{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_134-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2005-07-26","aktenzeichen":"X ZR 134/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 252 Satz 2 Der Grundsatz, daß sich der Tatrichter seiner Aufgabe, eine Schadensermitt- lung vorzunehmen, nicht vorschnell unter Hinweis auf die Unsicherheit mögli- cher Prognosen entziehen darf (BGH, Urt. v. 17.2.1998 - VI ZR 342/96, NJW 1998, 1633), gilt auch im Bereich der Vertragshaftung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 134/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n26. Juli 2005 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nBGB § 252 Satz 2 \n\nDer Grundsatz, daß sich der Tatrichter seiner Aufgabe, eine Schadensermitt-\nlung vorzunehmen, nicht vorschnell unter Hinweis auf die Unsicherheit mögli-\ncher Prognosen entziehen darf (BGH, Urt. v. 17.2.1998 - VI ZR 342/96, NJW \n1998, 1633), gilt auch im Bereich der Vertragshaftung. \n\nBGH, Urt. v. 26.7.2005 - X ZR 134/04 - OLG München \n\nLG München I \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 26. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die \n\nRichter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter \n\nDr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das am 3. Februar 1999 verkün-\n\ndete Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München im \n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von \n\n1.150.000,- DM (entsprechend 587.985,66 EUR) nebst Zinsen ab-\n\ngewiesen worden ist. \n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu anderweiter Verhandlung und \n\nEntscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin und die während des Verfahrens insolvent gewordene \n\nM. A. GmbH \n\n(nachfolgend: Schuldnerin) schlossen \n\nim Jahr \n\n1989 eine Vereinbarung über die Produktion, Nachentwicklung und den Ver-\n\ntrieb eines von der Klägerin entwickelten, als \"Mi. \" bezeichneten Analy- \n\nsegeräts, das in einer isokratischen und einer binären Version hergestellt wer-\n\nden sollte. In der Vereinbarung war festgelegt, daß die Schuldnerin, die zum \n\nB. gehörte, zunächst fünf Geräte einer Nullserie, und zwar drei in \n\nder isokratischen und zwei in der binären Version, herstellen sollte. Die Kläge-\n\nrin rief diese Geräte im Juli 1989 ab. Die Schuldnerin lieferte im Frühjahr 1990 \n\ndie drei Geräte in der isokratischen Version aus, von denen die Klägerin eines \n\nbezahlte. Die Herstellung der binären Geräte bereitete der Schuldnerin Schwie-\n\nrigkeiten. Die Schuldnerin entschloß sich deshalb, die Zusammenarbeit zu be-\n\nenden, und kündigte nach einem Gespräch mit dem Geschäftsführer der Klä-\n\ngerin den Vertrag fristgemäß zum 30. Juni 1991. Die Klägerin und die Schuld-\n\nnerin einigten sich darauf, die noch nicht erledigten Bestellungen in eine solche \n\nüber zwei isokratische Geräte abzuändern, die seitens der Schuldnerin auch \n\nbereitgestellt, aber von der Klägerin nicht mehr abgerufen wurden. Die Schuld-\n\nnerin führte die Bemühungen wegen der binären Version nicht weiter; die Klä-\n\ngerin tätigte keine weiteren Bestellungen. \n\nDie Klägerin machte gegen die Schuldnerin einen Schadensersatzan-\n\nspruch in Höhe von 1.150.000,- DM nebst Zinsen mit der Behauptung geltend, \n\nihr sei bis zum 30. Juni 1991 ein Gewinn aus der Vermarktung der Geräte in \n\ndieser Höhe entgangen. Außerdem stritten die Klägerin und die Schuldnerin \n\nüber die Vergütung für die drei ausgelieferten Geräte; insoweit ist das Verfah-\n\nren nach Ablehnung der Annahme der Revision der Klägerin abgeschlossen. \n\nDas Landgericht hat dem Schadensersatzanspruch zunächst durch Teil- und \n\nGrundurteil zur Hälfte stattgegeben. Nach Aufhebung und Zurückverweisung \n\ndurch das Oberlandesgericht hat es der Klage wiederum teilweise entsprochen. \n\nIm Berufungsverfahren hat das Oberlandesgericht die Klage insgesamt abge-\n\nwiesen und einer Widerklage der Schuldnerin im wesentlichen stattgegeben. \n\nDer Senat hat die Revision der Klägerin nur insoweit angenommen, als die \n\nKlage in Höhe von 1.150.000,- DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist. In \n\ndiesem Umfang hat die Klägerin ihr Begehren zunächst weiterverfolgt. Wäh-\n\nrend des Revisionsverfahrens ist über das Vermögen der Schuldnerin das In-\n\nsolvenzverfahren eröffnet worden. Die Klägerin hat den Rechtsstreit gegen den \n\nInsolvenzverwalter aufgenommen und beantragt nunmehr, zur Insolvenztabelle \n\nfestzustellen, daß der Klägerin eine \n\nInsolvenzforderung \n\nin Höhe von \n\n587.985,66 EUR nebst bezifferter Zinsen zusteht. Der Beklagte tritt dem \n\nRechtsmittel entgegen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie zulässige Revision führt im Umfang der Annahme zur Aufhebung \n\ndes angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-\n\nfungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens zu übertragen ist. \n\nI. Das Berufungsgericht hat Schadensersatzansprüche der Klägerin we-\n\ngen Pflichtverletzungen hinsichtlich der isokratischen Analysegeräte durch die \n\nSchuldnerin verneint. Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht insoweit \n\neinen möglichen Interessewegfall bei der Klägerin auch im Hinblick auf diese \n\nGeräte nicht berücksichtigt habe. Das Berufungsgericht wird im wiedereröffne-\n\nten Berufungsrechtszug die Möglichkeit haben, sich mit diesem Gesichtspunkt \n\nnäher zu befassen. \n\nII. Nicht beigetreten werden kann dem Berufungsgericht im Ergebnis in \n\nseiner Verneinung von Schadensersatzansprüchen auch hinsichtlich der binä-\n\nren Geräte. \n\n1. Das Berufungsgericht hat insoweit eine schuldhafte Pflichtverletzung \n\ndurch die Schuldnerin jedenfalls im Ergebnis zutreffend bejaht. \n\na) Insoweit ergibt sich aus den vom Berufungsgericht getroffenen Fest-\n\nstellungen, daß die Schuldnerin dadurch in Verzug geraten ist, daß sie die für \n\ndie Herstellung dieser Version erforderlichen Leistungen nicht erbracht hat. \n\nAllerdings fehlt es an einer nach § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. grundsätzlich \n\nnotwendigen Ablehnungsandrohung. Jedoch war diese dann nicht erforderlich, \n\nwenn bezüglich des binären Geräts eine ernsthafte und endgültige Erfüllungs-\n\nverweigerung vorlag. Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Verhalten \n\nder Schuldnerin (Stornierung der Bestellung neuer Pumpen und Abbruch der \n\nWeiterentwicklung des binären Geräts sowie Schreiben vom 13. September \n\n1990) ist jedenfalls für das Revisionsverfahren von einer endgültigen und \n\nernsthaften Erfüllungsverweigerung auszugehen. \n\nb) Die Klägerin kann, soweit sich nach erneuter Prüfung kein Interesse-\n\nwegfall hinsichtlich der isokratischen Geräte ergeben sollte, allerdings nur \n\nSchadensersatz wegen des nicht erfüllten Teils verlangen (§ 326 Abs. 1 Satz 3 \n\nBGB i.V.m. § 325 Abs. 1 Satz 2 BGB, jeweils in der vor dem 1.1.2002 gelten-\n\nden Fassung - nachfolgend: a.F. -; Art. 229 Abs. 5 EGBGB). \n\nc) Soweit das Berufungsgericht mangelnde Vertragstreue und Mitver-\n\nschulden der Klägerin verneint hat, treten Rechtsfehler zum Nachteil der Kläge-\n\nrin nicht hervor. \n\n2. Das Berufungsgericht hat gleichwohl Schadensersatzansprüche der \n\nKlägerin im Ergebnis daran scheitern lassen, daß diese einen Schaden nicht \n\nnachgewiesen habe. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n\na) Das Berufungsgericht hat sich dabei darauf gestützt, daß es die hier-\n\nzu gehörte Sachverständige für unmöglich gehalten habe, hierüber eine Aus-\n\nsage zu treffen. Nach ihren Bekundungen habe zwar ein Gewinn, aber glei-\n\nchermaßen auch ein Verlust entstehen können, da derartige Geräte noch nie-\n\nmals gebaut worden seien. \n\nb) Das Berufungsgericht hat es für möglich gehalten, daß das binäre Ge-\n\nrät bis zum 30. Juni 1996 habe fertiggestellt werden können. Hiervon ist auch \n\nim Revisionsverfahren zugunsten der Klägerin auszugehen. Damit kommt, \n\nnachdem die Schuldnerin hierzu auch verpflichtet war, ein Schaden, der einen \n\nSchadensersatzanspruch begründen konnte, grundsätzlich in Betracht. \n\nc) Für die Schadensfeststellung gilt nach § 252 Satz 2 1. Alt. BGB derje-\n\nnige Gewinn als entgangen, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit \n\nWahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Zweck der Bestimmung ist es, dem \n\nGeschädigten den Beweis zu erleichtern (vgl. BGHZ 74, 221, 224 m.w.N.; \n\nBGHZ 100, 36, 49). Ist ersichtlich, daß der Gewinn nach dem gewöhnlichen \n\nLauf der Dinge oder den besonderen Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwar-\n\ntet werden konnte, dann wird vermutet, daß er gemacht worden wäre. Volle \n\nGewißheit, daß der Gewinn gezogen worden wäre, ist nicht erforderlich (vgl. \n\nBGHZ 29, 393, 398; BGHZ 100, 36, 50; BGH, Urt. v. 2.5.2002 - III ZR 100/01, \n\nNJW 2002, 2556 = BGHR BGB § 252 Kapitalanlage 1). Insoweit dürfen an das \n\nVorbringen eines selbständigen Unternehmers, ihm seien erwartete Gewinne \n\nentgangen, wegen der damit regelmäßig verbundenen Schwierigkeiten keine \n\nallzu strengen Anforderungen gestellt werden (BGH, Urt. v. 9.4.1992 - IX ZR \n\n104/91, NJW-RR 1992, 997, 998 = BGHR ZPO § 287 Abs. 1 Gewinnentgang \n\n6). \n\nDie Klägerin hat einen Gewinnentgang dahin substantiiert, daß sie nach \n\neinem von ihr mit der Schuldnerin erstellten Absatzplan 60 Geräte, und zwar je \n\n30 beider Versionen, davon 17 Geräte fix, mit einem Gewinn von jeweils min-\n\ndestens 26.800 DM hätte absetzen können. Damit hat sie Ausgangs- und An-\n\nknüpfungstatsachen für eine Wahrscheinlichkeitsprognose nach § 252 BGB \n\nund eine daran anknüpfende Schadensschätzung nach § 287 ZPO dargelegt. \n\nAuf dieser Grundlage konnte - wie das Berufungsgericht dies auch versucht \n\nhat - Beweis erhoben werden. Die erstinstanzlich gehörte Sachverständige hat \n\nsich dazu dahin geäußert, daß sowohl ein höherer Gewinn als 30.000 DM in \n\nBetracht komme als auch ein Verlust. \n\nDas Berufungsgericht durfte nach § 252 Satz 2 BGB einen Schadenser-\n\nsatzanspruch nur dann verneinen, wenn ein Schadenseintritt nicht mit Wahr-\n\nscheinlichkeit zu erwarten war. Eine entsprechende Gewinnerwartung bestand \n\njedenfalls hinsichtlich der isokratischen Geräte und führte insoweit jedenfalls \n\ndann zu einem Schaden, wenn sich, was noch zu klären ist, die Klägerin inso-\n\nweit auf Interessewegfall berufen kann. Aber auch hinsichtlich der binären Ge-\n\nräte kann mit der Argumentation des Berufungsgerichts ein Schaden nicht ver-\n\nneint werden. Jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem es um die \n\nMarkteinführung eines neu entwickelten Geräts geht, ist die Wahrscheinlich-\n\nkeitsprognose notwendig unsicher; eine Differenzierung zwischen \"gewisser\" \n\noder \"überwiegender\" Wahrscheinlichkeit führt hier nicht ohne weiteres weiter. \n\nDieser Schwierigkeit muß auch im Bereich der Vertragshaftung nach den glei-\n\nchen Grundsätzen Rechnung getragen werden, wie sie der VI. Zivilsenat des \n\nBundesgerichtshofs für Ansprüche aus unerlaubter Handlung entwickelt hat \n\n(BGH, Urt. v. 17.2.1998 - VI ZR 342/96, NJW 1998, 1633, 1634; vgl. BGH, Urt. \n\nv. 3.3.1998 - VI ZR 385/96, NJW 1998, 1634, 1636 = BGHR BGB § 842 Selb-\n\nständige 1; v. 20.4.1999 - VI ZR 65/98, VersR 2000, 233; v. 6.2.2001 \n\n- VI ZR 339/99, NJW 2001, 1640, 1641 = BGHR BGB § 252 Satz 2 Ver-\n\ndienstausfall 8). Demnach darf sich der Tatrichter seiner Aufgabe, auf der \n\nGrundlage der §§ 252 BGB und 287 ZPO eine Schadensermittlung vorzuneh-\n\nmen, nicht vorschnell unter Hinweis auf die Unsicherheit möglicher Prognosen \n\nentziehen. Wird dem Geschädigten durch vertragswidriges Verhalten des \n\nSchädigers die Möglichkeit genommen oder beschränkt, sein neues Produkt \n\nauf den Markt zu bringen, darf der Wahrscheinlichkeitsnachweis nicht schon \n\ndeshalb als nicht geführt angesehen werden, weil sich eine überwiegende \n\nWahrscheinlichkeit nicht feststellen läßt. Vielmehr liegt es im Bereich der Ver-\n\ntragshaftung in einem solchen Fall nahe, nach dem gewöhnlichen Verlauf der \n\nDinge von einem angemessenen Erfolg des Geschädigten beim Vertrieb aus-\n\nzugehen und auf dieser Grundlage die Prognose hinsichtlich des entgangenen \n\nGewinns und des infolgedessen entstandenen Schadens anzustellen, wobei \n\nauch ein Risikoabschlag in Betracht kommen mag. \n\nd) Den sich hieraus ergebenden Anforderungen an die zu treffende \n\nPrognoseentscheidung ist das Berufungsgericht nicht gerecht geworden. Es \n\nhat sich von Rechtsirrtum beeinflußt die Bekundung der Sachverständigen zu \n\neigen gemacht, eine Voraussage des wirtschaftlichen Erfolgs sei letztlich nicht \n\nmöglich. Es hat damit versäumt, aus den tatsächlichen Grundlagen, von denen \n\nes ausgegangen ist, die nach § 252 BGB erforderlichen Schlüsse zu ziehen \n\nund die demnach auf der Grundlage des § 287 ZPO zumindest gebotene \n\nSchätzung eines Mindestschadens \n\n(vgl. u.a. Sen.Urt. v. 1.2.2000 \n\n- X ZR 222/98, NJW-RR 2000, 1340, 1341) selbst vorzunehmen. \n\nIII. Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht zunächst zu \n\nprüfen haben, ob hinsichtlich der isokratischen Geräte ein Interessewegfall bei \n\nder Klägerin eingetreten ist. Es wird weiter unter Berücksichtigung der Beweis-\n\nerleichterungen, die sich aus den §§ 252 BGB, 287 ZPO ergeben, die Höhe \n\ndes entgangenen Gewinns festzustellen haben. \n\nMelullis \n\nScharen \n\n Keukenschrijver \n\n Mühlens \n\n Kirchhoff","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_134-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-26/x-zr-134-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229","ref_norm":"229","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_134-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_134-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-26/x-zr-134-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_134-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:54:36.187217+00:00"}}