{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_107-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2008-01-30","aktenzeichen":"X ZR 107/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 30. Januar 2008 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Betonstraßenfertiger EPÜ Art. 87 Abs. 1, 88 Abs. 4 Der wirksamen Inanspruchnahme des Prioritätsrechts steht es nicht entgegen, dass in dem auf die Nachanmeldung erteilten Patent eine technische Wirkung beansprucht ist, die in der Prioritätsanmeldung nicht angegeben ist, wenn die Erzielung der Wir- kung aus der Sicht des Fachmanns bei der Nacharbeitung der offenbarten Erfindung selbstverständlich erscheint.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 107/04 \n\nURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n30. Januar 2008 \nPotsch \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBetonstraßenfertiger \n\nEPÜ Art. 87 Abs. 1, 88 Abs. 4 \n\nDer wirksamen Inanspruchnahme des Prioritätsrechts steht es nicht entgegen, dass \n\nin dem auf die Nachanmeldung erteilten Patent eine technische Wirkung beansprucht \n\nist, die in der Prioritätsanmeldung nicht angegeben ist, wenn die Erzielung der Wir-\n\nkung aus der Sicht des Fachmanns bei der Nacharbeitung der offenbarten Erfindung \n\nselbstverständlich erscheint. \n\nBGH, Urt. v. 30. Januar 2008 - X ZR 107/04 - Bundespatentgericht \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 30. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die \n\nRichter Keukenschrijver, Prof. Dr. Meier-Beck, Asendorf und Gröning \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 11. Mai 2004 verkün-\n\ndete Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentge-\n\nrichts abgeändert: \n\nDas europäische Patent 0 756 654 wird mit Wirkung für das Ho-\n\nheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt, so-\n\nweit es über folgende Fassung seiner Patentansprüche hinausgeht: \n\n1. Maschine (1) zum Planieren von Beton, bei der ausgeschütteter \n\nBeton über eine vorherbestimmte Breite verteilt wird und wobei \n\ndieser Beton in einer bestimmten Höhe abgestrichen wird, wo-\n\nbei die Maschine (1) in der Breite einstellbar ist und einen Wa-\n\ngen (45) umfasst, der eine Hin- und Herbewegung in der Breite \n\nausführen kann, indem er über eine Führung bewegt wird, wo-\n\nbei an dem Wagen (45) ein Polierteil (57) angebracht ist und \n\nwobei die Länge der Führung in Abhängigkeit von der erforder-\n\nlichen Arbeitsbreite verstellt werden kann, d a d u r c h g e -\n\nk e n n z e i c h n e t , dass die Führung eine Schienenkon-\n\nstruktion (36) ist, die aus zwei teleskopisch ineinander ver-\n\nschiebbaren Schienenkonstruktionsteilen (26, 27) besteht, die \n\njeweils an Säulen (10) befestigt sind, unter denen die Raupen \n\n(11) der Fortbewegungsmittel der Maschine (1) angebracht \n\nsind, dass jedes der Schienenkonstruktionsteile (26, 27) mit \n\nRippen (37, 38; 39, 40) versehen ist, mit denen Laufräder \n\n(41-44) zusammenwirken können, die zu diesem Zweck an der \n\nUnterseite und der Oberseite des Wagens (45) angebracht \n\nsind, und dass jedes der Laufräder (41-44) zwei nebeneinander \n\nangeordnete Umfangsnuten (46, 47) aufweist, die mit den Rip-\n\npen (37, 38) des einen Schienenkonstruktionsteils (26), bzw. \n\nmit den Rippen (39, 40) des anderen Schienenkonstruktions-\n\nteils (27) zusammenwirken können, so dass der Wagen (45) ei-\n\nne kontinuierliche Bewegung über die gesamte Länge der \n\nSchienenkonstruktion (36) vollziehen kann, ohne dass der \n\nÜbergang oder Übergänge zwischen den verschiedenen Teilen \n\nder teleskopischen Führung (26, 27) ein Hindernis darstellen. \n\n 2. Maschine nach Anspruch 1, d a d u r c h g e k e n n z e i c h -\n\nn e t , dass der Wagen (45) mit einem Motor (48) ausgestattet \n\nist, der ein Kettenrad (49) antreibt, das über eine Kette (50) \n\nläuft, wobei diese Kette (50), einerseits und anderseits, an den \n\nSchienenkonstruktionsteilen (26, 27) befestigt ist, so dass der \n\nWagen (45) mittels des Motors (48) und durch das Verrollen \n\ndes Kettenrads (49) entlang der Schienenkonstruktion (36) hin- \n\nund herbewegt werden kann. \n\n 3. Maschine nach Anspruch 1, d a d u r c h g e k e n n z e i c h -\n\nn e t , dass das Polierteil (57) und spezieller die Polierplatte \n\n(16) in einem Winkel eingestellt werden können. \n\n 4. Maschine nach Anspruch 3, d a d u r c h g e k e n n z e i c h -\n\nn e t , dass das Polierteil (57) mittels eines nach unten hän-\n\ngenden Hebels (68) am Wagen (45) befestigt ist, welcher Hebel \n\nmittels eines horizontalen Drehzapfens (69) schwenkbar am \n\nWagen (45) angebracht ist, \n\ndass dieser Hebel (68) an seinem freien unteren Ende frei \n\ndrehbar mittels eines Zapfens (70) mit nach unten gerichteten \n\nArmen (71, 72) verbunden ist, die in Bezug zueinander einen \n\nstumpfen Winkel bilden und unter denen die Polierplatte (16) \n\nmontiert ist und \n\ndass die Polierplatte (57) mit einem Antrieb versehen ist, der \n\nden Hebel (68) um den Zapfen hin- und herschwenkt. \n\n 5. Maschine nach einem der Ansprüche 1 bis 4, d a d u r c h \n\ng e k e n n z e i c h n e t , dass das Polierteil (57) mit einer Po-\n\nlierplatte (16) versehen ist, die hin- und herschwenkt, wobei die \n\nPolierplatte (16) so aufgehängt ist, dass sie frei verschiebbar \n\nist, vorzugsweise mittels koaxial angebrachter Stangen (75, 76), \n\ndie mit der Polierplatte (16) verbunden sind und die in Buchsen \n\n(73, 74) frei verschiebbar sind. \n\n 6. Maschine nach einem der Ansprüche 1 bis 5, d a d u r c h \n\ng e k e n n z e i c h n e t , dass das Polierteil (57) mit einer Po-\n\nlierplatte (16) versehen ist, deren Gewicht mittels einer darüber \n\nmontierten Zugfeder (81) etwas kompensiert wird. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nDie Kosten des ersten Rechtszugs werden gegeneinander aufge-\n\nhoben, die des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 11. April 1995 unter In-\n\nanspruchnahme der Priorität der belgischen Patentanmeldung 94 00 398 vom \n\n19. April 1994 angemeldeten, in der Verfahrenssprache Englisch mit Wirkung \n\nfür das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen \n\nPatents 0 756 654 (Streitpatents). Es umfasst nach der im europäischen Ein-\n\nspruchsverfahren aufrechterhaltenen Fassung 15 Patentansprüche, deren ers-\n\nter lautet: \n\n\"1. Machine for levelling concrete, of the type whereby poured con-\n\ncrete (2) is spread over a predetermined width and whereby this \n\nconcrete (2) is skimmed off at a certain height, said machine (1) \n\nbeing adjustable in width and contains an element which can \n\nmake a to- and-fro-movement in the width by being moved over \n\na guide (36), c h a r a c t e r i s e d i n that the length of said \n\nguide (36) can be telescopically adjusted as a function of the \n\nrequired working width of the machine, whereby said element \n\ncan make a continuous movement over the entire length of the \n\nguide (36) without the transition or transitions between the dif-\n\nferent telescopic guide parts (26, 27) being an obstacle.\" \n\n2 \n\nDie Klägerin hat mit ihrer Nichtigkeitsklage geltend gemacht, der Ge-\n\ngenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig. Ihm fehle es an der Neuheit, \n\nund zwar infolge offenkundiger Vorbenutzung durch die Ausstellung des Be-\n\ntonstraßenfertigers \"D. Paver 2500\" - dessen Übereinstimmung mit der \n\npatentierten Erfindung die Beklagte nicht in Abrede stellt - auf der INTERMAT-\n\nMesse in Paris vom 19. bis 24. April 1994. Die Priorität der belgischen Patent-\n\nanmeldung 94 00 398 könne die Beklagte nicht in Anspruch nehmen. Außer-\n\ndem hat die Klägerin fehlende erfinderische Tätigkeit geltend gemacht und sich \n\ndafür unter anderem auf folgende Druckschriften gestützt: \n\nUS-Patentschrift 3 970 405 (D 1) \n\nUS-Patentschrift 4 446 757 (D 4) \n\nUS-Patentschrift 5 061 115 (D 7) \n\nUS-Patentschrift 4 392 574 (D 8) \n\ndeutsche Offenlegungsschrift 21 38 923 (D 9). \n\n3 \n\n4 \n\nDie Beklagte hat Klageabweisung beantragt und das Streitpatent hilfs-\n\nweise beschränkt verteidigt. \n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Bundespatentgericht das Streitpa-\n\ntent in vollem Umfang für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für nich-\n\ntig erklärt. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nMit ihrer Berufung, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, vertei-\n\ndigt die Beklagte das Streitpatent beschränkt mit den aus dem Tenor ersichtli-\n\nchen Ansprüchen; im Übrigen verfolgt sie ihren erstinstanzlichen Klageabwei-\n\nsungsantrag weiter. \n\nDie Klägerin stützt sich für ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung \n\nergänzend auf das belgische Patent 882 845. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Berufung, die das Streitpatent in zulässiger Weise beschränkt vertei-\n\ndigt, hat Erfolg; lediglich in dem Umfang, in dem das Schutzrecht nicht mehr \n\nverteidigt wird, ist es - ohne weitere Sachprüfung - für nichtig zu erklären (st. \n\nRspr., vgl. BGHZ 170, 215 - Carvedilol II). \n\nI. Das Streitpatent bezieht sich in seiner verteidigten Fassung auf eine \n\nBetonplaniermaschine (auch: Betonstraßen- oder Gleitschalungsfertiger), die \n\nmit einer Poliervorrichtung zum Glätten des verarbeiteten Betons versehen ist. \n\nSolche mobilen Maschinen sind der Streitpatentschrift zufolge zum Zwecke der \n\nHerstellung von Betonfahrbahnen an ihrer Unterseite mit Werkzeugen verse-\n\nhen, um den vor die Maschine gegossenen Beton mehr oder weniger zu planie-\n\nren (in der Höhe abzustreichen), zu rütteln und schließlich zu glätten (in der Dik-\n\ntion des Streitpatents: zu polieren), so dass nach der Durchfahrt der Maschine \n\neine Fahrbahn vollständig fertiggestellt ist. Die Vorrichtungen herkömmlicher \n\nMaschinen müssen, wie weiter ausgeführt wird, an jede unterschiedliche Bahn-\n\nbreite durch Anbringen oder Abmontieren von Zusatzteilen kostenintensiv und \n\naufwendig und dabei ohne die Möglichkeit einer gleitenden Feinabstimmung \n\nangepasst werden. Adäquatere Systeme, wie sie unter anderem aus der US-\n\nPatentschrift 3 970 405 bekannt seien, verfügten über die Möglichkeit der au-\n\ntomatischen Breiteneinstellung der Betonplaniermaschinen. \n\n9 \n\nZum Zwecke der weiteren Verbesserung und universellen Anwendbarkeit \n\nlehrt Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung eine Maschine zum Planie-\n\nren von Beton (1), \n\n1. \n\nbei der ausgeschütteter Beton \n\n1.1 über eine vorherbestimmte Breite verteilt und \n\n1.2 \n\nin einer bestimmten Höhe abgestrichen wird, \n\n2. \n\ndie in der Breite einstellbar ist, \n\n3. \n\ndie über an Säulen (10) angebrachte Fortbewegungsmittel mit \n\nRaupen (11) verfügt und \n\n4. \n\ndie einen Wagen (45) umfasst, \n\n4.1 der über eine Führung eine Hin- und Herbewegung in der \n\nBreite ausführen kann, \n\n4.2 an dem ein Polierteil (57) und \n\n4.3 an dessen Unter- und Oberseite Laufräder (41-44) ange-\n\nbracht sind, \n\n4.4 die jeweils zwei nebeneinander angeordnete Umfangs-\n\nnuten (46, 47) aufweisen, wobei \n\n5. die Führung eine Schienenkonstruktion (36) ist, die \n\n5.1 \n\nin Abhängigkeit von der erforderlichen Arbeitsbreite in \n\nihrer Länge verstellbar ist, \n\n5.2 \n\naus zwei \n\nteleskopisch \n\nineinander verschiebbaren \n\nSchienenkonstruktionsteilen (26, 27) besteht, \n\n5.3 \n\ndie jeweils an den Säulen (10) befestigt sind, unter \n\ndenen sich die Raupen der Fortbewegungsmittel (11) \n\nder Maschine (1) befinden, \n\n6. \n\njedes der Schienenkonstruktionsteile mit Rippen (37-40) ver-\n\nsehen ist und \n\n7. \n\ndie Umfangsnuten jedes der Laufräder (41-44) mit den Rippen \n\n(37, 38) des einen Schienenkonstruktionsteils bzw. mit den \n\nRippen (39, 40) des anderen Schienenkonstruktionsteils zu-\n\nsammenwirken können, so dass der Wagen (45) eine kontinu-\n\nierliche Bewegung über die gesamte Länge der Schienenkon-\n\nstruktion (36) vollziehen kann, ohne dass der Übergang oder \n\nÜbergänge zwischen den verschiedenen Teilen der teleskopi-\n\nschen Führung (26, 27) ein Hindernis darstellen. \n\n10 \n\nDie nachfolgend abgebildete Figur 4 zeigt schematisch die Führung einer \n\nsolchen Maschine mit Wagen und Polierteil in perspektivischer Sicht; die Figu-\n\nren 7 und 8 veranschaulichen das Zusammenwirken der Führungsrippen mit \n\nden Laufrädern: \n\n11 \n\n12 \n\nII. Der Gegenstand des Streitpatents in der verteidigten Fassung ist neu. \n\n1. Seine Lehre ist in keiner der Entgegenhaltungen vollständig beschrie-\n\nben. Das gilt namentlich für die US-Patentschrift 3 970 405. Nach ihrer Lehre \n\ngebaute Gleitschalungsfertiger verfügen bereits nicht über ein dem Streitpatent \n\nentsprechendes Polierteil, sondern weisen lediglich eine - im vorderen Bereich \n\ndes Fertigers angebrachte - Montageeinheit (Bezugszeichen 550) zum Vertei-\n\nlen des Betons auf. Diese Verteilerschaufel wird zwar quer zur Fahrtrichtung \n\nder Maschine über deren volle Arbeitsbreite hin- und herbewegt. Dies geschieht \n\njedoch nicht an der Führung, an der die Fortbewegungsmittel angebracht sind \n\nund mit der die (Spur-)Breite der Maschine verstellt wird, sondern dafür ist ein \n\ngesondertes, am Unterbau des Fertigers angebrachtes Teil vorgesehen (vgl. \n\nFig. 22 und 25). \n\n13 \n\nDie US-Patentschrift 5 061 115 offenbart zwar ein mit dem Polierwerk-\n\nzeug des Streitpatents nahezu identisches Kellenelement zum Betonglätten, \n\ndas quer über die gesamte Arbeitsbreite der zugehörigen Maschine hin- und \n\nherbewegt werden kann. Anders als beim Streitpatent wird dieses Kellenele-\n\nment jedoch nicht an einem Wagen bewegt, sondern an einer Laufkatze. Die \n\nMaschine kann ihre Fahrbahn- und Arbeitsbreite überdies nicht gleitend durch \n\nteleskopische Führungen variieren, sondern muss zu diesem Zweck umgebaut \n\nwerden. \n\n14 \n\nDas belgische Patent Nr. 882 845 und das seine Priorität in Anspruch \n\nnehmende US-Patent 4 392 574 betreffen Turmdrehkräne mit teleskopischen, \n\nzweiteiligen Laufkatzenauslegern. Durch Ausfahren der Auslegerspitze kann die \n\nTransportreichweite der Kräne - ähnlich wie die Arbeitsbreite des Polierteils \n\nbeim Streitpatent - variiert werden. Die Neuheit der Lehre des verteidigten \n\nStreitpatents wird durch diese beiden Schriften ebenfalls nicht in Frage gestellt. \n\nAbgesehen davon, dass sie einen anderen Gegenstand betreffen als das \n\nStreitpatent in seiner verteidigten Fassung, stimmen auch mehrere Merkmale \n\nnicht überein. So ist an der - an die Stelle des Wagens tretenden - Laufkatze \n\nkein dem Polierteil entsprechendes Gerät befestigt, sondern daran hängt das \n\nzum Bewegen und Verladen von Lasten dienende Kranseil. Die Rollen der \n\nLaufkatze weisen keine Rillen (Nuten) auf, welche mit Rippen auf den Schie-\n\nnenführungen der Auslegerteile zusammenwirken, sondern sie laufen plan auf \n\nMetallprofilen (vgl. Fig. 3 des belgischen Patents 882 845). \n\n15 \n\nDer in der deutschen Offenlegungsschrift 21 38 923 offenbarte Tele-\n\nskopausleger für Kräne ist vom verteidigten Streitpatent noch weiter entfernt. \n\nUm ein erschütterungsfreies Verfahren einer Last über Auslegerfuß und -spitze \n\nzu ermöglichen, weist Ersterer eine Laufbahn für eine Laufkatze mit Lasttrage- \n\nund Hebeeinrichtung auf und Letztere eine höhenversetzte Bahn für einen \n\nSchlitten mit einem Laufbahnabschnitt, der direkt mit dem freien Ende der Bahn \n\ndes Auslegerfußes fluchtet, um die Laufkatze zu übernehmen. \n\n16 \n\n2. Neuheitsschädlich ist auch nicht die Ausstellung der Maschine vom \n\nTyp \"D. Paver 2500\" auf der INTERMAT-Messe 1994. Denn entgegen der \n\nAnsicht der Klägerin kann die Priorität der belgischen Anmeldung 94 00 398 \n\nbeansprucht werden. \n\n17 \n\na) Bei Anmeldung eines Patents kann das Prioritätsrecht einer vorange-\n\ngangenen Anmeldung in Anspruch genommen werden, wenn beide dieselbe \n\nErfindung betreffen (Art. 87 Abs. 1 EPÜ). Diese Voraussetzung ist nach der \n\nRechtsprechung des Senats erfüllt, wenn die mit der Nachanmeldung bean-\n\nspruchte Merkmalskombination in der Voranmeldung in ihrer Gesamtheit als zu \n\nder angemeldeten Erfindung gehörend offenbart \n\nist (BGHZ 148, 383 \n\n- Luftverteiler; vgl. auch Busse/Keukenschrijver, PatG 6. Aufl. § 40 Rdn. 16; \n\nBenkard/Ullmann/Grabinski, EPÜ Art. 88 Rdn. 9). Der Gegenstand der Erfin-\n\ndung ist bei der prioritätsbeanspruchenden Anmeldung aus den Patentansprü-\n\nchen zu ermitteln, bei der prioritätsbegründenden aus der Gesamtheit der An-\n\nmeldungsunterlagen. Ebenso wenig wie eine Beschränkung des Gegenstands \n\nder Erfindung in der Nachanmeldung dessen Identität mit dem (weiteren) Ge-\n\ngenstand der prioritätsbegründenden Anmeldung aufhebt \n\n(vgl. Ben-\n\nkard/Ullmann/Grabinski aaO Art. 88 Rdn. 10 m.w.N.), wird das Prioritätsrecht \n\nder Nachanmeldung davon berührt, dass ihr Gegenstand erst nach Patentertei-\n\nlung infolge nachträglicher Beschränkung deckungsgleich mit der prioritätsbe-\n\ngründenden Anmeldung wird (vgl. Sen.Urt. v. 14.10.2004 - X ZR 4/00, GRUR \n\n2004, 133 - elektronische Funktionseinheit). Entscheidend ist, dass der be-\n\nschränkte Gegenstand in der Nachanmeldung enthalten war und insoweit mit \n\nder ersten Anmeldung übereinstimmt. Dabei muss der Gegenstand der bean-\n\nspruchten Erfindung der früheren Anmeldung in ihrer Gesamtheit unmittelbar \n\nund eindeutig entnommen werden können. Für die Beurteilung der identischen \n\nOffenbarung gelten die Prinzipien der Neuheitsprüfung (vgl. BGHZ 148, 383 \n\n- Luftverteiler; Senat GRUR 2003, 133 - elektronische Funktionseinheit, jew. \n\nmwN). Aus diesem engen Verständnis des Begriffs \"derselben Erfindung\" folgt \n\nindes nicht, dass die Identität bei jeder äußerlichen Inkongruenz von Text oder \n\nZeichnung der prioritätsbegründenden und -beanspruchenden Anmeldung ent-\n\nfällt. Wenn beide nur deshalb nicht deckungsgleich sind, weil in Letzterer er-\n\nkennbar lediglich sprachliche oder zeichnerische Unvollkommenheiten der Ers-\n\nteren behoben worden sind, ohne dass unterschiedliche Erfindungsgegenstän-\n\nde oder Erweiterungen vorliegen, ist die erforderliche unmittelbare und eindeu-\n\ntige Übereinstimmung gewahrt. \n\n18 \n\n19 \n\nb) Die Gegenstände der belgischen Anmeldung und des Streitpatents in \n\nder verteidigten Fassung sind identisch in diesem Sinne. \n\naa) Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, die Voranmeldung beziehe \n\nsich allein auf eine Glättvorrichtung (Polierteil), während es sich beim Streitpa-\n\ntent um eine Maschine mit drei Werkzeugen zum Verteilen, Abstreichen und \n\nPolieren des Betons handele. Dafür, ob die für das Prioritätsrecht erforderliche \n\nÜbereinstimmung der nachträglich beanspruchten Merkmalskombination mit \n\nder Voranmeldung besteht, sind Bedeutung und Tragweise der Ersteren durch \n\nAuslegung der Patentansprüche zu ermitteln (BGHZ 150, 149 - Schneid-\n\nmesser I). Mit Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung wird kein Schutz \n\nfür Betonstraßenfertiger beansprucht, soweit sie (lediglich) mit Vorrichtungen \n\nzum Verteilen und Abstreichen von Beton ausgestattet sind. Patentschutz wird \n\nvielmehr allein für die zusätzliche Ausstattung dieser Maschinen mit Vorrichtun-\n\ngen gemäß den Merkmalen 4 bis 7 der obigen Merkmalsgliederung begehrt. \n\n20 \n\nNicht anders verhält es sich bei der belgischen Patentanmeldung. Auch \n\nwenn sie sich \n\nihrem Wortlaut nach auf \"Verbesserungen an Beton-\n\nNivelliermaschinen\" bezieht, ergibt die Auslegung der Beschreibung, dass dort \n\nweder abstrakt eine isolierte Glättvorrichtung offenbart ist noch erfindungsge-\n\nmäß der Betonstraßenfertiger nicht mit den - üblichen - Arbeitsmitteln zum Ver-\n\nteilen und Abstreichen des Betons ausgestattet sein soll. Wie beim Streitpatent \n\nbezieht sich die Voranmeldung auf eine an einem solchen Betonstraßenfertiger \n\nzusätzlich angebrachte Vorrichtung (S. 1 unten: \"De huidige uitvinding heeft dan \n\nook betrekking op verbeteringen aan betonnivelleermachines, m.a.w. op midde-\n\nlen die, nadat het beton gestort en afgestrekken is, dit beton zeer effen kunnen \n\npolijsten zodanig dat een zeer mooi gelijkmatig opperflak wordt bekomen\"). \n\n21 \n\nbb) Unschädlich für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts ist, dass \n\nder mit dem Polierteil (57) versehene Wagen (45) nach dem Wortlaut des ver-\n\nteidigten Patentanspruchs 1, anders als in der Voranmeldung, nicht ausdrück-\n\nlich der hinteren Schienenführung zugeordnet ist. Nach dem Gesamtinhalt der \n\nPatentschrift bezieht sich die offenbarte Erfindung aus der Sicht des Fach-\n\nmanns allein auf die Anbringung des Wagens an der hinteren Führung. Der Ar-\n\nbeitsgang des Polierens bzw. Glättens der Betonoberfläche ist der letzte Ar-\n\nbeitsgang, der von Gleitschalungsfertigern nach dem Verteilen, Abstreichen und \n\nRütteln des Betons durchgeführt wird. Wäre das Polierteil gleichwohl an der \n\nvorderen Schienenführung angebracht, hieße dies, dass die Arbeitsmittel für die \n\nVerteilung, das Abstreichen und das Rütteln des Betons davor angebracht wer-\n\nden müssten, was mit einem technisch sinnlosen konstruktiven Aufwand ver-\n\nbunden wäre und aus der Sicht des Fachmanns deshalb auszuschließen ist. \n\nDenkbar wäre daneben nur noch die Anbringung unter der Maschine. Das aber \n\nzwänge, wie der Sachverständige erläutert hat, wegen des vertikalen Platzbe-\n\ndarfs der Glättvorrichtung dazu, den Unterbau proportional anzuheben, was aus \n\nfachmännischer Sicht technisch ebenfalls als so unvorteilhaft erscheint, dass es \n\nnicht ernsthaft in Erwägung gezogen wird. Dementsprechend erläutert die Be-\n\nschreibung die Figur 4 der Zeichnung im Übrigen auch als die schematische \n\nDarstellung einer Betonplaniermaschine, die \"hinten\" mit einer Poliervorrichtung \n\nversehen ist (vgl. Sp. 4 Ziff. 14 ff.). \n\n22 \n\ncc) Dass die Erläuterung \"…so dass der Wagen (45) eine kontinuierliche \n\nBewegung über die gesamte Länge der Schienenkonstruktion (36) vollziehen \n\nkann, ohne dass der Übergang oder Übergänge zwischen den verschiedenen \n\nTeilen der teleskopischen Führung (26, 27) ein Hindernis darstellen\", in der \n\nVoranmeldung fehlt, steht der Annahme der erforderlichen Übereinstimmung \n\nzwischen ihr und dem Streitpatent in der verteidigten Fassung ebenfalls nicht \n\nentgegen. \n\n23 \n\nTrotz dieser Abweichung im Wortlaut liegt weder ein Aliud noch sonst ei-\n\nne die Inanspruchnahme der Priorität hindernde Abweichung vor. Aus der Sicht \n\ndes durchschnittlich befähigten und bewanderten Fachmanns, bei dem es sich \n\num einen Fachhochschul- bzw. Hochschulabsolventen der Fachrichtung Ma-\n\nschinenbau mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion \n\nvon Straßenbaumaschinen und Zusatzkenntnissen im Straßenbau handelt, ist \n\nder belgischen Anmeldung auch ohne den in den verteidigten Hauptanspruch \n\naufgenommenen Zusatz zu entnehmen, dass es um die Erzielung einer er-\n\nschütterungsfreien Vertikalbewegung des Wagens über die gesamte jeweilige \n\nLänge der Schienenkonstruktion hinweg unabhängig davon geht, ob deren \n\nElemente (Bezugszeichen 9, 13 und 10, 11 der belgischen Anmeldung) ausei-\n\nnandergezogen sind oder nicht. Das steht nach der Erörterung mit dem Sach-\n\nverständigen in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Senats fest. \n\nDie Erfindung betrifft einen jedem Fachmann bewussten, neuralgischen Punkt \n\nder Herstellung von Betonfahrdecken, nämlich die Gefahr, dass nach dem Fer-\n\ntigungsprozess Unebenheiten im Belag zurückbleiben, was aufwendige Ge-\n\nwährleistungsarbeiten nach sich ziehen kann. Der Anmeldung ist ohne Weiteres \n\nzu entnehmen, dass sie auf die Herstellung einer möglichst gleichmäßigen \n\nFahrbahnoberfläche (\"een zeer mooi gelijkmatig oppervlak\", Beschreibung S. 1 \n\nunten) zielt. Die technische Wirkungsweise der vorgeschlagenen Lösung ist für \n\nden Fachmann, wie der Sachverständige erläutert hat, anhand der Figuren 4 \n\nund 5 der Zeichnung nachzuvollziehen. Dem vertikalen Schnitt durch eines der \n\nLaufräder auf Höhe der Achse in Figur 4 ist zu entnehmen, dass die den beiden \n\nRippen der Schienenkonstruktionsteile jeweils zugeordneten Spurrillen der \n\nLaufräder nicht unterschiedlich tief sind. Daraus ergibt sich, dass die Rippen \n\nbeider Teile zwangsläufig auf gleichem Niveau verlaufen müssen. Die Figuren \n\n1, 2 und insbesondere 3, die nach Ansicht der Klägerin gerade nicht auf ein \n\ngleiches Niveau der Führungsrippen beider Schienenkonstruktionsteile, sondern \n\nim Gegenteil auf Höhenunterschiede hindeuten, sind demgegenüber unter ei-\n\nnem ganz anderen Blickwinkel zu betrachten. Sie geben dem Fachmann einen \n\nperspektivischen Überblick über die gesamte vorgesehene Anordnung; diese \n\nFiguren dienen aber nicht dazu, Aufschluss über die Wirkungsweise einzelner \n\nElemente der Erfindung zu geben. Der in den verteidigten Anspruch 1 aufge-\n\nnommene Zusatz stellt deshalb kein neues, prioritätsschädliches Merkmal dar, \n\nsondern beschreibt nur eine aus der Sicht des Fachmanns auch mit der Vor-\n\nanmeldung angestrebte Wirkung. \n\n24 \n\ndd) Die von der Klägerin in der Voranmeldung vermisste Offenbarung ei-\n\nnes teleskopisch veränderbaren Maschinenrahmens, der teleskopischen Ver-\n\nänderung der Werkzeugbreite bei unveränderter Spur- und/oder Rahmenbreite \n\noder der automatischen Kopplung von teleskopisch modifizierbarer Werkzeug- \n\nund Rahmenbreite sowie einer teleskopisch veränderbaren Führung des Werk-\n\nzeugs, die nicht an den Stützen der Fortbewegungsvorrichtungen befestigt ist, \n\nbetrifft entgegen der Ansicht der Klägerin nicht den Gegenstand von An-\n\nspruch 1 in der verteidigten Fassung. Patentanspruch 1 schreibt nach dieser \n\nFassung lediglich vor, dass die Maschine in der Breite einstellbar ist. Die ver-\n\nschiedenen Möglichkeiten zur Verbreiterung der Straßenbaumaschine und ihrer \n\nsonstigen Arbeitsmittel sind nicht Gegenstand des Patentanspruchs; auf ihre \n\nUrsprungsoffenbarung kommt es daher nicht an. Technisch identisch sind im \n\nÜbrigen die in der Voranmeldung bezeichneten \"Stützen der Fortbewegungs-\n\nvorrichtungen der Maschine\" mit den Säulen, unter denen \"die Raupen der \n\nFortbewegungsmittel angebracht sind\", wobei die Raupen selbst die Fortbewe-\n\ngungsmittel sind. \n\n25 \n\nIII. Der Senat vermag nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass sich der \n\nGegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 für einen Fachmann in nahe-\n\nliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben hat. \n\n26 \n\n1. Die US-Patentschrift 3 970 405 gab dem Fachmann keine Anregung \n\nfür die Ausgestaltung der Erfindung nach dem verteidigten Patentanspruch 1. \n\nDessen Merkmal, die ausziehbaren Stützen, an denen die Fortbewegungsmittel \n\nder Maschine aufgehängt sind und mit denen ihre Breite variiert werden kann, \n\nzugleich als Aufhängung für den mit dem Polierteil versehenen Wagen zu nut-\n\nzen, so dass dieser stets über die aktuell gefahrene Arbeitsbreite bewegt wer-\n\nden kann, ist in der US-Patentschrift unabhängig davon nicht angelegt, dass sie \n\nkein Polierteil betrifft, sondern eine im vorderen Bereich der Maschine vorgese-\n\nhene Montageeinheit zum Verteilen des Betons (Bezugszeichen 550). Die aus-\n\nziehbaren Strebenelemente (48, 52) ermöglichen allein eine Verbreiterung der \n\nFahrspur (Fig. 3). Die Verteilerschaufel ist aber nicht an diesen Elementen, \n\nsondern an der Unterbaueinheit aufgehängt, die ihrerseits aus zwei miteinander \n\nverschraubten Hälften besteht (Fig. 22, 23, 25). Soll der Unterbau entsprechend \n\nder Spurweite der Maschine verbreitert werden, müssen grundsätzlich zunächst \n\ndie (Schraub-)Verbindungen ihrer beiden Hälften gelöst und der entstehende \n\nZwischenraum durch einzusetzende Teile überbrückt werden. \n\n27 \n\nSoweit in Unteranspruch 38 eine seitlich erweiterbare Führung für das \n\nSchaufelelement gelehrt wird (\"…a laterally expandable track assembly…\"), \n\nmag dies den Fachmann dazu anregen, die entstehende Lücke durch ineinan-\n\nder verschiebbare Führungsteile zu schließen. Damit wäre aber das eigentliche \n\ntechnische Problem nicht gelöst, eine Konstruktion zu schaffen, die es ermög-\n\nlicht, das Polierteil trotz des Absatzes am Übergang der beiden teleskopierba-\n\nren Führungselemente erschütterungsfrei und ebenmäßig über die gesamte \n\njeweilige Arbeitsbreite \n\nfahren zu \n\nlassen. Dafür \n\njedenfalls gab die US-\n\nPatentschrift keine Anregung. \n\n28 \n\n2. Das belgische Patent 882 845 und das die Priorität seiner Anmeldung \n\nin Anspruch nehmende US-Patent 4 392 574 führen ebenfalls nicht zur patent-\n\ngemäßen Lösung. \n\n29 \n\na) Der Fachmann zieht diese Schriften, wie der Sachverständige bestä-\n\ntigt hat, nicht heran, weil Turmdrehkräne einer gänzlich anderen Sparte des \n\nBaumaschinenbereichs zuzuordnen sind und anderen Anforderungen unterlie-\n\ngen, als Betonstraßenfertiger. Die Domäne der Turmdrehkräne ist nicht der \n\nStraßen-, sondern naturgemäß der Hochbau, wo sie als Hebemaschinen große \n\nLasten (Baustoffe und -materialien) unter Einwirkung entsprechender Zugkräfte \n\nin kontrolliert langsamem Bewegungsablauf umsetzen. Anregungen für die Lö-\n\nsung seiner konstruktiven Probleme erwartet der Fachmann aus der Krantech-\n\nnik deshalb nicht. Der spartenübergreifenden Zusammenschau des beiderseiti-\n\ngen Know-hows in den Konstruktions- und Entwicklungsabteilungen der Stra-\n\nßenbaumaschinen-Anbieter steht dabei außerdem deren vom Sachverständi-\n\ngen bestätigte ausgeprägte Spezialisierung entgegen. \n\n30 \n\nb) Den verschiedenen Grundanforderungen der Maschinen entsprechen \n\ndaher auch deutlich divergierende technische Umsetzungen der konkreten Lö-\n\nsung. Bei Teleskopauslegern gemäß dem belgischen Patent wird zum Lasten-\n\ntransport eine Laufkatze verwendet, die sich horizontal mit Rädern auf aus Pro-\n\nfilleisten flach geformten Rollbahnen abstützt, um das Transportgut mit mög-\n\nlichst kleinen Pendelbewegungen unter Zug am Kranseil zu bewegen. Beim \n\nStreitpatent geht es demgegenüber um die fortwährende mechanische Hin- und \n\nHerbewegung eines Arbeitsgeräts, das an einem vertikal geführten Wagen an-\n\ngebracht ist, welcher mit Hilfe von mit Nuten versehenen Zwillingsrollen (Lauf-\n\nrädern) auf korrespondierend ausgeformten Rippen der Führungsteile läuft und \n\ndazu dient, den verteilten Beton mit behutsamem Andruck zu glätten. Gerade \n\ndie Druckeinstellung ist, wie der Sachverständige erläutert hat, besonders hei-\n\nkel, weil schon geringfügig zu hoher Anpressdruck im frischen Beton Spuren \n\ndes Polierteils hinterlassen würde. \n\n31 \n\nZwar wirken bei beiden Lösungen Doppelrollen in der Weise mit an te-\n\nleskopierbaren Elementen vorgesehenen Führungen (Rillen, Profile) zusam-\n\nmen, dass beide Rollen auf den Führungen beider Teile dieser Elemente laufen, \n\nsoweit sie ineinander geschoben sind und sich deshalb überlagern und dass \n\njeweils nur eine Rolle auf der Führung des teleskopierten Teils läuft, wenn sich \n\nder Wagen/die Laufkatze in auseinandergezogenem Zustand der Elemente al-\n\nlein auf diesem befindet. In Anbetracht der gattungsmäßigen Ferne von Beton-\n\nstraßenfertigern zu Turmdrehkränen und der unterschiedlichen Einsatzgebiete \n\nsowie der beträchtlichen Abweichungen in der technischen Umsetzung kann die \n\nim Streitpatent aufgefundene Lösung nicht als naheliegende Umsetzung eines \n\nallgemein anwendbaren Konzepts angesehen werden. \n\n32 \n\nIV. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92 Abs. 1 ZPO i.V. mit \n\n§ 121 Abs. 2 PatG. \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\nMeier-Beck \n\nAsendorf \n\n Gröning \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 11.05.2004 - 3 Ni 37/02 (EU) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_107-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-30/x-zr-107-04","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_107-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_107-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-30/x-zr-107-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_107-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:15:07.385235+00:00"}}