{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_104-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2007-04-03","aktenzeichen":"X ZR 104/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 3. April 2007 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BGB § 293, § 634 Abs. 1 Satz 1 (Fassung: bis 31.12.2001) Bei der Prüfung der Angemessenheit einer Fristsetzung nach § 634 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. kann ins Gewicht fallen, dass sich der Besteller zuvor in Annahmeverzug befunden hatte. In einem solchen Fall kann die Länge der Frist nicht allein von der für die Mängelbeseitigung erfor- derlichen Zeit abhängen, sondern geräumiger zu bemessen sein, denn dem Unternehmer ist es nicht zuzumuten, sich dauernd zur Erbringung der noch ausstehenden restlichen Werkleistung bereit zu halten (Bestä- tigung von RG Recht 1924, 212 Nr. 624).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 104/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nVerkündet am: \n3. April 2007 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 293, § 634 Abs. 1 Satz 1 (Fassung: bis 31.12.2001) \n\nBei der Prüfung der Angemessenheit einer Fristsetzung nach § 634 \nAbs. 1 Satz 1 BGB a.F. kann ins Gewicht fallen, dass sich der Besteller \nzuvor in Annahmeverzug befunden hatte. In einem solchen Fall kann \ndie Länge der Frist nicht allein von der für die Mängelbeseitigung erfor-\nderlichen Zeit abhängen, sondern geräumiger zu bemessen sein, denn \ndem Unternehmer ist es nicht zuzumuten, sich dauernd zur Erbringung \nder noch ausstehenden restlichen Werkleistung bereit zu halten (Bestä-\ntigung von RG Recht 1924, 212 Nr. 624). \n\nBGH, Urt. vom 3. April 2007 - X ZR 104/04 - OLG Bamberg \nLG Bamberg \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 3. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die \n\nRichter Scharen und Keukenschrijver und die Richterinnen Ambrosius und \n\nMühlens \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das am 19. Mai 2004 verkün-\n\ndete Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg \n\naufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte, die eine Buchdruckerei betreibt, schloss mit der Klägerin, \n\neinem EDV-Systemhaus, im März 1998 einen Vertrag über Lieferung und In-\n\nstallation eines Komplettsystems (Hard- und Software) für Finanzbuchhaltung \n\nund Auftragsbearbeitung, wobei die unter der Bezeichnung \"N. \" vertrie- \n\nbene Systemsoftware an die Bedürfnisse der Beklagten anzupassen war. Die \n\nKlägerin schloss ihre Arbeiten bei der Beklagten zunächst im August 1998 ab. \n\nDie Beklagte machte geltend, dass die Klägerin das System nicht in einen lauf-\n\nfähigen Zustand versetzt habe, und setzte der Klägerin am 20. Januar 1999 \n\neine letzte Frist bis 25. Januar 1999, 12 Uhr. An diesem Tag brach sie die Tä-\n\ntigkeit der Klägerin um 12.55 Uhr ab. Mit Schreiben vom 4. Februar 1999 trat \n\nsie vom Vertrag zurück. Die Klägerin nahm die Beklagte daraufhin auf Zahlung \n\nvon 50.494,80 DM nebst Zinsen gerichtlich in Anspruch und erstritt ein diesen \n\nBetrag zusprechendes Urteil des Landgerichts. Auf die Berufung der Beklagten \n\nwies das Oberlandesgericht unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die \n\nKlage ab. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Klä-\n\ngerin, mit der diese beantragt, unter Aufhebung des Berufungsurteils die Beru-\n\nfung zurückzuweisen. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n2 \n\n3 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist. \n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, ein Vergütungsanspruch der \n\nKlägerin bestehe nicht, weil deren Leistung mangelhaft gewesen sei und die \n\nBeklagte berechtigt die Wandelung erklärt habe. Bei dem zwischen den Partei-\n\nen geschlossenen Vertrag handle es sich um einen Vertrag (u.a.) über Liefe-\n\nrung und Anpassung einer Spezialsoftware. Wegen des Umfangs der erforder-\n\nlichen Anpassung sei von einem Werkvertrag auszugehen. Die auf Grund des \n\nnicht ordentlich erfüllten Vertrags erbrachte Werkleistung sei mangelhaft gewe-\n\nsen, weil die geschuldeten Funktionen \"Drucken von Proformarechnungen\" und \n\n\"Drucken von Rechnungen\" nicht realisiert worden seien. Die Beklagte habe \n\ndas Werk nicht abgenommen; sie sei hierzu auch nicht verpflichtet gewesen, \n\nweil im Fehlen dieser Funktionen ein wesentlicher Mangel des gesamten \n\nWerks gelegen habe. Hinzu komme, dass trotz Lieferung im August 1998 am \n\n25. Januar 1999 eine voll funktionsfähige Druckeranpassung noch nicht reali-\n\nsiert gewesen sei. Die Klägerin könne auch nicht Bezahlung trotz fehlender \n\nAbnahme fordern, denn die Beklagte habe sich durch Wandelung vom Vertrag \n\ngelöst. Die Fälligkeit der geschuldeten Leistung sei mit Ablauf der angemesse-\n\nnen Fertigstellungsfrist spätestens Anfang Januar 1999 eingetreten. Mit ihrem \n\nVortrag, die Beklagte habe die Fertigstellung vereitelt und Termine platzen las-\n\nsen, könne die Klägerin schon deshalb nicht durchdringen, weil die §§ 642, 643 \n\nBGB dem Unternehmer für den Fall der ausbleibenden Mitwirkung des Bestel-\n\nlers angemessene Möglichkeiten zur Wahrung seiner Interessen gäben, von \n\ndenen die Klägerin keinen Gebrauch gemacht habe. Die Fristsetzung durch die \n\nBeklagte sei mit Kündigungsandrohung und angemessener Fristsetzung er-\n\nfolgt, denn aus dem Sachverständigengutachten ergebe sich, dass die Klägerin \n\ndie ausstehenden Arbeiten ohne weiteres in der gesetzten Frist hätte ausführen \n\nkönnen. Mit Fristablauf sei die Beklagte nicht mehr gehalten gewesen, weitere \n\nNachbesserungsarbeiten zuzulassen. Das Schreiben vom 4. Februar 1999, mit \n\ndem der Rücktritt erklärt worden sei, sei als Wandelungserklärung auszulegen. \n\n4 \n\nII. Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe den Vortrag \n\nder Klägerin nicht beachtet, die Beklagte habe die Fertigstellung des Werks \n\nvereitelt und Termine platzen lassen, denn sie habe einen mit dem Zeugen \n\nF. auf den 10. Oktober 1998 vereinbarten Termin zur Beseitigung et- \n\nwaiger Mängel nicht eingehalten und sich zu einer weiteren Terminsabsprache \n\nnicht bereiterklärt. Demnach habe sich die Beklagte im Gläubigerverzug befun-\n\nden. Dadurch habe ein möglicher vorheriger Schuldnerverzug der Klägerin ge-\n\nendet; seine Neubegründung setze Verschulden voraus. Davon könne aber \n\nerst nach Ablauf einer angemessenen Zeit die Rede sein. Das müsse erst recht \n\ngelten, wenn der Gläubiger, nämlich hier die Beklagte, monatelang in Annah-\n\nmeverzug gewesen sei. Der Gläubiger dürfe nach Beendigung seines Verzugs \n\nden Schuldner nicht so in Anspruch nehmen, als habe der Gläubigerverzug nie \n\nbestanden. Vielmehr müsse er dem Schuldner eine großzügigere Leistungsfrist \n\neinräumen. Jedenfalls könne der Gläubiger nicht monatelang die Leistung ver-\n\nzögern und dann eine unangemessen kurze Nachfrist setzen. \n\n5 \n\nDie Beklagte erwidert, die Prämisse, die Beklagte habe sich im Gläubi-\n\ngerverzug befunden, treffe nicht zu. Notwendig hierfür sei ein Angebot der Klä-\n\ngerin gewesen, das Annahmeverzug zu begründen vermöge, dass die Leistung \n\nalso so angeboten werde, dass der Gläubiger nur noch zuzugreifen brauche. \n\nDaran habe es hinsichtlich der Leistungszeit (§ 271 BGB) gefehlt. Der Zeuge \n\nF. möge zwar am 10. Oktober 1998 auf dem Betriebsgelände der Be- \n\nklagten erschienen sein, der Termin sei aber nicht konkret abgesprochen ge-\n\nwesen. Vor der Weihnachtsruhe habe sich die Beklagte in nicht vorwerfbarer \n\nWeise zu einer Terminsabsprache nicht in der Lage gesehen. \n\n6 \n\nIII. 1. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zu der Frage ge-\n\ntroffen, ob die Beklagte in Gläubigerverzug geraten ist. Für das Revisionsver-\n\nfahren ist daher davon auszugehen, dass Gläubigerverzug vorgelegen haben \n\nkann. Das kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn die Leistung noch im Jahr \n\n1998 so, wie sie zu bewirken war (§ 294 BGB), angeboten worden war. Hierzu \n\nhat das Berufungsgericht festgestellt, dass geschuldete Funktionen fehlten. \n\nDas bezieht sich zwar auf den späteren Zeitpunkt im Januar 1999, jedoch er-\n\ngibt sich daraus zugleich, dass diese Funktionen auch im August 1998 fehlten. \n\nDamit scheidet Gläubigerverzug bereits im August 1998 aus. \n\n7 \n\nDagegen kommt Gläubigerverzug für den nach der Behauptung der Klä-\n\ngerin für die Mängelbeseitigung vorgesehenen Termin am 10. Oktober 1998 \n\njedenfalls dann in Betracht, wenn dieser Termin, wie nach der bestrittenen Be-\n\nhauptung der Klägerin, mit der Beklagten abgesprochen war oder sich die Be-\n\nklagte sonst auf ihn einzulassen hatte. Das Berufungsgericht wird im wiederer-\n\nöffneten Berufungsrechtszug dem diesbezüglichen Beweisangebot der Klägerin \n\n(Zeuge F. ) nachzugehen haben. Sollte sich danach ergeben, dass \n\nsich die Beklagte im Annahmeverzug befand, ließ dieser, worauf die Revisions-\n\nklägerin zutreffend hingewiesen hat, die Wirkungen eines etwaigen Verzugs \n\nder Klägerin als Schuldnerin zunächst entfallen (vgl. RGRK/Alff, BGB 12. Aufl., \n\n§ 284 Rdn. 30). Die Neubegründung des Verzugs der Klägerin setzte dann \n\nnach §§ 285, 286 BGB a.F. Verschulden voraus. \n\n2. Dass das Werk der Klägerin mangelhaft war, hat das Berufungsge-\n\nricht in tatrichterlicher Würdigung festgestellt. Damit konnte die Beklagte nach \n\nSetzung einer ausreichenden Frist und Ablehnungsandrohung (§ 634 Abs. 1 \n\nBGB) die Wandelung erklären. \n\n3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bieten die bisher ge-\n\ntroffenen Feststellungen aber keine ausreichende Grundlage für die Beurtei-\n\nlung dahin, dass die von der Klägerin der Beklagten im Januar 2000 gesetzte \n\nFrist angemessen war. Zwar ist die in tatrichterlicher Würdigung getroffene \n\nFeststellung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin die erforderlichen Arbei-\n\nten ohne weiteres innerhalb der gesetzten Frist hätte ausführen können, im \n\nRevisionsverfahren hinzunehmen. Der Überprüfung durch das Revisionsgericht \n\nunterliegt als Rechtsfrage jedoch auf Grund der getroffenen Feststellungen und \n\ndes erfolgreich als übergangen gerügten Vortrags der Klägerin die Bewertung \n\nder gesetzten Frist als angemessen. Die Länge der Frist kann dann, wenn sich \n\ndie Beklagte zuvor im Annahmeverzug befunden hatte, nicht - wie regelmäßig \n\n8 \n\n9 \n\n(vgl. etwa Staudinger/Löwisch, BGB, Neubearbeitung 2004, § 293 Rdn. 25) - \n\nallein von der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Zeit abhängen, sondern \n\ngeräumiger zu bemessen sein, denn der Klägerin war es nicht zuzumuten, sich \n\ndauernd zur Erbringung der noch ausstehenden restlichen Werkleistung bereit \n\nzu halten, und sie konnte hierfür die Einräumung eines angemessenen Zeit-\n\nraums beanspruchen (RG Recht 1924, 212 Nr. 624). Dass die Frist auch auf \n\ndieser Grundlage noch ausreichend bemessen war, ergibt sich aus den Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts entgegen der Auffassung der Revisionserwi-\n\nderung nicht. Nachdem die Beklagte die Tätigkeit der Klägerin knapp eine \n\nStunde nach Fristablauf abgebrochen hat, kann nicht ausgeschlossen werden, \n\ndass die Beklagte das Werk innerhalb angemessener Frist in abnahmefähiger \n\nWeise vollendet hätte. Das Wandelungsrecht der Beklagten wäre in diesem \n\nFall nicht entstanden. Der Klägerin kann damit ein Vergütungsanspruch nach \n\n§ 631 BGB zustehen (vgl. z.B. BGHZ 50, 175). \n\nMelullis \n\nScharen \n\nKeukenschrijver \n\n Ambrosius \n\n Mühlens \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bamberg, Entscheidung vom 23.03.2001 - 2 HKO 74/99 - \n\nOLG Bamberg, Entscheidung vom 19.05.2004 - 3 U 151/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_104-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-03/x-zr-104-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 634","ref_norm":"634","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 285","ref_norm":"285","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 642","ref_norm":"642","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 643","ref_norm":"643","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_104-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_104-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-03/x-zr-104-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZR_104-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:34:47.642706+00:00"}}