{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZB___2-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2004-10-11","aktenzeichen":"X ZB 2/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Verspätete Zahlung der Einspruchsgebühr PatG §§ 59 Abs. 1, 123 Abs. 1 PatKostG § 6 Der Einspruch gegen ein Patent nach § 59 Abs. 1 PatG ist eine sonstige Hand- lung im Sinne von § 6 PatKostG. Gegen die verspätete Einzahlung der Einspruchsgebühr ist eine Wiedereinset- zung in den vorigen Stand ausgeschlossen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZB 2/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Oktober 2004 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nbetreffend das Patent 198 56 649 \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerspätete Zahlung der Einspruchsgebühr \n\nPatG §§ 59 Abs. 1, 123 Abs. 1 \nPatKostG § 6 \n\nDer Einspruch gegen ein Patent nach § 59 Abs. 1 PatG ist eine sonstige Hand-\nlung im Sinne von § 6 PatKostG. \n\nGegen die verspätete Einzahlung der Einspruchsgebühr ist eine Wiedereinset-\nzung in den vorigen Stand ausgeschlossen. \n\nBGH, Beschl. v. 11. Oktober 2004 - X ZB 2/04 - Bundespatentgericht \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2004 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, \n\nScharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Einsprechenden und Rechtsbeschwer-\n\ndeführerin gegen den Beschluß des 34. Senats (Technischen Be-\n\nschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 18. Dezember \n\n2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. \n\nWert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 50.000,-- € \n\nGründe: \n\n1. Die Einsprechende und Rechtsbeschwerdeführerin hat am 21. No-\n\nvember 2002 gegen das am 29. August 2002 veröffentlichte Patent 198 56 649 \n\nEinspruch eingelegt. Die Einspruchsgebühr hat sie am 15. Mai 2003 einge-\n\nzahlt. Gegen die Versäumung der Frist zur Einzahlung der Gebühr hat sie \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. \n\nDiesen Antrag hat das Bundespatentgericht durch den angefochtenen \n\nBeschluß zurückgewiesen und zugleich festgestellt, daß der Einspruch als \n\nnicht erhoben gilt. Das Bundespatentgericht hat die Rechtsbeschwerde zuge-\n\nlassen, weil die Unterscheidung zwischen \"Handlung\" und \"Antrag\" im Rahmen \n\ndes Patentkostengesetzes eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung \n\ndarstelle. \n\nDie Rechtsbeschwerdeführerin beantragt, den angefochtenen Beschluß \n\naufzuheben und ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. \n\n2. Das Bundespatentgericht hält die Wiedereinsetzung gegen die Ver-\n\nsäumung der Frist zur Zahlung der Einspruchsgebühr für ausgeschlossen. So-\n\nweit die Einsprechende die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung daraus herlei-\n\nte, daß bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Einspruchsgebühr der Einspruch als \n\nzurückgenommen gelte, sei ihr nicht zu folgen; der Einspruch gelte in diesen \n\nFällen gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht erhoben, weil er als sonstige \n\nHandlung im Sinne von § 6 Abs. 2 PatKostG anzusehen sei. Die Regelung in \n\n§ 123 Abs. 1 Satz 2 PatG, nach der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\ngegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruchs ausgeschlossen \n\nsei, könne nur auf alle Erfordernisse bezogen werden, die innerhalb dieser \n\nFrist zu erfüllen seien. Der Ausschluß der Wiedereinsetzung in die Frist, die \n\ndem Einsprechenden zur Einlegung des Einspruchs zustehe, erfasse daher \n\nohne weiteres auch die zur wirksamen Einspruchseinlegung gehörende und \n\ninnerhalb der in § 59 Abs. 1 Satz 1 PatG genannten Frist zu bewirkende Zah-\n\nlung der Einspruchsgebühr. \n\n3. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, für die Entscheidung komme \n\nes nicht auf die Frage an, ob der Einspruch als Handlung oder als Antrag im \n\nSinne des § 6 Abs. 2 PatKostG anzusehen sei. Maßgeblich sei vielmehr, daß \n\n§ 123 Abs. 1 Satz 2 PatG ausdrücklich die Wiedereinsetzung nur für die Frist \n\nzur Erhebung des Einspruchs gemäß § 59 Abs. 1 PatG ausschließe, nicht aber \n\nfür die Frist zur Zahlung der Einspruchsgebühr. Eine Gleichstellung sei sach-\n\nlich nicht gerechtfertigt. Gerechtfertigt sei ein Ausschluß der Wiedereinsetzung \n\nnur dann, wenn der Gesetzgeber dies ausdrücklich anordne. Dies sei bei der \n\nunterlassenen Zahlung der Einspruchsgebühr nicht der Fall. \n\n4. Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 PatG kann innerhalb von drei Monaten nach \n\nder Veröffentlichung der Erteilung eines Patents Einspruch erhoben werden. \n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 PatG ist eine Wiedereinsetzung gegen die Ver-\n\nsäumung dieser Frist ebenso ausgeschlossen wie gegen die Versäumung der \n\nFrist, die dem Einsprechenden zur Einlegung der Beschwerde gegen die Auf-\n\nrechterhaltung des Patents zusteht, und für die Frist zur Einreichung von An-\n\nmeldungen, für die eine Priorität nach §§ 7 Abs. 2 und 40 PatG in Anspruch \n\ngenommen werden kann. § 6 Abs. 1 PatKostG sieht darüber hinaus vor, daß in \n\nallen Fällen, in denen für die Stellung eines Antrags oder die Vornahme einer \n\nsonstigen Handlung durch Gesetz eine Frist bestimmt ist, innerhalb dieser Frist \n\nauch die Gebühr zu zahlen ist. Nach § 6 Abs. 2 PatKostG gelten die Anmel-\n\ndung oder der Antrag als zurückgenommen oder die Handlung als nicht vorge-\n\nnommen, wenn eine Gebühr nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ge-\n\nzahlt wird. \n\n§ 6 Abs. 2 PatKostG unterscheidet damit zwischen Antrag und sonstiger \n\nHandlung. Dem widerspricht allerdings die Begründung des Regierungsent-\n\nwurfs des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet \n\ndes geistigen Eigentums (BT-Drucks. 14/6203 abgedruckt in BlPMZ 2002, \n\n36 ff.) insofern, als dort ausgeführt wird, es werde eine Vereinheitlichung der \n\nFolgen der Nichtzahlung der erforderlichen Gebühr angestrebt; nicht mehr die \n\nNichtstellung des Antrages solle angenommen werden, sondern die Rücknah-\n\nme des Antrags. Der Gesetzgeber hat jedoch in Verfolg dieser Absicht die Un-\n\nterscheidung zwischen Anträgen und sonstigen Handlungen nicht aufgegeben. \n\nSo wird in § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 PatKostG zwischen Antrag und u.a. dem \n\nEinspruch unterschieden. Auch in § 6 PatKostG ist es gerade bei der Unter-\n\nscheidung zwischen Anträgen und sonstigen Handlungen verblieben. \n\nBei einer Unterscheidung zwischen Anträgen und sonstigen Handlungen \n\nkann aber der Einspruch nur der letztgenannten Gruppe unterfallen. Wie sich \n\naus § 59 Abs. 1 PatG ergibt, ruft der Einspruch selbst unmittelbar prozessuale \n\nWirkungen hervor. Zu seiner Wirksamkeit bedarf es keines Antrags. \n\nIst danach der Einspruch eine sonstige Handlung im Sinne von § 6 Abs. \n\n1 PatKostG, so tritt mit Ablauf der Einspruchsfrist nach § 6 Abs. 2 PatKostG \n\nohne weiteres die Wirkung ein, daß er als nicht erhoben gilt. Die maßgebliche \n\nFrist ist damit die Einspruchsfrist, gegen deren Versäumung nach § 123 Abs. 1 \n\nSatz 2 PatG die Wiedereinsetzung ausgeschlossen ist. \n\nIm Ergebnis wird mit dieser gesetzlichen Regelung neben der Erhebung \n\ndes Einspruchs innerhalb der in § 59 Abs. 1 Satz 1 PatG vorgesehenen Frist \n\ndie Zahlung der Gebühr innerhalb dieser Frist verlangt. Damit macht das Ge-\n\nsetz die Zahlung der Gebühr zu einem Bestandteil der innerhalb der Frist des \n\n§ 59 Abs. 1 Satz 1 PatG zu erfüllenden Erfordernisse für die Erhebung des \n\nEinspruchs. Für ihre Wirksamkeit setzt die Erhebung des Einspruchs danach \n\nvoraus, daß innerhalb der in § 59 Abs. 1 Satz 1 PatG bestimmten Frist auch die \n\nGebühr gezahlt wird. Die Regelung in § 123 Abs. 1 Satz 2 PatG, nach der die \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist, die \n\ndem Einsprechenden zusteht, ausgeschlossen ist, kann nur auf alle Erforder-\n\nnisse bezogen werden, die innerhalb dieser Frist zu erfüllen sind (Senat BGHZ \n\n89, 245, 247 - Schlitzwand). Die Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der \n\nGebühr würde dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung zuwiderlaufen, \n\ndurch die die Wiedereinsetzung in die Frist, die für die Erhebung des Ein-\n\nspruchs zur Verfügung steht, ausgeschlossen ist. Denn die Zulassung der Wie-\n\ndereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Zahlung der Gebühr würde \n\ndie durch den Ausschluß der Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung des \n\nEinspruchs angestrebte Rechtssicherheit wieder beseitigen. \n\n5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG. \n\n6. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich \n\ngehalten. \n\nMelullis \n\nRiBGH Prof. Dr. Jestaedt ist urlaubs- \nbedingt ortsabwesend und deshalb \ngehindert, zu unterschreiben. \n\n Scharen \n\nMelullis \n\nMühlens \n\nMeier-Beck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZB___2-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-11/x-zb-2-04","cited_norms":[{"jurabk":"PatKostG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":10},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":8},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":5},{"jurabk":"PatKostG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZB___2-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZB___2-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-11/x-zb-2-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZB___2-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:03:51.239648+00:00"}}