{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR___2-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2004-10-19","aktenzeichen":"X ZR 2/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 528 Dem Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers und der Über- leitung dieses Anspruchs auf den Träger der Sozialhilfe im Hinblick auf die von diesem dem Schenker geleistete Hilfe zum Lebensunterhalt steht es nicht ent- gegen, daß das Geschenk, wenn es beim Schenker verblieben wäre, zu dessen Schonvermögen gehört hätte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n19. Oktober 2004 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nX ZR 2/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nBGB § 528 \n\nDem Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers und der Über-\nleitung dieses Anspruchs auf den Träger der Sozialhilfe im Hinblick auf die von \ndiesem dem Schenker geleistete Hilfe zum Lebensunterhalt steht es nicht ent-\ngegen, daß das Geschenk, wenn es beim Schenker verblieben wäre, zu dessen \nSchonvermögen gehört hätte. \n\nBGH, Urt. v. 19. Oktober 2004 - X ZR 2/03 - OLG Celle \nLG Stade \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 19. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den \n\nRichter Scharen, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und den Richter \n\nDr. Meier-Beck \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das am 12. Dezember 2002 verkündete Urteil \n\ndes 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle wird auf Kosten \n\ndes Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Beklagte ist der Sohn und Alleinerbe der am 25. März 1998 verstor-\n\nbenen L. S. (im folgenden: Erblasserin). Der Kläger verlangt als Trä- \n\nger der Sozialhilfe aus übergeleitetem Recht vom Beklagten die Zahlung von \n\n7.365,67 € (14.406,-- DM). \n\nMit notariellem Vertrag vom 31. März 1992 übertrug die Erblasserin dem \n\nBeklagten \"im Wege vorweggenommer Erbfolge\" das Eigentum an der \n\n1.389 qm großen Hof- und Gebäudefläche B. ... straße in Z. . Auf die- \n\nsem Grundstück war im Jahre 1960 ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche \n\nvon 85 qm errichtet worden, das die Erblasserin und der Beklagte gemeinsam \n\nbewohnten. \n\nFür die Zeit vom 14. Juli 1993 bis 31. März 1995 gewährte der Kläger der \n\nErblasserin Hilfe zur häuslichen Pflege in Höhe von insgesamt 14.406,-- DM. \n\nDer Kläger leitete mit Bescheid vom 14. September 1998 Rückgewähransprü-\n\nche der Erblasserin gegen den Beklagten aus § 528 BGB gem. § 90 BSHG auf \n\nsich über. Die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage des Beklagten beim Ver-\n\nwaltungsgericht blieb ohne Erfolg. \n\nDer Beklagte macht gegenüber der Klageforderung im wesentlichen gel-\n\ntend, das ihm übertragene Grundstück habe zum Schonvermögen nach § 88 \n\nAbs. 2 Nr. 7 BSHG seiner Mutter gehört. Nach dieser Vorschrift sei der Erblas-\n\nserin eine entgeltliche Veräußerung nicht zumutbar gewesen. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat \n\nden Beklagten antragsgemäß verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelas-\n\nsenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. \n\nDer Kläger tritt der Revision entgegen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie zulässige Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat die Klage für begründet gehalten und ausge-\n\nführt, die Erblasserin habe dem Beklagten das Eigentum an dem Grundstück \n\ngeschenkt. Die Erblasserin sei nach Vollziehung der Schenkung, nämlich in der \n\nZeit vom 14. Juli 1993 bis zum 31. März 1995, unstreitig außer Stande gewe-\n\nsen, ihren angemessenen Unterhalt zu bestreiten, und habe deswegen vom \n\nKläger Sozialhilfe erhalten. Der Rückforderungsanspruch der Erblasserin gegen \n\nden Beklagten sei auf Zahlung regelmäßig wiederkehrender Unterhaltsbeiträge \n\ngerichtet gewesen, bis der Wert des Schenkungsgegenstandes erschöpft ge-\n\nwesen sei. Den Rückforderungsanspruch der Erblasserin habe der Kläger wirk-\n\nsam auf sich übergeleitet. Der Zahlungsanspruch des Klägers könne nicht mit \n\ndem Argument verneint werden, daß die Sozialhilfeleistung an den Schenker \n\nnach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG nicht von der Verwertung des geschenkten Ge-\n\ngenstandes hätte abhängig gemacht werden dürfen. Diese Vorschrift betreffe \n\nnicht das Verhältnis zwischen Schenker und Beschenktem, sondern allein das \n\nVerhältnis zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Schenker. Die Vor-\n\nschrift betreffe daher die Frage, ob der Träger der Sozialhilfe einen Anspruch \n\ndes Schenkers auf Rückübertragung eines Grundstückes auf sich überleiten \n\nkönne. Die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der Überleitung sei aber nicht von \n\nden Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu prüfen, die insoweit an die \n\nEntscheidung des Verwaltungsgerichts gebunden seien. \n\nII. \n\nDas angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Das \n\nBerufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß dem Kläger Ansprüche aus § 528 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG zustehen. \n\n1. Soweit das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, daß die Erblas-\n\nserin dem Beklagten das Grundstück im Wege der Schenkung zugewendet hat, \n\nläßt dies einen Rechtsfehler nicht erkennen; davon geht auch die Revision aus. \n\n2. Es entspricht weiter ständiger Rechtsprechung, daß der Anspruch auf \n\nHerausgabe des Geschenks gem. §§ 528 Abs. 1 Satz 1, 812 BGB in dem Um-\n\nfang besteht, in welchem der Schenkungsgegenstand zur Deckung des ange-\n\nmessenen Unterhalts des Schenkers erforderlich ist, so daß er bei einem nicht \n\nteilbaren Geschenk wie ein Grundstück von vornherein auf die wiederkehrende \n\nZahlung eines der jeweiligen Bedürftigkeit des Schenkers entsprechenden \n\nWertanteils gerichtet ist, bis der Wert des Geschenks erschöpft ist (BGHZ 94, \n\n141, 144; BGHZ 96, 380, 382; BGHZ 125, 283, 284; BGHZ 155, 57). Auch hier-\n\nvon geht die Revision aus. \n\n3. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, daß die Erblasserin nicht au-\n\nßer Stande gewesen sei, ihren angemessenen Unterhalt zu bestreiten, weil ihr \n\nUnterhalt aufgrund der ihr gewährten Sozialhilfe sichergestellt gewesen sei. Die \n\nFrage, ob ein Schenker nach Vollziehung der Schenkung außer Stande ist, sei-\n\nnen angemessenen Unterhalt zu bestreiten, ist nach den Vorgaben des Unter-\n\nhaltsrechts zu entscheiden, auf deren Begrifflichkeit § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB \n\nBezug nimmt (Senat, Urt. v. 05.11.2002 - X ZR 140/01, NJW 2003, 1384, \n\n1386). Der Unterhaltsberechtigte ist danach außer Stande, sich selbst zu unter-\n\nhalten, wenn er seinen Bedarf weder aus Einkommen noch aus der Verwertung \n\nvon Vermögen decken kann (Senat aaO m.w.N.). Nach den Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts war die Erblasserin in der Zeit, für die ihr der Kläger Sozial-\n\nhilfe gewährt hat, hierzu außer Stande und damit unterhaltsbedürftig nach den \n\nVorgaben des Unterhaltsrechts. \n\n4. Die Frage, ob die Erblasserin in demselben Maße hilfsbedürftig gewe-\n\nsen wäre, wenn sie das Hausgrundstück nicht auf den Beklagten übertragen \n\nhätte, ist nicht entscheidend. Für die Beurteilung der Bedürftigkeit des Schen-\n\nkers kommt es allein auf dessen Einkommens- und Vermögenslage im Zeit-\n\npunkt der Bewilligung der Sozialhilfe an, wenn ein Sozialhilfeträger aus überge-\n\nleitetem Recht den Anspruch des Schenkers aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB ge-\n\ngen den Beschenkten geltend macht. Deshalb kann sich der Beschenkte in die-\n\nsen Fällen gegenüber der Inanspruchnahme aus dem übergeleiteten Anspruch \n\nauch nicht damit verteidigen, daß der Schenker nach Beantragung und Gewäh-\n\nrung von Sozialhilfe wieder über Einkommen oder Vermögen verfügt hat (Se-\n\nnat, BGHZ 155, 57,59). \n\n5. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß es für die \n\nÜberleitung eines Rückforderungsanspruchs wegen Notbedarfs des Schenkers \n\nnach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB unbeachtlich ist, ob das geschenkte Grundstück \n\nim Eigentum des Schenkers Schonvermögen gewesen wäre (BGHZ 125, 283, \n\n287). Die Überleitungsanzeige nach § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG bewirkt, daß der \n\nSozialhilfeträger hinsichtlich der übergeleiteten Ansprüche in die Gläubigerposi-\n\ntion des Schenkers eintritt. Der Rückgewähranspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 \n\nBGB ist aber nicht durch Regelungen beschränkt, die denjenigen des Bundes-\n\nsozialhilfegesetzes vergleichbar wären (vgl. BVerwGE 90, 245, 249; Münch-\n\nKomm./Kollhosser, 3. Aufl. 1995, § 528 BGB Rdn. 18; Brähler-Boyan/Mann, \n\nNJW 1995, 1866, 1869). \n\n6. Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß ein Rückforde-\n\nrungsanspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB nur dann zu bejahen sei, wenn \n\ndie Bedürftigkeit des Schenkers Folge der Schenkung sei. \"Nach\" im Sinne von \n\n§ 528 Abs. 1 Satz 1 BGB beinhaltet eine zeitliche Abgrenzung zur Erfüllungs-\n\nverweigerungseinrede des § 519 Abs. 1 BGB. Sie bedeutet nicht, daß die Be-\n\ndürftigkeit Folge der Schenkung sein muß. Eine Beschränkung des Rückforde-\n\nrungsrechtes dergestalt, daß die Bedürftigkeit gerade durch die Schenkung \n\nverursacht worden sein muß, läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen (Staudin-\n\nger/Cremer 1995, § 528 BGB Rdn. 2, 3; RGRK/Mezger, 12. Aufl., § 528 BGB \n\nRdn. 3). Anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesge-\n\nrichtshofs vom 17. Januar 1996 (IV ZR 184/94, NJW 1996, 287 f.). Nach dieser \n\nEntscheidung steht die Anwendbarkeit des § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht da-\n\ndurch in Frage, daß die Schenkerin schon vor Übertragung des Schenkungs-\n\ngegenstandes Sozialhilfeleistungen erhalten hat, die Bedürftigkeit mithin schon \n\nvor dem Vollzug der Schenkung vorlag. Diese Entscheidung verdeutlicht damit \n\nim Gegenteil, daß es auf einen kausalen Zusammenhang zwischen der Schen-\n\nkung und dem Eintritt der Bedürftigkeit nicht ankommt. \n\n7. Das Ergebnis ist nach dem vom Senat zu beurteilenden Sachverhalt \n\nauch nicht unbillig. Es beruht darauf, daß das Schenkungsrecht einerseits und \n\ndas Sozialhilferecht andererseits in sich geschlossene Rechtssysteme mit un-\n\nterschiedlich ausgestalteten und an unterschiedlichen Maßstäben ausgerichte-\n\nten Billigkeitsregelungen bilden. Das Schenkungsrecht bietet in § 529 Abs. 2 \n\nBGB eine solche Regelung. Danach ist der Anspruch auf Herausgabe des Ge-\n\nschenks ausgeschlossen, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner \n\nsonstigen Verpflichtungen außer Stande ist, das Geschenk herauszugeben, \n\nohne daß sein standesgemäßer Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Ge-\n\nsetzes obliegenden Unterhaltspflicht gefährdet wird. Hierfür sind jedoch im vor-\n\nliegenden Fall Anhaltspunkte nicht ersichtlich. \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. \n\nMelulllis \n\nScharen \n\nAmbrosius \n\nMühlens \n\nMeier-Beck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR___2-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-19/x-zr-2-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":13},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR___2-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR___2-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-19/x-zr-2-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR___2-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:00:07.815230+00:00"}}