{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZB__30-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2005-09-13","aktenzeichen":"X ZB 30/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Auswärtiger Rechtsanwalt V ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 Die erstattungsfähigen Reisekosten des nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts sind der Höhe nach nicht notwendig auf diejenigen Kosten be- schränkt, die durch die Beauftragung eines Terminsvertreters entstanden wä- ren.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZB 30/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. September 2005 \n\nin dem Rechtsbeschwerdeverfahren \n\nBGHR: \nBGHZ: \nNachschlagewerk: ja \n\nja \nnein \n\nAuswärtiger Rechtsanwalt V \n\nZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 \n\nDie erstattungsfähigen Reisekosten des nicht am Gerichtsort ansässigen \nRechtsanwalts sind der Höhe nach nicht notwendig auf diejenigen Kosten be-\nschränkt, die durch die Beauftragung eines Terminsvertreters entstanden wä-\nren. \n\nBGH, Beschluss vom 13. September 2005 - X ZB 30/04 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Dr. Melullis, die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens \n\nund den Richter Prof. Dr. Meier-Beck \n\nam 13. September 2005 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des \n\n11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. No-\n\nvember 2004 aufgehoben, soweit die sofortige Beschwerde der \n\nKlägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landge-\n\nrichts München I vom 22. Juli 2004 zurückgewiesen worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-\n\nrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 183,56 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. Die in Bonn ansässige Klägerin, die für ihre Gesellschafter Ansprüche \n\nwegen des Nachbaus geschützter Sorten geltend macht, hat den Beklagten \n\ndurch einen in Hamburg geschäftsansässigen Rechtsanwalt vor dem Landge-\n\nricht München I auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung für den \n\nNachbau in Anspruch genommen. Das Landgericht hat antragsgemäß erkannt \n\nund dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. \n\nDer Rechtspfleger hat es abgelehnt, die von der Klägerin geltend ge-\n\nmachten Reisekosten ihres Hamburger Prozessbevollmächtigten in Höhe von \n\n214,19 € gegen den Beklagten festzusetzen. Das Beschwerdege richt hat Rei-\n\nsekosten in Höhe von 30,63 € festgesetzt und im Übrigen di e sofortige Be-\n\nschwerde zurückgewiesen (OLG München OLG-Rep. 2005, 261). \n\nMit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihren \n\nKostenfestsetzungsantrag in dem Umfang weiter, in dem ihre sofortige Be-\n\nschwerde erfolglos geblieben ist. \n\nII. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist \n\nzulässig und begründet. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung \n\ndes angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das \n\nBeschwerdegericht. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die von der Klägerin gel-\n\ntend gemachten Terminsreisekosten seien dem Grunde nach erstattungsfähig. \n\nDie Zuziehung eines am Geschäftssitz der Klägerin ansässigen Rechtsanwalts \n\nsei als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzuerkennen. \n\nBis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines solchen Rechtsanwalts seien auch \n\ndie Reisekosten eines andernorts (hier: in Hamburg) ansässigen Rechtsan-\n\nwalts erstattungsfähig. Das steht mit der ständigen Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs in Einklang (BGH, Beschl. v. 16.9.2002 - VIII ZB 30/02, NJW \n\n2003, 898; Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 21/03, MDR 2004, 839 = GRUR 2004, \n\n447 - Auswärtiger Rechtsanwalt III; Sen.Beschl. v. 13.7.2004 - X ZB 40/03, \n\nNJW 2004, 3187; BGH, Beschl. v. 14.9.2004 - VI ZB 37/04, BB 2004, 2548; \n\nBeschl. v. 2.12.2004 - I ZB 4/04, BB 2005, 294 = GRUR 2005, 271 \n\n- Unterbevollmächtigter III) und lässt keinen Rechtsfehler erkennen. \n\n2. Das Berufungsgericht hat weiterhin die Auffassung vertreten, die Er-\n\nstattung der Reisekosten sei jedoch der Höhe nach auf diejenigen Mehrkosten \n\nbeschränkt, die bei Einschaltung eines Unterbevollmächtigten für die Vertre-\n\ntung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entstanden wären (hier: \n\n30,63 €). Unter mehreren gleichartigen Maßnahmen hab e die Partei die kos-\n\ntengünstigste auszuwählen; Terminskosten eines auswärtigen Prozessbevoll-\n\nmächtigten seien daher nur erstattungsfähig, soweit sie die Mehrkosten der \n\nEinschaltung eines Terminsvertreters nicht wesentlich überstiegen. \n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nReisekosten, die einer Partei durch die Beauftragung eines auswärtigen \n\nRechtsanwalts entstanden sind, sind zu erstatten, wenn sie im Sinne des § 91 \n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO notwendig waren. Dabei kommt es darauf an, ob eine ver-\n\nständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende Maß-\n\nnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte. Dabei \n\ndarf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahr-\n\nnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie ist lediglich - was \n\ndas Beschwerdegericht im Ausgangspunkt richtig gesehen hat - gehalten, unter \n\nmehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (BGH \n\nNJW 2003, 898; Beschl. v. 11.11.2003 - VI ZB 41/03, MDR 2004, 539; Beschl. \n\nv. 9.9.2004 - I ZB 5/04, GRUR 2005, 84 - Unterbevollmächtigter II). Bei der \n\nPrüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechts-\n\nverteidigungsmaßnahme ist zudem eine typisierende Betrachtungsweise gebo-\n\nten. Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden \n\nBetrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich \n\neinstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten \n\nwerden könnte, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder \n\nRechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht (vgl. BGH, Beschl. \n\nv. 12.12.2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 902 = WRP 2003, 391 - Auswärti-\n\nger Rechtsanwalt I). \n\nHiernach hat das Beschwerdegericht die Beauftragung eines Termins-\n\nvertreters zu unrecht als gleichartige, jedoch kostengünstigere Maßnahme an-\n\ngesehen. Die Anerkennung der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbe-\n\nvollmächtigten in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beruht gerade \n\nauf der Erwägung, dass die Terminsreisekosten des nicht am Gerichtsort an-\n\nsässigen Rechtsanwalts, dessen Hinzuziehung als notwendig anzuerkennen \n\nist, ihrerseits grundsätzlich erstattungsfähig wären (BGH NJW 2003, 898; BB \n\n2004, 2548; BB 2005, 294). Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammen-\n\nhang darauf verwiesen, dass die Erweiterung der Postulationsfähigkeit vor den \n\nLandgerichten auf alle bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Anwäl-\n\nte wesentlich auch damit begründet worden sei, dass das Interesse der Man-\n\ndanten dahingehe, von einem Rechtsanwalt ihres Vertrauens auch vor auswär-\n\ntigen Zivilgerichten vertreten werden zu können (BGH NJW 2003, 898, 901). \n\nWird die Beauftragung eines nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts \n\nals aus der Sicht einer verständigen Partei notwendig anerkannt, ist der Partei \n\nregelmäßig das Recht zuzubilligen, sich durch diesen mit der Sache vertrauten \n\nRechtsanwalt auch in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen, zumal \n\ndie hierdurch entstehenden Kosten im Allgemeinen geringer sein werden als \n\ndie zusätzliche Beauftragung eines Terminsvertreters. \n\n3. Die Sache ist daher zur Prüfung der entstandenen Reisekosten an \n\ndas Beschwerdegericht zurückzuverweisen. \n\nMelullis \n\nScharen \n\nKeukenschrijver \n\nMühlens \n\nMeier-Beck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZB__30-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-13/x-zb-30-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZB__30-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZB__30-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-13/x-zb-30-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZB__30-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:03:04.019953+00:00"}}