{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_135-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2005-01-25","aktenzeichen":"X ZR 135/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"PatG (1981) § 81 Abs. 6 Ausländersicherheit im Patentnichtigkeitsverfahren Ausländersicherheit hat im Patentnichtigkeitsverfahren unter den Vorausset- zungen des § 81 Abs. 6 PatG 1981 lediglich der ausländische Kläger, nicht auch der rechtsmittelführende ausländische Beklagte zu leisten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZR 135/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Januar 2005 \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nPatG (1981) § 81 Abs. 6 \n\nAusländersicherheit im Patentnichtigkeitsverfahren \n\nAusländersicherheit hat im Patentnichtigkeitsverfahren unter den Vorausset-\n\nzungen des § 81 Abs. 6 PatG 1981 lediglich der ausländische Kläger, nicht \n\nauch der rechtsmittelführende ausländische Beklagte zu leisten. \n\nBGH, Beschl. v. 25. Januar 2005 - X ZR 135/04 - Bundespatentgericht \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2005 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richte-\n\nrin Mühlens und die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag der Klägerin, der Beklagten die Leistung einer Sicher-\n\nheit wegen der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nGründe: \n\nI. Die Klägerin hat das die Nachrichtenübertragung in einem Multiplexsy-\n\nstem betreffende europäische Patent 0 308 449 der in Australien ansässigen \n\nBeklagten vor dem Bundespatentgericht mit der Nichtigkeitsklage angegriffen. \n\nDas Bundespatentgericht hat das Streitpatent antragsgemäß für nichtig erklärt. \n\nHiergegen hat sich die Beklagte mit ihrer Berufung an den Bundesgerichtshof \n\ngewandt. Die Klägerin beantragt nunmehr sinngemäß, der Beklagten die Lei-\n\nstung von Sicherheit für die Prozeßkosten aufzuerlegen. \n\nII. Dem Antrag, über den durch Beschluß zu entscheiden ist (vgl. Ben-\n\nkard/Rogge, PatG GebrMG, 9. Aufl., § 81 PatG Rdn. 36; Busse, PatG, 6. Aufl., \n\n§ 81 Rdn. 32), wobei es einer mündlichen Verhandlung nicht bedarf (Schulte, \n\nPatG, 7. Aufl., § 81 Rdn. 204; vgl. Busse, aaO, § 81 Rdn. 32) kann nicht statt-\n\ngegeben werden. \n\n§ 81 Abs. 6 PatG sieht vor, daß im Patentnichtigkeitsverfahren bestimm-\n\nten ausländischen Klägern die Leistung einer Sicherheit wegen der Kosten des \n\nVerfahrens aufgegeben werden kann. Die gesetzliche Regelung entspricht in \n\nihrem Gehalt im wesentlichen der über die Prozeßkostensicherheit in den \n\n§§ 110 - 113 ZPO. Die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung erfaßt nach dem \n\neindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur den Kläger und nicht auch den Beklag-\n\nten (allg. M., so zu § 110 ZPO Bork in Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 110 \n\nRdn. 10; Belz in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 110 Rdn. 21; Herget in Zöller, \n\nZPO, 25. Aufl., § 110 Rdn. 3; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, \n\n63. Aufl., § 100 Rdn. 7, 8; Foerste in Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 110 Rdn. 2; zu \n\n§ 81 Abs. 6 PatG Benkard, aaO, § 81 Rdn. 35; Busse, aaO, § 81 Rdn. 23; Keu-\n\nkenschrijver, Das Patentnichtigkeits- und Nichtigkeitsberufungsverfahren, 2003, \n\nFußn. 117 m.w.N.; Klauer-Möhring, Patentrechtskommentar, 1971, § 37 PatG \n\n1968 Rdn. 25; Röhl in Lindenmaier, PatG (1973), § 37 PatG 1968 Rdn. 63; \n\nNeumar in Reimer, PatG GebrMG, 1968, § 37 PatG 1968 Rdn. 12). So hat \n\nschon das Reichsgericht in seinem grundlegenden Beschluß vom 5. Mai 1936 \n\n(RGZ 154, 225 = GRUR 1937, 456) in Abkehr von seiner früheren Rechtspre-\n\nchung (RGZ 127, 194) - zu der damals noch auf den \"Antragsteller\" abstellen-\n\nden Gesetzeslage - ausgeführt, die Vorschrift sei ebenso wie die Bestimmun-\n\ngen der §§ 110 ff. ZPO mit Rücksicht auf die Schwierigkeiten getroffen, die der \n\nVollstreckung der gegen den abgewiesenen Antragsteller ergangenen Kosten-\n\nentscheidung im Ausland entgegenständen. Die Stellung des Antragstellers \n\nbehalte der Nichtigkeitsklägers für das ganze Nichtigkeitsverfahren. Unabhän-\n\ngig von seiner formellen Rolle als Nichtigkeitskläger oder –beklagter sei der \n\nNichtigkeitskläger auch in der Berufungsinstanz der das Nichtigkeitsverfahren \n\nbetreibende Antragsteller. Es könne nicht angenommen werden, daß das Ge-\n\nsetz für den Fall, daß der Patentinhaber Berufung eingelegt habe, den Begriff \n\ndes Antragstellers anders aufgefaßt habe. Vielmehr müsse es als in der Absicht \n\ndes Gesetzes liegend angesehen werden, daß lediglich der Patentinhaber vor \n\nden Kosten des Angriffs eines im Ausland wohnenden Nichtigkeitsklägers ge-\n\nschützt werden solle. Zudem entspreche es der Regelung in §§ 110 ff. ZPO, \n\ndaß stets nur der Kläger Sicherheit zu leisten habe. Das entspreche dem \n\nGrundgedanken des Gesetzes, das den Angegriffenen vor den Folgen schützen \n\nwolle, die ihm aus der Schwierigkeit der Eintreibung seiner Kosten schützen \n\nwolle, nicht aber den Angreifer (aaO, RGZ 154, 227). \n\nAn dieser Rechtslage hat sich seither nichts Grundsätzliches geändert. \n\nSo hat das 6. Überleitungsgesetz lediglich redaktionelle Änderungen der Rege-\n\nlung der Sicherheitsleistung im Patentnichtigkeitsverfahren mit sich gebracht \n\n(vgl. die Gesetzesbegründung in BlPMZ 1961, 140, 154). Art. 2 f. des Dritten \n\nGesetzes zur Änderung des Rechtspflegergesetzes und anderer Gesetze vom \n\n6. August 1998 (BGBl. I S. 2030 ff.) hat im wesentlichen in Anpassung an euro-\n\nparechtliche Vorgaben lediglich den Kreis der zur Sicherheitsleistung verpflich-\n\nteten Kläger einschränkend neu umschrieben. \n\nOhne Erfolg macht die Klägerin demgegenüber geltend, Sinn und Zweck \n\ndes Gesetzes erforderten es, die Bestimmung des § 81 Abs. 6 PatG \"gesetzes-\n\nkonform\", d.h. in den Augen der Klägerin entgegen seinem eindeutigen Wort-\n\nlaut, auszulegen. Die Klägerin verkennt dabei, daß die maßgebliche Bestim-\n\nmung nicht generell den Kostengläubiger, sondern den durch die Klage des \n\nGegners in einen Prozeß gezogenen Beklagten schützt. In der von ihr angezo-\n\ngenen Entscheidung des IVa-Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 13. Juni \n\n1984 (IVa ZR 196/82, NJW 1984, 2762) ging es um die Verpflichtung einer \n\ndeutschen klagenden Kapitalgesellschaft zur Sicherheitsleistung; lediglich unter \n\ndiesem Gesichtspunkt hat sich der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung \n\nmit dem Sinn einer Sicherheitsleistung nach § 110 ZPO auseinandergesetzt. \n\nDie Frage der Einbeziehung eines Beklagten in die Pflicht zur Sicherheitslei-\n\nstung stelle sich dort nicht. Demzufolge kann aus dieser Entscheidung auch \n\nnichts für eine derartige Einbeziehung hergeleitet werden. \n\nDie gesetzliche Regelung verstößt auch nicht gegen den Gleichbehand-\n\nlungsgrundsatz oder gegen das Willkürverbot. Ohne Erfolg verweist die Kläge-\n\nrin insoweit auf die Regelung im Gerichtskostengesetz (jetzt § 22 GKG 2004), \n\nwonach derjenige Kostenschuldner ist, der das Verfahren in der Instanz bean-\n\ntragt hat. Diese Regelung sichert das Interesse des Justizfiskus, für die Ge-\n\nrichtskosten immer auf die das Verfahren in der Instanz betreibende Partei zu-\n\nrückgreifen zu können. Demgegenüber sichert § 81 Abs. 6 PatG (wie die \n\n§§ 110 ff. ZPO) das Interesse der mit einer Klage überzogenen Partei daran, \n\ngegenüber einem ausländischen Gegner für ihre mögliche spätere Kostener-\n\nstattungsforderung abgesichert zu werden. Die Parteien hier nach ihrer Partei-\n\nstellung im Prozeß unterschiedlich zu behandeln, rechtfertigt sich daraus, daß \n\nes allein der Kläger in der Hand hat zu entscheiden, ob es zu einem Prozeß \n\nkommt oder nicht. Ist ein Prozeß erst einmal durch den Kläger eingeleitet, kann \n\nes demgegenüber dem Beklagten nicht verwehrt werden, auf ein ihm ungünsti-\n\nges gerichtliches Erkenntnis mit einem zulässigen Rechtsmittel zu reagieren. \n\nDieser Sachverhalt unterscheidet sich von dem, der es rechtfertigt, die das Ver-\n\nfahren in der Instanz betreibende Partei zu den Gerichtskosten heranzuziehen. \n\nAus dem Gleichheitssatz folgt nicht, daß der Gesetzgeber gehalten wäre, auf \n\nderart unterschiedliche Sachverhalte mit einer Verpflichtung des rechtsmittel-\n\nführenden Beklagten zur Sicherheitsleistung gegenüber dem Kläger zu reagie-\n\nren. Die gesetzgeberische Entscheidung, allein dem Beklagten einen Anspruch \n\nauf Sicherheitsleistung zuzubilligen, verstößt, da hierfür einleuchtende Gründe \n\nbestehen, auch nicht gegen das Willkürverbot. Ob der Gesetzgeber auch eine \n\nandere Regelung willkürfrei hätte treffen können, ist im vorliegenden Verfahren \n\nnicht zu entscheiden. \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\n Mühlens \n\nAsendorf \n\n Kirchhoff","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_135-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-25/x-zr-135-04","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":5},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_135-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_135-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-25/x-zr-135-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_135-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:19:45.336828+00:00"}}