008 - X ZR 135/04 - Bundespatentgericht \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 23. September 2008 durch die Richter Scharen, Keukenschrijver, \n\nProf. Dr. Meier-Beck, Asendorf und Gröning \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das durch Beschluss vom \n\n7. September 2004 berichtigte Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitsse-\n\nnats) des Bundespatentgerichts vom 30. Juni 2004 teilweise abge-\n\nändert und wie folgt neu gefasst: \n\nDas europäische Patent 308 449 wird unter Abweisung der weiter-\n\ngehenden Klage teilweise für nichtig erklärt, soweit es über folgen-\n\nde Fassung seiner Patentansprüche hinausgeht: \n\n1. Verfahren zum verbindungslosen Übertragen von Meldungen \n\n(20) variabler Länge in einem Netzwerk mit einer Vielzahl von \n\nKnoten (4) von einem Ausgangsknoten (42) mit einer Ausgangs-\n\nadresse (SA) zu einem Bestimmungsknoten (46) mit einer Be-\n\nstimmungsadresse (DA), mit den folgenden Verfahrensschritten: \n\nJede Meldung (20) variabler Länge wird in eine Vielzahl von \n\nSchlitzen (32) fester Länge, alle Schlitze fester Länge mit glei-\n\ncher Länge, unter Einschluss eines ersten Schlitzes, folgender \n\nSchlitze und eines letzten Schlitzes segmentiert, wobei jeder der \n\nSchlitze mit fester Länge ein Kopffeld (34, 36, 38) und ein Mel-\n\ndungssegment (40) enthält; \n\ndie Schlitze fester Länge werden von dem Ausgangsknoten in \n\ndas Netzwerk übertragen; \n\nund \n\ndas Wiederzusammensetzen der Schlitze fester Länge, die an \n\ndem Bestimmungsknoten (46) empfangen werden, in die Mel-\n\ndung variabler Länge wird auf der Basis der Information in dem \n\nKopffeld gesteuert; \n\ndadurch gekennzeichnet, dass \n\nein eindeutig der von dem Ausgangsknoten zu übertragenden \n\nMeldung variabler Länge zugeordneter Ausgangsidentifizie-\n\nrungscode (SI) in einem Ausgangsidentifizierungsfeld (38) in dem \n\nKopffeld jedes der Schlitze (32) fester Länge vorgesehen wird; \n\ndass die Bestimmungsadresse (DA) nur in dem Meldungsseg-\n\nment (40) des ersten Schlitzes fester Länge eingegeben wird und \n\ndass der erste Schlitz neben der Bestimmungsadresse (DA) ei-\n\nnen ersten Teil eines Informationsfeldes (28) der Meldung (20) \n\nenthält; \n\ndass das Wiederzusammensetzen der Schlitze fester Länge an \n\ndem Bestimmungsknoten in Übereinstimmung mit dem Aus-\n\ngangsidentifizierungscode (SI) der an dem Bestimmungsknoten \n\n(46) empfangenen Schlitze (32) fester Länge gesteuert wird. \n\n2. Verfahren nach Anspruch 1, enthaltend den Verfahrensschritt, \n\nein Typenfeld (36) in dem Kopffeld jedes Schlitzes fester Länge \n\nvorzusehen und in das Typenfeld einen ersten, zweiten oder drit-\n\nten Code einzucodieren, der einen Meldungsbeginn (BOM), eine \n\nMeldungsfortführung (COM) bzw. ein Meldungsende (EOM) dar-\n\nstellt, und wobei das Wiederzusammensetzen der empfangenen \n\nSchlitze (32) fester Länge an dem Bestimmungsknoten (46) in \n\nÜbereinstimmung mit dem ersten, zweiten und dritten Code ge-\n\nsteuert wird. \n\n3. Verfahren nach Anspruch 1 oder 2, bei dem die Meldung (20) va-\n\nriabler Länge ein Bestimmungsadressfeld (22) enthält, das auf \n\neine Übereinstimmung mit einer dem Bestimmungsknoten zuge-\n\nordneten Adresse überprüft wird, und bei dem das Adressfeld \n\n(22) in dem Meldungssegment (40) des ersten Schlitzes (32) fes-\n\nter Länge übertragen wird, der zum Übertragen der Meldung (20) \n\nvariabler Länge verwendet wird. \n\n4. Verfahren nach Anspruch 3, bei dem das Verfahren den Verfah-\n\nrensschritt umfasst, Meldungssegmente (40), die einer einzelnen \n\nMeldung (20) variabler Länge zugeordnet sind, in einem Puffer \n\n(77) an dem Bestimmungsknoten zu speichern. \n\n5. Verfahren nach Anspruch 4, bei dem, wenn der erste Code \n\n(BOM) an dem Bestimmungsknoten festgestellt wird, der Aus-\n\ngangsidentifizierungscode (SI) in einen Komparator (82) einge-\n\ngeben wird, und wenn ein zweiter einem anschließend empfan-\n\ngenen Schlitz zugeordneter Code (COM) festgestellt wird, des-\n\nsen Ausgangsidentifizierer (SI) ebenfalls in dem Komparator zur \n\nÜberprüfung einer Übereinstimmung eingegeben wird, und dann, \n\nwenn eine Übereinstimmung auftritt, das Meldungssegment (40) \n\ndes anschließend empfangenen Schlitzes fester Länge in dem \n\nPuffer (77) gespeichert wird. \n\n6. Verfahren nach Anspruch 5, bei dem bei Feststellen des dritten \n\nCodes (EOM) die zusammengesetzte Meldung (20) variabler \n\nLänge in dem Puffer (77) aus dem Puffer (77) ausgegeben wird. \n\n7. Verfahren nach Anspruch 6, enthaltend den Verfahrensschritt, \n\ndass mehrfache Komparatoren (82) und Puffer (77) an dem Be-\n\nstimmungsknoten vorgesehen werden, zur Ermöglichung eines \n\ngleichzeitigen Empfangs einer Vielzahl von Meldungen (20) vari-\n\nabler Länge, die jeweils ihren eigenen Ausgangsidentifizierungs-\n\ncode (SI) aufweisen, wobei die Meldungssegmente (40) jeder \n\nMeldung (20) variabler Länge in einem einzelnen Puffer (77) ge-\n\nspeichert werden. \n\n8. Verfahren nach Anspruch 1, enthaltend den Verfahrensschritt, \n\ndass zwei oder mehr Meldungen (20) variabler Länge gleichzeitig \n\nvon dem Ausgangsknoten (42) zu dem Bestimmungsknoten (46) \n\nin dem Netzwerk übertragen werden. \n\nVon den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin ein Viertel \n\nund die Beklagte drei Viertel. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte war bei Klageerhebung Inhaberin des am 17. März 1988 un-\n\nter Inanspruchnahme der Priorität einer Patentanmeldung im Australischen \n\nBund vom 17. März 1987 im Weg der internationalen Anmeldung angemeldeten \n\neuropäischen Patents 308 449 (Streitpatents), dessen deutscher Teil in der \n\nFolgezeit am 20. Mai 2003 auf die Q. GmbH \n\nin M. umge- \n\nschrieben wurde und das während des Berufungsverfahrens wegen Ablaufs der \n\nHöchstschutzdauer erloschen ist. Das in der Verfahrenssprache Englisch veröf-\n\nfentlichte Streitpatent betrifft die Nachrichtenübertragung in einem Multiplexsys-\n\ntem und umfasst 29 Patentansprüche. Patentanspruch 1 hat folgenden Wort-\n\nlaut: \n\n\"1. A method of transmitting variable length messages (20) on a network having a plu-\n\nrality of nodes (4) from a source node (42) having a source address (SA) to a desti-\n\nnation node (46) having a destination address (DA), said method including the steps \n\nof: \n\nsegmenting each variable length message (20) into a plurality of fixed length slots \n\n(32) including a first slot, continuing slots, and a last slot, each of said fixed length \n\nslots including a header field (34, 36, 38) and a message segment (40); \n\ntransmitting the fixed length slots from the source node to the network; and \n\ncontrolling reassembly of fixed length slots received at the destination node (46) into \n\nthe variable length message on the basis of information in the header field; \n\ncharacterised by: \n\na source identifier code (SI) uniquely associated with the variable length message to \n\nbe transmitted from the source node being provided in a source identifier field (38) in \n\nthe header field of each of said fixed length slots (32); \n\nthe destination address (DA) being entered only in the message segment (40) of the \n\nfirst fixed length slot; and \n\nsaid reassembly of fixed length slots at the destination node being controlled in ac-\n\ncordance with the source identifier code (SI) of fixed length slots (32) received at the \n\ndestination node (46).” \n\n2 \n\nIn der deutschen Übersetzung der Patentschrift lautet dieser Patentan-\n\nspruch: \n\n\"1. Verfahren zum Übertragen von Meldungen (20) variabler Länge in einem Netzwerk \n\nmit einer Vielzahl von Knoten (4) von einem Ausgangsknoten (42) mit einer Aus-\n\ngangsadresse (SA) zu einem Bestimmungsknoten (46) mit einer Bestimmungsad-\n\nresse (DA), mit folgenden Verfahrensschritten: \n\nJede Meldung (20) variabler Länge wird in eine Vielzahl von Schlitzen (32) fester \n\nLänge unter Einschluß eines ersten Schlitzes, folgender Schlitze und eines letzten \n\nSchlitzes segmentiert, wobei jeder der Schlitze mit fester Länge ein Kopffeld (34, 36, \n\n38) und ein Meldungssegment (40) enthält; \n\ndie Schlitze fester Länge werden von dem Ausgangsknoten in das Netzwerk über-\n\ntragen und \n\ndas Wiederzusammensetzen der Schlitze fester Länge, die an dem Bestimmungs-\n\nknoten (46) empfangen werden, in die Meldung variabler Länge wird auf der Basis \n\nder Information in dem Kopffeld gesteuert; \n\ndadurch gekennzeichnet, daß \n\nein eindeutig der von dem Ausgangsknoten zu übertragenden Meldung variabler \n\nLänge zugeordneter Ausgangsidentifizierungscode (SI) in einem Ausgangsidentifi-\n\nzierungsfeld (38) in dem Kopffeld jedes der Schlitze (32) fester Länge vorgesehen \n\nwird; \n\ndaß die Bestimmungsadresse (DA) nur in dem Meldungssegment (40) des ersten \n\nSchlitzes fester Länge eingegeben wird; und \n\ndaß das Wiederzusammensetzen der Schlitze fester Länge an dem Bestimmungs-\n\nknoten in Übereinstimmung mit dem Ausgangsidentifizierungscode (SI) der an dem \n\nBestimmungsknoten (46) empfangenen Schlitze (32) fester Länge gesteuert wird.\" \n\n3 \n\n4 \n\nWegen der weiteren Patentansprüche in der Verfahrenssprache und in \n\ndeutscher Übersetzung wird auf die Patentschrift des Streitpatents verwiesen. \n\nDie Klägerin, die von der Lizenznehmerin der Beklagten gemeinsam mit \n\neiner weiteren Partei vor dem Landgericht München I wegen Patentverletzung \n\nin Anspruch genommen worden ist, hat die Klage zunächst gegen die \"Q. \n\n Ltd.\" unter einer Anschrift in München gerichtet, die diejenige \n\nder Lizenznehmerin ist, sich jedoch im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens \n\ndarauf berufen, dass insoweit eine bloße Falschbezeichnung vorgelegen habe. \n\nSie hat im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Gegenstand des Streitpa-\n\ntents gegenüber dem Stand der Technik, wie ihn u.a. die Veröffentlichungen \n\nvon William Stallings, Local Networks, An Introduction, New York 1984 (Anla-\n\ngen K3, K54, K59, K64), Andrew S. Tanenbaum, Computer Networks, Engle-\n\nwood Cliffs 1981 (Anlagen K4, K20), Ken-ichi Yukimatsu, Naoya Watanabe und \n\nTakashi Honda, Multicast Communication Facilities in a High Speed Packet \n\nSwitching Network, in P. Kühn (Hrsg.), New Communication Services: A Chal-\n\nlenge to Computer Technology, ICCC 1986, S. 276 - 281 (Anlage K28), Steven \n\nTemple, The design of a Ring Communication Network, Diss. Cambridge 1984 \n\n(Anlage K35) und die US-Patentschrift 4 493 021 (Agrawal u.a.; Anlage K29) \n\nbildeten, nicht schutzfähig sei. Wegen zweier weiterer, nunmehr nicht mehr im \n\nStreit stehender Patentansprüche hat sie die Nichtigkeitsgründe der mangelhaf-\n\nten ausführbaren Offenbarung und der Erweiterung gegenüber dem Inhalt der \n\neuropäischen Patentanmeldung (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2, 3) geltend gemacht. \n\nSie hat beantragt, das Streitpatent in vollem Umfang für nichtig zu erklären. \n\n5 \n\nDie Beklagte hat sich zunächst gegen die Zulässigkeit der Klage gewandt \n\nund im Übrigen beantragt, diese abzuweisen. Hilfsweise hat sie das Streitpatent \n\nin eingeschränkten Fassungen nach zwei Hilfsanträgen in deutscher Sprache \n\nverteidigt. Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent in vollem Umfang für \n\nnichtig erklärt. \n\n6 \n\nMit ihrer Berufung vertieft die Beklagte ihren Vortrag zur Zulässigkeit der \n\nKlage und stellt die mangelnde Patentfähigkeit des Streitpatents in Abrede. Sie \n\nhat zuletzt den Antrag gestellt, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die \n\nKlage mit der Maßgabe abzuweisen, dass nur noch die aus der Entscheidungs-\n\nformel ersichtlichen Patentansprüche 1 bis 8 verteidigt werden. Die Klägerin \n\nverteidigt das angefochtene Urteil. \n\n7 \n\nIm Auftrag des Senats hat Prof. Dr. B. P. \n\n ein schriftliches Gutachten erstellt, das er in der mündlichen \n\nVerhandlung erläutert und ergänzt hat. Die Beklagte hat gutachterliche Stel-\n\nlungnahmen von Prof. H. J. C. und Dr. J. F. M. vorge- \n\nlegt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\nI. Das Patentgericht hat zu Recht die geltend gemachten Nichtigkeitsgrün-\n\nde sachlich geprüft, denn die Klägerin hat nicht eine \"falsche\", d.h. nicht passiv-\n\nlegitimierte Partei, sondern die bei Klageerhebung im deutschen Patentregister \n\neingetragene damalige Patentinhaberin, gegen die die Nichtigkeitsklage nach \n\n§ 81 Abs. 1 Satz 2 PatG zu richten war, allerdings unter einer unvollständigen \n\nFirmenbezeichnung und unter einer nicht zutreffenden Anschrift, verklagt. Bei-\n\ndes erweist sich vorliegend, wie dies schon das Bundespatentgericht zu Recht \n\nangenommen hat, als unschädlich: \n\n9 \n\n1. Bei der Auslegung der Parteibezeichnung ist der gesamte Inhalt der \n\nKlageschrift einschließlich Anlagen zu berücksichtigen. Wird daraus unzweifel-\n\nhaft deutlich, welche Partei wirklich gemeint ist, so stände der entsprechenden \n\nAuslegung nicht einmal entgegen, dass der Kläger irrtümlich die Bezeichnung \n\neiner tatsächlich existierenden, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteilig-\n\nten Person gewählt hat (Sen.Urt. v. 27.11.2007 - X ZR 144/06, NJW-RR 2008, \n\n582 = MDR 2008, 524). \n\n10 \n\nDer Senat hat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass eine Parteibe-\n\nzeichnung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung als Teil einer Prozess-\n\nhandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich ist. Dabei ist maßgebend, \n\nwie die Bezeichnung bei objektiver Deutung aus der Sicht der Empfänger (Ge-\n\nricht und Gegenpartei) zu verstehen ist. Es kommt darauf an, welcher Sinn der \n\nvon der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Bezeichnung bei objek-\n\ntiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist (so auch BGHZ 4, 328, \n\n334; BGH, Urt. v. 26.2.1987 - VII ZR 58/86, NJW 1987, 1946 m.w.N.). Bei ob-\n\njektiv unrichtiger oder auch mehrdeutiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejeni-\n\nge Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung \n\nbetroffen werden soll (BGH NJW 1987, 1946 aaO; Sen.Beschl. v. 28.3.1995 \n\n- X ARZ 255/95, NJW-RR 1995, 764 m.w.N.). Bei der Auslegung der Parteibe-\n\nzeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, \n\nsondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger beige-\n\nfügter Anlagen zu berücksichtigen (so ausdrücklich BAG, Urt. v. 12.2.2004 \n\n- 2 AZR 136/03, AP Nr. 50 zu § 4 KSchG 1969). Dabei gilt der Grundsatz, dass \n\ndie Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei nicht an deren feh-\n\nlerhafter Bezeichnung scheitern darf, wenn der Mangel in Anbetracht der jewei-\n\nligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten \n\naufkommen lässt, solange nur aus dem Inhalt der Klageschrift und etwaigen \n\nAnlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei tatsächlich gemeint ist (so \n\nBAG aaO). Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist die \n\nirrtümliche Benennung der falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht be-\n\nteiligten Person als Partei; diese wird Partei, weil es entscheidend auf den Wil-\n\nlen des Klägers so, wie er objektiv geäußert wird, ankommt (so BGHZ 4, 328, \n\n334). An diesen Grundsätzen, die auch im Patentnichtigkeitsverfahren anzu-\n\nwenden sind, hält der Senat fest. Ihre Anwendung ergibt im vorliegenden Fall, \n\ndass sich die Klage von Anfang an gegen die bei Klageerhebung als Patentin-\n\nhaberin \n\nim Register eingetragene Q. Pty. Ltd. gerichtet \n\nhat. \n\n11 \n\n2. Demnach bezeichnete die Angabe in der Klageschrift keine unter der \n\ndort genannten Bezeichnung und mit dem genannten Sitz tatsächlich existie-\n\nrende Partei, denn eine Q. Ltd. mit Sitz \n\nin M. gab \n\nund gibt es nicht. Aus der Anlage K1 zur Klageschrift ergab sich aber mit hinrei-\n\nchender Deutlichkeit, dass sich die Nichtigkeitsklage gegen die Patentinhaberin \n\ndes Streitpatents, die sich in einer Presseerklärung selbst (weitgehend entspre-\n\nchend ihrer ursprünglichen Bezeichnung) verkürzt als Q. Ltd. bezeichnet \n\nhatte, richten sollte, und nicht gegen das als Lizenznehmerin bezeichnete Toch-\n\nterunternehmen (\"wholly-owned subsidiary\") Q. GmbH, dessen Sitz \n\nsich bei Klageerhebung in M. befand und das das Streitpatent erst zu \n\neinem späteren Zeitpunkt erworben hat. Aus Seite 3 der Klageschrift ergab sich \n\nmit hinreichender Deutlichkeit, dass eine \"australische Gesellschaft mbH\" als \n\nInhaberin des Streitpatents verklagt werden sollte; der Firmenbestandteil in der \n\nFirma der Beklagten \"Pty.\" (Proprietary limited company) entspricht dabei im \n\nWesentlichen der Rechtsform der deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haf-\n\ntung. Dass die Klägerin nicht die korrekte und vollständige Firmenbezeichnung \n\nder Beklagten verwendet, sondern den Firmenbestandteil \"Pty.\" weggelassen \n\nhat, ist zudem schon deshalb unschädlich, weil die Beklagte selbst öffentlich \n\nunter Weglassung dieses Zusatzes aufgetreten ist (vgl. die von der Beklagten \n\nherrührende Anlage K1 zur Klage). Die Klageschrift unterscheidet zudem deut-\n\nlich zwischen der Patentinhaberin, gegen die die Nichtigkeitsklage gerichtet \n\nsein sollte, und deren Lizenznehmerin, deren Klage gegen die Nichtigkeitsklä-\n\ngerin und eine weitere Partei, die S. AG, Anlass für die Nichtigkeitsklage \n\nwar. \n\n12 \n\n3. Da sich die Klage somit von Anfang an gegen die tatsächlich als Paten-\n\ntinhaberin passivlegitimierte Partei gerichtet hat, kommt es auf die von den Be-\n\nklagtenvertretern vorgebrachte (und nach Aktenlage zutreffende) Erwägung, \n\ndass die Q. Pty. Ltd. \n\nim Zeitpunkt der Richtigstellung der \n\nParteibezeichnung im Schriftsatz der Klägerin vom 3. Juli 2004 nicht mehr als \n\nPatentinhaberin im maßgeblichen Register des Deutschen Patent- und Marken-\n\namts eingetragen war, nicht an. Die mit der Klageerhebung begründete Beklag-\n\ntenstellung der Q. Pty. Ltd. blieb vielmehr \n\ntrotz der Um- \n\nschreibung erhalten (vgl. BGHZ 117, 144, 146 - Tauchcomputer). \n\n13 \n\n14 \n\nII. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg, soweit die Beklagte das Streit-\n\npatent weiterhin zulässigerweise eingeschränkt verteidigt. \n\n1. Der Wirksamkeit der eingeschränkten Verteidigung steht nicht entge-\n\ngen, dass die Beklagte zwar weiterhin prozessführungsbefugt ist, aber nicht \n\nfestgestellt werden kann, dass sie auch sachbefugt und damit zu Verfügungen \n\nüber das Patent berechtigt ist. An der Befugnis des zwar prozessual legitimier-\n\nten, aber nicht materiell berechtigten Beklagten, im Patentnichtigkeitsverfahren \n\ndurch beschränkte Verteidigung zu verfügen, sind Zweifel geäußert worden \n\n(Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren, 3. Aufl. 2008 Rdn. 160). Es kann \n\nindessen offen bleiben, ob insoweit die Rechtslage nicht anders zu beurteilen \n\nals beim (Teil-)Verzicht auf das Patent, der für seine Wirksamkeit als Verfügung \n\nüber das Patent voraussetzt, dass der Verfügende sachbefugt ist (vgl. Schwen-\n\ndy in Busse, PatG, 6. Aufl. 2003 Rdn. 15 zu § 20; Schulte, PatG, 7. Aufl. 2005 \n\nRdn. 12 zu § 20; Kraßer, Patentrecht, 5. Aufl. 2004, S. 593; so schon RG, Urt. \n\nv. 8.10.1930 - I 88/30, MuW XXXI, 34, 35). Im vorliegenden Fall könnte die \n\nSachbefugnis allenfalls auf die nunmehr im Register eingetragene Q. \n\n GmbH übergegangen sein, für die die Prozessbevollmächtigten der Beklag- \n\nten nach ihrem eigenen Vortrag, an dessen Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass \n\nbesteht, ebenfalls erklärungsbefugt waren. Eine entsprechende Einverständnis-\n\nerklärung wurde abgegeben. Dabei ist es jedenfalls nicht erforderlich, dass der \n\nmateriell Berechtigte dem Verfahren beitritt (a.A. Keukenschrijver aaO); der Se-\n\nnatsbeschluss BGHZ 172, 98, 106 ff. - Patentinhaberwechsel im Einspruchsver-\n\nfahren steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil dort nicht ausgesagt ist, \n\ndass der materiell Berechtigte nur im Weg des Beitritts seine Rechte geltend \n\nmachen kann. Auf den Beitritt kann es zudem schon deshalb nicht ankommen, \n\nweil nur die materiellrechtliche Wirksamkeit der Verfügung, nicht aber auch de-\n\nren prozessuale Wirksamkeit zweifelhaft sein kann. \n\n15 \n\n2. Die eingeschränkte Verteidigung hält sich auch im Rahmen der ur-\n\nsprünglichen Offenbarung in der europäischen Patentanmeldung und des erteil-\n\nten Patents. Insbesondere ergibt sich das in Patentanspruch 1 eingefügte \n\nMerkmal, dass der erste Schlitz neben der Bestimmungsadresse (DA) einen \n\nersten Teil eines Informationsfeldes (28) der Meldung (20) enthält, mit hinrei-\n\nchender Deutlichkeit aus Figur 1 der ursprünglich eingereichten und in der Pa-\n\ntentschrift enthaltenen Zeichnungen. Die Änderungen führen nicht zu formalen \n\nBeanstandungen. Namentlich kann das Patent mit Patentansprüchen in deut-\n\nscher Sprache verteidigt werden (st. Rspr.; u.a. BGHZ 118, 221 - Linsenschleif-\n\nmaschine; BGHZ 147, 306, 314 - Taxol), wenn es auch häufig zweckmäßiger \n\nsein wird, das Patent mit Patentansprüchen in der Verfahrenssprache zu vertei-\n\ndigen, um Zweifel an der vollständigen inhaltlichen Übereinstimmung der \n\nSprachfassungen auszuschließen. \n\n16 \n\nIII. 1. Soweit das Streitpatent über die Fassung hinausgeht, in der es in \n\nzulässiger Weise beschränkt verteidigt wird, ist es ohne Weiteres für nichtig zu \n\nerklären. Dies betrifft insbesondere die Vorrichtungsansprüche 10 und 23 mit \n\nden auf diese rückbezogenen Unteransprüchen, daneben auch sämtliche Ver-\n\nfahren zum verbindungsorientierten Übertragen von Meldungen. \n\n17 \n\n2. Soweit das Streitpatent noch verteidigt wird, hat sich der Senat nicht \n\ndavon überzeugen können, dass der Gegenstand des Streitpatents gegenüber \n\ndem Stand der Technik nicht schutzfähig und das Streitpatent deshalb auf die \n\nauf den Nichtigkeitsgrund mangelnder Schutzfähigkeit gestützte Klage (Art. II \n\n§ 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG; Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, Art. 52, 54, 56 EPÜ) ins-\n\ngesamt für nichtig zu erklären ist. \n\n18 \n\na. Das Streitpatent betrifft in seiner verteidigten Fassung die Übertragung \n\nvon Meldungen in einem Multiplexsystem und lehrt hierzu Verfahren für die \n\nÜbertragung von Meldungen willkürlicher, jedoch begrenzter Länge in (ur-\n\nsprünglich) verbindungslosen Übertragungssystemen, wobei das Verfahren für \n\ndie wirksame Unterstützung jedweder Adressierungsart selbst in einem System \n\nmit kurzen, als Schlitze (slots) bezeichneten Zeitscheiben sorgt. Bei der Daten-\n\nkommunikation in Multiplexsystemen können Daten in Einheiten, sog. Paketen, \n\nausgetauscht werden, die aus einem Kopffeld (header field), das die Steuerung \n\nund vielfach auch das Adressieren der Einheit übernimmt, und der tatsächlichen \n\nInformation bestehen. In neuen Entwürfen werden hierzu nach den Angaben im \n\nStreitpatent nur kleine Schlitze mit fester Länge (fixed length slots) geschaltet. \n\nDies ist dahin zu verstehen, dass die Schlitze auch untereinander gleiche Län-\n\nge haben können und vielfach auch haben sollen; dies wird in der Regel auch \n\ndann der Fall sein, wenn lediglich eine maximale Länge angegeben wird, weil \n\ndas rationelle Ausnützen der Übertragungskapazitäten in aller Regel dahin füh-\n\nren wird, die maximale Länge jeweils auszunützen; dass sich dabei je nach der \n\nLänge der Meldung bei der Übertragung des letzten Schlitzes Schwierigkeiten \n\nergeben können, diese Länge zu erreichen, wird auch durch die Lehre des \n\nStreitpatents nicht vermieden. Wenn die schnelle Paketvermittlung eine Kom-\n\nmunikation variabler Länge tragen solle, müsse, so das Streitpatent, die ur-\n\nsprüngliche Meldung segmentiert und an der Bestimmungsstelle wieder zu-\n\nsammengesetzt werden. Bei der Segmentierung müsse die Meldung lediglich in \n\nEinheiten einer Größe aufgeteilt werden, die gleich oder kleiner der Schlitzgrö-\n\nße sei. Bei der Übertragung müssten aber von der Bestimmungsstelle alle \n\nSegmente der Meldung empfangen und zugeordnet werden. Deshalb sei eine \n\nlogische Zuordnung zwischen allen Schlitzen der einzelnen Meldung erforder-\n\nlich. \n\n19 \n\nb. Durch das Streitpatent sollen der Aufwand für Adressierung und Steue-\n\nrung der Datenpakete gering gehalten und eine einfache Wiederzusammenset-\n\nzung der Meldungen an der Bestimmungsadresse ermöglicht werden. \n\n20 \n\nc. Hierzu lehrt das Streitpatent in seinem Patentanspruch 1 mit den Einfü-\n\ngungen, die die verteidigte Fassung vorsieht, \n\n1. \n1.1 \n1.2 \n1.3 \n1.4 \n\nein Verfahren zum verbindungslosen Übertragen \nvon Meldungen variabler Länge \nin einem Netzwerk mit einer Vielzahl von Knoten \nvon einem Ausgangsknoten mit einer Ausgangsadresse \nzu einem Bestimmungsknoten mit einer Bestimmungsadresse \n(destination address) \n\nJede Meldung variabler Länge wird segmentiert \nin eine Vielzahl von Schlitzen (slots) \ndie Schlitze \nsind von fester und gleicher Länge \nsind ein erster, folgende und ein letzter Schlitz, \n\nmit folgenden Verfahressschritten: \n2. \n2.1 \n2.2 \n2.2.1 \n2.2.2 \n2.2.3 enthalten jeweils \n2.2.3.1 ein Kopffeld (header field) \n2.2.3.2 und ein Meldungssegment (message segment), \n2.2.4 der erste Schlitz enthält neben der Bestimmungsadresse einen \n\n3. \n\n3.1 \n\n3.2 \n4. \n\nersten Teil eines Informationsfelds der Meldung, \nim Kopffeld jedes Schlitzes ist ein Ausgangsidentifizierungsfeld \n(source identifier field) vorgesehen, \nin das ein Ausgangsidentifizierungscode (source identifier code) \neingetragen wird, \nder eindeutig der Meldung zugeordnet (uniquely associated) ist, \ndie Bestimmungsadresse wird nur im Meldungssegment des ers-\nten Schlitzes eingegeben, \ndie Schlitze werden \nvon dem Ausgangsknoten in das Netzwerk übertragen, \nam Bestimmungsknoten empfangen und \nwieder zusammengesetzt zu der Meldung, \n\n5. \n5.1 \n5.2 \n5.3 \n5.3.1 wobei die Steuerung hierzu erfolgt \n5.3.1.1 auf der Basis der Information in dem Kopffeld und \n5.3.1.2 in Übereinstimmung mit dem Ausgangsidentifizierungscode. \n\n21 \n\nd. Unter Schlitzen (slots) sind dabei Dateneinheiten zu verstehen. Die Pa-\n\nketvermittlung stellt sicher, dass die Übertragungsleitung durch einen Benutzer \n\nnicht für mehr als einige hundertstel Sekunden blockiert wird (Tanenbaum, un-\n\nten III. 3. a, Anlage K4, S. 116, Textblock Z. 8 - 10). \n\n22 \n\nDie nunmehr nur noch beanspruchte verbindungslose Übertragung erfasst \n\nalle Übertragungen, bei denen - unabhängig vom Verbindungsweg - zwischen \n\nSenderknoten und Empfängerknoten eine wie auch immer geartete und auch \n\nrein logische Verknüpfung hergestellt wird. \n\n23 \n\nDas Informationsfeld der Meldung (Merkmal 2.2.4) versteht der Senat in \n\nÜbereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen dahin, dass dieses \n\ndie zu übertragenden Daten enthält. Das Meldungssegment umfasst demge-\n\ngenüber einen Teil dieses Informationsfelds, beim ersten Schlitz zusätzlich die \n\nBestimmungsadresse und gegebenenfalls bestimmte weitere Felder (vgl. Fig. 1, \n\nBezugszeichen 24 und 26), aber nicht den Ausgangsidentifizierungscode (SI) \n\n(vgl. Fig. 1); diese Information wird im Kopffeld transportiert (Merkmale 2.2.3.1 \n\nund 3). Die Anzeige, ob es sich um den ersten, einen folgenden oder den letz-\n\nten Schlitz handelt, kann ebenfalls im Kopffeld übermittelt werden, Patentan-\n\nspruch 1 trifft dafür aber keine Festlegung. \n\n24 \n\nWie der Ausgangsidentifizierungscode eindeutig der Meldung zugeordnet \n\nwird, überlässt die Patentschrift des Streitpatents dem Können des nacharbei-\n\ntenden Fachmanns. \n\n25 \n\n3. Patentanspruch 1 in seiner verteidigten Fassung ist neu (Art. 54 EPÜ). \n\nDas Ergebnis von Verhandlung und Beweisaufnahme lässt auch nicht die Wer-\n\ntung zu, dass sich sein Gegenstand für den Fachmann, einen Hochschulingeni-\n\neur der Fachrichtung Nachrichtentechnik mit mehrjähriger Erfahrung auf dem \n\nGebiet der Nachrichtenübertragung in Multiplexsystemen, in naheliegender \n\nWeise aus dem Stand der Technik ergeben hätte (Art. 56 EPÜ). \n\n26 \n\nSowohl das Buch von Tanenbaum (Anlagen K4, K20) als auch die Disser-\n\ntation von Temple (Anlage K35), der Aufsatz von Yukimatsu (Anlage K28) und \n\ndas Patent von Agrawal (Anlage K29) beschreiben verbindungsorientierte Über-\n\ntragungen. Das Buch von Stallings liegt von der nunmehr noch schutzbean-\n\nspruchenden Lehre noch weiter ab und hat in der mündlichen Verhandlung kei-\n\nne Rolle mehr gespielt. \n\n27 \n\na. Das 1981 erschienene Buch \"Computer Networks\" von Andrew S. \n\nTanenbaum (jeweils Auszüge in Anlagen K4, K20 sowie die in der Berufungs-\n\nverhandlung einzeln überreichten Seiten 194/195) beschreibt das X.25-Proto-\n\nkoll, das zwischen 1976 und 1984 als Telekommunikationsstandard entwickelt \n\nworden ist. Das dort beschriebene Verfahren offenbart, dass die virtuelle Ka-\n\nnalnummer (virtual circuit number), die dem Wiederzusammensetzen der Mel-\n\ndung dient und dem Ausgangsidentifizierungscode (SI) entsprechen mag, zwi-\n\nschen der Sendestelle und der Empfangsstelle ausgehandelt wird. Der erste \n\nSchlitz, der auch als Vorschlitz angesprochen werden kann, dient dem Verbin-\n\ndungsaufbau, nämlich der Anfrage, ob der Anruf angenommen wird (call \n\nrequest und call accepted; vgl. Fig. 5-26 (a)). Dieser Verbindungsaufbau entfällt \n\nbei der verbindungslosen Übertragung. In dem ersten Schlitz wird nach dem \n\nX.25-Protokoll kein Teil des Informationsfelds der Meldung übermittelt (Merkmal \n\n2.2.4). Dies mag zwar auf den ersten Blick anders erscheinen, da Fig. 5-26 (a) \n\nin dem ersten Schlitz auch \"user data\" vorsieht und diese nicht näher spezifi-\n\nziert werden. Dass es sich dabei indessen nicht um die Daten handeln kann, \n\ndie übertragen werden sollen, erhellt schon daraus, dass der erste Schlitz dem \n\nVerbindungsaufbau dient und dass bei seiner Absendung noch nicht feststeht, \n\nob eine Verbindung überhaupt zustande kommt. Dem Fachmann drängt sich \n\nmit dieser Erkenntnis die Überlegung auf, dass es bloße Ressourcenver-\n\nschwendung wäre, mit der Rufanfrage im ersten Schlitz, deren Ergebnis nicht \n\nvoraussehbar ist, bereits zu übertragende Daten zu versenden. Damit fehlt es \n\nauch an jeglicher Anregung, im ersten Schlitz bereits zu versendende Daten zu \n\nübermitteln. In dem ersten Schlitz wird zwar die Bestimmungsadresse (called \n\naddress) übermittelt, aber nicht im Meldungssegment. Damit ist Merkmal 4 des \n\nverteidigten Patentanspruchs 1 des Streitpatents nicht verwirklicht. Die Über-\n\nmittlung der Bestimmungsadresse erfolgt vielmehr in einem vorgelagerten Be-\n\nreich des Schlitzes. Damit wird der Vorteil, den das Streitpatent dadurch erzielt, \n\ndass der Kopfteil durch Herausnahme der Bestimmungsadresse klein gehalten \n\nwird, nicht verwirklicht. \n\n28 \n\nb. Die Dissertation von Steve Temple (Anlage K35) beschreibt Architektur, \n\nProtokolle und Realisierung eines lokalen Netzes hoher Leistung (high speed \n\nlocal area network). Die Dissertation entwirft ein neues Netz, den Cambridge \n\nFast Ring, und entwickelt diesen als grundlegende Kommunikationsstruktur. \n\nDabei werden Funktionen für das Senden und Empfangen von Dateneinheiten \n\nfester Länge bereitgestellt. Die Daten sowie die Adresse des Ausgangsknotens \n\nund des Bestimmungsknotens werden zusammen mit weiterer Steuerinformati-\n\non in einer als minipacket bezeichneten, festen und unveränderbaren Daten-\n\nstruktur übertragen. Das in Kapitel 8 beschriebene basic protocol stellt ein \n\nRahmenwerk für die Definition unterschiedlicher weiterer Protokolle dar, so für \n\ndas Single Shot Protocol (SSP) zum Austausch von Meldungen variabler Länge \n\nund das Byte Stream Protocol (BSP) zur verbindungsorientierten Übertragung \n\nzwischen beliebigen Knoten im Netz. Dabei werden in jedem minipacket die \n\nAdressen des Ausgangsknotens und des Bestimmungsknotens übermittelt, um \n\neine Kommunikationsstruktur für beliebige Anwendungen bereitzustellen. Die \n\nVeröffentlichung stellt damit ein universell einsetzbares System zur Verfügung. \n\n29 \n\nJedenfalls im Single Shot Protocol entspricht dabei, wie der gerichtliche \n\nSachverständige bestätigt hat, die Kanalnummer dem Ausgangsidentifizie-\n\nrungscode (SI). Allerdings weist die Kanalnummer nicht die Eindeutigkeit auf, \n\nwie sie beim Streitpatent vorgesehen ist, denn verschiedene Bestimmungskno-\n\nten könnten die gleiche Kanalnummer auswählen. Damit reicht der Ausgangs-\n\nidentifizierungscode (die Kanalnummer) in der Form, wie er bei Temple gene-\n\nriert wird, nicht immer zur eindeutigen Zuordnung des minipacket zu einer be-\n\nstimmten Meldung aus. Auf die jeweilige Übertragung der Bestimmungsadresse \n\nkann deshalb in einem universell einsetzbaren System nicht verzichtet werden. \n\nSofern der Fachmann erkennen konnte, dass unter entsprechenden Rahmen-\n\nbedingungen die Identifizierung über die Kanalnummer eindeutig wie im Streit-\n\npatent gestaltbar war, musste er zugleich erkennen, dass er damit die univer-\n\nselle Einsetzbarkeit der Lehre von Temple beeinträchtigen konnte. Auch wenn \n\ndie Problematik, die sich aus dem Umfang des Kopffelds ergeben konnte \n\n(\"overhead\"-Problem), nach Auskunft des gerichtlichen Sachverständigen zum \n\nPrioritätszeitpunkt des Streitpatents bereits bekannt war, erlaubt zur Überzeu-\n\ngung des Senats die auf der anderen Seite zu berücksichtigende Einschrän-\n\nkung der universellen Einsetzbarkeit bei Verzicht auf die Übermittlung der Be-\n\nstimmungsadresse in jedem minipacket nicht die sichere Würdigung dahin, \n\ndass dem Fachmann das Weglassen der Bestimmungsadresse in den folgen-\n\nden Schlitzen nahegelegt war. Dass der Fachmann, wie es das Bundespatent-\n\ngericht angenommen hat, nicht davon abgehalten wird, nach entsprechenden \n\nWegen zu suchen, um die Leistungsfähigkeit des Netzes zu steigern, reicht \n\nnicht aus, um ein Naheliegen dieser Maßnahme allein aus der Dissertation von \n\nTemple und den fachlichen Fähigkeiten des Fachmanns zu bejahen. \n\n30 \n\nc. Die Veröffentlichung von Ken-ichi Yukimatsu, Naoya Watanabe und \n\nTakashi Honda \"Multicast Communication Facilities in a High Speed Packet \n\nSwitching Network\" (Multicast-Kommunikationsanlagen \n\nin einem Hochge-\n\nschwindigkeitsnetzwerk mit Paketvermittlung; Anlage K28) aus dem Jahr 1986 \n\nbetrifft ein Paket-Multiplexverfahren in einem Ringnetz (logische Schleife) und \n\nentsprechende Protokolle. Sie schlägt die Multiplexierung von Meldungen auf \n\nkurze Rahmen fester Länge vor, darunter die distance-indexed frame multiple-\n\nxing method (das abstandsindizierte Rahmenmultiplexverfahren). Die Bestim-\n\nmungsadressen werden nur im ersten Rahmen der Meldung übertragen. Je-\n\ndoch können schon die Abstandsindices nicht mit dem Ausgangsidentifizie-\n\nrungscode gleichgesetzt werden, denn sie sind nicht meldungsspezifisch und, \n\nwie der gerichtliche Sachverständige angegeben hat, schwerfällig. Eine Anre-\n\ngung, von den Abstandsindices, die allerdings ebenfalls zur eindeutigen Zuord-\n\nnung der Meldungsteile geeignet sein mögen, auf einen Ausgangsidentifizie-\n\nrungscode überzugehen, ist der Veröffentlichung nicht zu entnehmen. Dass das \n\nerste Paket (call setup packet) auch Information übertragen soll, wird nicht ein-\n\ndeutig beschrieben. Nach S. 280 linke Spalte vorletzter und letzter Absatz soll \n\ndas call setup packet ein Gruppenlabel und die Zieladressen (destination \n\naddresses) enthalten. Soweit ein Rufaufbaupaket für eine empfängerselektive \n\nMulticast-Kommunikation, wie es im Folgeabsatz beschrieben ist, auch die In-\n\nhalte (the contents) der folgenden Informationspakete enthalten soll, kann dies \n\nersichtlich nicht die zu übermittelnde Nachricht betreffen, sondern allenfalls eine \n\nArt Inhaltsverzeichnis oder Angabe des Informationstyps. Jedenfalls kann der \n\nAussage nicht deutlich entnommen werden, dass bereits ein Teil der zu über-\n\nmittelnden Meldung übertragen werden soll. Die gegenteilige Auffassung der \n\nKlägerin erscheint als durch die Lehre des Streitpatents vermittelt. Zudem ist \n\ndie Angabe der Bestimmungsadresse im Kopffeld und nicht im Meldungsfeld \n\nvorgesehen. Das ebenfalls beschriebene Paketmultiplexverfahren arbeitet nicht \n\nmit festen Paketgrößen. \n\n31 \n\nd. Die US-Patentschrift 4 493 021 (Agrawal; Anlage K29) beschreibt ein \n\nVerfahren und eine Vorrichtung für ein lokales Netz, die für den Austausch von \n\nDaten beliebiger, variabler Länge unter einer Vielzahl am Netz angeschlossener \n\nRechner geeignet sind. Ein Rechner segmentiert dabei eine Datei in eine An-\n\nzahl Blöcke mit variabler, aber begrenzter Länge. Die Blöcke werden einem \n\nNetzwerk-Adapter übergeben, der sie in Pakete maximaler Länge (256 bytes) \n\nsegmentiert (s. die Zusammenfassung, \"abstract\"). Die Segmentierung findet \n\nauf zwei Ebenen statt, nämlich zunächst als Segmentierung von Dateien in eine \n\nSequenz von Blöcken (Beschr. Sp. 5 Z. 28 - 30) und sodann als Segmentierung \n\nder Blöcke in eine Sequenz von Paketen (Beschr. Sp. 5 Z. 32 - 34), die zusätz-\n\nlich mit Steuerinformation versehen werden. Letzteres ist zwar mit der Segmen-\n\ntierung von Meldungen in Schlitze nach dem Streitpatent vergleichbar. Jedoch \n\nführt die Anfügung von Steuerinformation an die Pakete (packet header und \n\ntransport header) ersichtlich zu einer Vermehrung der mitzutransportierenden \n\nSteuerdaten, während das Streitpatent darauf abzielt, die Steuerdaten im Kopf-\n\nfeld zu vermindern. \n\n32 \n\ne. Auch eine Zusammenschau der genannten Entgegenhaltungen führt \n\nnicht in naheliegender Weise zu Patentanspruch 1 des Streitpatents in seiner \n\nverteidigten Fassung. Es fehlt schon an der Anregung, auf das auf einen call \n\nrequest setzende verbindungsorientierte System zu verzichten, das sämtliche \n\nEntgegenhaltungen kennzeichnet und das, wie ausgeführt, der Erkenntnis ent-\n\ngegensteht, bereits im ersten Schlitz Teile der zu transportierenden Information \n\nzu übermitteln (Merkmal 2.2.4). Aber auch wenn der Fachmann in Erwägung \n\nzog, die Verbindung ohne \"Vorschlitz\" aufzubauen, erhielt er noch keine Anre-\n\ngung, sich gerade die jetzt noch verteidigte Lösung zu erschließen. Denn weder \n\nder Veröffentlichung von Temple noch denen von Tanenbaum oder Yukimatsu \n\nist zu entnehmen, dass es ausreichen könnte, die Bestimmungsadresse im \n\nMeldungsfeld des ersten Schlitzes zu übermitteln, und in der US-Patentschrift \n\nist diese Erkenntnis jedenfalls verstellt, weil die nur im ersten Rahmen enthalte-\n\nne Bestimmungsadresse bei unbefangener Betrachtung dort als Teil des Kopf-\n\nfelds erscheint. Letzteres schließt der Senat aus den Ausführungen des gericht-\n\nlichen Sachverständigen, wonach ein Kopffeld als der Bereich angesehen wur-\n\nde, der sich durch eine vorbestimmte Reihung von Feldern bestimmter Länge \n\nmit den erforderlichen Steuerdaten auszeichnet. Schließlich handelt es sich bei \n\nder Merkmal 4 ausfüllenden Maßnahme auch nicht um eine selbstverständliche \n\noder im Belieben des Fachmanns stehende Maßnahme (vgl. hierzu Senat \n\nBGHZ 156, 179, 189 f. - blasenfreie Gummibahn I), denn sie erfüllt die Funkti-\n\non, den Kopfteil des Schlitzes \"schlank\" zu halten und nicht mit dort nicht mehr \n\nnotwendigen Informationen zu befrachten. Damit sind Umstände gegeben, die \n\nauch eine Wertung dahin, dass der Fachmann allein auf Grund seines Fach-\n\nwissens oder seines Fachkönnens in naheliegender Weise in der Lage gewe-\n\nsen wäre, die Bestimmungsadresse im Meldungsfeld und nicht im Kopf des \n\nSchlitzes unterzubringen, nicht erlauben. Das gilt unabhängig von der Feststel-\n\nlung, dass das \"overhead\"-Problem zum Prioritätszeitpunkt bekannt war. \n\n33 \n\n4. Die verteidigten Patentansprüche 2 bis 8 werden von Patentanspruch 1 \n\nmitgetragen. \n\n34 \n\nIV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG i.V.m. §§ 91, \n\n92, 97 ZPO. In der beschränkten Verteidigung des Streitpatents in der Beru-\n\nfungsinstanz sieht der Senat keine teilweise Berufungsrücknahme (vgl. Sen.Urt. \n\nv. 17.2.2004 - X ZR 48/00, GRUR 2004, 583, 584 - Tintenstandsdetektor). \n\nScharen \n\nKeukenschrijver \n\nMeier-Beck \n\nAsendorf \n\nGröning \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 30.06.2004 - 4 Ni 8/03 (EU) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_135-04C.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-23/x-zr-135-04-2","cited_norms":[{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_135-04C.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_135-04C.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-23/x-zr-135-04-2","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_135-04C.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:47:07.226796+00:00"}}