{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_135-04B","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2008-09-23","aktenzeichen":"X ZR 135/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Sachverständigenablehnung III ZPO § 406 Abs. 2 Ist der ein Ablehnungsgesuch anbringenden Partei bekannt, dass die Gewin- nung des Sachverständigen wegen der Besonderheiten des Falls außerge- wöhnliche Schwierigkeiten bereitet, so kann es die Prozessförderungspflicht ausnahmsweise gebieten, frühzeitig zumutbare Nachforschungen darüber an- zustellen, ob ein Ablehnungsgrund in Betracht kommt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZR 135/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. September 2008 \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \n\nja \n : nein \n\nSachverständigenablehnung III \n\nZPO § 406 Abs. 2 \n\nIst der ein Ablehnungsgesuch anbringenden Partei bekannt, dass die Gewin-\nnung des Sachverständigen wegen der Besonderheiten des Falls außerge-\nwöhnliche Schwierigkeiten bereitet, so kann es die Prozessförderungspflicht \nausnahmsweise gebieten, frühzeitig zumutbare Nachforschungen darüber an-\nzustellen, ob ein Ablehnungsgrund in Betracht kommt. \n\nBGH, Beschl. v. 23. September 2008 - X ZR 135/04 - Bundespatentgericht \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2008 \n\ndurch die Richter Scharen, Keukenschrijver, Prof. Dr. Meier-Beck, Asendorf und \n\nGröning \n\nbeschlossen: \n\nDas den gerichtlichen Sachverständigen betreffende Ab-\n\nlehnungsgesuch wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Die Beklagte hat den gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. B. \n\n P. in der mündlichen Verhandlung am 23. September 2008 wegen \n\nBesorgnis der Befangenheit unmittelbar vor Beginn der Anhörung des Sachver-\n\nständigen abgelehnt, nachdem sie bereits zur Sache verhandelt hatte. Zur Be-\n\ngründung hat sie sich auf einen Internetausdruck vom 19. September 2008 ge-\n\nstützt, aus dem sich ergibt, dass die S. AG, die neben der Klägerin des \n\nvorliegenden Nichtigkeitsverfahren von der Beklagten als Verletzerin des Streit-\n\npatents in Anspruch genommen wird, aber am Nichtigkeitsverfahren nicht betei-\n\nligt ist, als \"Research Partner\" einer Forschungsgruppe der E. aufge- \n\nführt ist, deren Vorstand der Sachverständige ist. \n\n2 \n\n2. Das Ablehnungsgesuch ist nicht rechtzeitig gestellt. \n\n3 \n\na) Zwar gilt die Zweiwochenfrist des § 406 Abs. 2 ZPO in Fällen wie dem \n\nvorliegenden, in denen geltend gemacht wird, von dem Sachverhalt, auf den \n\nder Ablehnungsantrag gestützt wird, erst später erfahren zu haben, nicht. \n\nGleichwohl folgt aus § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO, dass das Ablehnungsgesuch \n\nunverzüglich und zeitnahe anzubringen ist (vgl. u. a. Sen.Beschl. v. 10.12.1998 \n\n- X ZR 64/97, bei Bausch, Nichtigkeitsrechtsprechung in Patentsachen, Bd. 1 \n\n(BGH 1994 - 1998) 551, 552). Auch wenn für die Parteien im Allgemeinen keine \n\nVerpflichtung besteht, selbst Erkundigungen darüber anzustellen, ob ein Ableh-\n\nnungsgrund in Betracht kommt (MünchKomm-ZPO/Damrau, 2. Aufl., Rdn. 7 zu \n\n§ 406), kann im Einzelfall doch Abweichendes gelten, denn konkreten Anhalts-\n\npunkten für das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes muss die Partei nachge-\n\nhen (Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., Rdn. 47 zu § 406; OLG Celle, Beschl. \n\nv. 21.1.2005 - 3 W 6/05, in juris). Entsprechende Anforderungen ergeben sich \n\nauch dann, wenn der das Ablehnungsgesuch anbringenden Partei bekannt ist, \n\ndass die Gewinnung des Sachverständigen wegen der Besonderheiten des \n\nFalls außergewöhnliche Schwierigkeiten bereitet. In einem solchen Fall gebietet \n\nes die Prozessförderungspflicht der Parteien ausnahmsweise, frühzeitig zumut-\n\nbare Nachforschungen darüber anzustellen, ob ein Ablehnungsgrund in Be-\n\ntracht kommt. So liegt der Fall hier, wie der Schriftsatz der Beklagtenvertreter \n\nvom 23. Dezember 2003 (SenA 130 ff.) belegt. Die Beklagte macht hier Ausfüh-\n\nrungen zu zwei Sachverständigen und verweist auf deren Kontakte mit der \n\nNichtigkeitsklägerin. Zudem musste die Beklagte davon ausgehen, dass sowohl \n\nbei der Nichtigkeitsklägerin als auch bei der weiteren Verletzungsbeklagten, bei \n\ndenen es sich um bekannte Großunternehmen handelt, weitverzweigte Kontak-\n\nte in den Hochschulbereich des In- und Auslands zu erwarten waren. Damit war \n\naber zugleich zu erwarten, dass Ablehnungsgründe eine Vielzahl der in Be-\n\ntracht kommenden Sachverständigen betreffen konnten. Da die Beklagte selbst \n\neinen Sachverständigen aus der Schweiz vorgeschlagen hatte, musste sie wei-\n\nter auch davon ausgehen, dass die Findung eines geeigneten Sachverständi-\n\ngen nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland versucht werden und sich als \n\nschwierig erweisen könnte. Unter diesen besonderen Umständen begründet es \n\nein Verschulden im Sinn einer Obliegenheitsverletzung, wenn die Beklagte erst \n\nwenige Tage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung Erkundigungen dar-\n\nüber anstellte, ob bei dem gerichtlichen Sachverständigen Gründe vorlagen, die \n\ndie Besorgnis der Befangenheit begründen konnten. Dies steht der Zulässigkeit \n\ndes Ablehnungsgesuchs entgegen. \n\nNicht anders verhielte es sich, wenn die Beklagte schon früher von den \n\nTatsachen, auf die sie ihr Ablehnungsgesuch stützt, Kenntnis erlangt, diese \n\nKenntnis aber bis in den Verhandlungstermin zurückgehalten hätte. \n\nb) Selbst wenn man diese Umstände außer Betracht lassen wollte, sprä-\n\nche noch vieles für die Unzulässigkeit des Gesuchs. Auch wenn nicht verlangt \n\nwerden kann, dass die Partei unmittelbar nach Kenntniserlangung von den \n\nGründen handelt, auf die sie ihr Gesuch stützt, wird in der prozessualen Situati-\n\non nur wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung ein rasches Handeln zu \n\nfordern sein, das der Terminsituation soweit zumutbar Rechnung trägt. Dem \n\n4 \n\n5 \n\nkönnte vorliegend schon deshalb nicht genügt sein, weil die Beklagte mit der \n\nAnbringung des Gesuchs nicht nur bis zum Tag der mündlichen Verhandlung, \n\nsondern auch noch nach Eintritt in die Verhandlung zur Sache geraume Zeit \n\nzugewartet hat. \n\nScharen \n\nKeukenschrijver \n\nMeier-Beck \n\nAsendorf \n\nGröning \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 30.06.2004 - 4 Ni 8/03 (EU) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_135-04B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-23/x-zr-135-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_135-04B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_135-04B.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-23/x-zr-135-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_135-04B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:47:03.791836+00:00"}}