{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_135-04A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2005-10-11","aktenzeichen":"X ZR 135/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZR 135/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Oktober 2005 \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2005 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richte-\n\nrin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf \n\nbeschlossen: \n\n1. Der Antrag der Klägerin, das Berufungsverfahren bis zur Ent-\n\nscheidung des Bundespatentgerichts über ihre Erinnerung ge-\n\ngen den Kostenansatz des Bundespatentgerichts auszusetzen, \n\nwird zurückgewiesen. \n\n2. Der weitere Antrag der Klägerin, \"die nicht verbrauchten Vor-\n\nschüsse der Gerichtskosten der Berufungsklägerin der Vollstre-\n\nckung des Bundespatentgerichts im Wege der Justizbeitreibung \n\nanheim zu geben\", wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Klägerin hat im erstinstanzlichen Patentnichtigkeitsverfahren vor \n\ndem Bundespatentgericht ein das europäische Patent 0 308 449 der Beklagten \n\nmit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig \n\nerklärendes Urteil erstritten, gegen das die Beklagte Berufung eingelegt hat. \n\nDie Klägerin wird für die erstinstanzlichen Kosten als Zweitschuldnerin heran-\n\ngezogen. Hiergegen wendet sie sich mit ihrer beim Bundespatentgericht einge-\n\nlegten Erinnerung. Sie beantragt zum einen, das Nichtigkeitsverfahren auszu-\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\nsetzen, weil im Fall des Ausschlusses der Zweitschuldnerhaftung durch gericht-\n\nliche Entscheidung keine Sicherheit für die beim Bundesgerichtshof anfallenden \n\nVerfahrenskosten bestände. Zum anderen meint sie, dass sich aus dem \n\nGleichheitsgrundsatz und dem Rechtsstaatsgebot die Notwendigkeit ergebe, \n\nnicht verbrauchte Kostenvorschüsse der Berufungsklägerin dazu zu verwen-\n\nden, ihre Zweitschuldnerhaftung abzuwenden, und stellt dazu den in der Be-\n\nschlussformel zu 2 bezeichneten Antrag. \n\nII. Beiden gestellten Anträgen ist nicht stattzugeben. \n\n1. Ein Grund, das Nichtigkeitsverfahren auszusetzen, liegt nicht vor. Ein \n\nGrund zur Aussetzung folgt weder aus der entsprechenden Anwendung der \n\nRegelung in § 148 ZPO noch aus einem sonstigen Rechtsgrund. Der Streit dar-\n\nüber, ob die Klägerin für die erstinstanzlichen Kosten als Zweitschuldnerin he-\n\nrangezogen werden kann, ist für die Entscheidung im Nichtigkeitsberufungsver-\n\nfahren nicht vorgreiflich. Ein anderer Aussetzungsgrund ist nicht ersichtlich. Die \n\nKosten des Berufungsverfahrens sind, worauf die Klägerin inzwischen hinge-\n\nwiesen worden und was ihr, wie sich aus ihrem Schriftsatz vom 6. Oktober \n\n2005 ergibt, auch bewusst ist, von der Berufungsklägerin einbezahlt worden, so \n\ndass das Berufungsgericht hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens ab-\n\ngesichert ist. Darüber, dass die Berufungsklägerin - auch als im Ausland an-\n\nsässiges Unternehmen - nicht zur Leistung von Prozesskostensicherheit ver-\n\npflichtet ist, hat der Senat zudem in dieser Sache bereits entschieden \n\n(Sen.Beschl. v. 25.01.2005 - X ZR 135/04, GRUR 2005, 359 = GRUR Int. 2005, \n\n517 - Ausländersicherheit im Patentnichtigkeitsverfahren). \n\n4 \n\n2. Ob wegen der erstinstanzlichen Gebührenforderung in den gegenüber \n\ndem Bundesgerichtshof gezahlten Vorschuss vollstreckt werden kann, ist je-\n\ndenfalls nicht von dem für das Nichtigkeitsberufungsverfahren zuständigen Se-\n\nnat zu entscheiden. Die ins Auge gefasste Vollstreckung betrifft allenfalls eine \n\nForderung der Staatskasse und damit ein Beitreibungsverfahren wegen einer \n\nsolchen Forderung oder eine Zwangsvollstreckung der Klägerin in einen (be-\n\ndingten) Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung gezahlter Gerichtsgebühren \n\n(§§ 1 Nr. 1 Buchst. o, 6, 9, 22 GKG, Nr. 1251 Kostenverzeichnis). Eine Zustän-\n\ndigkeit des Bundesgerichtshofs als des zweitinstanzlichen Prozessgerichts ist \n\nhierfür jedenfalls nicht begründet. Sie ergibt sich unabhängig von der Frage, ob \n\nund wieweit nach Zahlung auf die nach § 6 Abs. 1 GKG fälligen Gebühren eine \n\nForderung der Berufungsklägerin als Gebührenschuldnerin in Betracht kommt, \n\nin die vollstreckt werden oder die Gegenstand von Beitreibungsmaßnahmen \n\nsein kann, auch nicht aus der Justizbeitreibungsordnung, die nur in ihrem hier \n\nnicht einschlägigen § 8 eine Zuständigkeit des Senats begründen könnte. \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\nMühlens \n\nMeier-Beck \n\nAsendorf \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 30.06.2004 - 4 Ni 8/03 (EU) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_135-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-11/x-zr-135-04","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_135-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_135-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-11/x-zr-135-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_135-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:06:03.741924+00:00"}}