{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_108-04A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2005-07-26","aktenzeichen":"X ZR 108/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZR 108/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. Juli 2005 \n\nin dem Patentnichtigkeitsverfahren \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2005 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen, Keukenschrijver, \n\ndie Richterin Mühlens und den Richter Dr. Kirchhoff \n\nbeschlossen: \n\nDas gegen den vom Senat zum gerichtlichen Sachverständigen \n\nbestellten Prof. Dr. G. W. gerichtete Ablehnungsgesuch der \n\nBeklagten wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. Die Beklagte lehnt den gerichtlichen Sachverständigen, der an der \n\nFachhochschule E. im Fachbereich Angewandte Naturwissenschaften \n\ntätig ist, wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Als Ablehnungsgründe macht \n\nsie geltend, daß zwei ehemalige Studenten der Fachhochschule E. bei \n\nihr speziell mit dem Härter \"P. \" befaßt seien und daß an der Fachhoch- \n\nschule E. ein Hochschullehrer im Fachbereich Betriebswirtschaft tätig sei, \n\nder in der Zeit von 1997 bis 2000 als Leiter der Planung und Kontrolle sowie \n\ndes Beteiligungscontrollings \n\nim Geschäftsbereich D. der D. AG \n\ngearbeitet habe. \n\nII. Das Ablehnungsgesuch ist zurückzuweisen, weil die Klägerin keine \n\nGründe für eine Besorgnis der Befangenheit des gerichtlichen Sachverständi-\n\ngen glaubhaft gemacht hat. \n\nNach ständiger Rechtsprechung besteht Besorgnis der Befangenheit, \n\nwenn objektive Umstände vorliegen, die aus der Sicht einer vernünftig denken-\n\nden Partei an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zweifeln las-\n\nsen. Das ist hier nicht der Fall. \n\n1. Der bloße Umstand, daß ein Mitarbeiter einer Partei an der Hoch-\n\nschule studiert hat, an der der Sachverständige tätig ist, kann bei objektiver \n\nBetrachtung aus der Sicht der anderen Partei kein Mißtrauen gegen die Unpar-\n\nteilichkeit des Sachverständigen begründen. Nähere Beziehungen zu einer \n\nPartei, die ein derartiges Mißtrauen rechtfertigen, haben in einem solchen Fall \n\nlediglich die von ihr beschäftigten Studenten, nicht aber alle Hochschullehrer \n\nder Hochschule, an der diese studiert haben, oder auch nur diejenigen Hoch-\n\nschullehrer, deren Lehrveranstaltungen sie besucht haben, wozu ohnehin \n\nnichts vorgetragen ist. Selbst aus der Teilnahme eines nahen Angehörigen ei-\n\nner Partei an einem von einem Sachverständigen veranstalteten Seminar folgt \n\nkein Ablehnungsgrund (Musielak/Huber, § 406 Rdn. 11; OLG München OLGR \n\n2001, 60). Zu berücksichtigen ist auch, daß einer willkürlichen Ablehnung von \n\nSachverständigen durch die Parteien Tür und Tor geöffnet wäre, könnte schon \n\nallein durch die Einstellung eines früheren Studenten des Sachverständigen \n\noder sogar nur seiner Hochschule ein Ablehnungsgrund geschaffen werden. \n\n2. Die Ablehnung eines Sachverständigen kann auch nicht damit be-\n\ngründet werden, daß ein anderer Hochschullehrer seiner Hochschule in frühe-\n\nren Jahren in leitender Stellung im Unternehmen einer Partei beschäftigt war. \n\nDaraus einen Ablehnungsgrund abzuleiten, erscheint im vorliegenden Fall \n\nauch deshalb besonders fernliegend, weil der Kollege in einer fachlich entfern-\n\nten Fakultät (Betriebswirtschaft) tätig ist und sich in dem Unternehmen der Klä-\n\ngerin auch mit gänzlich anderen Produkten als P. , nämlich D. produk- \n\nten, befaßt hat. Wie der Senat kürzlich entschieden hat, folgt aus geschäftli-\n\nchen Kontakten der wissenschaftlichen Einrichtung, an der der Sachverständi-\n\nge tätig ist, mit Wirtschaftsunternehmen des betreffenden Gebiets für sich al-\n\nlein kein Ablehnungsgrund (Sen.Beschl. v. 01.02.2005 - X ZR 26/04). Ebenso-\n\nwenig besteht ein Näheverhältnis des Sachverständigen zu einer Partei, das \n\neine Ablehnung rechtfertigen könnte, wenn ein Hochschullehrer aus einem völ-\n\nlig anderen Bereich derselben Hochschule früher für diese Partei tätig war, und \n\nsei es auch in leitender Stellung. Die wechselseitige Durchdringung von Lehre \n\nund Praxis ist erwünscht. Sie führt keineswegs dazu, daß mit der Berufung ei-\n\nnes zuvor für ein Wirtschaftsunternehmen tätigen Hochschullehrers gleichsam \n\ndie Hochschule in das Lager dieses Unternehmens eintritt mit der Folge, daß \n\nder \n\ngesamte Lehrkörper der Hochschule nicht mehr als gerichtlicher Gutachter in \n\nVerfahren in Betracht käme, an denen dieses Unternehmen beteiligt ist. Auch \n\nder zweite von der Beklagten geltend gemachte Grund kann daher eine Ableh-\n\nnung des gerichtlichen Sachverständigen nicht rechtfertigen. \n\nMelullis \n\nver \n\nScharen \n\n Keukenschrij-\n\n Mühlens \n\n Kirchhoff","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_108-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-26/x-zr-108-04","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_108-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_108-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-26/x-zr-108-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_108-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:55:54.599304+00:00"}}