{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_110-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2008-01-08","aktenzeichen":"X ZR 110/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 110/04 \n\nURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nVerkündet am: \n8. Januar 2008 \nPotsch \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 8. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die \n\nRichter Scharen, Keukenschrijver, Prof. Dr. Meier-Beck und Gröning \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Berufung gegen das am 4. Mai 2004 verkündete Urteil des \n\n3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf \n\nKosten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 4. April 1997 unter Inan-\n\nspruchnahme der Priorität der deutschen Gebrauchsmusteranmeldung \n\n296 22 349 vom 23. Dezember 1996 angemeldeten Patents 197 15 532 (Streit-\n\npatent), das eine Energiezuführungskette (auch: Energieführungskette) betrifft \n\nund 19 Patentansprüche umfasst, wegen deren Wortlauts auf die Patentschrift \n\nverwiesen wird. Die Klägerin hat beantragt, das Streitpatent im Umfang der Pa-\n\ntentansprüche 1 und 2 vollständig, des Patentanspruchs 4, soweit er nicht auf \n\nPatentanspruch 3 rückbezogen ist, sowie des Patentanspruchs 11, soweit er \n\nnicht auf einen der Patentansprüche 3 oder 5 bis 10 unmittelbar oder mittelbar \n\nrückbezogen ist, für nichtig zu erklären. Sie hat den Gegenstand dieser Ansprü-\n\nche teilweise (Ansprüche 1, 2 und 4) schon nicht als neu sowie insgesamt als \n\ndurch den Stand der Technik nahegelegt angesehen und sich insoweit auf fol-\n\ngende Druckschriften gestützt: \n\ndeutsche Offenlegungsschrift 35 31 066 \n\nUS-Patentschrift 3 779 003 \n\ndeutsche Patentschrift 39 09 797 \n\nVeröffentlichung der internationalen Patentanmeldung WO 88/07637 \n\ndeutsche Patentschrift 38 40 907 \n\n2 \n\nDie Klägerin hat außerdem eine offenkundige Vorbenutzung der Erfin-\n\ndung geltend gemacht und sich dafür zum einen auf ihre 1995 prospektierte \n\nEnergieführungskette der Typenreihe K … und zum anderen auf ein von ihr \n\nder M. GmbH & Co. \n\nunterbreitetes Angebot \n\nfür \n\neine auf dieser Kette basierende Sonderanfertigung zur Führung des Abgas-\n\nschlauchs eines Schweißsystems berufen. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Beklagte hat das Streitpatent beschränkt verteidigt; das Bundespa-\n\ntentgericht hat es, soweit es über diese Beschränkung hinausgeht, antragsge-\n\nmäß für nichtig erklärt. \n\nIm Berufungsrechtszug verteidigt die Beklagte Patentanspruch 1 unter \n\nAufnahme des Unteranspruchs 2 in folgender Fassung (erstinstanzliche Be-\n\nschränkung: kursiv; zweitinstanzliche Beschränkungen: kursiv und unterstri-\n\nchen): \n\n\"Energiezuführungskette zur Aufnahme von Kabeln, Schläuchen \n\noder dergleichen, mit einer Anzahl gelenkig miteinander verbunde-\n\nner Kettenglieder, die durch zueinander parallele Laschen und die-\n\nse verbindende untere und obere Querstege gebildet werden, wo-\n\nbei die Laschen seitliche, ketteneinwärts gerichtete Rastvorsprünge \n\nzur lösbar rastenden Aufnahme der Querstege aufweisen, d a -\n\nd u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass Bügel vorgesehen sind, \n\ndie mit sich parallel zu den oberen und unteren Schmalseiten der \n\nLaschen (1) erstreckenden Befestigungsbereichen (6) versehen \n\nsind, mittels derer die Bügel an den Rastvorsprüngen der Laschen, \n\ndie der lösbar rastenden Aufnahme der Querstege dienen, rastend \n\nbefestigbar sind, dass die Bügel zumindest einseitig der Kette eine \n\nErweiterung deren Nutzquerschnitts bilden und beliebig gegen die \n\nQuerstege (2, 3) austauschbar sind und dass die Bügel als einen \n\nrechteckigen Erweiterungsquerschnitt bildende Elemente mit je-\n\nweils zwei sich parallel zu den Laschen erstreckenden Abschnitten \n\nund mit einem diese verbindenden, sich parallel zu den oberen und \n\nunteren Laschenschmalseiten erstreckenden Abschnitt ausgebildet \n\nsind, und dass die sich parallel zu den Laschen erstreckenden Ab-\n\nschnitte ketteneinwärts gerichtet von den Laschen beabstandet \n\nsind.\" \n\n5 \n\nAn diesen Anspruch schließen sich die erteilten Patentansprüche 3 bis \n\n19 als jetzige Ansprüche 2 bis 18 unter Anpassung der Rückbeziehungen, je-\n\ndoch mit der Maßgabe an, dass der jetzige Patentanspruch 13 (bisher: 14) die \n\nMerkmalsgruppen 1 und 2 sowie die Merkmale 3.1 und 3.2 der in den Entschei-\n\ndungsgründen aufgestellten Merkmalsgliederung (I. 4.) anstelle der Rückbezie-\n\nhung auf Patentanspruch 1 vorsieht. Die Klägerin beantragt, die Berufung zu-\n\nrückzuweisen. \n\n6 \n\nAls gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr.-Ing. D. W. \n\n ein schriftliches Gutachten erstellt, das er in der mündli- \n\nchen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\nDie zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Nachdem die \n\nBeklagte das Streitpatent zulässigerweise nur noch in der Fassung des in der \n\nmündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten Berufungsantrags verteidigt, \n\nist es, soweit es nicht mehr verteidigt wird, ohne weitere Sachprüfung für nichtig \n\nzu erklären (st. Rspr.; vgl. etwa BGHZ 170, 215 - Carvedilol II). In dem vertei-\n\ndigten Umfang fehlt dem Streitpatent, soweit es angegriffen ist, die Patentfähig-\n\nkeit (§ 4 PatG). \n\n8 \n\nI. 1. Das Streitpatent betrifft eine Energiezuführungskette aus gelenkig \n\nmiteinander verbundenen Kettengliedern. Solche Ketten dienen vornehmlich \n\nder Führung von Kabeln und ähnlichen Energieleitungen oder von Schläuchen \n\nbzw. flexiblen Rohrleitungen, mit denen mobile und stationäre Maschinenteile \n\nverbunden sind. \n\n9 \n\n2. Der Grundaufbau von Energiezuführungsketten ist, wie die Streitpa-\n\ntentschrift eingangs ausführt, namentlich aus der deutschen Offenlegungsschrift \n\n35 31 066 und der deutschen Patentschrift 39 09 797 bekannt. Die Kettenglie-\n\nder werden üblicherweise aus parallel zueinander angeordneten Seitenlaschen \n\nund diese verbindenden, unteren und oberen Querstegen zusammengesetzt. \n\nAusführungen gemäß der Offenlegungsschrift 35 31 066 weisen an den La-\n\nschen seitliche, ketteneinwärts gerichtete Rastvorsprünge zur lösbar rastenden \n\nAufnahme der Querstege auf. Die deutsche Patentschrift 39 09 797 sieht im \n\nmittleren Bereich der Kettenlaschen, beiderseitig \n\nihrer Mittellängsebene, \n\nT-förmige Nuten zur Aufnahme der entsprechend ausgebildeten T-förmigen \n\nEnden der Querstege vor. \n\n10 \n\n3. In der Beschreibung des Streitpatents werden weiter bekannte Lösun-\n\ngen zur Erweiterung des für die Aufnahme von Kabeln oder Schläuchen nutzba-\n\nren Kettenquerschnitts angesprochen. Die von der deutschen Patentschrift \n\n39 09 797 vorgeschlagene Lösung wird dabei wegen des hohen Montageauf-\n\nwands, der unveränderlichen Breite des Erweiterungsquerschnitts, der geringen \n\nVariabilität der eingesetzten Bauelemente und vor allem wegen des erschwer-\n\nten Öffnens der Kette zum Einlegen oder Herausnehmen von Kabeln als \n\nnachteilig angesehen. Der in der US-Patentschrift 3 779 003 offenbarte Kabel-\n\nträger könne wegen des asymmetrischen Aufbaus seiner Glieder zwar grund-\n\nsätzlich als Erweiterung des durch die Kettenlaschen begrenzten Kettenquer-\n\nschnitts angesehen werden, jedoch sei das Verhältnis der Höhe der Seitenteile \n\nder Kettenglieder zur Höhe der Abdeckungen festgelegt und unveränderbar. \n\nDie Lösung der deutschen Patentschrift 37 30 586 biete keine hinreichende Va-\n\nriabilität bezüglich der horizontalen und vertikalen Ausdehnung des Kettennutz-\n\nquerschnitts. \n\n11 \n\n4. Der Erfindung liegt das technische Problem zugrunde, eine Energie-\n\nführungskette unter Beibehaltung der Konfiguration und Ausbildung der La-\n\nschen derart weiterzubilden, dass der Nutzquerschnitt sowohl horizontal als \n\nauch vertikal variabel bzw. erweiterbar ist und die Kette leicht geöffnet und ge-\n\nschlossen werden kann. Hierzu stellt der Patentanspruch 1 in der zuletzt vertei-\n\ndigten Fassung eine Energiezuführungskette zur Aufnahme von Kabeln, \n\nSchläuchen oder dergleichen unter Schutz, die \n\n1. aus einer Anzahl gelenkig miteinander verbundener Kettenglie-\n\nder besteht, die durch \n\n1.1 zueinander parallele Laschen und \n\n1.2 diese verbindende untere und obere Querstege gebildet \n\nwerden, \n\nwobei \n\n2. die Laschen seitliche Rastvorsprünge aufweisen, \n\n2.1 die ketteneinwärts gerichtet sind und \n\n2.2 zur lösbar rastenden Aufnahme der Querstege dienen, \n\nund wobei \n\n3. Bügel vorgesehen sind, die \n\n3.1 beliebig gegen die Querstege ausgetauscht werden kön-\n\nnen und \n\n3.2 zumindest auf der einen Seite der Kette eine Erweiterung \n\nderen Nutzungsquerschnitts bilden, \n\n3.3 als einen rechteckigen Erweiterungsquerschnitt bildende \n\nElemente ausgestaltet und die \n\n3.3.1 mit jeweils zwei sich parallel zu den Laschen erstre-\n\nckenden, ketteneinwärts gerichtet von diesen \n\nbeabstandeten Abschnitten sowie \n\n3.3.2 mit einem diese verbindenden, sich parallel zu den \n\noberen und unteren Laschenschmalseiten erstre-\n\nckenden Abschnitt ausgebildet sind \n\nund die \n\n3.4 Befestigungsbereiche aufweisen, \n\n3.4.1 die sich parallel zu den oberen und unteren \n\nSchmalseiten der Laschen erstrecken und \n\n3.4.2 mittels derer die Bügel an den Rastvorsprüngen der \n\nLaschen rastend befestigbar sind. \n\n12 \n\nDie nachstehend abgebildete Figur 7 der Zeichnung zeigt ein nach einem \n\nAusführungsbeispiel erweitertes Glied einer Energiezuführungskette in Vorder-\n\nansicht: \n\n13 \n\nII. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist neu (§ 3 PatG), da er, wie \n\ndie Erörterung mit dem gerichtlichen Sachverständigen ergeben hat, in der Ge-\n\nsamtheit seiner Merkmale im Stand der Technik nicht vorweggenommen ist. Die \n\nProspektunterlagen der Klägerin für Energiezuführungsketten der Typenrei-\n\nhe K … offenbaren lediglich eine Basiskette ohne Erweiterung des Nut- \n\nzungsquerschnitts. Bei der M. 1996 angebotenen Sonderaus- \n\nführung einer solchen Kette waren die Stege mit den Seitenlaschen nicht durch \n\nRast- oder Schnappverschlüsse verbunden, sondern verschraubt. Nach den \n\nVorgaben der US-Patentschrift 3 779 003 gefertigte Kabelträger bestehen zwar \n\naus Gliedern, deren jeweilige Oberhälften im weiteren Sinne als Bügel aufge-\n\nfasst werden können, die aber nicht als Erweiterung eines gegebenen Nut-\n\nzungsquerschnitts dienen. Bei der deutschen Patentschrift 39 09 797 wird der \n\nErweiterungsquerschnitt aus sich auf den Schmalseiten der Laschen abstüt-\n\nzenden Aufsatzstücken und diese verbindenden Querstegen gebildet und nicht \n\ndurch sich ketteneinwärts und parallel zu den Laschen erstreckende, miteinan-\n\nder verbundene Abschnitte. \n\n14 \n\nIII. Der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 ist nicht patent-\n\nfähig, da er sich für den Fachmann, einen in der Konstruktions- bzw. Entwick-\n\nlungsabteilung eines branchenzugehörigen Unternehmens tätigen Fachhoch-\n\nschulabsolventen der Fachrichtung Maschinenbau oder Kunststofftechnik mit \n\neinigen Jahren Berufserfahrung, in naheliegender Weise aus dem Stand der \n\nTechnik ergab (§ 4 PatG). \n\n15 \n\n1. Die deutsche Patentschrift 39 09 797 schlägt vor, den Nutzungsquer-\n\nschnitt von Energiezuführungsketten, wie aus der nachfolgend abgebildeten \n\nFigur 8 der Zeichnung ersichtlich, durch aus Aufsatzstücken (50) und Querste-\n\ngen zusammengesetzte Elemente zu erweitern. Die Querstege werden in T-\n\nförmige Nuten (58) im Kopfabschnitt (52) der Aufsatzstücke eingepasst; die \n\nAufsatzstücke sind mit ihren hakenförmig ausgebildeten Fußabschnitten (51) \n\nund den sich daran anschließenden T-förmigen Endbereichen (54) in die \n\nT-förmigen, an den Seitenlaschen im Grundaufbau für die Aufnahme der Quer-\n\nstege vorgesehenen Nuten einzuschieben. \n\n16 \n\n2. Der Nutzungsquerschnitt wird bei dieser Lösung aus Sicht des Fach-\n\nmanns durch eine Bügelkonstruktion erweitert. Die Erfindung, die mit dem ver-\n\nteidigten Streitpatent unter Schutz gestellt werden soll, verfolgt dasselbe Kon-\n\nzept mit modifizierten Bügeln. Eine solche Abwandlung ist von einem Entwickler \n\nmit den hier zugrundezulegenden, am Durchschnitt orientierten Fähigkeiten oh-\n\nne weiteres zu erwarten und kann deshalb nicht als auf erfinderischer Tätigkeit \n\nberuhend gelten. \n\n17 \n\na) Der hier maßgebliche Fachmann ist, wie der gerichtliche Sachver-\n\nständige überzeugend erklärt hat, im Gegensatz zu einem probierend vorge-\n\nhenden, im Handwerklichen verhafteten Techniker, geschult, im Stand der \n\nTechnik vorgefundene Lösungen abstrahierend zu zergliedern, um sich auf die-\n\nse Weise Anregungen für Alternativen zu verschaffen. Die analysierende Aus-\n\nwertung der deutschen Patentschrift 39 09 797 hat bei fachmännischer Heran-\n\ngehensweise, wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung über-\n\nzeugend ausgeführt hat, vom Bild des fertig nachgerüsteten Kettenglieds aus-\n\nzugehen; Modalitäten der Montage spielen dafür keine Rolle. Der Fachmann \n\nnimmt als Lösung wahr, dass außen entlang der Kette geführte Kabel oder Lei-\n\ntungen bügelartig von Aufsätzen umschlossen sind, welche mit der Kette zu \n\neiner Einheit verbunden werden. Figur 8 der Zeichnung veranschaulicht die I-\n\ndee der bügelförmigen Einfassung. Ob beim Zusammenbau zuerst die Aufsatz-\n\nstücke an den Seitenlaschen angebracht, danach die Zusatzleitungen eingelegt \n\nund dann erst die Querstege aufgesetzt oder ob die Zusatzleitungen mit den \n\nzusammengesetzten Bügeln umfasst und diese in die T-förmigen Nuten an den \n\nSeitenlaschen eingeschoben werden, ist für die ergebnisorientierte fachmänni-\n\nsche Sicht unerheblich, zumal die Patentschrift 39 09 797 keine bestimmte Rei-\n\nhenfolge für den Zusammenbau vorschreibt. Dass die Aufsätze und Querstege \n\nnicht in Einem angebracht werden können, wenn Zusatzkabel oder -leitungen in \n\nmehreren Lagen und durch Zwischenböden getrennt verlegt werden, sondern \n\ndass dann mit der Montage der Aufsatzstücke zu beginnen ist, beeinflusst die \n\nfachmännische Wahrnehmung als Bügelkonstruktion deshalb nicht. \n\n18 \n\nb) Das Gleiche gilt für den Umstand, dass die Erweiterungen stets aus \n\nden seitlichen Aufsatzstücken und Querstegen als Verbindung zusammenge-\n\nsetzt sind. Bügel mögen in erster Linie aus einem Stück gefertigt sein. Am funk-\n\ntionalen Einsatz eines Bauteils als Bügel ändert sich aus fachmännischer Sicht \n\naber nichts dadurch, dass es aus mehreren Teilen besteht. Auch das Streitpa-\n\ntent stellt - im jetzigen Anspruch 3 - ausdrücklich mehrteilig ausgebildete Bügel \n\nunter Schutz und auch der Hauptanspruch in der verteidigten Fassung ist nicht \n\nauf einteilige Bügel beschränkt. Die Mehrteiligkeit mag dabei hauptsächlich auf \n\ndie sich parallel zu den Laschen erstreckenden Abschnitte (Merkmal 3.3.1) oder \n\ndie Befestigungsbereiche (Merkmalsgruppe 3.4) der Bügel bezogen sein, wäh-\n\nrend bei der deutschen Patentschrift 39 09 797 stets die Einzelteile in den äu-\n\nßeren Eckbereichen der Erweiterungsabschnitte verbunden werden. Dass diese \n\nZonen beim Streitpatent im Gegensatz dazu integral geformt sind, geht als Ab-\n\nwandlung nicht über den Bereich des Handwerklichen hinaus. \n\n19 \n\n3. Patentschutz kann entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht we-\n\ngen der gewählten Befestigung der Bügel an den ketteneinwärts gerichteten \n\nRastvorsprüngen (Merkmalsgruppen 2 und 3.4) gewährt werden. Diese Befesti-\n\ngungsart ist für die Verbindung der Seitenlaschen und Querstege von Basisket-\n\ntengliedern aus der deutschen Offenlegungsschrift 35 31 066 bekannt. Auf die-\n\nse Weise auch die rechtwinklig abgebogenen Bügel des Streitpatents zu befes-\n\ntigen, mag aus fachmännischer Sicht in Anbetracht der starken Kräfte, die pha-\n\nsenweise an neuralgischen Punkten auf die Bügel wirken, gewagt erscheinen. \n\nDie Lehre des Streitpatents nimmt dieses Risiko jedoch lediglich in Kauf; spezi-\n\nfische Anweisungen zu seiner Verminderung enthält die Lehre nicht. Dass in-\n\nsoweit eine Fehlvorstellung der Übernahme einer solchen Konstruktion entge-\n\ngengestanden hätte, deren Überwindung nicht ohne erfinderisch tätig zu sein \n\nmöglich war, ist nicht ersichtlich, zumal das Streitpatent Einsatzzweck und \n\nEinsatzweise der Energiezuführungskette offenlässt. \n\n20 \n\n4. Die übrigen noch angegriffenen Unteransprüche betreffen handwerkli-\n\nche Ausgestaltungen der Bügel (Merkmalsgruppe 3), die damit ebenfalls nahe-\n\ngelegt sind; auch die Berufung macht insoweit nichts anderes geltend. \n\n21 \n\nIV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung \n\nmit § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMelullis \n\n Scharen \n\n Keukenschrijver \n\nMeier-Beck \n\n Gröning \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 04.05.2004 - 3 Ni 45/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_110-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-08/x-zr-110-04","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_110-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_110-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-08/x-zr-110-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_110-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:14:43.292149+00:00"}}