{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_128-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2005-12-13","aktenzeichen":"X ZR 128/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZR 128/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Dezember 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2005 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die \n\nRichterinnen Ambrosius und Mühlens und den Richter Asendorf einstimmig \n\nbeschlossen: \n\nDie Sache wird an den III. Zivilsenat abgegeben. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nI. Die Klägerin klagt gegen ein Reisebüro auf Schadensersatz, weil es sie \n\nbei der Vermittlung einer Pauschalreise nach Bulgarien nicht darauf aufmerk-\n\nsam machte, dass für die Einreise ein Reisepass erforderlich war. \n\nDie Sache ist als Rechtsstreit über einen Reisevertrag dem X. Zivilsenat \n\nzugeteilt worden (GVP X Nr. 11). Dieser hat mit der Begründung, dass zwi-\n\nschen der Klägerin und dem Reisebüro kein Reisevertrag bestanden habe, \n\nwohl aber eine Parallele zur Anlagenvermittlung gegeben sei, die unter das \n\ndem III. Zivilsenat zugewiesene Auftragsrecht falle (GVP III Nr. 7), den III. Zivil-\n\nsenat um Übernahme gebeten, der jedoch die Übernahme abgelehnt hat. \n\n3 \n\nII. Nach eingehender Befassung mit der Ansicht des III. Zivilsenats hält \n\nder X. Zivilsenat an seiner Auffassung fest und gibt die Sache daher gemäß \n\nGVP VI 1 a an den III. Zivilsenat ab. \n\n4 \n\n1. Der X. Zivilsenat ist nach dem Geschäftsverteilungsplan nur \"für \n\nRechtsstreitigkeiten über Reiseverträge\" zuständig. Reiseverträge regeln die \n\nRechtsbeziehungen zwischen einem Reiseveranstalter und dem Reisenden, \n\nwobei Veranstalter eine Person ist, die die Reise verantwortlich organisiert und \n\nanbietet (Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl., vor § 651 a Rdn. 3). Die eventuelle \n\nVertragsbeziehung zwischen einem Reisebüro, das die Reisen eines Veranstal-\n\nters lediglich vermittelt, und einem Reisekunden ist daher kein Reisevertrag \n\n(Palandt/Sprau, aaO Rdn. 4). Dies sieht auch der III. Zivilsenat nicht anders. \n\n5 \n\n2. Der III. Zivilsenat beruft sich darauf, dass die das Reisevertragsrecht \n\nregelnden Vorschriften der §§ 651 a ff. BGB \"zum Teil auch dann eingreifen, \n\nwenn das Reisebüro als Reisevermittler auftritt (vgl. § 651 a Abs. 2, § 651 k \n\nAbs. 3 und 4 BGB)\". Daraus ergibt sich indes keine grundsätzliche Zuständig-\n\nkeit des X. Zivilsenats für die Rechtsbeziehungen zwischen Reisebüros und \n\nReisekunden. \n\n6 \n\na) In diesem Zusammenhang muss der vom III. Zivilsenat herangezoge-\n\nne § 651 a Abs. 2 BGB von vornherein außer Betracht bleiben, da er nicht das \n\nVerhältnis zwischen Reisevermittler und Reisekunden betrifft. Nach dieser Vor-\n\nschrift bleibt die Erklärung, nur Vermittler zu sein, unberücksichtigt, wenn der \n\nAnschein der Leistungserbringung in eigener Verantwortung begründet wird. Es \n\ngeht also um den Fall, dass jemand als Reiseveranstalter auftritt und damit aus \n\nder Sicht des Kunden, die entscheidend ist (Palandt/Sprau, § 651 a Rdn. 4), \n\nReiseveranstalter ist, sich aber gleichwohl, nämlich durch eine abweichende \n\nErklärung, der Haftung des Reiseveranstalters entziehen will. Diese Möglichkeit \n\nwird ihm versagt. Dabei handelt es sich nur um eine ausdrückliche Niederle-\n\ngung des Ergebnisses, zu dem schon eine Vertragsauslegung nach §§ 133, \n\n157 BGB führen würde (Palandt/Sprau, § 651 a Rdn. 8). Es geht bei dieser \n\nVorschrift also um einen Reisevertrag zwischen Veranstalter und Kunden, nicht \n\nhingegen um das Rechtsverhältnis zwischen dem vermittelnden Reisebüro und \n\ndem Reisekunden. \n\n7 \n\nb) Anders liegt es allerdings zum Teil bei dem vom III. Zivilsenat weiter \n\nherangezogenen § 651 k BGB. Diese Vorschrift betrifft zwar in erster Linie die \n\nSicherungspflicht des Reiseveranstalters für den Fall der Insolvenz. Abs. 3 \n\nSatz 4 besagt dann aber, dass der Reisevermittler dem Reisenden gegenüber \n\nverpflichtet ist, den Sicherungsschein auf seine Gültigkeit hin zu überprüfen. \n\nHier wird in der Tat eine Prüfungspflicht des Reisevermittlers gegenüber dem \n\nReisekunden statuiert, bei deren Verletzung auch ein Schadensersatzanspruch \n\ndes Reisenden besteht. Ebenso liegt es bei § 651 k Abs. 4 Satz 1 BGB, wonach \n\nReiseveranstalter und Reisevermittler Zahlungen des Reisenden nur fordern \n\nund annehmen dürfen, wenn dem Reisenden ein Sicherungsschein übergeben \n\nwurde. Die vom III. Zivilsenat weiter erwähnte Regelung des § 651 k Abs. 4 \n\nSatz 2 und 3 BGB, wonach ein Reisevermittler unter Umständen als vom Rei-\n\nseveranstalter zur Annahme von Zahlungen ermächtigt gilt, betrifft hingegen \n\nwiederum nur das Verhältnis zwischen den Reisekunden und dem Reiseveran-\n\nstalter, der die Zahlung an den Vermittler als Erfüllung gelten lassen muss. \n\n8 \n\nAus den zwei isolierten, punktuellen, nur im Zusammenhang mit dem Si-\n\ncherungsschein ergangenen Regelungen in § 651 k Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 \n\nSatz 1 BGB, dass der Reisevermittler dem Reisekunden zur Prüfung des Siche-\n\nrungsscheins und zur Übergabe des Sicherungsscheins vor Zahlungsannahme \n\nverpflichtet ist, lässt sich aber keinesfalls herleiten, dass das ganze Rechtsver-\n\nhältnis zwischen Reisevermittler und Reisendem unter das Reisevertragsrecht \n\nder §§ 651 a ff. BGB fallen soll. Denn diese Vorschriften geben für alle anderen \n\nRechtsfragen des Verhältnisses zwischen Reisebüro und Reisekunden nichts \n\nher. Sie besagen z.B. auch nichts über die im vorliegenden Fall im Streit befind-\n\nliche Aufklärungspflicht des Reisebüros über die Einreisevorschriften. \n\n9 \n\n3. Der X. Zivilsenat hat auch früher nicht seine Zuständigkeit für das Ver-\n\nhältnis zwischen Reisevermittler und Reisekunden angenommen. Aus den vom \n\nIII. Zivilsenat erwähnten beiden Entscheidungen des X. Zivilsenats ergibt sich \n\nnichts dergleichen. \n\n10 \n\na) In BGHZ 156, 220, 225 ging es um einen Reisevertrag, d.h. um das \n\nVerhältnis zwischen Reiseveranstalter und Reisekunden. Der Reiseveranstalter \n\nhatte lediglich - erfolglos - versucht, sich als bloßer Vermittler darzustellen. \n\n11 \n\nb) Im Urteil vom 10. Dezember 2002 (X ZR 193/99, NJW 2003, 743) er-\n\ngab sich die Anspruchsgrundlage nicht aus Rechtsbeziehungen zwischen Rei-\n\nsevermittler und Reisekunden. Anspruchsgrundlage war vielmehr der Handels-\n\nvertretervertrag zwischen einem Reiseveranstalter und einem Reisevermittler. \n\nBei der Prüfung, ob dem Reiseveranstalter der geltend gemachte Schadenser-\n\nsatzanspruch gegen den Reisevermittler zustand, kam es lediglich als Vorfrage \n\ndarauf an, ob das beklagte Reisebüro aufgrund eines Treuhandverhältnisses zu \n\nden Reisenden berechtigt war, wegen der Insolvenz des Reiseveranstalters \n\nRückzahlungen an die Kunden vorzunehmen. Bei dieser Vorfrage handelte es \n\nsich nicht um den Schwerpunkt des Falls. Der Senat verneinte sie, ohne zu ent-\n\nscheiden, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen zwischen \n\neinem Reisebüro und einem Reisekunden ein Reisevermittlungsvertrag zustan-\n\nde kommt. Für die rechtliche Einordnung des etwaigen Reisevermittlungsver-\n\ntrages zog der Senat übrigens schon damals einen Auftrag oder einen Ge-\n\nschäftsbesorgungsvertrag in Betracht, die beide in die Zuständigkeit des III. Zi-\n\nvilsenats fallen würden. Der Schwerpunkt des Falls lag vielmehr in der Ausei-\n\nnandersetzung mit Funktion und Konsequenzen des Sicherungsscheins. Im \n\nvorliegenden Fall spielt der Sicherungsschein hingegen keine Rolle. \n\n12 \n\nNur am Rande sei erwähnt, dass dieser im Reisevertragsrecht gelegene \n\nSchwerpunkt des Sicherungsscheins es rechtfertigte, dass der X. Zivilsenat \n\ndamals über einen Anspruch aus dem Handelsvertretervertrag zwischen Reise-\n\nveranstalter und Reisebüro entschied. Ein solcher Anspruch fällt grundsätzlich \n\nin die Zuständigkeit des für das Handelsvertreterrecht zuständigen VIII. Zivilse-\n\nnats. Der X. Zivilsenat hat denn auch im Jahre 2005 in einem Fall, wo ein Rei-\n\nsebüro Schadensersatz von einem Reiseveranstalter verlangte, den VIII. Zivil-\n\nsenat um Übernahme gebeten (X ZR 171/04). Dieser Bitte ist der VIII. Zivilsenat \n\nohne weiteres nachgekommen. \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\n Ambrosius \n\n Mühlens \n\n Asendorf \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bremen, Entscheidung vom 30.01.2004 - 2 C 416/03 - \n\nLG Bremen, Entscheidung vom 05.08.2004 - 2 S 122/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_128-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-13/x-zr-128-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651a","ref_norm":"651a","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651k","ref_norm":"651k","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_128-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_128-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-13/x-zr-128-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_128-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:17:38.496325+00:00"}}