{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZB__20-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2005-03-30","aktenzeichen":"X ZB 20/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZB 20/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. März 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und \n\ndie Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff \n\nam 30. März 2005 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß des \n\n1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. September \n\n2004 aufgehoben. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Klägerin nimmt den beklagten Landwirt mit Ermächtigung der \n\nRechtsinhaber auf Auskunft darüber in Anspruch, ob und gegebenenfalls in \n\nwelchem Umfang der Beklagte in der Vegetationsperiode 1998/99 Nachbau \n\neiner Vielzahl von teils nach Gemeinschaftsrecht, teils nach dem Sorten-\n\nschutzgesetz geschützter Getreide-, Futterpflanzen- und Kartoffelsorten betrie-\n\nben hat. \n\nDas Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. \n\nDas Berufungsgericht hat die Verhandlung bis zur rechtskräftigen Ent-\n\nscheidung der Verfahren vor dem Bundesgerichtshof mit den Aktenzeichen \n\nX ZR 149/03, X ZR 158/03, X ZR 191/03 und X ZR 70/04 ausgesetzt. \n\nHiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Rechtsbe-\n\nschwerde der Klägerin. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des \n\nangefochtenen Beschlusses. \n\n1. \n\nDas Berufungsgericht hat die Aussetzung der Verhandlung, der \n\nder Beklagte, nicht aber die Klägerin zugestimmt hat, damit begründet, daß zur \n\nReichweite und zum Umfang des Auskunftsanspruchs bei \"Nachzuchten\" zahl-\n\nreiche stark abweichende, widerstreitende Urteile sowohl im OLG-Bezirk \n\nKoblenz wie auch in anderen OLG-Bezirken vorlägen. Der Bundesgerichtshof \n\nsei als Revisionsinstanz inzwischen mit zumindest vier Verfahren befaßt, in \n\ndenen der Umfang des Auskunftsanspruchs der Klägerin zu klären sei, und \n\nmöglicherweise würden dann \"die Revisionsurteile noch europarechtlich über-\n\nprüft werden\". Bei dieser Sachlage erachte es der Senat gerade auch im Inter-\n\nesse der Parteien (u.a. im Kosteninteresse) für angemessen, die Verhandlung \n\nentsprechend § 148 ZPO auszusetzen, da in den vier beim Bundesgerichtshof \n\nanhängigen Verfahren abschließend über den geltendgemachten Auskunftsan-\n\nspruch der Klägerin in gleichgelagerten Fällen entschieden werde. \n\n2. \n\nDas hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\na) \n\nNach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des \n\nRechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines \n\nRechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen \n\nRechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, an-\n\nordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits \n\noder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Die Aus-\n\nsetzung der Verhandlung setzt damit Vorgreiflichkeit der in dem anderen \n\nRechtstreit oder dem Verwaltungsverfahren zu treffenden Entscheidung im \n\nSinne einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus (Baum-\n\nbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 148 Rdn. 4; Musielak/Stadler, \n\nZPO, 4. Aufl., § 148 Rdn. 5; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 26. Aufl., § 148 \n\nRdn. 3; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 148 Rdn. 5; vgl. auch BGH, Beschl. v. \n\n10.7.2003 - VII ZB 32/02, NJW 2003, 3057). Diese Voraussetzung ist im Streit-\n\nfall nicht erfüllt, da den beim Senat anhängigen anderen Verfahren, an denen \n\nder Beklagte nicht beteiligt ist, im Hinblick auf das Streitverfahren allenfalls die \n\nBedeutung eines Musterprozesses zukommt. \n\nSoweit in der Literatur eine Aussetzung bereits dann für möglich gehal-\n\nten wird, wenn ein rein tatsächlicher Einfluß in Betracht kommt, den Vorgänge \n\nin einem anderen Prozeß, wie etwa eine Beweisaufnahme, oder die Entschei-\n\ndung des anderen Verfahrens auf die Entscheidung in dem zweiten Verfahren \n\nausüben könnten (in diesem Sinne etwa Peters in MünchKomm ZPO, 2. Aufl., \n\n§ 148 Rdn. 10), kann dem nicht gefolgt werden. § 148 ZPO stellt nicht auf \n\nsachliche oder tatsächliche Zusammenhänge zwischen verschiedenen Verfah-\n\nren, sondern auf die Abhängigkeit vom Bestehen oder Nichtbestehen eines \n\nRechtsverhältnisses ab. Allein die tatsächliche Möglichkeit eines Einflusses \n\ngenügt dieser gesetzlichen Voraussetzung nicht und wäre im übrigen auch ein \n\nkonturenloses Kriterium, das das aus dem Justizgewährleistungsanspruch fol-\n\ngende grundsätzliche Recht der Prozeßparteien auf Entscheidung ihres \n\nRechtsstreits in seinem Kern beeinträchtigen würde. \n\nb) \n\nDie Aussetzung der Verhandlung wird aber auch nicht durch eine \n\nentsprechende Anwendung der Vorschrift des § 148 ZPO, wie sie das Beru-\n\nfungsgericht für möglich gehalten hat, gerechtfertigt. \n\naa) Daß in einem anderen Verfahren über einen gleich oder ähnlich \n\ngelagerten Fall nach Art eines Musterprozesses entschieden werden soll, \n\nrechtfertigt für sich genommen noch keine Analogie zu der in § 148 ZPO gere-\n\ngelten Fallkonstellation. Denn die Vorschrift dient zwar auch der Prozeßöko-\n\nnomie, indem sie die Gerichte vor der doppelten Befassung mit zumindest teil-\n\nweise identischem Streitstoff bewahrt (Sen.Beschl. v. 6.4.2004 - X ZR 272/02 \n\n- GRUR 2004, 710 - Druckmaschinen-Temperierungssystem, für BGHZ 158, \n\n372 vorgesehen; BGH, Beschl. v. 25.3.1998 - VIII ZR 337/97, NJW 1998, \n\n1957; Beschl. v. 17.12.1997 - XII ARZ 32/97, FamRZ 1998, 1023). Darin er-\n\nschöpft sich der Zweck der Norm jedoch nicht; § 148 ZPO enthält keine allge-\n\nmeine Ermächtigung, die Verhandlung eines Rechtsstreits zur Abwendung ei-\n\nner vermeidbaren Mehrbelastung des Gerichts auszusetzen. Vielmehr ist die \n\nAussetzung grundsätzlich nur dann eröffnet, wenn die Entscheidung in dem \n\neinen Rechtsstreit die Entscheidung des anderen rechtlich beeinflussen kann. \n\nbb) \n\nIst die Verfassungsmäßigkeit eines entscheidungserheblichen \n\nGesetzes Gegenstand einer anhängigen Verfassungsbeschwerde oder Rich-\n\ntervorlage, ist es hiernach zulässig, die Verhandlung in entsprechender An-\n\nwendung des § 148 ZPO auszusetzen, solange sich das erkennende Gericht \n\nnicht von der Verfassungswidrigkeit des entscheidungserheblichen Gesetzes \n\nüberzeugt hat (BGH, Beschl. v. 18.7.2000 - VIII ZR 323/99, RdE 2001, 20; \n\nBeschl. v. 25.3.1998 aaO; s. auch BVerfG, NJW 2000, 1484). Denn wird das \n\nentscheidungserhebliche Gesetz für nichtig erklärt, wirkt dies erga omnes und \n\nbeeinflußt damit notwendigerweise das ausgesetzte Verfahren rechtlich. \n\ncc) Ob darüber hinaus Fälle denkbar sind, in denen der rechtlich er-\n\nhebliche Einfluß des Verfahrens, bis zu dessen Entscheidung ausgesetzt wird, \n\ndurch einen anderen, über bloße Prozeßwirtschaftlichkeit hinausreichenden \n\nWertungsgesichtspunkt ersetzt werden kann, muß im Streitfall nicht abschlie-\n\nßend entschieden werden. Es kann auch dahinstehen, ob bei \"Massenverfah-\n\nren\" die Unmöglichkeit einer angemessenen Bewältigung der Gesamtheit der \n\nVerfahren das Gewicht verfahrenswirtschaftlicher Erwägungen gegebenenfalls \n\nso zu erhöhen vermag, daß hierin ein nicht nur quantitativ, sondern qualitativ \n\nanderer Wertungsgesichtspunkt als die \"normale\" Prozeßökonomie hervortritt \n\n(s. dazu Stürner, JZ 1978, 499, 501; Musielak/Stadler aaO, § 148 Rdn. 5; Pe-\n\nters aaO, § 148 Rdn. 9; LG Freiburg, NJW 2003, 3424; ablehnend Kähler, \n\nNJW 2004, 1132, 1136; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 148 Rdn. 16). \n\nDenn die angefochtene Entscheidung läßt keinen Wertungsgesichtspunkt er-\n\nkennen, der die Aussetzung der Verhandlung rechtfertigen könnte. \n\nDie Revisionsverfahren X ZR 158/03 und X ZR 191/03, bis zu deren \n\n\"rechtskräftiger\" Entscheidung das Berufungsgericht die Verhandlung (auch) \n\nausgesetzt hat, betreffen nicht einmal Auskunftsansprüche gegen Landwirte \n\nwegen Nachbaus geschützter Sorten. Der Rechtsstreit X ZR 158/03, in dem \n\nder Senat zwischenzeitlich dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften \n\nvier Fragen zur Auslegung von Art. 5 Abs. 2, 4 und 5 der Verordnung (EG) \n\nNr. 1768/95 der Kommission über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 \n\nder Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sor-\n\ntenschutz vom 24. Juli 1995 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 \n\nder Kommission vom 3. Dezember 1998 zur Vorabentscheidung vorgelegt hat \n\n(Sen.Beschl. v. 11.10.2004; s. auch die Parallelentscheidung von demselben \n\nTage in der Sache X ZR 156/03, GRUR 2005, 240 - Nachbauentschädigung) \n\ngeht es vielmehr um die Angemessenheit der für den Nachbau sortenschutz-\n\nrechtlich geschützten Saatguts zu zahlenden Entschädigung. Irgendein ent-\n\nscheidungserheblicher Zusammenhang mit dem Streitfall ist nicht zu erkennen. \n\nDas Revisionsverfahren X ZR 191/03 betrifft Auskunfts- und Unterlassungsan-\n\nsprüche gegenüber einem Aufbereiter und damit gleichfalls nicht die Frage, \n\nunter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang der Landwirt von dem \n\nSortenschutzinhaber auf Auskunft in Anspruch genommen werden kann. Schon \n\ndeshalb kann die angefochtene Entscheidung nicht bestehen bleiben. \n\nAber auch die Verfahren X ZR 149/03 und X ZR 70/04 rechtfertigen die \n\nAussetzung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht. Sie betreffen \n\nzwar Auskunftsansprüche wegen Nachbaus gegenüber Landwirten. Die bloße \n\nÜbereinstimmung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage erlaubt je-\n\ndoch die Aussetzung jedenfalls dann nicht, wenn sie nicht mit Zustimmung bei-\n\nder Parteien erfolgt, und nichts anderes gilt für die vom Berufungsgericht ange-\n\nführten \"zahlreichen\" einander widerstreitenden Entscheidungen. Zwar spricht \n\ndas Berufungsgericht abschließend bei der Begründung der Zulassung der \n\nRechtsbeschwerde (in Anführungszeichen) auch von Massenverfahren. Daß \n\ndas Berufungsgericht mit einer schlechthin nicht zu bewältigenden Vielzahl von \n\ngleichgelagerten Berufungsverfahren befaßt wäre, läßt seine Entscheidung \n\njedoch nicht erkennen; andere gegebenenfalls relevante Gründe für eine Aus-\n\nsetzung führt es nicht an. \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\n Mühlens \n\nMeier-Beck \n\n Kirchhoff","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZB__20-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-30/x-zb-20-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":7},{"jurabk":"GSortV","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VO (EG) Nr. 1768/95","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZB__20-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZB__20-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-30/x-zb-20-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2004/X_ZB__20-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:27:51.073463+00:00"}}